[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Birke Bull-Bischoff, Dr. Petra Sitte,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/28198 –
Stand der Mittelvergabe aus der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt
Schule 2019 bis 2024“ und der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Sommer 2020 hat die Bundesregierung ergänzend zur 2019
veröffentlichten Verwaltungsvereinbarung (VV) „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ (im
Folgenden: „DigitalPakt Schule“) mit den Ländern die Zusatzvereinbarungen
„Sofortprogramm“ und „Administration“ sowie im Februar 2021 „Leihgeräte
für Lehrkräfte“ geschlossen. Für alle Programme gelten Berichtspflichten mit
jedoch unterschiedlichen Berichtszeiträumen und Stichtagen. So war zum
31. Dezember 2020 der Bericht der Länder zur Verwaltungsvereinbarung
„DigitalPakt Schule“ an die Steuerungsgruppe fällig sowie der Bericht zur
Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“. Dieser Bericht wurde am 16. März
2021 dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zugänglich
gemacht. Der erste Bericht zur Zusatzvereinbarung „Administration“ mit der
Verstärkung der Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte ist hingegen erst im
Februar 2022 fertigzustellen, der Bericht zur Zusatzvereinbarung „Leihgeräte
für Lehrkräfte“ zum 30. Juni 2021.
Die Verteilung der nach Ansicht der Fragesteller nicht nur in der Pandemie
überfälligen Mittel des Bundes zur digitalen Grundversorgung von Schulen
auf insgesamt vier Förderprogramme mit unterschiedlichen Laufzeiten und
Terminen in nur halbstrukturierten Berichten und die fehlenden Frage- und
Kontrollrechte des Parlaments gegenüber der Ständigen
Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) erschwert nach Auffassung der Fragesteller eine
Erfassung der Gesamtsituation der digitalen Ausstattung an Schulen für den
Berichtszeitraum 1. August bis 31. Dezember 2020.
1. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung beantragte
Maßnahmen im Rahmen der VV „DigitalPakt Schule“ bisher vollständig
abgeschlossen (bitte nach Ländern, Maßnahme und Höhe der Mittel
auflisten)?
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Berichtslegung der Länder
gemäß § 12 der Verwaltungsvereinbarung (VV) zum DigitalPakt Schule zwischen
Bund und Ländern zum aktuellen Stichtag 31. Dezember 2020. In der Tabelle
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29159
19. Wahlperiode 29.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 29. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
werden die vollständig abgeschlossenen Maßnahmen seit Beginn des Digital-
Pakts berücksichtigt.
Land Anzahl derMaßnahmen
Höhe der abgeflossenen
Bundesmittel in Euro
Baden-Württemberg 61 2.566.738,22
Bayern 22 1.142.348,33
Berlin 75 42.633,67
Brandenburg 0 –
Bremen 0 –
Hamburg 0 –
Hessen 0 –
Mecklenburg-Vorpommern 0 –
Niedersachsen 59 873.364,38
Nordrhein-Westfalen 0 –
Rheinland-Pfalz 0 –
Saarland 0 –
Sachsen 15 1.104.696,19
Sachsen-Anhalt 1 1.459.909,25
Schleswig-Holstein 0 –
Thüringen 0 –
2. Welche beantragten Maßnahmen im Rahmen der VV „DigitalPakt
Schule“ befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Umsetzung (bitte alle Anträge einzeln unter Angabe des aktuellen
Bearbeitungsstands auflisten)?
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Berichtslegung der Länder
gemäß § 18 der Verwaltungsvereinbarung (VV) zum DigitalPakt Schule zwischen
Bund und Ländern zum aktuellen Stichtag 31. Dezember 2020. Die Länder
berichten dem Bund gemäß § 18 Absatz 1 VV über beantragte, bewilligte und
abgeschlossene Maßnahmen. Im Sinne der VV geht die Bundesregierung davon
aus, dass sich alle bewilligten Maßnahmen in der Umsetzung befinden.
