[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven Lehmann, Dr. Wolfgang-
Strengmann-Kuhn, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/30177 –
Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit den infolge der Pandemie verabschiedeten Sozialschutzpaketen wurde der
Zugang zu Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) vereinfacht, um die Zahl der Anträge
schnell und unbürokratisch bearbeiten zu können. Zudem sollten Leistungen
einfacher und hürdenärmer gewährt werden. Seitdem wurden die
administrativen Prüfverfahren deutlich einfacher und weniger zeitaufwändig. Die
Vermögensprüfung ist stark eingeschränkt und die Kosten der Unterkunft werden für
den Bewilligungszeitraum vollständig erstattet. Zeitweise wurden auch die
Sanktionen ausgesetzt, die noch im Rahmen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 verhängt werden dürfen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürwortet die Schaffung eines
dauerhaften einfachen und unbürokratischen Zugangs zu
Grundsicherungsleistungen. Sie fordert in ihrem Antrag mit dem Titel „Garantiesicherung statt
Hartz IV – Mehr soziale Sicherheit während und nach der Corona-Krise“
(Bundestagsdrucksache 19/25706) unter anderem eine Vereinfachung der
Vermögensprüfung und eine vollständige Abschaffung der Sanktionen.
Der Referentenentwurf eines „Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Bearbeitungsstand: 7. Januar
2021, 18.51 Uhr) aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) sieht eine dauerhafte Veränderung der Vermögensprüfung und eine
vollständige Erstattung der Kosten der Unterkunft für zwei Jahre nach Beginn
des Bezugs von SGB-II-Leistungen vor. Dieser Entwurf wurde jedoch
aufgrund von Differenzen zwischen den Koalitionspartnern bisher nicht in den
Deutschen Bundestag eingebracht (siehe beispielsweise
https://www.zeit.de/p
olitik/deutschland/2021-01/streit-hartz-4-hubertus-heil-cdu-ablehnung-
plaenekoalition). Auch die damit verbundene gesetzliche Umsetzung des
Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Sanktionspraxis steht damit weiterhin aus.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31242
19. Wahlperiode 29.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
28. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Neuzugänge und wie viele Abgänge von
Leistungsbeziehenden gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils von Januar 2019
bis April 2021 monatlich (bitte nach Optionskommunen und
gemeinsamen Einrichtungen differenzieren)?
In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen Daten bis Februar 2021 vor. In diesem
Monat gab es rund 200 000 Zugänge und rund 144 000 Abgänge von
Regelleistungsberechtigten in den beziehungsweise aus dem Regelleistungsbezug. Die
Daten für die Monate ab Januar 2019 für die Regelleistungsberechtigten sowie
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten differenziert nach der Trägerform
können der Tabelle zu Frage 1 entnommen werden.
2. Wie hat sich in den Monaten von Januar 2019 bis April 2021 die Zahl
der Arbeitslosengeld-II-Beziehenden mit Erwerbseinkommen entwickelt
(bitte zwischen Selbständigen, geringfügig Beschäftigten und mehr als
geringfügig Beschäftigten unterscheiden)?
Wie viele davon haben jeweils Kurzarbeitergeld bezogen, und wie viele
der Selbständigen waren Künstlerinnen oder Künstler?
Erwerbstätige, erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind in der Statistik der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
über Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und/oder über
Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen. Daten liegen bis Februar
2021 vor. In diesem Monat gab es rund 861 000 erwerbstätige erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, davon waren rund 80 000 selbständig. Auf Grund der
längeren Wartezeit in der Beschäftigungsstatistik liegen Daten nach
Beschäftigungsart erst bis November 2020 vor. In diesem Monat gab es rund 909 000
erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, davon waren rund 482 000
sozial-versicherungspflichtig beschäftigt, rund 264 000 ausschließlich
geringfügig beschäftigt und rund 77 000 als Selbständige tätig. Die Daten für die
Monate ab Januar 2019 differenziert nach der Trägerform können der Tabelle zu
Frage 2 entnommen werden. Eine weitere Differenzierung der Selbständigkeit
nach Künstlerinnen oder Künstlern ist nicht möglich. Ebenso liegen keine
Informationen zu einem Bezug von Kurzarbeitergeld vor.
