[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2593
17. Wahlperiode 16. 07. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Juli
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst,
Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2347 –
Streichung von Rentenbeiträgen für ALG-II-Beziehende im Rahmen des
Kürzungspakets
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung will laut ihrem am 8. Juni 2010 im Kabinett
beschlossenen Kürzungspaket unter anderem „den Rentenversicherungsbeitragssatz für
SGB II Empfänger abschaffen“ (SGB II: Zweites Buch Sozialgesetzbuch), um
„die Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung zu stärken“ (Die Grundpfeiler unserer Zukunft stärken – Acht Punkte für
solide Finanzen, neues Wachstum und Beschäftigung und Vorfahrt für Bildung –,
S. 4). Der Rentenversicherung würden dadurch Mindereinnahmen von 1,8 Mrd.
Euro jährlich entstehen. Die Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen
Rentenversicherung würde dadurch bis 2014 um rund 8 Mrd. Euro geringer ausfallen.
Dadurch würden sich mögliche Beitragssatzsenkungen verschieben und
geringer ausfallen.
Im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages begründete
die Bundesregierung diese Maßnahme unter anderem damit, dass sich durch
„die bisherige Rentenbeitragszahlung des Bundes für Bezieher von
Arbeitslosengeld II deren spätere monatliche Rente um nur rund 2 Euro je Jahr des
Bezugs von Arbeitslosengeld II [erhöht]. Menschen mit sehr langen
Leistungsbezugszeiträumen wären deshalb ohnehin auf die Grundsicherung im Alter
angewiesen“ (Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu den Sparbeschlüssen der Regierungskoalition in der Arbeitsmarktpolitik und
der Sozialpolitik, Ausschussdrucksache 17(11)187).
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 35 (Bundestagsdrucksache 17/2223)
des Abgeordneten Matthias W. Birkwald der Fraktion DIE LINKE. vom
10. Juni 2010 erläuterte die Bundesregierung, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit
bei Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) künftig in
der Regel als sog. unbewertete Anrechnungszeit berücksichtigt wird.
Daraus ergeben sich Fragen sowohl nach den konkreten Auswirkungen auf die
Ansprüche von ALG-II-Beziehenden als auch auf die gesetzliche
Rentenversicherung und andere Sozialleistungsträger sowie Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler.
1. Wie würde sich der Erwerb von Ansprüchen auf eine gesetzliche Rente bzw.
auf eine Erwerbsminderungsrente für ALG-II-Beziehende durch die
geplante Maßnahme verändern?
Welche Auswirkungen hat die Veränderung für ALG-II-Beziehende, die vor
ihrem Leistungsbezug bereits Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben haben und welche auf ALG-II-Beziehende,
die keine solchen Leistungsansprüche erworben haben?
Mit dem Wegfall der Beitragszahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld II sind
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II keine Pflichtbeitragszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Daraus ergibt sich regelmäßig eine
Rentenminderung von derzeit bis zu 2,09 Euro pro Jahr des Bezugs von
Arbeitslosengeld II. Künftig wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Regel als
Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch werden Lücken in der
Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Rentenanwartschaften
aufrechterhalten.
Rentenansprüche können durch Anrechnungszeiten in der Regel jedoch nicht
erstmals erworben bzw. verloren gegangene Ansprüche nicht neu erworben
werden. Ausnahmsweise kann durch Anrechnungszeiten ein Anspruch auf
Altersrente erstmals begründet werden. Dies ist möglich bei der Altersrente für
langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei
diesen Rentenarten werden alle rentenrechtlichen Zeiten, somit auch
Anrechnungszeiten, auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.
2. Wie viele ALG-II-Beziehende sind seit 2005 jährlich aus dem SGB-II-
Bezug in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente bzw. der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit übergewechselt?
Wie viele davon konnten ihren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente
erst im ALG-II-Bezug vervollständigen (bitte insgesamt sowie differenziert
nach Geschlecht darstellen)?
Die Übergänge in Leistungsbezüge nach dem SGB XII (Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung) oder in den Bezug einer
Erwerbsminderungsrente werden als biographische Lebensverläufe der Personen in der Statistik des
SGB II der Bundesagentur für Arbeit nicht abgebildet, da einzelfallbezogene
integrierte Auswertungen über die unterschiedlichen Rechtskreise und
Leistungssysteme nicht möglich sind.
