[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29300 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020 und das erste
Quartal 2021 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu
beschleunigten Asylverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2020
durchschnittlich 8,3 Monate (Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf
Bundestagsdrucksache 19/27531), nach 6,1 Monaten im Jahr 2019 (Antwort zu Frage 1
auf Bundestagsdrucksache 19/23630). Den Anstieg gegenüber dem Vorjahr
begründete die Bundesregierung mit Auswirkungen der Corona-Pandemie,
außerdem seien 2020 mehr länger anhängige Verfahren erledigt worden
(Antwort auf die Schriftliche Frage 57 auf Bundestagsdrucksache 19/25435).
Bei den Gerichten stieg die Asylverfahrensdauer in den vergangenen Jahren
kontinuierlich an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr
2018 und 17,6 Monate im Jahr 2019 auf 24,1 Monate im Jahr 2020 (Antwort
auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/27531). Die
gesamte durchschnittliche Asylverfahrensdauer in Deutschland bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive eines sich an das behördliche
Verfahren gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahrens, steigt ebenfalls
seit Jahren: Im Jahr 2016 lag dieser Wert bei 8,7 Monaten, 2018 bei 17,6
Monaten und 2019 bei 21,3 Monaten. Bis zu einer rechtskräftigen (wenn
Rechtsmittel eingelegt wurden) oder bestandskräftigen Entscheidung (ohne
Rechtsmittel, nach Ablauf der Klagefrist) dauerte es im ersten Halbjahr 2020
durchschnittlich 24,7 Monate (Antwort auf die Schriftliche Frage 57 auf
Bundestagsdrucksache 19/25435). Ein maßgeblicher Grund für die erheblich
gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller die große Zahl mangel- oder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die gerichtlich überprüft werden
müssen. Im Jahr 2020 wurde gegen 73,3 Prozent aller ablehnenden Bescheide
geklagt (Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/28109). Fast ein
Drittel aller inhaltlich von den Gerichten entschiedenen Asylklagen war im
Jahr 2020 erfolgreich; bei afghanischen Flüchtlingen lag diese Quote sogar bei
60 Prozent (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/28109).
Während die unkomplizierten Anerkennungen im Fragebogenverfahren in den
Jahren 2015/2016 halfen, durchschnittliche Bearbeitungszeiten niedrig zu halten,
wird das BAMF aktuell durch viele Hunderttausend Widerrufsverfahren zu-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30711
19. Wahlperiode 15.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sätzlich belastet (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/22842).
„Erhebliche Qualitätsmängel in Verfahren und Bescheiden des BAMF“ sah
auch der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe-
Dietmar Berlit als Sachverständiger des Innenausschusses des Bundestages
(Wortprotokoll der 51. Sitzung vom 6. Mai 2019, S. 7). Ihm zufolge wäre eine
tatsächlich unabhängige Asylverfahrensberatung ein „wichtiger Beitrag zur
Verbesserung der Verfahrens- und Entscheidungsqualität“ (ebd.), zudem
plädierte er für eine „Entschleunigung“ des Verfahrens, um eine gute Beratung
und Vorbereitung der Anhörung zu ermöglichen. Man müsse nicht fragen, was
eine zweiwöchige Entschleunigung im Asylverfahren koste, sondern: „Was
kostet das halbe, das dreiviertel Jahr längere (…) verwaltungsgerichtliche
Verfahren bei einer hohen Klagequote?“ (ebd., S. 18). „Anhörungen, die vor (…)
ein, zwei Jahren gelaufen sind“, seien „oft in einem Maße unbrauchbar“
gewesen, „dass alles, wirklich alles, von vorn bis hinten im gerichtlichen Verfahren
gemacht werden musste“, so Berlit (ebd., S. 19). Eine flächendeckende
behördenunabhängige Asylverfahrensberatung, wie von Berlit und anderen
unabhängigen Sachverständigen in der genannten Anhörung gefordert, gibt es bis
heute nicht: Lediglich eine Beratung durch das BAMF selbst ist bundesweit
vorgesehen, unabhängige Beratungsangebote sind zwar möglich, eine
finanzielle Förderung durch den Bund erfolgt jedoch nicht (vgl. Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen
19/19535 und 19/25337).
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei
Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue
Berechnungsmodelle – nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geschah dies, um
gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene
Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (siehe
http://www.mi
gazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Seit September
2018 wird maßgeblich auf die sogenannte „Jahresverfahrensdauer“ abgestellt,
die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen
und wieder abgeschlossen wurden (Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/7552). Länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit
unberücksichtigt, genauso wie die überdurchschnittlich langen
Widerrufsprüfungen (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), was die
Verfahrensdauer aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller künstlich
reduziert.
Die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes
(AsylG) war ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II. Auf Nachfrage
stellte sich aber heraus, dass diese Verfahren, die an wenigen Standorten in
Bayern und Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, in der Praxis kaum
eine Rolle spielen. Im Jahr 2019 betrug ihr Anteil an allen Asylverfahren
lediglich 1,2 Prozent (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/23630).
Für die Betroffenen gehen diese Verfahren mit schlechteren
Anerkennungschancen einher: Im Jahr 2019 erhielten nur neun Personen einen Schutzstatus
im beschleunigten Verfahren, das entspricht einem Anteil von 0,4 Prozent, und
bis Ende August 2020 erhielt gar nur eine einzige Person Abschiebungsschutz
im beschleunigten Verfahren (0,2 Prozent; Antwort zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/23630). Die Schutzquoten für Schutzsuchende aus sicheren
Herkunftsstaaten im regulären Verfahren sind deutlich höher.
Besonders desaströs ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die
Bilanz der Verfahrensdauer in sogenannten AnkER (Ankunft, Entscheidung,
Rückführung)-Zentren. Zum einjährigen Bestehen dieser Einrichtungen im
August 2019 hatte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst
Seehofer erklärt, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (
https://w
ww.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilan
z-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen
Effekt geschuldet, denn wegen der Neueinrichtung der AnkER-Zentren konnten
dort noch keine längeren Verfahren erfasst werden. Im Jahr 2019 dauerten die
Verfahren in AnkER-Zentren mit 6,1 Monaten genauso lange wie im
allgemeinen Durchschnitt, und 2020 lag die Verfahrensdauer in AnkER-Zentren mit
8,4 Monaten sogar leicht über der allgemeinen Verfahrensdauer von 8,3
Monaten (Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache
19/27531).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ist die Verfahrensdauer
angestiegen. Hinter diesem Anstieg stecken zwei Effekte, die insbesondere auf die
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zurückzuführen sind:
Zum einen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
aufgrund der Maßnahmen zum Infektionsschutz die Zustellung ablehnender
Bescheide vorübergehend fast gänzlich eingestellt. Damit hat das BAMF auf die
eingeschränkten Möglichkeiten der Antragstellenden reagiert, im Falle einer
Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF eine Rechtsberatung oder
anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Auch die Rechtsantragsstellen waren
nur sehr eingeschränkt zu erreichen. Die in dieser Zeit zwar ausgestellten, aber
nicht zugestellten Bescheide wurden nach dieser Phase sukzessive zugestellt.
Diese Vorgehensweise verlängerte die Verfahrensdauer, da sich die
Verfahrensdauer auf die Zeit von Antragstellung bis Zustellung des Bescheids bezieht.
Zum anderen haben die Außenstellen des BAMF in den letzten Monaten, in
denen der Zugang von Asylsuchenden geringer war, vorrangig ältere Verfahren
abgeschlossen und damit gezielt solche Verfahren entschieden, in denen
Antragstellerinnen und Antragsteller bereits angehört waren, aber nun schon
längere Zeit die Entscheidung noch ausstand, beispielsweise aufgrund
medizinischer Gutachten oder noch nicht vollständig beantworteten Amtshilfeersuchen.
Der Abschluss dieser relativ lange anhängigen Verfahren führte statistisch zu
einer Steigerung der Gesamtverfahrensdauer, da nun vermehrt diese längeren
Verfahrensdauern in die Statistik eingehen.
1. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren
bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2020 und im ersten
Quartal 2021 (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), und
wie lang war in diesen Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens) bzw. bis zu einer rechts- oder bestandskräftigen
Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien
und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 8,3
darunter:
Syrien 6,0
Irak 8,6
Afghanistan 8,5
Türkei 8,5
Iran 11,5
Nigeria 12,6
Russische Föderation 13,3
Ungeklärt 7,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Somalia 11,1
Eritrea 9,4
Georgien 3,6
Moldau, Republik 1,9
Pakistan 9,1
Guinea 12,6
Albanien 4,0
Serbien 3,5
Nordmazedonien 4,0
Ghana 10,6
Kosovo 8,1
Bosnien und Herzegowina 3,0
Senegal 9,1
Montenegro 4,2
Algerien 5,2
Marokko 6,8
Tunesien 7,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2020
Gesamt 8,3
davon
Erstanträge 8,2
Folgeanträge 8,7
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen
bisher nur für das Jahr 2020 vor.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 25,9
darunter:
Syrien 15,3
Afghanistan 38,3
Irak 28,6
Nigeria 29,2
Türkei 19,6
Iran, Islamische Republik 28,5
Russische Föderation 39,8
Pakistan 37,0
Somalia 26,3
Ungeklärt 19,9
Eritrea 18,5
Georgien 18,5
Gambia 42,0
Guinea 39,7
Armenien 16,7
Albanien 16,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 25,9
darunter:
Bosnien und Herzegowina 13,3
Kosovo 21,8
Montenegro 12,3
Nordmazedonien 13,3
Serbien 11,2
Ghana 23,6
Senegal 25,3
Algerien 12,9
Marokko 16,2
Tunesien 16,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2020
Gesamt 25,9
davon
Erstanträge 26,7
Folgeanträge 19,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 6,5
darunter:
Syrien 4,0
Afghanistan 6,5
Irak 7,6
Türkei 7,4
Nigeria 13,8
Iran, Islamische Republik 11,8
Ungeklärt 7,0
Somalia 13,5
Russische Föderation 14,0
Eritrea 7,8
Georgien 3,4
Algerien 3,7
Pakistan 7,0
Moldau, Republik 1,9
Guinea 12,3
Serbien 3,0
Albanien 3,6
Nordmazedonien 4,1
Ghana 10,2
Kosovo 6,4
Bosnien und Herzegowina 2,7
Senegal 7,8
Montenegro 5,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 6,5
darunter:
Marokko 5,1
Tunesien 6,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2021
Gesamt 6,5
davon
Erstanträge 7,5
Folgeanträge 4,5
2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu
einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Hinweis: Zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer der Asylerstanträge von
unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen
nur für 2020 Zahlen vor.
