[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael
Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28897 –
Verfügbarkeit von Intensivbetten in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit November 2020 befindet sich Deutschland in einem Lockdown, der
zwischenzeitlich durch die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den
Landesregierungen regelmäßige Anpassungen und Veränderungen an den
vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus erfahren hat. Eine der
Hauptbegründungen für den Lockdown ist, dass das Gesundheitssystem nicht
überlastet wird (vgl.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/presseko
nferenz-bund-laender-gebaedensprache-1827418).
Besondere Belastungen drohen insbesondere Krankenhäusern und Kliniken,
insbesondere den Intensivkapazitäten. Hier wurden etwa mit einer „Freihalte-
Pauschale“ Maßnahmen ergriffen, um Intensivbetten für mögliche Corona-
Patienten freizumachen (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/cor
onavirus/krankenhaeuser-medizin-pflege-1734982). Weiter erhalten
Krankenhäuser Ausgleichszahlungen für Einnahmeausfälle.
Trotz dieser Maßnahmen sinkt die Kapazität der freien Intensivbetten seit Juli
2020 stetig. So waren laut DIVI-Intensivregister (
https://www.intensivregiste
r.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) im Juli 2020 noch mehr als 10 000 Betten frei,
im August 2020 nur noch knapp 8 000, Ende Oktober 2020 unter 7 000, Ende
November 2020 unter 5 000, Ende Dezember 2020 unter 4 000 und Ende
März 2021 nur noch knapp 3 500. Im Zeitraum zwischen August 2020 und
März 2021 hat sich die Notfallreserve von rund 12 000 auf knapp 10 500
Betten reduziert. Die Belegung der Intensivbetten insgesamt ist weitestgehend
konstant und schwankt zwischen Juli 2020 und März 2021 im Bereich von
19 500 bis 21 000 belegten Betten. Die höchste Auslastung mit Corona-
Patienten wurde Anfang Januar 2021 erreicht, als knapp über 5 700 Betten
durch Corona-Patienten belegt waren, Ende März 2021 waren es knapp 3 500.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzgeber hat seit März 2020 eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen, um
die stationäre und somit auch die intensivmedizinische Versorgung während der
COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 erhielten Krankenhäuser neben weiteren Maß-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29480
19. Wahlperiode 07.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Mai 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nahmen für die Verschiebung oder Aussetzung von planbaren Operationen und
die entsprechende Erhöhung der (intensivmedizinischen)
Behandlungskapazitäten Ausgleichszahlungen für entstandene Erlöseinbußen. Auf Grundlage der
Regelungen des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes können die Länder seit 18.
November 2020 Krankenhäuser, die aufgrund ihrer Versorgungsstruktur eine
besondere Expertise zur Behandlung von an COVID-19 erkrankten Patientinnen
und Patienten aufweisen, für den Erhalt von Ausgleichszahlungen bestimmen.
Maßgeblich ist grundsätzlich die lokale Inzidenz sowie der Anteil freier
betreibbarer Intensivkapazitäten. Mit der Verordnung zur Regelung weiterer
Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, die am 9. April
2021 in Kraft getreten ist und die bisherige Verordnung zur Anpassung der
Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ablöst, wird die wirtschaftliche Situation der
Krankenhäuser durch eine Vielzahl an Maßnahmen weiterhin stabilisiert. Unter
anderem wurde damit die Verlängerung der Ausgleichszahlungen bis zum
31. Mai 2021 geregelt.
Mit der Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung
intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten wurden die intensivbettenführenden
Krankenhäuser verpflichtet, sich auf der Internetseite des DIVI-Intensivregisters (
www.i
ntensivregister.de) zu registrieren. Seitdem haben sie ihre freien betreibbaren
intensivmedizinischen Kapazitäten tagesaktuell an das Intensivregister zu
melden. In dem Intensivregister werden die täglich tatsächlich verfügbaren und
betriebsbereiten Intensivbetten ausgewiesen. Daher sind Schwankungen der
betriebsbereiten Intensivbetten nicht ungewöhnlich, sondern werden dadurch
bedingt, dass in die reale Einschätzung der Kapazitätslage alle
Ressourcenaspekte einbezogen werden, die an dem Tag der Meldung für den jeweiligen
Intensivbereich vorliegen (z. B. Personalausstattung, gesperrte
Behandlungsplätze aufgrund von Isolationsbehandlung u. v. m.). Zu der Auslastung der
Intensivbetten findet sich eine täglich aktualisierte veröffentlichte Übersicht im
Tagesreport des Intensivregisters:
https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/
reports. Unter der Rubrik „Zeitreihen“ können dort auch weitere Grafiken
eingesehen werden, u. a. eine Grafik zum Zeitverlauf der Gesamtzahl der seit
März 2020 in den einzelnen Bundesländern gemeldeten Intensivbetten,
differenziert nach belegten Betten, freien betreibbaren Betten und der
Notfallreserve:
https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihe.
