[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29319 –
Entschädigung arbeitsbedingter Corona-Erkrankungen durch die gesetzliche
Unfallversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24982
erklärt die Bundesregierung, dass Personen, die im beruflichen Kontext an
Corona erkranken, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen. Eine durch SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung könne eine
Berufskrankheit im Sinne der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste sein,
vorausgesetzt die Betroffenen waren „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ (vgl. ebd.).
Darüber hinaus sei in den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung
einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich sei, die Anerkennung
als Arbeitsunfall möglich (vgl. ebd.). Allerdings wurden bislang deutlich
weniger Corona-Arbeitsunfälle gemeldet als Corona-Berufskrankheiten
angezeigt. Dies geht auf einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen
Fragen Nr. 243 bis 246 von Jutta Krellmann, Fraktion DIE LINKE. im
Bundestag zurück. Aus dieser Antwort geht auch hervor, dass die
Anerkennungsquote von Corona-Arbeitsunfällen mit etwa 33 Prozent niedriger ist als die
von Corona-Berufskrankheiten mit etwa 56 Prozent.
Außerdem ist in dem Merkblatt der Berufskrankheit „Infektionskrankheiten“
(BK-3101) zu lesen, dass sich dieses auf Infektionskrankheiten wie Hepatitis,
Tuberkulose und HIV bezieht. Demnach beziehen sich aus Sicht der
Fragestellenden die wissenschaftlichen Studien, die in die Bewertung der BK-3101
eingeflossen sind, auf die genannten Infektionskrankheiten und nicht auf
COVID-19. Aus Sicht der Fragestellenden eröffnet die Corona-Pandemie eine
völlig neue Situation, die etwa eine Erweiterung der BK-3101 sowie des
entsprechenden Merkblattes um COVID-19 und alle davon betroffenen
Beschäftigtengruppen erfordern könnte.
Die Bundesregierung soll befragt werden, wie es um die Entschädigung
arbeitsbedingter Corona-Erkrankungen durch die gesetzliche Unfallversicherung
steht.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29949
19. Wahlperiode 20.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Anzeigen auf Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung
(„Corona“) als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Beginn der Corona-Pandemie bis einschließlich
April 2021 bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt (bitte
gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie
einzeln für alle neun Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand und die Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Mittel- und Ostdeutschland (SVLFG) ausweisen)?
Nach Angaben des Spitzenverbandes der gewerblichen
Unfallversicherungsträger und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), wurden bis zum 30. April 2021
insgesamt 119 675 registrierte Anzeigen auf Verdacht von COVID-19 als
Berufskrankheit (BK) gemeldet. Darüber hinaus wurden bis zum selben Zeitpunkt
20 392 Fälle von COVID-19 als Arbeitsunfall gemeldet. Im Einzelnen:
Unfallversicherungsträger BK-Verdachtsanzeigen Unfallmeldungen
BG Rohstoffe und chemische
Industrie
22 130
BG Holz und Metall 12 620
BG Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
41 399
BG der Bauwirtschaft 509 287
BG Nahrungsmittel und
Gastgewerbe
55 5.004
BG Handel und Warenlogistik 9 1.098
BG für Transport und
Verkehrswirtschaft
56 172
Verwaltungs-BG 926 1.741
BG für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege
83.398 109
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
34.647 10.832
Nach Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG) für die landwirtschaftliche Unfallversicherung sind dort mit
Stand 7. Mai 2021 insgesamt zwei Anzeigen auf Verdacht einer
Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) und 32 Meldungen
eines Arbeitsunfalles eingegangen.
2. In wie vielen Fällen wurde seit Beginn der Corona-Pandemie bis
einschließlich April 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung eine
COVID-19-Erkrankung („Corona“) von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt (bitte
gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie
ausweisen für alle neun Berufsgenossenschaften, die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG ausweisen)?
