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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Besteuerung von Kaffeespenden

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.06.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3003125.05.2021

Besteuerung von Kaffeespenden

der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Bei der Kaffeesteuer (KaffeeSt) handelt es sich um eine bundesgesetzlich im Rahmen des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) geregelte Verbrauchsteuer. Im deutschen Steuergebiet unterliegen ihr Kaffee sowie kaffeehaltige Waren. Die KaffeeSt fällt bei Entnahme aus dem Steuerlager, d. h. dem Herstellungsbetrieb oder Kaffeelager an, insofern sich kein Steueraussetzungsverfahren anschließt oder der Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird. Sie wird durch die Zollverwaltung erhoben. Der Steuersatz richtet sich dabei grundsätzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt Röstkaffee, löslicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

Jahr für Jahr werden in Deutschland enorme Lebensmittelmengen entsorgt – laut einer Studie des Thünen-Instituts jährlich rund 12 Millionen Tonnen (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2021, „Lebensmittelabfälle in Deutschland“). Erst im Jahr 2020 kamen niederländische Forscher darüber hinaus zu dem Schluss, dass in der Bundesrepublik Deutschland täglich Lebensmittelabfälle im Wert von 1 415 Kilokalorien pro Kopf entstehen – nur in acht Nationen würde noch mehr anfallen (Spiegel Online, 2020, „Deutschland belegt Platz neun bei der Lebensmittelverschwendung“). Deutschland nimmt damit eine unglückliche Spitzenreiterposition ein.

§§ 20 und 21 des Kaffeesteuergesetzes sehen zwar Steuerbefreiungs- bzw. Steuerentlastungstatbestände wie die Vernichtung des Kaffees beziehungsweise kaffeehaltiger Waren unter Steueraufsicht vor, nicht genannt ist dagegen die Zuwendung an gemeinnützige Organisationen im Rahmen einer Sachspende. Aus Sicht der Fragesteller führt das KaffeeStG damit in vielen Fällen dazu, dass noch verkehrsfähiger, aber nicht mehr absetzbarer Kaffee oder kaffeehaltige Waren sich günstiger vernichten als spenden lassen. Dies wiegt umso schwerer, da insbesondere Kaffee als langlebiges Lebensmittel auch noch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums genussfähig ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Teilt die Bundesregierung das Ziel der Fragesteller, Lebensmittelverschwendung durch eine unnötige Vernichtung von verzehrfähigem Kaffee zu reduzieren?

2

Kann die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller nachvollziehen, dass die volle Belastung von Kaffee und kaffeehaltiger Waren mit der KaffeeSt im Rahmen der Zuwendung an gemeinnützige Organisationen die Spendenfähigkeit und Spendenbereitschaft betroffener Betriebe einschränkt?

3

Bezweckt die Bundesregierung, mit dem KaffeeStG dafür zu sorgen, dass noch verkehrsfähiger, aber nicht mehr absetzbarer Kaffee oder kaffeehaltige Waren sich günstiger vernichten als spenden lassen?

4

Hat die Bundesregierung Möglichkeiten geprüft, Spenden von Kaffee, der nicht mehr im Handel verkauft werden kann, von der KaffeeSt zu befreien, oder führt sie aktuell eine entsprechende Prüfung durch?

5

Durch welche Maßnahmen könnten nach Kenntnis der Bundesregierung Spenden von Kaffee, der nicht mehr im Handel verkauft werden kann, an gemeinnützige Organisationen von der KaffeeSt befreit werden?

6

Wieso hat die Bundesregierung von dieser Maßnahme oder diesen Maßnahmen bisher keinen Gebrauch gemacht?

7

Wieso führte die Bundesregierung erst kürzlich für den Fall der Umsatzsteuer eine Berücksichtigung ein, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind (Bundesministerium der Finanzen. (BMF) vom 18. März 2021 – III C 2 – S 7109/19/10002 :001), sieht für den aus Sicht der Anfragesteller sehr ähnlich gelagerten Fall der KaffeeSt jedoch von einer entsprechenden Berücksichtigung ab?

8

Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, sodass Kaffeespenden an steuerbegünstigte beziehungsweise gemeinnützige Organisationen zukünftig von der KaffeeSt ganz oder teilweise befreit würden?

Falls nein, wieso sieht sie davon ab?

9

Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kaffeesteuerbefreiung von Kaffeespenden auf die Spendentätigkeit betroffener Betriebe auswirken?

10

Wie würde sich eine Befreiung von Kaffeespenden an gemeinnützige Organisationen nach Kenntnis der Bundesregierung auf das Kaffeesteueraufkommen auswirken?

11

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Entrichtungs- und Entsendungskosten der KaffeeSt?

Berlin, den 5. Mai 2021

Christian Lindner und Fraktion

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