[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Danyal
Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/29151 –
Versäumnisse und Folgen der Insolvenz der Greensill Bank
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Insolvenz des australisch-britischen Greensill-Konzerns musste auch
die in Bremen ansässige Greensill Bank, die 2014 von Greensill Capital
übernommen wurde, am 16. März 2021 Insolvenz anmelden. Noch am selben Tag
stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den
Entschädigungsfall fest, damit der Einlagensicherungsfonds greifen kann.
Der Insolvenz vorausgegangen war ein explosionsartiger Anstieg der
Bilanzsumme der Greensill Bank, die sich im Jahr 2019 von 763 Mio. Euro auf
3,8 Mrd. Euro vervielfachte. Obwohl sich die BaFin ab Januar 2019 monatlich
über die Bilanzdaten der Greensill Bank berichten ließ und ihr nach
Bekanntwerden von Ermittlungen der britischen Finanzaufsicht hinsichtlich eines
Greensill-Fonds ab Januar 2020 erhöhte Aufmerksamkeit widmete, setzte sie
erst ein Jahr später – im Januar 2021 – einen Sonderbeauftragten ein und
begann, die Auszahlungen der Bank stärker zu überwachen (vgl. Greensill Bank
AG – Schriftliche Unterrichtung des Finanzausschusses durch die
Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen Sarah Ryglewski,
vom 19. März 2021, Ausschussdrucksache 19(7)-844).
In der Zwischenzeit haben deutsche Zinsplattformen wie Weltsparen oder
Zinspilot weiter Tages- und Festgelder an die umstrittene Bank vermittelt, die
trotz des aktuellen Niedrigzinsumfelds vergleichsweise hohe Zinsen anbot.
Während die Einlagen privater Anlegerinnen und Anleger durch das
Einlagensicherungssystem geschützt sind, werden zahlreiche Kommunen, die ihre
Gelder bei der Greensill Bank angelegt haben, voraussichtlich schmerzhafte
Verluste erleiden. Ob und wie viel ihres Geldes sie wiedersehen, hängt davon ab,
wie viel aus der Insolvenzmasse sichergestellt werden kann. Finanziell
betroffen sind auch die an der Einlagensicherung teilnehmenden privaten Banken.
Sie haben den Fonds vorfinanziert und müssen ihn wieder auffüllen (vgl.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/greensill-entschaedigungen-10
1.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30665
19. Wahlperiode 11.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Juni 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Da sich die Antwort auf die hier gegenständliche Kleine Anfrage auf ein
Einzelinstitut bezieht, sind Teile dieser Antwort vertraulich. Zwar können
einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des Kreditwesengesetzes
(KWG) bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind
regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
des jeweiligen Instituts betroffen. Es ist eine sorgfältige Güterabwägung
erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die
gegenständliche Kleine Anfrage nach Abwägung des Informationsinteresses der
Fragesteller mit den o. g. Interessen, insbesondere mit den Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem
Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*
1. Wie haben sich Einlagen und Bilanzsumme der Greensill Bank AG nach
Kenntnis der Bundesregierung zwischen September 2018 und März 2021
entwickelt (bitte monatlich angeben)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen (BaFin) beantwortet.
Monat Bilanzsumme/Einlagen
September 2018 557 Mio. EUR/494 Mio. EUR
Oktober 2018 550 Mio. EUR/488 Mio. EUR
November 2018 579 Mio. EUR/516 Mio. EUR
Dezember 2018 666 Mio. EUR/581 Mio. EUR
Januar 2019 763 Mio. EUR/672 Mio. EUR
Februar 2019 826 Mio. EUR/727 Mio. EUR
März 2019 901 Mio. EUR/792 Mio. EUR
April 2019 889 Mio. EUR/777 Mio. EUR
Mai 2019 1.470 Mio. EUR/960 Mio. EUR
Juni 2019 2.125 Mio. EUR/1.613 Mio. EUR
Juli 2019 2.550 Mio. EUR/2.034 Mio. EUR
August 2019 2.983 Mio. EUR/2.462 Mio. EUR
September 2019 3.391 Mio. EUR/2.865 Mio. EUR
Oktober 2019 3.253 Mio. EUR/2.720 Mio. EUR
November 2019 3.536 Mio. EUR/2.999 Mio. EUR
Dezember 2019 3.805 Mio. EUR/3.264 Mio. EUR
Januar 2020 4.067 Mio. EUR/3.520 Mio. EUR
Februar 2020 4.260 Mio. EUR/3.707 Mio. EUR
März 2020 4.158 Mio. EUR/3.598 Mio. EUR
April 2020 4.223 Mio. EUR/3.655 Mio. EUR
Mai 2020 4.263 Mio. EUR/3.689 Mio. EUR
Juni 2020 4.222 Mio. EUR/3.642 Mio. EUR
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Monat Bilanzsumme/Einlagen
Juli 2020 4.274 Mio. EUR/3.688 Mio. EUR
August 2020 4.407 Mio. EUR/3.821 Mio. EUR
September 2020 4.547 Mio. EUR/3.959 Mio. EUR
Oktober 2020 4.501 Mio. EUR/3.905 Mio. EUR
November 2020 4.705 Mio. EUR/3.883 Mio. EUR
Dezember 2020 4.475 Mio. EUR/3.585 Mio. EUR
Januar 2021 4.503 Mio. EUR/3.899 Mio. EUR
Februar 2021 4.507 Mio. EUR/3.900 Mio. EUR
März 2021 4.359 Mio. EUR/3.823 Mio. EUR
2. Wie verteilen sich die Einlagen der Greensill Bank AG nach Kenntnissen
der Bundesregierung auf (bitte Anzahl der Fälle und jeweiligen
prozentualen Anteil der Fallgruppe an den Gesamtfällen mit anführen)
a) Einlagen von unter 100 000 Euro, die durch die gesetzliche
Einlagensicherung geschützt sind,
b) Einlagen von über 100 000 Euro, die durch den
Einlagensicherungsfonds der privaten Banken geschützt sind,
c) Einlagen der öffentlichen Hand, die durch den
Einlagensicherungsfonds der privaten Banken geschützt sind (hier bitte nach Anleger,
etwa Land, Kommune, unterscheiden),
d) Einlagen der öffentlichen Hand, die durch den
Einlagensicherungsfonds der privaten Banken nicht geschützt sind (hier bitte nach
Anleger unterscheiden),
e) sonstige Einlagen, die durch den Einlagensicherungsfonds der
privaten Banken nicht geschützt sind?
