[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/29620 –
Die Corona-Pandemie im Saarland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit über einem Jahr ist das Leben in der Bundesrepublik Deutschland durch
das Coronavirus grundlegend geprägt und verändert. Die Pandemie stellt
gerade auch für das Saarland, als kleinstes Flächenland und Grenzregion zu
Luxemburg und Frankreich, eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung
dar. Der Bund hat aufgrund seiner Verantwortung im Rahmen der
Pandemiebekämpfung viele Maßnahmen unternommen, die auch konkrete Auswirkung
auf das Saarland hatten und haben.
Neben der besonderen Bedingung der Außengrenzen und der Kooperation mit
den benachbarten Partnern und EU-Mitgliedstaaten betrifft dies in besonderem
Maße die Sammlung und Auswertung von Corona-Testergebnissen, welche
zentral durch das Robert Koch-Institut durchgeführt wird. Dabei ergibt sich
sowohl durch den eigentlichen regen Grenzverkehr und die enge Verzahnung
innerhalb der Europaregion Saar-Lor-Lux als auch durch die teils
bevölkerungsschwachen Landkreise eine besondere Problematik im Hinblick auf die
Erfassung von Inzidenzen und die damit verbundenen Beschränkungen.
1. Wie viele Corona-Tests wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher insgesamt im Saarland durchgeführt?
2. Wie viele Corona-Tests wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Schnitt pro Woche im ersten Quartal 2021 im Saarland durchgeführt?
3. Wie verteilte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Corona-Tests im Saarland im ersten Quartal 2021 auf die einzelnen
Wochentage (bitte aufschlüsseln)?
5. Wo wurden Corona-Tests im Saarland durchgeführt, und welche Rolle
spielt der Bund diesbezüglich?
Die Fragen 1 bis 3 und Frage 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30616
19. Wahlperiode 10.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 9. Juni 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zur Anzahl der durchgeführten PCR-Testungen liegen auf Ebene der
Bundesregierung keine bundeslandspezifischen Daten vor. Die im Situationsbericht
des Robert Koch-Institutes (RKI) jeden Mittwoch erscheinenden Daten über
die bundesweite Testhäufigkeit werden aus unterschiedlichen Laborabfragen
zusammengeführt:
https://www.rki.de/DE/Content/-InfAZ/N/Neuartiges_Coron
avirus/Situationsberichte/Jun_2021/2021-06-02-de.pdf.
In diesen Daten können einerseits auch Tests von Einwohnerinnen und
Einwohnern aus anderen Bundesländern enthalten sein, wenn der Test zur Analyse in
eines der saarländischen Labore geschickt wurde. Gleichzeitig besteht auch die
Möglichkeit, dass PCR-Tests saarländischer Bürgerinnen und Bürger in
Laboren außerhalb des Saarlandes analysiert werden.
Nach den monatlichen Transparenzdatenmeldungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) gemäß § 16 der Verordnung zum Anspruch auf Testung
in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Testverordnung – TestV) wurden bis zur aktuellsten Meldung
vom 18. Mai 2021 für den Monat März 0,22 Millionen PoC-Antigen-Testkits
und 0,1 Millionen Abstrichnahmen (einschließlich PCR-Tests) abgerechnet.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Differenzierung der Zahl der PoC-
Antigen-Testkits oder der Abstrichnahmen nach den verschiedenen Testsettings
(z. B. Bürgertestung, Kontingenttestung in Einrichtungen, Abstrich bei PoC-
Antigen- oder PCR-Testung u. a.) anhand der vorliegenden Daten nicht
möglich ist.
Zudem ist zu beachten, dass zwischen Leistungserbringung und Abrechnung
mehrere Monate liegen können, so dass die Daten nicht das aktuelle
Leistungsgeschehen wiedergeben. Die Transparenzdatenmeldung der KBV vom 18. Mai
2021 enthält für Saarland noch keine Abrechnungsdaten für die Monate April
und Mai.
Der Bund hat keine Kenntnis darüber, wo überall im Saarland Testungen
durchgeführt werden.
4. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung ein statistisch relevanter
Verzug bei Meldung durchgeführter Tests sowie positiver Testergebnisse aus
dem Saarland statt, und wenn ja, was sind die Gründe dafür?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
6. Wie schnell werden die Ergebnisse von Corona-Tests jeweils an die
lokalen Gesundheitsämter und von dort an das Robert Koch-Institut
weitergeleitet?
