[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30157 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020 und das erste
Quartal 2021 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der jährlich eingeleiteten Asyl-Widerrufsverfahren ist in den letzten
fünf Jahren enorm gestiegen: Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise
wenige Asyl-Widerrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), waren es 2017
bereits über 77 000 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr 2018
wurden fast 200 000 Überprüfungen eingeleitet, und 2019 kam es zu einem
weiteren leichten Anstieg auf über 205 000. Bei gut 170 000 Entscheidungen
wurden 2019 die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
gewährten Schutzstatus in 96,7 Prozent der Fälle bestätigt (2018: 98,8 Prozent) – nur
in 985 Fällen (0,6 Prozent) wurde ein Schutzstatus zurückgenommen, weil die
Schutzgewährung zu Unrecht erfolgt sei, in den übrigen Fällen beruht der
Widerruf auf einer geänderten Einschätzung der Lage im Herkunftsland (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/7818 und 19/22842).
Ende 2018 wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für
anerkannte Flüchtlinge geschaffen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456). Die
daraus resultierenden mündlichen Befragungen von Schutzberechtigten führen
zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand: 2019 gab es 84 370 solcher
persönlichen Befragungen anerkannter Flüchtlinge durch das BAMF, was im
Ergebnis in 99,7 Prozent der Fälle zur Bestätigung der gewährten Schutzstatus
führte (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/22842). 2019 wurde
die dreijährige Frist, innerhalb derer das BAMF eine Regel-Überprüfung
vornehmen muss, für die in den Jahren 2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge
auf bis zu fünf Jahre verlängert. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
ist erst nach einer ausdrücklichen Mitteilung des Überprüfungsergebnisses
durch das BAMF zulässig (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Zahl
der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist infolge der
Ausweitung der Widerrufsprüfungen stark gestiegen, von 268 Mitte 2018
(Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Beschäftigte Ende 2019
(Bundestagsdrucksache 19/16329). BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer
bezeichnete sein Amt angesichts von rund 700 000 Rücknahme- und
Widerrufsprüfungen bis Ende 2021 gar als „Widerrufsbehörde“ (
http://www.eaberlin.de/
nachlese/chronologisch-nach-jahren/2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsympo
sium/sommeraktuelle-entwicklungen-im-bamf.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31389
19. Wahlperiode 05.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 2. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit über den
weiteren Status können für anerkannte Flüchtlinge, nicht selten traumatisierte
Personen, sehr belastend sein. Aber auch der Widerruf eines Schutzstatus führt
nicht zwangsläufig zu einer Aufenthaltsbeendigung, denn die Betroffenen
können aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts Aufenthaltsrechte aus anderen
Gründen erworben haben. Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet im
Regelfall nicht, dass dieser zu Unrecht erteilt wurde oder eine Täuschung vorlag,
denn ein Widerruf erfolgt, wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung
führten, weggefallen sind (Änderung der Lage im Herkunftsland) und eine
Rückkehr trotz der erlittenen Verfolgung oder Bedrohung als zumutbar erachtet
wird (§ 73 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Werden hingegen falsche
Angaben oder Täuschungen zur Herkunft oder Identität unterstellt, erfolgt eine
Rücknahme des Schutzstatus (§ 73 Absatz 2 des Asylgesetzes). Der ehemalige
Bundesminister des Innern Thomas de Maizière hatte 2015 behauptet, 30
Prozent aller Asylsuchenden würden sich fälschlich als Syrer ausgeben, um
leichter anerkannt zu werden („Falsche Syrer“: Wie der Innenminister Gerüchte
schürt | Panorama 2015_ndr.de). Nach der erneuten Befragung von knapp
77 000 syrischen Flüchtlingen, die häufig ohne Anhörung anerkannt worden
waren, wurde im Jahr 2019 der Schutzstatus von 149 Personen
zurückgenommen oder widerrufen – das ist eine Widerrufsquote von 0,2 Prozent (Antwort
zu Frage 3c auf Bundestagsdrucksache 19/22842). Darüber hinaus halten nicht
alle Rücknahmen oder Widerrufe einer gerichtlichen Überprüfung stand, im
Jahr 2019 wurden insgesamt lediglich 153 Widerrufe bzw. Rücknahmen eines
Schutzstatus durch Gerichte bestätigt (Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/18498).
Dass in Deutschland innerhalb einer gewissen Frist (derzeit: drei bis fünf
Jahre) eine Widerrufsprüfung vorgenommen werden muss, und zwar
unabhängig davon, ob im Einzelfall oder bezogen auf das Herkunftsland ein konkreter
Anlass hierfür besteht, ist im europäischen Vergleich eine isolierte Praxis.
2006 gab es solche anlasslosen Widerrufsprüfungen EU-weit nur in
Deutschland (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), zwischenzeitlich führte
Österreich eine ähnliche Regelung ein. Auf Nachfragen (vgl. zuletzt Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/3839) konnte die Bundesregierung
kein weiteres EU-Land nennen, in dem eine vergleichbare Regelung gilt. Ein
Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer anlasslosen
Widerrufsprüfung im EU-Recht wurde nach Verhandlungen mit dem Europäischen
Parlament wieder zurückgezogen (Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 19/7818). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller belastet
die in Deutschland praktizierte anlasslose Regel-Überprüfung sowohl die
Betroffenen als auch das BAMF in unverhältnismäßiger und unnötiger Weise.
Die Bundesregierung will hieran jedoch festhalten (ebd., Antworten zu den
Fragen 5 und 6).