Nach Auskunft der DGUV wurden bis zum 30. April 2021 insgesamt 71 232
Fälle von COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt. Darüber
hinaus wurden bis zum selben Zeitpunkt 6 107 Fälle von COVID-19-
Erkrankungen als Arbeitsunfall anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass noch
nicht zu allen Meldungen aus Frage 1 eine versicherungsrechtliche
Entscheidung getroffen werden konnte. Im Einzelnen:
Unfallversicherungsträger Anerkannte
Berufskrankheiten
Anerkannte
Arbeitsunfälle
BG Rohstoffe und chemische
Industrie
0 6
BG Holz und Metall 1 82
BG Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
2 20
BG der Bauwirtschaft 14 1
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 2 705
BG Handel und Warenlogistik 2 30
BG für Transport und
Verkehrswirtschaft
1 24
Verwaltungs-BG 318 278
BG für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege
52.748 59
Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
18.185 4.902
Nach Auskunft der SVLFG wurden die zwei angezeigten Verdachtsfälle einer
Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV abgelehnt. Bezüglich der 32 Meldungen
eines Arbeitsunfalles wurden bisher 7 Fälle abgelehnt. In den restlichen 25
Fällen sind die Ermittlungen auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht
abgeschlossen (Stand: 7. Mai 2021).
3. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung auch die
Langzeitfolgen arbeitsbezogener COVID-19-Erkrankungen („Long COVID“ oder
„Post COVID“) von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und
entschädigt?
a) Wie viele Fälle von Long COVID oder Post COVID wurden bereits
bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt und
anerkannt (bitte gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle
darstellen sowie einzeln für alle neun Berufsgenossenschaften, die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG
ausweisen)?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft der DGUV liegen hierzu keine Daten vor. Da bei der SVLFG
bislang keine Versicherungsfälle im Zusammenhang mit COVID-19-
Erkrankungen anerkannt wurden, kann eine Aussage zu „Long COVID“ oder „Post
COVID“ von diesem Träger nicht getroffen werden.
b) Inwiefern müssen Versicherte, die eine Corona-Erkrankung von der
gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt bekommen haben, etwaige
Langzeitfolgen gesondert bei der Unfallversicherung anzeigen, oder
bekommen sie diese automatisch entschädigt, wenn einmal eine
Corona-Erkrankung als arbeitsbedingt anerkannt wurde?
Sofern ein Versicherungsfall anerkannt wurde, werden auch etwaige
Langzeitfolgen, soweit diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft in
einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, von den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Eine gesonderte
Antragstellung ist nicht erforderlich, da Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung von Amts wegen erbracht werden.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger aufgrund einer durch SARS-
CoV-2 verursachte Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit oder
Arbeitsunfall (bitte nach Unfallversicherungsträgern; Branchen bzw.
Wirtschaftszweige; Bundesländern; Geschlecht sowie Dauer der Arbeitszeit:
Vollzeit, Teilzeit, Leiharbeit und befristeten Arbeitsverträgen
differenzieren)?
Nach Auskunft der DGUV liegen hierzu keine Daten vor. Die SVLFG hat
mangels Anerkennungen noch keine Entschädigungsleistungen erbracht.
5. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Forderung der
Gewerkschaft ver.di umzusetzen, die Anerkennung von Corona als
Berufskrankheit auf weitere Beschäftigtengruppen auszuweiten, etwa auf solche, die
häufig Kontakt mit Menschen haben, etwa im öffentlichen Nah- und
Fernverkehr, bei Airlines und an Flughäfen, in der Logistik, dem Handel, der
Feuerwehr sowie in Kindergärten, Horten und Schulen (
https://www.neue
s-deutschland.de/artikel/1149470.berufskrankheiten-verdi-fordert-mehr-hi
lfe-fuer-erkrankte.html) (bitte begründen)?
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich nach Erkenntnis des Ärztlichen
Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSVB) keine anderen als die in der BK
Nr. 3101 genannten Tätigkeiten (Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege oder in
einem Laboratorium) identifizieren, für die sich konsistent und
wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat.
Der ÄSVB setzt seine Prüfung unter Einbeziehung der nationalen und
internationalen epidemiologischen Erkenntnislage laufend fort und berät
darüberhinausgehend über weitergehende Forschungsansätze. Da die Beratungen des Beirats
u. a. auf Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen, ist eine
breite Datenbasis zu beruflichen Tätigkeiten vorhanden, die in die Betrachtung
einfließen kann.
Da Erzieherinnen und Erzieher einen Beruf der Wohlfahrtspflege ausüben,
kommt für sie eine Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit (BK
Nr. 3101) in Betracht, sofern sie sich bei der Arbeit infiziert haben.
6. Inwiefern teil die Bundesregierung die Auffassung, dass die
Sondersituation der Corona-Pandemie eine Erweiterung der BK-3101 sowie des
entsprechenden Merkblattes um COVID-19 und alle davon betroffenen
Beschäftigtengruppen erfordert (bitte begründen)?
