[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mario Brandenburg (Südpfalz),
Katja Suding, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/29084 –
Anpassung von Zulassungsverfahren an neue Gesundheitstechnologien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fortschritt in Medizin und Gesundheitstechnologien wirkt sich oft unmittelbar
positiv auf das Leben der Menschen aus. Chancen auf Heilung und Teilhabe
entstehen für immer mehr Menschen, wenn etwa verbesserte
Operationswerkzeuge Eingang in die Praxis finden. Neue Mobilitätslösungen erleichtern die
Fortbewegung im Alter, bei Behinderung oder für Verletzte. Dank
maschinellen Lernens können präventive Maßnahmen genauer auf individuelle
Bedürfnisse angepasst und durch telemedizinische Beratungs- und
Anamnesegespräche Engpässe in der Versorgung aufgelöst werden. Gleichzeitig bieten
Effizienzgewinne die Chance, den demografisch bedingten Steigerungen der
Gesundheitsausgaben entgegenzuwirken und den Weg zu innovativer
Wertschöpfung am Technologiestandort Deutschland zu öffnen.
Durchsetzen können sich Innovationen mitunter erst dann am Markt, wenn die
Nachfrage die Kosten von Forschung, Entwicklung und Vertrieb deckt. Einer
breiten Nachfrage steht die Regulierung mitunter aber im Weg. So schreibt das
Fraunhofer-Institut für Produktionstechnologie IPT etwa zu biohybriden
Produkten, sie seien „aufgrund der komplexen Zulassungsprozesse und strengen
Regulierung noch kaum am Markt vertreten“ (vgl.
https://www.ipt.fraunhofe
r.de/content/dam/ipt/de/documents/whitepaper/Trendreport-Produktionsstrateg
ien-Medizintechnik.pdf, S. 8), und der Zukunftsrat der Bayerischen Wirtschaft
geht insgesamt von einem Wettbewerbsnachteil aus, der sich durch die seit
letztem Jahr gültige Medical Device Regulation (MDR) der Europäischen
Union eher verschärft habe (vgl.
https://vbw-zukunftsrat.de/Gesundheit-und-
Medizin/Analyse?box=56&box_56=Zentrale-Trends). Auch bei
personalisierbaren oder personalisierten Gesundheitstechnologien gibt es nach wie vor
Unklarheiten bei der Zulassung (vgl.
https://www.medizin.nrw/files/Strategiepapi
er_Medizin_NRW_druckversion_A4.pdf). Regulierung ist zwar nicht allein
verantwortlich für Hürden beim Markteintritt, anders als ungelöste technische
Herausforderungen sind sie jedoch nach Ansicht der Fragesteller eine
wesentliche Stellschraube für politischen Einfluss. Der Deutsche Bundestag hat im
Jahr 2018 die Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz“ mit dem Auftrag
eingesetzt, neben der umfassenden Beschreibung des Status Quo auch „auf
Basis ihrer Untersuchungsergebnisse den staatlichen Handlungsbedarf“ zu be-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29607
19. Wahlperiode 12.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. Mai 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nennen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2978, S. 4). Die Projektgruppe „KI
und Gesundheit“ hat im Abschlussbericht aufbauend auf ihrer Analyse der
Zulassungsverfahren für neue Technologien in der Medizin gefordert, dass
Zulassungsverfahren auf diese angepasst werden müssen. Ferner wird gefordert, ob
eine Kostenerstattung für neue Technologien in der Testphase umsetzbar und
zielführend ist. Kurzfristigere Handlungsempfehlungen beziehen sich auf die
Bereitstellung von Beratungsangeboten zur Zulassung und Erstattbarkeit von
KI (Künstliche Intelligenz)-basierenden Medizinprodukten insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups. Der ebenfalls
geforderte Zugang für Projekte zu KI in der Medizin ist nach Ansicht der
Fragesteller dank verschiedener zumindest grundsätzlich technologieoffener
Förderrichtlinien auf Bundesebene möglich. Offene Fragen bleiben jedoch bei der
Leichtigkeit des Zugangs und beim Zugang zu geeigneten Gesundheitsdaten.
Der Sachverständigenrat Gesundheit (SVR) hat das in seinem jüngsten
Gutachten zur Digitalisierung im Gesundheitswesen unter anderem auch mit
Bezug zu Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) ebenfalls festgestellt
(vgl.
https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2021/SV
R_Gutachten_2021_online.pdf). Die Fragesteller machen sich die im
Gutachten dargestellte Normenhierarchie zwischen Daten- und Gesundheitsschutz
zwar nicht uneingeschränkt zu eigen, sehen jedoch ebenfalls Defizite beim
Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdaten.