Unabhängig von den Erfassungen im Intensivregister erhielten Krankenhäuser
für jedes zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbett mit
maschineller Beatmungsmöglichkeit von März bis September 2020 einen Pauschalbetrag
in Höhe von 50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die
kalkulatorische Anzahl an Intensivbetten auf Basis dieser ausbezahlten
Förderbeträge darf nicht gleichgesetzt werden mit der Anzahl der über das
Intensivregister täglich gemeldeten tatsächlich verfügbaren und betriebsbereiten
Intensivbetten, da die kalkulatorische Anzahl an Intensivbetten keine Aussage über die
tagesaktuelle Betriebsbereitschaft dieser Betten trifft.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Bereitstellung von
Intensivbetten getroffen?
a) Welche Anzahl an Intensivbetten wurde hierdurch monatlich in den
einzelnen Bundesländern für COVID-19-Patienten zur Verfügung
gestellt bzw. vorgehalten?
b) Welche Kosten sind für die Bereitstellung monatlich angefallen, und
aus welchen Mitteln wurden diese Kosten bezahlt?
c) Wie und nach welchen Kriterien wurden bereitgestellte Mittel auf
Krankenhäuser in den einzelnen Bundesländern verteilt?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 wurde
neben den Regelungen über Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser, die zur
Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-
Patientinnen und COVID-19-Patienten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe
verschieben, in § 21 Absatz 5 KHG auch eine Förderung der Schaffung
zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten vorgesehen.
Krankenhäuser erhielten unter der Voraussetzung der Genehmigung des Landes für jedes
zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbett mit maschineller
Beatmungsmöglichkeit einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 Euro aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Kriterien, anhand derer die
Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten in den
einzelnen Krankenhäusern gefördert wurde, wurden von den Ländern entsprechend
der jeweiligen Gegebenheiten festgelegt. Die Regelung war bis zum 30.
September 2020 befristet. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zahlte den
Betrag an die Länder zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. Das BAS
veröffentlicht die jeweiligen Zahlungen für Krankenhäuser auf seiner Internetseite.
Für die Intensivbettenförderung nach § 21 Absatz 5 KHG wurden demnach im
Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020 insgesamt
686,1 Mio. Euro ausgezahlt, was einer rechnerisch möglichen Förderung von
13 722 intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten entspricht. Die in der
folgenden nach Ländern differenzierten Übersicht enthaltenen Daten können
neben weiteren Informationen auch der Internetseite des BAS entnommen
werden:
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/covid-19-krankenh
ausentlastungsgesetz/auszahlungsbetraege/.
Auszahlungen nach § 21 Absatz 5 KHG (Stand 15. April 2021)
GESAMT 686.100.000 €
davon Bundesland
Baden-Württemberg 98.500.000 €
Bayern 100.200.000 €
Berlin 27.900.000 €
Brandenburg 23.300.000 €
Bremen 6.950.000 €
Hamburg 15.600.000 €
Hessen 48.700.000 €
Mecklenburg-Vorpommern 13.700.000 €
Niedersachsen 74.500.000 €
Nordrhein-Westfalen 110.950.000 €
Rheinland-Pfalz 29.500.000 €
Saarland 15.500.000 €
Sachsen 47.350.000 €
Sachsen-Anhalt 27.150.000 €
Schleswig-Holstein 26.200.000 €
Thüringen 20.100.000 €
2. Wodurch ist der Rückgang an Intensivbetten in der Notfallreserve zu
erklären?
