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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.06.2021

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3018131.05.2021

Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich

der Abgeordneten Oliver Luksic, Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommen wurde geregelt, dass bei Grenzgängern der Lohn im Wohnsitzland besteuert wird. Bei in Frankreich wohnhaften Grenzgängern wird somit das Bruttogehalt auf das Konto des Grenzgängers überwiesen und dann in Frankreich versteuert. Am 13. Mai 2020 wurde in einer Konsultationsvereinbarung festgelegt, dass Leistungen wie das Kurzarbeitergeld nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Zur Berechnung erfolgt daher eine fiktive Besteuerung in Deutschland: Zur Auszahlung kommt ein Nettoentgelt. Dies führt de facto zu einer Doppelbesteuerung (https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/international/frankreich/arbeiten-in-frankreich/frankreich-kurzarbeitergeld-fuer-auslaendische-firmen-4754502). Die französische Grenzgängervereinigung sieht in dieser Regelung einen „Verstoß gegen den Artikel 13, Absatz 8 des Zusatzvertrags vom 31. März 2015 des Doppelbesteuerungsabkommens, das vorsieht, dass Ruhegehälter, Renten – einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung – und ähnliche Vergütungen nur in dem Staat besteuert werden können, in dem der Begünstigte ansässig ist“ (https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saar-wirtschaft/grenzgaenger-beklagen-doppelbesteuerung-von-kurzarbeitergeld_aid-54892501#successLogin).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele in Frankreich lebende Bundes- und EU-Bürger erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Kurzarbeitergeld bzw. erhielten es in den letzten zwölf Monaten?

2

Wie viele Bundesbürger sowie wie viele EU-Bürger sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen deutsch-französischen Besteuerungsproblem beim Kurzarbeitergeld betroffen bzw. waren in den letzten zwölf Monaten davon betroffen?

3

Gab es bereits Gespräche mit der französischen Regierung wegen einer Harmonisierung der Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

4

Welche Lösung präferiert die Bundesregierung?

5

Liegt nach Auffassung der Bundesregierung eine Doppelbesteuerung vor, und wenn ja, verstößt dies gegen das Doppelbesteuerungsabkommen?

Falls nein, wieso nicht?

Falls ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Bund?

6

Was unternimmt die Bundesregierung für die Lösung des Problems?

7

Warum wurde das Problem bisher noch nicht gelöst?

8

Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Lösung des Problems?

Berlin, den 19. Mai 2021

Christian Lindner und Fraktion

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