In der Leistungsstatistik SGB II werden jedoch Beendigungsgründe bei Abgang
ermittelt. Diese sind allerdings mit einer hohen Anzahl fehlender Angaben belegt
und bilden Übergänge in das SGB XII oder die Erwerbsminderungsrente
aufgrund der definitorischen Abgrenzung nicht exakt ab. Danach lag der Anteil der
Personen, die aus dem SGB II aufgrund des Wegfalls der Erwerbsfähigkeit
abgegangen sind, an allen Abgängen in den Jahren 2007 bis 2009 bei knapp unter
einem Prozent. Bei Männern liegt der Anteil leicht über einem Prozent, bei
Frauen deutlicher darunter. Der Wegfall der Erwerbsfähigkeit zieht im SGB II
nicht automatisch einen Abgang aus dem Leistungsbezug nach sich, da diese
Personen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft eventuell als nichterwerbsfähige
Hilfebedürftige weiterhin im Leistungsbezug SGB II verbleiben. Zudem gibt der
Beendigungsgrund keine zuverlässigen Hinweise darauf, ob und in welches
Sicherungssystem die Personen nach dem SGB-II-Abgang wechseln. Der
genannte Anteilswert kann daher allenfalls als Annäherung an eine Größenordnung
gewertet werden.
Die Anzahl der Personen, die parallel zum Leistungsbezug SGB II auch
Erwerbsminderungsrente beziehen, kann mit den Daten der SGB-II-Leistungsstatistik
nicht eindeutig abgebildet werden, denn Rentenbezüge aus
Erwerbsminderungsrenten werden zusammen mit anderen Rentenformen, z. B. Witwen- und
Waisenrenten, als ähnliche Einkommensart in einer Gruppe erfasst. Insofern stellt die
Anzahl der Personen mit Einkommen aus Renten eine überzeichnete Obergrenze
für die Anzahl der Personen im SGB II mit parallelem Bezug einer
Erwerbsminderungsrente dar. Der Anteil liegt bei 2,3 Prozent aller Personen im SGB II.
3. Was bedeutet „in der Regel“ und soll bzw. kann es demnach auch
Fallkonstellationen geben, in denen Zeiten des ALG-II-Bezugs nicht als
unbewertete Anrechnungszeit behandelt werden bzw. in denen diese als bewertete
Anrechnungszeiten behandelt werden?
Die geplante Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II soll
unbewertet sein. Das heißt, aus der Anrechnungszeit wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld II ergibt sich unmittelbar keine Erhöhung der Rente; es können
sich aber positive Effekte auf die Höhe der Bewertung anderer beitragsfreier
Zeiten und damit mittelbar auch auf die Rentenhöhe ergeben.
Die aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 35 des
Abgeordneten Matthias W. Birkwald auf Bundestagsdrucksache 17/2223 zitierte
Formulierung „in der Regel“ bezieht sich auf folgenden Inhalt der geplanten
Gesetzesänderung: Für die bisher versicherungspflichtigen Bezieher von
Arbeitslosengeld II wird die Zeit des Leistungsbezugs künftig als Anrechnungszeit
berücksichtigt. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nach bisherigem Recht aufgrund
des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung waren, erhalten dementsprechend künftig auch keine
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Dies trifft
beispielsweise auf Empfänger von Arbeitslosengeld II zu, die diese Leistung nur
darlehensweise beziehen.
4. Für welche Personengruppen ist es in Zukunft nicht mehr möglich,
innerhalb des ALG-II-Bezugs einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente
zu vervollständigen, und wie groß ist dieser Personenkreis (Personen
im ALG-II-Bezug, die noch nicht die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1
und 2 SGB VI erfüllen, aber bereits Versicherungszeiten aufweisen; bitte
insgesamt sowie differenziert nach Geschlecht darstellen)?
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente sind grundsätzlich, dass der oder die Versicherte die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Damit können alle Personen, die vor dem Inkrafttreten
der geplanten Gesetzesänderung am 1. Januar 2011 diese
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben und danach dauerhaft
Arbeitslosengeld II beziehen, keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mehr
allein aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II neu erwerben. Da aber nicht
bekannt sein kann, wie sich die Versicherungsbiografien in Zukunft entwickeln
werden, können keine validen Angaben hinsichtlich der Größe dieser
Personenkreises gemacht werden.
