[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30195 –
Mögliche Interessenkonflikte bei der Bundesagentur für Arbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter der Überschrift „Der Ölprinz vom Arbeitsamt: Als Frank-Jürgen Weise
Chef der Bundesagentur für Arbeit war, verfolgte er nebenbei ein dubioses
Privatgeschäft in Albanien. Mit dabei: Unternehmensberater, die zeitweise für
seine Behörde tätig waren“ berichtet die Wochenzeitung „Die Zeit“ (Ausgabe
vom 6. Mai 2021, S. 21,
https://www.zeit.de/2021/19/frank-juergen-weise-che
f-bamf-skandal-privatgeschaefte-albanien-unternehmensberater), dass vom
früheren Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit Treffen zur
Anbahnung privater Geschäftstätigkeiten mit einem Umfang von mehreren
Millionen Euro durchgeführt wurden. Für diese Geschäfte seien unentgeltliche
Beratungsleistungen von Mitarbeitenden der Unternehmensberatung Mc
Kinsey erbracht worden, die gleichzeitig Auftragnehmer der Bundesagentur für
Arbeit war. Der Beitrag wirft die Frage auf, ob hierbei Interessenkonflikte
bestanden haben könnten. Darüber hinaus wird berichtet, dass das
Vorstandsmitglied auch fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit eine Dienstvilla in Nürnberg bewohnt.
1. Welchen Melde- oder Genehmigungspflichten unterliegen geschäftliche
Aktivitäten der Vorstände der Bundesagentur für Arbeit?
Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit stehen nach § 382 Absatz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechte und
Pflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 381 und 382
SGB III sowie aus den Verträgen, die das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales mit Zustimmung der Bundesregierung mit den Mitgliedern des
Vorstands schließt.
Vor Aufnahme einer der in § 382 Absatz 5 Satz 3 SGB III genannten
Nebentätigkeiten ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
einzuholen, andere entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales anzuzeigen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30753
19. Wahlperiode 15.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
15. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welchen Melde- oder Genehmigungspflichten unterliegen Treffen von
Vorständen oder anderer Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit
mit ausländischen Amts- und Würdenträgern wie Ministerpräsidenten,
Ministerpräsidentinnen, Ministern und Ministerinnen?
Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 367 Absatz 1 SGB III eine
rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung. Nach § 381 Absatz 1 SGB III leitet der Vorstand die Bundesagentur für
Arbeit und führt deren Geschäfte. Die Geschäftsordnung des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit nach § 381 Absatz 4 SGB III sieht vor, dass jedes
Vorstandsmitglied die mit dem ihm zugeordneten Geschäftsbereich
verbundenen Aufgaben gleichberechtigt und selbständig wahrnimmt. Nach § 381
Absatz 6 SGB III hat er dem überwachenden Selbstverwaltungsorgan, dem
Verwaltungsrat, regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf
Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur für
Arbeit zu erteilen.
Für andere Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit gelten die im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Dienstreise bestehenden allgemeinen
Melde- oder Genehmigungspflichten. Dienstreisen müssen nach den
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes, mit Ausnahme von Dienstreisen am
Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt
worden sein. Auslandsdienstreisen bedürfen nach § 1 Absatz 2 der Verordnung
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen der schriftlichen oder
elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr ermächtigte Behörde. Oberste Dienstbehörde ist nach § 387
Absatz 2 SGB III der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
3. Bei wie vielen Aufenthalten in Albanien wurde der frühere Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit Frank-Jürgen Weise durch die Deutsche
Botschaft betreut?
Frank-Jürgen Weise war als Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit vom 14. bis 15. Januar 2014 auf Einladung des Büros der Friedrich-
Ebert-Stiftung in Tirana zu Besuch in Albanien, bei einigen Programmpunkten
dieses Besuchs waren auch Vertreterinnen und Vertreter der Deutschen
Botschaft Tirana anwesend.
4. Wann erlangte die Bundesregierung Kenntnis über die privaten
geschäftlichen Aktivitäten und Treffen mit ausländischen Staatspräsidenten und
Ministern durch den früheren Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
Frank-Jürgen Weise und mögliche Interessenkonflikte?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von privaten geschäftlichen
Aktivitäten des ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit.
