[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/30028 –
Verbesserung der Fischereikontrolle für Meeresumwelt und nachhaltiges
Fischereimanagement
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine umfassende Dokumentation durch die Fischerei in Fischereilogbüchern
sowie eine effektive Kontrolle auf See und bei Anlandung sind nach Ansicht
der Fragestellenden essenziell für gesunde Fischbestände und die nachhaltige
Fischereiwirtschaft. Außerdem trägt eine sorgfältige Dokumentation zur
Überwachung von Schutzgebieten bei und kann zum erforderlichen Kenntnisstand
für den Schutz empfindlicher Arten wie dem Schweinswal beitragen sowie
verhindern, dass illegal gefangener Fisch bei Verbraucherinnen und
Verbrauchern auf dem Teller landet.
Derzeit wird über die Reform der EU-Fischereikontrollverordnung verhandelt.
Am 11. März 2021 hat das Europäische Parlament über seine Abänderungen
des Kommissionsvorschlags final abgestimmt. Der Rat der EU verhandelt
derzeit über die partielle allgemeine Ausrichtung. Im Rahmen dieser Reform
könnte elektronische Fernüberwachung inklusive Kameras („remote electronic
monitoring” – REM) für die Kontrolle der Anlandeverpflichtung eingeführt
werden.
Autonome REM-Systeme können wertvolle Daten für die wissenschaftliche
Bestandsschätzung liefern und damit einen wichtigen Beitrag zum
nachhaltigen Fischereimanagement leisten. Videoaufzeichnungen können zur
Abschätzung der Fangzusammensetzung wie auch zur Mengenbestimmung genutzt
werden. Doch auch der Schutz empfindlicher Arten kann durch REM-Systeme
deutlich verbessert werden, da so belastbare Daten über Beifänge dieser Arten
in der Fischerei erhoben und ausgewertet werden könnten. Die Methode
könnte so die Verlässlichkeit von wissenschaftlichen Bestandsschätzungen
verbessern und nachhaltiges Fischereimanagement stärken.
Wenn das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden soll, dass
sich die Fischbestände der EU auf einem nachhaltigen Niveau erholen sollen,
sind präzise Kenntnisse der fischereilichen Sterblichkeit, belastbare
Bestandsschätzungen und nachhaltig festgesetzte Fangquoten nach Ansicht der
Fragestellenden unerlässlich.
Das Europäische Parlament votierte jedoch unlängst dafür, die Toleranzspanne
beim Wiegen von Fängen für die meisten gefangenen Fische von aktuell
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30369
19. Wahlperiode 08.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 8. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
10 Prozent auf 20 Prozent zu erhöhen und sogar auf 25 Prozent im Fall von
Thunfisch. Regeln müssen flexibel genug sein, damit Fischer effizient arbeiten
können. Zu hohe Toleranzspannen bergen aus Sicht der Fragestellenden
jedoch die Gefahr, dass bei der Fangmeldung absichtlich Mindermeldungen
vorgenommen werden können. Dies würde die Aufgabe von Wissenschaftlern
und Politik untergraben, nachhaltige Höchstfangmengen zu empfehlen und zu
beschließen.
Im Falle des tropischen Thuns im Indischen Ozean, kann dies dazu führen,
dass die Fangaktivitäten der EU-Fernflotte dortige Fischbestände überfischen,
mit erheblichen Beeinträchtigungen für Küstengemeinden, der
Ernährungssicherheit und der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung. Dies würde nach
Ansicht der Fragestellenden letztlich auch die entwicklungspolitischen Ziele der
Bundesregierung konterkarieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Europäische Kommission hat bereits 2018 einen Vorschlag zur
Überarbeitung kontrollrelevanter Fischereiverordnungen vorgelegt. Ziel der Revision ist
es, u. a. Kohärenz zur 2013 neu verabschiedeten Grundverordnung über die
Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union herzustellen, den
Rechtsrahmen zu vereinfachen, unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen sowie die
Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Vollständigkeit von Fischereidaten zu
verbessern. Wie in der Kleinen Anfrage korrekt dargestellt, hat das Europäische
Parlament (EP) am 11. März 2021 seine Position zu diesem Vorschlag
festgelegt. Der Rat hat bisher seine Position noch nicht festgelegt; die Einigung auf
die sogenannte Allgemeine Ausrichtung ist noch unter derzeitigem
portugiesischem Vorsitz im Juni 2021 vorgesehen. Anschließend werden gemeinsame
Trilogverhandlungen zwischen EP, Rat und EU-Kommission aufgenommen.
