[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Lorenz Gösta Beutin,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30433 –
Fischereiregelungen in den Natura-2000-Meeresschutzgebieten der Ostsee
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gesunden marinen Ökosystemen kommt eine herausragende Bedeutung für
den Erhalt der Biodiversität, die Eindämmung der Klimakrise und das
Wohlergehen von uns Menschen zu, u. a. durch ihre Systemleistungen als
Nahrungsquelle, als Küstenschutz und als CO2-Speicher. Trotz zahlreicher
rechtlich verpflichtender Schutzvorgaben befindet sich die Ostsee aktuell aber noch
immer in einem schlechten ökologischen Zustand („Zustand der deutschen
Ostseegewässer 2018“, Bericht des Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee
(BLANO), 13. Dezember 2018,
www.meeresschutz.info).
Unter der Vielzahl anthropogener Stressoren bildet die Fischerei den größten
negativen Einflussfaktor, auch in der Ostsee. Durch Zerstörung des
Meeresbodens, Überfischung von Speisefischbeständen, Beifang von geschützten
Seevogelarten und Schweinswalen ist sie maßgeblich für den schlechten
Umweltzustand mitverantwortlich. Trotz formaler Ausweisung von drei
marinen Naturschutzgebieten in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ, im Folgenden Meeresschutzgebiete) der Ostsee im Jahr 2017 mit
Regelungen u. a. zur Freizeitfischerei gibt es bisher keine Beschränkung der
Berufsfischerei innerhalb dieser Schutzgebiete. Trotz des Umstandes, dass laut
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in allen drei Naturschutzgebieten
„aufgrund des Status als Natura 2000-Gebiete alle Veränderungen und Störungen
unzulässig sind, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG)“, sehen die
Schutzgebietsverordnungen nach Ansicht der Fragestellenden keine hinreichend
konkreten Maßnahmen vor, die ebensolche Störungen und Veränderungen regeln
und/oder unterbinden.
Die nach Ansicht der Fragestellenden fehlende Beschränkung der
Berufsfischerei in den Naturschutzgebieten führt zu einer Verschlechterung des
Zustandes der Schutzgüter, für die die Schutzgebiete ursprünglich ausgewiesen
wurden. Auch die Erträge der Fischereiwirtschaft verschlechtern sich
zunehmend. Insbesondere in Gebieten mit intensiver (Grund-)Schleppnetzfischerei
ist die Biomasse mancher Fischarten deutlich niedriger als außerhalb solcher
Gebiete. Zeitgleich werden die (Grund-)Schleppnetze gerade in
Schutzgebieten zunehmend eingesetzt, im Durchschnitt um 40 Prozent mehr als in den
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31139
19. Wahlperiode 22.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 22. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nicht geschützten Gebieten, was nach Ansicht der Fragestellenden ein
warnendes und gefährliches Paradox ist („Meeresschutzgebiete nicht sicher“,
Pressemitteilung 69/2018 vom 20. Dezember 2018,
www.geomar.de).
Dagegen kann ein wirksames Fischereimanagement in Schutzgebieten – mit
effektiven Maßnahmen insbesondere für die Grundschleppnetz- und
Stellnetzfischerei – nachweislich zur positiven Entwicklung von Fischbeständen
führen, und zwar auch außerhalb der Meeresschutzgebiete, und hätte somit auch
für die Fischerei positive Effekte („No-take Reserve Networks: Sustaining
Fishery Populations and Marine Ecosystems“, Fisheries Magazine,
Volume 24, Issue 11; „Marine reserve Benefits local fisheries“, Ecological
Applications, Volume 14, Issue 2). Hinzu kommt, dass der Ausschluss mobiler,
bodenberührender Fischereipraktiken nach jüngsten Forschungsergebnissen
zur Verhinderung von CO2-Freisetzung aus Bodensedimenten beiträgt und
damit zusätzlichen Klimaschutz bedeutet („Protecting the global ocean for
biodiversity, food and climate“, Nature 592). Die Regulierung der Fischerei
erweist sich daher nach Ansicht der Fragestellenden als zwingend notwendig,
um sowohl die Erhaltungsziele der Naturschutzgebiete der Nord- und Ostsee,
die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Gemeinsamen Fischereipolitik
(GFP) als auch den guten Umweltzustand nach der Meeresstrategie-
Rahmenrichtlinie (MSRL) erreichen zu können.
Vor diesem Hintergrund sollte der Prozess zur Regelung der mobilen,
bodenberührenden Fischerei in den Naturschutzgebieten der Ostsee aus Sicht der
Fragestellenden umgehend eingeleitet werden, anstatt diesen – wie aktuell
geplant – dem Nordseeprozess nachzulagern. Nach Kenntnis der Fragestellenden
liegen den zuständigen Stellen (Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU)) bereits seit Ende 2019 alle hierfür notwendigen
Unterlagen inklusive der Ergebnisse sozioökonomischer Datenerhebungen
zum Fischereiaufwand bzw. Fischereiertrag vor.