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 8,5
darunter:
Afghanistan 8,4
Syrien 6,9
Guinea 9,4
Somalia 8,3
Irak 10,6
Eritrea 8,9
Iran 8,6
Türkei 9,8
Gambia 9,2
Marokko 7,3
Albanien 5,5
Ungeklärt 10,1
Pakistan 8,3
Angola 9,2
Äthiopien 8,5
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 20,3
darunter:
Syrien 21,3
Afghanistan 22,1
Irak 29,7
Somalia 15,1
Guinea 14,2
Eritrea 14,3
Ungeklärt 25,1
Marokko 9,6
Iran 15,6
Albanien 8,4
Gambia 24,3
Pakistan 24,3
Algerien 5,3
Angola 7,3
Sudan (ohne Südsudan) 7,3
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 8,2
darunter:
Afghanistan 8,3
Syrien 6,0
Irak 10,0
Guinea 10,2
Somalia 9,7
Gambia 7,2
Iran 11,5
Türkei 9,5
Marokko 3,8
Ungeklärt 6,8
Algerien 2,8
Angola 23,4
Eritrea 7,4
Libyen 5,4
Albanien 13,7
3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-
Verfahren bzw. in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils
auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
differenzieren)?
Wie ist es zu erklären, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in
Asylverfahren ohne Dublin-Bescheide im Jahr 2019 mit 5,9 Monaten
kürzer war als der Durchschnitt aller Verfahren mit 6,1 Monaten (vgl.
Antwort zu den Fragen 1 und 3 auf Bundestagsdrucksache 19/23630),
obwohl Dublin-Verfahren mit 1,5 Monaten deutlich kürzer als im
allgemeinen Durchschnitt waren, sodass damit zu rechnen wäre, dass
Asylverfahren ohne Dublin-Verfahren länger als der Durchschnitt sein
müssten (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren mit Dublin-
Bescheid in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 2,0
darunter:
Syrien 2,4
Irak 1,8
Afghanistan 1,5
Türkei 2,3
Iran 2,2
Nigeria 2,9
Russische Föderation 1,9
Ungeklärt 2,1
Somalia 3,1
Eritrea 4,7
Georgien 1,3
Moldau, Republik 1,2
Pakistan 1,8
Guinea 1,7
Albanien 1,4
Serbien 1,8
Nordmazedonien 2,0
Ghana 1,7
Kosovo 1,7
Bosnien und Herzegowina 1,2
Senegal 1,6
Montenegro 2,6
Algerien 1,5
Marokko 1,3
Tunesien 1,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 7,4
darunter:
Syrien 5,9
Irak 7,7
Afghanistan 7,9
Türkei 8,3
Iran 10,0
Nigeria 11,1
Russische Föderation 14,4
Ungeklärt 7,3
Somalia 10,2
Eritrea 7,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 7,4
darunter:
Georgien 3,5
Moldau, Republik 1,7
Pakistan 8,6
Guinea 10,6
Albanien 3,9
Serbien 3,4
Nordmazedonien 3,8
Ghana 9,3
Kosovo 7,2
Bosnien und Herzegowina 2,8
Senegal 8,5
Montenegro 4,1
Algerien 4,7
Marokko 6,5
Tunesien 5,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren mit Dublin-
Bescheid in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 1,8
darunter:
Syrien 1,7
Afghanistan 1,9
Irak 1,8
Türkei 1,8
Nigeria 2,1
Iran 2,1
Ungeklärt 1,8
Somalia 1,6
Russische Föderation 2,1
Eritrea 4,2
Georgien 1,4
Algerien 1,5
Pakistan 1,5
Moldau, Republik 1,4
Guinea 2,0
Serbien 2,2
Albanien 0,9
Nordmazedonien 1,8
Ghana 1,8
Kosovo 2,5
Bosnien und Herzegowina 0,9
Senegal 1,5
Montenegro 1,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren mit Dublin-
Bescheid in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 1,8
darunter:
Marokko 1,3
Tunesien 2,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 5,7
darunter:
Syrien 3,9
Afghanistan 7,0
Irak 6,7
Türkei 7,1
Nigeria 11,8
Iran 9,8
Ungeklärt 6,8
Somalia 13,3
Russische Föderation 13,4
Eritrea 6,6
Georgien 3,1
Algerien 3,7
Pakistan 6,2
Moldau, Republik 1,5
Guinea 10,8
Serbien 2,9
Albanien 3,6
Nordmazedonien 4,2
Ghana 8,1
Kosovo 6,6
Bosnien und Herzegowina 2,8
Senegal 7,4
Montenegro 4,4
Marokko 4,3
Tunesien 6,1
Bei Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid werden nur Verfahren betrachtet, die
keinen Dublin-Bezug hatten, d. h., dass nationale Entscheidungen nach einem
gescheiterten Dublinverfahren bei dieser Berechnung (ohne Dublin-
Entscheidung) unberücksichtigt bleiben. Ein Vergleich/eine Addition der drei genannten
Dauern ist somit nicht möglich.
4. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein
anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein
Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte
jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und inwieweit gehen diese Verfahrensdauern in die Berechnung der
durchschnittlichen Verfahrensdauer mit ein (bitte begründet darlegen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 21,4
darunter:
Syrien 21,7
Irak 21,5
Afghanistan 20,7
Türkei 17,8
Iran 20,9
Nigeria 19,8
Russische Föderation 23,7
Ungeklärt 22,9
Somalia 25,1
Eritrea 25,5
Georgien 13,4
Moldau, Republik 9,3
Pakistan 20,6
Guinea 24,8
Albanien 10,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 21,8
darunter:
Syrien 18,4
Afghanistan 19,8
Irak 22,4
Türkei 17,8
Nigeria 23,1
Iran 22,5
Ungeklärt 21,6
Somalia 27,1
Russische Föderation 21,4
Eritrea 28,6
Georgien 13,8
Algerien 18,8
Pakistan 18,7
Moldau, Republik 12,4
Guinea 24,7
Die o. g. Dauern fließen vollumfänglich in die Berechnung der
durchschnittlichen Verfahrensdauer ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
hingewiesen.
5. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme
eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), warum werden diese Verfahrensdauern
nicht bei der Errechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer mit
berücksichtigt (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630)
im Gegensatz etwa zu den vergleichsweise schnelleren Dublin-
Prüfungen (bitte darlegen), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und
Rücknahmeprüfungen an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und
relativen Zahlen für alle genannten Zeiträume darstellen)?
Bei der Berechnung der Asylverfahrensdauer bleiben die Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren unberücksichtigt. Während es sich bei Dublin-Prüfungen
um einen Verfahrensschritt im Asylverfahren handelt, werden Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
durchgeführt. Deshalb gehen sie nicht in die Berechnung der durchschnittlichen
Asylverfahrensdauer ein.
Die Verfahrensdauer im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren hängt von
mehreren Faktoren wie beispielsweise den Rückmeldungen der Polizei- und
Sicherheitsbehörden, den Ausländerbehörden und weiteren Institutionen sowie
teilweise von Mitwirkung der Ausländerinnen und Ausländer und den gesetzlichen
Äußerungsfristen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten ab.
Die weitere Antwort kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren in Monaten
Jahr 2020
Herkunftsländer gesamt 11,7
darunter:
Syrien 12,0
Irak 11,5
Afghanistan 12,9
Iran 8,1
Eritrea 11,3
Ungeklärt 11,4
Somalia 8,3
Türkei 9,2
Nigeria 8,8
Pakistan 8,8
Staatenlos 11,5
Russische Föderation 13,4
Äthiopien 9,5
Aserbaidschan 9,1
Guinea 8,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 10,9
darunter:
Syrien 9,4
Irak 10,5
Afghanistan 16,1
Iran 9,4
Türkei 8,8
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren in Monaten
1. Quartal 2021
Herkunftsländer gesamt 10,9
darunter:
Eritrea 9,8
Ungeklärt 9,4
Somalia 10,6
Pakistan 9,1
Staatenlos 9,1
Russische Föderation 10,8
Nigeria 10,8
Guinea 9,3
Äthiopien 9,1
Sudan 9,5
Entscheidungen über Erst-, Folge- und Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren
Zeitraum
Entscheidungen
über Erst- und
Folgeverfahren
Entscheidungen über
Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren
Gesamtzahl der
Verfahren Anteil der Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren in %
2020 145.071 252.940 398.011 63,6
1. Quartal
2021 43.353 46.689
90.042
51,9
6. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn
Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten
Ankunftszentren, in AnkER-Zentren bzw. „funktionsgleichen (FG) Einrichtungen“
oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF entschieden
wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen
sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und
Georgien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und
funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Verfahren, die in einem