Aus dem Saarland wurden mit Datenstand 1. Juni 2021 40.774 COVID-19-
Fälle an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Bei diesen ist bekannt,
wann das Labor gemeldet hat und wann der zugehörige Fall in der Software
verarbeitet worden ist. Diese Zeitspanne betrug im Median 0 Tage (0,7 Tage).
Die Zeitspanne zwischen der Erfassung des Falls durch das Gesundheitsamt
und dem Eingang des Falls am RKI betrug im Median 0 Tage (durchschnittlich
0,9 Tage).
7. Wie viel zeitlicher Verzug ist zwischen Meldung der saarländischen
Zahlen beim Robert Koch-Institut, Verarbeitung und Veröffentlichung nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Die Zeitspanne kann nicht eindeutig definiert werden, sodass hierzu keine
Aussagen möglich sind. Die offiziellen Fallzahlen werden vom RKI einmal täglich
aktualisiert.
8. Wie ist der zeitliche Versatz zwischen Melde- und Erkrankungsdatum im
Saarland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Zeitspanne zwischen Erkrankungsbeginn und Meldung an das
Gesundheitsamt betrug im Median 3 Tage (durchschnittlich 4,3 Tage).
9. Welche Rolle spielt die Bevölkerungsgröße von Landkreisen nach
Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf die Erreichung festgesetzter
Grenzwerte für Inzidenzen und den damit bei besonders
bevölkerungsarmen Landkreisen niedrigen Schwellenwerten für Einschränkungen bei
gleichzeitig niedriger Bevölkerungszahl und zumeist auch niedriger
Bevölkerungsdichte?
Die Landkreise in Deutschland haben sehr unterschiedliche
Bevölkerungsgrößen (von 30.000 bis über 1 Million Einwohnerinnen und Einwohner), in
bevölkerungsstärkeren Landkreisen sind auch höhere Fallzahlen zu erwarten. Daher
werden Inzidenzen genutzt, um das epidemiologische Geschehen in Kreisen
mit unterschiedlicher Bevölkerungsstärke besser vergleichen zu können. In
Landkreisen mit niedriger Bevölkerungszahl können auch schon kleinere
Ausbruchsgeschehen zu einem Anstieg der 7-Tage-Inzidenzen führen.
10. Sieht die Bundesregierung hier Änderungsbedarf im Umgang mit
unterschiedlich stark bevölkerten Landkreisen?
11. Sind alle Gesundheitsämter im Saarland nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den notwendigen Materialien ausgestattet, insbesondere im
Hinblick auf gewünschte Softwareprogramme in ausreichender Zahl bzw.
den Anschluss an notwendige Systeme wie SORMAS?
a) Wenn nein, an welchen Gesundheitsämtern liegen welche materiellen
Mängel vor (bitte auflisten?)
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher unternommen,
um die adäquate Ausstattung der Gesundheitsämter im Saarland zu
gewährleisten (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 bis 11b werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die technische und digitale Ausstattung der Gesundheitsämter fällt in die
Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Der Bundesregierung liegen keine
spezifischen Informationen über die Ausstattung einzelner Gesundheitsämter vor.
Zur Unterstützung der Länder hat die Bundesregierung im letzten Jahr
insgesamt 50 Mio. Euro zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter zur
Verfügung gestellt. Entsprechend dieser „Finanzhilfen gemäß Artikel 104b
Absatz 1 Grundgesetz für Investitionen der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum
Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14
Infektionsschutzgesetz“ hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Land
Saarland im Jahr 2020 Finanzmittel in Höhe von 600.985,00 Euro
zweckgebunden für die Digitalisierung der Gesundheitsämter zugewiesen.
Zudem haben Bund und Länder im September 2020 den „Pakt für den
Öffentlichen Gesundheitsdienst“ vereinbart, dessen Ziel die umfassende personelle,
digitale und technische Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist. Für
die Umsetzung stellt die Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2026
insgesamt 4 Mrd. Euro zur Verfügung, wovon auf ein „Förderprogramm
Digitalisierung“ Mittel in Höhe von insgesamt 800 Mio. Euro entfallen. Hierfür wird
aktuell eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ausgearbeitet.
12. Wie viele Gesundheitsämter im Saarland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung mit SORMAS X und wie viele mit SORMAS XL ausgestattet,
und wo werden die jeweiligen Systeme bereits verwendet (bitte
aufschlüsseln)?
Zum 27. Mai 2021 sind alle sechs Gesundheitsämter im Saarland mit
SORMAS ausgestattet. Das Gesundheitsamt Saarbrücken nutzt SORMAS X.
