[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Dr. Janosch Dahmen, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/29074 –
Ansätze zur Professionalisierung und Expansion künstlerischer Therapien in der
psychotherapeutischen Versorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während in Kanada ein Museumsbesuch zur Therapie seelischer
Erkrankungen verordnet werden kann (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/9870
5/Aerzte-in-Montreal-koennen-Besuche-in-Kunstmuseumverschreiben),
gehören die Kunst- und Musiktherapien in Deutschland weder in den
Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen noch sind sie fester Bestandteil
der therapeutischen Versorgungslandschaft.
In der Kunsttherapie wird hauptsächlich mit Medien der bildenden Kunst
gearbeitet. Durch sie können Patientinnen und Patienten unter therapeutischer
Begleitung innere und äußere Bilder ausdrücken, ihre kreativen Fähigkeiten
entwickeln und ihre sinnliche Wahrnehmung ausbilden (vgl.
https://de.wikipe
dia.org/wiki/Kunsttherapie, abgerufen am 22. April 2021). So kann die
Kunsttherapie sowohl eine wichtige Ergänzung zu psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung darstellen als auch als eigenständiges
Therapieverfahren eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für die Musiktherapie, die durch den
Einsatz von Musik, Instrumenten, Tönen, Harmonien und durch das aktive
Hören eine therapeutische Wirkung erzielen kann. Kunst- und Musiktherapien
sind hilfreich bei vielen psychischen Erkrankungen und können insbesondere
dann eingesetzt werden, wenn sprachgebundene Verfahren an ihre Grenzen
geraten, beispielsweise bei einer fortgeschrittenen Demenz (vgl.
https://www.
aerzteblatt.de/nachrichten/116639/Alzheimerexperten-warnen-vor-erneuter-kr
ankmachender-Isolation-demenzkranker-Menschen).
Nicht nur bei psychischen Erkrankungen können künstlerische Therapien
angewendet werden, auch beispielsweise für Krebspatientinnen und
Krebspatienten kann durch den kreativen Zugang zu den eigenen Gedanken die
Verarbeitung der Krankheit unterstützt werden (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/arch
iv/212779/Onkologie-Uniklinik-Bonn-baut-Kunst-in-Krebstherapie-ein).
Künstlerische Therapieformen können stationär oder ambulant sowie
präventiv, rehabilitativ oder akutmedizinisch angewendet werden. Als Teil von
häufig interdisziplinären und multiprofessionellen Konzepten der psychosozialen
Versorgung ist die Verrechnung bzw. Vergütung im stationären Fallpauscha-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29610
19. Wahlperiode 12.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. Mai 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lensystem sowie im ambulanten Bewertungsmaßstab kompliziert und mit
Hürden verbunden. In psychiatrischen Krankenhäusern oder stationären
Rehabilitationseinrichtungen sind Kunst- und Musiktherapeutinnen und Kunst- und
Musiktherapeuten bisher nicht durch die Personalverordnungen regelhaft
vorgesehen. Die Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen entscheiden
mancherorts beispielsweise für die Ergotherapie ausgewiesene Stellen durch
Musik- oder Kunsttherapeutinnen und Kunst- und Musiktherapeuten zu
besetzten. In medizinischen Leitlinien finden künstlerische Therapien bisher
kaum Beachtung (vgl. Gühne et al., 2012,
https://link.springer.com/article/10.
1007%2Fs00115-011-3472-7). Die ambulante Kunst- oder Musiktherapie
kann in Einzelfällen im Erstattungsverfahren abgerechnet werden. In den
Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse sind sie bisher nicht
aufgenommen worden.
In Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Kunsttherapeutin“ bzw.
„Kunsttherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ nicht geschützt, es
gibt zudem kein einheitliches Berufsbild für Kunst- oder Musiktherapie und
somit auch keine allgemeine Berufsvertretung, die zur Weiterbildung und
Vernetzung beiträgt sowie zur Interessenvertretung gegenüber der Politik auftritt
(vgl.
https://bagkt.de/wordpress/). Nur an wenigen öffentlichen und privaten
Hochschulen und Akademien werden kunst- und musiktherapeutische
Ausbildungen angeboten. Einzelne Fachhochschulen bieten für die künstlerischen
Therapien sowohl Bachelor- als auch Masterstudiengänge an. Forschung
findet bisher in geringem Umfang statt.
Um den Zugang zu einer Kunst- oder Musiktherapie für mehr Patientinnen
und Patienten zu ermöglichen sowie einheitliche Qualitätsstandards zu
etablieren, kommt der Bundesregierung eine steuernde Funktion zu, die sie aus Sicht
der fragestellenden Fraktion bisher nicht ausübt.