Land Anzahl der bewilligten
Maßnahmen
Baden-Württemberg 562
Bayern 327
Berlin 1.217
Brandenburg 152
Bremen 14
Hamburg *
Hessen 103
Mecklenburg-Vorpommern 43
Niedersachsen 1.507
Nordrhein-Westfalen 850
Rheinland-Pfalz 74
Saarland 7
Sachsen 553
Sachsen-Anhalt 186
Schleswig-Holstein 38
Thüringen 115
* In dem Land Hamburg besteht die Besonderheit einer Identität von Schulträger und Land. Es
erfolgen daher keine Bewilligungen im Bereich der staatlichen Schulen.
3. Welche Anträge für Fördermittel in welcher Höhe aus der VV „Digital-
Pakt Schule“ wurden bisher aus welchen Gründen abgelehnt oder
zurückgezogen (bitte einzeln auflisten und erläutern)?
Die VV sieht keine Berichtspflicht der Länder an den Bund zu abgelehnten
oder zurückgezogenen Anträgen und den diesbezüglichen Gründen vor.
4. Wie viele Mittel wurden für projektvorbereitende und projektbegleitende
Beratungsleistungen externer Dienstleister nach § 3 (4) der VV „Digital-
Pakt Schule“ beantragt, bewilligt und ausgezahlt (bitte nach Ländern und
Höhe der Mittel aufschlüsseln)?
Projektvorbereitende und -begleitende Beratungsmaßnahmen externer
Dienstleister nach § 3 Absatz 4 VV können nur bei einem unmittelbaren und
notwendigen Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach § 3 Absatz 1 bis 3 VV
gefördert werden. Daher werden diese nicht separat, sondern mit den
Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 bis 3 VV gemeinsam beantragt und berichtet. Somit
liegen der Bundesregierung hierzu keine separaten Informationen vor.
5. Wie lang besteht noch die Befreiung von der Einreichung eines
Medienkonzepts bei Beantragung der Mittel aus der VV „DigitalPakt Schule“?
a) Können für die Erstellung der Konzepte Personalkosten erstattet
werden, und wenn ja, bis zu welcher Höhe?
b) Wie viele Anträge auf Personalkostenerstattung wurden ggf. gestellt,
bewilligt und ausgezahlt (bitte nach Ländern und Höhe der Mittel
auflisten)?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der Anträge sich ggf. auf
angestelltes und auf externes Personal beziehen (bitte nach Ländern
und Höhe der Mittel, differenziert nach angestelltem und externem
Personal, auflisten)?
6. Welcher weiterer Einrichtungen haben sich die Länder nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Zwecken der Beratung der Antragsteller, Prüfung
und Bewilligung der Anträge sowie die Bewirtschaftung der Mittel
bedient (bitte nach Ländern, Einrichtungen und Höhe der Mittel
aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Befreiung von der Einreichung eines Medienkonzepts folgt aus § 14
Absatz 2 der Zusatzvereinbarung Administration: „Für den Zeitraum ab den
Schulschließungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember
2021 gilt § 6 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b der VV DigitalPakt Schule 2019
bis 2024 mit der Maßgabe, dass technisch-pädagogische Einsatzkonzepte der
antragbewilligenden Stelle spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung
der jeweiligen Maßnahme vorzulegen sind.“
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung des DigitalPakts Schule
und mithin für die technisch-pädagogischen Einsatzkonzepte bei den Ländern.
Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine weiteren Informationen vor.
7. Hat die Bundesregierung bisher Rückforderungen nach § 13 VV
„DigitalPakt Schule“ erhoben (bitte nach Ländern, Höhe und Grund der
Rückforderung aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat bisher keine Rückforderungen nach § 13 VV erhoben.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung hat die
Bundesregierung einen Anspruch auf Restmittel von den Ländern
Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, die diese
Länder an die Bundeskasse zurückgegeben haben (bitte pro Land
begründen)?