Aus Antworten der Bundesregierung geht hervor, wie falsch die Annahme ist,
in den rein schriftlichen, sogenannten Fragebogenverfahren der Jahre 2015
und 2016 habe es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF
gegeben, deshalb seien Überprüfungen dieser Entscheidungen umso wichtiger
(so z. B. die Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Asylgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/4456). Das Fragebogenverfahren war mit
EU-Recht vereinbar (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache
19/16329) und kam nur bei Herkunftsländern mit fast 100-prozentiger
Anerkennungsquote zum Einsatz, wenn zudem im Einzelfall keine Zweifel an der
Herkunft und Identität der Betroffenen bestanden (ebd., Antwort zu Frage 4b
und 4c). Im Jahr 2019 gab es bei fast 85 000 nachträglichen Befragungen und
Überprüfungen von im Fragebogenverfahren anerkannten Flüchtlingen gerade
einmal 164 Widerrufe bzw. Rücknahmen eines Schutzstatus, das entspricht
0,19 Prozent (Antwort zu Frage 3c auf Bundestagsdrucksache 19/22842).
Auch bei in diesem Zusammenhang vorgenommenen nachträglichen
Überprüfungen von knapp 40 000 Identitätsdokumenten Asylsuchender wurden gerade
einmal 267 Dokumente (0,7 Prozent) als „ge- oder verfälscht“ beanstandet –
ohne, dass die Bundesregierung sagen konnte, in wie vielen dieser Fälle
tatsächlich Täuschungen oder falsche Angaben zur Identität bzw. Herkunft
vorlagen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/16329).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die statistischen Angaben sind unter den besonderen Bedingungen der Corona-
Pandemie zu bewerten.
1. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im Jahr 2020
bzw. im bisherigen Jahr 2021 (bitte, auch im Folgenden, nach den
angegebenen Zeiträumen getrennt auflisten) eingeleitet (bitte Gesamtzahlen
angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen
Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen
der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils –
auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Herkunftsländer
gesamt
187.565 252.940 155 14 6.339 843 1.027 431 1.189 111 244.230
darunter
Syrien, Arabische
Republik 71.976 141.168 15 2 3.763 219 265 145 30 6 137.095
Irak 30.623 38.533 10 – 848 102 242 47 50 5 37.383
Afghanistan 23.530 23.052 3 1 302 31 151 28 528 24 22.068
Iran, Islamische
Republik 15.607 8.715 24 1 173 23 11 3 5 1 8.502
Eritrea 12.063 15.458 – – 266 30 41 21 5 1 15.146
Ungeklärt 6.186 9.287 3 1 286 102 42 25 8 2 8.948
Somalia 5.993 3.484 – – 57 11 42 24 52 4 3.333
Türkei 4.525 1.461 28 5 77 39 29 23 17 – 1.310
Nigeria 2.002 725 2 2 25 6 7 2 61 5 630
Pakistan 1.834 1.442 2 – 13 7 3 – 11 2 1.413
Staatenlos 1.798 2.030 – – 51 8 8 7 – – 1.971
Russische
Föderation 1.582 1.178 2 – 50 19 35 13 119 11 972
Äthiopien 1.229 555 1 – 49 32 8 6 9 – 488
Aserbaidschan 773 498 – – 1 – 1 – 14 – 482
Guinea 750 306 – – 1 1 5 1 24 1 276
01.01.–31.05.2021
eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/keine
Rücknahme
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Herkunftsländer
gesamt
56.731 77.085 77 6 1.944 261 774 241 687 67 73.603
darunter
Syrien, Arabische
Republik
27.198 30.549 5 1 1.015 73 276 94 17 – 29.236
Irak 5.846 10.059 – – 243 35 189 29 36 4 9.591
Afghanistan 5.724 12.189 2 1 160 16 107 16 327 12 11.593
Iran, Islamische
Republik
3.228 5.490 5 – 94 2 9 3 6 – 5.376
Türkei 2.711 2.067 14 1 20 8 16 11 6 – 2.011
Eritrea 2.687 4.235 1 – 94 6 29 10 4 1 4.107
Ungeklärt 2.330 3.009 – – 73 27 33 23 9 1 2.894
Somalia 1.647 2.438 – – 31 – 18 10 27 3 2.362
Nigeria 647 795 – – 8 1 5 – 41 3 741
Pakistan 644 717 1 – 7 1 4 3 2 – 703
Staatenlos 617 528 2 – 14 2 5 2 1 – 506
Russische Föderation 559 724 1 1 28 5 8 5 43 11 644
Äthiopien 316 555 2 – 18 13 5 3 9 2 521
Guinea 283 310 – – 4 – 1 1 12 – 293
Sudan 282 340 – – 1 – 3 1 – – 336
2. Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren
gab es in den genannten Zeiträumen (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen)?
In der Gerichtsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) wird nicht nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren differenziert.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Jahr 2020
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Kein
Widerruf/keine
Rücknahme
Formelle
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt 961 11 193 191 77 489
darunter
Afghanistan 256 – 16 85 31 124
Syrien, Arabische
Republik 189 1 56 17 18 97
Irak 145 1 45 17 3 79
Russische Föderation 40 – 5 5 2 28
Ungeklärt 40 1 13 5 3 18
Türkei 29 1 8 – 5 15
Eritrea 25 1 11 3 3 7
Somalia 22 – 3 8 2 9
Armenien 21 – 1 11 – 9
Iran, Islamische
Republik 19 1 7 1 1 9
Serbien 18 – – 2 – 16
Kosovo 17 4 1 4 – 8
Nigeria 16 – – 12 – 4
Albanien 13 – 1 1 1 10
Libanon 13 – 7 – – 6
1. Quartal 2021
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Kein
Widerruf/keine
Rücknahme
Formelle
Verfahrenserledigungen
Herkunftsländer
gesamt
465 2 78 68 48 269
darunter
Afghanistan 158 – 2 22 29 105
Irak 75 – 21 8 12 34
Syrien, Arabische
Republik 65 – 19 6 6 34
Ungeklärt 25 – 10 5 – 10
Russische Föderation 16 – 1 1 – 14
Serbien 15 – – 4 – 11
Nordmazedonien 12 – 4 2 – 6
Iran, Islamische
Republik 10 – 1 – – 9
Armenien 9 – 2 3 – 4
Eritrea 8 – 3 – – 5
Jordanien 8 – 1 – – 7
Kosovo 7 – – 5 – 2
Türkei 7 – 1 1 – 5
Nigeria 7 – 1 – – 6
Sri Lanka 7 2 – 1 – 4
3. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen
bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden
in den genannten Zeiträumen eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle
kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte jeweils nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der
Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 darstellen)?