1. Welche Chancen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Kunst- und Musiktherapie, und wie trägt die Bundesregierung zur
Etablierung kreativer Therapien bei?
2. Wie häufig und mit welchen Akteurinnen und Akteuren hat sich die
Bundesregierung zu künstlerischen Therapien ausgetauscht?
3. Welche Nachweise zur Wirksamkeit der Kunsttherapie sind der
Bundesregierung bekannt?
4. Welche Nachweise zur Wirksamkeit der Musiktherapie sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Begriffe Kunsttherapie und Musiktherapie stehen für eine Vielzahl
unterschiedlicher Ansätze, denen unterschiedliche Konzepte und Theorien aus
verschiedenen Disziplinen zugrunde liegen, wie zum Beispiel Pädagogik,
Psychologie oder Musik- bzw. Kunstwissenschaft. Sie kommen in unterschiedlichen
Bereichen zur Anwendung, beispielsweise in der Sozial- oder Sonderpädagogik
und sind darüber hinaus Bestandteil multiprofessioneller Konzepte
insbesondere in den Behandlungsbereichen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie ferner in der Onkologie,
der Neurologie und Geriatrie. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, den
aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit
darzulegen und damit die „Chancen“ der Kunst- und Musiktherapie zu bewerten und
zu deren Etablierung beizutragen. Dies ist Aufgabe der Fachöffentlichkeit und
findet seinen Niederschlag in wissenschaftlichen Fachdiskussionen sowie
entsprechenden Veröffentlichungen in der Fachliteratur. Einen Beitrag zur
wissenschaftlichen Fachdiskussion leistet zum Beispiel die strukturierte Aufbereitung
der wissenschaftlichen Belege zu der Frage, ob eine begleitende Musiktherapie
bei Krebserkrankungen zu besseren Behandlungsergebnissen beitragen kann,
die vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWiG) 2019 im Rahmen des sogenannten „ThemenCheck Medizin“-
Verfahrens veröffentlicht worden ist. Dieser Bericht in Form eines sogenannten
Health Technology Assessments (HTA) ist online auf der Internetseite des
IQWiG verfügbar (
https://www.iqwig.de/sich-einbringen/themencheck-medizi
n-thema-vorschlagen/hta-berichte/ht17-02.html).
Vor diesem Hintergrund steht die Bundesregierung grundsätzlich auch nicht in
regelmäßigem aktiven Austausch mit Akteurinnen und Akteuren zu
künstlerischen Therapien.
5. Für den Einsatz und den begleitenden Einsatz in welchen medizinischen
Bereichen eignen sich nach Einschätzung der Bundesregierung
kunstund/oder musiktherapeutische Maßnahmen nachgewiesenermaßen
besonders?
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach den Daten der
Reha-Qualitätssicherung festzuhalten, dass im Jahr 2019 über alle Indikationen
18 Prozent der Rehabilitanden mindestens eine Leistung aus dem Bereich der
künstlerischen Therapien (F68, F69, F70) erhalten haben. Durchschnittlich
erhalten die Rehabilitanden pro Woche 1,2 Leistungen mit einer
durchschnittlichen Dauer von 1,5 Stunden pro Woche. Die künstlerischen Leistungen sind
zusammengefasst mit F68, F69, F70 (F68 = Künstlerische Therapie einzeln;
F69 = Künstlerische Therapie in der Kleingruppe; F70 = Künstlerische
Therapie in der Gruppe).
In Bezug auf die medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) obliegt die Bewertung, in welchen Indikationen und
Altersgruppen die Anwendung einer Musik- oder Kunsttherapie sinnvoll ist,
dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Derzeit ist die Musik- und
Tanztherapie als nicht verordnungsfähige Leistung im Sinne der Heilmittelrichtlinie
des G-BA aufgeführt (Anlage 1 Buchstabe a. Nr. 4. der Heilmittel-Richtlinie).
Sie wird damit vom G-BA als eine „Maßnahme, deren therapeutischer Nutzen
nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen
ist“ bewertet. Darüber hinaus wird auf die Antwort auf Frage 9 verwiesen.
6. Bei welchen psychischen Erkrankungen und Diagnosen und in welchen
Altersgruppen wird nach Kenntnis der Bundesregierung Musik- oder
Kunsttherapie angewendet und/oder als sinnvoll erachtet?
