[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali,
Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29320 –
Leiharbeit und Werkverträge bei der Papenburger Meyer Werft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Geschäftsführung der Papenburger Meyer Werft will 650 Beschäftigte
entlassen und fordert von der übrigen Belegschaft 200 unbezahlte
Überstunden pro Jahr („Meyer Werft will offenbar 650 Arbeitsplätze abbauen“,
22. Februar 2021,
www.ndr.de). Sei dieser Verzicht nicht möglich, dann
stünden 300 weitere Arbeitsplätze vor dem Aus („650 Arbeitsplätze bei Meyer
Werft in Gefahr“. 23. Februar 2021,
www.nwzonline.de). Während große
Teile der Stammbelegschaft in Kurzarbeit geschickt wurden, müssen Mitarbeiter
von Leih- und Werkvertragsunternehmen Überstunden leisten („Meyer Werft
will weiter Werkvertragsarbeiter einsetzen“, 23. Januar 2021,
www.ndr.de ).
Die Fragestellenden lehnen die Auslagerung von Kerntätigkeiten eines
Unternehmens durch Leiharbeit- und Werkverträge ab. Nach Auffassung der
Fragestellenden werden Leiharbeit und Werkverträge immer häufiger dazu genutzt,
um Lohndumping zu betreiben und die betriebliche Mitbestimmung
einzuschränken.
1. Hat die Meyer Werft in Papenburg nach Kenntnis der Bundesregierung
Fördermittel oder Finanzhilfen aus Bundesprogrammen erhalten, und
wenn ja, wann, und in welcher Höhe (bitte Datum und Betrag in Euro
angeben)?
Das Frage- und Informationsrecht der Fraktionen und Abgeordneten des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung ergibt sich aus dem
Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung als institutionelles Kontrollrecht des
Parlaments und findet eine weitere verfassungsrechtliche Stütze im Status jedes
Abgeordneten. Dem Fragerecht steht grundsätzlich eine Pflicht zur
wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung gegenüber.
Allerdings stehen den Informationsansprüchen des Parlaments
Verfassungsgüter, so insbesondere Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer Bekanntgabe
durch die Bundesregierung verletzt würden. Hiervon erfasst ist auch die Wah-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29928
19. Wahlperiode 19.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen, d. h. alle auf
ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und
an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Geschäftsgeheimnisse umfassen vornehmlich kaufmännisches Wissen, darunter
Ertragslage, Umsätze und Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, durch welche die
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden
können. Dies findet in der Betroffenheit der Grundrechte aus Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes (GG) seinen Ausdruck.
Hierunter fällt auch die Information, dass die Unternehmen KfW-Hilfen
beantragt und zugesagt bekommen haben, solange die Unternehmen dies nicht
veröffentlicht haben. Angesichts der Corona-bedingten zu erwartenden
wirtschaftlichen Eintrübung und der allgemeinen herrschenden großen Verunsicherung
gegenüber der Überlebensfähigkeit von Unternehmen könnten diese
Informationen, wenn sie an die Öffentlichkeit gelangen, den Unternehmen schaden.
Negative Wirkungen auf Kunden- und Lieferantenbeziehungen und damit auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können nicht ausgeschlossen
werden.
Nach sorgfältiger Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter kommt
die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die Rechte des Unternehmens an
einem Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Frage- und
Informationsrecht der Fraktion überwiegen und daher als „VS-Vertraulich“
einzustufen sind. Die angefragten Informationen werden in der Geheimschutzstelle
hinterlegt und können dort eingesehen werden.
2. Hat die Meyer Werft in Papenburg nach Kenntnis der Bundesregierung
Fördermittel oder Finanzhilfen des Landes Niedersachsen erhalten, und
wenn ja, wann, und in welcher Höhe (bitte Datum und Betrag in Euro
angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
3. Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung fest bei
der Meyer Werft angestellt, und wie viele der Beschäftigten sind über
Fremdfirmen (Leiharbeit und Werkvertrag) auf der Meyer Werft tätig
(bitte tabellarisch aufschlüsseln und auch Anteile in Prozent angeben)?
4. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Festangestellten und Beschäftigten von Leiharbeitsfirmen beziehungsweise
Werkvertragsfirmen seit der Feststellung der epidemischen Lage nationaler
Tragweite im März 2020 verändert (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu einzelnen Unternehmen
liegen nicht vor.