Die Bundesregierung kann zuständigkeitshalber lediglich Auskünfte zur
gesetzlichen Einlagensicherung erteilen. Zum 8. März 2021 waren Einlagen bei der
Greensill Bank in Höhe von rund 1 Mrd. Euro von der gesetzlichen
Einlagensicherung gedeckt. Insgesamt waren die Einlagen von rund 22.000 Einlegern
durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Dies entspricht mehr als
99 Prozent der Einleger der Greensill Bank.
Der Schutzumfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds (ESF) beruht
ausschließlich auf privatrechtlichen Vereinbarungen der Parteien und wird vom
Bundesverband deutscher Banken (BdB) kommuniziert.
3. Wie haben sich die Einlagen der öffentlichen Hand, die durch den
Einlagensicherungsfonds der privaten Banken nicht geschützt sind, nach
Kenntnis der Bundesregierung von Januar 2020 bis zur Insolvenz der
Greensill Bank AG entwickelt (wenn möglich, bitte monatlich
aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf den letzten Absatz der Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
4. In welcher Höhe bestanden kommunale Einlagen nach Kenntnis der
Bundesregierung vor Reform des Einlagenschutzes bei Privatbanken bei
der Greensill Bank (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Inwiefern gilt bzw. galt nach Kenntnis der Bundesregierung für
kommunale Einlagen, die vor der Reform des Einlagenschutzes bei Privatbanken
getätigt wurden und über den Stichtag vom 1. Oktober 2017 hin
fortbestehen bzw. bestanden, ein Bestandsschutz, und für welchen Zeitraum
(bitte erläutern)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf den letzten Absatz der Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
6. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, welche Städte
und Gemeinden in welcher Höhe Gelder bei der Greensill Bank angelegt
haben oder hatten (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Einer offenen Beantwortung der Frage stehen – nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die
Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
7. War es den Verantwortlichen auf kommunaler Ebene aus Sicht der
Bundesregierung möglich, das Risiko ihrer Anlagengeschäfte korrekt
einzuschätzen, und aus welchen Gründen bzw. aus welchen Gründen
nicht?
Die Entscheidung der Kommunen über ihre Kapitalanlagen liegt jenseits der
Zuständigkeit der Bundesregierung.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, ob, und wenn ja, inwiefern einzelne
Kommunen mit ihren Anlagen bei der Greensill Bank gegen geltende
Richtlinien verstoßen haben?
Wenn ja, inwiefern?
Welche Folgen hatten ggf. ihre Verstöße für entsprechende Kommunen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Was weiß die Bundesregierung darüber, wie sich die kommunalen
Einlagen bei Privatbanken seit 2017 entwickelt haben (bitte pro Jahr
angeben;
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/haushalt-finanzen/einla
genschutz-fuer-kommunen-bei-privatbanken-entfaellt_146_42694
8.html)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Datum
(Stichtag:
31. Dezember)
Einlagen von
inländischen öffentlichen
Haushalten (Bund, Länder,
Kommunen und
Körperschaften des öffentlichen
Rechts) bei Privatbanken
in Mio. EUR
Einlagenentwicklung
im Vergleich
zum Vorjahr
2017 85.352 +8,93 %
2018 101.146 +18,50 %
2019 104.005 +2,83 %
2020 74.726 –28,15 %
Eine Aufschlüsselung nur der kommunalen Einlagen liegt der BaFin bzw. der
Deutschen Bundesbank nicht vor.
10. Welche insolvenzrechtlichen Forderungen wurden hinsichtlich der
Greensill Bank von Kommunen in welcher Höhe nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits angemeldet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Sind der Bundesregierung bereits konkrete Klageabsichten einzelner
oder mehrerer Kommunen im Zusammenhang mit der Greensill-Bank
bekannt, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung sind keine Klageabsichten im Sinne der Fragestellung
bekannt.
12. Hat die Bundesregierung insgesamt die Erfolgsaussichten von
betroffenen Kommunen, zumindest einen Anteil ihrer Anlagen zurückzuerhalten,
bewertet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, um die
Wahrscheinlichkeit und Höhe der Befriedigung von Insolvenzforderungen der Gläubiger oder
einzelner Gläubigergruppen im laufenden Insolvenzverfahren der Greensill
Bank zu bewerten.
13. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung ein Haftungsrisiko der
BaFin gegenüber den betroffenen Kommunen?
Wenn ja, inwiefern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte das Handeln der BaFin im Fall
der Greensill Bank zu jeder Zeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.
Die Beurteilung eventueller Haftungsansprüche obliegt im Fall einer Klage den
zuständigen Gerichten.
14. Was schlussfolgert die Bundesregierung aus den Folgen der Greensill-
Affäre, und welche Handlungsnotwendigkeiten ergeben sich hieraus aus
Sicht der Bundesregierung für Bund und Länder, etwa hinsichtlich der
Bereitstellung von Beratungsangeboten für Städte und Gemeinden?
Das effektive Vorgehen der BaFin im Fall Greensill unterstreicht den Wert
einer schlagkräftigen Bankenaufsicht zur Behebung von Missständen im
Finanzsektor. Grundsätzliches Ziel der BaFin ist es, die Funktionsfähigkeit,
Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes zu sichern. Es zählt nicht
zu den Aufgaben der Bankenaufsicht, jede Insolvenz zu verhindern. Geht eine
Bank in die Insolvenz, sorgen die gesetzlichen
Einlagensicherungseinrichtungen dafür, dass die Einlagen privater Kunden bis zu einer Höhe von
100.000 Euro je Einleger und je Bank geschützt sind.
Erste Schritte zur weiteren Stärkung der BaFin hat das Bundesministerium der
Finanzen mit dem im Mai 2021 vom Gesetzgeber verabschiedeten
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eingeleitet.
Parallel zu den gesetzlichen Maßnahmen wurden im Herbst 2020 die
Strukturen der BaFin überprüft. Anfang Februar 2021 hat das Bundesministerium der
Finanzen weitreichende Reformvorschläge vorgestellt, um die BaFin
grundlegend zu modernisieren, damit sie ihre Aufgaben künftig noch proaktiver und
wirksamer erfüllen kann.
Der Sieben-Punkte-Plan des Bundesfinanzministeriums zur Reform der BaFin
sieht dabei verschiedene konkrete Maßnahmen vor, damit die BaFin mehr
Schlagkraft entwickelt („Aufsicht mit Biss“). Hierzu zählen u. a. eine Reform
des Bilanzkontrollverfahrens, der Aufbau einer Fokusaufsicht für komplexe
Aufsichtsobjekte und Geschäftsmodelle, eine Task Force für Vorort-Prüfungen
und ein datengetriebenes Aufsichtshandeln, welches Informationen aus dem
Markt, von Verbraucher- und Anlegerschützern wie von Hinweisgebern nutzt.
Schließlich braucht die BaFin zusätzliches Personal mit entsprechenden
Profilen und einen grundlegenden Kulturwandel.