Darüber hinaus sollte nach Ansicht der Fragestellenden unmittelbar
anschließend ein weiterer Maßnahmenvorschlag Deutschlands zur Regelung der
Stellnetzfischerei in den Naturschutzgebieten entwickelt werden. Diese
Fischereimethode wird im laufenden Prozess und in den aktuellen Vorschriften bisher
nicht berücksichtigt. Aufgrund negativer Auswirkungen auf Benthoshabitate
und durch hohe Beifangzahlen stark bedrohter Arten wie Schweinswalen und
Seevögeln – wie die Bundesregierung selbst in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsrucksache 19/27679 angibt – sehen die
Fragestellenden dies als besonders besorgniserregend an. Anschließend an den hoffentlich
zeitnahen Erlass der geforderten Notfallmaßnahmen für den
Ostseeschweinswal durch die EU-Kommission („Emergency measures to prevent bycatch of
dolphins and porpoises“, 26. Mai 2020,
www.ices.dk) sollten nach Ansicht der
Fragestellenden unbedingt dauerhafte Stellnetzfischereiregelungen für die
Naturschutzgebiete der Ostsee folgen, insbesondere für das Schutzgebiet
Pommersche Bucht Rönnebank. Letzteres ist ein sogenanntes Komplexgebiet,
größtes der drei Naturschutzgebiete der deutschen Ostsee und ökologisch
besonders wichtig für den bedrohten Ostseeschweinswal und Seevogelarten.
1. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung daran fest, den Prozess
zur Regelung der bodenberührenden Fischerei in den
Naturschutzgebieten der Ostsee dem Nordseeprozess nachzulagern?
2. Auf welchem Stand befindet sich der Prozess zur weiteren Regelung der
Fischerei in den Naturschutzgebieten der Ostsee, und wann rechnet die
Bundesregierung frühestens bzw. spätestens mit einem Abschluss dieses
Prozesses (Antwort bitte begründen)?
3. Wie rechtfertigt die Bundesregierung eine weitere Verzögerung des o. g.
Prozessbeginns in den Naturschutzgebieten der Ostsee, insbesondere
angesichts des unlängst eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens, dem
sich Deutschland aufgrund seiner unzureichenden Umsetzung der Fauna-
Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie aktuell gegenübersieht („Nature
protection: Commission decides to refer GERMANY to the European Court
of Justice over failure to properly implement the Habitats Directive“,
Pressemitteilung vom 18. Februar 2021,
www.ec.europa.eu)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam
beantwortet.
Fischereimanagementmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach
Umweltvorschriften der Union, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse
anderer Mitgliedstaaten berühren, sind nach dem in Artikel 11 der Verordnung
über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP-Verordnung, Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013*) vorgesehenen Verfahren zu erlassen. Danach müssen
Vorschläge für Fischereimanagementmaßnahmen mit diesen Mitgliedstaaten
abgestimmt und der Europäischen Kommission in Form einer gemeinsamen
Empfehlung unterbreitet werden. Nach Überprüfung der vorgeschlagenen
Maßnahmen erlässt die Kommission dann fischereibeschränkende Bestimmungen im
Rahmen von Delegierten Rechtsakten. Es hat sich gezeigt, dass dieser
Abstimmungsprozess sehr zeit- und ressourcenintensiv ist. Es war daher nicht
zweckmäßig, die Abstimmung mit anderen EU-Mitgliedstaaten für Vorschläge von
Fischereimanagementmaßnahmen in der Ostsee parallel zum bereits weit
fortgeschrittenen Prozess in der Nordsee zu beginnen. Da nunmehr eine Einigung
auf eine gemeinsame Empfehlung von Fischereimanagementmaßnahmen in
den Natura 2000-Gebieten der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) der Nordsee mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten erreicht
wurde, soll die Abstimmung mit den anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten von
Vorschlägen für Fischereimanagementmaßnahmen in den Natura 2000-
Gebieten der deutschen AWZ der Ostsee eingeleitet werden.
Einen konkreten Zeithorizont für den Abschluss dieses Prozesses kann die
Bundesregierung nicht nennen, da dies entscheidend vom Verlauf der
Abstimmung mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und deren
Änderungsbedarfen abhängen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass die Übermittlung einer
gemeinsamen Empfehlung von Fischereimanagementmaßnahmen zwecks
Erlasses eines darauf basierenden Delegierten Rechtsakts durch die Europäische
Kommission nach der GFP-Verordnung die Zustimmung aller anderen
betroffenen Mitgliedstaaten voraussetzt.
* Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die
Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des
Beschlusses 2004/585/EG des Rates.
4. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine
effektive Kontrolle der Umsetzung der Fischereiregelungen in den
Naturschutzgebieten der Ostsee sicherzustellen (insbesondere für
Fischereifahrzeuge <12 Meter bzw. 8 Meter Länge)?
Derzeit richtet sich die Kontrolle der Natura 2000-Gebiete in der Ostsee nach
den allgemeinen EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der sogenannten
EU-Fischereikontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009*. Diese wird zurzeit
grundlegend überarbeitet, u. a. mit dem Ziel, auch die Überwachung der
kleinen Küstenfischerei und Fischerfahrzeugen unter 12 Meter zu verbessern.
Geplant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Smartphone-Applikationen,
durch die eine Überwachung u. a. des Fangaufwands möglich sein wird.
Soweit darüber hinaus erforderlich, werden weitere Überwachungsmaßnahmen
in dem in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 dargestellten Verfahren in
Abstimmung mit den anderen Anrainermitgliedstaaten vorgesehen werden.
5. Aus welchen Mitteln werden die Kontrollmaßnahmen im Sinne der
Frage 4 finanziert, und wie hoch sind diese pro Jahr (bitte nach Jahr und
Mitteln auflisten)?
