[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2750
17. Wahlperiode 13. 08. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. August 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2349 –
Ausmaß von staatlicher und privater Videoüberwachung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Überwachung durch Videokameras ist auch in Deutschland eine
weitverbreitete Maßnahme, mit der Straftaten verhindert und aufgeklärt werden sollen.
Jede Videoüberwachung stellt allerdings auch einen Eingriff in die Grundrechte
der von der Überwachung betroffenen Menschen dar.
In den letzten 20 Jahren hat sich die Videoüberwachung (VÜ), beschleunigt
durch den technischen Fortschritt und sinkende Preise, in Deutschland massiv
ausgebreitet. Tankstellen, Tiefgaragen, Bahnhöfe, Innenstädte, Kaufhäuser,
Banken, öffentliche Verkehrsmittel, Hauseingänge, öffentliche Plätze und viele
weitere Orte werden überwacht. Nach einem Bericht der Tageszeitung „DIE WELT“
(15. Mai 2010) plant der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière,
gesetzliche Erleichterungen im Bereich der offenen Videoüberwachung nun
auch für Unternehmen. So soll die VÜ künftig bei öffentlich zugänglichen
Betriebsgeländen, Betriebsgebäuden oder -räumen zulässig sein. In Deutschland
gibt es bisher nur sehr wenige Studien, die die Effizienz der öffentlichen
Videoüberwachung als Instrument der Kriminalitätsbekämpfung untersuchen.
Anders in Großbritannien, das als das am stärksten videoüberwachte Land
Europas gilt. Hier verfolgen mehr als vier Millionen Kameras die Bürger auf
Schritt und Tritt. Diese VÜ hatte sich Großbritannien in den letzten Jahren
mehrere Milliarden Euro kosten lassen.
Obwohl jede Bürgerin und jeder Bürger Londons statistisch betrachtet im
Durchschnitt 300 Mal pro Tag von Kameras erfasst wird, kommt einem internen
Bericht der London Metropolitan Police zufolge auf 1 000
Überwachungskameras in der britischen Hauptstadt lediglich die Aufklärung von nur einer Straftat.
Die hohen Erwartungen der Bevölkerung in die Closed Circuit Television
(CCTV) würden damit insgesamt enttäuscht, so der Verfasser des Berichts,
Chief Inspector Mick Neville (heise online vom 25. August 2009). Die geringe
Effizienz der VÜ schreibt Mick Neville vor allem einer mangelhaften
Auswertung des Videomaterials zu. Vielfach würden die aufgezeichneten Datenmengen
überhaupt nicht gesichtet. Zudem gebe es auch zu wenig geschultes Personal für
diese Aufgabe.
Als eine der ersten europäischen Städte hat Mailand, dessen Kameradichte im
öffentlichen Raum mit derzeit 1 326 städtischen Kameras zu einer der höchsten
Europas zählt (vgl. CORRIERE DELLA SERA vom 13. Mai 2010), eine
Software eingeführt, die Daten aus öffentlichen Überwachungskameras
automatisiert auf zuvor klassifiziertes, unerwünschtes Verhalten analysiert und
gegebenenfalls einen Alarm ausgibt. Während herkömmliche Kameras permanente
Panoramaaufnahmen erzeugen, soll das auf biometrischen Verfahren basierende
System genauer hinsehen, den Beamten die Arbeit erleichtern und Hinweise
zum Eingreifen geben.
In Deutschland ist die Lage nicht grundlegend anders. Mit der zunehmenden VÜ
des öffentlichen und privaten Raums gehen allerdings oftmals eklatante
Rechtsverstöße einher, wie das Beispiel Niedersachsen zeigt. Viele niedersächsische
Behörden und Kommunen verstoßen beim Betrieb von Videokameras massiv
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. 99 Prozent von 3 345 überprüften
Geräten weisen Mängel auf. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des
Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) in Niedersachsen, Joachim
Wahlbrink. Er hatte von Dezember 2008 bis März 2010 Informationen über die
von einem Großteil der Landesbehörden und von 34 Kommunen eingesetzten
Videokameras abgefragt (z. B. Straßen und Plätze, Gebäudesicherung, Schulen,
Badeanstalten, Museen). „Das hatten wir so nicht erwartet: Fast alle überprüften
Behörden und zwei Drittel der überprüften Kommunen ignorieren in irgendeiner
Weise die Datenschutzbestimmungen. Sie hängen keine Hinweisschilder auf,
betreiben die Geräte seit vielen Jahren ohne die vorgeschriebenen schriftlichen
Unterlagen und können mit den Kameras mitunter sogar in den absolut
geschützten Bereich von Wohnungen schauen, was schlichtweg
grundgesetzwidrig ist“, erklärte Joachim Wahlbrink in einer Pressemitteilung (20. April 2010).
Ein System zur videobasierten Gesichtserkennung, das im Mainzer Bahnhof von
der Bundespolizei erprobt wurde, musste vorzeitig aufgegeben werden. Bis zum
September 2007 wurden dafür 183 575,31 Euro aufgewendet, für die Jahre 2008
und 2009 kamen allein für Forschung weitere 220 000 Euro zur
Weiterentwicklung dieser oder ähnlicher Programme hinzu, die im Bundeshaushalt eingestellt
wurden (Sachinformation für den Bundestagsabgeordneten Roland Claus vom
18. September 2007).
Die Generalbundesanwaltschaft ermittelte vom 16. Juli 2001 bis zum 22.