Das Sondervermögen Digitale Infrastruktur zum DigitalPakt Schule sieht vor,
Restmittel über eine „Rücklage“ in das Folgejahr zu überführen. Die Länder,
die selbst (oder deren Kommunen) über keine vergleichbare Möglichkeit
verfügen, hatten darum gebeten, dass in der Zusatzvereinbarung
„Sofortausstattungsprogramm“ eine Regelung in § 7 Absatz 3 aufgenommen wird, mit der die
Rückführung in das Sondervermögen bedarfsweise genutzt werden kann, um
die Mittel im Jahr 2021 wieder zur Verfügung zu stellen. Für diesen Weg
müssen von Landesseite die den Kommunen zugewiesenen Mittel wieder
zurückgerufen, in das Sondervermögen eingezahlt, dort ins Folgejahr transferiert und
wieder vom Land den Kommunen zugewiesen werden.
Der beschriebene Weg ist ausdrücklich nur nötig, sofern ein Land nicht selbst
sicherstellen kann, dass die zur Verfügung gestellten Mittel zum Jahresende
nicht verfallen.
Im Übrigen ergeben sich die Regeln der Bewirtschaftung, Rückforderung und
Verzinsung aus §§ 11, 13 VV, auf die alle Zusatzvereinbarungen Bezug
nehmen.
9. Sind die Mittel der VV „DigitalPakt Schule“ und der
Zusatzvereinbarungen untereinander übertragbar?
a) Falls nicht, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung nachträglich, einen Übertrag zu
ermöglichen?
c) Falls ja, bis zu welcher Höhe können Mittel übertragen werden?
Falls nicht, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Mittel der VV DigitalPakt Schule und der Zusatzvereinbarungen (ZV) sind
nicht untereinander übertragbar, da diese gemäß §§ 2 und 3 VV, 2 und 3 ZV
„Sofortausstattungsprogramm“, 2 ZV „Administration“ sowie 2 und 3 ZV
„Leihgeräte für Lehrkräfte“ unterschiedlichen Zwecken dienen und sich damit
die Fördergegenstände unterscheiden. Dies entspricht rechtsstaatlichen
Grundsätzen und dem Finanzwesen des Grundgesetzes.
Nicht für die jeweiligen Zwecke verbrauchte bzw. gebundene Bundesmittel
müssen zurückgezahlt werden, vgl. § 13 Absatz 1 VV und die entsprechenden
Verweise in den Zusatzvereinbarungen.
10. Welche Länder haben für welche Investitionsmaßnahme Nutzungsrechte
nach § 14 VV „DigitalPakt Schule“ in Anspruch genommen?
Alle bisher bewilligten länderübergreifenden Maßnahmen werden von allen
16 Ländern durchgeführt, daher war eine Inanspruchnahme von
Nutzungsrechten nach § 14 VV bisher nicht notwendig.
11. Wann wird die Bundesregierung dem Parlament die Festlegungen der
Steuerungsgruppe zu Inhalt, Methodik, Umfang und Berichtszeitpunkten
der Evaluation nach § 19 VV „DigitalPakt Schule“ zugänglich machen?
Die Festlegungen zu Inhalt, Methodik, Umfang und Berichtszeitpunkten der
Evaluation nach § 19 VV DigitalPakt Schule sind aufgrund der zusätzlichen
Beratungen und Beschlüsse zu den Zusatzvereinbarungen im Rahmen der
Corona-Pandemie zunächst zurückgestellt worden. Derzeit befinden sich Bund
und Länder im Abstimmungsprozess zur Evaluation.
12. Welche beantragten Maßnahmen im Rahmen der Zusatzvereinbarung
„Sofortausstattung“ befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Umsetzung (bitte alle Anträge einzeln unter Angabe des aktuellen
Bearbeitungsstands auflisten)?
13. Welche Anträge für Fördermittel in welcher Höhe aus der
Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ wurden bisher aus welchen Gründen
abgelehnt oder zurückgezogen (bitte einzeln auflisten und erläutern)?
Die Fragen 12 und 13 werden im Zusammenhang beantwortet.