Die Mittel für die Fischereiüberwachung der für die Fischereiüberwachung in
der deutschen AWZ zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) werden aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft bestritten. Da die in diesem Zusammenhang stehenden
Überwachungsmaßnahmen Teil der allgemeinen Fischereiüberwachung sind,
können die durch sie verursachten Kosten nicht im Einzelnen zugeordnet
werden.
6. Welche Kontrollmechanismen des Fischereiaufwandes sehen die
Managementplanentwürfe des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nach
Kenntnis der Bundesregierung für die Naturschutzgebiete der deutschen
Ostsee vor, um ein realistisches und wissenschaftlich belastbares Bild
des tatsächlichen Fischereiaufwandes abbilden zu können, und welche
Kontrollmechanismen beziehen sich auf Schiffe mit der Länge <12
Meter bzw. <8 Meter?
Die Überwachung der Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben erfolgt
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die BLE und die Länder. Gemäß
Seefischereigesetz wird bezüglich Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem Schutz
von Meeresgebieten im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne
des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, das Bundesamt für
Naturschutz (BfN) beteiligt.
Die Managementpläne der Naturschutzgebiete in der deutschen AWZ der
Ostsee sehen eine Analyse der in den Naturschutzgebieten (NSG) eingesetzten
Fischereigeräte mitsamt ihrer Position und des Fischereiaufwandes vor, wobei
zugleich die im Rahmen eines Nutzungsmonitorings erhobenen Daten
einbezogen werden sollen, etwa durch Nutzung elektronischer Erfassungsmethoden.
Zur Erfassung der Fischereiaktivitäten soll die kontinuierliche
Echtzeiterfassung des Aufwandes (Position, Dauer, Aktivität) der deutschen
Fischereifahrzeuge in den und in unmittelbarer Nähe der NSG optimiert werden. Hierzu soll
* Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG)
Nr. 2116/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) 13008/2008,
(EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG)
Nr. 1966/2006.
nach den Entwürfen des BfN mittels VMS (Vessel Monitoring System) oder
anderer geeigneter Methoden eine Ausdehnung der Erfassung auf Schiffe von
weniger als 12 m Länge erfolgen (Fischereifahrzeuge in der Ostsee sind in der
Regel kleiner als 12 m). Zudem sollen entsprechende Daten bei anderen EU-
Mitgliedsstaaten mit Fischereien in den NSG abgefragt und ausgewertet
werden.
In den Managementplan-Entwürfen des BfN wird lediglich auf die
Fischereimanagementmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
(GFP) der EU für die Natura 2000-Gebiete entwickelt werden, verwiesen. Sie
stellen jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage für den verpflichtenden Einsatz
von VMS oder Smartphonelösungen dar. Eine solche Verpflichtung ist nur dann
möglich, wenn es eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt. In Betracht kommt
die EU-Fischereikontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie darüber hinaus
speziell für die Natura 2000-Gebiete die noch zu erlassenden Delegierten
Rechtsakte nach Artikel 11 und Artikel 18 der GFP-Verordnung. Insoweit wird
auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
7. Kommt für die Bundesregierung im Sinne der Frage 6 eine VMS (Vessel
Monitoring System)-Methode infrage?
Der Einsatz von VMS zur Positionsbestimmung von Fischereifahrzeugen stellt
aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich ein wirksames Mittel zur
Überwachung von fischereilichen Tätigkeiten dar. Insbesondere für Fahrzeuge unter
12 m Länge können smartphonegestützte App-Lösungen zur
Positionsbestimmung der Fahrzeuge allerdings sinnvollere und kostengünstigere Instrumente
darstellen. Soweit sich die Einführung solcher App-Lösungen im Rahmen der
Revision der Kontrollverordnung mit möglichen Gemeinsamen Empfehlungen
und dem Erlass Delegierter Rechtsakte in Bezug auf Natura 2000-Gebiete in
der Ostsee überschneiden, wird sich die Bundesregierung auch hier
dementsprechend für die Einführung von Pflichten zum Nutzen von VMS bzw., für
Fahrzeuge unter 12 m Länge, smartphonegestützter App-Lösungen einsetzen.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anzahl, Netzlänge und
Stelldauer aller Stellnetze (von Berufs-, Teilzeit- und bzw. auch
Freizeitfischern), die in den drei Naturschutzgebieten der Ostsee zum Einsatz
kommen (bitte nach den jeweiligen Schutzgebieten aufschlüsseln)?
Bislang kann der Fischereiaufwand der Stellnetzfischerei nur durch Logbücher
erfasst werden. Die Eintragung der Daten ist jedoch nach der EU-
Kontrollverordnung und nach nationalen Regelungen nicht verpflichtend.
Stellnetze werden in der deutschen Ostsee fast ausschließlich von deutschen
Fahrzeugen <12m Länge über alles genutzt. Diese Fahrzeuge unterliegen nicht
der VMS-Pflicht. Logbucheinträge ausländischer Fahrzeuge liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Fahrzeuge <8m Länge über alles, die größtenteils im Nebenerwerb („Teilzeit“)
betrieben werden und den Großteil der deutschen Ostseeflotte ausmachen,
müssen derzeit nur Monatsmeldungen abgeben. Diese Monatsmeldung enthalten
keine Details zur Anzahl an Fangreisen, Netzlängen oder der Stelldauer.