Während der Zugang zu hochwertigen Daten für den Erfolg des Produkts
wichtig ist, ist die Sicherung der Daten gegen unbefugten Zugriff und die
Einhaltung der geltenden Datenschutzstandards wichtig für seine erfolgreiche
Zulassung. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat in seinem vor
kurzem veröffentlichten Grundsatzpapier zur industriellen
Gesundheitswirtschaft mit allgemeinem Bezug zur Zulassung von Medizinprodukten
formuliert, dass dafür mitunter „Spezialkenntnisse erforderlich“ seien, „die lokale
Behörden nicht immer vorhalten können“ („Strategie für die industrielle
Gesundheitswirtschaft“ vom BDI:
https://bdi.eu/publikation/news/strategie-fuer-
die-industrielle-gesundheitswirtschaft/, S. 77). Was für Medizinprodukte im
klassischen Sinne gilt, gilt für neue Technologien in der Medizin umso mehr:
Fortschritte in verschiedenen Wissenschaften wirken zusammen, und
bestehende Kenntnisse können schneller als bisher vom Stand von Technik und
Wissenschaft überholt werden. So wirken bei neuen Implantaten
beispielsweise Fortschritt in Materialforschung und Nanotechnologie zusammen. Neue
Kenntnisse aus nicht genuin medizinischen oder ingenieurwissenschaftlichen
Bereichen kommen hinzu. So etwa Kenntnisse und Kompetenzen aus den
Bereichen IT-Sicherheit, Datenschutz in der Cloud und bei dezentralen
Datenbanken oder über maschinelles Lernen. Regulierung kann nach Ansicht der
Fragesteller an beiden Enden – beim Zugang zu Daten wie bei der
Produktzulassung – sowohl unterstützend als auch hemmend ausgestaltet sein. Ein
Ökosystem aus innovationsfördernder Regulierung und qualitativ hochwertigen,
gut gesicherten Daten ohne Verletzung des Datenschutzes zu schaffen, ist eine
Herausforderung, die der Forschungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland
leisten muss und kann. Die Handlungsempfehlungen der Enquete-
Kommission „Künstliche Intelligenz“ sind dabei nur der erste Schritt. Ihre legislative
Umsetzung braucht, um mit der Geschwindigkeit von Wissenschaft und
Technologieentwicklung mitzuhalten, eine andauernde Beobachtung laufender
Entwicklungen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit die Fragestellungen auf Zulassungsverfahren und Zulassungsbehörden
abzielen, ist darauf hinzuweisen, dass weder Medizinprodukte noch digitale
Gesundheitsanwendungen (DiGAs) einem Zulassungserfordernis unterliegen.
Medizinprodukte müssen vielmehr gemäß EU-Medizinprodukteverordnung ein
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, das im Falle innovativer
Medizinprodukte in der Regel eine Zertifizierung durch eine Benannte Stelle
erforderlich macht. Im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 für
Medizinprodukte (Medical Device Regulation – MDR) kommt ein „rechtliches und
technisches“ Konformitätsbewertungsverfahren (einschließlich Zertifizierung) von
Medizinprodukten zur Anwendung. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser
Verfahren und Zertifizierungen können diese Medizinprodukte in Verkehr
gebracht werden.
DiGAs werden durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) gelistet. Dabei geht es nicht um eine Zertifizierung zur
Verkehrsfähigkeit sondern um die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von DiGAs
durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
1. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, Zulassungsverfahren
so auszugestalten, dass sie regelmäßig ohne die Unterstützung durch
Gutachter oder Anwälte beantragt werden können?
Gilt diese Einschätzung auch für neue Technologien der Medizin, z. B.
aus dem Bereich Digitale Gesundheitsanwendungen?
Erfasst sie neue Gesundheitstechnologien, die auf der Anwendung
maschinellen Lernens aufbauen?
a) Wenn ja, ist das nach Ansicht der Bundesregierung erstrebenswert?
Welche Anpassungen plant die Bundesregierung, um das zu
ermöglichen?
Wird das auch die genannten oder weitere neue Technologien
erfassen?
b) Wenn nein, welche Gründe stehen dem nach Ansicht der
Bundesregierung entgegen?
Welche speziell bei neuen Technologien?
c) Ist das nach Einschätzung der Bundesregierung nur durch
Änderungen in der EU-Regulierung zu erreichen?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auf EU-Ebene
bereits unternommen, um das zu erreichen?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit durch die GKV sowohl für
Medizinprodukte als auch für DiGA (im sogenannten „DiGA-Fast-Track“ als
innovativer gesetzlicher Weg für entsprechende digitale Medizinprodukte) erfolgt
auf Basis eines erfolgreich abgeschlossenen Bewertungsverfahrens anhand
umfangreicher technisch-wissenschaftlicher Kriterien und Nachweise. Diese
Verfahren dienen der Sicherstellung der Erfüllung der jeweiligen Schutz- bzw.
Leistungsziele und erfordern insofern eine detaillierte, fachlich fundierte
Vorbereitung, ggfs. Beantragung und Prozessbegleitung. Dies gilt gleichermaßen
für etablierte Medizinprodukte wie z. B. künstliche Hüftgelenke und für
innovative digitale Medizinprodukte z. B. unter Nutzung von künstlicher
Intelligenz.
Das BfArM stellt den Herstellern digitaler DiGAs umfassende Informationen
über das Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit nach § 139e des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Verfügung. Die Informationen
umfassen neben dem Leitfaden auch Ausfüllhilfen für das Antragsverfahren. Das
Antragsverfahren wird dabei in Form eines elektronischen, workflowbasierten
Portals umgesetzt, welches ebenfalls Informationen zu den erforderlichen
Angaben bereithält. Daneben besteht für Hersteller von DiGAs im Vorgriff auf
eine Antragstellung sowie zu jedem Zeitpunkt des Antragsverfahrens die
Möglichkeit einer umfassenden Beratung zu allen Aspekten des
Zulassungsverfahrens und der Erstattungsperspektive. Eine anwaltliche Beratung oder
gutachterliche Begleitung im Antragsverfahren bedarf es insofern regelmäßig nicht.