Die Umsetzung des Sieben-Punkte-Plans erfordert zum einen Teil
organisatorische und personalwirtschaftliche Schritte, die derzeit in einem Projekt von
Bundesfinanzministerium, BaFin und externen Beratern gemeinsam erarbeitet
und ressourcenmäßig abgesichert werden. Zum anderen Teil sind gesetzliche
Änderungen notwendig, die im Rahmen des FISG vom Gesetzgeber
verabschiedet wurden: Die zentrale Steuerungsfunktion der BaFin beim Präsidenten
wird gestärkt, und die BaFin wird die Möglichkeit zu verdeckten Testkäufen
(„mystery shopping“) erhalten. Dies soll es ihr künftig erleichtern,
verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen.
Die BaFin darf aufgrund der ihr obliegenden gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht Anleger nicht über aufsichtliche Maßnahmen informieren. Dies gilt auch
gegenüber Kommunen als Anleger, die – ebenso wie u. a. der Bund und die
Länder – seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr unter dem Schutz der
freiwilligen Einlagensicherung stehen. Die Bereitstellung von Beratungsangeboten für
Städte und Gemeinden ist keine der BaFin obliegende Aufgabe nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).
Etwaige Handlungsnotwendigkeiten für Länder, Städte und Gemeinden fallen
nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung.
15. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung zur ökonomischen
Werthaltigkeit der Forderungen der Greensill Bank gegenüber der Gupta
Family Group (GPG) und anderen Kreditnehmern, und wie wirkt sich
dies auf die Aussichten von Kommunen und anderer, nicht unter den
Einlagensicherungsschutz fallender Anleger aus, Teile ihrer Einlagen
zurückzuerhalten?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) hat im Auftrag der
BaFin ab 14. September 2020 eine forensische Sonderprüfung nach § 44 KWG
bei der Greensill Bank durchgeführt, die auch die Werthaltigkeit der
Forderungen der Greensill Bank gegenüber der GFG Alliance betraf. Einer offenen
Darstellung der Erkenntnisse aus der Sonderprüfung stehen – nach Abwägung mit
dem Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen.
Die Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie sich die
ökonomische Werthaltigkeit der Forderungen der Greensill Bank gegenüber der
GFG Alliance konkret auf die Aussichten von Kommunen und anderer, nicht
unter den Einlagensicherungsschutz fallender Anleger auswirkt, Teile ihrer
Einlagen zurückzuerhalten.
16. Welche Rolle spielte die Exposure gegenüber der Gupta-Gruppe bei der
Insolvenz der Greensill Bank nach bisherigen Kenntnissen der
Bundesregierung?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Einer offenen Beantwortung der Frage stehen – nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die
Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
17. Wie positioniert sich die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu der
Entscheidung des Prüfungsverbands deutscher Banken vom 1. April
2020, die Auflagen bezüglich des Abbaus des Gupta-Portfolios zu
modifizieren (vgl. Greensill Bank AG – Schriftliche Unterrichtung des
Finanzausschusses durch die Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister der Finanzen Sarah Ryglewski, vom 19. März 2021,
Ausschussdrucksache 19(7)-844)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Der Prüfungsverband deutscher Banken (PdB) ist ein privatrechtlicher Verein
und agiert im Rahmen seiner vereinsrechtlichen Satzung autonom. Es ist nicht
Aufgabe der Bundesregierung, sich zu Entscheidungen des PdB zu
positionieren.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Die Entscheidung des PdB zur Auflagen-Modifizierung am 1. April 2020
erfolgte vor dem Hintergrund der zwischen der Greensill Bank und dem PdB
per März 2020 vereinbarten Abbauziele bzgl. des Gupta-Exposures, welche
angabegemäß aufgrund der coronabedingten Marktsituation im Jahr 2020 nicht
eingehalten werden konnten.
Die BaFin intensivierte fortan den Austausch mit der Greensill Bank, dem PdB
und der Deutschen Bundesbank. Eine Verletzung satzungsgemäßer Auflagen
des PdB hat keine unmittelbaren aufsichtsrechtlichen Konsequenzen; der PdB
als privatrechtlicher Verein ist nicht die Bankenaufsicht.
18. War die BaFin im Vorhinein in diese Entscheidung miteinbezogen?
a) Wenn ja, auf welche Weise, und welche Empfehlungen hat sie
abgegeben?
b) Hätte die BaFin die Möglichkeit gehabt, diese Entscheidung des
Prüfungsverbands zur Modifikation der Auflagen zu unterbinden oder
durch eigene Auflagen zu ersetzen?
Die Fragen 18 bis 18b werden auf Grundlage von Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Die BaFin wurde vom PdB hinsichtlich der Entwicklung des Abbauplans des
Gupta-Exposures und der Modifikation der Auflagen im Rahmen eines
Informationsaustauschs einbezogen. Die BaFin hat zum damaligen Zeitpunkt bereits
aufsichtliche Maßnahmen geprüft und zur weiteren Aufklärung eine
forensische Sonderprüfung angeordnet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 hingewiesen.
19. War nach Kenntnis der Bundesregierung auch das Darlehensprogramm
„Projekt Delta“ – also direkte Darlehen an die Gupta-Gruppe – von der
Modifikation der Auflagen durch den Prüfungsverband betroffen (ebd.)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Zum Zeitpunkt der Modifikation der Auflagen durch den PdB im April 2020
lagen weder dem PdB noch der BaFin Erkenntnisse zu direkten Darlehen der
Greensill Bank an die Gupta-Gruppe vor.
20. War dem Prüfungsverband deutscher Banken nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Entscheidung das reale Ausmaß des Gupta
Exposures bekannt, das sich nicht aus anzeigepflichtigen Großkrediten,
sondern vielen breit diversifizierten Krediten zusammensetzte, die alle
einen Bezug zur Gupta-Gruppe aufweisen (vgl.
https://www.handelsblat
t.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/insolvente-finanzfirma-st
ahlmagnat-gupta-stoppt-zahlungen-an-greensill/26978952.html?ticket=S
T-526799-lcVtvvoMzdzpCywViQz9-ap4)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Dem PdB waren bei seiner Entscheidung über die Modifikation der Auflagen
gegenüber der Greensill Bank im April 2020 die Erkenntnisse aus der im
September 2020 begonnenen forensischen Sonderprüfung der BaFin bezüglich der
bilanziellen Behandlung des Gupta-Exposures der Greensill Bank naturgemäß
noch nicht bekannt.