Die Bundesregierung hat sich bisher bereits dafür eingesetzt und wird sich auch
im Verlauf der weiteren Verhandlungen dafür einsetzen, dass die
Fischereikontrollverordnung modernisiert und möglichst effektiv ausgestaltet wird. Hierbei
gilt jedoch auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den es zu
beachten gilt. Außerdem wird sich die Bundesregierung im weiteren Verlauf der
Verhandlungen dafür einsetzen, dass sich das Ergebnis der
Trilogverhandlungen im Einklang mit anderen Politikbereichen – namentlich des
Meeresnaturschutzes und den entwicklungspolitischen Zielen der Bundesregierung –
befindet.
1. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine erweiterte Nutzung
elektronischer Fernüberwachung inklusive Kameras zur Erfassung
unerwünschter Beifänge dazu beitragen, die Datenlage über die Mortalität
von Schweinswalen in der Fischerei zu verbessern und darüber hinaus
ebenso die allgemeine Datengrundlage für die Fischereibewirtschaftung
ebenso auf eine verlässlichere Basis zu stellen?
2. Befürwortet die Bundesregierung die Ausweitung der Nutzung von
elektronischer Fernüberwachung inklusive Kameras an Bord von
Fischereifahrzeugen für die Sammlung von Daten zu unerwünschten Beifängen
sensibler und geschützter Arten wie zum Beispiel von Schweinswalen in
der Fischerei?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch den Einsatz von sogenannter elektronischer Fernüberwachung („remote
electronic monitoring“ – REM-Systeme) kann nach Kenntnis der
Bundesregierung grundsätzlich die Datenlage im Bereich der Seefischerei verbessert
werden. Dies gilt unter anderem auch für die Erfassung unerwünschter Beifänge.
Die Bundesregierung unterstützt daher regelmäßig Forschungsprojekte, die die
Erfassung der Beifänge von geschützten Arten durch die deutsche Fischerei
unter Zuhilfenahme von REM-Systemen untersuchen. Wichtig ist es, an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, dass es hierbei um die Erhebung wissenschaftlicher
Daten über Beifänge mit dem Ziel geht, Populationen von Seevögeln und
Meeressäugern und deren Gefährdung besser abschätzen zu können und
entsprechende Maßnahmen zum Schutz zu entwickeln.
Nicht zu verwechseln sind solche wissenschaftlichen Datenerhebungen mit
dem Einsatz von REM-Systemen zur Überwachung der Fischerei. Aufgrund
der Datenschutzgrundverordnung muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten
rechtlich festgelegt sein, zu welchem Zwecke die Datenerhebung erfolgt und
wie Behörden diese Daten verwenden dürfen.
Darüber hinaus unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen zum Einsatz
solcher REM-Systeme im Rahmen der Fischereikontrolle mit Blick auf die
damit einhergehenden erheblichen Grundrechtsreingriffe wesentlich von den
rechtlichen Anforderungen, die im Rahmen einer freiwilligen Teilnahme an
Forschungsprojekten zu erfüllen sind.
Die Bundesregierung steht daher einer Ausweitung der Nutzung von REM-
Systemen für die Sammlung von Daten zu unerwünschten Beifängen
grundsätzlich offen gegenüber. Dabei sollte jedoch, wie bisher, der Einsatz solcher
Systeme freiwillig sein und die teilnehmenden Betriebe nicht
unverhältnismäßig belastet werden.
Die Nutzung von REM-Systemen zur Überwachung und Kontrolle
fischereilicher Vorschriften ist hingegen aus Sicht der Bundesregierung nur für bestimmte
Flottensegmente und für die Überwachung bestimmter rechtlicher Vorgaben,
wie etwa die Überwachung des Anlandegebotes geeignet und angemessen, bei
denen eine positive Kosten-Nutzen-Relation gegeben ist. Insbesondere bei
kleinen Fahrzeugen dürfte dies in der Regel nicht gegeben sein.