Die Angaben können – soweit statistisch erfasst – den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Jahr 2020
eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahme
prüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 5.104 5.216 35 2 569 39 284 225 116 10 4.212
darunter
Syrien, Arabische
Republik 1.885 2.913 2 – 278 16 136 117 – – 2.497
Afghanistan 706 410 1 – 38 1 33 20 62 2 276
Iran, Islamische
Republik 597 239 6 – 36 4 3 3 1 – 193
Irak 562 453 3 – 64 6 31 24 1 – 354
Eritrea 318 473 – – 46 – 20 17 – – 407
Somalia 215 131 – – 17 4 24 17 10 1 80
Ungeklärt 181 238 1 – 34 1 15 12 – – 188
Türkei 99 47 15 – 10 – 5 3 1 – 16
Nigeria 61 18 1 1 1 – 2 2 1 – 13
Russische
Föderation 56 44 1 – 6 – 4 2 5 – 28
Staatenlos 52 52 – – 9 – 2 2 – – 41
Sudan 40 15 – – 1 – 1 1 – – 13
Pakistan 40 19 1 – 1 – – – – – 17
Gambia 34 7 – – – – – – 1 – 6
Äthiopien 23 9 – – 3 2 – – 1 – 5
01.01.–
31.05.2021
eingeleitete
Widerrufsbzw.
Rücknahme
prüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 1.610 1.575 12 1 241 9 156 138 50 3 1.116
darunter
Syrien, Arabische
Republik
743 634 – – 101 5 87 80 1 – 445
Afghanistan 193 226 – – 28 1 21 14 29 2 148
Irak 130 133 – – 23 – 14 13 2 – 94
Iran, Islamische
Republik
108 127 1 – 23 1 1 1 – – 102
Eritrea 76 111 – – 29 1 8 8 1 1 73
Ungeklärt 64 73 – – 13 1 6 6 1 – 53
Somalia 49 73 – – 9 – 10 8 3 – 51
Türkei 38 31 9 – 2 – 2 2 – – 18
Russische
Föderation
27 24 1 1 4 – 1 1 2 – 16
Sudan 24 12 – – – – – – – – 12
Nigeria 21 25 – – – – – – – – 25
Pakistan 17 13 – – 1 – – – 1 – 11
Staatenlos 17 14 – – 1 – 2 2 – – 11
Guinea 9 6 – – 1 – 1 1 2 – 2
Kosovo 8 2 1 – 1 – – – – – –
4. Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von
Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es in den genannten
Zeiträumen?
a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren?
Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 wurden 49.947
Ladungen zur Befragung von volljährigen Personen versandt, davon betrafen 46.062
Personen im sogenannten Fragebogenverfahren.
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2021 wurden 639 Einladungen zur
Befragung von volljährigen Personen versandt, davon betrafen 418 Personen
im sogenannten Fragebogenverfahren.
b) Wie viele solcher Befragungen fanden in den genannten Zeiträumen
statt?
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 wurden 53.003
Personen befragt, davon 36.459 aus dem sogenannten Fragebogenverfahren.
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2021 wurden 788 Personen
befragt, davon 202 aus dem sogenannten Fragebogenverfahren.
c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen
in den genannten Zeiträumen (bitte jeweils nach dem Schutzstatus,
nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine
Rücknahme, nach Fragebogenverfahren – bitte hier nach den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren – und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Befragungen
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 57.560 3 – 446 179 48 25 60 11 57.003
darunter
Syrien, Arabische
Republik
43.641 – – 132 27 7 4 9 2 43.493
Eritrea 4.933 – – 46 11 1 1 – – 4.886
Irak 4.404 – – 76 15 7 3 – – 4.321
Ungeklärt 2.871 – – 48 24 1 1 2 1 2.820
Staatenlos 606 – – 1 1 – – – – 605
Afghanistan 434 – – 15 3 6 – 15 – 398
Iran, Islamische
Republik
148 1 – 6 – 1 – – – 140
Somalia 133 – – 1 1 1 – 3 – 128
Libanon 53 – – 29 27 7 7 2 2 15
Äthiopien 51 – – 28 21 3 3 2 – 18
Türkei 30 – – 12 10 1 – 3 – 14
Russische Föderation 25 – – 9 6 2 1 4 1 10
Pers. aus
palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat
anerkannt)
24 – – 3 2 – – – – 21
Pakistan 24 – – – – – – 1 – 23
Armenien 23 – – 11 10 3 1 4 1 5
Jahr 2020
Davon im
Fragebogenverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 52.305 – – 275 102 3 1 8 1 52.019
darunter
Syrien, Arabische
Republik 40.817 – – 86 15 2 – 5 1 40.724
Eritrea 4.319 – – 45 11 – – – – 4.274
Irak 3.875 – – 43 8 1 1 – – 3.831
Ungeklärt 2.566 – – 33 16 – – – – 2.533
Staatenlos 563 – – – – – – – – 563
01.01.–31.05.2021
Befragungen
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 1.449 3 – 142 52 26 13 7 3 1.271
darunter
Syrien, Arabische
Republik
868 – – 43 10 2 1 – – 823
Irak 148 – – 22 6 5 2 1 – 120
Eritrea 143 – – 10 1 4 1 – – 129
Ungeklärt 77 – – 13 6 5 3 – – 59
Afghanistan 46 – – 9 – 1 – 2 – 34
Iran, Islamische
Republik
34 – – 3 – – – – – 31
Somalia 22 – – 1 – – – – – 21
Armenien 18 2 – 10 8 5 5 1 1 –
Türkei 12 – – 5 3 – – – – 7
Libanon 12 – – 5 4 1 1 – – 6
Äthiopien 10 – – 7 6 – – 1 1 2
Pakistan 8 – – 1 – – – 1 – 6
Staatenlos 8 – – – – – – – – 8
Guinea 5 – – 1 – – – – – 4
Ägypten 4 – – 1 1 – – – – 3
01.01.–31.05.2021
Davon im
Fragebogenverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 777 – – 67 24 – – – – 710
darunter
Syrien, Arabische
Republik
568 – – 28 4 – – – – 540
Eritrea 70 – – 7 1 – – – – 63
Irak 69 – – 6 2 – – – – 63
Ungeklärt 35 – – 10 4 – – – – 25
Libanon 8 – – 4 3 – – – – 4
d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden bislang
Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder
Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen daraufhin
statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen
Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls
vor)?
