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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausweisung sogenannter Roten Gebiete im Rahmen der Düngeverordnung

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

03.06.2021

Aktualisiert

29.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2944406.05.2021

Ausweisung sogenannter Roten Gebiete im Rahmen der Düngeverordnung

der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Carina Konrad, Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Christoph Hoffmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene neue Düngeverordnung (DüV) bedeutet für Landwirte zusätzliche Detailregelungen und Auflagen und damit verbunden Produktionseinschränkungen auf vielen genutzten Flächen und einen erhöhten Dokumentationsaufwand. Die angeordneten Regelungen für nitratbelastete Gebiete, die sog. Roten Gebiete, gelten ab 1. Januar 2021.

Die Bundesländer stehen grundsätzlich in der Pflicht, die nitrat- und auch phosphatsensible Gebiete auszuweisen. Da bislang sehr große Unterschiede zwischen den Ländern bei dieser Gebietsausweisung bestanden, zweifelten betroffene Landwirte an der Korrektheit der Messstellen und die auf deren Basis verhängten Einschränkungen an (https://www.topagrar.com/acker/news/rote-gebie te-warum-gibt-es-unterschiede-12489205.html#:~:text=ohne%20Gef%C3%A4 hrdung%20rot.-,Die%20nun%20nach%20AVV%20geregelte%2C%20differen ziertere%20Betrachtung%20ordnet%20die%20Fl%C3%A4chen,sich%20die% 20roten%20Gebiete%20ver%C3%A4ndern). Auch nach Ansicht der Fragesteller führte dies zu erheblicher Unsicherheit und teils fach- und wissenschaftlich nicht gerechtfertigter Auflagen.

Durch großen Druck aus der Branche und auch durch Forderungen von Umwelt und Berufsverbänden sowie der EU-Kommission selbst (https://www.agrarheute.com/politik/bundesrat-verabschied et-vorschrift-fuer-rote-gebiete-573130) sollen die angesprochenen Gebietskulissen nun bundesweit nach den Vorgaben einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV; Bundesrat Drucksache 455/20) zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erfolgen (https://www.topagrar.com/acke r/news/duengeverordnung-eu-droht-mit-wiedereroeffnung-des-vertragsverletzu ngsverfahrens-12347344.html).

Nach Ansicht der Fragesteller kann nur ein strikter Verursacheransatz dem Ziel von Umwelt- und Grundwasserschutz, nachhaltigem und ressourceneffizienten Einsatz von Nährstoffen und gleichzeitig einer bestmöglichen Ernährung der Pflanzenbestände Rechnung getragen werden.

Bei der immissionsbasierten Abgrenzung von belasteten und unbelasteten Gebieten in den Grundwasserkörpern selbst nach AVV können die Bundesländer zwischen verschiedenen Verfahren wählen: einem Regionalisierungsverfahren auf der Basis „deterministischer und geostatistischer Verfahren“ und eines „weitgehend homogenisierte(n) flächendeckenden Mess-Datensatz(es)“, einer Abgrenzung nach hydrologischen und/oder hydraulischen Kriterien oder der Betrachtung von Wasserschutzgebieten (Einzugsgebiete von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen). Mit der AVV ist ein einheitlicher Rahmen geschaffen, wie stark sich die Roten Gebiete jedoch genau verändern, obliegt dem durch das jeweilige Bundesland gewählten Ansatz zur Immissionsbasierten Abgrenzung der Gebiete.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen von § 6 der AVV beschriebenen Verfahren, mit denen die Länder eine Immissionsbasierte Abgrenzung der Gebiete vornehmen

a) hinsichtlich einer verursachergerechten Ausweisung der Gebietskulissen,

b) hinsichtlich der Akzeptanz durch betroffene Landwirte?

2

Welche Bundesländer nehmen welche Möglichkeit nach § 6 der AVV zur Immissionsbasierten Abgrenzung der Gebiete nach Kenntnis der Bundesregierung in Anspruch (bitte nach Bundesland und gewähltem Verfahren angeben)?

3

Wie unterstützt die Bundesregierung eine differenziertere Ausweisung nach dem Verursacherprinzip mittels des Regionalisierungsprinzips?

Bis wann ist eine bundesweite Umsetzung nach Kenntnis der Bundesregierung realistisch?

4

Welche genauen Daten können nach Kenntnis der Bundesregierung „andere detaillierte Daten der Länder im Rahmen eigener Nährstoffbilanzierungsmodelle“ sein, die im Rahmen der Modellierung von Stickstoffsalden in Anlage 4 der AVV (Datengrundlagen der Ermittlung der potenziellen Nitratausträge) angeführt sind?

a) Welche Schwierigkeiten im Hinblick auf den verfügbaren Umfang und die Aktualität dieser Daten sind der Bundesregierung bekannt?

b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Schwierigkeiten, und wie werden die Bundesländer unterstützt, um diese Probleme zu beseitigen?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es in der Praxis gelingt, einzelne Betriebe im Rahmen der Ermittlung der potenziellen Nitratausträge „herauszurechnen“ vor dem Hintergrund, dass die AVV auch die Einbeziehung einzelbetrieblicher, spezifischer Daten der landwirtschaftlichen Betriebe erlaubt?

6

Welche Bundesländer ermitteln die Stickstoffsalden (N-Salden) mittels anfallender organischer Düngemittel nur auf Gemeindeebene, beispielsweise über die Anzahl der Vieheinheiten oder Biogasstandorte?

7

Auf welcher Aggregationsstufe nehmen diese Bundesländer die Ausweisung der Gebietskulissen nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund von Frage 6 vor (Gemeindeebene, Gemarkungsebene, Betriebsebene oder sogar flächen- bzw. feldblockscharf)?

8

In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnissen der Bundesregierung Daten zu einzelbetrieblichen Stickstoffsalden in zu verarbeitender Form vor?

9

Welche Bundesländer nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung diese Daten, um eine möglichst flächenscharfe Binnendifferenzierung vorzunehmen (z. B. wenn organische Düngemittel über Landesgrenzen hinweg transportiert werden)?

10

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine mangelnde einheitliche Lösung den sinnvollen Transport aus Regionen mit einem Überschuss organischer Düngemittel in Ackerbauregionen behindern könnte?

11

Plant die Bundesregierung eine Vereinheitlichung der Datensätze, beziehungsweise deren Aufbereitung, vor dem Hintergrund von Frage 10, herbeizuführen?

12

Wie hoch ist der Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben nach Einschätzung der Bundesregierung, die ein N-Saldo von 20 kg/ha erreichen?

13

Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Beurteilung der Gebietsausweisung durch die europäische Kommission?

14

Welche in Roten Gebieten geltenden zwei zusätzlichen abweichenden oder ergänzenden Anforderungen werden von den Landesregierungen nach Kenntnis der Bundesregierung angeordnet (bitte nach Bundesland und zusätzlichen Maßnahmen auflisten)?

15

Wie bewertet die Bundesregierung diese zusätzlichen abweichenden oder ergänzenden Anforderungen in Bezug auf Umsetzbarkeit und Wirksamkeit?

Berlin, den 21. April 2021

Christian Lindner und Fraktion

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