3. In wie vielen Fällen wurden in den Monaten von Januar 2019 bis April
2021 jeweils Leistungen als Darlehen gewährt, und aus welchen
Gründen (bitte nach gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen
differenzieren)?
In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann differenziert nach
Leistungsarten berichtet werden. Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II sind
grundsätzlich als Darlehen zu gewähren. Die Daten liegen bis Februar 2021
vor. In diesem Monat gab es rund 8 000 Leistungsberechtigte mit Anspruch auf
unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II. Eine weitere
Differenzierung nach Gründen ist nicht möglich. Die Daten für die Monate ab Januar 2019
differenziert nach der Trägerform können der Tabelle zu Frage 3 entnommen
werden.
4. Wird die Bundesregierung bei der für das Jahr 2021 geplanten
wissenschaftlichen Evaluation des vereinfachten Zugangs durch das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung auch die Auswirkungen der
Vermögensprüfung und der Übernahme der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Ausweitung der Zahl der
Empfängerinnen sowie Empfänger, der zusätzlichen Kosten und des geringeren
Zeitaufwands im Verwaltungsverfahren evaluieren lassen?
Wenn nein, wird die Bundesregierung den Forschungsauftrag ergänzen,
um die Debatte um die Verstetigung des vereinfachten Zugangs mit
Fakten zu untermauern?
Die Bundesregierung und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
planen derzeit keine Evaluation des vereinfachten Zugangs in die
Grundsicherung durch die veränderte Vermögensprüfung und die Übernahme der
tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Ausweitung der
Zahlen der Empfängerinnen und Empfänger, der zusätzlichen Kosten und des
geringeren Zeitaufwands im Verwaltungsverfahren.
Im Rahmen seiner Wirkungsforschung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II untersucht das Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung in einem Projekt in den Jahren 2020 und 2021 die
Verteilungswirkungen des durch die COVID-19-Pandemie bedingten Beschäftigungsrückgangs.
In diesem Projekt werden mithilfe des Mikrosimulationsmodells des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Auswirkungen von
Beschäftigungsrückgängen auf die Einkommen der privaten Haushalte unter Berücksichtigung
der stabilisierenden Wirkung von Transferleistungen simuliert. Dieses
Mikrosimulationsmodell berücksichtigt dabei auch die SGB II-Grundsicherung und
vorgelagerte bedarfsgeprüfte Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag). Eine
Evaluation der Wirksamkeit der veränderten Zugangsregelungen ist mit dem
Simulationsansatz in diesem Projekt nicht möglich. Erste Ergebnisse für das
Jahr 2020 wurden bereits veröffentlicht (siehe IAB-Discussion Paper 36/2020,
Link:
http://doku.iab.de/discussionpapers/2020/dp3620.pdf sowie IAB-Forum
vom 10. Dezember 2020, Link:
https://www.iab-forum.de/covid-19-krise-fuer-
das-jahr-2020-ist-mit-keinem-anstieg-der-einkommensungleichheit-in-deutschl
and-zu-rechnen/).
5. Wird die Bundesregierung bei der für das Jahr 2021 geplanten
wissenschaftlichen Evaluation des vereinfachten Zugangs durch das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung auch untersuchen, wie die
Auswirkungen der Vermögensprüfung und der Übernahme der tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung auf die Inanspruchnahme und die
verdeckte Armut von Selbständigen, Künstlerinnen und Künstlern und
Kurzarbeitenden gewirkt hat?
Wenn nein, wird die Bundesregierung den Forschungsauftrag ergänzen,
um die Debatte um die Verstetigung des vereinfachten Zugangs mit
Fakten zu untermauern?
Die Bundesregierung und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
planen kein Projekt zur Untersuchung der Auswirkungen der
Vermögensprüfung und der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
auf die Inanspruchnahme und die verdeckte Armut von Selbständigen,
Künstlerinnen und Künstlern und Kurzarbeitenden.
6. Plant die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zur Einführung einer
Antragsstatistik im SGB II zu erlassen, um die Ablehnungsgründe bei
der Antragsbearbeitung trägerformübergreifend zu erfassen, damit
Ablehnungsgründe besser beurteilt und Informationen für die politische
Debatte hinsichtlich der Vermögensprüfung und der Bedarfsgemeinschaften
gewonnen werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Der Erlass der in der Fragestellung erwähnten Rechtsverordnung kommt
mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung nicht in Betracht. Die
gesetzliche Einführung einer Antragsstatistik wäre aufgrund des damit verbundenen
zusätzlichen Erfüllungsaufwandes abzulehnen.