September 2008 gegen drei Berliner wegen des Vorwurfs, die damals als
terroristische Vereinigung eingestufte „militante gruppe“ gegründet zu haben (§ 129a
des Strafgesetzbuchs). Unter anderem waren dabei auf die Haustüren der
Beschuldigten hochauflösende Videokameras gerichtet. Zeitweise wurden die drei
Personen rund um die Uhr von Observationsteams begleitet. Im jetzt
veröffentlichten Beschluss vom 11. März 2010 erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die
in dem Verfahren durchgeführten Telefonüberwachungen und Observationen
für rechtswidrig (StB 16/09).
Doch auch nichtöffentliche Betreiber von VÜ verstoßen seit vielen Jahren
massiv gegen Rechtsvorschriften. So urteilte beispielsweise das Münchner
Amtsgericht, dass Mieter keine Überwachungskamera im Hauseingang dulden müssen,
da diese das Persönlichkeitsrecht der Mieter verletze. Die Mieter müssten
unüberwacht die eigene Wohnung verlassen und ungestört Besuch empfangen
können, erklärten die Richter. Selbst wenn die Mieter von der Existenz der Kamera
wüssten, seien sie in ihrer Freiheit eingeschränkt, hieß es im Urteil.
Gerechtfertigt sei das Anbringen einer Kamera nur, wenn „eine drohende Rechtsverletzung
anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre“ (Urteil v. 16. Oktober 2009,
Az. 423 C 34037/08).
Die technische Entwicklung wird auch mit Geldern aus dem Bundeshaushalt
weiter vorangetrieben. So wird aus Geldern des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung zum Beispiel an der Universität Hannover ein
Forschungsprojekt zur in situ-Erkennung personeninduzierter Gefahrensituationen
(Pressestelle Uni Hannover, 22. Juni 2010) finanziert, bei dem Aufenthaltsorte und
Bewegungsmuster computergestützt analysiert werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u d e n F r a g e n 1 b i s 1 5
Deutschland – wie auch seine Partnerstaaten – sieht sich spätestens seit dem
11. September 2001 mit veränderten Gefahren für die Innere Sicherheit
konfrontiert. Terroristische Anschläge (wie zum Beispiel in New York, Washington und
Bali) haben weltweit die Verwundbarkeit von Staaten und Gesellschaften
veranschaulicht.
Mit ihren Anschlägen beabsichtigen die Terroristen eine größtmögliche – auch
mediale – Wirkung und damit eine Einschüchterung der Menschen wie der
Gesellschaft durch eine hohe Zahl von Toten und Verletzten sowie eine
Erschütterung des staatlichen Gemeinwesens.
Vor diesem Hintergrund rückt zunehmend auch der öffentliche
Schienenpersonenverkehr in den Fokus des internationalen Terrorismus. Dies belegen die
Anschläge in
● Madrid am 11. März 2004 mit 191 getöteten und über 2000 verletzten
Personen,
● London am 7. Juli 2005 mit 56 getöteten und 750 verletzten Personen sowie
● die versuchten Kofferbombenanschläge auf zwei Regionalexpresszüge nach
Dortmund bzw. Koblenz im Sommer 2006.
Erst durch die Auswertung der aufgezeichneten Videodaten konnten die
Attentäter identifiziert und die Tathergänge von Madrid und London ermittelt werden.
Gleiches gilt für die schnelle Aufklärung der versuchten
Kofferbombenanschläge – verbunden mit der Festnahme der Tatverdächtigen – von Dortmund
und Koblenz.
Das Verkehrssystem Eisenbahn gehört aufgrund seiner erheblichen Bedeutung
für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland sowie seiner
starken Frequentierung durch Reisende (ca. zwei Milliarden Reisende im Jahr)
zu den so genannten Kritischen Infrastrukturen. Schutzmaßnahmen in diesem
Bereich erfolgen unter anderem durch die bahnpolizeiliche
Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und die Wahrnehmung der unternehmerischen
Sicherheitsaufgaben der Eisenbahnunternehmen. Hierbei ist der Einsatz von
Videotechnik (Videoüberwachung bzw. -aufzeichnung) ein wesentlicher Bestandteil
abgestimmter Einsatz- und Sicherheitsmaßnahmen. Die derzeit verwendete
Videotechnik ist Eigentum der Deutsche Bahn AG (DB AG) und wird der
Bundespolizei zur Verfügung gestellt. Zwischen der Bundespolizei als Auftraggeber und
der Deutschen Bahn AG als Auftragnehmer besteht gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Vereinbarung über die Nutzung
optischelektronischer Einrichtungen in den Verkehrsstationen durch die Bundespolizei.
Die DB AG nutzt die Videoüberwachung im Rahmen ihrer unternehmerischen
Gefahrenvorsorge in den Verkehrsstationen. Die Aufzeichnung der Videodaten
und deren datenschutzrechtliche Verantwortung liegen gemäß § 3 Absatz 7
BDSG in der alleinigen Zuständigkeit der Bundespolizei.
Darüber hinaus setzen die Eisenbahnunternehmen auf dem Gebiet der
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zur Zugabfertigung oder anderen
betrieblichen Zwecken Kameras ein. Angaben zu deren Anzahl liegen nicht vor.
1. Wie viele Bahnhöfe werden in der Bundesrepublik Deutschland mit
Videokameras überwacht, und welche Ziele werden mit der Überwachung verfolgt
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich der Bundespolizei wird an rund 300
Standorten (Bahnhöfen und Haltepunkten) Videoüberwachung bzw. -
aufzeichnung eingesetzt.