5. Wie viele Beschäftigte der Papenburger Meyer Werft sind derzeit in
Kurzarbeit?
6. Wie viel Kurzarbeitergeld hat die Meyer Werft in Papenburg nach
Kenntnis der Bundesregierung seit der Feststellung der epidemischen Lage
nationaler Tragweite (März 2020) erhalten (bitte Betrag in Euro angeben)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antworten auf die Fragen sind an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages übersandt worden.
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament
verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu
wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), im Übrigen die nach Artikel 12 Absatz 1 GG
geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen.
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind
die Sozialleistungsträger zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet.
Dem Sozialgeheimnis unterliegen auch die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die die in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf ihre gesetzlichen
Aufgaben verarbeiten. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle
auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge
verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes
Interesse hat“ (BVerfGE 115, 205 (230) zum Schutz aus Artikel 12 GG).
Informationen darüber, in welcher Höhe ein Unternehmen Kurzarbeitergeld nach
§§ 95 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erhalten hat, stellen dem Wesen
nach derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Der Gesetzgeber hat
die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses mit
§ 203 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches für Amtsträger unter Strafe
gestellt.
Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Frage nach sorgfältiger
Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimhaltungsinteressen
andererseits zwar nicht in der für Kleine Anfragen gemäß § 104 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO-BT) vorgesehenen, zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen, aber nach
entsprechender VS-Einstufung „VS – Vertraulich“ und Hinterlegung in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages.*
7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Mitarbeiter von Leiharbeits- und
Werkvertragsfirmen auf der Meyer Werft Aufgaben der
Stammbelegschaft übernehmen, und wenn ja, welche?
Ob der Unternehmer die zur Verfolgung seiner unternehmerischen Ziele
erforderlichen Arbeiten durch eigene oder Leiharbeitskräfte ausführen lässt oder
Dritte damit beauftragt, ist grundsätzlich Teil seiner unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit. Die Bundesregierung hat keine eigenen unmittelbaren
Erkenntnisse dazu, ob Mitarbeiter von Leiharbeits- und Werkvertragsfirmen auf
der Meyer Werft Aufgaben der Stammbelegschaft übernehmen.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Mitarbeiter der Stammbelegschaft
in Kurzarbeit geschickt werden, während Mitarbeiter von Leih- und
Werkvertragsfirmen auf der Werft Überstunden leisten („Meyer Werft
will weiter Werkvertragsarbeiter einsetzen“, 23. Januar 2021,
www.nd
r.de), und wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen?
Die Bundesregierung hat keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse dazu, ob
Mitarbeiter von Leiharbeits- und Werkvertragsfirmen auf der Meyer Werft
Überstunden leisten.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Beschäftigung von Werksvertragsarbeitnehmern ist in der
Schiffbauindustrie wie in vielen anderen Branchen üblich. Produktionsprozesse sind
langfristig auch auf solche gesetzlich zulässigen Beschäftigungsmöglichkeiten
aufgebaut. Es unterliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, ob Arbeiten
von firmeneigenen Beschäftigten oder anderen Arbeitnehmern erledigen
werden.
Da eine Tätigkeit von betriebsfremden Werkvertragsarbeitnehmern im Auftrag
eines Unternehmens, das Kurzarbeit angezeigt hat, für einen Anspruch auf
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht
rechtserheblich ist, dürfen dazu keine Daten von den Agenturen für Arbeit im Rahmen der
Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erhoben werden. Auskünfte
kann insoweit nur das Unternehmen selbst erteilen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die monatlichen Anträge auf
Kurzarbeitergeld für die Stammbelegschaft jeweils durch den Betriebsrat befürwortet
werden. Damit bestätigt die Arbeitnehmervertretung, dass aus ihrer Sicht die
Kurzarbeit im Betrieb auf den notwendigen Umfang beschränkt ist.
9. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vertretbar, dass aus Kosten-
und Wettbewerbsgründen Mitarbeiter der Stammbelegschaft entlassen
werden sollen, während Beschäftigte im Werkvertrag deren Aufgaben
übernehmen sollen?
Wirtschaftliche Entscheidungen treffen zuvorderst die Unternehmen selbst.