Damit sind bereits alle Funktionalitäten vorhanden, um eine Fallbearbeitung
und Kontaktpersonennachverfolgung durchgehend digital zu ermöglichen.
SORMAS XL befindet sich in der Weiterentwicklung.
13. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend Schnittstellen bei
den Gesundheitsämtern im Saarland vorhanden, um die Übertragung von
Daten und die Verknüpfung alter und neuer Systeme zu ermöglichen?
14. Wenn nein, welche Standorte sind betroffen, und welche Systeme oder
Anwendungen fehlen (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
In saarländischen Gesundheitsämtern kommt nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Regel die Anwendung R23 im Zusammenspiel mit SurvNet@RKI
zum Einsatz. Ein Anschluss von SORMAS X ist über die Kopplung von
SurvNet@RKI möglich. Damit sind alle Schnittstellen vorhanden, um eine
durchgehend digitale Fallbearbeitung zu ermöglichen.
15. Kann der Bund ausschließen, dass die Erfassung von Kontaktpersonen in
anderen Landkreisen durch die jeweiligen Gesundheitsämter im Saarland
per E-Mail stattfindet, und wenn nein, was ist ihm diesbezüglich
bekannt?
Die Frage nach den arbeitsorganisatorischen Prozessen und Abläufen in den
Gesundheitsämtern adressiert den Bereich der Länder bzw. Städte und
Kommunen. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
16. Nutzen die Gesundheitsämter im Saarland nach Kenntnis der
Bundesregierung noch Faxe, und wenn ja, wofür?
Die Frage nach den arbeitsorganisatorischen Prozessen und Abläufen in den
Gesundheitsämtern adressiert den Bereich der Länder bzw. Städte und
Kommunen. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
17. Wie viele Bundeswehrsoldaten sind aktuell im Saarland in der
Bekämpfung der Corona-Pandemie aktiv, und welche Tätigkeiten üben sie wo
aus (bitte aufschlüsseln)?
Mit Stand 18. Mai 2021 sind 474 Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der
Amtshilfe im Saarland aktiv. Die Aufschlüsselung ist der Anlage zu
entnehmen.
18. Wie viele Bundespolizisten sowie weitere Bundesbeamte sind aktuell im
Saarland in der Bekämpfung der Corona-Pandemie aktiv, und welche
Tätigkeiten üben sie wo aus (bitte aufschlüsseln)?
Für das Saarland ist die Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Saarbrücken der
Bundespolizeidirektion Koblenz zuständig. Im operativen Polizeivollzugsdienst
werden dort rund 230 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
(PVB) eingesetzt.
Die Aufgabenwahrnehmung der BPOLI Saarbrücken liegt bezogen auf die
Pandemiebekämpfung im grenz- sowie bahnpolizeilichen Aufgabenbereich.
Einen Einsatzschwerpunkt bildet grenzpolizeilich der Revierstandort Flughafen
Saarbrücken (37 PVB), welcher durch seine Flugverbindungen auch eine
Schengen-Außengrenze darstellt. Hier wird bei Einreisen in das Bundesgebiet
überprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung eingehalten
werden.
Weitere schwerpunktmäßig grenzpolizeilich orientierte Standorte sind das
Revier Perl (23 PVB) sowie das Revier Saarbrücken-Goldene-Bremm (60 PVB).
Auch hier wird in dem Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei im
Binnengrenzgebiet (im 30 km Bereich) bei der Aufgabenerfüllung die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben zur Bekämpfung der Pandemie überwacht.
Den bahnpolizeilichen Aufgabenbereich bilden 86 Personenbahnhöfe/
Haltepunkte mit dem Schwerpunkt Europabahnhof in Saarbrücken, der auch
grenzpolizeilich relevant ist. Neben der permanenten Besetzung des
Schwerpunktbahnhofes werden die übrigen Objekte lageangepasst bestreift. Im
bahnpolizeilichen Bereich wird durch den täglichen Präsenzdienst, aber auch durch
gezielte Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den benachbarten Behörden, die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwacht. Insbesondere die
Überwachung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung und die Ansprache der Bürger
zum Einhalten dieser Bestimmung tragen hier zur Pandemiebekämpfung bei.
Die Einsatzkräfte sind dabei bedarfsorientiert im Schichtdienst (24/7/365)
eingesetzt und werden in allen Aufgabenbereichen grundsätzlich integrativ
verwendet. Eine konkrete quantitative Zuordnung der Maßnahmen zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie ist insofern nicht möglich.