Ankunftszentrum entschieden wurden –
in Monaten nach HKL
Gesamt 8,8
darunter:
Syrien 6,5
Irak 9,1
Afghanistan 8,9
Türkei 8,8
Iran 11,4
Nigeria 15,2
Russische Föderation 13,7
Ungeklärt 9,2
Somalia 11,3
Eritrea 9,7
Georgien 3,2
Moldau, Republik 3,2
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Verfahren, die in einem
Ankunftszentrum entschieden wurden –
in Monaten nach HKL
Gesamt 8,8
darunter:
Pakistan 11,6
Guinea 12,7
Albanien 3,8
Serbien 3,6
Nordmazedonien 3,3
Ghana 10,8
Kosovo 9,9
Bosnien und Herzegowina 4,0
Senegal 12,0
Montenegro 6,8
Algerien 6,5
Marokko 7,4
Tunesien 7,6
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
Ankunftszentrum entschieden wurden –
in Monaten nach HKL
Gesamt 7,0
darunter:
Syrien 4,3
Afghanistan 7,9
Irak 8,9
Türkei 8,5
Nigeria 15,4
Iran 12,0
Ungeklärt 8,9
Somalia 12,5
Russische Föderation 11,5
Eritrea 8,6
Georgien 2,9
Algerien 5,5
Pakistan 7,1
Moldau, Republik 3,1
Guinea 11,6
Serbien 2,5
Albanien 2,7
Nordmazedonien 2,4
Ghana 11,3
Kosovo 6,0
Bosnien und Herzegowina 4,0
Senegal 12,8
Montenegro 1,9
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
Ankunftszentrum entschieden wurden –
in Monaten nach HKL
Gesamt 7,0
darunter:
Marokko 5,4
Tunesien 6,3
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
AnkER-Zentrum entschieden wurden
– in Monaten nach HKL
Gesamt 6,6
darunter:
Syrien 4,5
Irak 8,1
Afghanistan 7,1
Türkei 7,6
Iran 10,8
Nigeria 10,5
Russische Föderation 12,9
Ungeklärt 5,2
Somalia 8,1
Eritrea 9,7
Georgien 3,7
Moldau, Republik 2,3
Pakistan 9,1
Guinea 8,4
Albanien 3,9
Serbien 4,5
Nordmazedonien 2,9
Ghana 10,7
Kosovo 3,0
Bosnien und Herzegowina 2,9
Senegal 9,6
Montenegro 4,7
Algerien 3,5
Marokko 5,5
Tunesien 7,2
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
AnkER-Zentrum entschieden
wurden – in Monaten nach Standorten
Gesamt 6,6
darunter:
AS Augsburg in AnkER 7,5
AS Bamberg in AnkER 7,2
AS Deggendorf in AnkER 5,0
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
AnkER-Zentrum entschieden
wurden – in Monaten nach Standorten
Gesamt 6,6
darunter:
AS Dresden in AnkER 7,9
AS Lebach in AnkER, LAS 4,1
AS Manching in AnkER 4,6
AS Regensburg in AnkER 5,9
AS Schweinfurt in AnkER 5,7
AS Zirndorf in AnkER 8,0
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
AnkER-Zentrum entschieden wurden
– in Monaten nach HKL
Gesamt 5,3
darunter:
Syrien 3,5
Afghanistan 4,5
Irak 7,8
Türkei 4,8
Nigeria 9,9
Iran 10,9
Ungeklärt 5,7
Somalia 7,1
Russische Föderation 11,8
Eritrea 7,7
Georgien 3,9
Algerien 3,5
Pakistan 6,8
Moldau, Republik 1,8
Guinea 10,2
Serbien 1,9
Albanien 2,5
Nordmazedonien 1,5
Ghana 8,9
Kosovo 5,1
Bosnien und Herzegowina 0,3
Senegal 2,6
Montenegro 14,3
Marokko 3,9
Tunesien 5,5
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einem
AnkER-Zentrum entschieden
wurden – in Monaten nach Standorten
Gesamt 5,3
darunter:
AS Augsburg in AnkER 5,3
AS Bamberg in AnkER 7,0
AS Deggendorf in AnkER 3,6
AS Dresden in AnkER 6,3
AS Lebach in AnkER, LAS 4,3
AS Manching in AnkER 3,5
AS Regensburg in AnkER 5,3
AS Schweinfurt in AnkER 4,8
AS Zirndorf in AnkER 6,3
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in
funktionsgleichen Einrichtungen entschieden
wurden – in Monaten nach HKL
Gesamt 9,9
darunter:
Syrien 5,3
Irak 10,5
Afghanistan 10,8
Türkei 8,1
Iran 14,1
Nigeria 14,7
Russische Föderation 19,7
Ungeklärt 9,9
Somalia 17,6
Eritrea 8,6
Georgien 2,6
Moldau, Republik 3,7
Pakistan 8,4
Guinea 11,5
Albanien 2,9
Serbien 2,5
Nordmazedonien 4,1
Ghana 8,5
Kosovo 3,9
Bosnien und Herzegowina 1,6
Senegal 11,6
Montenegro 5,4
Algerien 6,5
Marokko 9,0
Tunesien 10,7
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in
funktionsgleichen Einrichtungen entschieden
wurden – in Monaten nach
Standorten
Gesamt 9,9
darunter:
AS Chemnitz im AZ, LAS 10,9
AS Eisenhüttenstadt, LAS 9,8
AS Hamburg im AZ, LAS 11,3
AS Leipzig im AZ 9,0
AS Neumünster, LAS 8,1
AS Nostorf-Horst, LAS 11,8
AS Schwerin im AZ 11,6
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in
funktionsgleichen Einrichtungen entschieden
wurden – in Monaten nach HKL
Gesamt 8,7
darunter:
Syrien 3,6
Afghanistan 8,9
Irak 11,1
Türkei 7,5
Nigeria 20,4
Iran 16,5
Ungeklärt 6,8
Somalia 29,6
Russische Föderation 21,5
Eritrea 8,9
Georgien 3,7
Algerien 6,1
Pakistan 6,3
Moldau, Republik 3,3
Guinea 19,5
Serbien 2,8
Albanien 5,7
Nordmazedonien 4,7
Ghana 7,8
Kosovo 2,9
Bosnien und Herzegowina 2,0
Senegal 11,6
Montenegro 4,1
Marokko 6,6
Tunesien 12,5
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in
funktionsgleichen Einrichtungen entschieden
wurden – in Monaten nach
Standorten
Gesamt 8,7
darunter:
AS Chemnitz im AZ, LAS 8,0
AS Eisenhüttenstadt, LAS 12,4
AS Hamburg im AZ, LAS 5,8
AS Heidelberg im AZ 12,7
AS Leipzig im AZ 5,8
AS Neumünster, LAS 6,2
AS Nostorf-Horst, LAS 10,2
AS Schwerin im AZ 7,6
Jahr 2020
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einer
Außenstelle bzw. Zentrale entschieden
wurden – in Monaten nach HKL
Gesamt 7,3
darunter:
Syrien 5,9
Irak 6,9
Afghanistan 6,9
Türkei 8,4
Iran 9,9
Nigeria 10,5
Russische Föderation 8,8
Ungeklärt 7,0
Somalia 9,4
Eritrea 8,6
Georgien 5,4
Moldau, Republik 1,6
Pakistan 8,0
Guinea 10,5
Albanien 4,5
Serbien 3,2
Nordmazedonien 4,7
Ghana 10,1
Kosovo 7,4
Bosnien und Herzegowina 2,1
Senegal 5,5
Montenegro 2,7
Algerien 4,2
Marokko 5,6
Tunesien 4,1
1. Quartal 2021
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer
bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Verfahren, die in einer
Außenstelle bzw. Zentrale entschieden
wurden – in Monaten nach HKL
Gesamt 5,3
darunter:
Syrien 3,6
Afghanistan 4,7
Irak 4,8
Türkei 6,9
Nigeria 11,1
Iran 9,0
Ungeklärt 6,2
Somalia 9,7
Russische Föderation 8,3
Eritrea 6,2
Georgien 3,1
Algerien 2,5
Pakistan 6,6
Moldau, Republik 1,8
Guinea 10,9
Serbien 2,7
Albanien 3,7
Nordmazedonien 5,6
Ghana 9,0
Kosovo 7,8
Bosnien und Herzegowina 1,7
Senegal 4,4
Montenegro 1,9
Marokko 4,4
Tunesien 2,2
7. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte
jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien
differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten
differenziert auflisten)?
Die Angaben zur Verfahrensdauer können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Durchschnitt
Bearbeitungsdauer
in Monaten im Jahr 2020
AS
Bamberg in
AnkER
AS
Bielefeld im AZ
AS
Bochum,
LAS
AS
Bonn
im AZ
AS
Deggendorf in
AnkER
AS
Dortmund
im AZ
AS
Essen
AS
Manching in
AnkER
AS
Mönchengladbach
im AZ
AS
Regensburg
in
AnkER
Gesamt
alle
beschleunigten Verfahren 4,4 0,3 0,2 0,2 4,3 0,3 1,0 4,4 0,3 6,3 2,5
Albanien 3,2 0,2 0,2 0,2 0,0 0,3 1,1 3,8 0,3 6,3 2,3
Serbien 2,4 0,2 0,2 0,2 0,0 0,2 0,3 8,1 0,3 0,0 2,0
Nordmazedonien 2,3 0,2 0,2 0,2 0,0 0,0 0,2 3,8 0,3 0,0 2,0
Durchschnitt
Bearbeitungsdauer
in Monaten im Jahr 2020
AS
Bamberg in
AnkER
AS
Bielefeld im AZ
AS
Bochum,
LAS
AS
Bonn
im AZ
AS
Deggendorf in
AnkER
AS
Dortmund
im AZ
AS
Essen
AS
Manching in
AnkER
AS
Mönchengladbach
im AZ
AS
Regensburg
in
AnkER
Gesamt
alle
beschleunigten Verfahren 4,4 0,3 0,2 0,2 4,3 0,3 1,0 4,4 0,3 6,3 2,5
Kosovo 2,3 0,2 0,1 0,2 0,0 0,1 0,5 3,3 0,4 0,0 1,5
Ghana 9,5 0,2 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 0,0 0,0 9,0
Georgien 0,0 0,6 0,0 0,2 0,0 0,2 0,0 0,0 0,3 0,0 0,4
Bosnien und Herzegowina 2,2 0,2 0,2 0,0 0,0 0,1 0,0 4,3 0,0 0,0 1,9
Senegal 14,7 0,0 0,0 0,0 4,3 0,7 0,0 0,0 0,0 0,0 6,1
Algerien 0,0 0,2 0,3 0,0 0,0 0,3 0,0 0,0 0,4 0,0 0,3
Marokko 0,0 0,2 0,2 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,5 0,0 0,3
Tunesien 0,0 0,0 0,0 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2
*AS=Außenstelle, AZ=Ankunftszentrum
Aufgrund geringer Fallzahlen sind starke Schwankungen möglich.
Im ersten Quartal 2021 wurden pandemiebedingt keine beschleunigten
Verfahren gemäß § 30a des Asylgesetzes (AsylG) entschieden.
8. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die Verfahrensdauer bei
Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung)
und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“, bitte jeweils auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)?
