[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Renate Künast,
Oliver Krischer, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/30017 –
Maßnahmen zur Vermeidung der klimaschädlichen Wirkung von Sulfurylfluorid
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Gas Sulfurylfluorid wird als Biozid zur Behandlung u. a. von Nüssen,
Trockenfrüchten und Holz eingesetzt. Die Nutzung im Bereich der
Holzbehandlung hat in den letzten Jahren im Zuge wachsender Holzexporte offenbar
stark zugenommen, da in vielen Staaten bei Rundholzeinfuhren eine
entsprechende Holzbehandlung vorgeschrieben ist, um eine Verschleppung von
Holzschädlingen zu verhindern (vgl.
https://www.solarify.eu/2021/04/01/728-sf-vi
ertausendmal-klimaschaedlicher-als-co2-sub/).
Sulfurylfluorid wirkt mehr als 4 000-mal klimaschädlicher als Kohlendioxid
(laut Wikipedia sogar um den Faktor 4 780). Allein die Verwendung von
geschätzt rund 400 Tonnen in deutschen Seehäfen seit 2018 entspricht den
jährlichen Emissionen des innerdeutschen Flugverkehrs vor der Pandemie (vgl.
Artikel von SPIEGEL Plus „Deutschlands unbekannter Klimakiller“ vom
31. März 2021). Dennoch wird Sulfurylfluorid bislang nicht oder nur
unzureichend in Treibhausgasbilanzen und internationalen Regelwerken zur
Emissionsminderung erfasst bzw. reguliert (vgl.
https://www.buergerschaft-hh.de/par
ldok/dokument/73004/noch_mehr_sulfurylfluorid.pdf, Antwort zu den Fragen
2 und 3). Eine Abgasbehandlung zur Verhinderung einer klimaschädlichen
Wirkung beim Einsatz von Sulfurylfluorid ist bislang in Deutschland nicht
vorgeschrieben (vgl. Artikel von SPIEGEL Plus „Deutschlands unbekannter
Klimakiller“ vom 31. März 2021). Der Klimanutzen langlebiger Holzprodukte
wird nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller mit der Nutzung von
Sulfurylfluorid konterkariert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Schädlingsbekämpfungsmittel mit dem Wirkstoff Sulfurylfluorid finden sowohl
im Pflanzenschutz als auch im Biozidbereich Anwendung. Das
Pflanzenschutzmittel ProFume ist in Deutschland im Vorratsschutz für die Behandlung von
Pflanzenerzeugnissen (Kakao, Walnüsse, Schalenobst ohne Walnüsse) und zur
Entwesung leerer Räume (Mühlen, Speicher, Lager, Silozellen, Räume)
zugelassen. Darüber hinaus ist es zum Schutz von Rundholz (Laub- und Nadelholz)
sowie von Paletten, Pack und Stauholz zur Verschiffung gegen rinden- und
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30789
19. Wahlperiode 17.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 17. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
holzbrütende Käfer zugelassen. Im Biozidbereich sind zwei Produkte in
Deutschland zugelassen: ProFume gegen vorratsschädliche Insekten in leeren
Innenräumen (Produktart 18 Insektizide) und VIKANE als Holzschutzmittel
(Produktart 08) in der bekämpfenden Innenraumanwendung.
Die phytosanitäre Behandlung von Rundholz im Export unterliegt den
jeweiligen Einfuhrvorschriften des Drittlands; diese sind amtlich bekannt und über das
Pflanzengesundheitsportal des Julius-Kühn-Instituts (JKI) abrufbar. Dort sind
anhand des Beispiels China technische Vorgaben und von chinesischen
Behörden anerkannte Behandlungsmethoden für Rundholz aufgeführt. Des Weiteren
finden sich dort spezifische Warenartenanforderungen und Auflistungen von in
China geregelten Quarantäneschadorganismen. Von den in China akzeptierten
Pflanzenschutzmitteln findet lediglich die Begasung mit Sulfurylfluorid in
Deutschland unter bestimmten Bestimmungen Anwendung. Weitere durch die
chinesischen Behörden anerkannte Behandlungsmethoden sind die
Wärmebehandlung, die Unterwasserlagerung und die Entrindung, die in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 thematisiert werden.
