Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020 und das erste Quartal 2021 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2020 durchschnittlich 8,3 Monate (Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/27531), nach 6,1 Monaten im Jahr 2019 (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/23630). Den Anstieg gegenüber dem Vorjahr begründete die Bundesregierung mit Auswirkungen der Corona-Pandemie, außerdem seien 2020 mehr länger anhängige Verfahren erledigt worden (Antwort auf die Schriftliche Frage 57 auf Bundestagsdrucksache 19/25435).
Bei den Gerichten stieg die Asylverfahrensdauer in den vergangenen Jahren kontinuierlich an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018 und 17,6 Monate im Jahr 2019 auf 24,1 Monate im Jahr 2020 (Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/27531). Die gesamte durchschnittliche Asylverfahrensdauer in Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive eines sich an das behördliche Verfahren gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahrens, steigt ebenfalls seit Jahren: Im Jahr 2016 lag dieser Wert bei 8,7 Monaten, 2018 bei 17,6 Monaten und 2019 bei 21,3 Monaten. Bis zu einer rechtskräftigen (wenn Rechtsmittel eingelegt wurden) oder bestandskräftigen Entscheidung (ohne Rechtsmittel, nach Ablauf der Klagefrist) dauerte es im ersten Halbjahr 2020 durchschnittlich 24,7 Monate (Antwort auf die Schriftliche Frage 57 auf Bundestagsdrucksache 19/25435). Ein maßgeblicher Grund für die erheblich gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die große Zahl mangel- oder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die gerichtlich überprüft werden müssen. Im Jahr 2020 wurde gegen 73,3 Prozent aller ablehnenden Bescheide geklagt (Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/28109). Fast ein Drittel aller inhaltlich von den Gerichten entschiedenen Asylklagen war im Jahr 2020 erfolgreich; bei afghanischen Flüchtlingen lag diese Quote sogar bei 60 Prozent (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/28109). Während die unkomplizierten Anerkennungen im Fragebogenverfahren in den Jahren 2015/2016 halfen, durchschnittliche Bearbeitungszeiten niedrig zu halten, wird das BAMF aktuell durch viele Hunderttausend Widerrufsverfahren zusätzlich belastet (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/22842).
„Erhebliche Qualitätsmängel in Verfahren und Bescheiden des BAMF“ sah auch der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit als Sachverständiger des Innenausschusses des Bundestages (Wortprotokoll der 51. Sitzung vom 6. Mai 2019, S. 7). Ihm zufolge wäre eine tatsächlich unabhängige Asylverfahrensberatung ein „wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Verfahrens- und Entscheidungsqualität“ (ebd.), zudem plädierte er für eine „Entschleunigung“ des Verfahrens, um eine gute Beratung und Vorbereitung der Anhörung zu ermöglichen. Man müsse nicht fragen, was eine zweiwöchige Entschleunigung im Asylverfahren koste, sondern: „Was kostet das halbe, das dreiviertel Jahr längere (…) verwaltungsgerichtliche Verfahren bei einer hohen Klagequote?“ (ebd., S. 18). „Anhörungen, die vor (…) ein, zwei Jahren gelaufen sind“, seien „oft in einem Maße unbrauchbar“ gewesen, „dass alles, wirklich alles, von vorn bis hinten im gerichtlichen Verfahren gemacht werden musste“, so Berlit (ebd., S. 19). Eine flächendeckende behördenunabhängige Asylverfahrensberatung, wie von Berlit und anderen unabhängigen Sachverständigen in der genannten Anhörung gefordert, gibt es bis heute nicht: Lediglich eine Beratung durch das BAMF selbst ist bundesweit vorgesehen, unabhängige Beratungsangebote sind zwar möglich, eine finanzielle Förderung durch den Bund erfolgt jedoch nicht (vgl. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/19535 und 19/25337).
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle – nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (siehe http://www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Seit September 2018 wird maßgeblich auf die sogenannte „Jahresverfahrensdauer“ abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/7552). Länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt, genauso wie die überdurchschnittlich langen Widerrufsprüfungen (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), was die Verfahrensdauer aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller künstlich reduziert.