Von der Erstattungsfähigkeit in der GKV zu unterscheiden ist der Marktzugang
bzw. die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten. Insbesondere der
Marktzugang von Medizinprodukten und die dafür zu erfüllenden Anforderungen
werden durch europäisches Recht festgelegt, insbesondere durch die ab 26. Mai
2021 geltende Europäische Verordnung für Medizinprodukte (MDR). Bei der
Prüfung der Verkehrsfähigkeit handelt es sich nicht um ein staatliches
Zulassungsverfahren. In Abhängigkeit von der Risikoklasse erfolgt dabei die
Prüfung der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen durch den Hersteller oder
eine Benannte Stelle.
2. Ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung neue Zulassungshürden
aus der seit 2020 geltenden Medical Device Regulation der Europäischen
Union?
Die ab dem 26. Mai 2021 geltende MDR erhöht aus Gründen der
Patientensicherheit die Anforderungen an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit von
Medizinprodukten und modifiziert die Konformitätsbewertungsverfahren
entsprechend.
3. Droht nach Ansicht der Bundesregierung eine Verringerung der für die
Zulassung nach MDR zertifizierten benannten Stellen?
a) Führt das nach Ansicht der Bundesregierung zu einem Engpass bei
Zulassungen, Verzögerung von Neuzertifizierungen oder von
Nachzertifizierungen?
b) Hat die Bundesregierung die Möglichkeit des von acatech (Deutsche
Akademie der Technikwissenschaften) vorgeschlagenen
„vereinfachten Zertifizierungsverfahrens“ im Rahmen eines Bestandschutzes
bewertet (vgl.
https://www.acatech.de/publikation/die-neue-medical-de
vice-regulation/download-pdf?lang=de)?
Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit sind nach der MDR bereits zwanzig Benannte Stellen notifiziert, sieben
Notifizierungsverfahren befinden sich kurz vor dem Abschluss und weitere
vierzehn Verfahren sind in Bearbeitung. Gegenüber der früheren Rechtslage
wird es zumindest mittelfristig weniger Benannte Stellen geben. Die bisher
bereits unter der MDR notifizierten Benannten Stellen haben ihre Kapazitäten seit
2012 jedoch um mehr als 400 Prozent (
https://www.team-nb.org) gesteigert.
Angesichts dieser dargelegten Kapazitäten der Benannten Stellen sowie der
bestehenden zusätzlichen Übergangsregelungen für Bestandsprodukte (vgl.
Artikel 120 Absatz 3 und 4 MDR) sowie der erst ab dem Geltungsbeginn der MDR
am 26. Mai 2021 möglichen Fokussierung der Benannten Stellen und der
Hersteller auf Zertifizierungen nach neuem Recht werden nach Ansicht der
Bundesregierung zum 26. Mai 2021 hinreichende Möglichkeiten für die
Zertifizierung von Medizinprodukten gemäß der MDR verfügbar sein.
Ein vereinfachtes Zertifizierungsverfahren ist nach der MDR nicht vorgesehen.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder gar selbst geprüft, welche
(unbestimmten) Rechtsbegriffe dafür verantwortlich sind, dass es im
Laufe von Zulassungsverfahren zu Rechtsstreitigkeiten kommt?
Es liegen aktuell keine Erkenntnisse vor, dass es unter der ab 26. Mai 2021
geltenden MDR zukünftig zu Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der
Konformitätsbewertungsverfahren kommen wird.
5. Stellen die geltenden Zulassungsvoraussetzungen nach Ansicht der
Bundesregierung eine besondere Hürde für kleine und mittlere
Unternehmen oder Hersteller von Produkten für kleine Zielmärkte
(Nischenprodukte) dar?
Das BfArM stellt Herstellern von DiGAs umfassende Informationen zu den
rechtlichen Anforderungen an die maßgeblichen Produkte zur Verfügung und
berät Hersteller zu allen Schritten des Verfahrens für den Zugang in die
Kostenerstattung. Insbesondere die in § 134 Absatz 5 und § 139e Absatz 4 SGB V
vorgesehene Möglichkeit einer Erprobung und die begleitende Vergütung zum
tatsächlichen Herstellerpreis schaffen dabei innovationsfreundliche
Rahmenbedingungen, die insbesondere auch kleineren und mittleren Unternehmen sowie
Anbietern im Bereich der seltenen Erkrankungen einen Marktzutritt
ermöglichen.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die MDR kleine und mittlere
Unternehmen vor Herausforderungen stellt. Die Regelungen stellen einen Kompromiss
angesichts der schwierigen Verhandlungen auf europäischer Ebene dar.
Für Hersteller von Produkten mit kleinen Zielmärkten erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass sich die Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweisen könnte. In diesen Fällen steht
grundsätzlich zusätzlich das Instrument der Sonderzulassung nach Artikel 59
MDR i. V. m. § 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG)
zur Verfügung. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen in diesem
Bereich und wird, falls erforderlich, von der Verordnungsermächtigung nach
§ 7 Absatz 3 MPDG Gebrauch machen, um die Verfügbarkeit von sog.
Nischenprodukten sicherzustellen.
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
„Zulassungsverfahren für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen (...) so zu
gestalten, dass sie die Eigenschaften selbst lernender KI-Systeme
antizipieren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/23700, S. 241)?
Die Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit von DiGAs nach § 139e
SGB V sind innovationsoffen verfasst und ermöglichen auch die
Berücksichtigung der Besonderheiten KI-basierter Anwendungen. Das BfArM wird die
Informationen für Hersteller anhand der Fortentwicklung der Technik beständig
fortentwickeln.