Im Rahmen der derzeit laufenden Verhandlungen zur Revision der
Fischereikontrollverordnung hat sich die Bundesregierung aber grundsätzlich offen
gezeigt, den Einsatz von REM-Systemen auch zur Überwachung weiterer
fischereilicher Vorschriften unter den Voraussetzungen vorzusehen, dass für die
Überwachung der jeweiligen Vorschrift keine andere, ebenso effektive
Überwachungsmöglichkeit besteht und zudem eine Risikoanalyse zugrunde gelegt
wird.
3. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Kontrollierbarkeit und
Verifizierbarkeit von rechtlich vereinbarten Schutzzielen im Rahmen von
Artikel 12 der Habitatrichtlinie (92/43/EWG) durch eine Ausweitung der
Nutzbarkeit der Daten aus elektronischer Fernüberwachung inklusive
Kameras für das Monitoring von Beifängen empfindlicher Arten im
Rahmen der derzeit laufenden Reform der EU-Fischereikontrollverordnung
verbessert werden?
Grundsätzlich bietet der Einsatz von REM-Systemen vielseitige Möglichkeiten,
sowohl die Fischereikontrolle als auch die Einhaltung der in Artikel 12 der
Habitatrichtlinie genannten Schutzziele zu verbessern. Beim verpflichtenden
Einsatz staatlicher Überwachungsmaßnahmen muss jedoch stets geprüft werden,
ob die einzelne Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das
heißt, auch wenn eine Maßnahme grundsätzlich geeignet ist, dem angestrebten
Zweck förderlich zu sein, darf es auch kein milderes, gleichsam effektives
Mittel geben, um das Ziel zu erreichen. Darüber hinaus muss die Maßnahme im
engeren Sinne verhältnismäßig sein, der beabsichtigte Zweck darf also nicht
außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs sein. Insofern ist der Einsatz von
REM-Systemen kein Allheilmittel, sondern ist in jedem Einzelfall zu prüfen
und abzuwägen.
Eine umfassende Überwachung durch REM-Systeme stellt einen erheblichen
Eingriff in die Grundrechte der Fischer dar. In Bezug auf die in Artikel 12 der
Habitatrichtlinie genannten Schutzziele ist es aus Sicht der Bundesregierung
fraglich, ob nicht andere Kontrollmaßnahmen, wie etwa entsprechende
Verpflichtungen zu Meldungen in Logbüchern, der verpflichtende Einsatz von
sogenanntem VMS (Positionsdaten der Fischereifahrzeuge über
Satellitenortungsanlagen oder andere Netzwerke) auch für kleinere Fahrzeuge mildere,
aber ebenso effektive Mittel darstellen. Hierbei ist ferner zu beachten, dass
Beifänge von Schweinswalen insbesondere in der kleinstrukturierten
Stellnetzfischerei der Nord- und Ostsee vorkommen können.
Zum Erreichen der in Artikel 12 der Habitatrichtlinie genannten Schutzziele
kann zudem die Ausstattung solcher Stellnetze mit Pingern (akustische
Vergrämungsgeräte, die die Schweinswale von Stellnetzen fernhalten sollen)
einschließlich eines Wirksamkeitsmonitorings als auch die Errichtung von
Schutzzonen oder Schonzeiten die sinnvollere und effektivere Maßnahme sein.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Diskrepanz
zwischen der Anzahl der in Fischereilogbüchern gemeldeten unerwünschten
Schweinswalbeifänge einerseits und der wissenschaftlichen Schätzung
der unerwünschten Schweinswalbeifänge andererseits (bitte für die
passive und aktive deutsche Fischerei der Ostsee angeben und nach Metier
und Jahren von 2015 bis 2020 aufschlüsseln)?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen dieser Diskrepanz
hinsichtlich der rechtlich vereinbarten Ziele und Maßnahmen zum Schutz
bedrohter Arten auf Basis von Artikel 12 und insbesondere Artikel 12 (4)
der Habitatrichtlinie (92/43/EWG)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Meldung von unerwünschten Schweinswalbeifängen ist rechtlich bisher
lediglich im Mittelmeer und im Schwarzen Meer vorgeschrieben (sogenanntes
GFCM-Gebiet („Allgemeine Fischereikommission für das Mittelmeer“)). In
anderen EU-Gewässern, d. h. insbesondere auch für die Nord- und Ostsee,
besteht derzeit rechtlich noch keine Pflicht, unerwünschte Beifänge von
geschützten Arten ins Fischereilogbuch einzutragen. Daher haben die Auswertungen der
Daten in den Fischereilogbüchern der deutschen Fischereifahrzeuge in den
Jahren 2015 bis 2020 keine Eintragungen von unerwünschten Beifängen von
Schweinswalen ergeben.
