[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30217 –
Neue Erkenntnisse zum rechten Nordkreuz-Netzwerk
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Nordkreuz-Netzwerk war oder ist ein Zusammenschluss von rechten
Polizisten, Soldaten, Reservisten und anderen. Über verschlüsselte Chats
tauschten sie sich aus, Mitglieder legten Depots an, horteten Munition und Waffen
und führten Listen mit linken Politikerinnen und Politikern, die im Zuge einer
Destabilisierung der öffentlichen Ordnung entführt und ermordet werden
sollten. Unklar ist, welche Zusammenhänge zwischen diesem Netzwerk und
anderen rechtsterroristischen Komplexen bestehen. Die Bundesanwaltschaft
ermittelt lediglich gegen zwei Mitglieder der Gruppe (vgl.:
https://de.wikipedia.org/
wiki/Nordkreuz;
https://www.nytimes.com/2020/08/01/world/europe/german
y-nazi-infiltration.html oder Laabs, Dirk: „Staatsfeinde in Uniform“).
1. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Erhebung der
Anklage bzw. Eröffnung des Verfahrens wegen Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat gegen den Polizisten Haik J. und den
Anwalt Jan Hendrik H. zu rechnen?
2. Werden in diesem Verfahren noch weitere Beschuldigte geführt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/20320 verwiesen.
3. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Verfahren im
Zusammenhang mit diesem Komplex geführt (bitte nach Tatvorwürfen,
Beschuldigten, ermittelnder Behörde und Datum aufschlüsseln)?
Aufgrund von Erkenntnissen, die im Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) erlangt wurden, haben die
Staatsanwaltschaften der Länder Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31238
19. Wahlperiode 28.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und
Waffengesetz sowie anderer Straftaten eingeleitet. Da es sich um Verfahren in
der Zuständigkeit der Landesjustiz handelt, wird aus kompetenzrechtlichen
Gründen von einer weiteren Beantwortung abgesehen.
4. Wie viele Zeuginnen und Zeugen wurden im Rahmen des Verfahrens
gegen Haik J. und Jan Hendrik H. vernommen?
Im Ermittlungsverfahren des GBA wegen des Verdachts der Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurden bislang insgesamt 75 Zeugen
vernommen.
5. Hat die Bundesanwaltschaft Akten aus dem Verfahren des Schweriner
Landgerichtes gegen Nordkreuz-Mitglied Marko G. angefordert, und
falls ja, in welchem Umfang?
Im Anschluss an frühzeitige Abstimmungen hatte die Staatsanwaltschaft (StA)
Schwerin Ende Juni 2019 nach dem Übergang in offene Ermittlungen das dort
unter anderem gegen Marko G. geführte Strafverfahren dem GBA zur
Übernahme vorgelegt und den bis dahin angefallenen Aktenbestand übersandt. Der
GBA hat die Übernahme der Strafverfolgung im Sinne des § 142a Absatz 1
Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) abgelehnt, weil nach dem
Ergebnis der Ermittlungen der StA Schwerin (sowie der mittlerweile
rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Schwerin) die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Annahme eines Anfangsverdachts einer in die Zuständigkeit
des GBA fallenden Straftat nicht gegeben waren. In der Folge hat der GBA in
enger Begleitung der Verfahren der StA Schwerin die dortigen Erkenntnisse
angefordert und in die laufenden Ermittlungen einbezogen.
6. Liegen dem Bundeskriminalamt oder dem Bundesamt für
Verfassungsschutz Chatverläufe der Nord-Gruppen (Nord, Nord.com, Nordkreuz,
Vier gewinnt) vor, und falls ja, in welchem Umfang, seit welchem
Zeitpunkt, und aus welchen Zeiträumen?
Dem Bundeskriminalamt (BKA) liegen Chatverläufe der Telegram-
Chatgruppen „NORD“, „NORD.Com“, „NORD.KREUZ“ und „VIER GEWINNT“ vor.
Die vorliegenden Chatverläufe umfassen dabei folgende Zeiträume:
– NORD: 09.12.2015 – 04.01.2017,
– NORD.Com: 30.01.2016 – 22.04.2018,
– NORD.KREUZ: 26.01.2016 – 22.04.2018,
– VIER GEWINNT: 05.10.2016 – 22.08.2017.