Bislang wurden in 633 Fällen Zwangsgelder festgesetzt. Seit 2020 erfolgte in
56 Fällen daraufhin die geforderte Mitwirkung (2020: 44 Fälle; Erstes Quartal
2021: 12 Fälle). In fünf Fällen (alle aus dem Jahr 2020) wurden Rechtsmittel
gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt; bisher wurden drei Verfahren
eingestellt und eine Festsetzung aufgehoben.
5. Wie waren die Ergebnisse der Überprüfungen von Anerkennungen im
sogenannten Fragebogenverfahren in den genannten Zeiträumen insgesamt
(bitte so konkret wie möglich und differenziert nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Entscheidungen im
Fragebogenverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Herkunftsländer
gesamt 81.076 10 – 3.174 298 24 3 38 9 77.830
darunter
Syrien, Arabische
Republik 63.570 10 – 2.566 97 15 1 14 5 60.965
Irak 6.577 – – 131 17 3 1 5 – 6.438
Eritrea 5.376 – – 147 21 2 1 1 – 5.226
Ungeklärt 3.844 – – 160 51 1 – 4 – 3.679
Staatenlos 845 – – 19 2 – – – – 826
01.01.–31.05.2021
Entscheidungen im
Fragebogenverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Davon
Rück
nahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rücknahmen
Davon
Rück
nahmen
Herkunftsländer
gesamt 2.482 1 1 566 63 3 – 4 – 1.908
darunter
Syrien, Arabische
Republik
1.683 1 1 457 19 1 – – – 1.224
Irak 229 – – 15 8 – – 1 – 213
Eritrea 146 – – 19 2 – – – – 127
Ungeklärt 113 – – 39 12 – – 1 – 73
Afghanistan 76 – – – – – – 2 – 74
6. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 6
auf Bundestagsdrucksache 19/22842 festgestellt, dass sich die dortige
Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in
entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach
Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche
Begründung für diese Bewertung?
Für die Region Kurdistan-Irak ist ab Anfang 2018 eine Sachlagenänderung
anzunehmen. Zur Region Kurdistan-Irak zählen die Provinzen Dahuk, Erbil und
Sulaymaniya. Es wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Region
Kurdistan-Irak für Personen, bei denen die Schutzgewährung auf einer
(drohenden) Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) beruhte und die
zum Zeitpunkt der (drohenden) Verfolgung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Region Kurdistan-Irak hatten, eine wesentliche und dauerhafte Änderung
der Verhältnisse (sogenannte Sachlagenänderung; § 73 Absatz 1 Satz 2 des
Asylgesetzes – AsylG) vorliegt. Hintergrund für diese Feststellung ist der
Umstand, dass die vormals im Rahmen der Rückkehrprognose angenommene
Gefahr einer Ausdehnung des IS auch auf diese Region mit den entsprechenden
Folgen, die Grundlage für die Schutzgewährung war, auf Grund der aktuellen
Entwicklung (militärische Niederlage des IS) ausgeschlossen werden kann.
7. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe
von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-
Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie
sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Aktueller Personaleinsatz in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
einfacher
Dienst/
mittlerer Dienst
(eD/mD)
gehobener
Dienst (gD)
höherer
Dienst (hD)
Summe
Asyl (ohne Widerruf/
Rücknahme) 1.151,8 769,3 45,3 1.966,4
Widerrufs- und
Rücknahmeprüfung 135,0 338,9 8,5 482,4
Prozessvertretung gesamt 150,4 186,7 41,3 378,4
davon dezentral 140,7 180,9 24,0 345,6
davon zentral 9,7 5,8 17,3 32,8
Qualitätssicherung gesamt 44,2 133,8 18,3 196,3
davon dezentral 37,5 100,4 10,3 148,2
davon zentral 6,7 33,4 8,0 48,1
Dublin-Verfahren 154,0 190,9 6,5 351,4
Die Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den
künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage kann
deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
8. Entspricht die Vorgehensweise in einem den Fragestellerinnen und
Fragestellern konkret vorliegenden Fall, in dem mit Schreiben des BAMF
(Referat 31B Widerrufsverfahren) von Ende April 2021 einem jungen,
gesunden, ledigen Afghanen der Widerruf eines Ende 2018 gerichtlich
angeordneten Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) angekündigt wird, mit der Begründung, Kabul habe vom
Wiederaufbau und den Versorgungsleistungen durch die internationale
Gemeinschaft profitiert, Rückkehrer aus dem westlichen Ausland würden
zwar auf Schwierigkeiten stoßen, aber nicht in eine ausweglose Lage
geraten und für gesunde und arbeitsfähige junge Männer bestünde zumindest
in Kabul eine interne Schutzmöglichkeit, wobei als einziges
einzelfallbezogenes Argument vorgebracht wurde, der Betroffene habe inzwischen in
Deutschland eine Ausbildung absolviert, weshalb seine Möglichkeiten,
sich im „Heimatland eine eigene Existenz aufzubauen, (…) also in einem
erheblichen Maße größer [seien] als jene anderen Männer [sic] in
Afghanistan“, der diesbezüglichen Weisungslage und allgemeinen Praxis im
BAMF (bitte ausführen)?