Gemäß der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ wird von den
Ländern im Rahmen der Berichtspflichten nur über abgeschlossene, nicht über
bewilligte, abgelehnte oder zurückgezogene Maßnahmen berichtet. Daher
liegen der Bundesregierung dazu keine Informationen vor.
14. Wie viele Endgeräte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Ländern beschafft und stehen Schülerinnen und Schülern zur
Ausleihe zur Verfügung (bitte nach Anzahl und Art der Geräte pro Land,
differenziert nach Smartphone, Laptop oder Tablet, auflisten)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 wurde dem Bund von den Ländern
mitgeteilt, dass insgesamt 40.930 mobile Endgeräte über den DigitalPakt Schule
angeschafft wurden. Aus keinem Land lagen zum Stichtag 31. Dezember 2020
Schlussrechnungen vor. Es handelt sich daher um vorläufige Angaben, die sich
wie folgt auf die Länder verteilen:
Land Anzahl mobiler Endgeräte
zum Stichtag
31. Dezember 2020
Baden-Württemberg 0
Bayern 0
Berlin 0
Brandenburg 0
Bremen 0
Hamburg 0
Hessen 2.368
Mecklenburg-Vorpommern 0
Land Anzahl mobiler Endgeräte
zum Stichtag
31. Dezember 2020
Niedersachsen 16.176
Nordrhein-Westfalen 862
Rheinland-Pfalz 0
Saarland 0
Sachsen 21.524
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 0
Thüringen 0
Eine Differenzierung der mobilen Endgeräte nach z. B. Laptop oder Tablet wird
nicht systematisch erfasst. Daher liegen der Bundesregierung dazu keine
Informationen vor. Smartphones sind gemäß § 2 Absatz 1 ZV
„Sofortausstattungsprogramm“ nicht förderfähig.
a) Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzend
zu den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ eigene
Mittel aufgewendet, um Geräte zu beschaffen?
b) In welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Länder eigene Mittel aufgewendet (bitte nach Ländern in Euro und Art der
Geräte, differenziert nach Smartphone, Laptop oder Tablet, auflisten)?
c) Welche Betriebssysteme haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die Geräte, die mit eigenen Mitteln der Länder beschafft wurden (bitte
nach Land und gewählten Betriebssystemen pro Gerätegattung
differenziert nach Smartphone, Laptop oder Tablet auflisten)?
Die Fragen 14a bis 14c werden im Zusammenhang beantwortet.
Eigene Leistungen der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bewegen sich
außerhalb des DigitalPakt Schule und seinen Zusatzvereinbarungen
zugrundeliegenden Finanzhilfetatbestandes nach Artikel 104c des Grundgesetzes (GG).
Sie unterfallen daher weder einer Berichtspflicht der Länder, noch darf der
Bund diese im originären Verantwortungsbereich der Länder liegenden
Leistungen überwachen. Daher liegen der Bundesregierung dazu keine Informationen
vor.
15. Mit welchem Betriebssystem sind nach Kenntnis der Bundesregierung
die Geräte für Schülerinnen und Schüler ausgestattet, die mit den Mitteln
der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ beschafft wurden (bitte nach
Land, Betriebssysteme pro Land und Gerätegattung differenziert nach
Smartphone, Laptop oder Tablet auflisten)?
16. Wie viele Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Berichtszeitraum für Softwarelizenzen aufgewendet, und über welche
Laufzeit verfügen diese (bitte nach Ländern, Titel der Software, Höhe der
Beschaffungs- und Lizenzkosten pro Jahr und Laufzeit aufschlüsseln)?
17. Wie viele Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung kumuliert
für Softwarelizenzen aufgewendet, und über welche Laufzeit verfügen
diese (bitte nach Ländern, Titel der Software, Höhe der Beschaffungs-
und Lizenzkosten pro Jahr und Laufzeit aufschlüsseln)?