Die Daten liegen dem BKA seit Juli/August 2017 bzw. April 2018 vor,
bedurften jedoch nach Erlangung zunächst der Aufbereitung und Auswertung.
Auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) liegen Chatverläufe der
Chatgruppen „NORD“, „NORD.KREUZ“, „NORD.Com“ und „VIER GE-
WINNT“ vor. Eine darüberhinausgehende Antwort zu Umfang, Zeitpunkt und
Zeiträumen der Chatverläufe muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage
würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik
und zum konkreten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen
Erkenntnisstand des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit
den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
7. Liegen dem Bundeskriminalamt oder dem Bundesamt für
Verfassungsschutz Chatverläufe der Süd-, Ost, oder Westgruppen vor?
Falls Ja, in welchem Umfang, seit welchem Zeitpunkt, und aus welchen
Zeiträumen?
Dem BKA liegen Chatverläufe der Telegram-Chatgruppen „Süd“ und „Ost“
vor. Die vorliegenden Chatverläufe umfassen dabei folgende Zeiträume:
– Süd: 28. Dezember 2015 – 4. Januar 2017,
– Ost: 9. Dezember2015 – 2. November 2016.
Die Daten wurden im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 26. April
2017 erlangt, bedurften im Anschluss aber zunächst der Aufbereitung und
Auswertung.
Auch dem BfV liegen Chatverläufe zu den Chatgruppen „Süd“ und „Ost“ vor.
Hinsichtlich einer darüberhinausgehenden Antwort zu Umfang, Zeitpunkt und
Zeiträumen der Chatverläufe wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den
diversen Chatgruppen Nord, Süd, Ost, West?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung hatten die Chatgruppen zum
Zeitpunkt der jeweiligen Datensicherung die in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten Teilnehmerzahlen (teilweise doppelte Zählung bei parallelen
Gruppenmitgliedschaften). Grundsätzlich ist allerdings stets von schwankenden
Teilnehmerzahlen auszugehen.
Chatgruppe Teilnehmer zum Zeitpunkt der Sicherung
„SÜD“ 59
„OST“ 16
„NORD“ 73
„NORD.KREUZ“ 41
„NORD.Com“ 38
„VIER GEWINNT“ 4
Zu den Teilnehmern einer Telegram-Chatgruppe „WEST“ liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Entspricht die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/17340 der Wahrheit, der zufolge das
Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt im Juli 2017
erstmals Kenntnis von den rechten Chatgruppen hatten, oder entspricht die
Aussage eines Vertreters des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einer
nicht öffentlichen Sitzung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages am 12. Dezember 2018 der Wahrheit, die nach Ansicht der
Fragestellenden im deutlichen Widerspruch zur Antwort der Bundesregierung
steht?
10. Wie erklärt die Bundesregierung diesen Widerspruch, und warum wurde
bislang nichts unternommen, um diesen Widerspruch aufzulösen?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17340 entspricht der
Wahrheit. Es handelt sich auch nicht um einen Widerspruch, da das BfV bereits
Ende 2016 Kenntnis von einer Gruppierung „NORD.KREUZ“ erlangt hat.
Dass es sich hierbei um einen gleichnamigen Kommunikationskanal
(Chatgruppe) handelt, wurde dagegen erst im Juli 2017 bekannt.
11. Für welches Amt war nach Kenntnis der Bundesregierung der
„Beamte[n] des Verfassungsschutzes“ tätig, der dem Waffenhändler H. im
Oktober 2016 in einem verschlüsselten Telegram-Chat mit drei
Teilnehmern dazu riet, aus der Chatgruppe Süd auszutreten (vgl: Laabs,
Dirk: „Staatsfeinde in Uniform“, S. 237)?
12. Handelte dieser Beamte nach Kenntnis der Bundesregierung dienstlich
oder privat?