7. Plant die Bundesregierung, den Referentenentwurf des „Elften Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze“ noch vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode zu beschließen
und in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zu geben?
Wenn ja, wann ist der Kabinettsbeschluss geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Bei dem der Fragestellung zu Grunde liegenden Entwurf handelt es sich um
einen Vorentwurf, bei dem keine Beschlussreife besteht. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen wurde aber zwischenzeitlich durch das
Sozialschutz-Paket III bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen
Ausgaben der Kosten der Unterkunft und Heizung von Januar 2020 bis
April 2021 entwickelt, und wie viele Personen sowie Haushalte haben
jeweils in diesen Monaten Kosten der Unterkunft und Heizung in
Anspruch genommen (bitte nach Optionskommunen und gemeinsamen
Einrichtungen differenzieren)?
9. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Kosten der Unterkunft jeweils in den Monaten zwischen Januar
2020 und April 2021 entwickelt, und um welchen Wert sind diese infolge
des Corona-bedingt eingeführten vereinfachten Verfahrens gestiegen
(bitte die Steigerung prozentual und absolut ausweisen)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet auf Basis der
Zahlungsansprüche von Leistungsberechtigten.
Zahlungsansprüche stellen letztlich den Betrag dar, welcher den Personen
zusteht und der tatsächlich den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft insgesamt
gewährt wird. Die Daten zu Zahlungsansprüchen liegen bis Februar 2021 vor.
In diesem Monat betrugen die Zahlungsansprüche für Kosten der Unterkunft
rund 1,22 Mrd. Euro. Im Februar 2020 waren es rund 1,15 Mrd. Euro. Im
Februar 2021 gab es rund 2,75 Millionen Bedarfsgemeinschaften mit einem
Zahlungsanspruch auf Kosten der Unterkunft; im Vorjahrsmonat waren es rund
2,65 Millionen Bedarfsgemeinschaften. Bezogen auf diese
Bedarfsgemeinschaften lagen die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft im Februar 2021
bei 444 Euro und im Vorjahresmonat bei 432 Euro. Dies entspricht einer
Zunahme von 12 Euro oder 2,9 Prozent. Im Februar 2021 gab es rund 5,20
Millionen Regelleistungsberechtigte mit Anspruch auf Kosten der Unterkunft; im
Vorjahresmonat waren es rund 5,08 Millionen Regelleistungsberechtigte. Die
Daten für die Monate ab Januar 2019 können der Tabelle zu den Fragen 8 und 9
entnommen werden.
10. Wie viele Anträge auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Januar 2020 bis April
2021 je Monat gestellt, und wie viele wurden abgelehnt?
Ein separater Antrag auf „Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung“
ist nicht möglich. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes. Sie sind dementsprechend vom
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst.
Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Leistungsstatistik.
Eine Antragsstatistik wird im SGB II nicht geführt.
11. In wie vielen Bedarfsgemeinschaften überstiegen 2020 nach Kenntnis
der Bunderegierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und
Heizung die Angemessenheitsgrenzen (bitte nach Bedarfsgemeinschaft ohne
Kind und mindestens einem Kind differenzieren)?
Die erfragten Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
12. Wie viele Kostensenkungsverfahren bei den Kosten für Unterkunft und
Heizung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Januar
2020 und April 2021 durchgeführt, obwohl von Gesetzes wegen die
tatsächliche Erstattung der Kosten der Unterkunft vorgesehen war?
In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegen hierzu keine
Informationen vor. Zudem sind für das Arbeitslosengeld II, soweit es für die
Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, die kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie unterliegen der
Landesaufsicht.
13. Welchen Einfluss hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
vollständige Erstattung der Kosten der Unterkunft je Fall und insgesamt auf die
Bearbeitungsdauer der Anträge nach dem SGB II und SGB XII im
Vergleich zu vorher?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die Bearbeitungsdauer der Anträge durch die in der
Fragestellung angesprochenen Maßnahmen reduziert hat.