21. In welchem Zusammenhang stand die „Anlass-Telefonkonferenz“ der
BaFin mit dem Vorstand der Greensill Bank vom 8. April 2020 mit
Fokus auf das Konzentrationsrisiko durch das Gupta-Engagement mit
der Entscheidung des Prüfungsverbands zur Modifikation der Auflagen
(vgl. Ausschussdrucksache 19(7)-844)?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Die Telefonkonferenz am 8. April 2020 (Teilnehmer: Vorstand der Greensill
Bank, BaFin, Deutsche Bundesbank) wurde durch die BaFin initiiert, nachdem
die BaFin von der Modifizierung der Auflagen durch den PdB am 1. April 2020
erfahren hatte und hierüber am 2. April 2020 ein erster Informationsaustausch
zwischen der BaFin und dem PdB stattgefunden hatte. Die Telefonkonferenz
diente der Erläuterung und Diskussion des Gupta-Exposures und damit
verbundener Risiken sowie der Kommunikation der aufsichtlichen Erwartungshaltung
bzgl. der Einhaltung des Abbauplans des PdB gegenüber der Greensill Bank.
22. Wie hat sich das Gupta-Portfolio der Greensill Bank nach Kenntnissen
der Bundesregierung zwischen dem 1. April 2020 bis zum 26. Januar
2021, dem Beginn der intensiveren Überwachung von Auszahlungen
durch den zuvor von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten,
entwickelt?
Einer offenen Beantwortung der Frage stehen – nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die
Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
23. Wäre eine solche Entwicklung nach Kenntnis der Bundesregierung auch
ohne die Modifikation der Auflagen durch den Prüfverband der Banken
möglich gewesen?
Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
24. Ist der Bundesregierung bekannt, ob auch andere Banken mit Verweis
auf die Corona-Pandemie um Modifikation von Auflagen durch den
Prüfungsverband gebeten und/oder diese erhalten haben (ebd.), und wenn ja,
welche zu welchem Zeitpunkt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
25. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Berücksichtigung von Kreditversicherungen zur Risikominderung berücksichtigt,
dass die Laufzeiten von versicherten Forderungen und Versicherungen
voneinander abweichen können und durch z. B. eine Kündigung bzw.
Nichtverlängerung von Versicherungen große Risiken zurück auf die
Bilanzen der Banken wandern können?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, in welchem
Umfang die Laufzeiten von versicherten Forderungen und Kreditversicherungen in
der Praxis voneinander abweichen. Grundsätzlich gilt: Falls die Laufzeit einer
Kreditversicherung kürzer ist als die der damit versicherten Forderungen, wird
dies durch die einschlägigen Regeln der Kapitaladäquanzverordnung (CRR)
aufsichtlich berücksichtigt.
Soweit ein Institut Kreditversicherungen nach dem auf internen Ratings
basierenden Ansatz (IRBA) mit eigener Schätzung der Verlustquote bei Ausfall
(LGD) anrechnet, sind Laufzeitinkongruenzen im Rahmen der eigenen
Modellierung zu berücksichtigen. Ansonsten hat eine Laufzeitinkongruenz zur Folge,
dass Kreditversicherungen nicht als Garantien berücksichtigt werden dürfen,
wenn die Ursprungslaufzeit der Besicherung weniger als ein Jahr oder die
Restlaufzeit der Besicherung keine drei Monate mehr beträgt. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, führen Laufzeitinkongruenzen dazu, dass der
berücksichtigungsfähige Wert der Besicherung entsprechend herabgesetzt wird und somit
die Eigenmittelanforderung für die versicherte Forderung ansteigt. Zudem
dürfen Kreditversicherungen nur dann als Garantien berücksichtigt werden, wenn
dem Versicherer kein Kündigungsrecht zusteht, dessen Grund sich dem
direkten Einfluss des kreditgebenden Instituts entzieht.
26. In welcher Höhe waren die Forderungen der Greensill Bank nach
Kenntnis der Bundesregierung durch welche Versicherungen abgedeckt?
a) In welchen Fällen sind diese Versicherungen nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Leistungen verpflichtet?
b) Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Chance,
dass Zahlungen der Versicherer zu einer Erhöhung der verfügbaren
Insolvenzmasse führen?
Von welcher Höhe geht die Bundesregierung hierbei aus?
c) Gibt es Zweifel am Bestand oder der Ordnungsmäßigkeit der
Versicherungen?
Wenn ja, worauf begründet sich dieser Verdacht jeweils, und für
welchen Teil der Deckung bestehen diese Zweifel?
Die Fragen 26 bis 26c werden auf Grundlage von Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Die Versicherungspolicen der Greensill Bank decken laut Kenntnisstand der
Bundesregierung sowohl das Bonitäts- als auch das Veritätsrisiko von
Forderungen des sogenannten Account Receivables Program ab.
Einer weiteren offenen Beantwortung der Fragen stehen – nach Abwägung mit
dem Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen.
Die Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
Zu Frage 26b liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Welche Bedingungen hätten nach Kenntnis der Bundesregierung dafür
erfüllt sein müssen, dass die einschlägigen Regelungen im
Zusammenhang mit Großkrediten und Konzentrationsrisiken aus heutiger Sicht
auch im Fall der Greensill Bank AG zur Anwendung hätten kommen
können?
Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
28. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Anpassungsbedarf bei den
europäischen Vorgaben zu den Regeln zu Großkrediten und
Konzentrationsrisiken?
Mit der Änderungsverordnung zur Kapitaladäquanzverordnung vom 20. Mai
2019 (Verordnung 2019/876, „CRR II“) wurden die Regeln zu Großkrediten
und den entsprechenden Konzentrationsrisiken bereits deutlich verschärft. Die
überarbeiteten Regeln sind von den Instituten ab dem 28. Juni 2021
anzuwenden. Unter anderem müssen ab diesem Zeitpunkt im Großkreditbereich
Änderungen bei der Anrechnung von Kreditrisikominderungstechniken, wie etwa
Kreditversicherungen, beachtet werden. Gemäß Artikel 401 Absatz 4 CRR
müssen künftig die Teile, um die eine Risikoposition gegenüber einem Kunden
verringert wird, als Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber, d. h. dem
Anbieter der Kreditversicherung, behandelt werden. So sollen übermäßige
Konzentrationsrisiken vermieden werden.
Die Bundesregierung hat diese Anpassungen zu den Großkreditregelungen und
Konzentrationsrisiken im europäischen Gesetzgebungsprozess nachdrücklich
unterstützt. Weiterer Anpassungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung
derzeit nicht. Die Anwendung und Wirkung der neuen Regeln sollten in der
Praxis abgewartet und sorgfältig beobachtet werden.
29. In welcher Höhe wurden Konzentrationsrisiken gegenüber der GFG
Alliance vom Prüfungsverband der Banken nach Kenntnis der
Bundesregierung identifiziert, und bis wann sollten diese auf welche Höhe
reduziert werden (bitte in absoluter Höhe, in Prozent der Bilanzsumme und
des Eigenkapitals angeben)?