Die Angaben zur Verfahrensdauer können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten für das Jahr 2020
alle Staatsangehörigkeiten 3,8
darunter:
Syrien 3,4
Irak 4,1
Afghanistan 3,9
Türkei 5,4
Iran 5,3
Nigeria 4,7
Russische Föderation 3,4
Ungeklärt 3,3
Somalia 4,0
Eritrea 3,8
Albanien 2,7
Serbien 2,7
Nordmazedonien 2,8
Ghana 4,0
Kosovo 2,9
Bosnien und Herzegowina 2,0
Senegal 3,3
Montenegro 2,9
Georgien 2,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten für das Jahr 2020
alle Staatsangehörigkeiten 3,8
darunter:
Algerien 2,4
Marokko 3,1
Tunesien 3,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten für das 1. Quartal 2021
alle Staatsangehörigkeiten 2,9
Darunter:
Syrien 2,5
Afghanistan 3,2
Irak 3,1
Türkei 4,0
Nigeria 3,7
Iran 4,4
Ungeklärt 2,9
Somalia 3,5
Russische Föderation 3,5
Eritrea 3,0
Algerien 2,1
Serbien 2,3
Albanien 2,7
Nordmazedonien 2,6
Ghana 3,4
Kosovo 3,3
Bosnien und Herzegowina 2,3
Senegal 3,5
Montenegro 2,4
Marokko 2,5
Tunesien 2,5
Georgien 2,0
9. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab
1. Januar 2017“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien
und Georgien differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten für das Jahr 2020
alle Staatsangehörigkeiten 7,3
Darunter:
Syrien 5,6
Irak 8,0
Afghanistan 7,3
Türkei 8,2
Iran 11,1
Nigeria 11,3
Russische Föderation 7,9
Ungeklärt 6,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten für das Jahr 2020
alle Staatsangehörigkeiten 7,3
Darunter:
Somalia 8,9
Eritrea 8,1
Albanien 3,4
Serbien 3,4
Nordmazedonien 3,6
Ghana 7,9
Kosovo 4,1
Bosnien und Herzegowina 2,9
Senegal 7,4
Montenegro 4,2
Algerien 4,3
Marokko 5,4
Tunesien 6,3
Georgien 3,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten für das 1. Quartal 2021
alle Staatsangehörigkeiten 5,9
Darunter:
Syrien 3,7
Afghanistan 5,9
Irak 7,3
Türkei 7,3
Nigeria 12,7
Iran 11,5
Ungeklärt 5,7
Somalia 9,6
Russische Föderation 9,1
Eritrea 6,4
Serbien 2,6
Albanien 3,4
Nordmazedonien 3,5
Ghana 8,0
Kosovo 3,9
Bosnien und Herzegowina 2,7
Senegal 7,1
Montenegro 5,6
Georgien 3,2
Algerien 3,3
Marokko 5,1
Tunesien 5,2
10. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer
bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche
Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte
jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Antragstellung bis
Anhörung
(in Monaten)
Anhörung bis
Entscheidung
(in Monaten)
Gesamt 3,2 8,1
darunter:
Syrien 2,7 5,4
Irak 3,0 8,7
Afghanistan 3,2 8,4
Türkei 2,3 7,6
Iran 3,7 11,2
Nigeria 5,8 13,3
Russische Föderation 6,4 12,1
Ungeklärt 3,0 8,2
Somalia 5,8 10,0
Eritrea 7,1 11,4
Georgien 1,2 2,5
Moldau, Republik 0,8 1,6
Pakistan 3,6 9,0
Guinea 6,4 10,7
Albanien 1,6 3,1
Bosnien und
Herzegowina 1,3 2,6
Ghana 5,0 8,2
Kosovo 3,5 4,5
Nordmazedonien 1,7 2,9
Montenegro 3,5 2,4
Senegal 3,1 7,0
Serbien 1,4 2,5
Algerien 1,9 4,8
Marokko 2,3 4,9
Tunesien 2,0 5,9
1. Quartal 2021
Antragstellung bis
Anhörung
(in Monaten)
Anhörung bis
Entscheidung
(in Monaten)
Gesamt 2,5 6,9
darunter:
Syrien 1,9 4,4
Afghanistan 2,4 5,0
Irak 2,4 7,1
Türkei 2,2 5,5
Nigeria 4,9 14,6
Iran 4,0 10,9
Ungeklärt 2,5 8,4
1. Quartal 2021
Antragstellung bis
Anhörung
(in Monaten)
Anhörung bis
Entscheidung
(in Monaten)
Gesamt 2,5 6,9
darunter:
Somalia 4,8 12,0
Russische Föderation 4,6 14,5
Eritrea 5,3 8,7
Georgien 1,0 2,0
Algerien 1,6 2,6
Pakistan 2,2 7,1
Moldau, Republik 0,8 1,1
Guinea 3,9 9,4
Bosnien und
Herzegowina 1,2 1,2
Ghana 3,8 6,2
Kosovo 7,7 4,4
Nordmazedonien 2,6 2,1
Montenegro 1,3 2,8
Senegal 2,9 5,5
Serbien 1,6 2,1
Albanien 1,3 2,2
Marokko 1,7 4,2
Tunesien 1,0 5,1
11. Beinhaltet die durchschnittliche gerichtliche Asylverfahrensdauer, die für
das Jahr 2020 mit 24,3 Monaten angegeben wurde (Antwort zu Frage 22
auf Bundestagsdrucksache 19/28109), alle gerichtlichen Verfahren im
Asylrecht, neben Asylerst- und Folgeanträgen also beispielsweise auch
Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz oder Entscheidungen in
Dublin-Verfahren, oder werden die jeweiligen Verfahrensdauern getrennt
erfasst (wenn ja, bitte für das Jahr 2020 angeben), bzw. welche
Gerichtsverfahren genau gehen in die Berechnung mit ein (bitte darlegen)?
Die durchschnittliche gerichtliche Asylverfahrensdauer in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/28109 beinhaltet die Dauer der erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren (Klageeingang bis Urteil/Einstellungsbeschluss) bei
Asylerst- und Asylfolgeverfahren (siehe auch Überschrift der entsprechenden
Tabelle) und somit auch eventuelle Klagen gegen Dublin-Entscheidungen.
Entscheidungen und Dauer der Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz
wurden in der o. g. Antwort in den darauffolgenden Tabellen abgebildet.
12. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand
seit über 3, 6, 12, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach
den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhängige
Verfahren
Stand:
30.04.2021
bis 3
Monate
über
3
Monate
über
6
Monate
über
12
Monate
über
15
Monate
über
18
Monate
über
24
Monate
über
36 Mo
nate
Insgesamt
Gesamt 23.315 34.786 21.546 9.273 5.446 2.704 1.176 215 58.101
darunter:
Syrien 10.765 12.661 7.147 2.760 1.680 620 264 42 23.426
Afghanistan 2.612 4.570 2.756 1.174 631 248 94 16 7.182
Irak 2.039 4.077 2.740 1.218 753 294 105 24 6.116
Türkei 771 2.123 1.494 658 347 244 99 9 2.894
Nigeria 615 1.221 843 422 273 170 69 18 1.836
Iran 476 1.308 933 518 316 242 146 19 1.784
Ungeklärt 878 1.440 866 317 211 122 68 19 2.318
Somalia 642 1.196 773 319 199 104 57 16 1.838
Russische
Föderation
283 272 161 67 38 29 19 5 555
Eritrea 501 697 456 203 128 69 34 5 1.198
Zum Stand 30. April 2021 waren 58 101 Verfahren anhängig. Bei anhängigen
Verfahren wird eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverfahren seit
Anfang 2019 statistisch nicht mehr erhoben.
13. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer
vom Datum der Einreise (wie im IT-System MARiS des BAMF nach
Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen
Asylantragstellung im (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Daten keine Aussagen etwa zur
Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren zulassen, da im Einzelfall der
Asylantrag nicht unmittelbar nach der Einreise gestellt worden ist.
Staatsangehörigkeit
Jahr 2020
(Dauer in Monaten)
Gesamt 8,5
darunter:
Syrien 12,4
Irak 5,3
Afghanistan 4,2
Türkei 7,1
Iran 5,7
Nigeria 3,9
Russische Föderation 4,8
Ungeklärt 13,5
Somalia 5,6
Eritrea 6,7
Staatsangehörigkeit
1. Quartal 2021
(Dauer in Monaten)
Gesamt 9,2
darunter:
Syrien 11,7
Afghanistan 3,8
Irak 6,9
Staatsangehörigkeit
1. Quartal 2021
(Dauer in Monaten)
Gesamt 9,2
darunter:
Türkei 8,0
Nigeria 3,8
Iran 5,2
Ungeklärt 16,8
Somalia 4,8
Russische Föderation 6,5
Eritrea 7,5
14. Wie lang war in den Jahren 2019 bzw. 2020 die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, wenn nur
Verfahren betrachtet werden, die in AnkER-Zentren entschieden wurden
(bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in AnkER-Zentren
Gesamt 2019 7,8
darunter:
Syrien 5,7
Irak 9,5
Nigeria 11,4
Türkei 7,4
Afghanistan 10,7
Moldau (Republik) 4,2
Eritrea 9,2
Somalia 12,1
Georgien 5,5
Iran 9,9
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in AnkER-Zentren
Gesamt 2020 11,7
darunter:
Syrien 7,3
Irak 16,0
Türkei 12,1
Nigeria 18,5
Moldau (Republik) 4,5
Iran 17,5
Afghanistan 11,9
Ukraine 9,6
Georgien 9,9
Russische Föderation 16,7
15. Mit welchen Bundesländern führt das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat derzeit Gespräche zur Errichtung weiterer
funktionsgleicher Einrichtungen, und inwieweit entspricht die aktuelle Zahl von
AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte auflisten) dem
„Masterplan Migration“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat vom 4. Juli 2018, in dem die Einrichtung von AnkER-Zentren als
erste Maßnahme im Bereich „Asyl- und ausländerrechtliche Verfahren“
genannt wurde (bitte begründet darlegen)?
Mit Stand Mai 2021 werden bundesweit insgesamt neun AnkER- und sieben
funktionsgleiche Einrichtungen in acht Bundesländern betrieben:
AnkER-Einrichtungen
Bundesland Standort
Bayern Augsburg
Bayern Bamberg
Bayern Deggendorf
Bayern Manching
Bayern Regensburg
Bayern Schweinfurt
Bayern Zirndorf
Sachsen Dresden
Saarland Lebach
Funktionsgleiche Einrichtungen
Bundesland Standort
Mecklenburg-
Vorpommern
Nostorf-Horst
(mit Außenstelle
Schwerin)
Schleswig-Holstein Neumünster
Sachsen Chemnitz
Sachsen Leipzig
Brandenburg Eisenhüttenstadt
Hamburg Hamburg
Baden-Württemberg Heidelberg
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) führt weitere
Gespräche zur Vereinbarung einer intensivierten Kooperation mit Ländern, die
angesichts des noch offenen Gesprächsverlaufs nicht genannt werden sollen.
Unabhängig davon wird grundsätzlich eine enge Zusammenarbeit und
kontinuierliche Optimierung behördenübergreifender Verfahrensabläufe angestrebt.
Eine Reihe von Maßnahmen, die zunächst im AnkER-Kontext durchgeführt
wurden, wurden zwischenzeitlich flächendeckend eingeführt; u. a. die staatliche,
unabhängige Asylverfahrensberatung und der frühestmögliche Einsatz
identitätsklärender Maßnahmen. Die AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen
haben nach Auffassung des BMI durch Ihre Innovationsfreundlichkeit und Best
Practice Beispiele Ihre Eignung als Grundlage für weitere
Kooperationsvereinbarungen unter Beweis gestellt.