Pflanzenschutzmittel dienen dem Schutz von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen. Rundholz gilt gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung
der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates als Pflanzenerzeugnis
und wird durch Pflanzenschutzmittel geschützt.
Holz und Holzprodukte, wie zum Beispiel Balken oder Bretter können soweit
erforderlich durch biozide Holzschutzmittel vor einem Befall mit
Schadorganismen geschützt werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung
auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten sind
Holzschutzmittel definiert als: „Biozidhaltige Produkte zum Schutz von Holz ab dem
Einschnitt im Sägewerk oder von Holzerzeugnissen gegen Befall durch Holz
zerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen“. Unter welchen
Bedingungen die Anwendung von Holzschutzmitteln infrage kommt, wird in
der überarbeiteten Deutschen Normenreihe DIN 68800 detailliert beschrieben.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einsatzmenge von
Sulfurylfluorid seit 2015 in Deutschland bzw. in der EU (insbesondere in
den Niederlanden) entwickelt, und welche Einsatzbereiche sind für
mögliche Steigerungen verantwortlich?
Grundsätzlich ist bei der Anwendung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid zwischen
einer Anwendung im Pflanzenschutz- und im Biozidbereich zu unterscheiden.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Bezüglich der Einsatzmengen von Sulfurylfluorid im Biozidbereich innerhalb
Deutschlands oder der Europäischen Union (EU) liegen der Bundesregierung
keine Angaben vor.
Sulfurylfluorid wird in Deutschland u. a. als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln
in Verkehr gebracht. Die Absatzmengen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
in Deutschland sind öffentlich abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (
www.bvl.bund.de/psmstatist
iken). Die aktuellsten verfügbaren Daten entstammen dem Jahr 2019, da die
EU-rechtlich vorgeschriebene Erfassung für das Jahr 2020 noch nicht
abgeschlossen ist. Demnach belief sich der Absatz des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in
den Jahren 2015 bis 2019 auf folgende Mengen:
2015: 48,21 Tonnen
2016: 40,74 Tonnen
2017: 31,24 Tonnen
2018: 53,59 Tonnen
2019: 154,82 Tonnen
Absatzmengen von Sulfurylfluorid als Pflanzenschutzmittelwirkstoff in
anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in den Niederlanden, sind nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Einsatzbereiche des Wirkstoffs Sulfurylfluorid ist
Folgendes zu ergänzen:
Gemäß Angaben der Bundesländer Bremen und Hamburg wurde der Wirkstoff
für die Begasung von Rohholz wie folgt verwendet:
Jahr HafenBremen Hamburg
2015
0,3 bis 0,9 Tonnen
16,68 Tonnen
2016 24,48 Tonnen
2017 18,91 Tonnen
2018 3,6 Tonnen 51,20 Tonnen
2019 9 Tonnen 203,65 Tonnen
Der Anstieg in den Absatzmengen Sulfurylfluorid-haltiger
Pflanzenschutzmittel ergibt sich aus den gestiegenen Exportmengen für Rohholz aufgrund der
Trockenheit und dem besonderen Befall mit Borkenkäfern. Nähere Angaben
zur Entwicklung des Exports können der Antwort zu Frage 2 entnommen
werden.
2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Entwicklung der
außereuropäischen Rundholzexporte aus Deutschland (Mengen, Zielländer)
in den letzten fünf Jahren?
Die Exporte Deutschlands von Rohholz an Empfängerländer außerhalb der EU
steigerten sich in den vergangenen fünf Jahren von 0,8 Mio. Kubikmeter im
Jahr 2016 auf 6,9 Mio. Kubikmeter im Jahr 2020. Der Anteil der Ausfuhren an
Nicht-EU-Länder an den Gesamtausfuhren von Rohholz stieg von 19 Prozent
im Jahr 2016 auf 55 Prozent im Jahr 2020.
Nadelrohholz und Laubrohholz zeigen dabei unterschiedliche Entwicklungen.