Die BK Nr. 3101 bezieht sich unabhängig von einzelnen Erregern insgesamt
auf Infektionskrankheiten und umfasst damit bereits die Erkrankung durch
SARS-CoV-2 (COVID-19). Eine Erweiterung der Berufskrankheit um CO-
VID-19 ist deshalb nicht erforderlich. Der BK Nr. 3101 liegt die auf alle
Infektionskrankheiten zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass der berufsbedingte
Kontakt mit Erregern insbesondere bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in
der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium stattfindet. Durch die bereits
in der Legaldefinition der Berufskrankheit enthaltene Erweiterung der
Berufskrankheit auf andere Tätigkeiten, in denen Personen der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind, kommen auch andere
Berufsgruppen und Tätigkeiten in Betracht. Diese Frage wird vom ÄSVB anhand
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Studien zu COVID-19 geprüft. Nach aktuellem
Stand konnte ein vergleichbares Infektionsrisiko bei anderen Berufsgruppen
bisher noch nicht festgestellt werden.
Sofern der ÄSVB zu bestehenden Berufskrankheiten neue Erkenntnisse hat,
werden diese in einer wissenschaftlichen Stellungnahme niedergelegt und
veröffentlicht. Dies würde auch im Fall der BK Nr. 3101 erfolgen. Die Erstellung
von Merkblättern zu Berufskrankheiten wurde im Jahr 2010 eingestellt. Eine
Ergänzung des Merkblattes zur BK Nr. 3101 ist deshalb nicht vorgesehen.
7. Wie ist der Sachstand bezüglich der angekündigten aussagekräftigeren
Forschungsansätze des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
„Berufskrankheiten“ (ÄSVB) zum COVID-19-Erkrankungsrisiko in Schlachthöfen
(vgl.:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/
Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/anerkennung-von-covid-19-al
s-berufskrankheit.html, zuletzt gesehen am 21. März 2021) und in anderen
Risikobereichen wie Schulen, Lebensmitteleinzelhandel, Logistik,
Kindertagesstätten, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), industrielle
Fertigung, Großraumbüros?
a) Inwiefern spricht sich nach Kenntnis der Bundesregierung der ÄSVB
dafür aus, arbeitsbedingte COVID-19-Erkrankungen auch für
Beschäftigte der oben genannten Tätigkeitsbereiche und weiterer
Risikobereiche als Berufskrankheit anzuerkennen?
b) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die
Berufskrankheit-3101 auf die im Merkblatt genannten
Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose und HIV bezieht und sich demnach
alle wissenschaftliche Studien, die in die Bewertung der BK-3101
eingeflossen sind, nicht auf COVID-19 beziehen?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Corona-
Pandemie eine völlig neue Situation darstellt und eine entsprechende
Erweiterung der BK-3101 sowie des entsprechenden Merkblattes auf
COVID-19 und alle davon betroffenen Beschäftigtengruppen (siehe
Frage 1) unabdingbar sind (bitte begründen)?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Der Sachstand auf der von Ihnen genannten Webseite ist weiterhin aktuell. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
c) Wie oft hat nach Kenntnis der Bundesregierung der ÄSVB seit Beginn
der Corona-Pandemie im März 2021 getagt, und bei wie vielen dieser
Termine wurde über COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheiten
beraten, und mit welchem Ergebnis?
Der ÄSVB hat seit der letzten Sitzung vor Beginn der Corona-Pandemie, die
im Februar 2020 stattfand, insgesamt dreimal getagt. Eine weitere Sitzung
musste aufgrund der besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie ausfallen.
Auf jeder der drei genannten Sitzungen wurde das Thema COVID-19 beraten.
Der aktuelle Beratungsstand ist unter der in Frage 7 genannten Webseite
veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe innerhalb des ÄSVB beschäftigt sich auch
unabhängig von den Sitzungsterminen mit der Entwicklung zu COVID-19-
Erkrankungen und wertet Veröffentlichungen aus.
d) Gibt es Protokolle der Beratungen des ÄSVB, und wenn ja, können
diese öffentlich eingesehen werden?