Die präventive Videoüberwachung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der
Eisenbahnen des Bundes unterstützt die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben und
stellt für den täglichen Dienst der Bundespolizei einen hohen Mehrwert dar. Bei
Vorliegen konkreter Erkenntnisse über potentielle Täter unterstützt die
Videoaufzeichnung die repressive Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei im
Bereich der ihr gesetzlich zugewiesenen Strafverfolgungskompetenz.
Die Veröffentlichung einer Aufschlüsselung nach Ländern hätte Auswirkungen
auf die Planbarkeit und Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns und würde
daher das Staatswohl gefährden. Dieser Teil der Frage wird gesondert beantwortet
und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.
2. Wie viele dieser Bahnhöfe haben Fernverkehr und wie viele nur
Regionalverkehranschluss?
Die Auswahl der Bahnhöfe, an denen die Bundespolizei Videoüberwachung
bzw. - aufzeichnung betreibt, orientiert sich nicht primär an der Unterscheidung
zwischen Fernverkehrs- und Regionalverkehrsanschluss. Im Mittelpunkt steht
neben den Reisendenzahlen die Bedeutung der Verkehrsstation in der Kritischen
Infrastruktur Eisenbahn. Eine Unterscheidung zwischen Bahnhöfen mit
Fernverkehrs- bzw. Regionalverkehrsanschluss wird daher seitens der Bundespolizei
nicht vorgenommen.
3. Welche Rechtsgrundlagen gelten für diese Überwachung?
Der Einsatz von Videoüberwachung durch die Bundespolizei beruht auf § 27 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG). Der Einsatz durch private Institutionen beruht
auf § 6b BDSG.
4. Wie viele Kameras sind auf den jeweiligen Bahnhöfen installiert, und
welche Bildqualität liefern die Geräte (bitte nach Bahnhof, Modell und Jahr der
Installation aufschlüsseln)?
Im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich der Bundespolizei werden bundesweit
ca. 3 000 Kameras zur Videoüberwachung verwendet, die im Eigentum der
DB AG stehen. Eine bundesweite Datenbank über die Details der verwendeten
Kameras wird bei der Bundespolizei nicht geführt.
5. Welche dieser Kameras zeichnen lediglich auf?
Mit welchen wird von wem das Geschehen in Echtzeit überwacht, und
welche sind an ein System der videobasierten Gesichtserkennung angeschlossen?
Die Bundespolizei verwendet kein System zur videobasierten
Gesichtsfelderkennung. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Wer bzw. welche Sicherheitskräfte werden bei einem videoerfassten Eintritt
welcher Vorfälle oder Beobachtungen von wem alarmiert?
Bei Sachverhalten, die die Bundespolizei feststellt und die ein präventives oder
repressives polizeiliches Handeln erfordern, werden Polizeibeamte eingesetzt.
Bei Sachverhalten, die die Deutsche Bahn AG festgestellt und die ein
unternehmerisches Handeln erfordern, werden Mitarbeiter der Eisenbahnunternehmen
eingesetzt. Soweit die Bundespolizei oder die DB AG Sachverhalte feststellen,
die in den jeweils anderen Zuständigkeitsbereich fallen, erfolgt eine
wechselseitige Benachrichtigung. Die Bundespolizei kann auf der Grundlage des
Bundespolizeigesetzes Daten mit den Eisenbahnunternehmen austauschen.
7. Wann, wie oft und wo wurden unmittelbar neben der Polizei auch private
Sicherheitsdienste informiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welcher personelle und finanzielle Aufwand entsteht durch den Betrieb der
Kameraüberwachung?
Der Bundespolizei entstehen durch den Betrieb der Kameraüberwachung zurzeit
keine zusätzlichen Personalkosten. Die derzeitigen finanziellen Aufwendungen
für den technischen Betrieb der Kameraüberwachung werden aus dem laufenden
Haushalt der Bundespolizei gedeckt und nicht gesondert erfasst.
9. Wer ist der jeweilige Betreiber und Betreuer der Kameras und der
technischen Infrastruktur (zum Beispiel Bundespolizei, private Unternehmer in
den Bahnhofsanlagen und andere)?
Informationen über die jeweiligen Betreiber und Betreuer der Kameras und der
technischen Infrastruktur außerhalb des bahnpolizeilichen Aufgabenbereichs
der Bundespolizei liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen.
10. Wem gehören rechtlich die Kameras auf den Bahnhöfen und die anderen
im öffentlichen Raum installierten Kameras?
Die von der Bundespolizei auf Bahnhöfen genutzte Videotechnik steht im
Eigentum der Deutsche Bahn AG. Über die Eigentumsverhältnisse anderer im
öffentlichen Raum installierter Kameras hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
11. Wie, wo und wie lange wird das erfasste Bildmaterial gespeichert, und wer
überwacht die Löschung?
Die Speicherung der aufgezeichneten Bilddaten erfolgt an unterschiedlichen
Standorten in Abhängigkeit der Infrastruktur mit unterschiedlicher Technik,
überwiegend auf digitalen Ringspeichersystemen. Die Bundespolizei stellt die
Einhaltung der in § 27 Satz 3 BPolG festgelegten Löschungsfristen sicher und
vernichtet die Aufzeichnungen der gespeicherten Bilddaten unverzüglich,
soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. Des Weiteren wird auf die
Vorbemerkungen verwiesen.
Im Rahmen datenschutzrechtlicher Kontrollen überwachen auch die
behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit die Löschung.