Im Zuge der Revision der Fischereikontrollverordnung setzt sich die
Bundesregierung jedoch dafür ein, dass solche Beifänge in Zukunft horizontal in allen
EU-Gewässern in die Logbücher eingetragen werden müssen.
6. Gibt es, nach Kenntnis der Bundesregierung legitime Gründe, warum
zubereitete oder haltbar gemachte Fischereiprodukte, Krebs- und
Weichtiere (KN Codes 1604 und 1605) weniger strengen Regeln in Bezug auf die
Rückverfolgbarkeit (vgl. Reform der EU-Fischereikontrollverordnung)
und Verbraucherinformation (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1379/2013)
unterliegen sollten als gefrorener und frischer Wildfisch sowie
Aquakulturprodukte?
Wenn ja, welche?
7. Durch welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, bei einem
Ausschluss von zubereiteten oder haltbar gemachten Fischereiprodukten,
Krebs- und Weichtieren vom EU-Rückverfolgbarkeitssystem das daraus
folgende höhere zu minimieren, dass diese Produkte aus illegaler, nicht
gemeldeter und unregulierter (IUU-)Fischerei oder anderweitig nicht
nachhaltiger und/oder unethischer Fischerei stammen (siehe WWF-
Report:
https://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/wwf_seafood_treaca
bility___exemptions_risk_fuelling_illegal_fishing_jan_2021.pdf)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich müssen in der EU alle Fischereierzeugnisse rückverfolgbar sein.
Dies ergibt sich bereits aus dem Lebensmittelrecht, insbesondere aus Artikel 18
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Das Lebensmittelrecht hat jedoch
vor allem die Lebensmittelsicherheit im Blick, während die
Fischereikontrollverordnung die Überprüfung der Legalität der Fänge zum Ziel hat.
Grundsätzlich sollten daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht nur derzeit,
sondern auch in Zukunft alle Lose von Fischereierzeugnissen rückverfolgbar sein.
Der Unterschied zwischen unverarbeiteten Erzeugnissen (Kapitel 03 der
Kombinierten Nomenklatur) und verarbeiteten und haltbargemachten Erzeugnissen
(Unterkapitel 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur) wird sich
voraussichtlich im Umfang und der Detailtiefe der Informationen zeigen, die für
einzelne Lose von Fischereierzeugnissen auf den unterschiedlichen Handelsstufen
vorliegen müssen.
Zugleich sind nach Auffassung der Bundesregierung auch die erheblichen
Kosten und der Aufwand, die eine Rückverfolgbarkeit mit hoher Detailtiefe auf
jeder Vermarktungsstufe mit sich bringt, zu berücksichtigen. Aus Sicht der
Bundesregierung stellen Praktikabilität, Kosten und Aufwand für die
Unternehmer legitime Gründe dar, nicht auf jeder Vermarktungs- und
Verarbeitungsstufe alle denkbaren Details zur Rückverfolgbarkeit für verschiedene
Fischereierzeugnisse zu verlangen, solange das Ziel der Rückverfolgbarkeit insgesamt,
nämlich die Legalität der Fänge in der Wertschöpfungskette nachprüfen zu
können, erreicht werden kann.