Jede Fangreise dieser Fahrzeuge wird im Logbuch bzw. in der
Anlandeerklärung räumlich nur einem statistischen Rechteck des Internationalen Rat für
Meeresforschung (ICES) zugeordnet, das eine Fläche von ca. 30 x 35
Seemeilen, bzw. 55 x 65 Kilometer, also rund 3575 km2 umfasst. Der genaue
Fangplatz innerhalb dieses Gebietes ist nicht genauer spezifiziert, so dass eine
Zuordnung des Fischereiaufwands zu den Naturschutzgebieten, die i. d. R. viel
kleiner sind und sich mit mehreren ICES-Rechtecken überschneiden können,
nicht möglich ist.
In den Logbüchern aller Fahrzeuge wird weder die Anzahl einzelner Stellnetze
(Fleete), deren Länge oder Höhe noch die Stelldauer einzelner Netze erfasst.
In der Freizeitfischerei werden Stellnetze nur von sogenannten
„Hobbyfischern“ eingesetzt. Sie dürfen für den Eigenbedarf Fischfang mit maximal
100 m Stellnetz pro Tag tätigen. „Hobbyfischer“ finden sich vor allem in
Mecklenburg-Vorpommern. Von der Freizeitfischerei werden keine räumlich
expliziten Daten zum Aufwand erhoben.
9. Welche wissenschaftlich begründeten Angaben kann die
Bundesregierung zur Repräsentativität hinsichtlich der Anzahl der Gebiete, der
Fangschiffe und des Untersuchungsumfangs in Bezug auf Frage 8 machen?
10. Über welchen Untersuchungszeitraum (Dauer) wurden diese Daten
(bezüglich der Fragen 8 und 9) nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben,
und welche Referenzgebiete wurden hierfür genutzt?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den erbetenen Angaben liegen der Bundesregierung keine entsprechenden
Informationen vor. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle
Bestandsentwicklung der Schweinswalpopulation in der Zentralen Ostsee, und
wie (wissenschaftlich) belastbar sind diese Erkenntnisse?
Die aktuellsten Daten zum Bestand der Schweinswal-Unterpopulation in der
zentralen Ostsee stammen aus dem Bericht des SAMBAH Projektes (Static
Acoustic Monitoring of the Baltic Sea Harbour Purpoise, SAMBAH, 2016).
Demnach wurden in den Jahren 2011 bis 2013 mit Hilfe einer
Langzeiterfassung der Schweinswal-Klicklaute mittels sogenannter C-PODs (einer Art
Unterwassermikrophon) sowie Modellierungen eine Abundanz von 497
Individuen in der zentralen Ostsee ermittelt. Der Vertrauensbereich der ermittelten
Abundanz von 0,42 bedeutet, dass die tatsächliche Zahl der Tiere mit einer
statistischen Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent zwischen 80 (untere Grenze des
Vertrauensbereiches) und 1.091 (obere Grenze) liegt (SAMBAH, 2016). Diese
relativ große Unsicherheit bei der Abschätzung der Abundanz beruht auf der
geringen Zahl der Schweinswale und der Schwierigkeiten ihrer Zählung in
einem großen Meeresgebiet wie der zentralen Ostsee.
Da Projekte zur Zählung der Tiere einen großen Aufwand erfordern, werden sie
nur rund alle zehn Jahre durchgeführt. Aktuellere Daten für die gesamte Ostsee
sind nicht verfügbar. Allerdings haben aktuelle Forschungsergebnisse im
Rahmen des schwedischen nationalen Monitorings in einem Gebiet südöstlich der
schwedischen Küste mit denselben Methoden in den Jahren 2017 bis 2020
jeweils für Mai bis Oktober eine Steigerung der mittleren täglichen
Detektionsrate von 29 Prozent gegenüber den SAMBAH-Daten ermittelt (Owen et al.
2021). Nach ihrer Meinung könnte dies ein Indiz für eine beginnende Erholung
der Schweinswale in der zentralen Ostsee sein, oder dafür, dass deren Abnahme
gestoppt sei. Die Autoren weisen aber auch darauf hin, dass die Zunahme
immer noch weit unter dem liegt, was für eine Erholung notwendig wäre, und
es unwahrscheinlich ist, dass dies einen möglichen Anstieg der Gefährdungen
in der Zukunft abfedern kann.
12. Wie ist die Stellnetzfischerei nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Naturschutzgebieten der Ostsee derzeit reguliert?
Nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU ist in der
Ostsee die Verwendung von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen von mehr
als 9 km durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m und von
mehr 21 km für Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 m verboten.
Die maximale Stellzeit solcher Fanggeräte beträgt 48 Stunden (außer wenn
unter einer Eisschicht gefischt wird). Es gibt keine darüber hinausgehenden
Regeln für die Stellnetzfischerei in den deutschen Naturschutzgebieten der
Ostsee.
Das Komplexgebiet Pommersche Bucht Rönnebank liegt im ICES-
Untergebiet 24, in dem nach der EU-Verordnung (EU) 2019/1241 zum Schutz von
Schweinswalen für alle Fahrzeuge mit einer Länge von 12 Metern und mehr
der Einsatz von Stellnetzen nur erlaubt ist, wenn akustische Vergrämer,
sogenannte Pinger, an den Netzen angebracht sind.
13. Welche langfristigen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Rettung
des Schweinswals in der zentralen Ostsee bezüglich einer dauerhaften
Regulierung der Stellnetzfischerei?
Welche davon werden die Notfallmaßnahmen der EU-Kommission?