7. Sind Planspiele nach Ansicht der Bundesregierung ein geeignetes Mittel,
um etwa „im Vorfeld neuer Regelungen Probleme zu erkennen und
praxisgerechte Lösungen zu diskutieren“ (vgl.
https://e.issuu.com/embed.ht
ml?d=bdi-strategie_f_r_die_industrielle_gesundheitswirt&hideIssuuLog
o=true&u=bdi-berlin, S. 78)?
Planspiele können grundsätzlich eine Möglichkeit sein, Probleme zu erkennen
und praxisnahe Lösungen zu diskutieren. Zu bedenken ist aber, dass
Instrumente wie Planspiele immer eine gewisse Verkürzung und Reduktion auf
wesentliche Faktoren beinhalten und die Komplexität des deutschen
Gesundheitswesens nicht in Gänze abbilden können. Deswegen dient vor allem die Förderung
von Projekten dazu, Versorgungsprobleme zu erkennen, rechtlichen
Anpassungsbedarf zu erkennen und Lösungswege und Handlungsempfehlungen zu
entwickeln.
8. Welche Vorbereitung bietet die Bundesregierung den an der Entwicklung
neuer Gesundheitstechnologien beteiligten für das Zulassungsverfahren
und die Einhaltung von Standards, um die Zulassungsverfahren zu oder
ggf. auch die Erstattbarkeit der angebotenen Gesundheitsleistung zu
beschleunigen?
a) Sind darunter Angebote, die sich an Nichtmediziner richten,
beispielsweise aus den Sektoren IT, Ingenieurwesen oder der
Materialforschung?
b) Wie werden diese Angebote von den Zielgruppen nachgefragt und
angenommen?
c) Welche Kosten sind mit welchem Angebot für die Inanspruchnahme
verbunden?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Auf Basis der Erfahrungen aus vielen Anfragen und Gesprächen mit
Entwicklerinnen und Entwicklern sowie Start-ups hat das BfArM im Jahr 2017 sein
Innovationsbüro als ergänzendes Beratungsangebot neben dem „Scientific
Advice“, einem vor allem detailliert-wissenschaftlichen Beratungsverfahren des
BfArM zu Arzneimitteln und Medizinprodukten, gegründet. Das Angebot des
BfArM-Innovationsbüros richtet sich vor allem an interdisziplinäre
Forschungsgruppen und Start-ups, die sich überwiegend noch in einer frühen
Phase der Innovation und Produktentwicklung befinden und dabei Unterstützung
durch einen „regulatorischen Reiseführer“ nutzen möchten. Im Rahmen
niedrigschwelliger und in der Regel kurzfristig realisierbarer „Kick-off Meetings“
mit den entsprechenden Expertinnen und Experten des BfArM können
wissenschaftliche Ansätze und Produktideen bereits in einer frühen Phase diskutiert
und den Anfragenden wichtige Hinweise zu regulatorischen Fragen für den
weiteren Entwicklungsweg gegeben werden. Zudem bietet das BfArM auch auf
seiner Internetseite vielfältige Informationen und Unterstützungsangebote zu
Medizinprodukten allgemein sowie zum „DiGA-Fast-Track“ für DiGAs und
informiert proaktiv zu diesen Themen z. B. im Rahmen von Start-up-
Veranstaltungen und Clustertreffen z. B. in Forschungsprogrammen.
Das BfArM hat zudem einen umfangreichen, kostenfreien „DiGA-Leitfaden“
herausgegeben, in dem Entwicklerinnen und Entwickler von DiGAs
ausführlich der Prozess durch zahlreiche Beispiele, sowie die Anforderungen des
„DiGA-Fast-Tracks“ erläutert werden.
Der „health innovation hub“ (hih) des Bundesministeriums für Gesundheit hat
seit Sommer 2019 zahlreiche Informationsveranstaltungen in ganz
Deutschland, sowie pandemiebedingt seit 2020 verstärkt digital, organisiert, um
Wirtschaft und Verbände frühzeitig auf die Möglichkeiten und Anforderungen des
„DiGA-Fast-Tracks“, die Interoperabilität im Gesundheitswesen, die
elektronische Patientenakte und vielen weitere Fragestellungen digitalisierter Medizin
vorzubereiten, und auch situationsbezogen zu aktuellen Änderungen zu
informieren. Der Großteil der Informationsveranstaltungen ist aufgenommen
worden und kann im hih-Magazin (
https://hih-2025.de/magazin/ bzw. hih Youtube-
Channel (
https://www.youtube.com/channel/UC7biqAPHlOdh24GcLKifUkw)
auch nachträglich nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist der hih auf
Veranstaltungen der Digital-, Medizin-, Startup-, Technologie- und Risikokapital-
Branchen aktiv um die o. g. Themen vorzustellen und für Fragen zur Verfügung
zu stehen. Veranstaltungen des hih sind – wo räumlich möglich – nicht
teilnehmerbegrenzt. Alle Veranstaltungs- und Informationsangebote des hih sind
kostenfrei.
Darüber hinaus hat der hih ein umfangreiches Handbuch für angehende Digital
Health-Gründerinnen und -Gründer verfasst, welches das komplexe deutsche
Gesundheitswesen erläutert und die Wege hin zur Regelversorgung
aufschlüsselt (
https://www.mwv-berlin.de/produkte/!/title/diga-vademecum/id/725). Die
Kosten des Handbuches decken lediglich die Ausgaben des Verlags.