Wenn nein, wie wird das Zustandekommen solcher Schreiben erklärt,
wenn ja, seit wann werden solche Ankündigungsschreiben an afghanische
Flüchtlinge mit Abschiebungsschutz verschickt, wer (auf welcher Ebene)
hat entschieden, dass so verfahren werden soll, und ist dieses Vorgehen
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgestimmt
worden (wenn ja, wann, und mit wem; bitte ausführen)?
Wurde ein anlassbezogenes Prüfverfahren (bspw. im Rahmen der Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis) vor dem Hintergrund der vorherigen Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) angelegt, ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die aktuelle Situation im
Herkunftsland die Voraussetzungen der Schutzerteilung noch vorliegen, also ob
die Ausländerin/der Ausländer noch immer nicht in der Lage ist, sich ein
Existenzminimum in Afghanistan zu sichern. Hierbei können beispielsweise das
Alter, die erworbenen Sprachkenntnisse, die beruflichen Kenntnisse, der
Familienstand, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Ausländerin/des
Ausländers von Bedeutung sein.
Bei erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen jungen afghanischen Männern –
ohne individuelle Umstände, die zu einer besonderen Verletzlichkeit führen –
nimmt das BAMF im Regelfall an, dass die Voraussetzungen für eine
Schutzgewährung nach § 60 Absatz 5 AufenthG nicht (mehr) vorliegen. Soweit
dementsprechend ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, hat die Ausländerin/der
Ausländer die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Stellungnahme gemäß § 73
Absatz 4 AsylG zu äußern. Bei der Widerrufsprüfung hat jedoch immer die
konkrete Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, sodass darüber hinaus nicht auf
eine pauschale, allgemeine Praxis verwiesen werden kann.
a) Unter welchen genauen Voraussetzungen ist der Widerruf eines
gerichtlich angeordneten Abschiebungsverbots zulässig, inwieweit muss
dabei auf die tragenden Gründe der gerichtlichen Entscheidung
eingegangen werden, und welche Anforderungen werden an einen
Sachvortrag gestellt, mit dem von den richterlichen Vorgaben abgewichen
werden soll (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF, die bei einem
(beabsichtigten) Widerruf eines gerichtlich angeordneten Abschiebungsverbots
zu beachten sind (bitte so detailliert wie möglich darstellen), und gibt
es im BAMF konkrete interne Vorgaben dazu, wie in Bezug auf das
Herkunftsland Afghanistan diesbezüglich vorzugehen ist (wenn ja,
welche; bitte genau darlegen)?
Aus der Dienstanweisung Asyl, Kapitel Widerruf/Rücknahme ergibt sich
Folgendes: In Fällen, in denen das Verwaltungsgericht selbst rechtskräftig das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begünstigung festgestellt hat, ist das
BAMF auf Grund der Rechtskraftwirkung nicht zum Widerruf bzw. zur
Rücknahme der gerichtlichen Feststellung befugt. Bei einer späteren Änderung der
dem Feststellungsurteil zu Grunde liegenden Sach- oder Rechtslage darf das
BAMF jedoch in der Sache neu entscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht
[BVerwG], Urteil vom 23. November 1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99). In der
Begründung ist auszuführen, dass wegen der geänderten Sach- oder Rechtslage
im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 23. November 1999 (a. a. O.), die
frühere Entscheidung geändert wird und dass die frühere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht mehr der geänderten Sach- oder Rechtslage entspricht.
Abzustellen ist bei gerichtlichen Verpflichtungen auf die für das rechtskräftig
gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des
Tatsachengerichts bzw. – bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – des
Fällens der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003, Az.: 1 C
15.02).
Für das Herkunftsland Afghanistan gibt es diesbezüglich keine speziellen
Vorgaben.
b) Gibt es andere oder gleiche Vorgaben zum Vorgehen bei gerichtlich
angeordneten internationalen Schutzstatus (Asylberechtigung,
internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz; bitte ausführen)?
Die genannten Vorgaben gelten unabhängig vom erhaltenen Schutzstatus.
c) Welche Folgen hat es für die Widerrufsprüfungen des BAMF, dass
eine Regelüberprüfung des gewährten Schutzstatus nach § 73
Absatz 2a AsylG nur für Asylberechtigte und international
Schutzberechtigte, nicht aber für subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit
nationalem Abschiebungsschutz gilt (bitte ausführen)?
Falls das BAMF auch subsidiäre Schutzstatus und nationale
Abschiebungsverbote regelmäßig nach Ablauf einer gewissen Frist überprüft,
ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben (weder im Einzelfall,
noch mit Blick auf die Situation im Herkunftsland), auf welche
Rechtsgrundlage stützt es sich dabei (bitte genau darlegen)?
Subsidiär Schutzberechtigte und Ausländerinnen/Ausländer, bei denen ein
nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, unterliegen nicht der
Regelüberprüfung.
