[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Michel Brandt,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30690 –
Export von Kernbrennstoff an Atomkraftwerke im Ausland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland steigt offiziell zwar aus der Atomkraft aus, aber Atomkraftwerke
(AKW) in anderen europäischen Ländern werden weiterhin mit
Kernbrennstoffen aus deutscher Herstellung betrieben. Manche davon stehen in
unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze, so zum Beispiel das Atomkraftwerk
Leibstadt in der Schweiz. Die Brennelementfertigungsanlage Lingen lieferte in den
Jahren 2020 und 2021 mehrfach Brennelemente dorthin.
Das Atomkraftwerk steht direkt am Rhein, bei einem nuklearen Unfall in der
Anlage mit austretender Radioaktivität wäre der Südwesten Deutschlands
nach einer Einschätzung des Genfer Instituts Biosphère besonders betroffen.
In einer Studie von 2019 kam das Institut zu dem Ergebnis, dass Deutschland
insbesondere durch Radioaktivität in der Luft gefährdet wäre, sollte es in
Leibstadt oder im ebenfalls grenznahen Atomkraftwerk Beznau zu einem
GAU der Größenordnung Fukushima oder Tschernobyl kommen. Die
Opferzahlen wären in Deutschland sogar um 20 Prozent höher als in der Schweiz.
Insgesamt sei die Vorsorge gegen solche Katastrophen unzureichend und die
Gefahr größer als angenommen, so die Studie (
https://www.suedkurier.de/bad
en-wuerttemberg/Neue-Studie-zu-Schweizer-Atomkraftwerken-Risiken-werde
n-deutlich-unterschaetzt;art417930,10167949).
In ihrem Koalitionsvertrag von 2018 hatten CDU, CSU und SPD allerdings
vereinbart, den gefährlichen Export von Kernbrennstoffen künftig zu
unterbinden. Dort heißt es: „Wir wollen verhindern, dass Kernbrennstoffe aus
deutscher Produktion in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht
zweifelhaft ist, zum Einsatz kommen. Wir werden deshalb prüfen, auf
welchem Wege wir dieses Ziel rechtssicher erreichen.“
Insbesondere die Schweizer Atomkraftwerke Beznau, Leibstadt und Gösgen
sieht die Bundesregierung kritisch. So setzte sich die Parlamentarische
Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit Rita Schwarzelühr-Sutter am 10. Oktober 2019 in einem Schreiben an
die Schweizer Bundesrätin für Umwelt Simonetta Sommaruga dafür ein, die
schweizerischen AKWs „zeitnah“ zu schließen (
https://www.bmu.de/pressemi
tteilung/bundesumweltministerium-setzt-sich-fuer-schnelle-abschaltung-des-s
chweizer-akw-beznau-ein/): „Dass die Schweizer Atomkraftwerke in Beznau,
Gösgen und Leibstadt nach dem Willen der Betreiber nicht nur 50 Jahre, son-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31241
19. Wahlperiode 29.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 28. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dern sogar 60 Jahre und länger laufen sollen, ist eine fatale Fehlentwicklung.
Aus meiner Sicht ist es zwingend, dass die Schweiz bei Entscheidungen über
längere Laufzeiten ihrer Atomkraftwerke die Bevölkerung ihrer
Nachbarstaaten einbezieht.“
Doch die Bundesregierung konnte sich nicht einmal auf ein Exportverbot von
Kernbrennstoff an Atomkraftwerke einigen, die bis zu 150 Kilometer von der
deutschen Grenze entfernt liegen und vor 1989 gebaut wurden (taz, 14. Januar
2021, S. 8). Darunter wären neben Doel und Tihange (Belgien) und Cattenom
(Frankreich) auch die Schweizer AKWs in Benzau und Leibstadt gefallen.