Einer offenen Beantwortung der Fragen stehen – nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die
Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
30. In welcher Höhe enthielt die Bilanz der Greensill Bank nach Kenntnis
der Bundesregierung Forderungen und oder andere
Vermögensgegenstände, die nach Auffassung von KPMG falsch bilanziert waren und
eigentlich als Risiken gegenüber der Gupta-Gruppe gewertet hätten
werden müssen (bitte in absoluter Höhe, in Prozent der Bilanzsumme und
des Eigenkapitals angeben)?
a) Aus welcher Art von Geschäften entstanden diese Forderungen
primär nach Kenntnis der Bundesregierung?
b) Wann ist die BaFin erstmalig auf Bilanzierungsfehler der Greensill
Bank aufmerksam geworden?
Einer offenen Beantwortung der Fragen 30 bis 30b stehen – nach Abwägung
mit dem Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen.
Die Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
31. Hat der Prüfungsverband der Banken die laut KPMG falsch bilanzierten
Forderungen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ganz oder
teilweise zu den Konzentrationsrisiken gegenüber der Gupta-Gruppe
hinzugerechnet?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin wie folgt beantwortet:
Die durch KPMG durchgeführte forensische Sonderprüfung bei der Greensill
Bank begann erst am 14. September 2020 und damit nach Abschluss der
Einlagensicherungsprüfung des PdB am 16. März 2020. Eine Hinzurechnung
konnte somit nicht erfolgen.
32. Hätte die Greensill-Gruppe die Forderungen, die nicht ordnungsgemäß
bilanziert waren, korrekt bilanziert, welche Folge hätte dies nach
Kenntnis der Bundesregierung aus regulatorischer Sicht gehabt?
a) Inwiefern wäre es zu einer Überschreitung von
Großkredithöchstgrenzen etc. gekommen?
b) In welcher Höhe hätte die Greensill Bank AG deshalb zusätzliches
Eigenkapital vorhalten müssen?
c) Welche weiteren regulatorischen oder aufsichtlichen Folgen hätte
dies nach sich gezogen?
Die Fragen 32 bis 32c werden gemeinsam beantwortet.
Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
33. Wann ist mit den Ergebnissen der von der BaFin in Auftrag gegebenen
forensischen Sonderprüfung der Greensill Bank durch KPMG zu rechnen
(vgl. Greensill Bank AG – Schriftliche Unterrichtung des
Finanzausschusses durch die Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister der Finanzen Sarah Ryglewski, vom 19. März 2021,
Ausschussdrucksache 19(7)-844)?
Die von der BaFin in Auftrag gegebene forensische Sonderprüfung bei der
Greensill Bank AG wurde mittlerweile abgeschlossen. Der Teilprüfungsbericht
II ist bei der BaFin im April 2021 eingegangen.
34. Was waren die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse des
Teilprüfungsberichts 1 durch KPMG nach Kenntnis der Bundesregierung (ebd.)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/28637 wird verwiesen.
35. Was waren die wesentlichen Erkenntnisse des Anlassaufsichtsgesprächs
am 3. Juli 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung (ebd.)?
a) Wie wurden die Wachstumsstrategie und die geschäftliche
Entwicklung im Kontext der Kapitalerhöhung bewertet?
b) Gab es Bedenken und wenn ja, welche, und von wem?
Die Fragen 35 bis 35b werden auf Grundlage von Angaben der BaFin wie folgt
zusammen beantwortet.
Das Gespräch diente der Erläuterung der Geschäftsstrategie, der
Geschäftstätigkeit und der geschäftlichen Entwicklung im Kontext der Kapitalstärkungen bei
der Greensill Bank.
Einer weiteren offenen Beantwortung der Fragen stehen – nach Abwägung mit
dem Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen.
Die Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
36. Was waren die wesentlichen Erkenntnisse des Austausches mit dem
Prüfungsverband der Banken am 18. Juli 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung (ebd.)?
Wurden Bedenken bezüglich der Greensill Bank geäußert und wenn ja,
welche, und durch wen?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Der PdB informierte die BaFin über vorläufige Erkenntnisse der laufenden
Einlagensicherungsprüfung und über seinen Austausch mit der Greensill Bank.
Demnach seien unter anderem Verbesserungen im Risikomanagement zu
verzeichnen gewesen. Zudem wurde die herausgehobene Bedeutung der Greensill
Capital UK für das Geschäftsmodell der Greensill Bank erläutert. Darüber
hinaus informierte der PdB die BaFin, dass sich der Prüfungsbericht
voraussichtlich verzögern werde.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
37. Wann wurden die Themen Konzentrationsrisiken gegenüber der GFG
Alliance, die fachliche Eignung der Geschäftsleiter und mögliche
Governance-Verstöße nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Schreiben
gegenüber der Bank adressiert (ebd.)?
a) Was waren die konkreten Bedenken, die von der BaFin gegenüber
der Greensill Bank bezüglich der fachlichen Eignung der
Geschäftsleiter angesprochen wurden?
b) Welche Governance-Verstöße wurden von der BaFin konkret in den
Schreiben adressiert?
Die Fragen 37 bis 37b werden auf Grundlage von Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Die in der Fragestellung genannten Themen wurden in Schreiben vom 16. Juli
2020, 10. März 2021, 17. März 2021, 6. April 2021 und 19. April 2021
adressiert. Die Themen Konzentrationsrisiken gegenüber der GFG Alliance und
mögliche Governance-Verstöße waren zudem Gegenstand von Schreiben am
26. Januar 2021 und 23. Februar 2021.
Einer weiteren offenen Beantwortung der Fragen stehen – nach Abwägung mit
dem Informationsinteresse der Fragesteller – die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen.
Die Informationen werden daher mit dem Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
38. Wie hat der Wirtschaftsprüfer Ebner Stolz am 28. Januar 2021 und am
3. März 2021 bezüglich der Prüfergebnisse von KPMG nach Kenntnis
der Bundesregierung Stellung genommen?
Gab es weitere Stellungnahmen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?
Einer offenen Beantwortung der Fragen auf Grundlage von Angaben der BaFin
stehen – nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Fragesteller – die
in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Interessen, insbesondere
die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12
Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit dem Grad
„VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
39. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung oder der BaFin Grund zu der
Annahme, dass der Wirtschaftsprüfer Ebner Stolz seine
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Prüfmandat bei der Greensill Bank AG
verletzt haben könnte?
Mit der Mitteilung vom 11. März 2021 informierte die BaFin die
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(APAS) darüber, dass sie Anhaltspunkte hat, die ggf. den Verdacht begründen,
dass Berufsangehörige eine Berufspflicht verletzt haben könnten.