Die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) war ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II. Auf Nachfrage stellte sich aber heraus, dass diese Verfahren, die an wenigen Standorten in Bayern und Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Im Jahr 2019 betrug ihr Anteil an allen Asylverfahren lediglich 1,2 Prozent (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/23630). Für die Betroffenen gehen diese Verfahren mit schlechteren Anerkennungschancen einher: Im Jahr 2019 erhielten nur neun Personen einen Schutzstatus im beschleunigten Verfahren, das entspricht einem Anteil von 0,4 Prozent, und bis Ende August 2020 erhielt gar nur eine einzige Person Abschiebungsschutz im beschleunigten Verfahren (0,2 Prozent; Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/23630). Die Schutzquoten für Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten im regulären Verfahren sind deutlich höher.
Besonders desaströs ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Bilanz der Verfahrensdauer in sogenannten AnkER (Ankunft, Entscheidung, Rückführung)-Zentren. Zum einjährigen Bestehen dieser Einrichtungen im August 2019 hatte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer erklärt, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neueinrichtung der AnkER-Zentren konnten dort noch keine längeren Verfahren erfasst werden. Im Jahr 2019 dauerten die Verfahren in AnkER-Zentren mit 6,1 Monaten genauso lange wie im allgemeinen Durchschnitt, und 2020 lag die Verfahrensdauer in AnkER-Zentren mit 8,4 Monaten sogar leicht über der allgemeinen Verfahrensdauer von 8,3 Monaten (Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/27531).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2020 und im ersten Quartal 2021 (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), und wie lang war in diesen Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens) bzw. bis zu einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie ist es zu erklären, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheide im Jahr 2019 mit 5,9 Monaten kürzer war als der Durchschnitt aller Verfahren mit 6,1 Monaten (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 3 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), obwohl Dublin-Verfahren mit 1,5 Monaten deutlich kürzer als im allgemeinen Durchschnitt waren, sodass damit zu rechnen wäre, dass Asylverfahren ohne Dublin-Verfahren länger als der Durchschnitt sein müssten (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit gehen diese Verfahrensdauern in die Berechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer mit ein (bitte begründet darlegen)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), warum werden diese Verfahrensdauern nicht bei der Errechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer mit berücksichtigt (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630) im Gegensatz etwa zu den vergleichsweise schnelleren Dublin-Prüfungen (bitte darlegen), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen für alle genannten Zeiträume darstellen)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren bzw. „funktionsgleichen (FG) Einrichtungen“ oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Beinhaltet die durchschnittliche gerichtliche Asylverfahrensdauer, die für das Jahr 2020 mit 24,3 Monaten angegeben wurde (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/28109), alle gerichtlichen Verfahren im Asylrecht, neben Asylerst- und Folgeanträgen also beispielsweise auch Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz oder Entscheidungen in Dublin-Verfahren, oder werden die jeweiligen Verfahrensdauern getrennt erfasst (wenn ja, bitte für das Jahr 2020 angeben), bzw. welche Gerichtsverfahren genau gehen in die Berechnung mit ein (bitte darlegen)?
Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über 3, 6, 12, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im IT-System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie lang war in den Jahren 2019 bzw. 2020 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, wenn nur Verfahren betrachtet werden, die in AnkER-Zentren entschieden wurden (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Mit welchen Bundesländern führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat derzeit Gespräche zur Errichtung weiterer funktionsgleicher Einrichtungen, und inwieweit entspricht die aktuelle Zahl von AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte auflisten) dem „Masterplan Migration“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Juli 2018, in dem die Einrichtung von AnkER-Zentren als erste Maßnahme im Bereich „Asyl- und ausländerrechtliche Verfahren“ genannt wurde (bitte begründet darlegen)?