So wird Kernbrennstoff aus Deutschland weiter an Schweizer Reaktoren
exportiert. Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) wurden zwischen 2019 und 2022 insgesamt 103
Ausfuhrgenehmigungen nach § 3 des Atomgesetzes erteilt. Genehmigt wurde dabei u. a.
die Ausfuhr von Urandioxid-Brennelementen, Uranhexafluorid, Brennstäben
und Brennstoffpellets. Darunter waren Exporte zu den belgischen Reaktoren
Doel 1 und 2 und auch in die Schweiz, nach Leibstadt und Gösgen (
https://ww
w.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nukleare_Sicherheit/ausfu
hrgenehmigungen_brennelemente_bf.pdf).
Nach Ansicht von Umweltschutzverbänden könnte die Ausfuhr schon heute
untersagt werden, denn § 3 Absatz 3 des Atomgesetzes regelt: „Die
Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn […] 2. gewährleistet ist, dass die
auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die
innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden
Weise verwendet werden.“
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) legte deshalb im
September 2020 Widerspruch gegen Transporte nach Leibstadt beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Daraufhin stellte die
Lieferfirma einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt. Das Gericht
gab dem statt und befand, dass der Umweltverband nicht zu Einsprüchen
berechtigt sei. In der Sache selbst, also ob vom AKW Leibstadt eine Gefahr
ausgeht und was das für Exportgenehmigungen heißt, gab es allerdings keine
Prüfung (
https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/niederlage-f
uer-akw-gegner-der-einspruch-gegen-den-brennelement-exporte-nach-leibstad
t-ist-gescheitert;art372586,10738206).
Umweltverbände fordern deshalb Gesetzesänderungen, um derartige Exporte
unterbinden zu können. Das betrifft insbesondere die Aarhus-Konvention von
2001, die die Öffentlichkeitsbeteiligungen an Entscheidungsverfahren in
Umweltangelegenheiten regelt. Denn das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in
seinem Urteil auch befunden, die Aarhus-Konvention sei „zwar integraler
Bestandteil der Unionsrechtsordnung, entfalte aber wegen des darin enthaltenen
Ausgestaltungsvorbehalts keine unmittelbare Wirkung“ (
https://www.lareda.h
essenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000378). Für den BUND ist
das ein „deutlicher Fingerzeig an die Politik“, die Aarhus-Konvention
vollständig umzusetzen (
https://www.bund-hochrhein.de/service/meldungen/detai
l/news/gericht-weist-bund-widerspruch-gegen-gefaehrliche-atomexporte-aus-f
ormalen-gruenden-ab/).
Die Brennelementfertigungsanlage Lingen gehört der Advanced Nuclear Fuels
GmbH (ANF), die eine Tochtergesellschaft der Framatome GmbH ist. Die
Firma trägt mit einer Exportquote von 90 Prozent dazu bei, dass ausländische
Atomkraftwerke mit deutscher Hilfe weiterlaufen können (Neue Osnabrücker
Zeitung, 20. April 2021, S. 7). In seinem Plan „12 Punkte für die Vollendung
des Atomausstiegs“ hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (BMU) am 11. März 2021 dafür ausgesprochen, die
Atomfabrik in Lingen und auch die Urananreicherungsanlage in Gronau zu
schließen (
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nukl
eare_Sicherheit/12_punkte_atomausstieg_bf.pdf): „Das
Bundesumweltministerium ist der Auffassung, dass der Atomausstieg in Deutschland nicht mit der
Produktion von Brennelementen für Atomanlagen im Ausland vereinbar ist.