5. Wie verträgt sich das Argument, die Beitragszahlungen im ALG-II-Bezug
könnten ohne große Verluste abgeschafft werden, da sie nur rund 2 Euro
späterer monatlicher Rente je Jahr ALG-II-Bezug brächten, mit der
Begründung, durch die Streichungen im SGB-II-Bereich sollten Arbeitsanreize
erhöht werden, und bedeutet die Begründung, dass die Bundesregierung in
den 2,09 Euro Rentenanspruch, die pro Jahr im Leistungsbezug entstehen,
einen negativen Anreiz zur Arbeitsaufnahme sieht?
Die Bundesregierung vertritt nicht die Auffassung, dass mit der Zahlung von
Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung angesichts der nur um
2,09 Euro höheren Monatsrente für ein Jahr der Beitragszahlung ein Fehlanreiz
verbunden ist, keine Beschäftigungen anzunehmen.
Sie ist vielmehr der Auffassung, dass bei unterschiedlichen Erwerbsverläufen ein
Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zwingend zu einer Hilfebedürftigkeit im
Alter führt. Ein Fürsorgesystem tritt ein bei akuter Hilfebedürftigkeit. Es
entspricht nicht seiner Funktion, bereits im Voraus Leistungen zu erbringen im
Hinblick auf eine später vielleicht nicht eintretende Hilfebedürftigkeit. Liegt
dagegen Hilfebedürftigkeit auch im Alter vor, so führt die leicht höhere Rente zu
einem entsprechend höheren Anrechnungsbetrag auf die
Grundsicherungsleistungen, so dass tatsächlich Hilfebedürftigen im Ergebnis immer eine gleich hohe
Leistung zur Verfügung steht.
6. Wie wirkt sich die Abschaffung der Rentenbeiträge im ALG-II-Bezug auf
die Zurechnungszeiten aus?
Aufgrund der Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II als
Anrechnungszeit können sich auch rentenerhöhende Effekte ergeben. Dies betrifft in
erster Linie die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen
Todes, wenn der Rentenfall vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten
bzw. verstorbenen Versicherten eintritt. In diesen Fällen wird bei der Berechnung
der Rente die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bzw. des Todes bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr als so genannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Die
Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt künftig auf Grundlage des
durchschnittlichen Werts der entrichteten Beiträge ohne Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosengeld II. Damit wird in diesen Fällen die mit den niedrigen Pflichtbeiträgen für
Bezieher von Arbeitslosengeld II bisher verbundene Verzerrung der
Versicherungsbiographie aufgehoben.
7. Welche möglichen Konsequenzen hat sie für die Aufwertung von Zeiten
niedrigen Entgelts nach der für Zeiten bis 1992 geltenden Rente nach
Mindestentgeltpunkten und die sich daraus ergebende Rentenhöhe für
langjährige Beitragszahlerinnen und Beitragszahler?
Keine Auswirkungen hat die Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von
Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit im Hinblick auf das bei der so genannten
Rentenberechnung nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) erforderliche
Vorhandensein von mindestens 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten. Denn hierzu
zählen sowohl Pflichtbeitragszeiten als auch Anrechnungszeiten.
Die erhöhte Bewertung der vor 1992 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten setzt
jedoch zusätzlich voraus, dass sowohl der durchschnittliche Wert der
vollwertigen Pflichtbeiträge vor dem 1. Januar 1992 als auch der durchschnittliche Wert
aus allen zurückgelegten Monaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen geringer ist
als drei Viertel des Durchschnittsverdienstes, also geringer als 0,75
Entgeltpunkte. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die letztgenannte Grenze
bislang aufgrund der geringen Rentenanwartschaften aus der Zeit des Bezugs von
Arbeitslosengeld II unterschritten worden ist. Wegen des Wegfalls der niedrigen
Pflichtbeiträge wird künftig möglicherweise der durchschnittliche Wert aus allen
zurückgelegten Monaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nicht mehr geringer
sein als 0,75 Entgeltpunkte. Wenn allerdings dieser durchschnittliche Wert nicht
geringer ist als drei Viertel des Durchschnittsverdienstes, gibt es nach Sinn und
Zweck der Regelung des § 262 SGB VI auch keinen Grund mehr für eine
Erhöhung der Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Rentenberechnung nach
Mindesteinkommen.