Welchen genaueren Sinn hat die Gesetzesregelung nach § 30a AsylG, wenn einerseits durch Priorisierungen im BAMF Asylverfahren von Personen aus bestimmten Herkunftsländern unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 30a AsylG vorliegen oder nicht, beschleunigt bearbeitet und innerhalb einer Woche entschieden werden können (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), während andererseits die in § 30a Absatz 2 AsylG vorgesehene Entscheidung nicht einmal in der Hälfte der nach § 30a AsylG eingeleiteten Verfahren innerhalb einer Woche erfolgt (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/23630; bitte ausführlich begründen), und inwieweit kann die Bundesregierung vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG ohnehin nur etwa ein Prozent aller Asylverfahren ausmachen (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/23630) den Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller entkräften, dass die Einführung der Regelung nach § 30a AsylG vor allem symbolische Bedeutung hatte und für die Praxis des BAMF wenig relevant ist (bitte begründen)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2020 machen (bitte soweit möglich nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren; bitte darstellen wie in der Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/23630 und erläutern, ob die dortige Angabe von 2 014 beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2019 so zu verstehen ist, dass 2 014 Asylverfahren von Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Verfahren durchgeführt werden, betrieben wurden, aber nicht klar ist, wie viele dieser 2 014 Verfahren tatsächlich Asylverfahren nach § 30a AsylG waren, weil dies nicht erfasst wird)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren, die in Anker- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren) im Jahr 2020 abgeschlossen wurden (bitte jeweils auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im Jahr 2020 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie bewertet es der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer vor dem Hintergrund, dass er die „Anker-Einrichtungen“ als „Erfolgsgeschichte“ bezeichnete und dies unter anderem damit begründete, dass es dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ und eine „Gesamtdauer der Verfahren“ von „durchschnittlich 1,9 Monaten“ gegenüber 3,1 Monaten im Durchschnitt gegeben habe (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html), und vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung erklärte, es genüge nicht, sich nur ein Quartal zu betrachten (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), dass die Asylverfahrensdauer in Ankeroder funktionsgleichen Einrichtungen sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 jeweils über der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer aller Einheiten des BAMF lag (Antworten zu den Fragen 1 und 6 auf Bundestagsdrucksache 19/23630 und Antwort auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/27531; bitte begründen)?
Ist es vor dem Hintergrund dieser Zahlen nicht offenbar so, dass es der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat war, der eine punktuelle Betrachtung eines nur kurzen Zeitraums vorgenommen hat, die keine validen Aussagen über die langfristige Entwicklung von Bearbeitungsdauern zuließ, zumal sich die damals kürzere Verfahrensdauer in den AnkER-Zentren womöglich auch daraus ergeben hat, dass wegen der Neugründung dieser Einrichtungen längere Verfahren noch nicht in die Berechnung der Verfahrensdauer mit eingehen konnten (bitte nachvollziehbar begründen)?
Welche Aussagekraft hat der Verweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/23630 auf die Prozessevaluation der AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen (FB 37: Evaluation der AnkER-Einrichtungen und der funktionsgleichen Einrichtungen – bamf.de), wenn es dort auf Seite 33 heißt: „Nationale Asylerstanträge werden sowohl an AnkER-/FG-Einrichtungen als auch an anderen Standorten durchschnittlich in 2,6 Monaten bearbeitet“ – was die Aussage des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer, in AnkER-Zentren gebe es „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (s. o.), gerade nicht belegt (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung diesen Befund der Evaluation?
Wie ist die genannte Dauer von jeweils 2,6 Monaten damit vereinbar, dass es an anderer Stelle des Evaluationsberichts (S. 30) heißt, dass grenzüberschreitende Asylerstanträge in AnkER- bzw. FG-Einrichtungen in 77 Kalendertagen, an anderen Standorten in 82 Kalendertagen bearbeitet würden?
Wie groß genau war die in der Evaluation erwähnte „leichte Effizienzsteigerung“ bei der Verfahrensdauer, wenn die Auswirkungen individueller Merkmale der Asylsuchenden beim Vergleich unterschiedlicher Standorte mit berücksichtigt werden (a. a. O., S. 30, bitte ausführen), und kann es sein, dass sich bei Berücksichtigung dieser individuellen Merkmale die genannte Dauer von jeweils 2,6 Monaten ergibt – der Unterschied in der Verfahrensdauer also nur noch minimal ist (bitte ausführen)?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach der von ihr in Bezug genommenen Evaluation der AnkER- bzw. FG-Einrichtungen die Bearbeitungsdauer bis zur Anhörung in AnkER- bzw. FG-Einrichtungen mit zwölf Kalendertagen genauso lang war wie an anderen Standorten (a. a. O., z. B. S. 30), was eher gegen die Annahme spricht, mit der örtlichen Konzentration von Behörden bzw. Einrichtungen und Asylsuchenden ließen sich die Verfahrensabläufe wesentlich beschleunigen (bitte ausführen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass im Evaluierungsbericht (S. 31) ausgeführt wird, dass Asylverfahren besonders schnell abgeschlossen werden konnten (92 statt 114 Tage), wenn die Asylsuchenden gerade nicht mehr in einer AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtung untergebracht waren – was nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller gegen die Idee spricht, Asylsuchende in den AnkER-Zentren bis zum Abschluss des Verfahrens festhalten zu wollen (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis der Evaluation (Seite 31), dass die kürzere Bearbeitungszeit in AnkER- bzw. FG-Einrichtungen nach der Anhörung vor allem damit erklärt wird, dass es eine staatliche Asylverfahrensberatung gegeben habe und die Asylsuchenden deshalb besser vorbereitet gewesen seien, vor dem Hintergrund, dass die staatliche Asylverfahrensberatung seit November 2020 an allen Standorten des BAMF präsent ist (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25337), sodass sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch hieraus kein Argument für die Errichtung von AnkER-Zentren ableiten lässt (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Evaluationsberichts, dass die Abschiebungsquote bei Personen, die aus AnkER-Einrichtungen heraus in andere Unterkünfte verbracht wurden, höher war als bei Personen, die in den AnkER-/FG-Einrichtungen verblieben sind (S. 55), und dass „die Überstellungswahrscheinlichkeit in AnkER-/FG-Einrichtungen um fünf Prozentpunkte geringer als an anderen Standorten“ war (S. 60) – spricht dies nicht insbesondere gegen die Idee, Schutzsuchende müssten in AnkER-Zentren festgehalten werden (bitte begründen)?