16. Welchen genaueren Sinn hat die Gesetzesregelung nach § 30a AsylG,
wenn einerseits durch Priorisierungen im BAMF Asylverfahren von
Personen aus bestimmten Herkunftsländern unabhängig davon, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen nach § 30a AsylG vorliegen oder nicht,
beschleunigt bearbeitet und innerhalb einer Woche entschieden werden
können (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/23630),
während andererseits die in § 30a Absatz 2 AsylG vorgesehene
Entscheidung nicht einmal in der Hälfte der nach § 30a AsylG eingeleiteten
Verfahren innerhalb einer Woche erfolgt (vgl. Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 19/23630; bitte ausführlich begründen), und
inwieweit kann die Bundesregierung vor diesem Hintergrund und angesichts
des Umstands, dass beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG
ohnehin nur etwa ein Prozent aller Asylverfahren ausmachen (Antwort zu
Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/23630) den Eindruck der
Fragestellerinnen und Fragesteller entkräften, dass die Einführung der
Regelung nach § 30a AsylG vor allem symbolische Bedeutung hatte und für
die Praxis des BAMF wenig relevant ist (bitte begründen)?
Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren wurde mit § 30a
AsylG durch den Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ein beschleunigtes
Verfahren für bestimmte Gruppen von Asylsuchende, unter den dort genannten
Voraussetzungen, durchzuführen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von
der in Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie)
den Mitgliedstaaten eingeräumten Option zur Durchführung eines
beschleunigten Asylverfahrens für bestimmte Personengruppen Gebrauch gemacht.
Zu den Gründen der Einführung der Regelung wird im Übrigen auf die
Gesetzesbegründung verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7538).
Nach § 30a AsylG kann das beschleunigte Verfahren unter den dort genannten
Voraussetzungen in bestimmten Konstellationen durchgeführt werden. Die
Entscheidung hat innerhalb von einer Woche zu ergehen. Für die Dauer des
beschleunigten Verfahrens sind Ausländer verpflichtet, in der für ihre Aufnahme
zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ergeht innerhalb
dieser Wochenfrist eine Entscheidung i. S. d. § 30a Absatz 3 Satz 2 AsylG,
bleiben die Antragstellenden bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung oder -anordnung verpflichtet, in der besonderen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Kann das Verfahren nicht innerhalb der Wochenfrist
entschieden werden, wird es als nicht beschleunigtes Verfahren fortgeführt. Das
gilt insbesondere dann, wenn innerhalb der Wochenfrist beispielsweise
besondere Verfahrensgarantien nicht gewährleistet werden können. Auch im
beschleunigten Verfahren gelten alle Verfahrensgarantien uneingeschränkt.
Das BAMF strebt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen stets eine
kurze Verfahrensdauer an. Dieses Ziel verfolgt das BAMF auch in Verfahren, die
nicht § 30a AsylG unterfallen.
17. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige
Bundesbedienstete des BAMF zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen
Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten
Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2020 machen (bitte soweit möglich
nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
differenzieren; bitte darstellen wie in der Antwort zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/23630 und erläutern, ob die dortige Angabe von 2 014
beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2019 so zu verstehen ist, dass 2 014
Asylverfahren von Organisationseinheiten, in denen beschleunigte
Verfahren durchgeführt werden, betrieben wurden, aber nicht klar ist, wie
viele dieser 2 014 Verfahren tatsächlich Asylverfahren nach § 30a AsylG
waren, weil dies nicht erfasst wird)?
Da eine Auswertung nach § 30a AsylG für den damaligen Zeitraum noch nicht
möglich war, bezieht sich die Angabe von 2 014 beschleunigten Asylverfahren
im Jahr 2019 auf die Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Verfahren
durchgeführt wurden sowie auf spezifische Herkunftsländer (z. B. sichere
Herkunftsländer).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antwort zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/13366 verwiesen.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr
2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylbe
rechtigung
Art
16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Alle
Staatsangehörigen
122.170 102.581 19.589 145.071 1.693 36.125 18.950 5.702 46.586 36.015
sichere
HKL
5.233 2.989 2.244 6.006 1 14 9 44 3.020 2.918
sonstige.
HKL
gem.
§ 30a *
16.173 11.712 4.461 23.448 105 687 165 470 12.139 9.882
Summe 21.406 14.701 6.705 29.454 106 701 174 514 15.159 12.800
davon
beschleunigte
Verfahren
566 359 207 635 0 0 0 1 358 276
Anteil 2,6 % 2,4 % 3,1 % 2,2 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,2 % 2,4 % 2,2 %
*Diese HKL wurden in 2020 nur in NRW beschleunigt durchgeführt
Beschleunigte Verfahren
Jahr 2020
nach HKL
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entschei
dungen
insgesamt
Asylbe
rechtigung
Art
16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Insgesamt 566 359 207 635 0 0 0 1 358 276
davon
Albanien 154 113 41 176 0 0 0 0 121 55
Serbien 113 55 58 142 0 0 0 0 68 74
Nordmazedonien 96 44 52 106 0 0 0 0 39 67
Kosovo 42 24 18 47 0 0 0 0 19 28
Ghana 43 38 5 40 0 0 0 0 31 9
Georgien 36 33 3 36 0 0 0 0 33 3
Bosnien
und
Herzegowina 31 27 4 32 0 0 0 1 21 10
Senegal 23 17 6 25 0 0 0 0 20 5
Algerien 7 4 3 8 0 0 0 0 2 6
Marokko 7 1 6 7 0 0 0 0 1 6
Tunesien 1 0 1 1 0 0 0 0 0 1
Jahr 2020
nach
Außenstellen
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entschei
dungen
insgesamt
Asylbe
rechtigung
Art
16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Insgesamt 566 359 207 635 0 0 0 1 358 276
davon
AS Bamberg
in AnkER 150 131 19 185 0 0 0 0 116 69
AS Bielefeld
im AZ 98 70 28 94 0 0 0 0 70 24
AS Bochum,
LAS 49 6 43 51 0 0 0 0 6 45
AS Bonn im
AZ 18 13 5 18 0 0 0 0 13 5
AS
Deggendorf in
AnkER 19 16 3 18 0 0 0 0 15 3
AS
Dortmund im AZ 26 26 26 0 0 0 0 24 2
AS Essen 16 6 10 22 0 0 0 0 13 9
AS
Manching in
AnkER 102 70 32 133 0 0 0 1 74 58
AS
Mönchengladbach im AZ 87 20 67 87 0 0 0 0 27 60
AS
Regensburg in
AnkER 1 1 0 1 0 0 0 0 0 1
18. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige
Bundesbedienstete des BAMF machen zur absoluten Zahl, zum Anteil
(an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren,
die in Anker- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren)
im Jahr 2020 abgeschlossen wurden (bitte jeweils auch nach
Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Verfahren
gesamt 2020
122.170 102.581 19.589 145.071 1.693 36.125 18.950 5.702 46.586 36.015
davon
AnkER-
Einrichtungen 15.055 12.379 2.676 14.837 192 3.625 2.185 490 5.625 2.720
Anteil 12,3 % 12,1 % 13,7 % 10,2 % 11,3 % 10,0 % 11,5 % 8,6 % 12,1 % 7,6 %
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Verfahren
gesamt 2020
122.170 102.581 19.589 145.071 1.693 36.125 18.950 5.702 46.586 36.015
davon
Funktionsgleiche
Einrichtungen 17.315 14.478 2.837 19.176 204 3.858 2.255 1.234 8.388 3.237
Anteil 14,2 % 14,1 % 14,5 % 13,2 % 12,0 % 10,7 % 11,9 % 21,6 % 18,0 % 9,0 %
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3
I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
AnkER-
Einrichtungen
nach
Bundesländer
gesamt 15.055 12.379 2.676 14.837 192 3.625 2.185 490 5.625 2.720
Baden-
Württemberg 41 27 14 69 - 15 7 5 20 22
Bayern 10.908 8.780 2.128 10.925 131 2.562 1.448 355 4.213 2.216
Berlin 49 30 19 26 - 5 1 6 12 2
Brandenburg 3 3 - 92 5 2 1 3 75 6
Bremen - - - 5 - - - - 4 1
Hamburg 5 5 - 5 - 1 - - 3 1
Hessen 4 4 - 14 - 4 2 1 6 1
Mecklenburg-
Vorpommern 1 1 - 1 - 1 - - -
Niedersachsen 21 19 2 50 - 4 11 5 28 2
Nordrhein-
Westfalen 34 25 9 30 - 6 5 1 11 7
Rheinland-
Pfalz 50 42 8 57 - 28 6 - 18 5
Saarland 1.919 1.718 201 1.479 15 691 415 17 247 94
Sachsen 1.972 1.687 285 1.980 41 289 272 93 952 333
Sachsen-
Anhalt 3 2 1 2 - - 1 - 1 -
Schleswig-
Holstein 3 - 3 4 - - - 2 2 -
Thüringen 28 25 3 92 - 17 16 2 29 28
unbekannt 14 11 3 6 - - - - 4 2
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Funktionsgleiche
Einrichtungen nach
Bundesländer
gesamt 17.315 14.478 2.837 19.176 204 3.858 2.255 1.234 8.388 3.237
Baden-
Württemberg 13 4 9 18 - 1 1 1 9 6
Bayern 16 8 8 60 - 12 8 1 18 21
Berlin 390 327 63 110 - 3 20 14 62 11
Brandenburg 3.486 2.978 508 3.883 20 624 433 135 1.995 676
Bremen 9 3 6 105 6 11 5 10 68 5
Hamburg 2.665 2.298 367 2.102 6 477 202 191 814 412
Hessen 9 5 4 111 6 47 18 3 12 25
Mecklenburg-
Vorpommern 1.937 1.654 283 2.657 23 702 305 186 1.004 437