8. Wie wirkt sich die Abschaffung der Rentenbeiträge für ALG-II-Beziehende
auf den Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben aus, welcher
Personenkreis ist davon betroffen und wie groß ist dieser (bitte insgesamt
sowie differenziert nach Geschlecht darstellen)?
Die Abschaffung der Pflichtbeiträge für Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosengeld II wirkt sich auf die Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
für Versicherte, die bereits heute die Voraussetzungen erfüllen, nicht aus.
Versicherte, die 15 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt haben, erhalten auch
zukünftig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die gesetzliche
Rentenversicherung. Ebenso werden Versicherte, die unmittelbar nach Abschluss einer
medizinischen Rehabilitationsleistung aus medizinischen Gründen eine
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen, weiterhin Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben erhalten, wenn dies voraussichtlich für eine erfolgreiche
Rehabilitation erforderlich ist. Auch Personen, die ohne eine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
hätten, erhalten diese Leistung durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Für Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht erfüllen, ist nach § 6 a SGB IX in der Regel die Bundesagentur für Arbeit
zuständiger Rehabilitationsträger. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die
zuständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Träger und
den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf
und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft oder der
zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des
Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen
Teilhabe.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang die
derzeitigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher die oben genannten Bedingungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, um Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erhalten. Hierbei sind
in wesentlichem Umfang auch immer wieder persönliche gesundheitliche
Sachverhalte im Einzelfall von entscheidender Bedeutung.
9. Wie viele ALG-II-Beziehende erhalten aktuell bzw. haben bisher insgesamt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (bitte insgesamt sowie
differenziert nach Geschlecht darstellen)?
Im März 2010 haben 18 200 Arbeitslosengeld-II-Bezieher Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit erhalten (davon 10 910
Männer und 7 289 Frauen), und zwar allgemeine Leistungen nach § 100
Nummer 3 oder Nummer 4 oder besondere Leistungen nach § 102 Absatz 1 SGB III
zur Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme. Aus technischen Gründen
sind in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit die erbrachten allgemeinen
Leistungen zur Teilhabe nach § 100 Nummer 1 und 2 SGB III noch nicht
enthalten.
Die Eintritte von Arbeitslosengeld-II-Empfängern in die entsprechenden
Maßnahmen, differenziert nach Geschlecht, liegen ab 2006 vor. Danach haben
insgesamt 139 900 Arbeitslosengeld-II-Bezieher Leistungen zur Teilhabe erhalten
(ebenfalls ohne allgemeine Leistungen zur Teilhabe nach § 100 Nummer 1 und 2
SGB III).
Tabelle: Anzahl von Arbeitslosengeld-II-Beziehern, die seit 2006 Leistungen
zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erhalten haben*)
Zu den von anderen Leistungsträgern erbrachten Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben für Arbeitslosengeld-II-Bezieher liegen keine statistischen Daten vor.
10. Welche Auswirkungen hat die Abschaffung der Rentenbeiträge für ALG-II-
Beziehende auf den Anspruch auf Leistungen der medizinischen
Rehabilitation, und welche Personengruppen sind dadurch vom Verlust dieses
Anspruchs betroffen (bitte insgesamt sowie differenziert nach Geschlecht
darstellen)?
Die Abschaffung der Pflichtbeiträge für Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die heute
schon die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der medizinischen
Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung erfüllen, wird keine
Auswirkungen auf diesen Personenkreis haben, sofern sie weiterhin im
Arbeitslosengeld-II-Bezug stehen werden. Auch bei Personen, die zukünftig vermindert
erwerbsfähig sein werden oder bei denen dies droht, wird bei Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit, die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin zuständiger
Leistungsträger für die medizinischeRehabilitationsein. Arbeitslosengeld-II-
Bezieher, die die gesetzlichen Voraussetzungen der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erfüllen werden und Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
sind, können medizinische Rehabilitationsleistungen durch die gesetzliche
Krankenversicherung erhalten.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang die
derzeitigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher die oben genannten Bedingungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, um Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erhalten. Hierbei
sind in wesentlichem Umfang auch immer wieder persönliche gesundheitliche
Sachverhalte im Einzelfall von entscheidender Bedeutung.