Die Einsatzmaßnahmen der BPOLI Saarbrücken werden direktionsintern durch
die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit (MKÜ mit 166 PVB) der
Bundespolizeidirektion Koblenz unterstützt; ein MKÜ-Zug (56 PVB) ist
unmittelbar im Saarland (Bexbach) stationiert.
Anlassbezogen unterstützen Kräfte der Bundesbereitschaftspolizei (u. a. aus
dem Standort Bad Bergzabern, RP) im Zusammenhang mit grenz- und
bahnpolizeilichen Maßnahmen aber auch aus Anlass von Demonstrationen sowohl
die eigenen als auch die Dienststellen des Landes.
Zur Unterstützung der Pandemiebewältigung sind aktuell sechs Beschäftigte
der Bundesverwaltung entsprechend des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 14. Oktober
2020, Ziffer 9 zu Gesundheitsämtern im Saarland abgeordnet. Davon sind vier
Beschäftigte in Stankt Wendel, eine Person in Saarlouis und eine Person in
Neunkirchen tätig.
19. Wie viele Corona-Tests werden nach Kenntnis der Bundesregierung an
den Grenzübergängen der Bundesrepublik Deutschland im Saarland
aktuell wöchentlich durchgeführt?
Der Bundespolizei liegen zuständigkeitsbedingt keine Informationen im Sinne
der Fragestellung vor.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den
grenzübergreifenden Verkehr, insbesondere den kleinen Grenzverkehr sowie
Pendel- und Schulverkehre, auch in der Corona-Pandemie so weit als
möglich zu erhalten?
a) Welche Maßnahmen wurden diesbezüglich gemeinsam mit
Nachbarstaaten unternommen bzw. sollen unternommen werden (bitte
aufschlüsseln)?
b) Welche Einschränkungen bestehen diesbezüglich aktuell, und wie
begründet die Bundesregierung diese jeweils (bitte aufschlüsseln und
erläutern)?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 werden das
Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten, das bislang in der Coronavirus-
Schutzverordnung geregelt war, sowie die grundsätzliche Anmelde- und
Nachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021
fortgeführt. Die Einreisequarantäne wird nunmehr bundeseinheitlich geregelt.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung sieht für den grenzüberschreitenden
Verkehr, insbesondere den kleinen Grenzverkehr sowie Pendel- und Schulverkehre
u. a. folgende Ausnahmen vor: Personen, die sich im Rahmen des
Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für
bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind gemäß § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Coronavirus-Einreiseverordnung von der
Anmelde- und Absonderungspflicht unabhängig von der Art des
Risikogebietes, in dem der Voraufenthalt stattgefunden hat, befreit. Sie sind ferner gemäß
§ 6 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Nummer 6 der Coronavirus-Einreiseverordnung
von der Nachweispflicht ausgenommen, sofern der Voraufenthalt in einem
„einfachen“ Risikogebiet stattgefunden hat.
Grenzpendler und Grenzgänger sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der
Coronavirus-Einreiseverordnung von der Anmelde- und Absonderungspflicht
befreit. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt die Ausnahme mit
der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher
Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist, § 6 Absatz 1 Satz 3 der
Coronavirus-Einreiseverordnung. Hinsichtlich der Nachweispflicht sind
Grenzpendler und Grenzgänger nach Voraufenthalt in einem „einfachen“
Risikogebiet von der Nachweispflicht befreit, § 6 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Nummer 7
der Coronavirus-Einreiseverordnung. Die Nachweispflicht nach Voraufenthalt
in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet gilt gemäß § 6 Absatz 3
Nummer 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung für Grenzpendler und
Grenzgänger mit der Maßgabe, dass ein Testnachweis mindestens zweimal pro
Woche vorzunehmen ist.
Personen, die über einen Testnachweis verfügen und sich für bis zu 5 Tage
zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer
Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder
in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind von der
Absonderungspflicht gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Coronavirus-
Einreiseverordnung ausgenommen, sofern der Voraufenthalt nicht in einem
Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Dasselbe gilt gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 der
Coronavirus-Einreiseverordnung für Personen, für die die zuständige Behörde
in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines
triftigen Grundes erteilt hat.