Niedersachsen 160 108 52 1.333 8 261 88 71 814 91
Nordrhein-
Westfalen 41 18 23 96 - 25 14 7 40 10
Rheinland-
Pfalz 6 1 5 5 - 2 2 - 1 -
Saarland 4 3 1 3 - 2 - - 1 -
Sachsen 3.808 3.138 670 4.017 100 526 386 350 1.939 716
Sachsen-Anhalt 24 17 7 33 - 14 4 4 8 3
Schleswig-
Holstein 4.738 3.908 830 4.606 35 1.143 762 260 1.590 816
Thüringen 7 7 37 - 8 7 1 13 8
unbekannt 2 1 1 - - - - - - -
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
AnkER-
Einrichtungen
gesamt 15.055 12.379 2.676 14.837 192 3.625 2.185 490 5.625 2.720
AS Augsburg in
AnkER 1.355 1.030 325 1.891 39 722 92 63 669 306
AS Bamberg in
AnkER 1.643 1.470 173 1.966 44 325 320 54 889 334
AS Deggendorf
in AnkER 1.239 1.075 164 1.195 5 259 329 22 409 171
AS Dresden in
AnkER 2.058 1.754 304 2.232 47 316 301 108 1.086 374
AS Lebach in
AnkER, LAS 1.970 1.764 206 1.539 15 721 421 17 267 98
AS Manching in
AnkER 1.139 1.011 128 1.405 4 180 117 64 610 430
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
AnkER-
Einrichtungen
gesamt 15.055 12.379 2.676 14.837 192 3.625 2.185 490 5.625 2.720
AS Regensburg
in AnkER 1.572 1.394 178 984 12 174 194 25 341 238
AS Schweinfurt
in AnkER 1.234 1.058 176 1.065 2 280 50 51 409 273
AS Zirndorf in
AnkER 2.845 1.823 1.022 2.560 24 648 361 86 945 496
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Funktionsgleiche
Einrichtungen gesamt 17.315 14.478 2.837 19.176 204 3.858 2.255 1.234 8.388 3.237
AS Chemnitz im
AZ, LAS 2.455 1.980 475 3.241 80 392 297 246 1.664 562
AS
Eisenhüttenstadt, LAS 3.794 3.260 534 3.557 15 585 444 117 1.770 626
AS Hamburg im
AZ, LAS 2.633 2.251 382 2.756 6 506 228 208 1.344 464
AS Leipzig im
AZ 1.504 1.244 260 1.816 47 294 154 169 857 295
AS Neumünster,
LAS 4.757 3.909 848 5.316 37 1.353 859 313 1.882 872
AS Nostorf-
Horst, LAS 958 716 242 1.194 18 284 46 49 577 220
AS Schwerin im
AZ 1.214 1.118 96 1.296 1 444 227 132 294 198
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
Sonstige
Verfahrenserledigungen
AnkER-
Einrichtungen
nach
Staatsangehörigkeiten
gesamt 15.055 12.379 2.676 14.837 192 3.625 2.185 490 5.625 2.720
darunter
Syrien 5.308 4.889 419 4.139 30 2.067 1.864 32 13 133
Irak 1.394 1.184 210 1.197 4 214 70 48 652 209
Türkei 568 436 132 1.087 52 419 1 6 521 88
Nigeria 570 438 132 857 - 19 4 22 555 257
Iran 483 332 151 669 25 117 13 5 398 111
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
Sonstige
Verfahrenserledigungen
AnkER-
Einrichtungen
nach
Staatsangehörigkeiten
gesamt 15.055 12.379 2.676 14.837 192 3.625 2.185 490 5.625 2.720
darunter
Afghanistan 634 467 167 629 - 87 22 144 243 133
Moldau,
Republik 555 484 71 586
- - - -
323 263
Russische
Föderation 363 191 172 523 28 33 5 10 280 167
Ukraine 342 235 107 518 – 1 – 10 336 171
Georgien 366 277 89 428 - - - 1 272 155
Albanien 123 107 16 160 - - - 1 118 41
Serbien 67 39 28 108 - - - - 56 52
Nordmazedonien 91 58 33 107
- - - -
54 53
Ghana 50 41 9 54 - - - - 39 15
Kosovo 44 25 19 48 - - - 1 18 29
Senegal 26 18 8 31 - - - – 23 8
Bosnien und
Herzegowina 31 17 14 26
- - -
1 14 11
Montenegro 3 3 0 4 - - - – 4 0
Algerien 257 240 17 152 - - - - 82 70
Tunesien 166 151 15 150 1 3 - 2 108 36
Marokko 109 97 12 98 – 1 2 1 50 44
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Funktionsgleiche nach
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 17.315 14.478 2.837 19.176 204 3.858 2.255 1.234 8.388 3.237
darunter
Syrien 4961 4259 702 4049 28 2019 1741 17 13 231
Afghanistan 2615 2324 291 2141 - 272 82 655 716 416
Irak 1464 1254 210 1546 1 229 55 73 827 361
Iran 653 509 144 1538 38 226 26 21 1060 167
Russische
Föderation 944 592 352 1044 2 34 19 6 654 329
Türkei 705 605 100 995 31 199 2 9 665 89
Georgien 604 499 105 650 - 2 - 5 453 190
Venezuela 390 372 18 613 57 18 11 252 260 15
Ungeklärt 690 630 60 572 6 290 36 22 154 64
Jahr 2020
Asylanträge
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Funktionsgleiche nach
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 17.315 14.478 2.837 19.176 204 3.858 2.255 1.234 8.388 3.237
darunter
Nigeria 238 209 29 508 1 8 4 9 330 156
Albanien 136 75 61 167 - - - - 104 63
Ghana 111 96 15 141 - 1 - 4 93 43
Serbien 142 65 77 123 - - - - 56 67
Nordmazedonien 54 24 30 59
- - - -
30 29
Kosovo 48 21 27 50 - - - - 17 33
Senegal 21 15 6 26 - - - - 15 11
Bosnien und
Herzegowina 25 9 16 22
- - - -
5 17
Montenegro 12 6 6 20 - - - - 11 9
Algerien 154 120 34 142 1 1 - 1 87 52
Tunesien 101 55 46 141 1 4 - 1 85 50
Marokko 108 73 35 122 - 2 - 2 66 52
19. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden
im Jahr 2020 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen,
innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs
oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach
Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Nach Bundesländern
Jahr 2020 1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 195 94 50 221 75 635
Nordrhein-Westfalen 192 82 11 12 1 298
Bayern 3 12 39 209 74 337
Jahr 2020
AS Bielefeld in AZ
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 88 2 4 94
Serbien 23 23
Georgien 14 2 4 20
Nordmazedonien 14 14
Albanien 14 14
Bosnien und Herzegowina 8 8
Kosovo 7 7
Jahr 2020
AS Bielefeld in AZ
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 88 2 4 94
Marokko 2 2
Nigeria 2 2
Aserbaidschan 1 1
Algerien 1 1
Armenien 1 1
Ghana 1 1
Jahr 2020
AS Bochum, LAS
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 45 5 1 51
Serbien 18 2 20
Nordmazedonien 11 3 14
Albanien 7 7
Kosovo 4 4
Algerien 2 1 3
Tadschikistan 1 1
Marokko 1 1
Bosnien und Herzegowina 1 1
Jahr 2020
AS Bonn im AZ
1 bis
7 Tage
8 bis 14
Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 15 3 18
Albanien 6 6
Kosovo 3 3
Serbien 1 1 2
Georgien 1 1 2
Tunesien 1 1
Nordmazedonien 1 1
Nigeria 1 1
Aserbaidschan 1 1
Marokko 1 1
Jahr 2020
AS Dortmund im AZ
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 12 12 2 26
Albanien 7 7
Serbien 5 5
Bosnien und Herzegowina 4 4
Algerien 3 3
Georgien 1 2 3
Senegal 2 2
Ghana 1 1
Kosovo 1 1
Jahr 2020
AS Essen
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 10 2 2 7 1 22
Serbien 7 1 2 10
Albanien 2 7 9
Nordmazedonien 1 1
Armenien 1 1
Kosovo 1 1
Jahr 2020
AS Mönchengladbach im
AZ
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 22 58 6 1 87
Albanien 9 9 5 23
Serbien 2 18 20
Nordmazedonien 5 8 13
Georgien 4 7 11
Kosovo 1 7 1 9
Aserbaidschan 5 5
Marokko 1 1 1 3
Nigeria 2 2
Algerien 1 1
Jahr 2020
AS Bamberg in AnkER
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 2 1 27 129 26 185
Albanien 1 52 4 57
Bosnien und Herzegowina 11 11
Ghana 1 1 9 15 12 38
Kosovo 1 8 9
Nordmazedonien 5 16 2 23
Senegal 1 4 5
Serbien 1 11 26 4 42
Jahr 2020
AS Manching in AnkER
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 11 11 68 43 133
Albanien 1 7 34 10 52
Bosnien und Herzegowina 1 5 2 8
Kosovo 4 1 4 4 13
Nordmazedonien 6 1 21 12 40
Serbien 1 4 15 20
Jahr 2020
AS Deggendorf in
AnkER
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 1 1 12 4 18
Senegal 1 1 12 4 18
Jahr 2020
AS Regensburg in
AnkER
1 bis
7 Tage
8 bis
14 Tage
15 bis
30 Tage
31 Tage bis
180 Tage
älter als
180 Tage
(6 Monate)
Gesamt
Gesamt 1 1
Albanien 1 1
20. Wie bewertet es der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer vor dem Hintergrund, dass er die „Anker-Einrichtungen“
als „Erfolgsgeschichte“ bezeichnete und dies unter anderem damit
begründete, dass es dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ und eine
„Gesamtdauer der Verfahren“ von „durchschnittlich 1,9 Monaten“
gegenüber 3,1 Monaten im Durchschnitt gegeben habe (
https://www.bmi.b
und.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-j
ahr-ankerzentren.html), und vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung erklärte, es genüge nicht, sich nur ein Quartal zu betrachten
(Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), dass die
Asylverfahrensdauer in Anker- oder funktionsgleichen Einrichtungen sowohl
im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 jeweils über der durchschnittlichen
Asylverfahrensdauer aller Einheiten des BAMF lag (Antworten zu den
Fragen 1 und 6 auf Bundestagsdrucksache 19/23630 und Antwort auf die
Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/27531; bitte
begründen)?
Ist es vor dem Hintergrund dieser Zahlen nicht offenbar so, dass es der
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat war, der eine punktuelle
Betrachtung eines nur kurzen Zeitraums vorgenommen hat, die keine
validen Aussagen über die langfristige Entwicklung von
Bearbeitungsdauern zuließ, zumal sich die damals kürzere Verfahrensdauer in den
AnkER-Zentren womöglich auch daraus ergeben hat, dass wegen der
Neugründung dieser Einrichtungen längere Verfahren noch nicht in die
Berechnung der Verfahrensdauer mit eingehen konnten (bitte
nachvollziehbar begründen)?