Betriebe innerhalb der EU, die Fischereierzeugnisse verarbeiten oder
haltbarmachen, können im Rahmen der Prüfung der Rückverfolgbarkeit von den
zuständigen Behörden der Länder kontrolliert werden. Sobald die Verarbeitung
abgeschlossen ist, wird das Risiko, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei in die
Lose mit verarbeiteten Erzeugnissen untergemischt werden, als gering
eingestuft.
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittstaaten wird in Deutschland
derzeit unter Anwendung des nationalen IT-Systems („FIKON II“) überprüft,
um das Risiko, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den
europäischen Binnenmarkt gelangen, zu minimieren. In Zukunft wird diese
Importkontrolle voraussichtlich anhand eines EU-einheitlichen IT-Systems
(„CATCH“) erfolgen. Die Fischereierzeugnisse werden dann bei der Einfuhr
(wie bisher auch) risikobasiert kontrolliert und müssen beim Weiterverkauf
innerhalb der EU ebenfalls im Einklang mit Artikel 58 der
Fischereikontrollverordnung rückverfolgbar sein.
8. Welche Risiken entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Beibehaltung eines papierbasierten Systems zur Rückverfolgbarkeit von Fisch
und Meeresfrüchten im Rahmen der Reform der EU-
Fischereikontrollverordnung?
9. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung papierbasierte Systeme zur
Rückverfolgbarkeit im Kontext komplexer, globaler
Wertschöpfungsketten für Fisch und Meeresfrüchte einem höheren Risiko von fehlerhaften
Angaben, Täuschung oder Betrug ausgesetzt als elektronische Systeme?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Risiko von fehlerhaften Angaben,
Täuschung und Betrug in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von
Fischereierzeugnissen bei papierbasierten und elektronischen Systemen ähnlich
einzuschätzen. Solange es kein weltweites oder zumindest EU-weites einheitliches
System gibt, besteht nach Einschätzung der Bundesregierung stets das Risiko,
dass Dokumente, unabhängig davon ob sie elektronisch oder in Papierform
vorliegen, manipuliert oder gefälscht werden können. Insofern sei darauf
hingewiesen, dass die derzeit geltende Rechtslage sowohl die Nutzung eines
digitalen als auch eines papierbasierten Systems ermöglicht.
Elektronische Systeme weisen jedoch Vorteile auf, insbesondere mit Blick auf
Effizienz aber auch zum Teil Effektivität, so dass die zukünftige Entwicklung
solcher Systeme unter besonderer Berücksichtigung der Belange auch kleinerer
Marktteilnehmer in Richtung digitalisierter Prozesse gehen sollte.
10. Inwiefern führen nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit
zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Diskrepanzen im Niveau der
Einfuhrkontrollen von wild gefangenem Fisch und Meeresfrüchten aus
Nicht-EU-Ländern zu uneinheitlichen Wettbewerbsbedingungen für
Betreiberinnen und Betreiber führen, und inwiefern ist das System nach
Kenntnis der Bundesregierung somit anfällig für Missbrauch (siehe die
gemeinsame Erklärung von Europêche und mehreren
Nichtregierungsorganisationen:
http://www.iuuwatch.eu/wp-content/uploads/2020/10/Join
t-Control-Paper-Update-October-2020-final.pdf)?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass es
aufgrund der unterschiedlichen Einfuhrkontrollen von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen aus Drittstaaten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen kommt.
Der Bundesregierung liegen auch keine Kenntnisse darüber vor, inwieweit die
Praxis der Einfuhrkontrollen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
divergiert. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass alle EU-Mitgliedstaaten
entsprechende Einfuhrkontrollen im Einklang mit der genannten IUU-
Verordnung vornehmen.
Die bisher unterschiedlichen Systeme der EU-Mitgliedstaaten und die fehlende
Verknüpfung dieser Systeme stellen jedoch grundsätzlich ein gewisses Risiko
dar, da dadurch Raum für Missbrauch von Fangbescheinigungen und
Umgehung besonders guter Kontrollsysteme grundsätzlich möglich ist. Auch wenn
Deutschland seit 2020 ein überarbeitetes, risikobasiertes IT-System zur
Kontrolle der Einfuhr von Fischereierzeugnissen nutzt, erreichen den deutschen
Markt auch Produkte, die nicht durch dieses System geprüft worden sind, da sie
über andere Mitgliedstaaten eingeführt wurden.