Das Beförderungsverbot nach § 10 Absatz 1 der Coronavirus-
Einreiseverordnung knüpft an die Einstufung von Staaten bzw. Gebieten als
Virusvariantengebiete an und ermöglicht es daher, schnell und wirkungsvoll auf
das verbreitete Auftreten von Virusvarianten mit ernst zu nehmenden
Eigenschaftsänderungen in anderen Gebieten zu reagieren. Die Verlangsamung bzw.
die Eindämmung des Eintrags leistet für den Schutz der Bevölkerung einen
wichtigen Beitrag, indem weitere Infektionen vermieden und insbesondere eine
Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden kann. Zu diesem
Zweck bestehen eng begrenzte Ausnahmen vom Beförderungsverbot in § 10
Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung. Unter anderem ist die
Beförderung von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner,
Lebensgefährten aus demselben Haushalt, und minderjährigen Kinder
ausgenommen (Nummer 1).
Die Bundespolizei bringt sich im Saarland an der Grenze zu Frankreich und
Luxemburg aktiv in den Gesamtprozess der Umsetzung der
Coronaschutzmaßnahmen des Saarlandes ein. Sie überwacht die Einhaltung der Coronavirus-
Einreiseverordnung im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zur
Unterstützung der zuständigen Landesbehörden.
Die Maßnahmen an den Binnengrenzen zu Hochinzidenz- bzw.
Virusvariantengebieten wurden intensiv, aber unterhalb der Schwelle von temporär
wiedereingeführten Grenzkontrollen in enger Abstimmung mit den Bundesländern
durchgeführt.
Sofern die Bundespolizei an den Binnengrenzen Reisende feststellt, bei denen
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Personen aus einem Risikogebiet
eingereist sind, werden die erforderlichen Nachweise stichprobenartig überprüft
und in enger Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden gegebenenfalls
weiterführende Maßnahmen veranlasst.
Das Saarland, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie die
Bundesregierung haben mit der Region Grand-Est wöchentliche Videokonferenzen
durchgeführt, um die Belange im Grenzbereich abzustimmen. Dabei hat die
Bundesregierung vor allem die bundesrechtlichen jeweils gültigen Regelungen
dargelegt.
21. Wie viele Bundeswehrsoldaten, Bundespolizisten und weitere
Bundesbeamte haben sich bisher nach Kenntnis der Bundesregierung im Saarland
mit Corona infiziert, und welche Schritte unternimmt die
Bundesregierung, um diesbezüglich den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten
(bitte nach Datum und Art der getroffenen Maßnahme sowie Anzahl und
Beschäftigung der Betroffenen aufschlüsseln)?
Die zuständige Überwachungsstelle für öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Sanitätsdienstes der Bundeswehr West (ÜbWStÖRA West) hat im Zeitraum
Februar 2020 bis zum 18. Mai 2021 insgesamt 62 Soldatinnen und Soldaten im
Saarland als bestätigte Fälle erfasst.
Die Zuständigkeit der ÜbWStÖRA richtet sich nach den jeweiligen
Bundeswehrstandorten. Daher können in der durch die ÜbWStÖRA West erfassten
Zahlen auch Soldatinnen und Soldaten enthalten sein, deren Stammeinheit zwar
im Saarland, deren Wohnort aber in einem anderen Bundesland liegt. Ebenso
sind nicht diejenigen Soldatinnen und Soldaten mit Wohnort im Saarland durch
die ÜbWStÖRA West erfasst, deren Stammeinheit in einem anderen
Bundesland liegt.
Die Maßnahmen bei SARS-CoV-2 bestätigten Fällen richten sich nach den
jeweils aktuell gültigen Vorgaben des Robert Koch-Institutes sowie dem
Hygienemanagement der Bundeswehr.
Seit dem 28. Februar 2020 haben sich insgesamt elf Angehörige der für das
Saarland zuständigen Bundespolizeiinspektion Saarbrücken und jeweils ein
Mitarbeiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit der
Bundespolizeidirektion Koblenz (Dienstort Bexbach) sowie der Bundespolizeiinspektion
Kriminalitätsbekämpfung Frankfurt am Main (Dienstort Bexbach) mit dem
SARS-CoV-2-Virus infiziert (Stand: 17. Mai 2021, 15:00 Uhr).
Eine Unterscheidung zum Beschäftigungsverhältnis erfolgt hier nicht.
22. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus ihren bisherigen
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere in Bezug
auf das Saarland?
23. Wo sieht die Bundesregierung aktuell Verbesserungsmöglichkeiten bzw.
Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Bekämpfung der Corona-
Pandemie, insbesondere in Bezug auf das Saarland?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Anordnung und Kontrolle von Schutzmaßnahmen in die Zuständigkeit
der Länder fällt, liegen hierzu der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/30616
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/30616
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]