Deshalb setzt es sich für die Schließung der Anlagen in Lingen und Gronau
ein, die in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden muss. Nach
Gutachten im Auftrag des BMU wäre eine Schließung rechtssicher möglich.“
Allerdings heißt es dort auch: „Ein entsprechender Vorstoß des BMU fand in
dieser Legislaturperiode allerdings nicht die notwendige Unterstützung in der
Bundesregierung. Nach Auffassung des BMU ist eine gesetzliche Regelung
zur Beendigung der Brennelementfabrikation in Deutschland und des Betriebs
der Urananreicherungsanlage in Gronau die rechtssichere, richtige Lösung, um
die untragbare Situation zu beenden, dass grenznahe ausländische Alt-AKW
mit Brennelementen aus deutscher Produktion betrieben werden.“ Und auch in
der eigenen Partei stößt Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) auf
Widerstand. So lehnte die SPD im Landtag von Nordrhein-Westfalen im März
die Stilllegung von Gronau ab (
https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lip
pe/landtagsausschuss-uaa-gronau-100.html).
In der Bundesregierung blockiert laut Medienberichten vor allem das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Schließung der beiden
Atomfabriken. Einen Antrag der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache
19/2520), den Export von Kernbrennstoff zu verbieten und die Uranfabriken
Lingen und Gronau zu schließen, lehnten die Regierungsfraktionen der
CDU/CSU und SPD am 22. Februar 2019 im Umweltausschuss ab.
So produziert die Anlage im emsländischen Lingen weiter, neuerdings will
auch noch die russische Firma TVEL, die zum russischen Staatskonzern
Rosatom gehört, mit 25 Prozent einsteigen. Das Bundeskartellamt hat den Einstieg
bereits genehmigt. Die Bundesregierung prüft laut Medienberichten die
russische Beteiligung (taz, 2. Juni 2021).
1. Bei welchen Atomanlagen im Ausland war 2018 aus Sicht der
Bundesregierung die Sicherheit zweifelhaft, und welche Maßstäbe wurden zur
Beurteilung verwendet?
2. Bei welchen Atomanlagen im Ausland ist aktuell aus Sicht der
Bundesregierung die Sicherheit zweifelhaft, und welche Maßstäbe werden zur
Beurteilung verwendet?
3. Inwiefern prüft und beurteilt die Bundesregierung grenznahe
Atomkraftwerke auf ihre Sicherheit, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) erfüllt seinen Schutzauftrag in der Bundesrepublik Deutschland für die
Sicherheit der Bevölkerung unter Achtung der alleinigen Zuständigkeit anderer
Staaten für Anlagen in dortiger Verantwortung. Die Bewertung des sicheren
Betriebs von Atomkraftwerken (AKW) liegt ausschließlich in der
Verantwortung der zuständigen nationalen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden.
Mit allen Nachbarstaaten, in denen AKW betrieben werden, wurden bilaterale
Nuklearkommissionen eingerichtet, um sicherheitstechnische Fragestellungen
regelmäßig mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu diskutieren
und das deutsche Sicherheitsverständnis einbringen zu können.
Eine offizielle Stellungnahme, z. B. zur sicherheitstechnischen Bewertung von
konkreten Sachverhalten und Ereignissen in Atomkraftwerken anderer Staaten
oder eine Forderung nach konkreten Abhilfemaßnahmen, kann seitens der
Bundesregierung grundsätzlich nicht erfolgen.
4. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Sicherheit
europäischer Atomkraftwerke unabhängig überprüfen zu lassen?
Die Bundesregierung unterstützt die internationale Zusammenarbeit zur
Aufstellung und Durchsetzung höchstmöglicher Sicherheitsstandards für einen
wirksamen Schutz der internationalen Gemeinschaft vor den Gefahren
kerntechnischer Anlagen und vor nuklearen Schadensereignissen.
In den zurückliegenden Jahren wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um
das internationale Regime für nukleare Sicherheit und Sicherung zu stärken.