11. Wie viele ALG-II-Beziehende erhalten aktuell bzw. haben bisher
insgesamt Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten (bitte
insgesamt sowie differenziert nach Geschlecht darstellen)?
Zu den erbrachten Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei
Arbeitslosengeld-II-Beziehern liegen keine statistischen Daten vor.
Deutschland
2006 bis März 2010
insgesamt Männlich Weiblich
1 2 3
Jahr 2006 25.024 15.564 9.460
Jahr 2007 30.673 18.789 11.884
Jahr 2008 38.308 23.416 14.892
Jahr 2009 39.991 24.199 15.792
bis März 2010 5.897 3.661 2.236
Insgesamt 139.893 85.629 54.264
Erstellungsdatum: 05.07.2010, Statistik Datenzentrum © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Berichtsjahr
Zugang
*) allgemeine Leistungen gem. § 100 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III: Berufsvorbereitungsmaßnahmen (allg.), Maßnahmen der Benachteiligtenförderung,
individuelle sonstige Maßnahmen, allgemeine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
*) besondere Leistungen gem. § 102 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b SGB III: Berufsvorbereitungsmaßnahmen (rehaspezifisch), Maßnahmen der Reha
Aus- und Weiterbildung, individuelle rehaspezifische Maßnahmen
12. Welche Auswirkungen hat die Abschaffung der Rentenbeiträge für ALG-II-
Beziehende auf das Erreichen verschiedener Wartezeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung, und an welchen Stellen bzw. bei welchen
Leistungen kann sie zu Lücken in der Versicherungsbiografie und zum
Verfehlen von Ansprüchen führen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Hat die Umstellung von Beitragszeiten auf unbewertete
Anrechnungszeiten Auswirkungen für Sozialgeldbeziehende und
Nichtleistungsbeziehende, und wenn ja, welche?
Sowohl für Sozialgeldbeziehende als auch für Nichtleistungsbeziehende hat die
Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als
Anrechnungszeit keine Auswirkungen.
14. Welche Konsequenzen hat die Abschaffung der Rentenbeiträge für ALG-II-
Beziehende für deren Anspruch auf geförderte Altersvorsorge (Riester-
Förderung)?
15. Wie würde sich der Verlust des Anspruchs von ALG-II-Beziehenden auf
Riester-Förderung damit vertragen, dass die Bundesregierung immer
wieder argumentiert, dass von der Riester-Förderung insbesondere
Geringverdienende und hier auch ALG-II-Beziehende profitieren, da sie mit
einem Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr die vollen Zulagen erhalten,
und dies zur Legitimation ihrer Politik der Absenkung des Rentenniveaus
und der Förderung privater Vorsorge heranzieht?
Die Bundesregierung plant keine Änderungen der Altersvorsorge-
Förderberechtigung (Riester-Rente) für Arbeitslosengeld-II-Beziehende. Wie in diesem
Zusammenhang eine mögliche Anpassung des § 10a EStG auszugestalten ist, wird
von der Bundesregierung derzeit geprüft.
16. Wie wirkt sich die Streichung der Rentenbeitragszahlungen für ALG-II-
Beziehende auf die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung, die
gesetzlichen Beitragssatzziele und die für 2014 anvisierte Absenkung des
Rentenbeitragssatzes aus?
17. Wie bewertet die Bundesregierung, dass es durch die die Streichung der
Rentenbeitragszahlungen für ALG-II-Beziehende durch die
Grundsicherungsträger zu einer Verschiebung von Lasten auf die Beitragszahlenden
kommt, und wie steht dies im Verhältnis zu den Bestrebungen der
Bundesregierung, die Beitragszahlenden nicht weiter zu belasten bzw. diese sogar
zu entlasten?