12. Erhalten die auf dem Material erfassten und identifizierten Personen
Auskunft darüber, dass sie gespeichert werden?
Eine gesonderte Benachrichtigung der durch die Videoüberwachung bzw. -
aufzeichnung erfassten Personen ist auch für den Fall, dass sie im Rahmen von
Ermittlungen identifiziert wurden, gemäß §§ 27 und 37 BPolG nicht vorgesehen.
Gleichwohl umfasst das Akteneinsichtsrecht im Straf- und Bußgeldverfahren
nach § 147 der Strafprozessordnung auch etwaige Videoaufzeichnungen.
13. Werden die gespeicherten Bilder auf Anfrage an Dritte übermittelt?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?
Welche Dritte sind das?
14. Welche Rechtsmittel stehen den Gespeicherten zur Verfügung, um die
Löschung ihres Bildmaterials verlangen zu können?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammengefasst beantwortet.
Die Auswertung der Videoaufzeichnungen durch die Bundespolizei erfolgt
grundsätzlich nur anlassbezogen, zum Beispiel bei der Ermittlung von
Straftaten. Erst in diesem Zusammenhang erfolgt erforderlichenfalls eine
Identifikation und eine Übermittlung der Daten an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung.
Grundsätzlich steht dem Bürger zur Erreichung der Löschung etwa
aufgenommener personenbezogener Daten der Verwaltungsrechtsweg offen.
15. Wem gehören rechtlich die Filmaufnahmen, die auf den Bahnhöfen
aufgenommen werden (der DB AG, Sub- oder Tochterunternehmen der Bahn,
der Bahnpolizei, der Bundespolizei, dem BKA, den LKÄ)?
Die Frage wird so verstanden, dass sie auf Videoaufzeichnungen abzielt. Soweit
die Aufzeichnungen von der Bundespolizei gefertigt werden, sind sie dem
Eigentum der Bundespolizei zuzuordnen. Aufzeichnungen der DB AG oder deren
Tochterunternehmen werden regelmäßig diesen zuzuordnen sein.
Darüberhinaus wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
16. Wem gehören die Filmaufnahmen, die im sonstigen öffentlichen Raum
gemacht werden?
Das Eigentumsrecht an dem Datenträger (beispielsweise DVD, CD) richtet sich
nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Ein urheberrechtlicher Schutz
dürfte für diese Aufnahmen mit der rechtswissenschaftlichen Literatur zu
verneinen sein.
Die datenschutzrechtliche Verantwortung richtet sich im Bereich des Bundes
nach § 3 Absatz 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach ist „Verantwortliche
Stelle“ jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst
erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
Die Länder haben vergleichbare Regelungen in ihren Landesgesetzen
geschaffen.
17. Gibt es auch in der Bundesrepublik Deutschland ähnlich wie in Mailand
auf biometrischen Verfahren basierende VÜ?
Wenn ja, wo?
Wenn nein, hat die Bundesregierung Kenntnis von entsprechenden
Planungen?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung gibt es keine auf biometrischen
Verfahren basierende Videoüberwachung im öffentlichen Bereich. Es gibt auch
keine entsprechenden Planungen.
Im Rahmen des Projektes „Gesichtserkennung als Fahndungshilfsmittel –
Fotofahndung“ hat das Bundeskriminalamt ein auf biometrischen Verfahren
basierendes System am Mainzer Hauptbahnhof erprobt. Hierbei handelte es sich um
einen befristeten Feldtest (Oktober 2006 bis Januar 2007). Die Ergebnisse
wurden im Juli 2007 veröffentlicht. Der Abschlussbericht ist im Internet unter
www.bka.de veröffentlicht.
18. Welche Maßstäbe an die Bildqualität der Aufzeichnungen werden von
wem angelegt, damit dieses Material vor Gericht (z. B. als Beweismaterial)
akzeptiert wird?
Im Rahmen einer polizeilichen Videoüberwachung wird immer ein
höchstmöglicher Qualitätsmaßstab bezüglich der Bildqualität angelegt.
Bei Inanspruchnahme/Auswertung z. B. privater Videoaufzeichnungen kann nur
das vorhandene Material genutzt werden. Darauf hat die Polizei keinen Einfluss.
Bei Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Damit
liegt die letztendlich maßgebliche Entscheidung darüber, ob die vorhandene
Bildqualität als Beweismittel ausreichend ist, ausschließlich in der Beurteilung
des jeweiligen Gerichtes.
19. Wie viele Ermittlungsverfahren führten seit 1. Januar 2009 wesentlich
aufgrund von Bildmaterial aus Überwachungskameras zu Anklagen?
Wie viele endeten mit welchem Strafmaß und mit einer Verurteilung im
Sinne der Anklage (bitte genaue Auflistung)?
Der Bundesregierung liegen hierzu – auch nach Abfrage bei den Ländern –
keine statistischen Angaben vor. In den Statistiken der Strafrechtspflege werden
Angaben zur Videoüberwachung nicht erhoben.
20. Welche öffentlichen Räume (z. B. Schwimmbäder, Straßen und Plätze,
Schulen, Museen) werden in Deutschland besonders mit Videokameras
überwacht, wie viele Kameras werden dafür eingesetzt, und welche
belegbaren Ergebnisse hat diese Überwachung erbracht?
Die Überwachung von öffentlichen Räumen bedarf einer hinreichenden
Rechtsgrundlage. Allerdings unterscheiden die rechtlichen Grundlagen nicht zwischen
der Art und Nutzung des öffentlichen Raums (beispielsweise Schwimmbad,
Straße oder Plätze). Maßgeblich für die rechtliche Zulässigkeit sind vielmehr in
erster Linie das Ziel der Maßnahme bzw. das Schutzgut.