Die Bundesregierung hat in dienstlichem Kontext Treffen mit einem
ausländischen Ministerpräsidenten und Minister im Jahr 2014 zur Kenntnis genommen.
5. Trifft es zu, dass leitende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Bundesagentur für Arbeit Bürokommunikationsmittel wie Fax und Telefon auch
für private geschäftliche Aktivitäten nutzen können?
Die Bundesagentur für Arbeit hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung für alle Mitarbeitenden der Bundesagentur für Arbeit die
allgemeine Regelung getroffen, dass Festnetztelefongeräte und Internet auch für
private Zwecke genutzt werden dürfen, soweit dadurch die dienstliche
Aufgabenerledigung nicht beeinträchtigt wird und haushaltsrechtliche Grundsätze
dem nicht entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die
Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Mit der privaten Nutzung darf
zudem nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen oder der Eindruck
erweckt werden, dass im Namen der Behörde gehandelt wird.
6. Wenn ja, hält die Bundesregierung dies mit geltenden Rechtsvorschriften
und anderen Vorgaben insbesondere der Richtlinie der Bundesregierung
zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung für vereinbar?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die private Nutzung von
Bürokommunikationsmitteln nicht Gegenstand der in der Richtlinie der Bundesregierung
zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung geregelten Maßnahmen.
Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt die von der Bundesagentur für
Arbeit getroffene allgemeine Regelung gegen keine geltenden
Rechtsvorschriften oder andere Vorgaben.
7. Wie viele Disziplinar- oder Strafverfahren sind seit 2002 im
Zusammenhang mit Interessenkonflikten oder Vorteilsnahmen im Geschäftsbereich
der Agentur für Arbeit gegen Vorstände oder leitende Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit eingeleitet worden (bitte
Verfahrensart und Jahr tabellarisch aufführen)?
8. Wie viele dieser Disziplinar- oder Strafverfahren standen im
Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen an externe Beratungsfirmen?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der persönliche Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) umfasst
nach § 1 BDG Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder
der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen als Führungskräfte der
nächsten Führungsebene werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen
Arbeitsverhältnis beschäftigt. Bei Beamtinnen und Beamten sowie bei nach § 387
Absatz 3 SGB III in-sich-beurlaubten Beamtinnen und Beamten hat der
Dienstvorgesetzte nach § 17 Absatz 1 BDG die Dienstpflicht, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach § 2 Nummer 1a der
Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den
bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist für die
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder der
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen in einem Beamtenverhältnis der Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit Dienstvorgesetzter im Sinne des BDG. Nach Auskunft
der Bundesagentur für Arbeit wurden nach den entsprechend der
Aufbewahrungsfristen vorliegenden Unterlagen der letzten zehn Jahre diesbezüglich
keine Disziplinarverfahren eingeleitet.
Über die Einleitung von Strafverfahren gegen Personen in einem Beamten-,
Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
erlangt der Dienstherr oder die Leitung der zuständigen Behörde nur dann
Kenntnis, wenn das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde dies in den vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen beschlossenen Fällen mitteilt
(vgl. Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen). Entsprechende
Mitteilungen über die Einleitung von Strafverfahren gegen Mitglieder des Vorstands
oder Führungskräfte der nächsten Führungsebene sind der Bundesregierung
nicht bekannt. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit wurden nach ihrer
Kenntnis gegen Vorstände der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2003
und 2010 Strafverfahren eingeleitet. Beide Verfahren wurden nicht wegen
Vorteilsnahme, sondern wegen Untreue eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft stellte
beide Verfahren ein, das Verfahren aus dem Jahr 2010 ausdrücklich mit der
Begründung, dass auch keine Straftat in Form einer Vorteilsnahme oder
Vorteilsgewährung in Betracht komme. Nur in dem im Jahr 2003 eingeleiteten
Verfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden war die Vergabe von
Aufträgen an externe Beratungsfirmen Gegenstand der Ermittlungen.
9. Wie hoch waren die jeweiligen jährlichen Ausgaben der Bundesagentur
für Arbeit für Beratungsdienstleistungen von McKinsey & Company seit
2002?