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Bereich
Psychosomatik-Psychotherapie hervorzuheben: Im Jahr 2019 erhielten in diesem
Indikationsbereich 66 Prozent der Rehabilitanden mindestens eine Leistung aus dem
Bereich der künstlerischen Therapien (F68, F69, F70). Durchschnittlich
erhalten die Rehabilitanden 1,3 Leistungen pro Woche mit einer durchschnittlichen
Dauer von 1,6 Stunden pro Woche. Den Rehabilitanden im
psychosomatischenpsychotherapeutischen Bereich können zu 99 Prozent Diagnosen aus dem
Kap. V „Psychische und Verhaltensstörungen“ F00–F99 zugordnet werden
(Quelle: RYD 2019, Reha-QS (0430), KTL).
In Bezug auf die psychotherapeutische Versorgung im Rahmen der GKV
obliegt die Bewertung dem G-BA. Die Aufnahme neuer Psychotherapieverfahren
oder -methoden in die psychotherapeutische Versorgung der GKV richtet sich
im Wesentlichen nach § 20 Psychotherapie-Richtlinie des G-BA. Danach muss
für neue Verfahren der wissenschaftliche Beirat gemäß § 11 des
Psychotherapeutengesetzes festgestellt haben, dass das jeweilige Verfahren als
wissenschaftlich anerkannt für eine vertiefte Ausbildung zur Psychologischen
Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zur Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten angesehen werden kann. Darüber hinaus muss der Nachweis von
indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der VerfO des G-BA erbracht werden. Eine neue Methode
kann nach vorangegangener Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat
gemäß § 11 des Psychotherapeutengesetzes und Nachweis von Nutzen,
medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der
Verfahrensordnung des G-BA indikationsbezogen Anwendung finden.
7. Wie bewertet die Bundesregierung Inhalt, Aussagekraft und Anzahl des
aktuellen Standes von Studien zur Musik- und Kunsttherapie?
Die Bewertung von Inhalt, Aussagekraft und Anzahl des aktuellen Stands von
wissenschaftlichen Studien ist im Hinblick auf eine Aufnahme in die GKV-
Versorgung insbesondere Aufgabe des G-BA und des IQWiG. Insofern wird
auf die Antworten zu den Fragen 5, 6 und 22 verwiesen.
8. Welche Studien zu kreativen Therapien wurden von der Bundesregierung
beauftragt und gefördert?
Studien zu kreativen Therapien wurden von der Bundesregierung nicht
beauftragt und gefördert.
9. Welche und durch wen erstellte Qualitätsstandards und welche Leitlinien
zur Anwendung von Kunst- und Musiktherapien bestehen nach Kenntnis
der Bundesregierung?
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Künstlerischer Therapien e. V. (BAG KT)
arbeitet nach ihren eigenen Angaben seit dem Jahr 2002 daran, wissenschaftliche
Erkenntnisse und Erfahrungen über künstlerische Therapien wie bspw. Kunst-
und Musiktherapie in die Entwicklung und Weiterentwicklung von
Qualitätsanforderungen und medizinischen Leitlinien einzubringen. Sie hat ein Dokument
mit konsentierten Empfehlungen eines übergeordneten Berufsbildes
„Künstlerische Therapeutin/Künstlerischer Therapeut“ erarbeitet, mit dem Anforderungen
an die Qualität der Berufsausübung formuliert wurden.
Die BAG KT führt eine Auswahl von S3-Leitlinien auf, die künstlerische
Therapien enthalten und bei deren Entwicklung sie in dem Konsensusverfahren der
wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften beteiligt wurde:
• Behandlung akuter perioperativer und posttraumatischer Schmerzen
• Bipolare Störungen
• Depressive Störungen bei Kindern und Jugendlichen
• Demenz
• Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des
Mammakarzinoms
• Nationale Versorgungsleitlinie Schizophrenie
• Nationale Versorgungsleitlinie Depression
• Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung
• Posttraumatische Belastungsstörung
• Psychoonkologische Diagnostik, Beratung und Behandlung von
erwachsenen Krebspatienten
• Schlaganfall
• Therapie der Adipositas im Kindes- und Jugendalter
• Umgang mit Patienten mit nicht-spezifischen, funktionellen und
somatoformen Körperbeschwerden
• Zwangsstörungen.
