Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive
der Abgeordneten Danyal Bayaz, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Anja Hajduk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat nach Ansicht der Fragestellenden die Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD-RL) lange verschleppt (https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2020/04/22/update-zur-hinzurechnungsbesteuerung-neues-zum-atad-umsetzungsgesetz/). Intern gab es immer wieder Diskussionen über eine angemessene Höhe des Niedrigsteuersatzes im Außensteuergesetz. Die Union hat das Thema in eigenen Impulspapieren adressiert: https://www.cducsu.de/sites/default/files/2019-11/Positionspapier%20zur%20Modernisierung%20der%20Unternehmensbesteuerung_17102019.....pdf. Im aktuellen Gesetzentwurf des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz findet sich an dieser Stelle keine Änderung im Außensteuergesetz (AStG). Gleichzeitig sollen andere Forderungen der Union im „Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer“ umgesetzt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Aufkommenswirkung ist nach Erkenntnis der Bundesregierung dadurch zu erwarten, dass sich die relative Freigrenze des § 9 AStG-E in Höhe von 10 Prozent nunmehr nicht mehr auf Bruttoerträge, sondern auf die Einkünfte beziehen soll?
Welche Aufkommenswirkung ist nach Erkenntnis der Bundesregierung dadurch zu erwarten, dass die gesellschafterbezogene Freigrenze des § 9 AStG-E in Höhe von 80 000 Euro sich nunmehr nicht mehr auf die Bruttoerträge, sondern auf die Einkünfte beziehen soll?
In wie vielen Fällen, für die seit dem Veranlagungszeitraum 2008 die Daten bereits vorliegen, wurde von der Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund eines erbrachten Gegenbeweises im Sinne des § 8 Absatz 2 AStG nicht durchgeführt?
Welche Kriterien sind nach Kenntnis der Bundesregierung geeignet, nachzuweisen, dass eine ausländische Gesellschaft tatsächlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht?
Sieht die Bundesregierung in Bezug auf den zu erbringenden Gegenbeweis ein Erfordernis, die Voraussetzungen für die Erbringung des Gegenbeweises gesetzlich klar zu definieren?
Ist die vorgesehene Konsolidierung der Niedrigsteuergrenze bei 25 Prozent im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung dahingehend zu verstehen, dass die Bundesregierung sich auch in den Verhandlungen um die Höhe einer Mindestbesteuerung im Kontext der zweiten Säule des OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Projekts „BEPS“ („Base Erosion and Profit Shifting“)für einen Steuersatz in derselben Höhe einsetzen wird?
Wie plant die Bundesregierung, im Falle der Einführung eines Mindeststeuersatzes unter 25 Prozent auf Ebene der OECD die dabei drohenden Konflikte wegen der unterschiedlichen Besteuerung aktiver und passiver Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften einerseits, sowie bei passiven Einkünften wegen der Diskrepanz zwischen Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung und Mindeststeuer andererseits zu lösen?
Auf welche Summe beziffert die Bundesregierung nach derzeitigem Kenntnisstand die gesamten getätigten Ausgaben des Haushalts im direkten Zusammenhang mit der Pandemie und ihrer Bekämpfung (bitte gestaffelt nach Mindereinnahmen bei Steuern, jeweils getrennt nach der Steuerart, direkten Ausgaben im Rahmen der Hilfsprogramme, den Kosten der Impfkampagne sowie nach sonstigen Ausgaben angeben)?
Auf welche Summe schätzt die Bundesregierung die noch zu erwartenden Ausgaben des Haushalts im direkten Zusammenhang mit der Pandemie und ihrer Bekämpfung (bitte gestaffelt nach Mindereinnahmen bei Steuern, jeweils getrennt nach der Steuerart, direkten Ausgaben im Rahmen der Hilfsprogramme, den Kosten der Impfkampagne sowie nach sonstigen Ausgaben angeben)?
Plant die Bundesregierung über die in den Corona-Steuerhilfegesetzen getroffenen steuerlichen Erleichterungen eine Senkung der Unternehmenssteuersätze vor Ende der Legislaturperiode oder befindet sich dazu in der Ressortabstimmung?
Mit welchen jährlichen Steuermindereinnahmen ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung zu rechnen bei
a) einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer (bitte getrennt für eine Anrechnung in Höhe des 1,8-Fachen bzw. 4,5-Fachen des Messbetrags und bei Vollanrechnung ausweisen),
b) einer erhöhten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mit einem Satz von 450 Prozent des Steuermessbetrags (bitte jeweils gestaffelt nach Einkommensdezilen angeben),
c) einer Einräumung der Möglichkeit, in der Anrechnung nicht genutztes Gewerbesteuervolumen auf künftige Veranlagungszeiträume vortragen zu können (bitte jeweils gestaffelt nach Einkommensdezilen angeben),
d) einer Berücksichtigung der Gewerbesteuerlast als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung (bitte jeweils gestaffelt nach Einkommensdezilen angeben),
e) einer Absenkung der Niedrigbesteuerungsgrenze im Außensteuerrecht auf 15 Prozent bzw. auf 10 Prozent,
f) der Klassifizierung sämtlicher Gewinne aus Umwandlungen bzw. aus der Veräußerung von Anteilen (§ 8 Absatz 1 Nr. 9, 10 AStG) als „aktive Einkünfte“ im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung,
g) einer ersatzlosen Abschaffung des Solidaritätszuschlages (bitte getrennt nach Aufkommen von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie gestaffelt nach Einkommensdezilen ausweisen),
h) einer Absenkung des Thesaurierungssatzes von 28,25 Prozent auf 20 Prozent,
i) der Schaffung eines Optionsmodells für Personengesellschaften, wie derzeit im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG-E) geplant,
j) einer Aufhebung des Abzugsverbots für Verluste durch Währungskursschwankungen bei Gesellschafterdarlehen,
k) einer Absenkung der steuerlichen Regelverzinsung des § 233a der Abgabenordnung (AO) von 6 Prozent auf 5,5 Prozent,
m) einer betragsmäßigen Anhebung der Grenze für Sofortabschreibungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 Euro auf 1 000 Euro?