11. Wer waren die drei größten Auftragnehmer im Bereich
Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit seit 2002 und wie hoch waren
die jeweiligen jährlichen Vergütungen und sonstigen resultierenden
Ausgaben?
Die Frage 9 wird wegen des Sachzusammenhangs zusammen mit der Frage 11
beantwortet.
Details der einzelnen Unternehmen betreffenden Geschäftsvorgänge werden als
„VS – Vertraulich“* eingestuft und können in der Geheimschutzstelle
eingesehen werden. Das Frage- und Informationsrecht der Fraktionen und
Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung ergibt sich aus
dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung als institutionelles
Kontrollrecht des Parlaments und findet eine weitere verfassungsrechtliche Stütze im
Status jedes Abgeordneten. Dem Fragerecht steht grundsätzlich eine Pflicht zur
wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung gegenüber.
Allerdings stehen den Informationsansprüchen des Parlaments
Verfassungsgüter, so insbesondere Grundrechte Dritter, gegenüber, die bei einer Bekanntgabe
durch die Bundesregierung verletzt würden. Hiervon erfasst ist auch die
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen, d. h. alle auf
ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und
an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Geschäftsgeheimnisse umfassen vornehmlich kaufmännisches Wissen, darunter
Ertragslage, Umsätze und Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, durch welche die
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden
können. Dies findet in der Betroffenheit der Grundrechte aus Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes seinen Ausdruck.
Hierunter fällt auch die Information, in welcher Höhe Zahlungen an einzelne,
konkret benannte Unternehmen erfolgt sind. Nach sorgfältiger Abwägung der
sich gegenüberstehenden Rechtsgüter kommt die Bundesregierung zu dem
Ergebnis, dass die Rechte der Unternehmen an einem Schutz ihrer Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse das Frage- und Informationsrecht der Fraktion
überwiegen und daher als „VS – Vertraulich“ einzustufen sind.
* Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
10. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Firma McKinsey &
Company waren seit 2002 im Rahmen einer Abordnung für die
Bundesagentur für Arbeit tätig?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit waren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Firma McKinsey & Company ausschließlich im Rahmen von
Dienstleistungsaufträgen für die Bundesagentur für Arbeit tätig. Abordnungen
zur Bundesagentur für Arbeit fanden nicht statt.
12. Gab es zwischen 2002 und 2017 Geschäftsbeziehungen der
Bundesagentur für Arbeit mit der Hertie-Stiftung und falls ja, welche
Finanzvolumina umfassten diese?
13. Welche Projekte wurden seit 2002 von Hertie-Stiftung und
Bundesagentur für Arbeit gemeinsam gefördert?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit gab es eine Kooperation zwischen
der Bundesagentur für Arbeit und der gemeinnützigen Hertie Stiftung zum
Thema „Starke Schule. Deutschlands beste Schulen, die zur Ausbildungsreife
führen“ in den Jahren 2008 bis 2017.
Das Programm verband einen bundesweiten Schulwettbewerb zur Stärkung der
beruflichen Orientierung an den Schulen, an dem alle Kultusministerien
beteiligt waren und ein länderübergreifendes Netzwerk mit Fortbildungsangeboten
für Lehrkräfte, Schulleitungen und im Schulbetrieb tätige Akteure. Ein
besonderer Schwerpunkt wurde auf die Förderung der Ausbildungsreife und die
Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler gelegt. Die Bundesagentur für
Arbeit kam damit ihrem gesetzlichen Auftrag zur Vorbereitung von jungen
Menschen auf die Berufswahl nach.
Die Bundesagentur für Arbeit beteiligte sich an der Organisation der
Bundespreisverleihung, an den Preisgeldern, an der wissenschaftlichen Begleitung, an
der Überarbeitung des Bewerbungs- und Bewertungsportals auf der
Internetseite
www.starkeschule.de und an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit einem
an die vorgenannten Zwecke gebundenen Zuwendungsbetrag pro Jahr in Höhe
von maximal 150.000,00 Euro.
Konkret fielen folgende Beträge an:
2008 bis 2009: 207.180,87 Euro,
2010 bis 2011: 258.433,17 Euro,
2012 bis 2013: 269.436,94 Euro,
2014 bis 2015: 299.750,99 Euro,
2016 bis 2017: 300.000,00 Euro.
