Stromsteuer bei Rekuperationsanlagen und Rekuperationsvorrichtungen
der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Alexander Müller, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform führte die damalige Koalitionsregierung aus SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1999 die Stromsteuer ein. Damit verfolgten sie das Ziel der Verteuerung von Energie beziehungsweise Strom (Bundestagsdrucksache 14/40). An diesen Gedanken anschließend hat der Gesetzgeber durch weitere Maßnahmen die Abgaben- und Steuerlast auf über die Hälfte des aktuell durchschnittlichen Strompreises ansteigen lassen (Strom-Report, 2021, Strompreiszusammensetzung) und somit zu den seit Jahren stetig steigenden Strompreisen für Privathaushalte beigetragen (Statistisches Bundesamt, 2021, Daten zur Preisentwicklung, Artikelnummer 5619001211014). Bis zur Neufassung des Stromsteuergesetzes (StromStG) im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften sah § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG a. F. eine Steuerbefreiung für Strom vor, der in Anlagen mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und entweder vom Anlagenbetreiber im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen.
Durch den Wegfall dieser Regelung wurden fortan auch solche Stromerzeugungsanlagen stromsteuerrechtlich relevant, die bislang eindeutig steuerbefreit waren – beispielsweise Rekuperationsanlagen und Rekuperationsvorrichtungen. Diese wandeln kinetische Energie qua Wechselrichter um und werden häufig in Fahrzeugen mit alternativen Antriebstechnologien verwendet. Branchenkenner befürchten, dass hierbei regelmäßig nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 StromStG erfüllt sind, mithin die Betreiber entsprechender Anlagen den im Zuge der Rekuperation erzeugten Strom versteuern müssen (Bundesverband der Deutschen Industrie, 2020, Stellungnahme zum Referentenentwurf | Verband der Automobilindustrie, 2020, Stellungnahme zum Referentenentwurf).
Damit ginge nach Ansicht der Fragesteller ein enormer Anstieg der Steuerschuldverhältnisse einher, während der somit erzeugte Strom in der Regel gar nicht oder ausschließlich mit unverhältnismäßig hohem Aufwand besteuert werden könnte. Zudem käme es hierdurch zur Mehrfachbesteuerung derselben Strommenge, insofern durch die Rekuperation nur eine Rückumwandlung von Energie durchgeführt wird, die im Vorhinein bereits regelmäßig der Besteuerung unterlag.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Hat die Bundesregierung mit ihrer Neufassung des StromStG im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften bezweckt, eine Stromsteuerpflicht für Strom aus Rekuperationsanlagen und Rekuperationsvorrichtungen zu bewirken?
Kann die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller skizzierten steuerrechtlichen Bedenken bezüglich der Besteuerung von Strommengen aus Rekuperationsanlagen und Rekuperationsvorrichtungen nachvollziehen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass zumindest einzelne Hauptzollämter nach Kenntnis der Fragesteller im Zuge von Rekuperation erzeugte Strommengen als steuerpflichtig ansehen?
Plant die Bundesregierung, eine Klarstellung der stromsteuerrechtlichen Regelungen beispielsweise durch eine Anpassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) oder durch den Erlass eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorzunehmen?
Falls ja, wann ist diese Initiative zu erwarten?
Wie hoch ist oder wäre nach Kenntnis der Bundesregierung das Steueraufkommen infolge der Besteuerung von im Wege der Rekuperation erzeugten Strommengen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Entrichtungs- und Erhebungsaufwand für die Besteuerung von im Wege der Rekuperation erzeugten Strommengen ein?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkung einer Besteuerung von im Wege der Rekuperation erzeugten Strommengen auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen insbesondere hinsichtlich alternativer Antriebstechnologien?