Eine anlasslose Videoüberwachung kennt das Strafverfahrensrecht nicht. Zur
Aufklärung einer begangenen Straftat kann sich in einem darauf gerichteten
Strafverfahren die Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen außerhalb von
Wohnungen ohne Wissen der Betroffenen zu Zwecken der Observation aus der
Strafprozessordnung ergeben. Allgemein kann die allgemeine Regelung des § 6b des
Bundesdatenschutzgesetzes maßgeblich sein. Eine Statistik bezogen auf die Art
und Nutzung der videoüberwachten Örtlichkeiten wird nicht geführt.
Bei der Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen kann – vorbehaltlich
bereichsspezifischer Regelungen auf Bundesebene – ebenfalls § 6b des
Bundesdatenschutzgesetzes maßgeblich sein. Datenschutzrechtliche Regelungen zur
Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen in Landesgesetzen sind nicht
bekannt und würden Bundesrecht nicht verdrängen. § 1 Absatz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes konstatiert eine Subsidiarität nur für Rechtsvorschriften des
Bundes. Eine generelle Meldepflicht für Videoüberwachungsmaßnahmen ist
dabei allerdings nicht vorgesehen. Damit ist auch eine statistische Auswertung
nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund kann für den Zuständigkeitsbereich des Bundes keine
Aussage getroffen werden, welche öffentlichen Räume besonders mit Video-
Kameras überwacht werden. Auch liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse über die Zahl der eingesetzten Kameras und die erzielten Ergebnisse vor.
Eine Nachfrage der Bundesregierung bei den Ländern erbrachte diesbezüglich
ebenfalls keine aussagekräftigen Ergebnisse.
21. Werden in der Bundesrepublik Deutschland auch Autobahnen dauerhaft
mit Videokameras überwacht?
Wenn ja, wo, durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?
Autobahnen werden nicht dauerhaft mit Videokameras überwacht. Bei der
Kontrolltechnik in den Mautbrücken handelt es sich nicht um Videotechnik.
Die in den Mautbrücken installierte Lasertechnik tastet zunächst die Umrisse
herannahender Fahrzeuge ab. Stellt sich dabei heraus, dass es sich bei dem
betreffenden Fahrzeug nicht um einen Lkw handelt, werden keine weiteren
„Kontrollmaßnahmen“ an diesem Fahrzeug vorgenommen.
Bei den anderen Fahrzeugen nimmt nach dem Abtasten das System über
Infrarottechnik Kontakt mit dem im Lkw installierten Fahrzeuggerät (On Board Unit
– OBU) auf und fragt den Systemstand ab. Liegt ein Fehler vor oder hat der
Autobahnnutzer sich manuell im Mautsystem eingebucht (per Internet oder an
einem Mautstellenterminal), so wird das Fahrzeug schräg vorn und mit
Kennzeichen fotografiert und das eingescannte Kennzeichen per Mobilfunktechnik im
Zentralrechner des Betreibers abgefragt.
Stellt das automatische Kontrollsystem fest, dass ein kontrolliertes Fahrzeug
nicht mautpflichtig ist, so werden die erhobenen Daten unmittelbar an der
Kontrollbrücke gelöscht. Dasselbe gilt auch, wenn die ordnungsgemäße
Mautentrichtung festgestellt worden ist.
Nur in den Fällen, in denen das automatische System eine Beanstandung
festgestellt hat oder eine Mautpflicht einer genaueren Überprüfung bedarf, werden die
Daten an den Innendienst des Betreibers zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
22. Können die von der Toll Collect GmbH eingerichteten Mautbrücken zur
VÜ des Autobahnbahnverkehrs genutzt werden, und gibt es entsprechende
Pläne, die Mautbrücken in Zukunft so zu nutzen, und welche
Veränderungen technischer und rechtlicher Art wären dazu erforderlich?
Die Überwachungstechnik in den Mautbrücken dient der Kontrolle der
Mauterhebung und kann nicht zur Verkehrsüberwachung des Autobahnverkehrs
eingesetzt werden. Die Bundesregierung hat auch keine Pläne, in Zukunft die
Überwachungstechniken in den Mautbrücken zur Verkehrsüberwachung einzusetzen.
23. Wie viel Quadratmeter der Fläche der Bundesrepublik Deutschland
werden mit Überwachungskameras erfasst (ggf. Schätzwerte)?
Die Bundesregierung verfügt über keine systematischen Erkenntnisse darüber,
wie viele Quadratmeter des Bundesgebietes durch Videokameras überwacht
werden. Dies beruht unter anderem auf der Tatsache, dass ein maßgeblicher Teil
der Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen erfolgt. Eine Schätzung
ist nicht einmal ansatzweise möglich.
Auch die Anfrage der Bundesregierung bei den Ländern erbrachte diesbezüglich
keine Erkenntnisse.
24. In wie vielen Fällen werden derzeit Terrorverdächtige, sogenannte
Kontaktpersonen und Gefährder auf welcher Rechtsgrundlage mit Videokameras
überwacht (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung im Bereich der
Strafverfolgung ergibt sich aus § 100h der Strafprozessordnung (StPO).