Entsprechend der Geschäftsordnung des ÄSVB werden Ergebnisniederschriften
über dessen Sitzungen angefertigt. Die Ergebnisniederschriften sind, wie die
Sitzungen selbst, nicht öffentlich. Hierdurch wird die Vertraulichkeit der
Beratungen, ein freier Meinungsaustausch sowie eine effektive und neutrale
Entscheidungsfindung gewährleistet.
Die Ergebnisse der Beratungen des ÄSVB werden vom BMAS als
wissenschaftliche Empfehlungen (für neue Berufskrankheiten) oder wissenschaftliche
Stellungnahmen (zu bestehenden Berufskrankheiten) veröffentlicht. In diesen
Papieren werden alle Studien und Erkenntnisquellen aufgeführt, die
Gegenstand der Beratungen waren, unabhängig davon, ob sie die Auffassung des
Beirats stützen oder nicht. Die veröffentlichten Empfehlungen und
Stellungnahmen enthalten damit eine vollständige Darstellung aller herangezogenen
Papiere und ermöglichen die Nachvollziehbarkeit aller Beratungsergebnisse.
Die Beratungen zu COVID-19 dauern noch an. Um dem Informationsbedürfnis
der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, wurde auf der Homepage des BMAS
eine Zwischeninformation zum Beratungsstand veröffentlicht (
www.bmas.de/D
E/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheit
enrecht/anerkennung-von-covid-19-als-berufskrankheit.html).
e) Auf welche aktuelle epidemiologische Literatur sowie Routinedaten
der gesetzlichen Krankenversicherung zur Häufigkeit von COVID-19-
Erkrankungen hat sich der ÄSVB bei seiner Prüfung, ob COVID-19
als Berufskrankheit für weitere Beschäftigtengruppen anerkannt
werden kann, nach Kenntnis der Bundesregierung konkret gestützt?
Wie in der Antwort zu Frage 7d dargestellt, sind die Beratungen des ÄSVB zu
COVID-19-Erkrankungen noch nicht abgeschlossen. Die folgende
Literaturliste ist deshalb vorläufig und kann ständig durch den ÄSVB erweitert werden:
– Mutambudzi M, Niedwiedz C, Macdonald EB, Leyland A, Mair F,
Anderson J, Celis-Morales C, Cleland J, Forbes J, Gill J, Hastie C, Ho F, Jani B,
Mackay DF, Nicholl B, O'Donnell C, Sattar N, Welsh P, Pell JP, Katikireddi
SV, Demou E. Occupation and risk of severe COVID-19: prospective cohort
study of 120 075 UK Biobank participants. Occup Environ Med 2020
(Epub ahead of print). doi: 10.1136/oemed-2020-106731;
– Windsor-Shellard B, Nasir R. Coronavirus (COVID-19) related deaths by
occupation, England and Wales: deaths registered between 9 March and 28
December 2020. Provisional analysis of deaths involving the coronavirus
(COVID-19), by different occupational groups, among men and women
aged 20 to 64 years in England and Wales (25. Januar 2021). Link:
www.on
s.gov.uk/peoplepopulationandcommunity/healthandsocialcare/causesofdeat
h/bulletins/coronaviruscovid19relateddeathsbyoccupationenglandandwales/
deathsregisteredbetween9marchand28december2020 (letzter Zugriff am
9. Februar 2021);
– M. Möhner, A. Wolik: Berufs- und branchenbezogene Unterschiede im
COVID-19-Risiko in Deutschland. in: Deutsches Ärzteblatt, Volume 117,
Heft 38 2020. Seiten 641-642, DOI: 10 3238/arztebl.2020.0641 (anhand
von Routinedaten der Barmer Krankenkasse, s. Veröffentlichung);
– Hawkins et al. (2021) „COVID-19 deaths by occupation, Massachusetts,
March 1–July 31, 2020. Am J Ind Med“. DOI: 10 1002/ajim.23227;
– Romero Starke, K.; Petereit-Haack, G.; Schubert, M.; Kämpf, D.;
Schliebner, A.; Hegewald, J.; Seidler, A. The Age-Related Risk of Severe
Outcomes Due to COVID-19 Infection: A Rapid Review, Meta-Analysis, and
Meta-Regression. Int. J. Environ. Res. Public Health 2020, 17, 5974;
– SIERPIŃSKI et al. (2020) OCCUPATIONAL RISKS FOR SARS-CoV-2
INFECTION: THE POLISH EXPERIENCE. International Journal of
Occupational Medicine and Environmental Health 2020;33(6);
– Williamson et al. (2020) Factors associated with COVID-19-related death
using OpenSAFELY. Nature 2020, Vol. 584, p. 430 ff.;
– Chang, S. et al. Mobility network models of COVID-19 explain inequities
and inform reopening. Nature
https://doi.org/10.1038/s41586-020-2923-3
(2020);
– Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO, 2020) Krankschreibungen und
Krankenhaus-Aufenthalte von Beschäftigten in der Lock-down-Phase:
Gesundheitsberufe besonders stark von COVID-19 betroffen (
www.wido.de,
letzter Zugriff am 8. Juli 2020).