Im Intensivregister werden die tagesaktuellen intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten und die tagesaktuellen Fallzahlen zu COVID-19-Patientinnen
und COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen erfasst. Das
Intensivregister erfasst seit dem 3. August 2020 auch die sogenannte Notfallreserve. 7-Tage-
Notfallreserve bedeutet, dass dort diejenigen zusätzlichen Intensivbetten
angegeben werden sollen, die im Notfall-Szenario innerhalb von sieben Tagen
aktiviert werden können. Dies betrifft Intensivbetten, die zusätzlich geschaffen
wurden, aktuell inaktiv gehalten werden und nicht Gegenstand der täglichen
Bettenplanung sind (z. B. aufgestellte aber längerfristig inaktive Räume/
Stationen, weitere eingelagerte Bestände etc.), die aber innerhalb von sieben Tagen
personell und strukturell betreibbar wären.
Zu einer Verringerung der Zahl betreibbarer Intensivkapazitäten kann auch
führen, dass Pflegekräfte teilweise selbst durch eine Infektion mit SARS-CoV-2
ausgefallen oder, wie im Herbst/Winter nicht ungewöhnlich, durch eine
Erkältung nicht arbeitsfähig waren. Auch der Aufwand in der Versorgung von
schwer erkrankten COVID-19-Patientinnen und COVID-19-Patienten spielt
eine Rolle. Je nach Schwere der Erkrankung benötigen COVID-19-
Intensivpatientinnen und COVID-19-Intensivpatienten einen unterschiedlichen Grad an
Versorgung. Schwer Erkrankte beanspruchen mehr Personal, aufwendige
Hygienemaßnahmen sind notwendig, sowie isolierte Räumlichkeiten, die eine
getrennte Betreuung von Nicht-Infizierten gewährleistet. Dies bedeutet mitunter,
dass der Arbeitsaufwand und die Auslastung auf den Stationen steigen,
wodurch die Anzahl der betreibbaren Intensivbetten stärker abnimmt. Zudem
haben die Angaben seitens der Krankenhäuser unter der Annahme eines an die
Situation angepassten Personalschlüssels zu erfolgen (
https://www.intensivregiste
r.de/#/faq). Daher unterliegen die Werte der Notfallreserve, ebenso wie
diejenigen der täglichen Meldungen freier betreibbarer Intensivbetten, entsprechenden
Schwankungen.
Die im Intensivregister ausgewiesene Zahl der 7-Tage-Notfallreserve liegt
zwischen 12 000 im August 2020 und aktuell circa 10 000 Intensivbetten. Der
konkrete Verlauf ist im Intensivregister unter der Rubrik Zeitreihen „Gesamtzahl
gemeldeter Intensivbetten (Betreibbare Betten und Notfallreserve)“ einsehbar
(
https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen).
3. Warum ist die Anzahl der freien Intensivbetten trotz gleichbleibender
Auslastung stetig gefallen?
a) Wodurch ist die Absenkung in den einzelnen Monaten zu begründen?
b) Was unternimmt die Bundesregierung hiergegen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Im Intensivregister werden als freie Betten nur die täglich tatsächlich
verfügbaren und betriebsbereiten Intensivbetten ausgewiesen. Daher sind
Schwankungen nicht ungewöhnlich, sondern werden insbesondere dadurch bedingt, dass in
die reale Einschätzung der Kapazitätslage alle Ressourcenaspekte einbezogen
werden, die an dem Tag der Meldung für den jeweiligen Intensivbereich
vorliegen (z. B. Personalausstattung, gesperrte Behandlungsplätze aufgrund von
Isolationsbehandlung u. v. m.). Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
4. Wie hat sich die Auslastung der Intensivbetten monatlich seit Januar
2020 entwickelt?
a) Welche Anzahl (bitte ggf. in Belegungstagen angeben) an
Intensivbetten wurde jeweils monatlich für Patienten mit welcher
Erkrankung bzw. Diagnose belegt?