13. Wie gelangte der Beamte nach Kenntnis der Bundesregierung zu der
zitierten Einschätzung?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
14. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum Nordkreuz-Komplex, bzw.
mit Bezug zu den entsprechenden Gruppen Süd, Ost West, liegen im
Bundesamt für Verfassungsschutz vor (bitte nach Bezug und Jahren
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung gelangt nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung,
dass eine Antwort zu dieser Frage nicht erfolgen kann. Gemäß dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2017 (2 BvE 1/15) ist die Gefahr
einer Enttarnung von möglicherweise eingesetzten V-Leuten schon dann
erheblich, wenn deren bloße Existenz bestätigt würde. Die Aussage, dass zu einer
Gruppe bzw. einem Sachverhalt mit nur sehr wenigen Mitgliedern überhaupt
Quellenmeldungen vorliegen, ließe den unmittelbaren Rückschluss auf die
Existenz von nachrichtendienstlichen Quellen in diesem Umfeld zu. Die Gefahr
der Enttarnung einer Quelle wäre groß.
Eine Beantwortung der Frage wäre zudem geeignet, die Effektivität
nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik zu mindern. Es könnten aus der Antwort
Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise von Nachrichtendiensten,
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie Aufklärungsbedarf des BfV gezogen
werden. Dies würde die Arbeit der Nachrichtendienste in erheblichem Maße
gefährden. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze, wenn
das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen das Wohl des
Bundes oder eines Landes gefährden kann. Zum Staatswohl gehört der Schutz
der Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die
Gefährdung des Staatswohls kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das
Vorgehen bei der Anwerbung und Führung von sowie der Kommunikation mit den
V-Leuten, verdeckten Mitarbeitern und sonstigen Quellen bekannt wird oder
durch die Auskunft die Gefahr ihrer Enttarnung steigt. Dies birgt die Gefahr,
dass beobachtete Organisationen Abwehrstrategien entwickeln. Zudem ist die
besondere Bedeutung des Vertrauens in die Einhaltung von
Vertraulichkeitszusagen gegenüber V-Leuten vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden.
Deren Einhaltung ist unverzichtbare Voraussetzung für die weitere Anwerbung
und Führung von V-Leuten und analog für den Einsatz von Verdeckten
Mitarbeitern zu gewährleisten.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
15. Zu welchen Gelegenheiten nutzten welche Einheiten von Behörden des
Bundes den Schießplatz „Großer Bockhorst“ in Güstrow (bitte nach
Datum und Behörden aufschlüsseln)?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
wurde der Schießplatz „Großer Bockhorst“ durch Einheiten des BKA und der
Bundespolizei (BPOL) genutzt.
Das BKA war mit Beschäftigten des Mobilen Einsatzkommandos (MEK)
sowie des Polizeitrainings im Rahmen der Teilnahme am sogenannten Special
Forces Workshop wie folgt vertreten:
Jahr Anzahl Teilnehmer
2010 2
2012 2
2013 4
2014 4
2015 2
2016 4
2017 4
2018 4
Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2018 eine Nutzung durch einen Schießtrainer
des MEK im Rahmen der Teilnahme am Seminar „Tactical Low Light“ sowie
ebenfalls im Jahr 2018 die Gastteilnahme eines Schießtrainers des MEK an
einem „Car-Shooting“ Seminar.
Hinsichtlich der Schießstand-Nutzung durch Angehörige der BPOL wird auf
die nachstehende Übersicht verwiesen.
Anlass Zeitraum Einheit
Anzahl
teilnehmender
BPOL-
Beamte
Special Forces Workshop Juli 2012 • GSG 9 BPOL -2-
Special Forces Workshop Juli 2013 • GSG 9 BPOL -1-
Special Forces Workshop Juli 2014 • GSG 9 BPOL
• Personenschutz Ausland
-6-
-2-
Special Forces Workshop Juli 2015 • GSG 9 BPOL
• Personenschutz Ausland
-6-
-2-
Special Forces Workshop Juli 2016 • Personenschutz Ausland -2-
Special Forces Workshop Juli 2017 • Personenschutz Ausland
• Beweissicherungs- und
Festnahmeeinheit (BFE) Blumberg
-2-
-4-
Vergleichsschießen Neujahrspokal Januar 2013 • Bundespolizeiabteilung Ratzeburg -4-
Vergleichsschießen Osterpokal März 2013 • Bundespolizeiabteilung Ratzeburg -3-
Vergleichsschießen Speedpokal September 2013 • Bundespolizeiabteilung Ratzeburg -3-
Schießfortbildung November 2016 • Bundespolizeiabteilung Blumberg ca. -25-
Schießfortbildung Mai 2017 • Bundespolizeiabteilung Blumberg ca. -25-
Schießfortbildung Juni 2017 • Bundespolizeiabteilung Blumberg ca. -25-
Schießfortbildung Oktober 2017 • Bundespolizeiabteilung Blumberg ca. -25-
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wurde die
Schießstätte „Großer Bockhorst“ in Güstrow von Einheiten des Hauptzollamtes
(HZA) Stralsund, des Zollfahndungsamtes (ZFA) Hamburg und des
Zollkriminalamtes (ZKA) genutzt.