14. Wie hoch sind die von der Bundesregierung geschätzten zusätzlichen
Kosten pro Jahr für die im Referentenentwurf des BMAS vorgesehene
Einführung einer Karenzzeit, in der nach Beginn des Leistungsbezugs
zwei Jahre lang die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
von den Jobcentern übernommen werden, und wie werden diese
begründet?
Bei dem in der Vorbemerkung der Fragesteller sowie in der Fragestellung
genannten Entwurf handelt es sich um eine innerhalb der Bundesregierung nicht
abgestimmte Arbeitsentwurf. Die Frage kann deshalb nicht beantwortet
werden.
15. Welche Daten, die nicht Teil der öffentlichen Statistik sind, liegen nach
Kenntnis der Bundesregierung zu abgelehnten Anträgen auf SGB-II-
Leistungen, differenziert nach welchen Ablehnungsgründen, vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
16. Ließe sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen eines
Forschungsprojektes ermitteln, in wie vielen Fällen Anträge auf SGB-II-
Leistungen abgelehnt wurden, weil die antragstellenden Haushalte bzw.
Personen über ein zu hohes „erhebliches Vermögen“ verfügten?
Der Bundesregierung ist derzeit keine Datengrundlage bekannt, mit der die
genannte Fragestellung wissenschaftlich untersucht werden könnte. Auch im
Rahmen eines Forschungsprojektes des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung ließe sich über Auswertungen aus den IT-Fachverfahren der
Bundeagentur für Arbeit nicht ermitteln, in wie vielen Fällen Anträge wegen
Vermögens abgelehnt wurden.
17. Wie viele Widersprüche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen der Feststellung der Vermögenswerte jeweils in den Monaten von
Januar 2019 bis April 2021 eingelegt (bitte nach Optionskommunen und
gemeinsamen Einrichtungen differenzieren)?
18. Wie viele offene vor Gericht anhängige Rechtsstreitigkeiten wegen von
den Jobcentern festgestellter Vermögenswerte gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den Monaten von Januar 2019 bis April 2021
(bitte nach Optionskommunen und gemeinsamen Einrichtungen
differenzieren)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Im April 2021 gab es 221 Zugänge von Widersprüchen und 37 Zugänge von
Klagen im Sachgebiet „Vermögen.“ Im Vorjahresmonat waren es 543
Widersprüche und 89 Klagen. Bestandswirksam waren im April 2021 823
Widersprüche und 1 769 Klagen. Im April 2020 waren es 1 529 Widersprüche und 2 020
Klagen. Eine Zeitreihe nach Zugängen und Beständen von Widersprüchen und
Klagen im Sachgebiet „Vermögen“ nach Trägerschaft kann den beigefügten
Tabellen zu den Fragen 17 und 18 entnommen werden. In der statistischen
Berichterstattung zu Widersprüchen und Klagen im SGB II stehen nicht die
Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder im Mittelpunkt der Betrachtung,
sondern die Verfahrensarten. Betrachtet werden sowohl Verfahren von
Leistungsberechtigten nach dem SGB II als auch von Dritten, z. B. Arbeitgebern
oder Personen, denen Leistungen versagt wurden. Vorschriften des SGB II und
weitere SGB-Vorschriften, die Gegenstand der Bescheide sind, gegen die ein
Verfahren angestrengt wurde, werden Sachgebiete genannt. Sie geben Auskunft
zu den fachlichen Themengebieten, auf die sich die Verfahren hauptsächlich
beziehen. Im Sachgebiet „Vermögen“ legt beispielsweise eine Person
Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid ein, weil ihrer Ansicht nach
unrechtmäßig Vermögen angerechnet wurde und sich infolgedessen der
Leistungsanspruch verringert hat.
19. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Monaten von Januar 2019 bis April 2021 Leistungen als Darlehen
gewährt, und in wie vielen Fällen bewilligt, weil Betroffene über Vermögen
verfügten, dessen sofortige Verwertung ihnen aber nicht möglich oder
nicht zumutbar war?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Weitergehende Informationen
bzw. Differenzierungen zu Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen)
liegen in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht vor.