Die APAS hat den gesetzlich festgelegten Auftrag, die Einhaltung
berufsrechtlicher Pflichten von Abschlussprüfern im Zusammenhang mit der
Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse zu prüfen (hierzu gehört auch die Greensill Bank). Die APAS hat im Rah-
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
men dieser Zuständigkeit die Mitteilung der BaFin vom 11. März 2021 auf
mögliche Pflichtverletzungen des Abschlussprüfers der Greensill Bank
überprüft.
Inhalte und Ergebnisse von berufsaufsichtlichen Verfahren der APAS
unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 66b WPO.
40. Wurde in der Mitteilung der BaFin an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
vom 11. März 2021 im Zusammenhang mit der Greensill Bank AG ein
Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer Ebner Stolz angeregt (
https://ww
w.finance-magazin.de/banking-berater/wirtschaftspruefer/greensill-pruef
er-ebner-stolz-geraet-ins-visier-der-bafin-2076251/)?
a) Welche konkreten Anhaltspunkte waren Grund für die Anregung
eines solchen Verfahrens?
b) Welche konkreten Fragen sind Gegenstand des Verfahrens?
Die Fragen 40 bis 40b werden gemeinsam beantwort.
Die Mitteilung der BaFin an die APAS enthielt keine Empfehlung oder
Anregung, ein Verfahren gegen die Wirtschaftsprüfer einzuleiten. Die BaFin
informierte die APAS in dem Schreiben darüber, dass sie Anhaltspunkte hat, die ggf.
den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige eine Berufspflicht verletzt
haben könnten.
41. Welche Kenntnisse besitzen BaFin und/oder Bundesregierung über
Dienstleistungen, welche die Ratingagentur Scope der Greensill Bank
AG oder anderen Mitgliedsunternehmen der Greensill Gruppe über die
Vergabe externer Ratings hinaus zwischen Anfang 2019 bis zur
Insolvenz der Greensill Bank zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise
bezüglich der Bereitstellung von System und Expertise zur internen
Beurteilung des Kreditrisikos finanzierter Forderungen über die Bilanz der
Greensill Bank AG durch die Scope Risk Solutions GmbH (
https://finan
z-szene.de/banking/vom-untergang-einer-deutschen-bank-das-greensill-p
rotokoll/)?
a) Ergaben sich hieraus aus Sicht der Bundesregierung mögliche
Interessenkonflikte?
Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt waren diese Verflechtungen der
BaFin bekannt, und wie wurde mit potenziellen Interessenkonflikten
umgegangen?
b) Sind diese Verflechtungen marktaufsichtlich relevant und
anzeigepflichtig?
Wenn ja, wann, und wie wurde dieser Pflicht nachgekommen, und
wie wurde darauf reagiert?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung hier Anpassungsbedarf?
Die Fragen 41 bis 41b werden auf Grundlage von Angaben der BaFin
gemeinsam beantwortet.
Der Jahresabschlussprüfer der Greensill Bank hat im Prüfungsbericht 2019 zur
Auslagerung „Erstellung und laufende Überwachung von Kreditanalysen“
durch die Scope Risk Solutions GmbH berichtet. Ein entsprechender
Auslagerungsvertrag wurde zwischen der Gesellschaft und der Bank am 17. September
2019 abgeschlossen.
Die parallele Tätigkeit von Scope Ratings GmbH und Scope Risk Solutions
GmbH für die Bank bzw. die Greensill Gruppe waren seit Eingang des PdB-
Berichts vom 15. Juni 2020 bekannt. Interessenkonflikte können rückblickend
nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Greensill Bank handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Institut.
Der Anwendungsbereich der Marktaufsicht durch die BaFin ist daher nicht
eröffnet. Die Aufsicht über in der EU ansässige Ratingagenturen obliegt nach
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vom 16. September
2009 ausschließlich der ESMA. Dementsprechend wird die Ratingagentur
Scope nicht durch die BaFin beaufsichtigt.
42. Welche Kenntnisse besitzen BaFin oder Bundesregierung über personelle
Verflechtungen zwischen der Greensill Bank AG bzw. der Greensill-
Gruppe und der Ratingagentur Scope, beispielsweise in Person von
Herrn T., Mitglied des Advisory Boards von Scope und
Aufsichtsratschefs der Greensill Bank AG sowie Mitglied in dessen Vergütungs- und
Risikoausschusses (Quelle: 2019er Jahresabschlussbericht der Greensill
Bank AG)?
a) Ab welchem Zeitpunkt waren diese personellen Verflechtungen der
BaFin bekannt?
b) Ergaben sich hieraus aus Sicht der Bundesregierung mögliche
Interessenkonflikte, und wenn ja, wie wurde mit diesen potenziellen
Interessenkonflikten umgegangen?
c) Sind diese Verflechtungen marktaufsichtlich relevant und
anzeigepflichtig?
Wenn ja, wann und wie wurde dieser Pflicht nachgekommen, und
wie wurde darauf reagiert?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung hier Anpassungsbedarf?
Die Fragen 42 bis 42c werden auf Grundlage von Angaben der BaFin
gemeinsam beantwortet.
Zur Berater-Tätigkeit des Aufsichtsrats Herrn T. für Scope hatte die BaFin bis
zur Veröffentlichung von Presseartikeln im März 2021 keine Informationen.
Die beratende Tätigkeit war nicht nach § 24 Absatz 2a KWG anzuzeigen. Das
Vorliegen eines sich hieraus möglicherweise ergebenden Interessenskonflikts
kann rückblickend nicht ausgeschlossen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 41 bis 41b hingewiesen.
43. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hintergründe der
Amtsniederlegung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn B.
der Greensill Bank am 3. Februar 2021 zur Vermeidung möglicher
Interessenkonflikte, und welche Rolle spielte die BaFin bei dieser
Amtsniederlegung?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Herr B. wollte in beratender Funktion für die Greensill Bank tätig werden und
hat daher sein Amt niedergelegt. Die BaFin hat die Amtsniederlegung weder
angeordnet noch angeregt.
44. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung zur Rolle von Credit
Suisse im Zusammenhang mit der Insolvenz der Greensill Bank?
45. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung zur Rolle von Softbank
im Zusammenhang mit der Insolvenz der Greensill Bank?
Die Fragen 44 und 45 werden auf Grundlage von Angaben der BaFin
zusammen beantwortet.