Das HZA Stralsund nutzte in den Jahren von 2003 bis Anfang Juli 2020
dreimal wöchentlich zeitweise angemietete Schießbahnen der privaten Schießstätte
in Güstrow für das Schießtraining von Angehörigen der Kontrolleinheiten
Grenznaher Raum (KEG) und der Kontrolleinheiten Verkehrswege (KEV). Des
Weiteren fand quartalsweise das sogenannte Einsatztraining statt und umfasste
neun Termine pro Quartal. Geleitet wurden diese Trainings ausschließlich
durch Zolltrainerinnen und Zolltrainern.
Das ZFA Hamburg nutzte die Schießstätte in Güstrow von 2003 bis Juni 2019
für das Fortbildungsschießen der Ermittlungsbeamtinnen und -beamten
regelmäßig zweimal pro Monat ausschließlich unter der Leitung von
Zolltrainerinnen und Zolltrainern. Zudem wurde die Einrichtung zur gelegentlichen
Durchführung von Spezialtrainings genutzt. In den Jahren 2015 und 2017 wurde das
Einsatztraining für die Ermittlungsbeamtinnen und -beamten des ZFA auf dem
Gelände der Schießstätte „Gro��er Bockhorst“ in jeweils zwei Quartalen an vier
bis fünf Tagen durchgeführt.
Die erbetene Auflistung aller Nutzungsdaten durch das HZA Stralsund und das
ZFA Hamburg ist mit zumutbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen. Denn die
Beantwortung würde die Sichtung und Auswertung sämtlicher Dienstpläne und
Schießlisten der betreffenden Einheiten bis zurück ins Jahr 2003 erforderlich
machen.
Für den Bereich des HZA Stralsund wird davon ausgegangen, dass für den
gesamten Zeitraum der Nutzung über 8.000 Schießlisten auszuwerten wären. Im
Bereich des ZFA Hamburg wären über 1.100 Schießlisten auszuwerten. Allein
deren Sichtung und Dokumentation des Datums würde den Einsatz von
ungefähr 50 Personentagen (bei 2,5 Minuten je Liste) erfordern. Hinzu käme ein
weiterer zeitlicher Aufwand für die Anforderung der Unterlagen aus den
Archiven.
Insgesamt wäre der Rechercheaufwand zur Ermittlung der gewünschten Daten
in den betroffenen Arbeitseinheiten derart umfangreich, dass die fristgerechte
Erledigung der Fachaufgaben nicht gewährleistet wäre. Die Beantwortung der
gestellten Fragen ist somit mit zumutbarem Aufwand nicht möglich und muss
deshalb unterbleiben.
In den Jahren 2013 bis 2016 und 2018 nutzten Bedienstete der Spezialeinheit
des ZKA die Schießstätte „Großer Bockhorst“ im Rahmen von „Special Forces
Workshops für Schießtrainer von Spezialeinheiten der Länder und des Bundes“
an nachstehenden Tagen:
Jahr Datum
2013 genaues Datum nicht mehr feststellbar
2014 21. Juli – 24. Juli
2015 20. Juli – 23. Juli
2016 25. Juli – 27. Juli
2018 22. Juli – 24. Juli
Im Übrigen, auch hinsichtlich der Nutzung des Schießplatzes „Großer
Bockhorst“ im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg),
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/20320 sowie auf die Antworten der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 der Abgeordneten Martina
Renner auf Bundestagsdrucksache 19/28338 und die Schriftliche Frage 49 der
Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 19/28552 verwiesen.
16. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der nach Ansicht der
Fragestellenden bestehende Widerspruch zu erklären, dass in den Antworten auf die
Schriftlichen Fragen auf Bundestagsdrucksache 19/28338 (S. 77 f.) heißt,
das Kommando Spezialkräfte (KSK) habe den Schießstand „Großer
Bockhorst“ in Güstrow letztmalig im Zuge eines Ausbildungsvorhabens
am 15. Mai 2018 genutzt, während es in der Antwort auf auf die
Mündliche Frage 73, Plenarprotokoll 19/226 heißt, die Firma Baltic Shooters
habe im Mai 2019 eine Ausbildungsmaßnahme für Soldaten des KSK
durchgeführt?
Es besteht kein Widerspruch. Die in Bezug genommene Schriftliche Frage der
Abgeordneten Martina Renner bezog sich auf die Nutzung des Schießstandes in
Güstrow. Ausbildungsvorhaben der Firma „Baltic Shooters“ – wie jenes aus
dem Mai 2019 – wurden auch an anderen Orten durchgeführt.
17. Wurden Trainings für Einheiten von Behörden des Bundes von Marko
G., Jörg S. oder anderen Mitgliedern der rechten Nordkreuz-Chats
durchgeführt, und falls ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über namentlich benannte
Ausbilder für die von der Firma „Baltic Shooters“ durchgeführten „Special Forces
Workshops“ vor. In den der Bundesregierung vorliegenden Unterlagen für
Ausbildungsvorhaben der Sicherheitsbehörden des Bundes unter teilweiser
Abstützung auf die Firma „Baltic Shooters“ sind keine namentlichen Nachweise der
jeweils gestellten Ausbilder vorhanden.
18. Wie viele Mitglieder der rechten Nordkreuz-Chatgruppe waren nach
Kenntnis der Bundesregierung in irgendeiner Weise für das Unternehmen
Baltic Shooters tätig?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung waren drei Teilnehmer der
Chatgruppe „NORD.KREUZ“ für das Unternehmen „Baltic Shooters“ tätig.
19. Liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz Quellenmeldungen mit
Bezug zu Frank T., Baltic Shooters und/oder dem Schießplatz „Großer
Bockhorst“ vor (falls ja, bitte nach Bezug und Jahr aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
20. Wie oft, wann und zu welchen Anlässen hatte Frank T. nach Kenntnis der
Bundesregierung Kontakt zum KSK-Soldaten Philipp Sch., bei dem
Sprengstoff, Munition, Waffen und nationalsozialistische Literatur
gefunden wurden?
Für das Ausbildungsvorhaben „Sonderschießen mobile Lagen“ im Zeitraum
6. bis 7. Mai 2019 der 2. Kompanie Kommandokräfte des KSK, deren
Angehöriger Philipp Sch. zum damaligen Zeitpunkt war, ist ein Kontakt zur Firma
„Baltic Shooters“ wahrscheinlich. Der Nachweis einer konkreten Verbindung
zum Firmeninhaber Frank T. ist mittels der dem KSK vorliegenden Unterlagen
jedoch nicht möglich.
Eine Teilnahme von Philipp Sch. an weiteren Ausbildungsvorhaben oder
Workshops mit der Firma „Baltic Shooters“ ist in den vorliegenden Unterlagen
nicht dokumentiert. Ein Kennverhältnis zwischen Frank T. und Philipp Sch. ist
jedoch anzunehmen. Insofern wird auch auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 147 der Abgeordneten Martina Renner auf
Bundestagsdrucksache 19/23454 verwiesen.
21. In welchem Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen von Special-Forces-Workshops oder anderer Aktivitäten auf dem
Schieß-platz „Großer Bockhorst“ behördliche Munition illegal dem
Nordkreuz-Netzwerk zugeführt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, in welchem Umfang
im Rahmen von „Special Forces Workshops“ oder anderer Aktivitäten auf dem
Schießplatz „Großer Bockhorst“ behördliche Munition illegal dem Nordkreuz-
Netzwerk zugeführt wurde.
22. Wie viele sogenannte Safe Houses richteten die Mitglieder des
Nordkreuz-Netzwerkes bzw. der entsprechenden Gruppen Süd, Ost, West
nach Kenntnis der Bundesregierung ein, wo befinden sich diese, und wie
waren sie ausgestattet?