Alle Unternehmen können noch vor Einreichung der DiGA-Anträge ihre
individuellen Fragestellungen an das BfArM-Innovationsbüro richten (
https://ww
w.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Beratungsverfahren/Flyer%20
Innovationsb%C3%BCro.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Je nach Umfang
der Fragen können Beratungsgebühren anfallen.
Die Unterstützungsangebote des BfArM werden von den Adressaten sehr gut
angenommen und umfangreich nachgefragt.
Auch die Angebote des hih werden regelmäßig genutzt. Bei der letzten großen
hih-Veranstaltungsreihe, der „Digital Medicine Week“ (
https://hih-2025.de/dm
w21-die-digital-medicine-week-21-im-ueberblick/), schalteten im Februar 2021
über 6 000 Zuschauerinnen und Zuschauer ein, sowie im Anschluss weitere
1 000 akkumuliert zu den einzelnen Veranstaltungen.
Die veröffentlichten Informationen und öffentlichen Vorträge des BfArM und
hih sind kostenfrei zugänglich. Bei Informationsveranstaltungen des BfArM
beispielsweise im Rahmen seiner Reihe „BfArM im Dialog“ wird in der Regel
ein geringer kostendeckender Beitrag erhoben. Die Kosten sind abhängig von
dem jeweiligen Beratungsgegenstand. Auf die Medizinprodukte-
Gebührenverordnung bzw. auf die ab 26. Mai 2021 geltende
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung wird verwiesen.
9. Welchen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung im
Zulassungsverfahren für personalisierte oder personalisierbare
Gesundheitstechnologien?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Darüber hinaus werden Projekte
vor dem Hintergrund gefördert, Anpassungsbedarfe zu eruieren und
Lösungsvorschläge zu entwickeln.
Sofern es sich bei den personalisierten oder personalisierbaren
Gesundheitstechnologien um Medizinprodukte handelt, sieht die Bundesregierung aktuell
keinen akuten Anpassungsbedarf. Auf europäischer und internationaler Ebene
werden derzeit modifizierte Anforderungen und
Konformitätsbewertungsverfahren für solche Medizinprodukte diskutiert. Daraus kann sich mittelfristiger
Änderungsbedarf ergeben, der dann auch im europäischen Recht
nachzuvollziehen ist.
10. Ist der Bereich der Telemedizin einschließlich der telemedizinischen
Erfassung von Daten nach Ansicht der Bundesregierung mit besonderen
Anforderungen an die Zulassungsverfahren und Zulassungsbehörden
verbunden?
Wenn ja, welche?
Wie gut sind die Verfahren und Behörden nach Ansicht der
Bundesregierung darauf vorbereitet bzw. daran angepasst?
Sind eventuell erforderliche Anpassungen nach Ansicht der
Bundesregierung innerhalb des geltenden Rechtsrahmens möglich?
14. Welche besonderen Anforderungen an die für Telemedizin erforderliche
Zulassungsverfahren gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung bei
der Einhaltung von Standards zur sicheren Übermittlung und
Speicherung von Patientendaten?
Sind der Bundesregierung Erhebungen zur von Ärztinnen und Ärzten
wahrgenommenen Rechtssicherheit bei der Nutzung von
telemedizinischen Anwendungen bekannt?
Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung diese ein?
Welche Angebote zur Verringerung eventuell wahrgenommener
Rechtsunsicherheit sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 10 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und weiteren Institutionen der Selbstverwaltung
entsprechend den §§ 365 ff. SGB V die Vorgaben für die Zertifizierung von
technischen Verfahren etwa zur Durchführung von Videosprechstunden oder
Telekonsilien. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz
(DVPMG) werden die bestehenden Regelungsaufträge um Verpflichtungen zur
Regelung von technischen Vorgaben für Anwendungen des telemedizinischen
Monitorings ergänzt. Die entsprechenden Vorgaben treffen umfassende
Regelungen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit
unter Verwendung geeigneter Nachweise und Zertifikate nach dem Stand der
Technik. Das DVPMG konkretisiert die bestehenden Regelungsaufträge zudem
im Hinblick auf die Fortschreibung, um eine bessere Berücksichtigung der
technischen Fortentwicklung und der sich verändernden
Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten Rechnung zu tragen. Die von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung veröffentlichten Zahlen zur Inanspruchnahme der
Videosprechstunden deuten dabei auf eine zunehmende und hohe Akzeptanz
telemedizinischer Anwendungen und insbesondere der Videosprechstunde hin.
11. Ist die Nutzung von robotischen Assistenzsystemen in der Medizin nach
Ansicht der Bundesregierung mit besonderen Anforderungen an die
Zulassungsverfahren und Zulassungsbehörden verbunden?
Wenn ja, welche?
Wie gut sind die Verfahren und Behörden nach Ansicht der
Bundesregierung darauf vorbereitet bzw. daran angepasst?
Sind eventuell erforderliche Anpassungen nach Ansicht der
Bundesregierung innerhalb des geltenden Rechtsrahmens möglich?
Robotische Assistenzsysteme in der Medizin werden aufgrund ihrer
entsprechenden medizinischen Zweckbestimmung i. d. R. als Medizinprodukte
einzustufen sein und damit den gleichen Anforderungen hinsichtlich des
Marktzugangs unterliegen wie andere aktive Medizinprodukte.
Abhängig von der Steuerungsart (z. B. bei „closed-loop“-Systemen) können sie
auch höheren Sicherheitsanforderungen und damit strengeren Kriterien bei der
Konformitätsbewertung unterfallen. Wie bei allen Medizinprodukten erfordert
die Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit z. B. im Rahmen des
Marktzugangs und der Vigilanz fachspezifische Expertise bei den bewertenden
Benannten Stellen und Behörden z. B. auf Bundesebene (hier das BfArM).