18. Wie viele Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Berichtszeitraum für welche Maßnahmen der IT-Sicherheit von
Schulgeräten und Schulsoftware aufgewendet (bitte nach Ländern, Maßnahme,
Höhe der Mittel aufschlüsseln)?
19. Wie viele Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung kumuliert
für welche Maßnahmen der IT-Sicherheit von Schulgeräten und
Schulsoftware aufgewendet (bitte nach Ländern, Maßnahme, Höhe der Mittel
aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 bis 19 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Umsetzung des DigitalPakts Schule fällt in die originäre Zuständigkeit der
Länder. Die Berichtspflicht der Länder ist in §§ 12, 18 VV und den
entsprechenden Verweisen in den Zusatzvereinbarungen abschließend geregelt. Der
Bundesregierung liegen daher zu Fragen der konkreten Umsetzung keine
darüberhinausgehenden Informationen vor.
20. Enthält die Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ die Möglichkeit,
Entleiherinnen und Entleihern zusätzliche Mittel für Geräte zur
Datensicherung der auf den Leihgeräten gespeicherten Daten zur Verfügung zu
stellen?
Falls ja, in welcher Höhe wurden diese Mittel bereitgestellt, beantragt,
bewilligt und ausgezahlt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
21. Falls keine Geräte zur Datensicherung vorgesehen sind, hat die
Bundesregierung Kenntnis oder Empfehlungen ausgesprochen, wo die Daten der
Lernenden gesichert werden (sollten) und welche
Sicherheitsvorkehrungen für den Ort der Sicherung angewendet werden (sollten)?
Die Fragen 20 und 21 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Mittel des Sofortausstattungsprogramms werden gemäß § 3 ZV
„Sofortausstattungsprogramm“ für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen
Endgeräten einschließlich des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs gewährt.
Dabei ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die
durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden
können.
Die Umsetzung des DigitalPakts Schule ist ebenso wie das Datenschutzrecht
originäre Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen dazu keine
Informationen vor.
22. Welche Instanz ist für die Formulierung der Leihverträge für Geräte nach
der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ verantwortlich, und sind
diese Verträge landes- oder bundeseinheitlich geregelt?
a) Enthalten die Leihverträge einen Haftungsausschluss für Verlust,
Diebstahl oder Beschädigung?
Die Fragen 22 und 22a werden im Zusammenhang beantwortet.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit dafür bei den Ländern. Der
Bundesregierung liegen daher hierzu keine Informationen vor.
b) Enthält die Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ die Möglichkeit,
Entleiherinnen und Entleihern zusätzliche Mittel für eine
Zusatzversicherung für die Leihgeräte zur Verfügung zu stellen?
c) Falls ja, wer ist antragsberechtigt, und wie viele Anträge wurden
gestellt, bzw. welche Bedarfe sind der Bundesregierung bekannt (bitte
nach Ländern und Höhe der benötigten Mittel aufschlüsseln)?
Die Fragen 22b und 22c werden im Zusammenhang beantwortet.
Förderzweck und -gegenstand der Zusatzvereinbarung
„Sofortausstattungsprogramm“ sind in §§ 2 und 3 abschließend geregelt. Versicherungsleistungen sind
dabei nicht vorgesehen.
23. Wie viele Mittel aus der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung bisher für die Erstellung
professioneller Onlinelehrangebote beantragt, bewilligt und ausgezahlt (bitte nach
Ländern, Höhe der Mittel und Antragsstatus aufschlüsseln)?
a) Wie viele Inhalte wurden als offene Lernmaterialien (OER)
verfügbar gemacht?
b) Hat die Bundesregierung Standards für die Inhalte definiert, die nach
§ 3 (4) der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ als offene
Lernmaterialien verfügbar gemacht werden sollen?
c) Unter welcher Lizenz werden die offenen Lernmaterialien
veröffentlicht?
d) Wie viele Open-Source-Softwarelösungen, Plattformen oder
Anwendungen wurden beantragt, und wie viele bewilligt?
Die Fragen 23 bis 23d werden im Zusammenhang beantwortet.