Die Extraexporte von Laubrohholz lagen 2016 bei 0,6 Mio. Kubikmeter,
stiegen 2017 und 2018 auf 0,7 Mio. Kubikmeter und verringerten sich bis 2020 auf
fast 0,5 Mio. Kubikmeter. Die Anteile der Exporte in Nicht-EU-Länder lagen
konstant um 50 Prozent. 2016 bei 49 Prozent, 2017 und 2018 bei 52 Prozent
respektive 49 Prozent und 2020 bei 48 Prozent.
Die Extraexporte von Nadelrohholz stiegen von 0,2 Mio. Kubikmeter in den
Jahren 2016 und 2017, über 0,5 Mio. Kubikmeter (2018) und 3,3 Mio.
Kubikmeter (2019) auf 6,4 Mio. Kubikmeter im Jahr 2020. Der Anteil der
Extraexporte an den Gesamtexporten von Nadelrohholz lag bei 6 Prozent in den Jahren
2016 und 2017 und stieg in den vergangenen drei Jahren von 14 Prozent (2018)
über 44 Prozent (2019) auf 56 Prozent (2020).
Hauptempfängerländer für Laubrohholz sind China, Vietnam und die Schweiz,
deren Anteile an den Extraexporten von Laubrohholz im vergangenen Jahr bei
65 Prozent, 28 Prozent und respektive 3 Prozent lag. China ist mit einem
konstanten Volumen von etwa 0,4 bis 0,5 Mio. Kubikmeter seit vielen Jahren das
wichtigste Empfängerland für Laubrohholz.
Hauptempfängerländer bei Nadelrohholz sind aktuell China, Südkorea und
Japan mit Anteilen an den Extraexporten von 95 Prozent, 3 Prozent und 1 Prozent
im Jahr 2020. In den Jahren 2016 und 2017 vor Beginn der Kalamitäten und
des hohen Schadholzaufkommens waren die Schweiz, Indien und Südkorea die
wichtigsten Empfängerländer mit knapp 100 000 Kubikmeter, ca. 30 000
Kubikmeter und annähernd 10 000 Kubikmeter. Die Exporte von Nadelrohholz
nach China betrugen im Jahr 2016 weniger als 1 000 Kubikmeter (mit einem
Anteil von 0,4 Prozent und den Extraexporten von Nadelrohholz) und stiegen
bis 2020 deutlich an: 2017 auf 3 000 Kubikmeter bei einem Anteil von 2
Prozent, 2018 auf knapp 400 000 Kubikmeter mit 68 Prozent, 2019 auf 3,0 Mio.
Kubikmeter mit 92 Prozent und 2020 auf 6,2 Mio. Kubikmeter mit 95 Prozent
Anteil an allen Extraexporten von Nadelrohholz.
3. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, seitdem die Hamburger
Umweltbehörde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit in einem Brief auf die Problematik im
Zusammenhang mit den wachsenden Einsatzmengen von Sulfurylfluorid
hingewiesen hat (vgl. Artikel von SPIEGEL Plus „Deutschlands unbekannter
Klimakiller“ vom 31. März 2021), und wenn ja, welche?
Das genannte Schreiben liegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (BMU) vor.
Anlagen, in denen Sulfurylfluorid zur Begasung, z. B. von Holz, angewendet
wird, unterliegen den Anforderungen der Ersten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft – TA Luft), die derzeit novelliert wird. Der Entwurf der TA
Luft sieht vor, dass künftig geeignete Abgasreinigungseinrichtungen zur
Minderung der Emissionen an Sulfurylfluorid einzusetzen sind. Der Bundesrat hat
der TA Luft am 28. Mai 2021 mit Maßgaben zugestimmt, für die
Verabschiedung ist noch ein Beschluss des Bundeskabinetts erforderlich.
Auch auf EU-Ebene soll geprüft werden, ob und inwieweit aufgrund der
Klimawirksamkeit von Sulfurylfluorid zielführende Regelungen getroffen werden
können.