10. An welchen Hochschulen kann nach Kenntnis der Bundesregierung ein
kunsttherapeutischer Abschluss erworben werden (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
11. An welchen Hochschulen kann nach Kenntnis der Bundesregierung ein
musiktherapeutischer Abschluss erworben werden (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
12. Wie hat sich die Zahl der Hochschulen, an denen ein kunst- oder
musiktherapeutischer Abschluss erworben werden kann, nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
13. Wie hat sich die Zahl der Absolventinnen und Absolventen mit einem
kunsttherapeutischen Abschluss nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
14. Wie hat sich die Zahl der Absolventinnen und Absolventen mit einem
musiktherapeutischen Abschluss nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
15. Wie hat sich die Zahl der Einrichtungen, an denen eine kunst- oder
musiktherapeutische Weiterbildung angeboten wird, nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, und welche
Berufsgruppen nehmen diese in Anspruch (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
16. Wie hat sich die Zahl der in Anspruch genommenen kunst- und
musiktherapeutischen Weiterbildungen nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen zehn Jahren entwickelt, und welche Berufsgruppen
nehmen diese in Anspruch (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben der Agentur für Arbeit setzt eine Tätigkeit im Berufsfeld
Kunstoder Musiktherapie entweder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder ein
Studium mit Hochschulabschluss voraus. Inhalte, Dauer und
Abschlussbezeichnung der Aus- oder Weiterbildung werden von den freien Instituten und
Hochschulen selbst gestaltet. Eine Ausbildung in Kunst- oder Musiktherapie dauert
zwischen einem und vier Jahren. Mögliche Varianten im Hochschulbereich sind
neben dem klassischen Vollzeit-Kunst- oder Musiktherapiestudium, welches
sich aus einem Bachelor und bei Bedarf einem zusätzlichen Master
zusammensetzt, z. B. in der Kunsttherapie ein Bachelor in einem pädagogischen, sozialen
oder kreativen Bereich, an dem sich ein spezifischer Master in Kunsttherapie
anschließt oder ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium in Kunsttherapie. Ein
systematischer Überblick, welche Institute und Hochschulen welche
Qualifizierungen anbieten, liegt der Bundesregierung nicht vor. Nach Internetrecherche
gibt es bundesweit ca. 50 Institute und Hochschulen, die eine Aus- oder
Weiterbildung in Kunsttherapie bzw. ca. 30 Institute und Hochschulen, die eine
Ausoder Weiterbildung in Musiktherapie anbieten.
Die Hochschulen, an welchen nach Kenntnis der Bundesregierung ein
kunstund/oder musiktherapeutischer Abschluss erworben werden kann, sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Bundesland kunsttherapeutischer Studiengang/
-abschluss
musiktherapeutischer Studiengang/
-abschluss
Baden-Württemberg • Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
Nürtingen-Geislingen
• SRH Hochschule Heidelberg –
Staatlich anerkannte Fachhochschule
Bayern • Universität Augsburg
• Hochschule für angewandte
Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt
(FHWS)
Berlin • Katholische Hochschule für Sozialwesen
Berlin (KHSB)
• Weißensee Kunsthochschule Berlin
• Universität der Künste Berlin
Hamburg • MSH Medical School Hamburg –
University of Applied Sciences and Medical
University
• Hochschule für Musik und Theater
Hamburg
• MSH Medical School – University
of Applied Sciences and Medical
University
Niedersachsen • Hochschule für Künste im Sozialen,
Ottersberg
Nordrhein-Westfalen • Alanus Hochschule
Sachsen-Anhalt • Theologische Hochschule Friedensau
Sachsen • Hochschule für Bildende Künste Dresden
Quelle: Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz, Abfrage am 30. April 2021
Informationen zur Entwicklung der Zahlen der Einrichtungen, Hochschulen
und Absolventen liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Wie hat sich die Zahl der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die
kunsttherapeutische Leistungen anbieten, nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach
Bundesländern sowie ambulantem und stationärem Sektor aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Wie hat sich die Zahl der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die
musiktherapeutische Leistungen anbieten, nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach
Bundesländern sowie ambulantem und stationärem Sektor aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
19. Plant die Bundesregierung, auf die Festlegung von Qualitätsstandards der
Kunsttherapie hinzuwirken?
Wenn ja, wie; und wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, auf die Festlegung von
Qualitätsstandards der Kunsttherapie oder Musiktherapie hinzuwirken.
Qualitätssicherungsanforderungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) können nur
für die Leistungen, die im Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung enthalten sind, festgelegt werden. Zudem gehört es nach § 136 Absatz 1
SGB V zu den Aufgaben des G-BA, die Anforderungen an die
Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung zu bestimmen. Ungeachtet
spezifischer Qualitätsanforderungen besteht für die Leistungserbringer nach
§ 135a SGB V ein Qualitätsgebot, nach dem sie zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet sind.