In § 73b AsylG (subsidiärer Schutz) und § 73c AsylG (Abschiebungsverbote)
sind die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen die entsprechenden
Feststellungen zu widerrufen oder zurückzunehmen sind. Die Prüfung dieser
Voraussetzungen kann jederzeit erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7818
verwiesen.
d) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass es für den Widerruf oder für die Einleitung eines
Widerrufsverfahrens (bitte differenzieren) eines subsidiären
Schutzstatus oder eines nationalen Abschiebungsschutzes (bitte
differenzieren) einer substanziellen Verbesserung der Lage im Herkunftsland
bedarf, ansonsten aber die anlasslose Überprüfung eines Widerrufs bei
diesen beiden Schutzstatus (um Fälle einer Rücknahme, etwa bei
Täuschungen, soll es hier nicht gehen) unzulässig ist (wenn nein, bitte die
konkrete Rechtsgrundlage hierfür darlegen)?
Der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller wird dahingehend
zugestimmt, dass es für den Widerruf einer Änderung dergestalt bedarf, dass die
Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht mehr vorliegen. Im Hinblick
auf die Frage, ob es einen konkreten Anlass für eine Überprüfung des
Schutzstatus bedarf, wird auf die Antwort zu Frage 8c verwiesen.
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Lage in Afghanistan
sich seit Ende 2018 und insbesondere aktuell in diesem Jahr so
substanziell geändert und verbessert hat, dass nunmehr Personen, denen
ein subsidiärer Schutzstatus oder ein nationaler Abschiebungsschutz
gewährt wurde (insbesondere, wenn dies infolge einer gerichtlichen
Entscheidung erfolgte), dieser Schutzstatus mit Bezug auf die
veränderte Lage widerrufen werden kann (bitte ausführen und
begründen)?
f) Entspricht es den internen Vorgaben und Einschätzungen im BAMF,
dass sich die Verhältnisse in Kabul seit Ende 2018 bis heute so
wesentlich verbessert haben, dass ein Abweichen von einer
gerichtlichen Entscheidung von Ende 2018, die zur Feststellung eines
Abschiebungsverbotes führte, zulässig und begründbar wäre (bitte so
konkret wie möglich darstellen)?
Die Fragen 8e und 8f werden gemeinsam beantwortet.
Das BAMF geht nicht davon aus, dass sich die Lage in Afghanistan seit Ende
2018 und insbesondere aktuell so substantiell geändert und verbessert hat, dass
mit Bezug auf eine veränderte Lage im Herkunftsland widerrufen werden kann.
g) Inwieweit und in welcher Weise werden im BAMF die Umstände und
Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan bei
entsprechenden Gefahreneinschätzungen sowohl bei der Asylprüfung als auch bei
Widerrufsprüfungen berücksichtigt, und erschwert dies nach
Einschätzung des BAMF die Situation auch für rückkehrende gesunde junge
Männer (bitte begründet ausführen)?
Die Corona-Pandemie ist bei den Entscheidungen im Asylverfahren an
mehreren Stellen zu berücksichtigen. Soweit im Einzelfall eine Verfolgung oder die
Gefahr eines ernsthaften Schadens anzunehmen ist, sind bei der Prüfung eines
möglichen Verweises auf internen Schutz deren Auswirkungen einzubeziehen.
Darüber hinaus sind diese auch im Bereich der Abschiebungsverbote zu
berücksichtigen. Dies gilt sowohl im Bereich der krankheitsbedingten Gefahren
als auch im Bereich der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums.
Die Corona-Pandemie rechtfertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass
ein Verweis auf internen Schutz nicht in Betracht kommt oder automatisch ein
Abschiebungsverbot festzustellen ist. Es bleibt unverändert dabei, dass eine
Prüfung anhand der individuellen Umstände im Einzelfall zu erfolgen hat und
bei dieser Prüfung die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lage in
Afghanistan, insbesondere die dortige wirtschaftliche Entwicklung, einen
Faktor darstellen. Dabei kommt in der Praxis insbesondere der Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan
eine besondere Bedeutung zu, weil diese Prüfung bei den meisten Personen eine
Rolle spielt und diese Frage sowohl beim internen Schutz als auch den
Abschiebungsverboten relevant ist.
Zur in der Frage in Bezug genommenen Personengruppe der gesunden jungen
Männer wird insoweit darauf hingewiesen, dass das BAMF hier derzeit die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen in seine Prüfung
einbezieht und davon ausgeht, dass jedenfalls diese Möglichkeit eine Gefährdung im
Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei
Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten
lässt.
Die gemachten Ausführungen gelten vorrangig für die Prüfung im
Anerkennungsverfahren, aber auch für die Entscheidungen gemäß § 73 Absatz 3 AsylG,
die im Aufhebungsverfahren zu treffen sind, wenn ein Widerruf oder eine
Rücknahme erfolgt. Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs eines festgestellten
Abschiebungsverbots ist darüber hinaus zunächst zu prüfen, ob eine
entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts, der der positiven Entscheidung
zugrunde lag, erfolgt ist. Sofern diese Frage bejaht werden kann, ist zu prüfen,
ob andere Umstände, wie bspw. die Corona-Pandemie, dazu führen, dass beim
Ausländer im Einzelfall ein Abschiebungsverbot aus anderen Gründen
festzustellen wäre. In diesem Fall wären die Voraussetzungen für einen Widerruf
nicht erfüllt.
h) Inwieweit und in welcher Weise führt der eingeleitete Abzug
westlicher Truppen aus Afghanistan zu einer geänderten Lageeinschätzung
der Situation in Afghanistan und der Bewertung einer Zumutbarkeit
bzw. Gefährlichkeit einer Rückkehr durch das BAMF (bitte so genau
wie möglich ausführen)?