Wegen der zunehmenden Umweltrelevanz von Sulfurylfluorid prüft das
Umweltbundesamt zurzeit die Berichterstattung von Sulfurylfluorid-Emissionen im
Rahmen des Nationalen Inventarberichts zum Deutschen Treibhausgasinventar
unter der Klimarahmenkonvention beziehungsweise zukünftig nach dem
Pariser Abkommen im Annex „Sonstige Gase“. Eine derartige Berichterstattung
nimmt Deutschland bereits für andere nicht berichtspflichtige, aber
umweltrelevante Treibhausgase vor. Für die Aufnahme von Sulfurylfluorid in die Liste der
freiwillig von Deutschland berichteten Treibhausgase muss gewährleistet sein,
dass die nationalen Verwendungsmengen für Sulfurylfluorid für frühere Jahre
(möglichst zurück bis 1990) und auch zukünftig verfügbar sind oder dem
Umweltbundesamt jährlich zur Verfügung gestellt werden. Zur Klärung dieses
Sachverhalts ist das Umweltbundesamt auf die Stadt Hamburg zugegangen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) kann
die Abgabemengen für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff zur Verfügung
stellen.
4. Befürwortet die Bundesregierung eine verpflichtende Vorgabe für
Filterbzw. Abgasbehandlungsanlagen beim Einsatz von Sulfurylfluorid, um
eine Klimaschädigung durch dieses Gas zu vermeiden, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Wie hat sich die Bundesregierung bislang auf EU-Ebene zu einer
möglichen Wiederzulassung von Sulfurylfluorid positioniert, und inwieweit
befürwortet die Bundesregierung ein Verbot von Sulfurylfluorid auf EU-
Ebene?
Grundsätzlich ist zwischen einer Verwendung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid im
Pflanzenschutz- und im Biozidbereich zu unterscheiden.
Das Bewertungsverfahren zur Wiedergenehmigung von Sulfurylfluorid als
Biozidwirkstoff wird sich noch über ca. 30 Monate erstrecken. Um die Bewertung
abschließen zu können, war eine Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung bis
zum 31. Dezember 2023 notwendig. Eine Positionierung der Bundesregierung
wird auf Grundlage der abgeschlossenen Bewertung des Biozidwirkstoffs
stattfinden.
Der Pflanzenschutzmittelwirkstoff Sulfurylfluorid ist in der EU bis zum
31. Oktober 2023 genehmigt (Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der
Kommission vom 7. Februar 2018*). Im Dezember 2016 legte die Europäische
Kommission im Ständigen Ausschuss Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel
(SCoPAFF), Sektion Pflanzenschutzrechtsetzung, einen überarbeiteten „Review
Report“ zu Sulfurylfluorid vor. Mit diesem wurden die
Genehmigungsbedingungen restriktiver gefasst. Somit sind u. a. seit dem 30. Juni 2017 regelmäßig
alle fünf Jahre Monitoring-Daten zur Anreicherung/Konzentration von
Sulfurylfluorid in der Troposphäre einzureichen. In der Sitzung des SCoPAFF am
7. Dezember 2016 stimmte die deutsche Delegation der Änderung der
Genehmigung von Sulfurylfluorid uneingeschränkt zu. Die Zustimmung der
Mitgliedstaaten war einstimmig. Im Dezember 2017 wurde die Genehmigung mit
Zustimmung der deutschen Delegation auf dieser Basis verlängert. Das Verfahren
zur Erneuerung der Genehmigung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs hat
bereits begonnen. Hierbei werden auch vorzulegende Monitoringdaten zur
Anreicherung/Konzentration von Sulfurylfluorid in der Troposphäre geprüft. Eine
Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung kann erst nach dem von
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführten
EU „Peer Review“, der anschließenden Schlussfolgerung der EFSA und der
darauffolgenden Erörterung im SCoPAFF getroffen werden. Auf dem dann
vorgelegten Verordnungsentwurf mit „Review Report“ positioniert sich die
Bundesregierung für die Abstimmung der deutschen Delegation.
6. Wie ist nach Kenntnis der Bundesbehörden bzw. der Bundesregierung
der Stand des Wiederzulassungsverfahrens auf nationaler Ebene für
Biozidprodukte auf Basis von Sulfurylfluorid vor dem Hintergrund der in
diesem Jahr auslaufenden Zulassung für das Mittel ProFume (vgl. https://
fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahme-zur-genehmigungserweiterung-zu
r-begasung-von-rundholz-mit-profume/)?