Auch müssen die Leistungen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
20. Plant die Bundesregierung, auf die Festlegung von Qualitätsstandards der
Musiktherapie hinzuwirken?
Wenn ja, wie; und wenn nein, wieso nicht?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Plant die Bundesregierung, auf einheitliche Ausbildungsstandards und
ein einheitliches Berufsbild sowie auf eine einheitliche
Berufsbezeichnung von Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten sowie von
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten hinzuwirken?
Wenn ja, wie konkret; und wenn nein, wieso nicht?
Nein. Der Bedarf an neu zu regelnden Berufen entwickelt sich grundsätzlich
aus der Versorgungslandschaft heraus. Derzeit ist durch die vorhandenen
Gesundheitsfachberufe bereits eine gute und qualitativ hochwertige Versorgung
der Patientinnen und Patienten sichergestellt; die entsprechenden
Ausbildungsgänge müssen jedoch vor dem Hintergrund des komplexer werdenden
Gesundheitssystems, neuer Behandlungsmethoden und der fortschreitenden
Digitalisierung weiterentwickelt werden. Im Einzelfall kann die Schaffung eines neuen zu
regelnden Berufes zukünftig zur Verbesserung der Versorgung beitragen. Ob
und für welche Aufgabengebiete und Verantwortungsbereiche dies der Fall sein
kann, muss zuvor geprüft werden. Dabei sind insbesondere die
Versorgungslandschaft und die Patientensicherheit wichtige Aspekte der Prüfung. Vor
diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Implementierung und das
Absolvieren von Aus- und Weiterbildungen bzw. Studiengängen im Bereich der
Kunst- oder Musiktherapie auch ohne bundesrechtliche Reglementierung als
Heilberufe möglich sind, plant die Bundesregierung nicht, auf einheitliche
Ausbildungsstandards und ein einheitliches Berufsbild sowie eine einheitliche
Berufsbezeichnung von Kunsttherapeuten und Kunsttherapeutinnen sowie von
Musiktherapeuten und Musiktherapeutinnen hinzuwirken.
22. Welche Gründe lagen nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Ausschluss künstlerischer Therapien aus der Heilmittelrichtlinie des G-BA
vor, und welche Kriterien waren nach Kenntnis der Bundesregierung für
eine Aufnahme der Musik- und der Kunsttherapie in den
Heilmittelkatalog nicht erfüllt (bitte auflisten)?
In der Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie sind die nicht zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Heilmittel – u. a. auch die
Musiktherapie – genannt. Eine Thematisierung der Kunsttherapie im Rahmen der
Beratungen des G-BA zur Heilmittel-Richtlinie ist dem Bundesministerium für
Gesundheit nicht bekannt.
Im Juli 2019 wurde vom IQWiG ein im Rahmen seines „ThemenCheck
Medizin“-Verfahrens erstellter HTA-Bericht zur Musiktherapie veröffentlicht
(siehe auch Antwort zu den Fragen 1 bis 4), der auch im zuständigen
Unterausschuss des G-BA orientierend beraten wurde. Gemäß § 138 SGB V ist die
Aufnahme neuer Heilmittel in den Leistungsumfang der GKV (oder wie im
vorliegenden Fall eine Streichung der Musiktherapie aus der Anlage 1 der Heilmittel-
Richtlinie) nur als Ergebnis eines geordneten Methodenbewertungsverfahrens
durch den G-BA möglich, wenn der therapeutische Nutzen anerkannt werden
könnte. Nach Einschätzung des G-BA sind die Kriterien hierfür nicht erfüllt,
weder nach dem IQWIG-Bericht aus dem Jahr 2019 noch nach einem neueren
HTA-Bericht aus Österreich von November 2020. Es fehle an einer
ausreichenden Definition von Intervention, Indikation, Setting bzw. ausführender Akteure.
23. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anerkennung und
Anwendung der Kunsttherapie generell und im Rahmen der jeweiligen
medizinischen Versorgungssysteme in anderen EU-Ländern und darüber
hinaus international?
24. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anerkennung und
Anwendung der Musiktherapie generell und im Rahmen der jeweiligen
medizinischen Versorgungssysteme in anderen EU-Ländern und darüber
hinaus international?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus einer Internetrecherche ergibt sich, dass die Musiktherapie jedenfalls in
Österreich reglementiert ist. Im Jahr 2009 ist dort das Bundesgesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie in Kraft getreten. Darüber
hinausgehende Erkenntnisse, auch in Bezug auf die Kunsttherapie, hat die
Bundesregierung nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]