Diese Expertise ist bei den entsprechenden Stellen vorhanden und wird im Zuge
der Innovationsentwicklung und fortschreitenden Digitalisierung stetig
angepasst und weiterentwickelt.
Grundsätzlich sind dabei die Zugangswege in die Erstattungsfähigkeit der GKV
technikoffen verfasst. Eine Erstattungsfähigkeit kommt dabei etwa als
Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendung in Betracht. Soweit ein entsprechendes
Produkt im Rahmen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode
zum Einsatz kommt, ist vor der Aufnahme in die Erstattungsfähigkeit ein
umfassendes Nutzenbewertungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss
durchzuführen.
12. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Zulassungsverfahren und
Zulassungsbehörden auf eine zunehmende Bedeutung von Produkten
eingestellt, die additive Fertigungsmethoden mit organischen oder
anorganischen Werkstoffen beinhalten?
Additive Fertigungsverfahren stellen zunächst eine Möglichkeit von vielen in
der modernen Medizintechnik genutzten Fertigungsverfahren dar. Sie werden
aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften insbesondere bei der
individualisierten Fertigung (Sonderanfertigungen) oder in Kleinserien genutzt, sodass
dadurch innovative Medizinprodukte schneller und flexibler bereitgestellt werden
können. Entsprechend gefertigte Medizinprodukte durchlaufen im
Wesentlichen dieselben Bewertungs- und Marktzugangsverfahren, wie Produkte mit
anderen Fertigungsverfahren und müssen dabei die einschlägigen
Bewertungskriterien erfüllen. Besondere Anforderungen kommen bei organischen
Werkstoffen hinzu, auch diese Herausforderung gilt aber im Wesentlichen auch für
andere Fertigungsverfahren für Kombinationsprodukte und werden daher in den
Verfahren und in der dafür bereitstehenden Expertise der einschlägigen Stellen
berücksichtigt.
Sofern es sich bei den Produkten um Medizinprodukte handelt, sind die häufig
in die Konformitätsbewertungsverfahren einzubindenden Benannten Stellen
ausreichend qualifiziert, die Zertifizierung solcher mit additiven
Fertigungstechnologien hergestellter Produkte vorzunehmen. Der Rechtsrahmen für den
Marktzugang solcher Medizinprodukte ist mit der MDR gesetzt. Auf
europäischer und internationaler Ebene werden derzeit Leitfäden für Hersteller,
Behörden und Benannte Stellen entwickelt, die auf die spezifischen
Besonderheiten der mit additiven Fertigungsmethoden hergestellten und in der Regel
personalisierten Medizinprodukte eingehen.
13. Sind die zuständigen Zulassungs-Behörden in Deutschland nach Ansicht
der Bundesregierung technisch und fachlich in der Lage, sog. Digitale
Zwillinge – beispielsweise von KI-basierten Robotik-Assistenzsystemen
– im Rahmen der Zulassung zu berücksichtigen oder einzubinden?
a) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung hierfür rechtliche
Hinderungsgründe?
b) Wie schätzt die Bundesregierung die entsprechenden Fähigkeiten auf
Ebene der Europäischen Union ein?
Sieht die Bundesregierung hier regulatorische Hinderungsgründe?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Technologie und Anwendung sog. „Digitaler Zwillinge“ (Digital Twins)
steht am Beginn einer interessanten und vielversprechenden Entwicklung und
ist von großer Dynamik geprägt. Insofern besteht sowohl auf Seiten der
Industrie als auch bei bewertenden Stellen und Behörden ein großes Interesse, diese
Chancen zu nutzen und gemeinsam für die schnelle, sichere und zuverlässige
Bewertung von Medizinprodukten aber auch Arzneimitteln zu nutzen. Hier
wird mit dem zu erwartenden Fortschreiten der Entwicklung in den
kommenden Jahren intensiver Bedarf zur Erweiterung der Expertise auf allen Seiten
sowie insbesondere auch im europäischen und internationalen Kontext bestehen.
Dabei ist der Rechtsrahmen entsprechend auf den Fortentwicklungsbedarf zu
prüfen.
Sofern es sich bei den KI-basierten Robotik-Assistenzsystemen um
Medizinprodukte handelt, sind die häufig in die Konformitätsbewertungsverfahren
einzubindenden Benannten Stellen grundsätzlich qualifiziert, diese Produkte und
deren Hersteller zu zertifizieren. Das europäische Recht enthält keine speziellen
Vorgaben im Hinblick auf die Verwendung von sog. „Digitalen Zwillingen“.
Auf europäischer Ebene werden entsprechende Technologien und Innovationen
in den zuständigen Arbeitsgruppen und Netzwerken intensiv diskutiert. So
beteiligt sich beispielsweise das BfArM an der Initiative „AI4Health“ und an
weiteren Arbeitsgruppen und Austauschforen zum Themenbereich.
Alle europäischen Benannten Stellen, die Medizinproduktesoftware oder z. B.
KI-basierte Medizinprodukte-Assistenzsysteme in ihrem Geltungsbereich
haben, sind ausreichend für die Zertifizierung dieser Medizinprodukte qualifiziert
und ausgestattet. Die Nutzung eines „Digitalen Zwillings“ für den durch den
Hersteller zu erbringenden Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit
(einschließlich des medizinischen Nutzens und eines akzeptablen Nutzen-
Risiko-Verhältnisses) wird vom europäischen Recht nicht vorgeschrieben.