Die Bundesregierung gibt hier zur Frage, in wie vielen Fällen in laufenden
Ermittlungsverfahren derzeit Terrorverdächtige, sogenannte Kontaktpersonen und
Gefährder mit Videokameras überwacht werden, keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter dem berechtigter Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Im Bereich der Gefahrenabwehr führt das Bundeskriminalamt derzeit keine
Videoüberwachung durch. Die Rechtsgrundlagen wären für eine solche
Maßnahme die §§ 20g, 20h BKAG.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz setzt anlassbezogen im Rahmen von
technischen Observationsmaßnahmen auch Videokameras zur Beobachtung von
Personen des islamistisch/terroristischen Spektrums außerhalb von Wohnungen
ein. Derzeit werden vom Bundesamt für Verfassungsschutz 15 Personen mit
Videoüberwachung beobachtet.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Nach dieser Vorschrift darf das
Bundesamt für Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und Instrumente zur
heimlichen Informationsbeschaffung, wie Bildaufzeichnungen, anwenden.
Von einer Aufschlüsselung nach Ländern wird nach sorgfältiger Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten einerseits und den damit verbundenen negativen
Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie der daraus resultierenden Beeinträchtigung der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der möglichen Gefährdung für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz
andererseits abgesehen. Die Nennung von Zahlen könnte insbesondere bei
kleinen Ländern oder bei Ländern mit einem „überschaubaren“
islamistischterroristischen Spektrum Rückschlüsse auf operative Schwerpunkte des
Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. Rückschlüsse auf einzelne, der
Videoüberwachung unterliegende Personen ermöglichen. Damit würden spezifische
Informationen – möglicherweise auch feindlich gesinnten Kräften – im In- und
Ausland zugänglich gemacht und ihnen dadurch die Möglichkeit von Einblicken
in die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie zu seiner
systematischen Analyse eröffnet. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass
nachrichtendienstliche Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen aufgeklärt würden. Dass
dies nicht geschieht, muss zum Schutz der Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und der damit verbundenen mittelbaren Beeinträchtigung der
Sicherheitsinteressen der Bunderepublik Deutschland zwingend sicher gestellt
werden. Darüber hinaus ließen sich anhand solcher Informationen unter
Umständen Rückschlüsse auf den Einsatz vom Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des Bundesamtes für Verfassungsschutz an bestimmten Orten ziehen. Deren
persönliche Sicherheit könnte hierdurch gefährdet werden. Die gebotene
Abwägung führt daher zum Vorrang der Geheimhaltungsinteressen.
25. Wie viele Personen waren seit dem 11. September 2001 von gezielten
Videoüberwachungsmaßnahmen zur Verhinderung oder Aufdeckung von
Straftaten und terroristischen Aktivitäten durch deutsche
Sicherheitsbehörden betroffen (bitte nach Anzahl, Sicherheitsbehörde und Datum
aufschlüsseln)?
Die Frage wird vor dem Gesamtzusammenhang dahin gehend verstanden, dass
es um Verhinderung oder Aufdeckung terroristischer Straftaten und
terroristischer Aktivitäten geht.
Vom Bundeskriminalamt wurden seit dem 11. September 2001 insgesamt 42
Maßnahmen der gezielten Videoüberwachung durchgeführt, die sich auf die
nachstehende Anzahl von Personen bezogen hat:
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Bereich des islamistisch
motivierten Terrorismus seit dem 11. September 2001 insgesamt 794 Personen zur
Aufklärung von terroristischen Bestrebungen gezielt mit Maßnahmen der
Videoüberwachung beobachtet:
26. In wie vielen Fällen führte die VÜ zur Verhinderung von Straftaten und zur
Aufdeckung terroristischer Aktivitäten?
Eine Statistik, die zahlenmäßig belegen könnte, in wie vielen Fällen eine
Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten und zur Aufdeckung
terroristischer Aktivitäten führt, wird weder beim Generalbundesanwalt, beim
Bundeskriminalamt noch beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführt.
Eine statistisch erfassbare „wesentliche“ Kausalität zwischen einer
Videoüberwachungsmaßnahme und der Verhinderung einer Straftat bzw. der Aufdeckung
einer terroristischen Aktivität ist aufgrund der Komplexität der Verfahren und
der zugrunde liegenden Sachverhalte kaum darstellbar.
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
4 2 1 0 3 7 12 2 5 6
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
142 36 21 157 79 201 44 60 39 15
27. Wurden die im Rahmen einer temporären VÜ gefilmten unbeteiligten
Personen im Nachhinein über ihre Erfassung informiert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Frage wird dahin gehend verstanden, dass sie sich auf Videoüberwachung
durch Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden bezieht und dass unter
unbeteiligten Personen andere als die Zielpersonen zu verstehen sind.
Benachrichtigungspflichten hinsichtlich unbeteiligter Personen in diesem Sinne
bestehen im Bundesrecht nach Maßgabe von § 101 Absatz 4 bis 7 StPO und
§ 20w BKAG und werden erfüllt, sofern ihre Erfüllung nicht im Einzelfall
gesetzlich ausgeschlossen ist. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer
Person sind dabei nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für
die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen
folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
28. Wie viele Videokameras sind in Supermärkten, Tankstellen, Banken,
öffentlichen Toiletten und anderen Orten derzeit in der Bundesrepublik
Deutschland in Betrieb (bitte aufschlüsseln, ggf. schätzungsweise)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf
die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
29. Welche Rechtsgrundlagen sind hierfür für Einrichtung und Betrieb
entscheidend?
Dabei dürfte es sich überwiegend um Videoüberwachung durch nicht-
öffentliche Stellen handeln. Sofern keine bereichsspezifischen Rechtsvorschriften
bestehen und der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes auch
ansonsten eröffnet ist, kommt als Rechtsgrundlage für die Beobachtung öffentlich
zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen der § 6b BDSG
in Betracht.