Gemäß § 3 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ ist
die Ausstattung, die für die Erstellung professioneller online-Lehrangebote
erforderlich ist, förderfähig. Die mit Fördermitteln erstellten Inhalte sind soweit
möglich als Offene Lernmaterialien (Open Educational Resources, OER)
verfügbar zu machen. Die Berichtspflichten sind in § 8 ZV
„Sofortausstattungsprogramm“ geregelt. Für Bildungsinhalte sind die Länder originär zuständig,
daher liegen der Bundesregierung dazu keine Informationen vor.
24. Wie viele Lehrkräfte verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
eine Dienst-E-Mail-Adresse (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
25. Wie viele Lehrkräfte verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
ein Dienstgerät (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 24 und 25 werden im Zusammenhang beantwortet.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für Lehrkräfte bei den Ländern. Der
Bundesregierung liegen daher hierzu keine Informationen vor.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Anträgen, Bewilligungen
und Auszahlungen aus der Zusatzvereinbarung „Administration“?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 wurden der Bundesregierung von den
Ländern keine beantragten Maßnahmen berichtet, die im Rahmen der
Zusatzvereinbarung „Administration“ bewilligt oder abgeschlossen sind. Für die
Zusatzvereinbarung „Administration“ wurden daher bisher weder Mittel abgerufen
noch gebunden.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Anträgen, Bewilligungen
und Auszahlungen aus der Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für
Lehrkräfte“?
Gemäß § 10 der Zusatzvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ vom
28. Januar 2021 berichten die Länder erstmals zum Stichtag 30. Juni 2021 über
Investitionen nach dieser Zusatzvereinbarung. Aktuell liegen der
Bundesregierung daher noch keine Informationen vor.
28. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 29. Oktober 2020
unternommen, um in Absprache mit den Ländern mit
Mobilfunkanbietern nach Lösungen für Schülerinnen und Schülern zu suchen, die die in
ihrer häuslichen Situation nicht auf eine bestehende Netzanbindung
zugreifen können?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Schülerinnen und Schüler
in dieser Situation sind (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Verträge mit welchen
Providern bereits geschlossen wurden und welche Bedingungen diese
Verträge enthalten?
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in diesen Verträgen die
Netzneutralität gewahrt bleibt und keine Deep Packet Inspections
oder andere Überwachungsmaßnahmen der Nutzung erfolgen?
d) Welche Mittel wurden für den Abschluss eines Bildungstarifs mit
welchen Providern aufgewendet (bitte nach Bundesland und Provider
aufschlüsseln)?
e) Welche weiteren Maßnahmen zur Lösungsfindung plant die
Bundesregierung in dieser Wahlperiode, und falls sie keine plant, warum
nicht?
Die Fragen 28 bis 28e werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 125
der Abgeordneten Katja Suding auf Bundestagsdrucksache 19/28552
verwiesen.
29. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung dazu, ob die für die VV
„DigitalPakt Schule“ und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen zuständigen
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der Verwaltung von Ländern
und Kommunen befähigt sind, Schulen bei der Beschaffung von Hard-
und Software fachgerecht zu unterstützen, insbesondere zu Aspekten
Datenschutz, IT-Sicherheit, OER, Open-Source-Software,
Interoperabilität und Barrierefreiheit?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Fort- und
Weiterbildung der Beschäftigten ergriffen, oder welche Maßnahmen wird sie
ergreifen?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19 bis 21b der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21283
verwiesen.
30. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
pandemiebedingte Schulschließungen auf Fristen zur Antragsstellung zur
VV „DigitalPakt Schule“ und ihren Zusatzvereinbarungen, und wie
definiert die Bundesregierung eine pandemiebedingte Schulschließung?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 103
der Abgeordneten Ekin Deligöz auf Bundestagsdrucksache 19/22831, zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/22033 sowie zu den Fragen 8 bis 8b der Kleinen Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21283 verwiesen. Für eine Definition des
Begriffs „pandemiebedingte Schulschließung“ durch die Bundesregierung
besteht keine Veranlassung.