Welcher konkrete Sicherheits- oder Beschleunigungsgewinn ist damit verbunden, wenn Auslesungen der mobilen Datenträger von Asylsuchenden in AnkER-/FG-Einrichtungen zu über 50 Prozent und damit häufiger als an anderen Standorten schon vor der Asylantragstellung erfolgen (Evaluation, a. a. O., S. 14), wenn auch an anderen Standorten eine solche Auslesung nur kurz darauf zu 91 Prozent spätestens während der Asylantragstellung erfolgt (AnkER: 93,5 Prozent; a. a. O., S. 27), vor dem Hintergrund, dass die Auswertung dieser Daten beantragt und genehmigt werden muss und in aller Regel zu keinen verwertbaren Erkenntnissen führen oder die Angaben der Asylsuchenden bestätigt werden (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/28109; bitte begründen)?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass es eine gesetzlich geschützte „Ruhephase“ vor der Anhörung gibt, damit Asylsuchende zur Ruhe kommen und sich ausreichend beraten und informieren lassen können, was sowohl in der Evaluierung der AnkER-/FG-Einrichtungen zur Sprache kommt (a. a. O., S. 31) als auch vom Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Berlit als Sachverständiger vertreten wurde (vgl. Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Bundestages vom 6. Mai 2019, S. 18; bitte begründen)?
Welche Maßnahmen hat das BAMF in den letzten Jahren im Einzelnen ergriffen, um Asylklageverfahren besser zu betreuen und somit die Verwaltungsgerichte zu entlasten (Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), und welche von ihnen haben sich aus Sicht des BAMF und der Bundesregierung als besonders wirksam erwiesen?
Wie viel Personal ist im BAMF aktuell mit der Aufgabe der Prozessvertretung befasst, und wie hat sich diese Zahl seit 2015 entwickelt (bitte jährlich jeweils zum Stichtag 31.12. angeben)?
Wann genau wurde beim BAMF die „fachliche Hotline für Verwaltungsgerichte“ eingeführt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), welche Erleichterungen in der Kommunikation bringt diese im Einzelnen, und wie wird sie bislang von den Verwaltungsgerichten angenommen?
Wie werden die bisherigen Erfahrungen mit der Gerichtshotline im BAMF bewertet?
Unter welchen Bedingungen ist eine Teilnahme an Verhandlungen in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aus Sicht des BAMF relevant und „zu einer effektiven Prozessförderung geboten“ (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, zu welchem ungefähren Anteil das BAMF bei solchen erstinstanzlichen Verhandlungen anwesend ist?
Teilt die Bunderegierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, die auch durch den Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Berlit als Sachverständiger des Innenausschusses vertreten wurde, dass es im Asylbereich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bedarf, was der Sachverständige damit begründete, dass die momentan begrenzten Berufungszulassungsgründe im Asylprozess zu dem „skurrilen“ Problem geführt hätten, dass es umso unwahrscheinlicher sei, eine Berufungszulassung zu erreichen, „je ‚schlechter‘ ein erstinstanzliches Urteil“ sei – wobei das Bundesverfassungsgericht dies als einzige Instanz noch „einfangen“ könne (Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Bundestages vom 6. Mai 2019, S. 33, bitte begründen)?