Daher begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich das Ziel, im Rahmen der
Revision der Fischereikontrollverordnung ein EU-weites IT-System zur Kontrolle
der Importe und Exporte von Fischereierzeugnissen einzuführen. Aus Sicht der
Bundesregierung ist dies ein wichtiger Schritt zur Verhinderung von IUU-
Fischerei und für eine Vereinheitlichung und damit auch Verbesserung der
Importkontrollen von Fischereierzeugnissen. Insbesondere die in dem System
vorgesehenen EU-weiten Mengenabschreibungen dürften Missbrauch von
Fangbescheinigungen und einer möglichen Umgehung der unterschiedlichen
Kontrollsysteme wirksam entgegentreten.
11. Ist die deutsche Fischerei nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Lage, die Vorgabe nach Artikel 14 (3) der geltenden EU-
Fischereikontrollverordnung ((EG) Nummer 1224/2009) einzuhalten, und hat diese in
Folge die erlaubte Toleranzspanne von 10 Prozent der im
Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord nicht
überschritten?
Zwischen den geschätzten Fangmengen im Fischereilogbuch und den
tatsächlich angelandeten Mengen in der Anlandeerklärung erfolgt bei allen
Fischereilogbüchern und damit flächendeckend ein automatisierter Abgleich. Somit
werden sämtliche Überschreitungen der Toleranzschwelle von 10 Prozent
aufgedeckt. Eine Auswertung der Fangdaten hat ergeben, dass die Vorgabe aus
Artikel 14 Absatz 3 der Kontrollverordnung ganz überwiegend eingehalten werden.
In Fällen von geringen Fangmengen einer Art, insbesondere dann, wenn diese
als Beifang anfallen, kann die Einhaltung der 10 Prozent-Toleranzschwelle in
der Praxis Probleme bereiten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass, je kleiner
die Fangmenge einer Art ist, desto eher die zulässige Abweichung zwischen der
im Fischereilogbuch eingetragenen und der tatsächlich gefischten Menge
erreicht bzw. überschritten sein kann. Darüber hinaus kann es in der pelagischen
Fischerei im Hinblick auf die Zusammensetzung der Fangmenge zu höheren
Abweichungen kommen, da die 10 Prozent-Grenze pro Fischart zu berechnen
ist und selbst für geschultes Personal bestimmte pelagische Arten nur sehr
schwer voneinander zu unterscheiden sind. Hier ist es in der Regel schwieriger,
den genauen Anteil der jeweiligen Fischart – z. B. Hering oder Sprotte – an der
Gesamtfangmenge zu bestimmen.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorfälle bei denen eine
Toleranzspanne sowohl auf See als auch später im Hafen in
betrügerischer Absicht angewandt wurde, um anschließend bis zu 20 Prozent der
gefangenen Fische potenziell nicht zu deklarieren?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über solche Vorfälle vor. Eine
Analyse der Fangdaten im Hinblick auf abweichende Angaben zwischen den
im Fischereilogbuch eingetragenen und den tatsächlich angelandeten
Fangmengen hat ergeben, dass es keine Hinweise dahingehend gibt, dass die zulässige
Toleranzschwelle in betrügerischer Absicht überschritten wurde.
13. Wie bewertet die Bundesregierung auf Basis der Situation in der
deutschen Fischerei die Notwendigkeit wie auch die darin liegende Gefahr
für ein bewusstes Ausnutzen durch Mindermeldungen und in der Folge
die Nachhaltigkeit der Befischung der Bestände, der Ausweitung der
Toleranzspanne der im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der
Mengen an Bord auf 20 Prozent?
Wie im Einzelnen bereits in der Antwort zu Frage 11 ausgeführt, sind für die
Fischerei mit deutschen Fahrzeugen grundsätzlich keine nennenswerten
Probleme im Hinblick auf die Einhaltung der 10 Prozent-Toleranzspanne bekannt, so
dass aus Sicht der Bundesregierung derzeit auch keine Notwendigkeit gesehen
wird, die bestehende Schwelle anzuheben.
Auf die weiteren Ausführungen in der Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]