15. Betreibt die Bundesregierung ein kontinuierliches Monitoring des
„Deutschen Registers Klinischer Studien“ (oder vergleichbarer Register) mit
dem Ziel, zukünftigen Anpassungs- oder Regulierungsbedarf neuer
Gesundheitstechnologien frühzeitig zu erkennen und ggf. zu antizipieren?
a) Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der im
Register erfassten Studien im Verhältnis zur Gesamtmenge klinischer
Studien in Deutschland?
b) Welche Maßnahmen der Bundesregierung tragen dazu bei, die Quote
nahe an oder auf 100 Prozent zu bringen?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Das Deutsche Register Klinischer Studien (DRKS) wird durch das BfArM
betrieben. Im Register sind derzeit ca. 12 000 Studien erfasst. Der
Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über den Anteil der im DRKS erfassten Studien
vor. Die Ethik-Kommissionen weisen die Antragssteller klinischer Studien
regelmäßig auf eine Registrierung im DRKS hin.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Enquete-Kommission
„Künstliche Intelligenz“, „dass das Bundesministerium für Gesundheit
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geeignete
und für die Breite verfügbare Beratungsangebote für die Zulassung
neuer, auf KI basierender digitaler Medizinprodukte“ aufbauen sollte (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/23700, S. 241)?
Das BfArM bietet z. B. mit seinem Innovationsbüro umfangreiche
Unterstützung als „regulatorischer Wegweiser“ für Forschungsgruppen und Start-ups,
die sich in einer frühen Entwicklungsphase zukünftiger Produkte wichtige
Hinweise für den weiteren regulatorischen Weg wünschen, um z. B. frühzeitig eine
Einordnung ihres zukünftigen Produktes als Medizinprodukte bzw. DiGA und
die daraus resultierenden inhaltlichen und regulatorischen Konsequenzen zu
diskutieren. In diesem Rahmen berät das BfArM lösungsorientiert,
niedrigschwellig und unter Einbeziehung der entsprechenden Expertinnen und
Experten. Zur Frage einer „Zulassungsberatung“ durch das BfArM ist allerdings
darauf hinzuweisen, dass das BfArM nicht in den Marktzugang bzw. die
Konformitätsbewertung bei Medizinprodukten eingebunden ist und daher
entsprechend den geltenden europarechtlichen Vorgaben keine inhaltliche Beratung zu
Fragen vornehmen kann, die später von Benannten Stellen selbstständig
bewertet und entschieden werden. Das BfArM wird entsprechend der in dem Bereich
der KI stattfindenden Dynamik zusätzliche qualitative und quantitative
Expertise aufbauen.
17. Welche Ansätze für die frühzeitige Beratung von Unternehmen oder
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Gründungsabsicht gibt es
für die folgenden Bereiche:
a) rechtliche oder organisatorische Fragen zum Zulassungsverfahren,
b) frühe Abschätzung zur Aussicht auf Kostenübernahmen für die
vermarktete Leistung,
c) Möglichkeiten zum Beginn des Zulassungsverfahrens parallel zur
Entwicklung, mit dem Ziel einer beschleunigten Markteinführung?
Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Das Gründungsförderprogramm EXIST, ist themenoffen und fördert damit auch
zahlreiche Gründungsabsichten im Bereich der Lebenswissenschaften. Im
Rahmen der Förderung werden den Gründerinnen und Gründern umfangreiche
finanzielle Mittel für Beratung und Coaching bereitgestellt. Diese schließen
neben der Beratung durch erfahrene Unternehmen und Coaches auch eine
frühzeitige Einbindung von regulatorischen Behörden, wie das Paul-Ehrlich-Institut
(PEI) oder das BfArM ein. Eine rechtzeitige Ausrichtung des
Gründungsvorhabens auf die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für das
angestrebte Zulassungsverfahren kann somit sichergestellt werden.
Exemplarisch kann hier das EXIST-Vorhaben „Impfkraft“ erwähnt werden,
welches sich mit der Entwicklung eines polyvalenten COVID-19-Impfstoff der
2. Generation befasst. Unter der frühzeitigen Einbindung des Unternehmens
Granzer Consultin, als Experte für regulatorische Fragestellungen, gelang es in
Abstimmung mit dem PEI, das Vorhaben präklinisch als auch klinisch optimal
auszurichten. Die anstehende klinische Phase I-Testung im Menschen wurden
durch das PEI befürwortet und die Umsetzung der sich anschließenden
Phase IIa-Studie bereits diskutiert. Für die finale Validierungsstudie im
Rahmen der klinischen Phase III-Testung und die sich daran anschließende
Zulassung steht das Gründungsvorhaben zwischenzeitlich im engen Austausch mit
einem etablierten Pharmaunternehmen.
Für Projekte, die von einer frühzeitigen Vorbereitung der internationalen
Zulassung profitieren können, beziehungsweise bei denen die Strategie für die
Zulassung im deutschen oder europäischen Markt eng mit der internationalen
Zulassung verwoben ist, bietet der „German Accelerator“ mit seinem global
ausgerichteten „Life Sciences“-Programm weitreichende Unterstützungsangebote.
Diese Leistungen werden durch Expertinnen und Experten erbracht, die
umfassende Erfahrung in der Arbeit mit Behörden wie der U.S. Food and Drug
Administration (FDA) haben und als Mentorinnen und Mentoren im globalen
Netzwerk des „German Accelerator“ aktiv sind.