14. Wann wird die Implementierung der Maßnahmen im Sinne der Frage 13
beginnen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutschland hat – gemeinsam mit den weiteren, in der Regionalgruppe „BALT-
FISH“ organisierten EU-Ostseeanrainern – erste Maßnahmen zum Schutz des
Schweinswals in der zentralen Ostsee beschlossen. Die Bundesregierung ist
davon überzeugt, dass nur über gemeinsame Schutzmaßnahmen aller EU-
Ostseeanrainer ein effektiver Schutz gewährleistet werden kann. BALTFISH
hat daher bereits im Dezember 2020 eine „Gemeinsame Empfehlung“ an die
Europäische Kommission auf den Weg gebracht. Diese orientiert sich eng an
dem im Mai 2020 veröffentlichten Gutachten des Internationalen Rates für
Meeresforschung (ICES) und beinhaltet im Wesentlichen die Schließung der
Stellnetzfischerei in Natura 2000-Gebieten für die drei Monate, in denen eine
höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Schweinswale dort aufhalten. Für
die deutschen Natura 2000-Gebiete ist das der Zeitraum vom 1. November bis
zum 31. Januar des Folgejahres. Ob und wann die Europäische Kommission
diese „Gemeinsame Empfehlung“ in Form eines Delegierten Rechtsaktes in
EU-Recht umsetzt, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Eine weitere, ergänzende „Gemeinsame Empfehlung“ für Maßnahmen
außerhalb von Schutzgebieten wird derzeit von BALTFISH vorbereitet. Die
Verhandlungen hierzu dauern an. Ein Element dieser Empfehlung könnte sein,
dass Stellnetze in den Zeiträumen, in denen Schweinswale vorkommen können,
mit akustischen Vergrämungsgeräten („Pingern“) ausgestattet werden, um
Schweinswalbeifänge zu vermindern. Außerdem werden geeignete Kontroll-
und Monitoringmaßnahmen beraten.
Hiervon formal völlig unabhängig sind mögliche Dringlichkeitsmaßnahmen der
EU-Kommission, die sie bei einer gegebenen Notsituation jederzeit – allerdings
zeitlich befristet – erlassen kann. Ein von der EU-Kommission 2020
vorgestellter Entwurf für solche Dringlichkeitsmaßnahmen beinhaltet ein Verbot der
Stellnetzfischerei in bestimmten Schutzgebieten, die Pflicht für die
Verwendung von Pingern außerhalb von Schutzgebieten sowie Maßnahmen zur
Kontrolle.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und ggf. wann die EU-Kommission
gedenkt, solche Dringlichkeitsmaßnahmen zu erlassen.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Begründung der
BALTFISH-Gruppe, mit welcher diese die Empfehlungen des ICES zum
Schutz der Schweinswale in der Zentralen Ostsee in ihrer Gemeinsamen
Empfehlung nicht vollumfänglich übernommen hat, insbesondere die
ICES-Empfehlungen zur verbesserten Erfassung des Fischereiaufwands,
zur Erfassung des unerwünschten Beifangs von Schweinswalen sowie
zur Kontrolle der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, und wie
lautet diese Begründung?
Auf die Antwort zu Fragen 13 und 14 wird verwiesen. Die erste „Gemeinsame
Empfehlung“ von BALTFISH enthält ausschließlich Maßnahmen in Natura
2000-Schutzgebieten. In der geplanten zweiten „Gemeinsamen Empfehlung“
sollen umfassende Kontroll- und Monitoringbestimmungen – sowohl für
Maßnahmen innerhalb als auch für Maßnahmen außerhalb von Schutzgebieten –
beschlossen werden. Da die Maßnahmen außerhalb von Schutzgebieten selbst
Gegenstand der zweiten „Gemeinsamen Empfehlung“ sind, können
diesbezügliche Kontroll- und Monitoringbestimmungen auch erst im Zuge dieser
Empfehlung beschlossen werden.
16. Welche Position hat die Bundesregierung in den Verhandlungen in der
BALTFISH-Gruppe zu den genannten Maßnahmen vertreten?
Für die Bundesregierung hat ein effektiver Schutz der vom Aussterben
bedrohten Schweinswale in der zentralen Ostsee eine hohe Priorität. Sie hat sich daher
bei den Verhandlungen dafür eingesetzt, den Schutz von Schweinswalen mit
der kleinstrukturierten Stellnetzfischerei in der Ostsee in Einklang zu bringen.
Das oben genannte dreimonatige Stellnetzverbot innerhalb der deutschen
Natura 2000-Gebiete ist Ergebnis dieser äußerst schwierigen und sensiblen
Kompromissfindung zwischen Meeresnaturschutz einerseits und Fischerei andererseits.
17. Würde nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz elektronischer
Fernüberwachung inklusive Kameras zur wissenschaftlich belastbaren
Quantifizierung der Beifänge von Schweinswalen in der
Stellnetzfischerei und somit zur Verbesserung des Fischereimanagements beitragen
können?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, plant die Bundesregierung Implementierung von solchen
Maßnahmen, bzw. in welchem Zeitraum?
Der Einsatz von sogenannter elektronischer Fernüberwachung („remote
electronic monitoring“ – REM-Systeme) kann nach Auffassung der
Bundesregierung die wissenschaftliche Datenlage im Bereich der Seefischerei und des
Meeresnaturschutzes verbessern. Dies betrifft unter anderem auch die Erfassung
von unerwünschten Beifängen von Schweinswalen und Seevögeln in der
Stellnetzfischerei.