20. Welchen Einfluss hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die stark
eingeschränkte Vermögensprüfung auf die Bearbeitungsdauer der Anträge
nach dem SGB II und SGB XII je Fall und insgesamt im Vergleich zu
vorher?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die Bearbeitungsdauer der Anträge durch die in der
Fragestellung angesprochenen Maßnahmen reduziert hat.
21. Welchen Einfluss hatte nach der Kenntnis der Bundesregierung die stark
eingeschränkte Vermögensprüfung auf die Inanspruchnahme bzw.
Nichtinanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und
SGB XII?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine speziellen Daten vor. Es wird nicht
statistisch erfasst, aus welchem Grund es letztlich zu einer Bewilligung von
Leistungen kommt. Werden Leistungen bewilligt, kann dies aufgrund der
vereinfachten Vermögensprüfung erfolgt sein. Möglich ist aber auch, dass das
Vermögen in diesen Fällen unterhalb der üblichen Freibetragsgrenzen lag.
Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass es durch die vereinfachte
Vermögensprüfung zu einer vermehrten Antragstellung auf Leistungen durch Personen mit
einem höheren Gesamtvermögen gekommen ist.
22. Wie hoch sind die von der Bundesregierung geschätzten zusätzlichen
Kosten pro Jahr für die im Referentenentwurf des BMAS vorgesehene
Einführung einer Karenzzeit, in der nach Beginn des Leistungsbezugs
zwei Jahre lang auf die Prüfung von Vermögen von den Jobcentern
verzichtet werden soll, und wie werden diese begründet?
Bei dem in der Vorbemerkung der Fragesteller sowie in der Fragestellung
genannten Entwurf handelt es sich um einen innerhalb der Bundesregierung nicht
abgestimmten Arbeitsentwurf. Daher könne keine Aussagen zu den Kosten
getroffen werden.
23. Wie viele Sanktionen wurden von Januar 2020 bis heute pro Monat nach
Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Gründen im Rechtskreis des
SGB II verhängt (bitte nach gemeinsamen Einrichtungen und
Optionskommunen differenzieren)?
Daten zu Leistungsminderungen liegen bis Februar 2021 vor. In diesem Monat
wurden rund 14 000 Leistungsminderungen gegenüber erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten registriert. Die Daten für die Monate ab Januar 2020
differenziert nach Gründen und nach Organisationsform können der Tabelle zu
Frage 23 entnommen werden.
24. Für welche Zeiträume wurden nach Kenntnis der Bunderegierung
Sanktionen nach dem SGB II während der Pandemie ausgesetzt, und galt die
Aussetzung für gemeinsame Einrichtungen und Optionskommunen
gleichermaßen?
Wenn nein, warum nicht?
Im Zuge der COVID-19-Pandemie sind aufgrund der fehlenden Möglichkeit
der persönlichen Anhörung ab Mitte März 2020 in den gemeinsamen
Einrichtungen die Regelungen zu den Leistungsminderungen und das Meldeverfahren
ausgesetzt worden. Dies wurde erstmals mit Weisung der Bundesagentur für
Arbeit vom 16. März 2020 kommuniziert.
Mit der schrittweisen Öffnung der gemeinsamen Einrichtungen wurde die
Umsetzung von Rechtsfolgenbelehrungen und ggf. Minderungen unter
Berücksichtigung der Zumutbarkeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich
ab 1. Juli 2020 wieder aufgenommen. Weitere Einzelheiten können der
Weisung der Bundesagentur für Arbeit (abzurufen unter:
https://www.arbeitsagentu
r.de/datei/fachliche-weisungen-zu--67-sgb-ii_ba146402.pdf) unter Punkt 2.13
entnommen werden.
Die vorgenannten Weisungen bündeln die leistungs- und verfahrensrechtlichen
Regelungen für die gemeinsamen Einrichtungen. Die Länder wurden im
Rahmen der Weisungsabstimmung beteiligt. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen vor, ob die Länder die Weisungslage auf die Optionskommunen in
ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen haben. Die Aufsicht über die
Optionskommunen liegt bei den zuständigen Landesbehörden.
25. Inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Verwaltungshandeln zwischen Optionskommunen und Jobcentern Unterschiede bei
der Verhängung von Sanktionen während der Corona-Pandemie?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/31242
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/31242
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/31242
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/31242
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]