f) Wie viele der zwölf Mitglieder des ÄSVB verfügen über
Fachkenntnisse der Virologie oder Epidemiologie bzw. verfügen über erweiterte
Erkenntnisse zu Infektionserkrankungen wie COVID-19, und
inwiefern wurden Fachleute mit den genannten Fachkenntnissen
hinzugezogen?
Der Sachverständigenbeirat besteht regelmäßig aus zwölf Mitgliedern: acht
Hochschullehrenden der Fachrichtung Arbeitsmedizin bzw. Epidemiologie,
zwei staatlichen Gewerbeärzten/Gewerbeärztinnen und zwei Betriebsärzten/
Betriebsärztinnen. Die Mitglieder sind auf der Website des BMAS
veröffentlicht:
www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-S
achverstaendigenbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html%22%20/l%20
%22docc133d534-e257-4ab0-b5c9-e8cfe4be9efdbodyText7.
Jedes Mitglied verfügt über Kenntnisse der Epidemiologie (Häufigkeit und
Verteilung von Krankheiten in der Bevölkerung), da dies einen Kernbereich
arbeitsmedizinischer Forschung darstellt. Dies entspricht der gesetzlichen
Aufgabe des Beirats, Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu identifizieren,
nach denen bestimmte Krankheiten durch besondere Einwirkungen verursacht
sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Da, wie in Frage6 ausgeführt, COVID-19-Infektionen grundsätzlich von der
BK Nr. 3101 bereits erfasst sind, erstreckt sich die aktuelle Prüfung des ÄSVB
darauf, ob auch andere Berufsgruppen als die im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen, ein vergleichbar hohes
COVID-19-Infektionsrisiko haben. Es handelt sich mithin nicht um eine
virologische, sondern um eine epidemiologische Fragestellung, die in entsprechenden
epidemiologischen Studien untersucht wird und von den Mitgliedern beurteilt
werden kann.
g) Warum findet sich nach Kenntnis der Bundesregierung COVID-19
nicht auf der Liste der aktuellen Beratungsthemen des ÄSVB
https://w
ww.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-
Sachverstaendigenbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html,
zuletzt gesehen am 21. April 2021), wann wird wieder darüber
beraten?
Auf der genannten Homepage informiert das BMAS über Beratungsthemen,
die mögliche neue Berufskrankheiten betreffen, sowie geplante
wissenschaftliche Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten. Da COVID-19-
Erkrankungen bereits als BK Nr. 3101 anerkannt werden können, fallen sie nicht unter
die erstgenannte Gruppe der Beratungsthemen. Sie fallen auch nicht in die
zweite Gruppe der Beratungsthemen, da sich zum jetzigen Zeitpunkt keine
anderen als die in der BK Nr. 3101 genannten Tätigkeiten identifizieren lassen,
für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes
COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat. Um dem Informationsbedürfnis der
Öffentlichkeit dennoch Rechnung zu tragen, wurde der aktuelle Sachstand zu
COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gesondert
vom BMAS veröffentlicht (
www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversi
cherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/anerkennung-von-covid-1
9-als-berufskrankheit.html). COVID-19 wird erneut auf der Sitzung des ÄSVB
am 8. Juni 2021 beraten.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz von ausländischen Beschäftigten in Deutschland, und
trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Deutschland
Beschäftigte aus dem EU-Ausland (z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien) und
dem Nicht-EU-Ausland (z. B. Georgien, Ukraine) arbeiten, für die
ausländisches Recht gilt, wobei dies im ersten Fall nicht für Selbstständige
greift und im zweiten Fall keine über- oder zwischenstaatliche
Rechtsgrundlage für den Bereich der Unfallversicherung besteht, und die daher
nicht unter den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
fallen bzw. kein Anspruch auf aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen
bei Aufenthalt in Deutschland durch die Deutsche Verbindungsstelle
Unfallversicherung – Ausland (DVUA) besteht?