Hierzu gehören internationale Übereinkommen und zugehörige
Verifikationsmechanismen, die ständige Weiterentwicklung internationaler
Sicherheitsstandards, europarechtliche Regelungen, Instrumente zur gegenseitigen
Überprüfung der jeweiligen nationalen Sicherheitspraxis oder die Harmonisierung der
nuklearen Sicherheit in Europa. Konkret sind hier zu nennen der EU-Stresstest
in Folge der Reaktorkatastrophe in Fukushima, der erste themenbezogene Peer
Review (TPR) zum Thema Alterungsmanagement sowie der bevorstehende
zweite TPR zum Thema Brandschutz. Auch die IAEO Operational Safety
Review Team (OSART) Missionen bieten unabhängige Reviews der
Sicherheitsstandards von Atomkraftwerken in Europa.
Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Handlungsbedarf für
darüberhinausgehende unabhängige Überprüfungen.
5. Inwiefern hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vereinbarte Prüfung unternommen, wie die
Lieferung deutscher Kernbrennstoffe in unsichere Atomkraftwerke
unterbunden werden kann?
Zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung gegebenenfalls?
6. Wie weit sind die Ressortabstimmungen für eine Änderung des
Atomgesetzes zur Einführung eines Exportverbots für Brennelemente an
bestimmte ausländische Atomkraftwerke, und wann ist mit einer
Gesetzesinitiative zu rechnen?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Im Koalitionsvertrag war festgelegt worden: „Wir wollen verhindern, dass
Kernbrennstoffe aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland, deren
Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, zum Einsatz kommen. Wir werden
deshalb prüfen, auf welchem Wege wir dieses Ziel rechtssicher erreichen.“ Das
Bundesumweltministerium hat mit den betroffenen Ressorts Gespräche über
mögliche Wege zur Umsetzung dieses Auftrags geführt und einen
Arbeitsentwurf für eine Änderung des Atomgesetzes zur Einführung eines Exportverbots
von Brennelementen an bestimmte ausländische Atomkraftwerke vorgelegt.
Gegen den Arbeitsentwurf bestehen im Ergebnis der Prüfungen
europarechtliche wie auch verfassungsrechtliche Bedenken, sodass eine solche gesetzliche
Regelung nicht als geeigneter Weg für die rechtssichere Zielerreichung
angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung diesen
Ansatz nicht weiterverfolgen.
7. Welche Kriterien legt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei seinen Entscheidungen über Exportgenehmigungen für
Kernbrennstoffe zugrunde?
Bei der Genehmigung einer Ausfuhr von Kernbrennstoffen gelten die
Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Atomgesetzes (AtG). Es
dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers vorliegen, und es
muss gewährleistet sein, dass die Kernbrennstoffe nicht in einer die
internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der
Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.
Die Genehmigungen zur Ausfuhr von Kernbrennstoffen gemäß § 3 AtG sind
gebundene Entscheidungen, d. h. sie sind bei Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 AtG zu erteilen.
8. Inwiefern prüft das BAFA dabei auch, ob dadurch die innere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, und wenn nein, warum
nicht?
Eine Genehmigung nach § 3 AtG kann nur erteilt werden, wenn u. a. keine
Hinweise auf die Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Nach Entstehungsgeschichte und Systematik des
Atomgesetzes soll die Genehmigungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 3
Nummer 2 AtG („äußere/innere Sicherheit“) Gefährdungen durch die
missbräuchliche Verwendung von Kernenergie verhindern.
Bei Ausfuhrgenehmigungen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 AtG gibt es daher
keine rechtliche Grundlage, die Erteilung einer Genehmigung von
Sicherheitsfragen abhängig zu machen, die einen genehmigten Betrieb von
Atomkraftwerken in einem Nachbarstaat betreffen, deren Sicherheit von den Behörden des
Nachbarstaats verantwortet wird.
9. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die
Genehmigungspraxis des BAFA für Kernbrennstoffe zu überprüfen oder zu
verändern?