In der von den Fragestellern genannten Pressemittelung des BMI vom 31. Juli
2019 (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/2
0190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html) wurde die Asylverfahrensdauer von
Personen angegeben, die in einer AnkER-Einrichtung einen Asylantrag gestellt
haben, dort einer Wohnpflicht unterlagen und deren Asylverfahren ebenfalls in
einer AnkER-Einrichtung entschieden wurden. Aufgrund dieser
Berechnungsgrundlage ergab sich eine durchschnittliche Gesamtdauer von 1,9 Monaten. Bei
der Durchschnittsdauer von 3,1 Monaten handelt es sich um die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer aller zum Berechnungszeitpunkt bundesweit
entschiedenen Verfahren, die in den vorangegangenen zwölf Monaten eingeleitet
(Asylantragstellung) und entschieden wurden (sogenannte „Jahresverfahrensdauer,
siehe auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23630). Der Vergleich der
durchschnittlichen Dauer von den in den AnkER-Einrichtungen gestarteten
Verfahren mit der durchschnittlichen Dauer der nationalen Jahresverfahren
ermöglichte zum damaligen Zeitpunkt eine plausible Einschätzung der Effizienz
von Verfahrensabläufen durch das BMI.
Eine auf einem längeren Betrachtungszeitraum basierende Effizienzbetrachtung
wurde in der Prozessevaluation der AnkER- und funktionsgleichen
Einrichtungen durch das Forschungszentrum des BAMF vorgenommen. Bei den durch die
Fragestellenden herangezogenen Zahlen der Asylverfahrensdauer in den
AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen sowohl im Jahr 2019 als auch
im Jahr 2020 und dem Vergleich zu allen anderen Einheiten des BAMF handelt
es sich um Bearbeitungsdauern aller in den genannten Einrichtungen
entschiedenen Verfahren. Diese Berechnungsgrundlage ist ausschließlich
standortbezogen. In der Berechnung werden neben Verfahren, die im Rahmen der
Umsetzung einer AnkER-Einrichtung oder einer funktionsgleichen Einrichtung
bearbeitet werden, auch weitere Verfahren einbezogen. Dies sind beispielsweise
Verfahren, die bereits vorher eingeleitet wurden, oder Verfahren, die die
Einheiten des BAMF an den AnkER-Standorten und Standorten der funktionsgleichen
Einrichtungen in Unterstützung für andere BAMF-Einheiten übernommen
haben. Ausschließlich standortbezogene Berechnungen der Verfahrensdauer
ermöglichen keine Aussagen über die Effizienz der AnkER-Einrichtungen und
der funktionsgleichen Einrichtungen.
21. Welche Aussagekraft hat der Verweis der Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/23630 auf die
Prozessevaluation der AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen (FB 37: Ev
aluation der AnkER-Einrichtungen und der funktionsgleichen Einrichtun
gen – bamf.de), wenn es dort auf Seite 33 heißt: „Nationale
Asylerstanträge werden sowohl an AnkER-/FG-Einrichtungen als auch an anderen
Standorten durchschnittlich in 2,6 Monaten bearbeitet“ – was die
Aussage des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer,
in AnkER-Zentren gebe es „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (s. o.),
gerade nicht belegt (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung diesen Befund der Evaluation?
22. Wie ist die genannte Dauer von jeweils 2,6 Monaten damit vereinbar,
dass es an anderer Stelle des Evaluationsberichts (S. 30) heißt, dass
grenzüberschreitende Asylerstanträge in AnkER- bzw. FG-Einrichtungen
in 77 Kalendertagen, an anderen Standorten in 82 Kalendertagen
bearbeitet würden?
Wie groß genau war die in der Evaluation erwähnte „leichte
Effizienzsteigerung“ bei der Verfahrensdauer, wenn die Auswirkungen
individueller Merkmale der Asylsuchenden beim Vergleich unterschiedlicher
Standorte mit berücksichtigt werden (a. a. O., S. 30, bitte ausführen), und
kann es sein, dass sich bei Berücksichtigung dieser individuellen
Merkmale die genannte Dauer von jeweils 2,6 Monaten ergibt – der
Unterschied in der Verfahrensdauer also nur noch minimal ist (bitte
ausführen)?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Prozessevaluation der AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen
basiert auf einer validen methodischen Grundlage (Evaluationsbericht Seite 21 bis
26) und ermöglicht deshalb verlässliche Aussagen über die Verfahrenseffizienz
in den AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen im Vergleich zu den
anderen Standorten des BAMF. Um eine möglichst hohe Vergleichbarkeit der
Verfahren herzustellen, wurde in der Prozessevaluation im ersten Schritt die
durchschnittliche Bearbeitungszeit von allen grenzüberschreitenden Asylerstanträgen
berechnet, die zwischen dem 1. August 2018 und 31. März 2020 gestellt und
innerhalb von 365 Tagen nach Antragstellung im nationalen Verfahren
entschieden wurden (sogenannte „Jahresverfahren“) und bei denen eine
Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung vorlag. Auf dieser Grundlage wurde eine
durchschnittliche Asylverfahrensdauer von 2,6 Monaten festgestellt. Das hier
dargestellte Berechnungsvorgehen unterscheidet sich von der errechneten
Durchschnittsdauer aller Asylverfahren an den BAMF-Standorten, so wie sie in
den Bundestagsdrucksachen (siehe beispielsweise die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/13366) erfragt werden.
Auf der gleichen Grundlage errechnet die Prozessevaluation die
durchschnittliche Bearbeitungszeit der grenzüberschreitenden Asylerstanträge in den
AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen. Alle grenzüberschreitenden
Asylerstanträge, die zwischen dem 1. August 2018 und 31. März 2021 in den
AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen gestellt und innerhalb von
365 Tagen nach Antragstellung im nationalen Verfahren entschieden wurden
(sogenannte „Jahresverfahren“) und bei denen eine Wohnpflicht in einer
AnkER- oder in einer funktionsgleichen Einrichtung vorlag, werden in 2,5
Monaten (77 Kalendertagen) entschieden. Somit liegt die Dauer der Asylverfahren
in den AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen unter dem errechneten
Gesamtdurchschnitt von 2,6 Monaten. An den anderen Standorten liegt die
durchschnittliche Bearbeitungszeit der vergleichbaren Verfahren bei 2,7
Monaten (82 Kalendertagen) über dem errechneten Gesamtdurchschnitt. Dies zeigt
eine Effizienzsteigerung der Asylverfahren in den AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen.
Unter Berücksichtigung individueller Merkmale wie etwa des Herkunftslandes,
des Alters, des Familienstandes oder der ethnischen Zugehörigkeit der
Asylantragstellenden kann ebenfalls eine Effizienzsteigerung festgestellt werden. Oben
definierte grenzüberschreitende Asylerstanträge werden in AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen unabhängig von den individuellen
Fallkonstellationen rund zwei Kalendertage schneller bearbeitet als an den anderen Standorten
(Evaluationsbericht, S. 200).
23. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach der von ihr in Bezug
genommenen Evaluation der AnkER- bzw. FG-Einrichtungen die
Bearbeitungsdauer bis zur Anhörung in AnkER- bzw. FG-Einrichtungen mit zwölf
Kalendertagen genauso lang war wie an anderen Standorten (a. a. O.,
z. B. S. 30), was eher gegen die Annahme spricht, mit der örtlichen
Konzentration von Behörden bzw. Einrichtungen und Asylsuchenden ließen
sich die Verfahrensabläufe wesentlich beschleunigen (bitte ausführen)?
Die Verfahrensdauer konnte an allen Standorten des BAMF in Zusammenarbeit
mit den Ländern beschleunigt werden. Die AnkER-Einrichtungen haben nach
Auffassung des BMI für die Prozessgestaltung auch der übrigen Standorte
wertvolle Impulse geliefert. Dadurch zeigen sich an AnkER-Einrichtungen und
funktionsgleichen Einrichtungen ähnlich lange Verfahren wie an den anderen
Standorten.
Die Evaluation der AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen zeigte, dass
AnkER- und funktionsgleiche Einrichtungen besonders in der Phase zwischen
Anhörung und Entscheidung Effizienzvorteile haben. AnkER-/FG-
Einrichtungen benötigen nach der Anhörung durchschnittlich 65 Tage, um die
Entscheidung zu treffen und einen Asylbescheid zuzustellen. Damit sind sie fünf
Kalendertage schneller als andere Standorte, die hierfür durchschnittlich 70
Kalendertage benötigen (Seite 31).
24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass im
Evaluierungsbericht (S. 31) ausgeführt wird, dass Asylverfahren
besonders schnell abgeschlossen werden konnten (92 statt 114 Tage), wenn die
Asylsuchenden gerade nicht mehr in einer AnkER- bzw.
funktionsgleichen Einrichtung untergebracht waren – was nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller gegen die Idee spricht, Asylsuchende in den
AnkER-Zentren bis zum Abschluss des Verfahrens festhalten zu wollen
(bitte begründen)?
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer betrachtet die
Evaluation der AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen Asylverfahren von
Personen mit Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung als eine
Verfahrensgruppe, unabhängig davon, ob die Personen sich zum Zeitpunkt der Analyse in
den Landeseinrichtungen aufhielten oder bereits in die dezentralen Unterkünfte
verlegt wurden.
Grenzüberschreitende Asylerstanträge von Personen mit einer Wohnpflicht in
der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG, die innerhalb von 365 Tagen nach
Asylantragstellung entschieden werden konnten, weisen in AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 77
Kalendertagen im Vergleich zu 82 Kalendertagen an den anderen Standorten auf
(S. 30).
Grenzüberschreitende Asylerstanträge von nicht wohnpflichtigen Personen
werden in AnkER- und funktionsgleiche Einrichtungen durchschnittlich in
92 Tagen und an anderen Standorten in 114 Kalendertagen bearbeitet (S. 31).
Die Effizienzsteigerung von 22 Tagen in AnkER-Einrichtungen gegenüber den
anderen Standorten resultiert nach Auffassung des BMI aus einer besseren
Koordination der Verfahrensabläufe zwischen den involvierten Behörden.
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Erkenntnis der Evaluation (Seite 31), dass die kürzere Bearbeitungszeit in
AnkER- bzw. FG-Einrichtungen nach der Anhörung vor allem damit
erklärt wird, dass es eine staatliche Asylverfahrensberatung gegeben habe
und die Asylsuchenden deshalb besser vorbereitet gewesen seien, vor
dem Hintergrund, dass die staatliche Asylverfahrensberatung seit
November 2020 an allen Standorten des BAMF präsent ist (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/25337), sodass sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auch hieraus kein Argument für die Errichtung von AnkER-
Zentren ableiten lässt (bitte begründen)?