Als Rechtsgrundlage für die Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Räume
kommen §§ 28, 29 BDSG, vor allem § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG in
Betracht.
Soweit Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses berührt sind, ist vorrangig § 32
BDSG heranzuziehen.
Nach § 4 Absatz 1 BDSG ist grundsätzlich auch eine einwilligungsbasierte
Videoüberwachung denkbar.
Für den Betrieb der Videoüberwachung sind daneben ggf. weitere Vorschriften
des BDSG heranzuziehen, z. B. für die Datensicherheit § 9 BDSG oder für eine
etwaige Vorabkontrolle § 4d Absatz 5 BDSG.
30. Wer wertet die Aufzeichnungen dieser Kameras aus?
In erster Linie dürfte dies der Eigentümer sein. Maßgeblich ist die jeweilige
Rechtsgrundlage und Fallgestaltung. Das Bundesdatenschutzgesetz trifft hierzu
keine Festlegung.
Der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit folgend kann die Auswertung
z. B. unter Mitwirkung des Leiters der verantwortlichen Stelle (§ 3 Absatz 7
BDSG), des Beauftragten durch den Datenschutz (§ 4f BDSG), eines
Betriebsoder Personalrates und/oder weiterer Personen erfolgen.
31. Wer kontrolliert diese Überwachungskameras, ihren laufenden Betrieb und
den datenschutzgerechten Umgang mit Aufzeichnung, Auswertung und
Löschung des Filmmaterials?
Die Kontrolle ist ebenfalls abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage und
der konkreten Fallgestaltung.
Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes kann innerhalb einer
verantwortlichen Stelle (§ 3 Absatz 7 BDSG) eine Kontrolle durch den
Beauftragten für den Datenschutz (§ 4f BDSG) erfolgen, z. B. im Rahmen der
Vorabkontrolle (§ 4d Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 BDSG) oder der Überwachung der
ordnungsgemäßen Anwendung (§ 4g Absatz 1 Satz 4 BDSG).
Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung
eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der
nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben unter anderem nach § 4g Absatz 1
BDSG sicherzustellen.
Hinzu tritt im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eine externe
Kontrolle verantwortlicher Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen durch die
Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG, bei öffentlichen Stellen des Bundes – sowie
spezialgesetzlich (§ 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), § 42
Absatz 3 des Postgesetzes (PostG) bei Telekommunikations- und
Postunternehmen – durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. Bei öffentlichen Stellen der Länder erfolgt die Kontrolle durch den
jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
32. Welche Dritten haben Zugang zu den Aufzeichnungen dieser privaten
Kameras und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?
Auch hier sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und die konkrete
Fallgestaltung maßgeblich.
Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist „Dritter“ (§ 3
Absatz 8 Satz 2 BDSG) jede Person oder Stelle außerhalb der – für die
Videoüberwachung – verantwortlichen Stelle (§ 3 Absatz 7 BDSG). Der „Zugang“ zu den
Aufzeichnungen kann insoweit eine Übermittlung (§ 3 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3 BDSG) personenbezogener Daten an den Dritten oder Nutzung (§ 3
Absatz 5 BDSG) personenbezogener Daten durch den Dritten darstellen.
Nach § 4 Absatz 1 BDSG bedarf dies einer Rechtsvorschrift, die dies erlaubt
oder anordnet oder einer Einwilligung des Betroffenen.
Auch in diesem Zusammenhang kann es allerdings wieder bereichsspezifische
Regelungen geben (insofern wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen).
33. Welche Zugriffsmöglichkeiten haben welche Sicherheitsbehörden des
Bundes und der Länder auf die Aufzeichnungen dieser Kameras?
Dies richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen für die handelnde
Behörde und der konkreten Fallgestaltung.
Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes sieht insbesondere § 6b
Absatz 3 Satz 2 BDSG vor, dass eine zweckändernde Verarbeitung und Nutzung
von nach § 6b Absatz 1 BDSG erhobenen Daten nur zulässig ist, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung kann unter Umständen eine
Sicherstellung oder Beschlagnahme der Aufzeichnungen erfolgen, wenn sie zur
Aufklärung einer begangenen Straftat als Beweismittel in einem Strafverfahren
von Bedeutung sein können. Im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr ist
eine Sicherstellung eine mögliche Maßnahme.
34. Sind der Bundesregierung Gemeinden, Städte, Örtlichkeiten bekannt, an
denen einmal eingerichtete Videoüberwachungsmaßnahmen eingeschränkt
oder ganz aufgehoben wurden?
Wenn ja, welche sind das, und welche Gründe waren für die Rücknahme
ausschlaggebend?
Zu der Situation in Gemeinden, Städten und Örtlichkeiten im Bereich der
Videoüberwachung liegen der Bundesregierung keine umfassenden Informationen vor.
Eine Abfrage bei den Ländern erbrachte folgenden Beitrag aus Baden-
Württemberg:
In Baden-Württemberg wurden in Böblingen, Heilbronn, Mannheim, Villingen-
Schwenningen und Stuttgart in verschiedenen Zeiträumen in den Jahren 2001
bis 2009 offene Videoüberwachungsmaßnahmen betrieben.
Die positive Straftatenentwicklung führte dazu, dass die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen (Kriminalitätsbrennpunkt) für die Videoüberwachung entfielen
und die Maßnahmen in der Folge eingestellt wurden.