Die bereitgestellten finanziellen EXIST-Mittel bieten den Gründerinnen und
Gründern auch hier die Möglichkeit, beratende Unterstützung zu rechtlichen
und organisatorischen Voraussetzungen der Kostenübernahme frühzeitig
einzubinden und sich somit rechtzeitig auf diesen Themenkomplex zu fokussieren.
Im internationalen Kontext, insbesondere in dem sehr wichtigen U.S.-Markt,
können durch den „German Accelerator“ Beratungsleistungen zu den Chancen
einer Erstattung durch das U.S.-Gesundheitssystem erbracht werden. Für
relevante asiatische Märkte gibt es hierfür beim „German Accelerator“ ebenfalls
Kapazitäten, die weiter ausgebaut werden sollen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Hat die Bundesregierung die Nutzung von Rahmenzulassungen bei
bestimmten Produktgruppen oder Algorithmen, etwa im Rahmen von
Digitalen Gesundheitsanwendungen bewertet (DiGAs)?
Ist das Sicherstellen von Interoperabilität zwischen verschiedenen Di-
GAs nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvoller Teil eines solchen
Rahmens?
DiGAs sind individuelle Produkte, die spezifische Versorgungssituationen und
-konzepte adressieren. Eine gruppen- oder rahmenartige Zulassung erscheint im
Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den derzeit in Prüfung
befindlichen Produkten im Hinblick auf die Gewährleistung der
Patientensicherheit nicht möglich. Der bestehende Rechtsrahmen sieht dabei vor, dass ab dem
1. Januar 2021 therapierelevante Datenauszüge aus DiGAs interoperabel zur
Verfügung stehen müssen. Mit dem DVPMG ist nun vorgesehen, ab dem 1.
Januar 2023 zu ermöglichen, dass digitale Gesundheitsanwendungen Daten
strukturiert in die elektronische Patientenakte übertragen können. Mit der
Verknüpfung von DiGAs und der elektronischen Patientenakte wird die Integration
digitaler Gesundheitsanwendungen in die Versorgung weiter vorangetrieben.
19. Plant die Bundesregierung für DiGAs auf Dauer ein ähnliches
Zulassungsverfahren wie bei Arzneimitteln mit dem
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)?
DiGAs unterscheiden sich von Arzneimitteln bereits im Hinblick auf ihre
Eigenschaft als Medizinprodukt erheblich. Vor diesem Hintergrund wurde im
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 ein eigenständiges
Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler
Gesundheitsanwendungen beim BfArM geschaffen. Dieses umfasst sowohl Möglichkeiten einer
dauerhaften Aufnahme in die Versorgung der GKV als auch Verfahren zur
vorläufigen Erstattungsfähigkeit im Rahmen einer Erprobung. Mit der
vorgesehenen Regelung zur Vergütung zum tatsächlichen Herstellerpreis für die ersten
zwölf Monate und der Geltung eines verhandelten Vergütungsbetrages ab dem
13. Monat wurden dabei auch Erfahrungen aus dem sog. AMNOG-Verfahren
aufgenommen. Mit den Regelungen wurde ein innovationsoffener
Rechtsrahmen geschaffen, der den besonderen Anforderungen der agilen
Fortentwicklung digitaler Produkte Rechnung trägt.
20. Wie weit verbreitet sind nach Kenntnis der Bundesregierung Inhalte über
Zulassungsverfahren in den Studiengängen, die sich in der
Gesundheitsforschung häufig finden?
a) Welche Unterstützung gib es seitens der Bundesregierung bei der
Vermittlung des Wissens durch Hochschulen?
b) Welche Unterstützung gibt es für die schnelle Verbreitung des
relevanten Wissens über aktuelle Änderungen zur Anpassung der
Curricula durch die Hochschulen?
c) Fördert die Bundesregierung Lehrstühle für Digital Health, oder
plant die Bundesregierung dies?
Die Fragen 20 bis 20c werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der ärztlichen Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin
ausgebildete Ärztinnen und Arzt, der zur eigenverantwortlichen und
selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung
befähigt ist. Die Ausbildung soll nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ÄApprO
grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die
für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind.
Das Medizinstudium legt damit die Grundlagen für eine selbständige ärztliche
Tätigkeit und für eine Spezialisierung in der Weiterbildung. Inhalte über
Zulassungsverfahren von Arzneimitteln und Medizinprodukten gehören zu den
speziellen Inhalten, die nicht im Medizinstudium, sondern in der ärztlichen
forschungsbezogenen Weiterbildung, vermittelt werden, so im Gebiet klinische
Pharmakologie. Für die ärztliche Weiterbildung sind die Länder zuständig, die
ihre Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen haben.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert über die
Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH) Alexander von Humboldt-
Professuren für Künstliche Intelligenz. Im Rahmen dieses Programms werden auch
Professuren im Bereich „Digital Health“ gefördert.
Grundsätzlich ist die Einrichtung von Lehrstühlen an deutschen Hochschulen
Aufgabe der Länder bzw. der Hochschulen. Um einen Anreiz zur Einrichtung
neuer Professuren im Bereich Medizininformatik zu schaffen, fördert das
BMBF im Rahmen der Medizininformatik-Initiative Nachwuchsgruppen an
den Hochschulen, die entsprechende Professuren einrichten. Die neuen
Professuren und Nachwuchsgruppen haben einen starken Bezug zu „Digital Health“.
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ISSN 0722-8333]