Die Bundesregierung steht einer Ausweitung der Nutzung von REM-Systemen
für die Sammlung von Daten zu unerwünschten Beifängen grundsätzlich offen
gegenüber. Dabei sollte jedoch der Einsatz solcher Systeme möglichst auf
freiwilliger Basis erfolgen und den teilnehmenden Betriebe ein eventueller
Mehraufwand erstattet werden.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 15 und die derzeit laufenden
Abstimmungen im Rahmen von BALTFISH verwiesen.
18. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung –
insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischerpolitik (GFP) auf EU-
Ebene sowie im Rahmen der IMO (International Maritime Organisation)
auf internationaler Ebene – die Implementierung von Nullnutzungszonen
in den Naturschutzgebieten der Nord- und Ostsee?
Wann genau plant die Bundesregierung die Umsetzung dieser
Maßnahmen?
Die Biodiversitätsstrategie der EU-Kommission, zu deren rechtlichen
Umsetzung noch kein Vorschlag der EU-Kommission vorliegt, sieht einen strengen
Schutz von 10 Prozent der EU-Seegebiete vor. Es besteht noch keine
abschließende Klarheit, was unter strengem Schutz in diesem Zusammenhang zu
verstehen ist. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung derzeit keine
möglicherweise über das Konzept des strengen Schutzes hinausgehende
Implementierung von Nullnutzungszonen in den Naturschutzgebieten der
ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee. In den Küstengewässern liegt die
Zuständigkeit bei den Bundesländern.
19. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung in den
Naturschutzgebieten der Nord- und Ostsee ein Zonierungskonzept und damit
Voraussetzungen für eine Änderung der zugrunde liegenden
Naturschutzgebietsverordnungen zu schaffen, mit welcher Nullnutzungszonen
rechtssicher auch gegenüber Dritten durchgesetzt werden können?
20. Wo sieht die Bundesregierung in Bezug auf Frage 19 nationale und
internationale rechtliche Hindernisse, und wie können diese überwunden
werden?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 19 und 20 gemeinsam
beantwortet.
In der Ausschließlichen Wirtschaftszone sind die Regelungsbefugnisse des
jeweiligen Küstenstaates und damit auch Regelungsmöglichkeiten des Bundes in
Schutzgebieten beschränkt. So wird z. B. die Fischerei über die Gemeinsame
Fischereipolitik der EU (GFP) reguliert und die Schifffahrt über Verfahren der
International Maritime Organisation (IMO). Die Einrichtung von
Nullnutzungszonen bedarf daher umfassender und intensiver Abstimmungsprozesse auf
europäischer (z. B. die Erarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen
der GFP) und internationaler Ebene.
Im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL) hat
Deutschland bereits 2016 für die deutsche Nord- und Ostsee die Einrichtung
von Rückzugs- und Ruheräumen für die verschiedenen marinen
Ökosystemkomponenten als Maßnahme an die Europäische Kommission berichtet.
Unterstützend hat Deutschland ebenfalls für Nord- und Ostsee das Umweltziel 3.1
gemeldet: „Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und
Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen
Störungen werden z. B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und
Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“) für die Fischerei gemäß den
Regeln der GFP eingerichtet (vgl. u. a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).“ Der
Fokus der Maßnahme soll dabei auf bestehenden Schutzgebieten liegen. Eine
vollständige Umsetzung ist bis 2027 geplant.
Die Umsetzung der MSRL und das Schutzgebietsmanagement ergänzen sich
hier, beschleunigen aber nicht die vorgegebenen Prozesse.
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Ziel von „10 % strengem
Schutz“ im Sinne der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 in den
Fischereiregelungen, Managementplänen sowie der MRO (Marine Raumordnung)
berücksichtigt und effektiv verfolgt wird (wie sie es laut Antwort zu
Frage 15 auf Bundestagsrucksache 19/27679 anstrebt), insbesondere
wenn die Definition von „strengem Schutz“ nach Angaben der
Bundesregierung noch diskutiert wird?
Die Definition von „10 Prozent strengem Schutz“ entsprechend der EU-
Biodiversitätsstrategie 2030 befindet sich aktuell noch in der Beratung auf EU-
Ebene. In den Gebietsmanagementplänen, die bereits vor Annahme der EU-
Biodiversitätsstrategie veröffentlicht waren (Nordsee) bzw. im Entwurf
vorlagen (Ostsee), wird in den Schutzgebieten insgesamt ein möglichst hohes
Schutzniveau angestrebt. Die marine Raumordnung kennt keine
Gebietskategorisierung „strenger Schutz“ im Sinne der EU-Biodiversitätsstrategie. Der
aktuelle Entwurf des Raumordnungsplans für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee sieht jedoch vor, die ausgewiesenen
Naturschutzgebiete in der AWZ raumordnerisch als Vorranggebiete
Naturschutz und damit mit der stärksten raumordnerischen Kategorie zu sichern.
22. Wie unterstützt die Bundesregierung die Entwicklung alternativer und
nachhaltiger Fanggeräte, die unbeabsichtigten Beifang verringern?