31. Hat die Bundesregierung Kriterien für die nachhaltige Beschaffung für
Hard- und Software im Rahmen der VV „DigitalPakt Schule“ und ihrer
Zusatzvereinbarungen definiert, und falls ja, auf Basis welcher
wissenschaftlicher Erkenntnisse, und falls nicht, warum nicht?
Der Bund stellt den Ländern über den DigitalPakt Schule Finanzhilfen im
Sinne von Artikel 104c GG zur Verfügung. Die konkrete Umsetzung in den
Ländern erfolgt durch landeseigene Richtlinien.
Neben der Bundesregierung verfügt die Mehrzahl der Länder über eigene
Nachhaltigkeitsstrategien. Einige Landesregierungen haben diese bereits an den
globalen Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 ausgerichtet; in anderen
Ländern gibt es Bestrebungen zur Anpassung oder Erarbeitung einer
länderspezifischen Nachhaltigkeitsstrategie.
32. Wie regelmäßig findet der Austausch zwischen dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVi) zum Status des
Glasfaserausbaus für Schulen statt?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stimmen sich über ihre
Fördermaßnahmen eng ab und sind in kontinuierlichem Dialog.
33. Plant die Bundesregierung, Bildungstarife für Schülerinnen und Schüler
in das Bildungs- und Teilhabepaket gemäß dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) aufzunehmen, und falls nicht, warum nicht?
Inzwischen bietet die Deutsche Telekom eine sog. Bildungsflatrate für
monatlich 10 Euro an. Adressat des Tarifs sind nicht die Schülerinnen und Schüler,
sondern ausschließlich Schulen und Schulträger. Insofern entstehen den
Schülerinnen und Schülern hierfür grundsätzlich zunächst keine Kosten. Inwieweit
Schulträger diese Kosten weiterreichen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Eine Verlagerung der Strukturverantwortung für die Kosten der von den
Schulträgern abzuschließenden Bildungsflatrate in die Grundsicherungssysteme wäre
jedoch systemfremd.
Zudem wäre auch in diesem Fall eine gesonderte Übernahme dieser Kosten
über die Leistungen der Grundsicherungssysteme ausgeschlossen, da
Kommunikationsausgaben bereits im Regelbedarf berücksichtigt sind. Sie werden in
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) unabhängig von Zweck
und Veranlassung („privat“ oder „schulisch“) erfasst. Mit dem
Regelbedarfsermittlungsgesetz wurden die Regelbedarfe zum 1. Januar 2021 neu ermittelt.
Dabei sind erstmals sämtliche Kommunikationsausgaben und in diesem
Zusammenhang insbesondere die Mobilfunknutzung vollständig im Regelbedarf
enthalten. Allein durch die vollständige Berücksichtigung dieser Ausgaben sind
vor allem die Regelbedarfsstufen bei den Kindern deutlich angestiegen. Zudem
wurde die im Bildungspaket schon vorhandene Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf bereits mit dem Starke-Familien-Gesetz zum 1. August 2019 um
50 Euro erhöht. Der persönliche Schulbedarf wird zusätzlich ab 2021 jährlich
mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
34. Plant die Bundesregierung die Förderung von Forschungsprojekten zu
Auswirkungen der VV „DigitalPakt Schule“ und ihren
Zusatzvereinbarungen auf Bildungsungerechtigkeit, und falls nicht, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/27605 verwiesen.
35. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Mittelabfluss
aus der VV „DigitalPakt Schule“ und ihren Zusatzvereinbarungen zu
beschleunigen?
Welche Maßnahmen zu Vereinfachung des Antragswesens wurden
bereits ergriffen, wie wirken sie sich aus, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21209
sowie auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
36. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die Länder über ausreichende
personelle Kapazitäten und finanzielle Ressourcen verfügen, um den
Eigenanteil aus der VV „DigitalPakt Schule“ und ihren Zusatzvereinbarungen
aufzubringen?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dies den Ländern zu
erleichtern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
37. Hält die Bundesregierung die von den Ländern berichteten Daten für
ausreichend, und falls nein, welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um die Datenbasis in den Ländern zu verbessern?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21209 verwiesen.