b) Welche Erkrankungen wurden zugunsten von COVID-19 weniger als
in den Vorjahren in Intensivstationen behandelt?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Im Intensivregister werden bei der Erfassung der belegten Intensivbetten
grundsätzlich nicht Erkrankungen oder Diagnosen ausgewiesen. Das
Intensivregister macht lediglich differenzierte Angaben zur Anzahl gemeldeter
intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle sowie zur Anzahl der insgesamt
belegten Intensivbetten. Der konkrete Verlauf der Entwicklung dieser Zahlen ist
unter der Rubrik „Zeitreihen – Zusätzliche Zeitreihen – Anzahl gemeldeter
intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle an Anzahl belegter
Intensivbetten“ im Intensivregister veröffentlicht (
https://www.intensivregister.de/#/akt
uelle-lage/zeitreihen). Diese Zeitreihe verdeutlicht den Anteil der COVID-19-
Intensivpatientinnen und COVID-19-Intensivpatienten an belegten
Intensivbetten (orangefarbener Bereich). Der blaue Bereich, der nicht durch den
orangefarbenen Bereich bedeckt ist, verdeutlicht den Anteil aktuell behandelter
Intensivpatientinnen und Intensivpatienten, die nicht als COVID-19-Fälle gemeldet
wurden.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, dass und welche
Erkrankungen zugunsten von COVID-19-Fällen weniger in Intensivstationen
behandelt wurden.
5. Welche Anzahl an Intensivbetten mit Beatmungsgeräten existiert in den
einzelnen Bundesländern, und wie hat sich deren Anzahl seit Januar
2020 monatlich entwickelt?
Zur Beantwortung wird auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) zur Verfügung
gestellte tabellarische Übersicht in der Anlage verwiesen, in der die Daten aus
dem DIVI-Intensivregister nach Ländern aufgeschlüsselt sind. Die Daten sind
nach Monaten differenziert, wobei für jeden Monat der Durchschnitt (Median)
der täglich gemeldeten Kapazitäten berechnet wurde. Frühester Monat der
Angaben ist August 2020, da im Intensivregister erst ab diesem Zeitpunkt die
entsprechenden Kapazitäten abgefragt wurden.
In der Spalte „Anzahl Beatmungskapazität“ wird die Anzahl der gemeldeten
belegten und freien ECMO-Kapazitäten, der belegten und freien invasiven
Beatmungskapazitäten sowie der belegten nicht-invasiven Beatmungskapazitäten
angegeben. Freie nicht-invasive Beatmungskapazitäten sind nicht gesondert
aufgeführt. Diese werden in den meisten Fällen durch die freien invasiven
Beatmungskapazitäten abgedeckt, da sehr viele Geräte für beide
Beatmungsbehandlungen einsetzbar sind. Daher ist in Bezug auf freie nicht-invasive
Beatmungskapazitäten eine geringfügige Untererfassung nicht auszuschließen,
soweit die betroffenen Kapazitäten nur eine nicht-invasive Beatmung
ermöglichen.
6. Welche Anzahl an ECMO-Geräten (ECMO = extrakorporale
Membranoxygenierung) steht in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung, und
wie hoch ist die Auslastung dieser Geräte monatlich seit Januar 2020 mit
COVID-19-Patienten gewesen?
Zur Beantwortung wird auf die vom RKI zur Verfügung gestellten
tabellarischen Übersicht in der Anlage verwiesen, in der die Daten aus dem DIVI-
Intensivregister nach Ländern aufgeschlüsselt sind. Auf die Hinweise zur
Tabelle in der Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
In der Spalte „Anzahl ECMO Geräte“ wird die Gesamtzahl aller gemeldeten,
betreibbaren ECMO-Kapazitäten (belegt und frei) ausgewiesen. Die Spalte
„Anzahl ECMO belegt mit CovidPatienten“ enthält die Anzahl der ECMO-
Geräte, die durch COVID-19-Patientinnen und COVID-19-Patienten belegt
sind. Die genaue Erfassung erfolgt erst seit dem 18. Dezember 2020. Daher
sind Monate vor Januar 2021 nicht befüllt. Da im Intensivregister keine
personenbezogenen Daten sondern die belegten Kapazitäten erfasst werden, ist eine
Aussage zur Anzahl der Patientinnen und Patienten nicht möglich.
7. Wie hat sich die durchschnittliche Belegungsdauer von Intensivbetten
durch COVID-19-Patienten seit Januar 2020 entwickelt, und womit ist
diese Entwicklung zu begründen?