Der Umfang des Unfallversicherungsschutzes einer in Deutschland tätigen
Person richtet sich nicht nach ihrer Staatsangehörigkeit, sondern nach der Frage,
welches Recht der sozialen Sicherheit auf diese Person anzuwenden ist. Als
Grundsatz gilt, dass für eine Person das Recht der sozialen Sicherheit des
Staates gilt, in dem die konkrete Beschäftigung ausgeübt wird. Das bedeutet, in
Deutschland tätige Person unterliegen – unabhängig von ihrer
Staatsbürgerschaft – auch dem deutschen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es insbesondere bei folgenden
Fallgruppen:
Für abhängig Beschäftigte wie auch selbstständig tätige Person, die aus einem
anderen Mitgliedstaat der EU (z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien), des EWR
oder der Schweiz im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
nach Deutschland entsandt sind, gilt das Recht des Entsendestaates während
der Entsendung fort. Übt eine Person in mehreren Mitgliedstaaten der EU, des
EWR und/oder der Schweiz gleichzeitig eine selbstständige oder abhängige
Beschäftigung aus, so unterfällt auch diese Person nur dem Recht eines Staates.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 legt fest, wie dieser zuständige
Staat zu bestimmen ist. Für Personen mit einer Beschäftigung (auch) im
Vereinigten Königreich enthalten sowohl das Austrittsabkommen wie auch das
Handels- und Kooperationsabkommen weitgehend deckungsgleiche
Regelungen.
Abhängig Beschäftigte wie auch selbstständig tätige Personen, die aus einem
Staat, mit dem ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit
geschlossen wurde, vorübergehend nach Deutschland entsendet werden, unterliegen
nach Maßgabe des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens ebenfalls
während ihrer Tätigkeit in Deutschland ganz oder teilweise dem Recht der sozialen
Sicherheit des anderen Abkommensstaates. Eine Regelung zur
Mehrfachbeschäftigung wie in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten die
bilateralen Abkommen nicht. Ein Sozialversicherungsabkommen mit der
Ukraine ist zwar abgeschlossen, jedoch mangels Ratifikation des Abkommens durch
die Ukraine noch nicht in Kraft getreten.
Abhängig beschäftigte Personen, die aus dem vertragslosen Ausland (z. B.
Georgien, Ukraine) vorübergehend im Sinne des § 5 SGB IV (Einstrahlung) nach
Deutschland entsendet werden, unterliegen während ihrer Tätigkeit in
Deutschland weiterhin dem Recht der sozialen Sicherheit des Entsendestaates. Dies gilt
für selbstständig Tätige entsprechend. Eine Regelung zur
Mehrfachbeschäftigung wie in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gibt es auch in
diesen Fällen nicht.
Auch in Deutschland (meist: vorübergehend) beschäftigte Personen, für die
nicht das deutsche Recht der sozialen Sicherheit gilt, können einen Anspruch
auf Sachleistungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung haben. So
haben Personen, die während ihrer Tätigkeit in Deutschland in einem
Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
unfallversichert sind und bei denen nach dem Recht des zuständigen Staates das
Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bestätigt ist, im Rahmen
der sogenannten Sachleistungsaushilfe den gleichen (Sach-)Leistungsanspruch
gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung als ob sie in
Deutschland selbst versichert wären. Das Prinzip der Sachleistungsaushilfe ist auch in
einigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen festgehalten. Im Verhältnis
zum vertragslosen Ausland (z. B. Georgien und der Ukraine) gibt es das Prinzip
der Sachleistungsaushilfe nicht.
a) Wie viele Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, haben nach
Kenntnis der Bundesregierung keinen bzw. nicht den vollen
Unfallversicherungsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, und
welche Branchen sind besonders betroffen (bitte für
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Werkvertragsbeschäftigte,
Leiharbeitnehmer, Saisonarbeitskräfte ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
b) Welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten nach
Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte nicht, die in Deutschland
arbeiten, aber nach ausländischem Recht versichert sind, die nach
deutschem Recht unfallversicherte Beschäftigte erhalten, insbesondere
in Hinblick auf arbeitsbedingte Corona-Erkrankungen (bitte
insbesondere für Beschäftigte aus Polen, Rumänien, Bulgarien, Georgien und
der Ukraine ausweisen)?
Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, aber nach dem Recht eines anderen
Staates der EU, des EWR, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder eines
Abkommensstaates unfallversichert sind, mit dem eine Sachleistungsaushilfe
vereinbart wurde, haben die gleichen Sachleistungsansprüche wie in
Deutschland unfallversicherte Personen, soweit der zuständige Staat (bzw. der dort
zuständige Träger) das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
im konkreten Fall anerkannt hat. Zu beachten ist hier, dass es keine
allgemeingültige internationale Definition eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit gibt, Wegeunfälle sind z. B. nicht immer miterfasst. Geldleistungen sind
grundsätzlich immer durch den zuständigen ausländischen Träger zu erbringen.
Eine Übersicht, in welchem Umfang bislang arbeitsbedingte Corona-
Erkrankungen von den zuständigen Trägern in diesen Staaten anerkannt wurden, liegt
der Bundesregierung nicht vor. Eine Beurteilung der Geldleistungen in der
Unfallversicherung der oben genannten Staaten ist der Bundesregierung nicht
möglich.
Eine Sachleistungsaushilfe für Träger im vertragslosen Ausland erfolgt nicht.
Eine Beurteilung des Leistungskatalogs ausländischer gesetzlicher
Unfallversicherungen ist der Bundesregierung nicht möglich.
c) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
alle Beschäftigten, unabhängig ihrer Herkunft, bei in Deutschland
verursachten Corona-Erkrankungen, bei oder auf dem Weg zu deren
Arbeit, im vollem Umfang von der deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung entschädigt werden (Heilbehandlung, Rehabilitation,
Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten an Versicherte und Hinterbliebene)?
Sofern eine Erkrankung als Versicherungsfall der deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung anerkannt ist, besteht grundsätzlich Anspruch auf alle
Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
9. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
ein sogenannter kleine Versicherungsfall gemäß § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII))
eingeleitet (bitte gesondert für die einzelnen Berufskrankheiten darstellen sowie
in Summe und ausweisen für alle neun Berufsgenossenschaften, die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG
ausweisen)?
Der sogenannte Kleine Versicherungsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass bei
einer beruflich verursachten Erkrankung die Voraussetzungen einer
Berufskrankheit (noch) nicht vorliegen, aber individualpräventive Leistungen nach § 3
Absatz 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) erforderlich sind, um einer
konkret-individuellen Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit
entgegenzuwirken. In den Jahren 2010 bis 2019 wurden nach Auskunft der DGUV in
insgesamt 189 774 Erkrankungsfällen die berufliche Verursachung festgestellt,
ohne dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits erfüllt waren.
Unfallversicherungsträger Berufskrankheit Nr.
1315 2101 2104 2108 2109 2110 4301 4302 5101
BG Rohstoffe und
chemische Industrie
55 10 0 25 0 2 94 105 5.313
BG Holz und Metall 54 26 15 42 3 2 143 415 29.966
BG Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
12 19 3 9 . 1 78 112 11.797
BG der Bauwirtschaft 5 12 23 147 0 3 16 35 11.679
BG Nahrungsmittel und
Gastgewerbe
0 5 0 25 1 0 1.043 15 19.147
BG Handel und
Warenlogistik
10 1 0 47 0 3 121 28 14.260
BG für Transport und
Verkehrswirtschaft
. . . 3 . . 1 . 854
Verwaltungs-BG 1 13 17 13 0 1 29 45 9.733
BG für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege
0 25 0 824 40 0 372 113 66.662
Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand
0 16 11 156 2 1 67 43 15.805
Nach Auskunft der SVLFG können fusionsbedingt erst seit dem 1. Januar 2013
Datenbankauswertungen vornehmen werden. Folgende Fallzahlen konnten für
den Zeitraum von 2013 bis 2020 ermittelt werden.
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
BK-Nummer 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
2110 1 1
3102 1 1 1 1
4201 8 10 4 1 1
4301 18 21 18 7 1 1 3 2
4302 4 3 2 2
5101 149 203 186 163 117 85 105 88
5103 4 3
Gesamt 179 239 214 172 119 87 109 96
a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
genannten Zeitraum Übergangsleistungen, etwa Renten, ausgezahlt,
und in welcher Höhe (bitte gesondert für die einzelnen
Berufskrankheiten darstellen sowie in Summe und einzeln für alle neun
Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
und die SVLFG ausweisen)?