38. Inwiefern hat die Bundesregierung in der VV „DigitalPakt Schule“ und
ihren Zusatzvereinbarungen finanzschwache Kommunen in besonderer
Weise beachtet?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/22033 verwiesen.
39. Plant die Bundesregierung, die Mittelverteilung nach einem anderen als
dem Königsteiner Schlüssel zu verteilen, sodass finanzschwache Länder
mehr Mittel erhalten als finanzstarke?
Falls ja, plant die Bundesregierung hierfür den Einsatz eines Sozialindex,
wie von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
vorgeschlagen?
Falls nein, warum nicht, und wie ist eine alternative Mittelverteilung
geplant?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/21935 verwiesen.
40. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die bisher zur Verfügung
gestellten Mittel aus der VV „DigitalPakt Schule“ und ihren
Zusatzvereinbarungen ausreichend sind, um die Ziele der VV „DigitalPakt Schule“
zu erreichen?
Falls nicht, welche zusätzlichen Mittel wird die Bundesregierung bis
wann ergänzen (bitte nach Zweck und Höhe auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/22033 verwiesen.
41. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der VV „DigitalPakt
Schule“ und ihrer Zusatzvereinbarungen unter der Zusammenführung
aller hierin genannten Fördermaßnahmen?
Falls ja, ab wann, und falls nicht, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/21283 verwiesen.
42. Überdenkt die Bundesregierung einen vergleichbaren VV „DigitalPakt“
für die Kinder- und Jugendhilfe und Hochschulen, und falls nicht, warum
nicht?
Die Bundesregierung nimmt die fachliche Diskussion über einen „Digitalpakt
Kinder- und Jugendhilfe“ wahr und sieht – nicht zuletzt vor dem Hintergrund
der bisherigen Erfahrungen während der Corona-Pandemie – die
Notwendigkeit für eine gemeinsame Digitalisierungsstrategie der Kinder- und Jugendhilfe
von Bund, Ländern und Kommunen. In einer von der Jugend- und
Familienministerkonferenz eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird derzeit über
notwendige Handlungsbedarfe beraten.
Bei der Herausforderung der Digitalisierung der Hochschulen arbeiten Bund
und Länder entlang der föderalen Kompetenzverteilung eng zusammen. Die
Hochschulen werden durch die Bundesregierung bereits vielfältig in ihrem
Digitalisierungsprozess unterstützt, zum Beispiel mit Fördermitteln zur
Erforschung der Digitalen Hochschulbildung oder durch das Hochschulforum
Digitalisierung. Durch neue Maßnahmen werden in den nächsten vier Jahren bis zu
einer halben Milliarde Euro eingesetzt, um Universitäten und Fachhochschulen
in der Breite bei der Transformation im digitalen Zeitalter zu unterstützen. Die
Stiftung Innovation in der Hochschullehre hat ihre erste
Förderbekanntmachung „Hochschullehre durch Digitalisierung stärken“ veröffentlicht, mit
der die Hochschulen in den nächsten vier Jahren mit bis zu 360 Mio. Euro
gefördert werden können. Mit der Bund-Länder-Vereinbarung „KI in der
Hochschulbildung“ werden bis 2025 von Seiten des Bundes weitere 120 Mio. Euro
an die Hochschulen fließen, um damit die Schlüsseltechnologie Künstliche
Intelligenz wirksam in der Breite des Hochschulsystems zu tragen. Ab dem Jahr
2021 stehen außerdem mit dem Zukunftsvertrag Studium und Lehre jährlich
etwa 150 Mio. Euro zusätzliche Bundesmittel gegenüber dem Hochschulpakt
2020 zur Verfügung, die ebenfalls für die notwendige Digitalisierung im
Lehrbetrieb eingesetzt werden können.
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ISSN 0722-8333]