Im Rahmen der Bearbeitung der rechtsextremistisch motivierten „Prepper-
Gruppierung“ um die Chatgruppe „NORD.KREUZ“ sind der Bundesregierung
Pläne bekannt geworden, wonach die Gruppierung die Einrichtung von
sogenannten „Safe Houses“ als ein wesentliches Bestandsmerkmal ihrer
Bestrebungen angesehen hat.
Die Bundesregierung enthält sich einer darüberhinausgehenden Beantwortung
mit Blick auf das noch laufende Ermittlungsverfahren des GBA gegen Jan
Hendrik H. und Haik J.
23. Wurde geprüft, ob Teile der bei den Durchsuchungen bei Marko G.
aufgefundenen Munition aus Beständen der Bundeswehr, im Besonderen
des Kommandos Spezialkräfte, der Bundespolizei, des
Bundeskriminalamtes oder der Bundeszollbehörde stammen?
24. Falls ja, mit welchem Ergebnis, falls nein, warum nicht?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Landeskriminalamt (LKA) Mecklenburg-Vorpommern richtete sich mit
einem Auskunftsersuchen zu der bei Marko G. aufgefundenen Munition im
August 2019 und im November 2019 an das BMVg.
Die übermittelten Losnummern wurden dahingehend geprüft, ob die Munition
aus Beständen der Bundeswehr stammt und wenn ja, welche
Bundeswehreinheiten mit dieser Munition versorgt wurden.
Das Auskunftsersuchen des LKA Mecklenburg-Vorpommern vom August 2019
umfasste die Bitte um Prüfung von 30 Patronen 7,62x51 mm
Manövermunition, 36 Patronen 9x9 mm Gefechtsmunition und 925 Patronen 5,56x45 mm
Gefechtsmunition. Die Überprüfungen seitens der Bundeswehr hatte zum
Ergebnis, dass die 30 Patronen 7,62x51 mm Manövermunition und die 36
Patronen 9x9 mm Gefechtsmunition aus Beständen der Bundeswehr stammen. Die
zusätzlich sichergestellten 925 Patronen 5,56x45 mm Gefechtsmunition
konnten einem Los zugeordnet werden, dass zwar durch die Bundeswehr beschafft
wurde, jedoch direkt in den Bestand des LKA Mecklenburg-Vorpommern
überging.
Im Auskunftsersuchen vom November 2019 wurden drei Losnummern
5,56x45 mm Gefechtsmunition ohne Mengenangabe abgefragt. Die Munition
der drei Losnummern konnte der Bundeswehr zugeordnet werden, wobei
Munition einer Losnummer auch für das LKA Mecklenburg-Vorpommern
beschafft wurde.
Die Überprüfung der Empfängereinheiten der Munition innerhalb der
Bundeswehr hatte zum Ergebnis, dass die Munition teilweise auch durch das KSK
genutzt wurde. Sämtliche Unterlagen wurden dem LKA Mecklenburg-
Vorpommern zur Verfügung gestellt.
Eine Prüfung der BPOL ergab, dass die aufgefundene Munition nicht von dort
stammt. An das BKA und die Generalzolldirektion ist das LKA Mecklenburg-
Vorpommern, das die Ermittlungen zu der bei Marko G. aufgefundenen
Munition in einem Ermittlungsverfahren der StA Schwerin durchführte, im Rahmen
der dortigen Herkunftsermittlungen bislang nicht herangetreten.
25. Wurden die Losnummern der bei Marko G., Matthias F., André S. und
Franco A. gefunden Munition verglichen, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Diese Frage betrifft laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, zu denen
sich die Bundesregierung derzeit nicht äußert.
26. Wie oft befasste sich das Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum mit dem Nordkreuz-Komplex bzw. mit den
entsprechenden Gruppen Süd, Ost West (bitte nach Bezug und Jahren
aufschlüsseln)?
Das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R)“ befasste sich bislang
insgesamt fünfmal mit Sachverhalten im Sinne der Fragestellung (zweimal im
Jahr 2018, zweimal im Jahr 2019, einmal im Jahr 2020).