Unternehmen, die Personal abbauen wollen, haben dabei aber die
arbeitsrechtlichen Grenzen insbesondere die durch das Kündigungsschutzrecht
vorgegebenen Regelungen zu beachten.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Mitarbeiter aus der
Stammbelegschaft angesprochen werden, ob sie in einen Werkvertrag wechseln
wollen („650 Arbeitsplätze sollen bei der Meyer-Werft wegfallen“, 23.
Februar 2021,
www.nwzonline.de), und wie bewertet die Bundesregierung
dieses Vorgehen?
Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt.
11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und die Pausenzeiten bei den
Werkvertragsbeschäftigen der Meyer Werft in Papenburg eingehalten werden?
Zuständig für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ist generell der
Arbeitgeber. Er hat die Arbeit so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorschriften
beachtet werden. Die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften wird von den nach
Landesrecht zuständigen Arbeitsschutzbehörden überwacht. Zuständig für
Betriebe im Landkreis Emsland ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Emden.
12. Wie viele behördliche Arbeitsschutz- und Arbeitszeitkontrollen haben
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 jeweils bei der Meyer
Werft in Papenburg sowie im gesamten Wirtschaftszweig Schiff- und
Bootsbau (30.1) in Niedersachsen stattgefunden, und wie viele Verstöße
wurden dabei im jeweiligen Jahr festgestellt (bitte tabellarisch jeweils
nach Jahr aufschlüsseln)?
13. Wie lang war der rechnerische Abstand zwischen zwei
Arbeitsschutzkontrollen im Wirtschaftszweig Schiffs- und Bootsbau (30.1) in
Niedersachsen in den letzten zehn Jahren (bitte jährlich ausweisen)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich wird die Arbeitsschutzaufsicht gemäß Artikel 84 Absatz 1 des
Grundgesetzes als eigene Angelegenheit durch die Länder ausgeführt. Hierzu
gehört auch die Datenerhebung zur Umsetzung der Vorschriften zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz. Daneben üben in den jeweiligen Branchen die
Unfallversicherungsträger Arbeitsschutzaufsicht aus.
Die gewünschten Daten zu den Arbeitsschutzkontrollen in Niedersachsen
liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
14. Hält die Bundesregierung die gegenwärtigen Strafen bei Verstößen gegen
die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und die Pausenzeiten für
angemessen (bitte begründen)?
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020 ist der
Bußgeldrahmen im Arbeitszeitgesetz aktualisiert und der Höchstbetrag für das Bußgeld
von 15 000 Euro auf 30 000 Euro verdoppelt worden. Die vorbeugende
beziehungsweise lenkende Wirkung der Bußgeldandrohung ist dadurch deutlich
erhöht worden. Bei der Zumessung der Geldbuße sind zudem auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen. Ist der
wirtschaftliche Vorteil höher als der gesetzliche Höchstbetrag, so kann die Geldbuße das
gesetzliche Höchstmaß überschreiten.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass rund drei Viertel der mit
COVID-19-infizierten Beschäftigten bei der Meyer Werft in Papenburg
Mitarbeiter von Leih- und Werkvertragsfirmen sind?
Wie erklärt sich die Bundesregierung dieses Verhältnis?
Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt.
16. Wer kommt nach Kenntnis der Bundesregierung für die Kosten auf,
wenn Beschäftigte im Werkvertrag in Quarantäne geschickt werden?
Nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird eine
Entschädigung für Verdienstausfall gewährt, wenn eine Person als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von
Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung
unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde
auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von
der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der
zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
17. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
Schutzmaßnahmen der Beschäftigten von Leiharbeits- und
Werkvertragsunternehmen vor dem Coronavirus, und wer überprüft die Einhaltung der
betrieblichen Regelungen?
Beim Einsatz von Werkverträgen ist jeder Arbeitgeber für den Arbeitsschutz
seiner Beschäftigten verantwortlich. Auftraggeber und
Werkvertragsunternehmer haben die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für ihre
jeweiligen Beschäftigten zu gewährleisten und grundsätzlich auch die Kosten dieser
Schutzmaßnahmen zu tragen. Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen
nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei dem
Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden
Pflichten obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Leiharbeitskräfte erbringen ihre Arbeitsleistung regelmäßig im Betrieb des Entleihers
nach dessen Weisungen, sodass der Verleiher nur begrenzt Einfluss auf den
Arbeitsablauf nehmen kann. Den Partnern des Überlassungsvertrags steht es frei,
vertragliche Regelungen über die Durchführung und die Kostentragung der
erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Kosten dürfen nicht den
Beschäftigten auferlegt werden.
Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach Landesrecht
zuständigen Arbeitsschutzbehörden überwacht. Zuständig für Betriebe im
Landkreis Emsland ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Emden.
18. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten, wenn bei
zusätzlichen Betriebsschließungen Werkvertragsbeschäftigte nicht
beschäftigt werden können?
Der Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 IfSG
(vgl. Frage 16) besteht nur bei Tätigkeitsverboten, die sich im Einzelfall
unmittelbar aus dem IfSG ergeben oder auf einer einzelfallbezogenen behördlichen
Anordnung beruhen. Im Falle der vollständigen Schließung eines Betriebes
beurteilt sich die Frage der Lohnzahlung bzw. etwaiger weiterer Ansprüche nach
allgemeinen zivilrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften.
19. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Unterkünfte der
Werkvertragsbeschäftigten der Meyer Werft auf Einhaltung der geltenden
Corona-Schutzmaßnahmen überprüft, wie es zum Beispiel nach dem
Ausbruch des Coronavirus bei Leih- und Werkvertragsbeschäftigten des
Tönnies-Konzerns der Fall war?
Wenn ja, wer führt diese Kontrollen durch?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen.
20. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
Werkvertragsbeschäftigte aus dem Ausland bei An- und Abreise auf das
Coronavirus getestet werden?
Wie wird sichergestellt, dass die Tests auch tatsächlich durchgeführt
werden?
Personen, die per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und
Personen, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise nach
Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuften Gebiet
aufgehalten haben, unterliegen grundsätzlich einer Nachweispflicht. Dem
Testnachweis sind (mit Ausnahme des Voraufenthalts in Virusvariantengebieten)
Impf- oder Genesenennachweise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung
gleichgestellt. Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem
wissenschaftlichem Erkenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-
CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum
Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer als
bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen
infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen
Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Bei Voraufenthalt in einem
Virusvariantengebiet wird nur ein Testnachweis anerkannt.
Personen nach Voraufenthalt in einem „einfachen“ Risikogebiet müssen bis
spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis oder einen
Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und haben diese Nachweise
unverzüglich nach dessen Vorliegen durch Nutzung des Einreiseportals an die
zuständige Behörde zu übermitteln, sofern eine Anmeldepflicht nach § 3 der
Coronavirus-Einreiseverordnung besteht.
Flugreisende sowie Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der
Einreise nach Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als
Hochinzidenzoder Virusvarianten-Gebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben
bereits bei Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen.
Soweit die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der
Nachweis außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung
sowie bei Einreise auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
Zusätzlich sind die entsprechenden Nachweise unverzüglich nach Vorliegen
durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln,
sofern eine Anmeldepflicht nach § 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung
besteht.
Von der Nachweispflicht sind für bestimmte Personengruppen Ausnahmen
bzw. Modifikationen vorgesehen, wozu unter anderem die Folgenden zählen:
Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet haben
Grenzpendler und Grenzgänger den Testnachweis mindestens zweimal pro
Woche vorzunehmen (§ 6 Absatz 3 Nummer 3 der Coronavirus-
Einreiseverordnung). Für Transportpersonal ist vorgesehen, dass dieses bei Voraufenthalt in
einem Hochinzidenzgebiet dann über einen Nachweis verfügen müssen, wenn
der Aufenthalt 72 Stunden überschreitet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung). Bei Einreisen im Flugverkehr ist
Transportpersonal von der generellen Nachweispflicht ausgenommen, wenn sie sich
nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben (§ 6 Absatz 3 Nummer 4 der
Coronavirus-Einreiseverordnung.
Der Beantwortung liegt die Rechtslage vom 13. Mai 2021 zugrunde.
21. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Beschäftigte aus dem
europäischen Ausland bei Entsendung nach Deutschland immer wieder
Probleme bei der Abrechnung von medizinischen Leistungen haben?
Wenn ja, welche Probleme tauchen nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßig auf, und was unternimmt die Regierung, um die medizinische
Versorgung von Beschäftigten aus dem europäischen Ausland
sicherzustellen?
Der Bundesregierung sind keine Probleme bei der Abrechnung bekannt.
22. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
entsendete Beschäftigte aus dem europäischen Ausland auch im Krankheitsfall
eine Lohnfortzahlung erhalten?
Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall gehören nach der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen grundsätzlich nicht zu den im Inland geltenden
Arbeitsbedingungen, die auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Anwendung finden. Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall
richten sich deshalb grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
23. Welche Beratungs- und Unterstützungsangebote gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung während der Pandemie für Beschäftigte im
Werkvertrag?
Seit 2011 fördert das BMAS das vom DGB durchgeführte Projekt „Faire
Mobilität“, das mobile Beschäftigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu arbeits- und
sozialrechtlichen Fragen berät. Beraterinnen und Berater, die neben Deutsch
mindestens eine osteuropäische Sprache sprechen, sind in elf Beratungszentren
tätig. Das überregionale Netzwerk verfügt über branchenspezifische
Spezialkenntnisse (insbesondere in den Bereichen Pflege, Bau, Logistik,
Fleischwirtschaft und internationaler Straßentransport). Während der COVID-19-
Pandemie hat „Faire Mobilität“ kurzfristig Telefon-Hotlines in fünf mittel- und
osteuropäischen Sprachen eingerichtet und Informationsmaterialien erstellt. Im
Kontext der COVID-19-Pandemie wurde „Faire Mobilität“ dauerhaft finanziell
und rechtlich abgesichert und der Ausbau der Beratungskapazitäten
beschlossen. Seit 2021 wird das Beratungsangebot des DGB „Faire Mobilität“ auf
Grundlage eines gesetzlichen Leistungsanspruches durchgeführt und weiter
deutlich ausgebaut. Neben „Faire Mobilität“ beraten auch zahlreiche
landesfinanzierte Stellen diesen Personenkreis zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.
Mobilen Beschäftigten aus Drittstaaten stehen in allen Bundesländern die
Beratungsstellen der Fairen Integration zur Verfügung. Dort werden Informationen
und Beratung zu Arbeitsbedingungen und Rechten und Pflichten im
Arbeitsverhältnis in Deutschland ebenso angeboten wie Unterstützung bei konkreten
Problemen im Arbeitsverhältnis.
24. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Arbeitgeber
Beschäftigte im Werkvertrag sofort in ihr Heimatland zurückgeschickt haben,
nachdem diese Hilfsangebote für mobile Beschäftigte von Betriebsrat
oder Gewerkschaft in Anspruch genommen haben?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt. Allerdings sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
nach Deutschland entsandt werden, häufig aus unterschiedlichen Gründen in
einem hohen Maße von ihren Arbeitgebern abhängig. Niederschwellige
Beratungsangebote wie „Faire Mobilität“ sind daher aus Sicht der Bundesregierung
wichtig, um diese Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen.
25. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die wirtschaftliche und
soziale Situation von Werkvertragsbeschäftigten in der Corona-Pandemie
verschärft, und was unternimmt die Bundesregierung, um dem
entgegenzuwirken?
Beschäftigte, die im Rahmen von Werkverträgen tätig sind, profitieren von den
allgemeinen Unterstützungs- und Förderleistungen der Bundesregierung für
Unternehmen sowie für Beschäftigte, wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld,
Arbeitslosengeld II oder Förderung der beruflichen Weiterbildung.
26. Wie viele Werkvertragsbeschäftigte sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) im
Wirtschaftszweig Schiffsbau bundesweit sowie in Niedersachsen gemeldet,
und wie hat sich diese Zahl im Verhältnis zu den gemeldeten
Stammbeschäftigten entwickelt (bitte jeweils für die letzten zehn Jahre
ausweisen)?
Nach Angaben des Spitzenverbandes der gewerblichen
Unfallversicherungsträger und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), können versicherte Beschäftigte
nicht nach Art des Vertragsverhältnisses zwischen ihnen und dem Unternehmen
differenziert werden. Daher liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
dazu vor, ob bei der BGHM in den letzten zehn Jahren Werkvertragsbeschäftigte
gemeldet wurden.
27. Plant die Bundesregierung ein Gesetz, das die Arbeitgeber im Schiffbau
und anderen Branchen dazu verpflichtet, Beschäftigte fest anzustellen
und die Auslagerung von Kerntätigkeiten durch Werkverträge und
Leiharbeit zu beenden?
Wenn ja, zu welchem Datum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit dazu keine rechtliche Regelung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]