Inwieweit führt dies innerhalb des BAMF insbesondere zu einer
geänderten Einschätzung der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr
von zuvor schutzberechtigten Flüchtlingen im Rahmen der
Widerrufsprüfung, und inwieweit führt der eingeleitete Abzug westlicher
Truppen dazu, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass
sich die Lage in Afghanistan „so wesentlich und nicht nur
vorübergehend“ verbessert hat, wie es § 73b Absatz 2 AsylG etwa für den
Widerruf eines subsidiären Schutzstatus verlangt (bitte ausführen)?
Derzeit kann noch nicht eingeschätzt werden, in welcher Weise der eingeleitete
Abzug zu einer geänderten Lage in Afghanistan führt bzw. führen wird.
i) Trifft es zu, dass das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der
Verteidigung selbst einen „Sturm auf Kabul“ durch aufständische
Gruppen nicht mehr ausschließen (vgl. Afghanistan-Abschiebung
verschoben: Jetzt politische Konsequenzen ziehen! | PRO ASYL), und
wenn ja, welche Konsequenzen werden hieraus für die Bewertung im
BAMF gezogen, wonach es in Afghanistan zumindest für junge
gesunde Männer zumindest in Kabul eine sichere Fluchtalternative gebe
(bitte ausführen)?
Die Bundesregierung zieht bei der Betrachtung der Entwicklung in einem Land
immer unterschiedliche Szenarien in Betracht, unabhängig von deren
Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/31268 verwiesen.
Das BAMF wertet im Interesse einer für das Asylverfahren umfassenden
Erkenntnislage eine Vielzahl an Quellen aus und aktualisiert die
Herkunftsländerleitsätze Afghanistan regelmäßig sowie anlassbezogen. Sofern der Abzug
westlicher Truppen auf Grundlage dieser Informationen zu einer geänderten
Lageeinschätzung der Situation und damit auch zu einer geänderten Bewertung der
Schutzbedürftigkeit von Antragstellenden führen sollte, wird zeitnah eine
entsprechende Anpassung der amtsinternen Steuerungsinstrumente des BAMF –
insbesondere der Herkunftsländerleitsätze Afghanistan – erfolgen. Aufgrund
der regelmäßig fehlenden Prognostizierbarkeit von derartigen
Lageentwicklungen kann eine solche Anpassung nicht bereits im Vorfeld – also vor Eintritt
entsprechender Lageänderungen – erfolgen.
j) Welche konkreten Anhaltspunkte liegen dem BAMF dazu vor, dass
eine Berufsausbildung in Deutschland dazu führt, dass eine zuvor
gerichtlich festgestellte Gefahr der unmenschlichen Behandlung und
absoluten Verelendung in Afghanistan infolge der erworbenen
Kenntnisse nicht mehr besteht und ein Widerruf des Abschiebungsschutzes
und eine Rückkehr deshalb zumutbar sind (bitte ausführen), und wird
im BAMF die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-
Württemberg geteilt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich
von lokalen Netzwerken abhängt und Arbeitgeber persönliche
Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen bewerten
(Randnummer 57, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020
– A 11 S 2042/20 – openJur; wenn nein, bitte begründen und mit
Quellhinweisen belegen)?
Eine Berufsausbildung ist insoweit zu berücksichtigen, als die während der
Ausbildung gemachten Erfahrungen in die Prognose einbezogen werden
können, ob die Ausländerin/der Ausländer in der Lage sein wird, ein Einkommen
zur Sicherung des Existenzminimums zu erwirtschaften. Aufgrund der
erworbenen Erfahrungen kann nach einer Einzelfallbetrachtung ggf. der Schluss
gezogen werden, dass diese auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind und der
Ausländerin/dem Ausländer die Erwirtschaftung eines Lohnes ermöglichen (vgl.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 25. März 2021, Az.: 1 Bf
388/19.A – Rn. 191 f.).
Insofern kann eine Berufsausbildung in der Folge als besonders begünstigender
Umstand bewertet werden, der dazu führen kann, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Abschiebungsverbotes nicht mehr vorliegen. Lokale
Netzwerke wirken sich aus Sicht des BAMF vorteilhaft aus, indem sie grundsätzlich
die Erwartungen des Arbeitgebers an langfristigen und belastbaren
Gegenleistungen stützen und die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitssuchenden
vermitteln.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
(VGH) Baden-Württemberg auf die Antwort zu Frage 8 m verwiesen.
k) Sieht die Bundesregierung die Gefahr ungewollter Nebenwirkungen
einer solchen Widerrufspraxis des BAMF, wenn dadurch junge
Afghanen, d. h. die mit Abstand größte Gruppe bei den neu eingeführten
Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG (vgl. Nachbeantwortung
durch den Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2021 auf
Bundestagsdrucksache 19/28234 an die Abgeordnete Ulla Jelpke), befürchten
müssen, dass ihr Ausbildungsabschluss in Deutschland dazu führt,
dass der gewährte Abschiebungsschutz widerrufen wird mit der
Begründung, dass sie durch die in Deutschland erworbenen Kenntnisse
bessere Überlebenschancen in Afghanistan im Vergleich zu anderen
dort lebenden jungen Männern hätten (bitte ausführen und begründen),
und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls?
Aus Sicht der Bundesregierung hat die Widerrufspraxis des BAMF keine
Auswirkungen auf erteilte Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG, da die
Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG eine Duldung im Sinne von § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG und damit eine Duldung darstellt, die erteilt wurde,
weil die aufgenommene Berufsausbildung einen dringenden persönlichen
Grund darstellt, der die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
erfordert. Zudem besteht mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a
AufenthG, wenn eine der erworbenen Qualifikation entsprechende
Beschäftigung aufgenommen wird, womit auch in diesen Fallgestaltungen der weitere
Aufenthalt in Deutschland sichergestellt ist.