27. Haben oder hatten die Mitglieder der Reservistenkameradschaft
„Fliegerhorst Laage“ ungehinderten und unkontrollierten Zugang zu
militärischen Sicherheitsbereichen, da sie über Räumlichkeiten auf demselben
Gelände verfügen wie das Taktische Luftwaffengeschwader 73
„Steinhoff“?
28. Falls nicht, welche Sicherheitsmaßnahmen gelten für die Mitglieder der
Reservistenkameradschaft „Fliegerhorst Laage“?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Reservisten der Bundeswehr haben mit dem Reservistenausweis grundsätzlich
Zugang zur militärischen Liegenschaft (Unterkunftsbereich,
Betreuungseinrichtungen), wovon jedoch Sperrzonen (besondere Sicherheitsbereiche, Bereiche
des Flugbetriebs) ausgenommen sind. Hierzu findet ein Passwechselverfahren
in der Ausweisstelle statt, das einen unkontrollierten Zugang ausschließt.
29. Haben oder hatten die Mitglieder der Reservistenkameradschaft
„Fliegerhorst Laage“ auch Zugang zu Sperrzonen?
Ein Mitarbeiter eines zivilen Dienstleisters, der auch Mitglied der
Reservistenkameradschaft ist, hatte aufgrund einer gültigen Sicherheitsüberprüfung
Zugang zur Sperrzone. Im Rahmen einer Mitteilung des Sicherheitsbeauftragten
des zivilen Dienstleisters wurde aufgrund einer Weisung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie am 8. Dezember 2020 der Zutritt zu
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten (Sperrzonen) untersagt.
30. Wie viele Mitglieder bzw. Unterstützer des Nordkreuz-Komplexes, bzw.
der entsprechenden Gruppen Süd, Ost, West, nahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung an Aktivitäten des Thule-Seminars teil?
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen
Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen – gleichfalls von
Verfassungsrang – wie das Staatswohl begrenzt. Die Antwort könnte Rückschlüsse
über die Methodik und Arbeitsweise des BfV liefern, daher muss die
Beantwortung unterbleiben. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit
den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Auf die Antwort
zu Frage 14 wird verwiesen.
31. Wie viele Mitglieder bzw. Unterstützer des Nordkreuz-Komplexes, bzw.
der entsprechenden Gruppen Süd, Ost, West, nahmen nach Kenntnis der
Bundesregierung an Aktivitäten der Europäischen Aktion teil?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
32. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das Nordkreuz-Netzwerk
noch aktiv ist und über Waffen und Munition verfügt?
Die Bundesregierung geht von einem Fortbestand der Gruppierung aus. Nach
den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen verfügen mehrere
Gruppenmitglieder über einen Zugang zu legalen Schusswaffen.
33. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, die von rechten
Netzwerken von Polizisten und Soldaten ausgeht?
Die Bundesregierung schätzt das Gefahrenpotenzial von Rechtsextremisten in
Sicherheitsbehörden als besonders relevant ein. Eine rechtsextremistische
Haltung steht im deutlichen Widerspruch zu Grundprinzipien des öffentlichen
Dienstes und Berufsbeamtentums, die gerade die freiheitliche demokratische
Grundordnung und die Verfassungstreue beinhalten. Eine derartige
ideologische Ausrichtung ist geeignet, das Vertrauen in den öffentlichen Dienst und das
Ansehen staatlicher Stellen empfindlich zu beeinträchtigen.
Sicherheitsbehörden sind in besonders sensiblen Aufgabenbereichen tätig. Ihre
Bediensteten verfügen über Zugang zu Waffen und Munition, taktische und
operative Kenntnisse sowie Zugang zu sensiblen Informationen und
Datenbanken. Dies stellt einen besonderen Aspekt dar, was für sämtliche
Phänomenbereiche der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) gilt. In Verbindung mit
einer extremistischen Grundeinstellung kann hieraus eine Gefahr für Staat und
Gesellschaft entstehen. Eine (unmittelbare) konkrete Gefährdungslage ist
bislang jedoch nicht erkennbar.
Die Verfassungsschutzbehörden haben unter Federführung des BfV ihre
Bemühungen um die Detektion potenzieller Netzwerke von Rechtsextremisten in
Sicherheitsbehörden deutlich verstärkt.
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ISSN 0722-8333]