Im Intensivregister werden keine Liegedauern erfasst. Die Liegedauer von
Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Diagnose auf den
Intensivstationen aus der ersten Welle der Pandemie wurde in Abhängigkeit von Alter und
Geschlecht analysiert und ist veröffentlicht worden (vgl.
https://www.rki.de/D
E/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung-/GBEDownloa
dsJ/JoHM_S11_2020_Krankheitsschwere_COVID_19.pdf). Im Mittel
(Median) betrug die Aufenthaltsdauer auf einer Intensivstation danach neun Tage. Bei
Männern war die Verweildauer auf den Intensivstationen etwas länger als bei
Frauen. Mit elf Tagen (Median) wurde für die Altersgruppe der 40- bis
59-Jährigen die längste Verweildauer angegeben, gefolgt von den 60- bis
79-Jährigen (Median: zehn Tage). Betrachtet man die Behandlungsdauer auf
den Intensivstationen ohne verstorbene Fälle, war die Verweildauer ebenfalls
bei der Altersgruppe der 40- bis 59-Jährigen mit im Median 13 Tagen am
längsten, gefolgt von Fällen ab 80 Jahren (Median zwölf Tage).
Die Analyse aktuellerer Daten ist derzeit nicht mit hinreichender Aussagekraft
möglich, da diese Daten dem RKI teilweise nur mit einer großen Verzögerung
vorliegen.
8. Welche Anzahl an Patienten hat seit Januar 2020 monatlich wegen CO-
VID-19 ein Intensivbett belegt, und welche Anzahl an neuen
Intensivpatienten gab es monatlich in Verbindung mit COVID-19?
Zur Beantwortung wird auf die vom RKI zur Verfügung gestellten
tabellarischen Übersicht in der Anlage verwiesen, in der die Daten aus dem DIVI-
Intensivregister nach Ländern aufgeschlüsselt sind. Auf die Hinweise zur
Tabelle in der Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Die Spalte „Anzahl Intensivbetten belegt mit CovidPatienten“ gibt die Anzahl
der Intensivbetten wieder, die durch COVID-19-Patientinnen und COVID-19-
Patienten belegt sind (für jeden Monat der Durchschnitt (Median) der täglichen
Belegung). Auch hier gilt, dass keine personenbezogenen Daten erfasst werden,
sondern die belegten Kapazitäten.
9. Wie hat sich monatlich seit Januar 2020 die Anzahl der Personen
entwickelt, die in der Intensivpflege tätig sind?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Entwicklung der Anzahl
der Personen vor, die in der Intensivpflege tätig sind. Die amtliche
Krankenhausstatistik weist als Jahresstatistik lediglich die Personaldaten entweder zum
Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres oder in Form von
Jahresdurchschnittswerten (Vollkräfte der Beschäftigten) aus. Es ist nicht möglich, die Zahl
der in der Intensivpflege beschäftigten Personen zu ermitteln, da die Daten
zwar nach Fachabteilungen, nicht aber nach dem Bereich der Pflege erhoben
werden. Berufe in der Intensivpflege sind auch in der Beschäftigungsstatistik
der Bundesagentur für Arbeit nicht isoliert abgrenzbar. Sie befinden sich
ebenfalls in Berufsuntergruppen (Anforderungsniveau Spezialist: Berufe in der
Fachkrankenpflege – komplexe Spezialistentätigkeiten und Berufe in der
Fachkinderkrankenpflege – komplexe Spezialistentätigkeiten) und können daher
nicht konkreter bestimmt werden.
10. Wie hat sich monatlich seit Januar 2020 die Anzahl der Personen
entwickelt, die im Bereich der Intensivpflege als arbeitsuchend gemeldet sind?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Anzahl der Personen, die
im Bereich der Intensivpflege als arbeitssuchend gemeldet sind, vor. Darüber
hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Welche Informationen bzw. Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
über Krankenhausschließungen in nächster Zeit vor, die die Anzahl der
Intensivbetten senken könnten, und wie stark könnte sich die Anzahl an
Intensivbetten hierdurch reduzieren?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über beabsichtigte Schließungen
von Krankenhäusern, welche entsprechend die intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten senken würden. Weder die Krankenhausträger noch die
Länder sind nach geltendem Recht verpflichtet, das Bundesministerium für
Gesundheit über Schließungen oder über beabsichtigte Schließungen von
Krankenhäusern zu informieren.
12. Möchte die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Erhöhung der
Intensivbettenkapazitäten ergreifen, wenn ja, welche, wann, und mit
welchem konkreten Ziel?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Hinblick auf die
bestehenden Reservekapazitäten sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf, den
Aufbau weiterer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu fördern.
Drucksache 19/29480 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29480 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29480 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]