Thüringen hat auf den 8. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für
den Datenschutz für den Berichtszeitraum 2008/2009 (S. 33 ff.) verwiesen. Der
Bericht ist verfügbar unter
www.thueringen.de.
35. Welche Studien sind nach Ansicht der Bundesregierung geeignet zur
Beurteilung von Videoüberwachungsmaßnahmen, und hat sie selbst solche
Studien zu Auswirkungen, Umfang und Effizienz der VÜ in Auftrag gegeben,
und wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung sind aktuell folgende Studien zur Videoüberwachung
bekannt.
Deutschland
● Manfred Bornewasser, Claus Dieter Classen, Ilona Stolpe:
„Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze, Ergebnisse eines Pilotprojekts im
Land Brandenburg“ (vgl. auch Landtagsdrucksache 4/2347 vom 11. Januar
2006);
● Publikation: „Eine digitale Streifenfahrt …“, Evaluation einer
Videoüberwachung beim Polizeipräsidium Bielefeld, Frankfurt 2004, Verlag für
Polizeiwissenschaft;
● Abschlussbericht der Projektgruppe „Auswertung von Videoaufzeichnungen
öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen“ im Auftrag des Unterausschusses
„Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung“ des AK II (unter
Beteiligung des UA RV, UA IuK und des Bundeskriminalamts mit Stand 12.
Oktober 2006);
● Abschlussbericht der Projektgruppe Video Land vom 21.12.2006 des
Innenministerium Baden-Württemberg – Landespolizeipräsidium.
Ausland
● Martin Gill, Angela Spriggs: „Assessing the impact of CCTV“, Home Office
Research Study 292, 2005 (Anmerkung: Eine Kurzbeschreibung zur
Videoüberwachung in GB, die die Ergebnisse von Gill/Spriggs einbezieht);
● Friedrich Lösel und Birgit Plankensteiner: „Die Wirksamkeit der
Videoüberwachung“, DFK, 2005 (deutschsprachige Übersetzung eines Review der
Campbell Collaboration on Crime and Justice, die basierend auf einer
internationalen Metaanalyse einen Überblick über die Wirksamkeit der
Videoüberwachung gibt).
Die Geeignetheit der Studien zur Beurteilung von
Videoüberwachungsmaßnahmen kann von der Bundesregierung pauschal nicht bewertet werden. Die
staatliche und private Videoüberwachung ist facettenreich, dient vielfältigen Zwecken
und ist daher auch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten zum Gegenstand der
Forschung geworden.
Das konkrete Forschungsvorhaben und die jeweilige tatsächliche Situation einer
Studie sind wichtig für die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse. Viele Studien
fokussieren auf Bereiche des öffentlichen Raums, deren Überwachung in die
Zuständigkeit der Länder fällt.
Eigene Studien zur Videoüberwachung hat die Bundesregierung nicht in Auftrag
gegeben, weil sie hierfür bislang keinen Bedarf gesehen hat. Es wird allerdings
noch einmal auf das Projekt des Bundeskriminalamtes aus dem Jahr 2006/2007
verwiesen (Antwort zu Frage 17).
36. Welche Projekte zur Videoüberwachung und -erkennung, außer dem
Verbundprojekt „CamInSens“, das an der Universität Hannover mit etwa
2,6 Mio. Euro gefördert wird, fördert das Bundesministerium für Bildung
und Forschung im Rahmen des Forschungsprogrammes für die zivile
Sicherheit, und in welcher Höhe geschieht dies?
Neben CamInSens fördert die Bundesregierung im Bereich Videoerkennung
folgende Verbundprojekte:
● Das Projekt ADIS wird mit ca. 1,3 Mio. Euro gefördert. Es hat eine
automatische Detektion interventionsbedürftiger Gefahrensituationen im Bereich
der U-Bahn zum Ziel. Datenschutzrechtliche und
gesellschaftswissenschaftliche Fragestellungen sind Teil des Projektes.
● Das Projekt APFEL wird mit ca. 2 Mio. Euro gefördert. Es hat zum Ziel, die
Einschätzung des Gefahrenpotenzials auffällig erscheinender Personen durch
Bildauswertung mehrerer Videokameras für die Sicherheitsverantwortlichen
eines Flughafenterminals zu verbessern. Fragen zum Umgang mit
personenbezogenen Daten werden im Projekt mit untersucht.
● Das Projekt ASEV wird mit ca. 1,9 Mio. Euro gefördert. Um Videodaten aus
einem Flughafenvorfeld besser auf ihr Gefahrenpotential zu untersuchen und
Operateure von monotoner Bildschirmbeobachtung zu entlasten, soll eine
automatische Auswertung und Ereignismeldung entwickelt werden.
● Das Projekt MUVIT wird mit ca. 1,2 Mio. Euro gefördert. Ziel ist es,
Kriterien zu entwickeln, wie, an welchen Orten und unter welchen Bedingungen
Systeme zur Videoerkennung gesellschaftlichen, ethischen und rechtlichen
Anforderungen genügen können. Das Projekt begleitet die anderen
geförderten Projekte zur Videoerkennung und steht mit diesen im Dialog.
● Innerhalb des Projektes SINOVE, das innovative Sicherheitslösungen für das
offene Verkehrssystem Eisenbahn entwickelt, wird die Videoerkennung als
Teilvorhaben mit ca. 3,1 Mio. Euro gefördert. Ziel dort ist es,
Sicherheitskräfte durch automatisches Erkennen kritischer Situationen zu unterstützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]