Die Biozidprodukt-Zulassung des Mittels ProFume in Deutschland erfolgte im
Rahmen der gegenseitigen Anerkennung einer schwedischen Erstzulassung.
* Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560
(auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid.
Die Bewertung eines vorliegenden Antrags auf Wiederzulassung erfolgt daher
dem üblichen Verfahren nach EU-Biozidverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 528/2021) folgend erneut durch den erstzulassenden Mitgliedstaat
Schweden. Aufgrund der Verzögerung bei der Wirkstoffbewertung hat Schweden die
Zulassung des Biozdiproduktes ProFume bis zum 31. Dezember 2023 formal
verlängert. Die Bundesstelle für Chemikalien als deutsche Zulassungsstelle für
Biozidprodukte plant, die gegenseitige Anerkennung dieser Zulassung
entsprechend zu verlängern. Die Bewertung des Zulassungsantrags durch die
zuständige schwedische Behörde wird nach deren Abschluss in einem harmonisierten
Verfahren mit allen betroffenen Mitgliedstaaten voraussichtlich 2024
abgestimmt.
7. Warum gehen die zuständigen Bundesbehörden (Julius-Kühn-Institut
(JKI) und Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
trotz massiv gestiegener Einsatzmengen davon aus, dass Sulfurylfluorid
weiterhin die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, obwohl bislang die
erweiterte Zulassungsgenehmigung eine Mengenbeschränkung bzw. die
Annahme einer geringfügigen Verwendung enthält (vgl. Schriftwechsel
zwischen JKI und Christian Völker unter
https://fragdenstaat.de/anfrage/
stellungnahme-zur-genehmigungserweiterung-zur-begasung-von-rundhol
z-mit-profume/), und betrachten die Bundesbehörden eine wachsende
Klimaschädigung durch den steigenden Einsatz von Sulfurylfluorid nicht
als erhöhtes Risiko für die Umwelt?
Für die Zulassungsverfahren für Biozide sind das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und das Julius Kühn-Institut (JKI)**
nicht zuständig, ein fachlicher Austausch mit der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) findet begrenzt i. d. R. auf Wirkstoffe statt,
die sowohl Biozid- als auch Pflanzenschutzmittelwirkstoff sind.
Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne der Erweiterung der
Zulassung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009*** umfasst die
Prüfung auf Geringfügigkeit; diese erfolgt durch das JKI. Die zum Zeitpunkt
der Prüfung des Antrags betrachtete Bezugsgröße ist regelmäßig die
Anbaufläche einer Kultur in Hektar, in vorliegendem Einzelfall die Menge Rundholz zur
Verschiffung im Container in Kubikmetern. Die hierbei festgestellte Fläche
oder Menge stellt keine absolute Beschränkung im Sinne einer Obergrenze dar,
die während der Zulassungsdauer nicht überschritten werden darf. Eine
systematische Überprüfung der Mengen und Flächen für Zulassungserweiterungen
auf geringfügige Verwendung während der laufenden Zulassungsdauer ist EU-
rechtlich nicht vorgesehen. Üblicherweise hat die im Rahmen der Prüfung des
Antrages vorgenommene Beurteilung des Merkmales der Geringfügigkeit
Bestand für die Dauer der Zulassung.
Stellt sich im Einzelfall heraus, dass auf Grund nicht absehbarer, neuer
Entwicklungen (z. B. gestiegene Waldschäden) die ursprünglich angenommenen
Mengen überschritten werden, prüft das BVL gemäß der Beteiligungsvorgaben
des § 34 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) erneut die Zulassungsvoraussetzungen. Ebenfalls wird
berücksichtigt, ob diese erhöhte Gesamtmenge eine vorübergehende
Ausnahmesituation darstellt oder dauerhaft anzunehmen ist. Im Fall der bestehenden
Zulassungserweiterung für das Pflanzenschutzmittel ProFume zur Behandlung
von Rundholz in Exportcontainern sind das BVL und das JKI zu dem
fachlichen Schluss gelangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben
** Seit Mitte 2020 ist JKI nicht mehr in den Bewertungsverfahren beteiligt. Die Fragestellungen hat das
Umweltbundesamt übernommen.
*** Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
Rates.
sind. Die Zulassungserweiterung endet zunächst am 31. Dezember 2021. Für
die erneute Bewertung der Geringfügigkeit nach Zulassungsende im Rahmen
der erneuten Zulassung berücksichtigt das JKI u. a. die jährlichen Mengen und
-flächen im verstrichenen Zulassungszeitraum. Weichen diese stark von den
ursprünglich getroffenen Annahmen ab, und ist dies auch für die folgenden Jahre
zu erwarten, ist der Status der Geringfügigkeit EU-rechtskonform zu
überprüfen.
Für den zweiten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das betroffene Holz in z. B. China
oder USA als Ersatz für Zement/Beton im Baubereich genutzt wird und somit
Einfluss auf den dortigen CO2-Ausstoß hat.
8. Inwieweit unterstützt der Bund mit Forschungsprojekten die
Abgasbehandlung bzw. klimaschonende Abscheideverfahren bei der Anwendung
von Sulfurylfluorid (bitte auflisten)?
Von der Bundesregierung werden hierzu keine Forschungsprojekte gefördert.
9. Führt die Bundesregierung Gespräche mit der Volksrepublik China als
offenbar größte Abnehmerin deutscher Holzexporte (vgl. Antwort zu
Frage 8 unter
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/73004/
noch_mehr_sulfurylfluorid.pdf) über die Anerkennung alternativer
Holzbehandlungsverfahren, und wenn ja, mit welchem (Zwischen-)Ergebnis?
Die Bundesregierung steht mit Drittländern regelmäßig im Austausch zu deren
phytosanitären Importvorschriften. China hat neben dem Hinweis in ihrem
Pflanzengesundheitsrecht mehrfach, zuletzt im Oktober 2018, darauf
verwiesen, dass Stammholz mit Rinde für den Export nach China eine von dortiger
Seite anerkannte Quarantänebehandlung durchlaufen muss. Am 29. Juni 2001
wurde in Ergänzung zu der Öffentlichen Mitteilung Nr. 2/2001, die seit dem
1. Juli 2001 gilt, eine Liste mit anerkannten phytosanitären
Behandlungsverfahren für Stammholz an Deutschland übermittelt. Die ausschließliche Gültigkeit
dieser Liste wurde von China jüngst bestätigt.
Darüber hinaus fordert China für andere als in der Liste geführte
Behandlungsverfahren für Stammholz in Rinde Wirksamkeitsdaten, die für potentielle
Alternativverfahren aktuell nicht vorliegen (s. Antwort zu Frage 11). Alternative
Begasungsmittel müssen zudem in der Europäischen Union als
Pflanzenschutzmittelwirkstoff genehmigt und in Deutschland als Pflanzenschutzmittel
zugelassen sein, bevor Verhandlungen mit Drittländern zu deren Akzeptanz geführt
werden können.
Ein integriertes Konzept zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Buchen- und
Eichenrundholz in Rinde unter Nutzung verschiedener Elemente (Prüfung der
Befallsfreiheit im Erntebestand, Einschlag im Winter (kein Flug von Insekten),
Sicherstellung der Freiheit von Erde, Spritzung mit Insektiziden, Verschiffung
vor Beginn der Flugzeit von Schadinsekten) wird von China seit Dezember
2002 abgelehnt.
10. Hat die Bundesregierung Initiativen ergriffen, um die bislang weitgehend
fehlende Berücksichtigung von Sulfurylfluorid in europäischen und
internationalen Regelwerken und Treibhausgasbilanzen voranzutreiben
(vgl. SPIEGEL Plus „Deutschlands unbekannter Klimakiller“, 31. März
2021), und wenn ja, welche?