Die Evaluation der AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen schätzt
insbesondere die staatliche Asylverfahrensberatung als verfahrensbeschleunigend ein
(S. 31). Daneben tragen weitere Komponenten der AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen nach Auffassung des BMI zu einer
Verfahrensbeschleunigung bei. Diese sind die intensivierte Zusammenarbeit der Behörden, eine
schnelle Informationsvermittlung an die Asylsuchenden und gute
Erreichbarkeit der Behörden für Antragstellende aufgrund der kurzen Wege sowie die
kurzfristige Verfügbarkeit von Dolmetschenden.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Evaluationsberichts, dass die Abschiebungsquote bei Personen,
die aus AnkER-Einrichtungen heraus in andere Unterkünfte verbracht
wurden, höher war als bei Personen, die in den AnkER-/FG-
Einrichtungen verblieben sind (S. 55), und dass „die
Überstellungswahrscheinlichkeit in AnkER-/FG-Einrichtungen um fünf Prozentpunkte geringer als an
anderen Standorten“ war (S. 60) – spricht dies nicht insbesondere gegen
die Idee, Schutzsuchende müssten in AnkER-Zentren festgehalten
werden (bitte begründen)?
Nach Auffassung des BMI zeigt die Evaluation der AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen, dass sich die Überstellungsquoten in den AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen im Zeitverlauf graduell verbessert haben. Ab
Oktober 2019 weisen AnkER- und funktionsgleiche Einrichtungen
durchschnittlich höhere Überstellungsquoten als andere Standorte auf (S. 39).
Eine ähnliche Entwicklung stellt die Evaluation bei den Abschiebungsquoten
fest. Die Erfolgswahrscheinlichkeiten einer Abschiebung aus den AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen erhöhte sich ab April 2019 kontinuierlich. Für
Personen, die von März 2019 bis September 2019 in den AnkER- und
funktionsgleichen Einrichtungen einen negativen Asylbescheid erhalten haben,
steigerte sich die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Abschiebung auf 27 Prozent
(S. 56 bis 57). Aus Sicht des BMI spricht dieses Ergebnis nicht gegen eine
Fortsetzung der geltenden Regeln zur Unterbringung von Schutzsuchenden in
AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen.
27. Welcher konkrete Sicherheits- oder Beschleunigungsgewinn ist damit
verbunden, wenn Auslesungen der mobilen Datenträger von
Asylsuchenden in AnkER-/FG-Einrichtungen zu über 50 Prozent und damit häufiger
als an anderen Standorten schon vor der Asylantragstellung erfolgen
(Evaluation, a. a. O., S. 14), wenn auch an anderen Standorten eine
solche Auslesung nur kurz darauf zu 91 Prozent spätestens während der
Asylantragstellung erfolgt (AnkER: 93,5 Prozent; a. a. O., S. 27), vor
dem Hintergrund, dass die Auswertung dieser Daten beantragt und
genehmigt werden muss und in aller Regel zu keinen verwertbaren
Erkenntnissen führen oder die Angaben der Asylsuchenden bestätigt
werden (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/28109; bitte
begründen)?
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Zeitpunkt des Auslesens
regelmäßig die Registrierung als Asylsuchender ist. Die Auswertung von
Datenträgern ist jedoch nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität
und Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und die Maßnahme
verhältnismäßig ist. Insbesondere darf der Zweck der Maßnahme nicht durch
mildere Mittel erreichbar sein. Zudem darf sich die Auswertung nicht
verfahrensverzögernd auswirken (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11546). Eine frühe
Verfügbarkeit ermöglicht grundsätzlich eine frühere Beantragung und
entsprechend mehr Zeit für die Würdigung der Datenauswertung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6e der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/13945
verwiesen.
28. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass es eine gesetzlich
geschützte „Ruhephase“ vor der Anhörung gibt, damit Asylsuchende zur
Ruhe kommen und sich ausreichend beraten und informieren lassen
können, was sowohl in der Evaluierung der AnkER-/FG-Einrichtungen zur
Sprache kommt (a. a. O., S. 31) als auch vom Vorsitzenden Richter des
Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Berlit als Sachverständiger
vertreten wurde (vgl. Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des
Bundestages vom 6. Mai 2019, S. 18; bitte begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25337 wird verwiesen.
29. Welche Maßnahmen hat das BAMF in den letzten Jahren im Einzelnen
ergriffen, um Asylklageverfahren besser zu betreuen und somit die
Verwaltungsgerichte zu entlasten (Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/23630), und welche von ihnen haben sich aus Sicht des
BAMF und der Bundesregierung als besonders wirksam erwiesen?
Das BAMF hat in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen zur
Optimierung realisiert. Dazu gehört die Einrichtung einer bundesweiten fachlichen
Hotline, die die telefonische Erreichbarkeit des BAMF für die Verwaltungsgerichte
verbesserte.
Das BAMF stellt der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie den
Verfahrensbeteiligten zudem umfangreiches Erkenntnismaterial zur Verfügung, um diese fachlich
zu unterstützen. Unter der Plattform „Migrations-InfoLogistik (MILo)“ wird
eine Wissensdatenbank gespeist, die sowohl die einschlägige Rechtsprechung als
auch umfassende, aktuelle Informationen zu den Herkunftsländern
Schutzsuchender zugänglich macht. Die Nutzung des Elektronischen Gerichts- und
Verwaltungspostfachs (EGVP) effektiviert die Kommunikation zwischen Behörden
und Gerichten. Schließlich wurde der Personalkörper im Bereich der
Prozessführung zentral und dezentral aufgestockt, was die Arbeitsabläufe und
Erreichbarkeit nochmals optimierte. Im Übrigen wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 26 und 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 19/23630 verwiesen.
30. Wie viel Personal ist im BAMF aktuell mit der Aufgabe der
Prozessvertretung befasst, und wie hat sich diese Zahl seit 2015 entwickelt (bitte
jährlich jeweils zum Stichtag 31.12. angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Angaben in VZÄ/
Vollzeitäquivalente hD gD mD/eD Gesamt
Zentral 1)
IST-Personaleinsatz 31.12.2015* X X X X
IST-Personaleinsatz 31.12.2016 8,3 9,2 9,8 27,3
IST-Personaleinsatz 31.12.2017 11,8 6,2 7,6 25,6
IST-Personaleinsatz 20.09.2018** 12,7 5,2 11,6 29,5
IST-Personaleinsatz 31.12.2019 19,1 4,1 9,6 32,8
IST-Personaleinsatz 31.12.2020 19,2 3,2 8,6 31,0
Dezentral 2)
IST-Personaleinsatz 31.12.2015* X X X X
IST-Personaleinsatz 31.12.2016 13,3 56,2 124,6 194,1
IST-Personaleinsatz 31.12.2017 12,4 125,9 214,1 352,4
IST-Personaleinsatz 20.09.2018** 22,3 173,7 177,1 373,1
IST-Personaleinsatz 31.12.2019 18,9 168,1 143,4 330,4
IST-Personaleinsatz 31.12.2020 23,1 174,6 138,3 336,0
*Für das Jahr 2015 liegen keine validen Zahlen zur Anzahl der mit der Aufgabe der
Prozessvertretung befassten Mitarbeitenden vor.
**Keine Daten (Abfrage) zum Stand 31. Dezember 2018. Letzte Abfrage am 20. September 2018.
1) ZSD – Zentrale Steuerungsdatei
2) Personal-Ist Abfragen
31. Wann genau wurde beim BAMF die „fachliche Hotline für
Verwaltungsgerichte“ eingeführt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache
19/23630), welche Erleichterungen in der Kommunikation bringt diese
im Einzelnen, und wie wird sie bislang von den Verwaltungsgerichten
angenommen?
Wie werden die bisherigen Erfahrungen mit der Gerichtshotline im
BAMF bewertet?
Die fachliche Hotline für Verwaltungsgerichte wurde (nach einer
Pilotierungsphase) am 22. Januar 2018 schrittweise eingeführt und steht seit Mai 2018 für
Anfragen aus jedem Bundesland zur Verfügung. Sie gewährleistet eine sehr
gute Erreichbarkeit ohne lange Wartezeiten. Circa 80 Prozent der eingehenden
Anrufe können sofort bearbeitet werden; die verbleibenden werden in den
prozessführenden Außenstellen einer Bearbeitung zugeführt. Die Erfahrungen des
BAMF sind überwiegend positiv. Die Einrichtung hat sich nach Auffassung des
BAMF bewährt.
32. Unter welchen Bedingungen ist eine Teilnahme an Verhandlungen in
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aus Sicht des BAMF relevant und „zu
einer effektiven Prozessförderung geboten“ (Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 19/23630), und welche Angaben kann die
Bundesregierung dazu machen, zu welchem ungefähren Anteil das
BAMF bei solchen erstinstanzlichen Verhandlungen anwesend ist?
Die zentralen und dezentralen Organisationseinheiten in der Prozessführung
des BAMF verfolgen das Ziel, die erstinstanzlichen Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten aktiv zu begleiten. Für die Entscheidung, ob eine Teilnahme an
Verhandlungen geboten ist, sind z. B. die Bewertung rechtlicher Einzelfragen,
Lagebeurteilungen oder auch die Gewichtung der in der Person des
Antragstellenden liegenden Umstände sowie die Bitten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
bezüglich einer Präsenz des BAMF in der mündlichen Verhandlung zu
berücksichtigen. Aufgrund der andauernden bundesweiten Reise- und
Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte die
Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in der ersten Instanz zeitweise nur
sehr eingeschränkt oder gar nicht stattfinden; die aktuellen Zahlen sind daher
nicht allgemein repräsentativ für die Teilnahme des BAMF. Zudem erlaubt die
bloße Anwesenheitsquote allein keine Rückschlüsse auf die Qualität der
Verfahrensbegleitung.
33. Teilt die Bunderegierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, die auch durch den Vorsitzenden Richter des
Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Berlit als Sachverständiger des Innenausschusses
vertreten wurde, dass es im Asylbereich des Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bedarf, was der
Sachverständige damit begründete, dass die momentan begrenzten
Berufungszulassungsgründe im Asylprozess zu dem „skurrilen“ Problem geführt
hätten, dass es umso unwahrscheinlicher sei, eine Berufungszulassung zu
erreichen, „je ‚schlechter‘ ein erstinstanzliches Urteil“ sei – wobei das
Bundesverfassungsgericht dies als einzige Instanz noch „einfangen“
könne (Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Bundestages
vom 6. Mai 2019, S. 33, bitte begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/23630 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]