Die Bundesregierung fördert die Entwicklung alternativer und nachhaltiger
Fanggeräte für die Fischerei in Meeresgebieten im Rahmen gezielter
Forschungsprojekte und durch die Grundfinanzierung der Ressortforschung. In der
Vergangenheit wurden z. B. die Projekte „STELLA“ (STELLnetzAlternativen-
Lösungsansätze, Laufzeit 2016 bis 2020) und das Projekt „Erprobung und
Weiterentwicklung alternativer, ökosystemgerechter Fanggeräte zur Vermeidung
von Beifängen von Seevögeln und Schweinswalen in der Ostsee“ (Laufzeit
2012 bis 2016) von der Bundesregierung gefördert. Im Rahmen dieser Projekte
wurden alternative Gerätetypen, ihre Effizienz beim Fischfang sowie die
Effektivität in der Verhinderung von Beifängen getestet. Mehrere Ansätze
(automatisierte Langleinen, Jigging Reels, Fischfallen, Ponton-Hebereuse sowie
modifizierte Stellnetze, sogenannte Perlen-Netze) erwiesen sich als vielversprechend,
sie bedürfen jedoch weiterer Entwicklungs- und Forschungsarbeiten im
Hinblick auf die Steigerung der Fangeffizienz (z. B. bei Fischfallen und Ponton-
Hebereuse) und den statistischen Nachweis der effektiven Beifangreduzierung
von Schweinswalen bei Perlen-Netzen. Darüber hinaus wird im Rahmen der
Ressortforschung an der Weiterentwicklung von aktiven (Schleppnetzen) und
passiven Fanggeräten geforscht.
23. Welche Anreize setzt die Bundesregierung, damit nachhaltigere
Fangmethoden von der Fischerei auch in signifikantem Maße eingesetzt
werden?
Die Vierte Bekanntmachung über fischereirechtliche Regelungen für deutsche
Fischereibetriebe – Zuteilung von Fangquoten bei Modernisierung oder
Ersetzung eines Fischereifahrzeuges vom 17. Juni 2014 (BAnz AT 02.07.2014 B4) –
bietet seit dem Jahr 2014 die Möglichkeit einer erleichterten und flexibleren
Nutzung von Fangkapazitäten, unter anderem durch den Einsatz von
selektiveren oder energieeffizienteren Fanggeräten oder durch Umbauten am Fahrzeug
zum Einsatz neuer Fangtechniken zur Verbesserung von Selektivität,
Energieeffizienz und Produktqualität.
Zudem bieten die im Rahmen der GFP erlassenen Delegierten Rechtsakte zur
Umsetzung der Anlandepflicht bzw. zu Rückwurfplänen zahlreiche Anreize
bzw. Erleichterungen für die Umsetzung, wenn bestimmte
Fanggeräteanpassungen, insbesondere zur Vermeidung von Beifängen, von den
Fischereiteilnehmern vorgenommen werden.
24. Welche laufenden bzw. abgeschlossenen bzw. geplanten Projekte gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung zu der Entwicklung alternativer
nachhaltiger Fanggeräte im Sinne der Frage 22?
Es laufen mehrere Projekte zur Entwicklung alternativer nachhaltiger
Fanggeräte. Im Folgenden werden Beispiele für Projekte aufgeführt:
a) Dauerprojekt (aus Grundfinanzierung) zur Verringerung des unerwünschten
Beifanges in der Ostseeschleppnetzfischerei (laufend);
https://www.thuene
n.de/de/of/arbeitsbereiche/forschung/fischerei-und-surveytechnik/verringeru
ng-von-unerwuenschtem-beifang/
https://www.thuenen.de/de/of/projekte/fis
cherei-surveytechnik/verbesserung-der-selektion-von-schleppnetzen/;
b) Projekt CRANNET (Drittmittelfinanzierung von EU, Schleswig-Holstein,
Niedersachsen, Bund) zur Untersuchung optimierter Netzsteerte für eine
ökologisch und ökonomisch nachhaltige Garnelenfischerei in der Nordsee
(
https://www.thuenen.de/de/institutsuebergreifende-projekte/garnelen-schon
end-fangen-crannet/);
c) Projekt STELLA (Finanzierung Bund) zur Entwicklung von alternativen
Managementansätzen und Fangtechniken zur Minimierung der Konflikte
zwischen der Stellnetzfischerei und Naturschutzzielen und Schutzgütern in
der deutschen AWZ der Ostsee. Ein Nachfolgeprojekt ist geplant (
https://w
ww.thuenen.de/de/of/projekte/fischerei-umwelt-ostsee/stellnetzfischerei-loe
sungsansaetze-stella/);
d) Projekt PEARLNET_OP (Drittmittelprojekt NOAA/USA) zum Einsatz von
akustisch reflektiven Stellnetzen zur Reduktion von Schweinswal-beifang
(Folgeuntersuchung zu einem Teilaspekt des Projektes STELLA) (
https://w
ww.thuenen.de/de/of/projekte/fischerei-surveytechnik/stellnetzmodifikatio
n-zur-beifangreduktion-pearlnet-op/).
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neuartige Fanggeräte, die in
solchen Projekten im Sinne der Frage 24 entwickelt und erfolgreich in
der Fischerei eingesetzt werden, und wenn ja, welche?
Trotz einer ganzen Reihe von erfolgreichen Entwicklungen (u. a. in den in der
Antwort zu Frage 24 genannten Projekten) sind bislang nur wenige neuartige
Fanggeräte in den Regelbetrieb der Fischerei übernommen worden.
Die im Projekt CRANNET (Frage 24) gewonnenen Erkenntnisse zu
optimierten Steerten in der Nordseegarnelenfischerei wurden im Rahmen der MSC
(Marine Stewardship Council)-Zertifizierung dieser Fischerei übernommen und
die Anpassung der Fanggeräte in den Zertifizierungsbedingungen
festgeschrieben.
26. Welche finanzielle Summe wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
aus dem Deutschland zustehenden Anteil des Europäischen Meeres- und
Fischereifond für das Fischereimonitoring und die Fischereikontrolle in
Schutzgebieten abgefragt, bereitgestellt und aufgebraucht, und wie
wurde oder wird diese Summe genau eingesetzt?