Zusätzlich beteiligte sich die Bundesagentur für Arbeit am Kuratorium und auf
Landes- und Bundesebene an der Jury.
Neben der Bundesagentur für Arbeit haben das Programm weitere
Organisationen unterstützt.
14. Wann wurden die Dienstvilla von Frank-Jürgen Weise und das
zugehörige Grundstück erworben?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit befindet sich das in der Frage
angesprochene Gebäude seit der Erstellung im Jahr 1953 im Eigentum der
Bundesagentur für Arbeit. Über das Grundstück bestand aufgrund einer
Vereinbarung aus dem Jahr 1953 von 1953 bis 2016 ein Erbbaurecht, im Jahr 2016
wurde das Grundstück von der Bundesagentur für Arbeit erworben.
15. Wie viele Dienstvillen und Dienstwohnungen besitzt die Bundesagentur
für Arbeit?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit besitzt sie drei Dienstwohnungen.
Darüber hinaus vermietet sie in ihren Liegenschaften verfügbaren Wohnraum
aufgrund privatrechtlicher Mietverträge, darunter das in Frage 14 genannte
Gebäude.
16. Wie viele Dienstwohnungen und Dienstvillen werden von früheren und
aktuellen Vorständen der Bundesagentur für Arbeit bewohnt?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit wird nur das in Frage 14
genannte Gebäude an einen ehemaligen Vorstand vermietet.
17. Wie hoch ist die jeweilige Nettokaltmiete pro Quadratmeter?
Details der mit Privatpersonen vereinbarten Mietkonditionen werden als „VS –
Vertraulich“* eingestuft und können in der Geheimschutzstelle eingesehen
werden. Das Frage- und Informationsrecht der Fraktionen und Abgeordneten des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung ergibt sich aus dem
Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung als institutionelles Kontrollrecht des
Parlaments und findet eine weitere verfassungsrechtliche Stütze im Status jedes
Abgeordneten. Dem Fragerecht steht grundsätzlich eine Pflicht zur
wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung gegenüber.
Allerdings stehen den Informationsansprüchen des Parlaments
Verfassungsgüter, so insbesondere Grundrechte Dritter, gegenüber, die bei einer Bekanntgabe
durch die Bundesregierung verletzt würden. Hiervon erfasst ist auch die
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Privatpersonen, d. h. alle auf einzelne
Personen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig,
sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren
Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Geschäftsgeheimnisse umfassen vornehmlich kaufmännisches Wissen, darunter
Ertragslage, Umsätze und Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, durch welche die
wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person maßgeblich bestimmt werden können. Dies
findet in der Betroffenheit der Grundrechte aus Artikel 12 Absatz 1 und
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes seinen
Ausdruck.
Hierunter fällt auch die Information, zu welchen Konditionen die
Bundesagentur für Arbeit Mietverträge mit einzelnen Privatpersonen abgeschlossen hat.
Nach sorgfältiger Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter kommt
die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die Rechte der Privatperson an
einem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Frage- und Informationsrecht der
Fraktion überwiegen und daher als „VS – Vertraulich“ einzustufen sind.
* Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
18. Wer entscheidet über die Vergabe von Dienstvillen oder
Dienstwohnungen an Vorstände oder leitende Angestellte der Bundesagentur für
Arbeit?
19. Aus welchen Gründen kann eine Dienstvilla oder Dienstwohnung nach
Beendigung einer Tätigkeit für die Bundesagentur für Arbeit durch
frühere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Vorstände weiter genutzt
werden?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Das in Frage 14 genannte Gebäude dient nach Auskunft der Bundesagentur für
Arbeit seit seiner Erstellung dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (bis
zum Jahr 2002 dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit) als Wohnsitz und
zur Nutzung für repräsentative Anlässe.
Da nach dem Ende der Amtszeit des derzeitigen Mieters kein aktuelles
Vorstandsmitglied Interesse an dem Angebot der Nutzung bekundete, besteht das
unbefristete Mietverhältnis nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit weiter,
bis ein künftiges Vorstandsmitglied den Wunsch äußert, einen Mietvertrag für
das Gebäude abzuschließen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]