Lediglich in den Fallgestaltungen, in denen wegen Eintritts der gesetzlich
geregelten Ausschlussgründe nach § 60c Absatz 4 AufenthG (Bezüge zu
extremistischen oder terroristischen Organisationen oder erhebliche vorsätzliche
Straftaten oder Ausbildungsabbruch oder sonstiger nicht erfolgreicher
Beendigung der Berufsausbildung) die Ausbildungsduldung erlischt, könnte der
Widerruf des Abschiebungsschutzes zu einer Aufenthaltsbeendigung führen.
l) Wie viele afghanische Staatsangehörige mit welchem Schutzstatus
leben derzeit in Deutschland (bitte nach Bundesländern
differenzieren), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele
dieser Status infolge einer gerichtlichen Entscheidung erteilt wurden
(bitte differenziert darstellen)?
Wie viele dieser Personen haben ihren Schutzstatus bereits seit
mindestens drei Jahren (bitte nach Status differenzieren), und zu wie
vielen afghanischen Schutzberechtigten hat das BAMF bereits ein
Widerrufsverfahren eingeleitet oder angekündigt (bitte differenzieren, auch
nach Schutzstatus)?
Zum Stichtag 30. April 2021 lebten laut Ausländerzentralregister (AZR) 73.975
afghanische Staatsangehörige mit den Schutzstatus Asylberechtigung,
Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz in Deutschland (Gesamtangaben
einschließlich Personen mit Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7
AufenthG können aus den Daten des AZR nicht automatisiert ermittelt werden).
59.420 dieser Personen besaßen ihren Schutzstatus seit mindestens drei Jahren.
Angaben, ob Personen den Schutzstatus ggf. infolge einer gerichtlichen
Entscheidung erhalten haben, werden im AZR nicht gesondert gespeichert.
Darüber hinaus können differenzierte Speichersachverhalte zu Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren im Rahmen des Zweiten
Datenaustauschverbesserungsgesetzes erst seit dem 1. Mai 2020 im AZR erfasst werden; valide Angaben
hierzu liegen dem BAMF noch nicht vor.
Die Verteilung nach Bundesländern und Dauer des Schutzstatus kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Nach Bundesland Anzahl Personenmit Schutzstatus
Gesamt 73.975
davon:
Baden-Württemberg 6.229
Bayern 7.753
Berlin 3.901
Brandenburg 1.862
Bremen 1.534
Hamburg 5.910
Hessen 10.518
Mecklenburg-Vorpommern 782
Niedersachsen 5.969
Nordrhein-Westfalen 13.778
Rheinland-Pfalz 4.007
Saarland 480
Sachsen 2.935
Sachsen-Anhalt 2.081
Schleswig-Holstein 4.004
Thüringen 2.232
Nach Dauer Schutzstatus seit mindes-tens 3 Jahren
unter
3 Jahren Gesamt
Gesamt 59.420 14.555 73.975
davon:
Flüchtlingseigenschaft 41.658 9.388 51.046
Asylberechtigung 1.511 507 2.018
subsidiärer Schutz 16.251 4.660 20.911
Angaben zu gerichtlichen Entscheidungen können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden (Quelle: nichtamtliche Gerichtsstatistik des BAMF):
Gerichtliche
Entscheidungen
zu afghanischen
Staatsangehöriger nach Jahren
Summe
Anerkennung
als
asylberechtigt (Art. 16a
GG)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60 V/VII
AufenthG
2015 643 2 236 99 306
2016 862 3 265 168 426
2017 7.245 8 1.012 1.219 5.006
2018 11.272 4 1.659 1.407 8.202
2019 8.671 3 1.603 1.006 6.059
2020 8.298 6 1.196 651 6.445
01.01.–
31.03.2021 1.888 – 181 96 1.611
Zur Zahl der davon derzeit noch in Deutschland lebenden Personen können
keine Aussagen getroffen werden.
Die Angaben zu angelegten Widerrufsprüfverfahren können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden (eine Auswertung nach Schutzstatus ist nicht
möglich):
Angelegte Widerrufsprüfverfahren afghanischer Staatsangehöriger
nach Jahren
2015 878
2016 318
2017 11.716
2018 10.196
2019 13.009
2020 23.530
01.01. – 31.05.2021 5.724
Summe 65.371
m) Unter welchen Umständen wird afghanischen Personen, die als
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen Schutzstatus erhalten haben,
der Schutzstatus widerrufen mit der Begründung, dass sie volljährig
geworden sind und sich als junge, gesunde erwachsene Männer ein
menschenwürdiges Existenzminimum in Afghanistan sichern könnten
(vgl. Afghanistan-Abschiebung verschoben: Jetzt politische
Konsequenzen ziehen! | PRO ASYL), wie wird das in Auseinandersetzung
mit aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (z. B. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –
openJur) und der aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
derzeit besonders unsicheren Lage in Afghanistan begründet, und
inwieweit ist diese Vorgehensweise mit dem Bundesinnenministerium
abgesprochen (bitte ausführen)?
Zuerkannte Abschiebungsverbote beruhen bei unbegleiteten minderjährigen
Antragstellern häufig darauf, dass der Betroffene aufgrund seines Alters im
Rückkehrfall nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum eigenständig
zu sichern. Im Falle einer regel- oder anlassbezogenen Überprüfung ist, soweit
die Entscheidung sich nicht auf weitere tragende Gründe oder andere
Vulnerabilitäten stützt, entsprechend zu prüfen, ob durch das Erwachsen in die
Volljährigkeit eine in der Person des Antragstellers liegende Änderung entstanden ist,
aufgrund derer das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nicht mehr besteht.
Im Falle ehemals unbegleiteter Minderjähriger, die zur Gruppe der jungen,
gesunden und erwachsenen Männer zählen, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8g und 8j verwiesen. Gegen die Entscheidung des VGH
Baden-Württemberg ist zurzeit ein Revisionsverfahren anhängig. Zu laufenden
Verfahren nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
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ISSN 0722-8333]