Falls die bereitgestellte Summe bisher nicht vollständig aufgebraucht
wurde, warum nicht?
Auf Bundesebene wurde der Einsatz der bundeseigenen Fischereischutzboote
(FSB) im Rahmen von durch die Europäische Fischereikontrollagentur (EFCA)
organisierten gemeinsamen Einsatzplänen mit anderen Mitgliedstaaten über
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gefördert. Dies
umfasste auch Einsatzpläne in der Ostsee. Die im Rahmen dieser Pläne
ausgeführten Kontrollen der Fischereitätigkeiten deckten auch anteilig die in Rede
stehenden Naturschutzgebiete mit ab. Der Schwerpunkt der Pläne lag bei der
Umsetzung von Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für bestimmte
Fischbestände insgesamt in der Ostsee. Eine summenmäßige Zuordnung, wie viel der
für die Ausführung dieser gemeinsamen Einsatzpläne anteilig auf die
Schutzgebiete entfallen, ist nicht möglich.
27. Welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten außerhalb des
Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind für das Fischereimonitoring und
die Fischereikontrolle in Schutzgebieten von der Bundesregierung in
Planung bzw. vorgesehen?
Die Überwachung der Fischerei in Schutzgebieten ist Teil der allgemeinen
Fischereiüberwachung. Neben Mitteln aus dem Europäischen Meeres- und
Fischereifonds (EMFF) und zukünftig dem Europäischen Meeres-, Fischerei-
und Aquakulturfonds (EMFAF) wird der größere Teil der mit dieser
Überwachung zusammenhängenden Kosten aus dem Haushalt des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bestritten, dessen Geschäftsbereich die
für die Fischereiüberwachung zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung zugeordnet ist.
28. Welchen Jahresumsatz haben Fischereibetriebe in der Nord- und Ostsee
seit 2000 nach Kenntnis der Bundesregierung gemacht (bitte nach Größe,
Klein-, Mittel-, Großbetriebe, auflisten)?
Der Bundesregierung liegen Anlandedaten seit 2002 vor. Die dokumentierten
Erlöse sind zusammengefasst in der nachfolgenden Abbildung und Tabelle. Für
die erwünschte Einteilung nach Betriebsgröße fehlt eine Definition; zur
Unterteilung in Klein- und Großbetriebe wurde daher hier eine Erlösschwelle von
1 Million Euro pro Jahr angewandt.
Tab.: Erlöse der in Nord- und Ostsee fischenden Betriebe von 2002 bis 2020
(Umsatzschwelle groß-klein: 1 Mill. Euro)
Abb.: Erlöse der in Nord- und Ostsee fischenden Betriebe von 2002 bis 2020
(Umsatzschwelle groß-klein: 1 Mill. Euro)
29. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Einkommen der tätigen Fischerinnen und Fischer (Selbständige,
Eigentümer und Beschäftigte) in den Fischereibetrieben seit 2000 entwickelt?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse zur Entwicklung des
durchschnittlichen Einkommens der Fischenden.
30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Fischereibetriebe seit 2000 entwickelt?
31. Wie viele Fischereibetriebe gaben den Geschäftsbetrieb seit 2000 nach
Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach Größe, Klein-, Mittel- und
Großbetriebe, auflisten)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 30 und 31 zusammen
beantwortet.
Die Anzahl der aktiven Betriebe in Nord- und Ostsee nahm zwischen 2002 und
2020 von 1275 auf 664 ab. Für die erwünschte Einteilung nach Betriebsgröße
fehlt eine Definition; zur Unterteilung in Klein- und Großbetriebe wurde daher
hier eine Erlösschwelle von 1 Million Euro pro Jahr angewandt.
Tab.: Anzahl der in Nord- und Ostsee fischenden Betriebe von 2002 bis 2020
(Umsatzschwelle groß-klein: 1 Mio. Euro)
Abb.: Anzahl der in Nord- und Ostsee fischenden Betriebe von 2002 bis 2020
(Umsatzschwelle groß-klein: 1 Mill. Euro)
32. Aus welchen Quellen möchte die Bundesregierung die finanziellen
Verluste kompensieren, die aufgrund der bestehenden oder geplanten
Beschränkungsmaßnahmen in den Naturschutzgebieten der Nordsee und
Ostsee verursacht wurden (und werden), und was stellt die rechtliche
Basis für die Kompensationen dar?
33. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Kompensationsmechanismus im Sinne der Frage 32 reglementiert, und ab wann sollen
die Kompensationen genau ausgezahlt werden?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 32 und 33 gemeinsam
beantwortet.
Eine Kompensation der finanziellen Verluste, die aufgrund der bestehenden
oder geplanten Beschränkungsmaßnahmen in den Naturschutzgebieten der
Nordsee und Ostsee verursacht werden, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine
entsprechende Kompensationspflicht besteht nach Ansicht der Bundesregierung
nicht. An Fangmöglichkeiten besteht für Fischer, die durch
Beschränkungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten betroffen sind, kein Eigentumsrecht,
sondern nur ein Nutzungsrecht im Rahmen der verfügbaren Quoten und sonstigen
Bedingungen. Die sich aus der Errichtung von Naturschutzgebieten ergebenden
Beschränkungen für die Fischer sind daher Ausdruck der Sozialverpflichtung
des Eigentums gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]