Eine mögliche Rolle von Credit Suisse bzw. SoftBank im Zusammenhang mit
der Insolvenz der Greensill Bank wurde in der seinerzeitigen
Presseberichterstattung thematisiert.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu einer
konkreten Rolle von Credit Suisse oder SoftBank im Zusammenhang mit der
Insolvenz der Greensill Bank vor. Zu den Gründen für die Insolvenz der Greensill
Bank wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
46. Hat nach Kenntnissen der Bundesregierung infolge der Aktivitäten der
Softbank sowie der Credit Suisse im Zusammenhang mit dem Wirecard-
Skandal (
https://www.finanzen100.de/finanznachrichten/boerse/brisante-
mails-der-wirecard-skandal-und-die-dubiose-rolle-einer-schweizer-bank_
H424267500_13096381/) eine generelle Überprüfung deren
anderweitiger Engagements durch die BaFin stattgefunden, und sind im Zuge
dessen auch Auffälligkeiten in Bezug auf die Greensill Gruppe überprüft
worden?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und um welche Auffälligkeiten handelte
es sich dabei, und welche Folgen zogen etwaige Auffälligkeiten ggf.
nach sich?
Die Frage wird auf Grundlage von Angaben der BaFin beantwortet.
Im Rahmen der ständigen Marktüberwachung führt die BaFin regelmäßig
Analysen durch, um die Auswirkungen relevanter neuer Entwicklungen auf von ihr
beaufsichtigte Institute abschätzen zu können. In Bezug auf SoftBank oder
Credit Suisse bestand bei der BaFin bisher kein aufsichtlicher Handlungsbedarf
im Sinne der Fragestellung.
47. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie sich die
Insolvenz der Greensill Bank AG auf die Mitgliedsbeiträge der privaten
Banken sowohl zum Einlagensicherungsfonds der privaten Banken als
auch zur gesetzlichen Einlagensicherung auswirken wird, und wie ist
dies vor dem Hintergrund der noch unklaren Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie auf den deutschen Bankensektor aus Sicht der
Bundesregierung zu bewerten?
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) wird erst im August
2021 das Beitragsaufkommen für das Beitragsjahr 2021 festlegen. Bis 2024 hat
die EdB ihre Zielausstattung in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen
anzusparen (§ 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)). Der
Jahresbeitrag bemisst sich nach der Verordnung über die Finanzierung der
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der
Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Ent-
SchFinV). Gemäß § 6 EntSchFinV wird dazu der Differenzbetrag zwischen den
zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der
Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils
geltenden Ansparzeitraums im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 EinSig verbleiben.
Bei der Aufteilung des zu erhebenden Beitrags auf die verbleibenden Jahre ist
der EdB ein Ermessen eingeräumt. Diese Ermessensausübung wird von der Ba-
Fin überprüft. Bei der Verteilung der entstandenen Vermögensabzüge in Höhe
von 1,079 Mrd. Euro auf die noch ausstehenden Beitragsjahre bis 2024 ist auch
zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe die EdB ihre Ansprüche im
Insolvenzverfahren anmelden kann.
Hinsichtlich des Einlagensicherungsfonds liegen keine Informationen vor, da
dieser nur eingeschränkt gemäß § 61 EinSiG von der BaFin beaufsichtigt wird.
Wie und ob der ESF die Mittel wieder einzieht, erfolgt autonom auf
privatrechtlicher Grundlage.
48. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung mögliche falsche
Anreizwirkungen durch die gegenwärtige Ausgestaltung der Einlagensicherung
in Deutschland und Europa?
Welche Reformoptionen werden in diesem Zusammenhang geprüft?
Die Ausgestaltung der Einlagensicherung in der Bundesrepublik Deutschland
entspricht den europäischen Vorgaben. Ob diese Ausgestaltung zu Fehlanreizen
führt und ob Anpassungen der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie
(Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme) angezeigt sind, ist im Zuge
der Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der
Einlagensicherungsrichtlinie zu untersuchen. In diesem Rahmen setzt sich die
Bundesregierung unter anderem dafür ein, dass die Methode zur Berechnung
risikobasierter Beiträge zu den nationalen Einlagensicherungssystemen
europäisch stärker harmonisiert und derart angepasst wird, dass Beiträge das
zugrundeliegende Risiko in allen Mitgliedstaaten besser abbilden.
49. Welche Schussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
des Hauptgeschäftsführers des Bundesverbands deutscher Banken (BdB),
Christian Ossig, den Kreis der von der freiwilligen Einlagensicherung
geschützten Anleger weiter einzuschränken (
https://www.boersen-zeitun
g.de/bdb-ueberprueft-einlagensicherung-e6b0e262-908c-11eb-b40f-36e7
44d54d3a)?
Steht die Bundesregierung hierzu mit dem Bundesverband deutscher
Banken (BdB) im Gespräch?
Die freiwillige Einlagensicherung des BdB ist eine unabhängige Einrichtung
und besteht auf privatrechtlicher Grundlage. Es obliegt den Mitgliedern des
BdB, über die konkrete Ausgestaltung der freiwilligen Einlagensicherung in
eigener Verantwortung zu entscheiden.
50. Wie hat sich das Volumen von durch Zinsplattformen vermittelten
Einlagen bei deutschen und europäischen Banken nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahr,
Land und, wenn möglich, vermittelnder Zinsplattform aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
51. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung neben der Greensill Bank
innerhalb der letzten zehn Jahre weitere Fälle, in denen bei
Kooperationsbanken von Zinsplattformen der Entschädigungsfall bei einer
deutschen oder europäischen Einlagensicherung festgestellt werden
musste?
Wenn ja, welche, zu welchem Zeitpunkt, und mit welcher
Entschädigungshöhe?
Nein. Es hat in den letzten zehn Jahren bei Kooperationsbanken von
Zinsplattformen keinen Entschädigungsfall bei der deutschen Einlagensicherung
gegeben. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse von entsprechenden
Entschädigungsfällen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
52. Welche zusätzlichen Liquiditätsanforderungen gelten derzeit für
Kreditinstitute, die Einlagen über Zinsportale einwerben gegenüber
Direkteinlagen von Privatkunden nach Kenntnis der Bundesregierung?
a) Welche Abflussraten werden aufsichtlich unterstellt, und wie wirkt
sich dies im Rahmen der Liquiditätsregulierung auf die
Liquiditätsanforderungen von über Zinsportalen eingeworbenen Einlagen
konkret aus?
Die Fragen 52 und 52a werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich sind für Privatkundeneinlagen je nach Stabilität der Einlagen
Abflussraten von 5 bis 20 Prozent zur Ermittlung der kurzfristigen
Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) anzusetzen. Für Einlagen bspw. von
Privatpersonen oder Nichtfinanzunternehmen, die über Zinsplattformen
eingeworben werden und über Intermediärbanken bei den finalen Kreditinstituten
angelegt werden, wird hingegen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des
Delegierten Rechtsakts zur LCR (EU 2015/61) eine Abflussrate von 40 Prozent
bzw. bei Absicherung durch ein entsprechendes Einlagensicherungssystem von
20 Prozent angesetzt. Die Korrespondenzbanken werden dabei als
Einlagenvermittler („deposit broker“) gemäß Artikel 411 Absatz 4 CRR II angesehen.