Durch den Wegfall der Beiträge für Arbeitslosengeld-II-Beziehende entstehen
der Rentenversicherung im Mittelfristzeitraum Mindereinnahmen in Höhe von
jährlich rund 1,8 Mrd. Euro. Der Beitragssatz bleibt dadurch nach den aktuellen
Modellrechnungen auch 2014 konstant bei 19,9 Prozent. Der Gesetzgeber hat
mit den gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen von höchstens 20 Prozent bis
2020 und höchstens 22 Prozent bis 2030 sichergestellt, dass der Beitragssatz der
gesetzlichen Rentenversicherung trotz der demographischen Entwicklung ein
vertretbares Maß nicht übersteigt. Diese Obergrenzen werden nach wie vor
eingehalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
18. Welche Be- und Entlastungen hinsichtlich der Rentenzahlungen für ALG-II-
Beziehende, der Ausgaben für Erwerbsminderungsrenten, für die Rente
nach Mindestentgeltpunkten, für Rehabilitationsmaßnahmen und
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ergeben sich durch die Umstellung von
Beitragszeiten auf unbewertete Anrechnungszeiten, und wie lassen sich
diese jeweils beziffern bzw. einschätzen (falls keine genaue Bezifferung
bzw. Abschätzung möglich ist, bitte tendenzielle Be- und
Entlastungseffekte durch die einzelnen Auswirkungen skizzieren)?
19. Entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bilanz der Be- und
Entlastungen durch die Umstellung jenseits der 1,8 Mrd. Euro
Mindereinnahmen aus Beitragszahlungen der Grundsicherungsträger weitere
Mindereinnahmen bzw. Belastungen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Den Beitragsmindereinnahmen stehen langfristig geringe Einsparungen
aufgrund der ab 2011 nicht mehr anfallenden Rentenanwartschaften aus
Arbeitslosengeld-II-Bezug gegenüber. Ebenfalls längerfristig entstehen geringe
Mehrausgaben im Zusammenhang mit vergleichsweise höher bewerteten
Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes aufgrund
der Bewertung des Arbeitslosengeld-II-Bezugs als Anrechnungszeit. Der
Nettoeffekt der beiden letztgenannten Effekte lässt sich – ebenso wie mögliche
Einsparungen aufgrund nicht entstehender Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen –
nicht näher quantifizieren und ist angesichts der Finanzwirkung durch die
wegfallenden Beiträge vernachlässigbar. Dies gilt auch in Bezug auf Auswirkungen
hinsichtlich der Rente nach Mindesteinkommen.
20. Welche Belastungen entstehen den kommunalen Haushalten durch die
Umstellung und eine damit eventuell verbundene verstärkte künftige
Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
durch ehemalige ALG-II-Beziehende (wenn Belastungen nicht konkret
beziffer- bzw. abschätzbar sind, bitte tendenzielle Auswirkungen für die
kommunalen Haushalte skizzieren)?
Eventuelle finanzielle Auswirkungen aus der Umstellung auf die Kommunen als
Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung könnten sich nur
mittel- bis langfristig ergeben. Eine Verminderung von Rentenansprüchen und
ein dadurch im Einzelfall möglicherweise verursachter Eintritt von
Hilfebedürftigkeit durch den Wegfall der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen setzt
längere Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab dem Jahr 2011 voraus. Wie
sich die durchschnittliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld II, die
Einkommenssituation im Alter und damit auch die Entwicklung der Zahl hilfebedürftiger
älterer Personen über längere Zeiträume hinweg entwickelt, kann nicht seriös
vorausgeschätzt werden.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass eine geringfügige Verminderung
von Rentenzahlbeträgen nicht mit einem Anstieg der Hilfebedürftigkeit im Alter
gleichgesetzt werden kann. Die Rentenhöhe ist das Ergebnis des
Versicherungsverlaufs in der gesetzlichen Rentenversicherung über das gesamte Erwerbsleben
hinweg. Auch ist nicht allein die Rentenhöhe entscheidend dafür, ob
Hilfebedürftigkeit besteht. Entscheidend ist im Einzelfall zusätzlich, ob und in welcher Höhe
eigenes Vermögen und weitere eigene Einkünfte sowie Erwerbs- bzw.
Alterseinkommen und Vermögen von Ehegatten und Lebenspartnern verfügbar sind.
Abschätzungen der Auswirkungen für die kommunalen Haushalte, auch im
Sinne von tendenziellen Aussagen, sind deshalb nicht möglich.]