Grundsätzlich ist zwischen der Anwendung als Biozid oder als
Pflanzenschutzmittel zu unterscheiden. Die Erfassung der Abgabemengen für
Pflanzenschutzmittel ist EU-rechtlich geregelt und die Meldepflicht nach § 64 PflSchG
festgelegt. Hinsichtlich des Monitorings für das Pflanzenschutzmittel wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen. Für eine systematische Erfassung der
hergestellten, importierten und in den Verkehr gebrachten Mengen von Biozidprodukten
gibt es derzeit in Deutschland keine Rechtsgrundlage. Allerdings ist die
Zulassung an die Bedingung geknüpft, dass die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der
Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten
Gebieten gemessen werden. Die Messergebnisse müssen vom Zulassungsinhaber
alle fünf Jahre direkt an die EU-Kommission übermittelt werden.
Im Rahmen des innerhalb der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen
geschlossenen Übereinkommens von Paris wurden im Jahr 2018 durch den
Beschluss der ersten Vertragsstaatenkonferenz (18/CMA.1) die Modalitäten,
Prozeduren und Richtlinien zur einheitlichen Berichterstattung von
Treibhausgasemissionen inklusive der zu berichtenden Treibhausgase festgelegt. Derzeit gibt
es weder unter der Klimarahmenkonvention, noch unter dem Übereinkommen
von Paris eine Diskussion zur Neuverhandlung dieses Beschlusses.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung bislang Alternativen zur Holzbehandlung gegen
Schädlingsbefall geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und ab
welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit einsatzbereiten
Alternativverfahren?
Grundsätzlich ist zwischen der Anwendung als Biozid oder als
Pflanzenschutzmittel zu unterscheiden.
Biozide:
Im Rahmen des Ressortforschungsplanes des Bundesumweltministeriums
wurden im Projekt „Alternativen zum Biozid-Einsatz“ u. a. Alternativen zur
bioziden Holzbehandlung gegen Schädlingsbefall geprüft. Im Forschungsbericht
(UBA-Texte 142/2020,
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/me
dien/1410/publikationen/2020-07-22_texte_142-2020_biozide_alternativen_
0 .pdf) werden u. a. Verfahren zur thermischen und chemischen Holz-
Modifizierung zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit von Holz und physikalische,
thermische Verfahren (Heißluftverfahren, Infrarotverfahren, Mikrowellen und
Hochfrequenzverfahren) zur Bekämpfung von Holzschädlingen aufgezeigt.
In diesem Zusammenhang wird auf DIN 68800-4:2020-12 „Holzschutz –
Teil 4: Bekämpfungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten
und Sanierungsmaßnahmen“ verwiesen. Diese beschreibt den Stand der
Technik (Begasung, Heißluft- und elektrophysikalische Verfahren) bezüglich eines
Insektenbefalls. An der Aktualisierung war u. a. das Thünen-Institut für
Holzforschung als Ressortforschungseinrichtung des BMEL beteiligt.
Pflanzenschutz:
Unplanmäßig anfallendes Kalamitätsholz kann in Nass- oder Trockenlagern nur
über einen bestimmten Zeitraum gelagert werden, sonst verliert es deutlich an
Wert.
Über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) kann im Rahmen der Maßnahmengruppe 5F
„Extremwetterereignisse“ die Anlage von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur
Lagerung der Kalamitätshölzer gefördert werden (Nr. 2.2.1 c) des GAK-
Rahmenplanes).
Gefördert werden können im Einzelnen:
• Ausgaben für die Miete oder Pacht von geeigneten Flächen,
• die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt (Ausgaben für
Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger),
• Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln sowie
• die Unterhaltung und der Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre
(neben Miete oder Pacht, Ausgaben für Unternehmer so wie
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger).
Zuwendungsempfänger können Privatwaldbesitzer und Kommunen sowie
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sein. Die Höhe der Zuwendung
beträgt bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben. Im Fall von
Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 Hektar Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung
bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben betragen.
Alternativen zu Sulfurylfluorid beinhalten bereits die chinesischen
Einfuhrvorschriften: Begasung mit Methylbromid (in der Europäischen Union verboten,
Anlass für die Alternative Sulfurylfluorid), Wärmebehandlung mit Dampf,
Heißwasser, Trocknung oder Mikrowellen mit einer mittleren Temperatur von
mindestens 71,1°C für mindestens 75 Minuten über den gesamten Querschnitt
des Holzes oder die Wasserlagerung für 90 Tage. Diese Verfahren werden von
Exportunternehmen aus verschiedenen Gründen nicht genutzt, welche in der
Antwort zu Frage 5 der Drucksache 22/164 der Bürgerschaft der Freien und
Hansestadt Hamburg erläutert werden.