Höhere Abflussraten führen dazu, dass Institute, die Einlagen über Zinsportale
einwerben, eine höhere Liquidität vorhalten müssen, um die regulatorisch
vorgegebene LCR zu erfüllen.
b) Wie haben sich die Liquiditätsanforderungen für durch
Zinsplattformen vermittelte Anlagen in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Der Rechtsakt zur LCR wurde am 10. Oktober 2014 von der Europäischen
Kommission verabschiedet. Damit trat die LCR als bindende Mindestgröße am
1. Oktober 2015 in der Europäischen Union in Kraft. Zunächst wurde ein
Einhaltungsgrad von 60 Prozent gefordert. Ab dem 1. Januar 2018 ist die LCR zu
100 Prozent einzuhalten.
c) Besteht die Möglichkeit, die Liquiditätsanforderungen für durch
Zinsplattformen vermittelte Anlagen weiter zu erhöhen?
Wenn ja, ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung geplant?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung hier – auf nationaler oder
europäischer Ebene – Anpassungsbedarf?
Auf die Antwort zu den Fragen 52 und 52a wird verwiesen. Darüber hinaus
gehende Anforderungen sind im Rahmen der Säule 2 des Baseler
Rahmenwerks möglich, wobei die Institute neben der Einhaltung der quantitativen
Liquiditätsstandards auch zur Einhaltung zusätzlicher qualitativer Anforderungen
an ihr Liquiditätsrisikomanagement verpflichtet werden können. Diese
Anforderungen werden institutsindividuell im begründeten Einzelfall gestellt.
53. Wie stellt die BaFin bei den von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten
sicher, dass sie bei der Zusammenarbeit mit Zinsplattformen und bei der
Annahme von vermittelten Einlagen die gleichen Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation anwenden wie bei direkt
angenommenen Einlagen, und wie stellt sie sicher, dass die Partner zuverlässig
sind und nicht irreführend werben?
Wurden diesbezüglich innerhalb der letzten fünf Jahre Mängel bei
einzelnen Banken oder Zinsplattformen festgestellt, und wie wurde darauf
reagiert?
Die Frage wird auf Basis von Angaben der BaFin beantwortet.
Die BaFin hat im Rahmen der ihr nach dem Kreditwesensgesetz übertragenen
Aufgaben Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte
gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
Zu den bankaufsichtlichen Anforderungen an die Institute zählt auch eine durch
die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) konkretisierte
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit einem angemessenen und
wirksamen Risikomanagement. Zur Ermittlung und Feststellung aufsichtsrechtlich
relevanter Sachverhalte kann die BaFin neben den laufenden Informationen
durch die Institute und deren Abschlussprüfer Auskünfte verlangen, sich
Unterlagen vorlegen lassen und Prüfungen durchführen. Die Institute sind
verpflichtet, sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen an das
Einlagengeschäft eingehalten werden und dass die Inhaber von über Zinsplattformen
vermittelten Einlagen nicht anders behandelt werden als Inhaber direkt
eingeworbener Einlagen.
Wesentliche Mängel bei einzelnen von der BaFin beaufsichtigten Banken, die
sich aus der Zusammenarbeit mit Zinsplattformen ergeben haben, sind der
BaFin nicht bekannt. Prüfungen bei Zinsplattformen kann die BaFin nicht
anordnen, da diese nicht ihrer Aufsicht unterliegen. Auswertungen von
Jahresabschlussberichten der Zinsplattformen hat die Bankenaufsicht mangels
Zuständigkeit weder vorgenommen noch veranlasst.
54. Welcher Reform- oder Anpassungsbedarf ergibt sich nach Ansicht der
Bundesregierung aus den Vorkommnissen rund um die Insolvenz der
Greensill Bank AG in dieser Legislaturperiode und darüber hinaus,
insbesondere für
a) das Einlagensicherungssystem privater Banken?
Die gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken hat sich als
leistungsfähig erwiesen. Ob Reform- oder Anpassungsbedarf besteht, ist im Zuge der
Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der
Einlagensicherungsrichtlinie zu untersuchen.
Die freiwillige Einlagensicherung des BdB ist eine unabhängige Einrichtung
und besteht auf privatrechtlicher Grundlage. Die Einschätzung, ob
diesbezüglich Reform- oder Anpassungsbedarf besteht, obliegt dem BdB.
b) das Risikomanagement, sowie die Instrumente und
Handlungsmöglichkeiten des Prüfungsverbands deutscher Banken?
Der PdB ist ein privatrechtlicher Verein und agiert im Rahmen einer
vereinsrechtlichen Satzung autonom. Es ist Aufgabe des BdB zu prüfen, ob bzgl. des
Risikomanagements oder der zur Verfügung stehenden Instrumente
Reformoder Anpassungsbedarf besteht.
c) das Risikoscreening von Onlinezinsportalen, um ein Risiko-
Outsourcing an die Einlagensicherung zu unterbinden?
Die Frage bankaufsichtlichen Handlungsbedarfs zur Stärkung des Risiko-
Screenings von Online-Zinsportalen mit dem Ziel der Unterbindung eines
Risiko-Outsourcings an die Einlagensicherung ist Teil einer umfassenden
Überprüfung der Anwendung des bestehenden bankaufsichtlichen Regelungswerks
auf Geschäfte, die unter Einbeziehung von Zinsportalen abgeschlossen werden,
durch das BMF in Zusammenarbeit mit der BaFin. Ergebnisse und
Schlussfolgerungen der Überprüfung liegen noch nicht vor.
d) die Anerkennung von Kreditversicherungen als Absicherung ohne
Sicherheitsleistung nach Artikel 213 und 214 der Capital
Requirements Regulation?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
Darüber hinaus sind die Institute gemäß Artikel 194 Absatz 2 CRR bereits
verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der
Besicherung zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken zu
adressieren. Zudem verlangt Artikel 194 Absatz 8 CRR ein angemessenes
Risikomanagement für Risiken, die aus dem Einsatz von
Kreditrisikominderungstechniken entstehen. Generell ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Berücksichtigungsfähigkeit bspw. von Kreditversicherungen von den Instituten in
eigener Verantwortung sicherzustellen. Dies entspricht der allgemeinen Regel,
dass die Eigenmittelanforderungen vom Institut eigenverantwortlich zu erfüllen
sind, was einer nachträglichen Kontrollprüfung (z. B. des
Jahresabschlussprüfers oder der Deutschen Bundesbank) unterliegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]