Die Angaben der DGUV können der beiliegenden Tabelle (Anlage 1)
entnommen werden.
Nach Auskunft der SVLFG kann erst seit dem 1. Januar 2013 eine
Datenbankauswertung vornehmen. Folgende Fallzahlen und Aufwendungen konnten für
den Zeitraum von 2013 bis 2020 ermittelt werden:
2013 2014 2015 2016 2017
Fälle Kosten Fälle Kosten Fälle Kosten Fälle Kosten Fälle Kosten
BK-
Nr. EUR EUR EUR EUR EUR
2104 1 17.917,28 2 11.707,40
2108 6 76.821,57 5 45.353,30 3 17.022,67 4 26.745,62 4 20.250,43
2110 1 3.885,68 1 6.544,77 1 3.305,92
4201 8 21.594,64 5 15.367,27 5 12.083,83 3 9.499,53 2 9.789,07
4301 42 155.348,02 34 73.922,90 39 170.858,06 31 152.364,33 38 182.414,08
4302 6 32.156,89 5 36.718,43 6 26.273,29 2 9.683,80 5 11.208,73
5101 19 75.732,20 18 55.603,74 15 48.009,51 10 22.013,54 15 104.278,98
Gesamt 81 361.653,32 68 230.851,32 69 280.792,13 52 241.530,02 66 339.648,69
2018 2019 2020 Gesamtergebnis
Fälle Kosten Fälle Kosten Fälle Kosten Fälle Kosten
BK-Nr. EUR EUR EUR EUR
2104 1 3.666,03 2 33.290,71
2108 2 33.010,28 7 50.328,71 6 36.982,80 19 306.515,38
2110 1 13.736,37
4201 4 13.848,28 1 2.354,19 2 11.676,80 16 96.213,61
4301 30 134.007,50 30 120.656,27 22 87.650,99 114 1.077.222,15
4302 6 34.493,56 6 45.047,68 6 19.159,30 21 214.741,68
5101 14 56.413,65 17 50.957,51 20 107.165,53 57 520.174,66
Gesamt 56 271.773,27 62 273.010,39 56 262.635,42 230 2.261.894,56
b) An welche Stelle können sich Versicherte nach Kenntnis der
Bundesregierung wenden, wenn sie mögliche Pflichtverletzungen der
Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit dem § 3 BKV
beanstanden wollen?
Die Überprüfung getroffener Einzelfallentscheidungen durch die
Unfallversicherungsträger ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere in den §§ 78 ff
SGG zum Widerspruchsverfahren und in den §§ 87 ff SGG zum
Klageverfahren vor den Sozialgerichten, geregelt. Daneben kann die zuständige
Aufsichtsbehörde des Bundes, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), oder die
Aufsichtsbehörden der Länder vermutete Pflichtverletzungen der
Unfallversicherungsträger überprüfen.
c) Gibt es bereits Erfahrungen mit Maßnahmen gegen Berufskrankheiten,
Übergangsleistungen gemäß § 3 BKV (SGB VII) im Zusammenhang
mit arbeitsbezogenen Corona-Erkrankungen, und wenn ja, welche?
Maßnahmen nach § 3 der BKV setzen gegenüber anderen Personen ein konkret
individuell erhöhtes Risiko, dass eine Berufskrankheit entsteht, sich eine solche
verschlimmert oder wiederauflebt, voraus. Damit kommen derartige
individualpräventive Maßnahmen in Frage, wenn die allgemeinen, für alle Beschäftigten
eines bestimmten Arbeitsbereichs geltenden und von den Unternehmen zu
leistenden Maßnahmen der Primärprävention (z. B. die konsequente Umsetzung
des Arbeitsschutzes) allein nicht ausreichen und darüber hinaus individuell
erhöhten Erkrankungsrisiken begegnet werden soll. Bislang liegen keine
wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnisse zu solchen individuell erhöhten
Erkrankungsrisiken vor, wenn die Vorschriften des Arbeitsschutzes konsequent
beachtet werden. Vor diesem Hintergrund gibt es zumindest derzeit im
Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen auch keinen Ansatzpunkt für
individualpräventive Maßnahmen im Sinne des § 3 BKV.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/29949
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]