Eine potenzielle Alternative mit hinreichender Wirksamkeit stellt aktuell das
Gas Dicyan (Ethandinitril, kurz EDN) dar. Dieses Gas wird offenbar in
Australien regulär zur Begasung von Rundholz eingesetzt (Export nach China). In der
Kleinen Anfrage an den Hamburger Senat auf der Drucksache 22/164 wird auf
Zulassungen des Mittels in Australien, Südkorea und Neuseeland hingewiesen.
In der Europäischen Union besteht derzeit für dieses Gas keine
Pflanzenschutzmittelwirkstoffgenehmigung. In der Tschechischen Republik ist vom 1. März
bis zum 28. Juni 2021 eine Notfallzulassung für Dicyan zur Begasung von
Rundholz unter Folienabdeckung im Freiland erteilt worden. Über einen
möglichen regulären Antrag auf Wirkstoffgenehmigung von Dicyan als
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff in der Europäischen Union liegen keine Erkenntnisse
vor. Die Begasung von Stammholz mit EDN wird u. a. aufgrund der geringen
negativen Nebenwirkungen auf das Klima international als sehr
erfolgversprechend angesehen, müsste aber zur Anwendung für den Export in bestimmten
Empfängerländern als wirksames Mittel auf Antrag anerkannt werden.
Stammholz, welches entrindet wurde, bedarf auf Basis der chinesischen
Importvorschriften keiner weiteren phytosanitären Behandlung. Allerdings ist eine
Entrindung nur dann wirksam, wenn die zu bekämpfenden Schadorganismen
ausschließlich in der Rinde siedeln. Bei Fichtenkalamitätsholz, welches sich
aufgrund der Borkenkäferkalamität seit längerer Zeit im Absterbeprozess
befindet, ist jedoch auch mit holzsiedelnden Schadorganismen zu rechnen, so dass in
diesem Fall eine Entrindung keine ausreichende phytosanitäre Sicherheit
gewährleistet.
Ein weiteres alternatives Begasungsmittel könnte Phosphorwasserstoff (PH3)
darstellen. In der Europäischen Union ist der Wirkstoff jedoch nicht genehmigt.
Für PH3 besteht in Deutschland keine Zulassung für die Holzbehandlung. Auch
dieses Begasungsverfahren müsste nach nationaler Zulassung unter Vorlage
wissenschaftlich belegter Wirksamkeitsdaten zur Anerkennung in China
beantragt werden.
12. Hat die Bundesregierung inzwischen ein Forschungsprogramm initiiert,
um geeignete Alternativlösungen als Ersatz für Sulfurylfluorid zu
fördern, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat ein solches Forschungsprogramm aufgrund der in den
vorangehenden Antworten geschilderten Sachlage nicht initiiert.
13. Prüft die Bundesregierung, die aktuell bestehende Förderung der
Schadholzberäumung auf Kalamitätsflächen zu beenden, um mögliche
Fehlanreize für zusätzliche Rundholzexporte und den damit einhergehenden
Einsatz von Sulfurylfluorid zu vermeiden, und wenn nein, warum nicht?
Die Räumung von Kalamitätsflächen wird im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der
Maßnahmengruppe 5F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch
Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ gefördert. Ziel der
zwischen Bund und Ländern abgestimmten Förderung ist die Bewältigung der
durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind
Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung
von Waldökosystemen (GAK-Rahmenplan, Maßnahmengruppe 5F, Nr. 1.1). Da
die Folgen der Kalamitäten der Jahre 2018 bis 2020 noch nicht vollständig
behoben und neue Kalamitäten in den nächsten Jahren nicht auszuschließen sind,
bleibt die Maßnahmengruppe bis auf weiteres im Rahmenplan enthalten. Die
Umsetzung des GAK-Rahmenplans, einschließlich Art und Dauer der zu
fördernden Maßnahmen, liegt in der Zuständigkeit der Länder.
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ISSN 0722-8333]