Maßgeblich für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG durch
das BAFA ist das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Die in
vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren von den Verwaltungsgerichten ergangenen
Entscheidungen zu Brennelementeausfuhren nach Belgien und in die Schweiz
haben Aussagen zur Zulässigkeit von gegen die Ausfuhrgenehmigungen
eingelegten Rechtsbehelfen getroffen. Die Gerichte haben die Zulässigkeit im Rahmen
des Eilrechtsschutzes wegen aus ihrer Sicht nicht vorhandener
Widerspruchsbzw. Klagebefugnis für Privatpersonen sowie auch für nach dem Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umweltverbände verneint und die
eingelegten Rechtsbehelfe jeweils als offensichtlich unzulässig
zurückgewiesen.
In ihrem Bericht vom 23. Oktober 2020 hatte die Bundesregierung zur Frage
der Auslegung des § 3 AtG im Hinblick auf die Ausfuhr von Brennelementen
zu Atomkraftwerken im Ausland auf ein vom BMU eingeholtes
Rechtsgutachten von Herrn Professor Wolfgang Ewer, „Rechtliche Begutachtung der
Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 AtG für die Ausfuhr von
Kernbrennstoffen nach Belgien und Frankreich“, vom 28. Dezember 2016 hingewiesen. Es
besagt im Wesentlichen, dass sich die Genehmigungsvorschrift des § 3 Absatz
3 Nummer 2 AtG zur Ausfuhr von Kernbrennstoffen nur auf die Gefährdung
der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch
missbräuchliche Verwendungen der ausgeführten Kernbrennstoffe beziehe,
nicht hingegen auf die Betriebssicherheit von Atomkraftwerken im
benachbarten Ausland (einzusehen unter
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Do
wnload_PDF/Nukleare_Sicherheit/kernbrennstoffe_belgien_frankreich_bf.pdf).
Ferner war in dem Bericht ein anderes von „Internationale Ärzte für die
Verhütung des Atomkrieges – Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW)“
beauftragtes Gutachten von Doktor Cornelia Ziehm vom 23. September 2016
angeführt, das demgegenüber besagt, dass die Genehmigungsvoraussetzung des § 3
Absatz 3 Nummer 2 AtG zur Ausfuhr von Kernbrennstoffen hinsichtlich einer
etwaigen Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich alle aus der „Anwendung von Kernenergie“
resultierenden Risiken erfasse, mithin auch die aus einem betriebenen
Atomkraftwerk (einzusehen unter
https://www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/
Exportstopp_Brennelemente_Lingen.pdf mit einer Ergänzung unter
https://ww
w.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/Bewertung_Antwort_BMU
B.pdf).
Das BAFA legt bei der Genehmigungserteilung zur Ausfuhr, bei Vorliegen aller
Genehmigungsvoraussetzungen im Übrigen, die durch die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs Kassel und des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am
Main und das Rechtsgutachten von Professor Wolfgang Ewer beschriebene
Rechtsauffassung zugrunde. Die Bundesregierung sieht daher derzeit keine
Notwendigkeit, die Genehmigungspraxis des BAFA zu verändern.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. Februar 2021, insbesondere was
die Aarhus-Konvention angeht?
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Beteiligung
von Umweltverbänden vor Gericht zu verbessern?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Den Umweltverbänden kommt im deutschen Rechtssystem die Funktion zu,
den Vollzug der umweltrelevanten Regeln im Allgemeininteresse zu
unterstützen, unter anderem auch durch die Möglichkeit, Verletzungen solcher
Vorschriften vor Gericht überprüfen zu lassen; vgl. die Klagemöglichkeiten, die im
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gelistet sind. Damit setzt Deutschland
auch die Vorgaben der Aarhus-Konvention und die entsprechenden Vorgaben
auf europäischer Ebene um. Den im UmwRG enumerativ gelisteten
Klagemöglichkeiten stehen auf Ebene der Aarhus-Konvention (AK) die Generalklauseln
der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 AK gegenüber. Das führt dazu,
dass die Frage, ob alle Rechtsschutz-, Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten
im deutschen UmwRG vollständig abgebildet sind, immer wieder Gegenstand
der Überprüfung durch die Aarhus-Kontrollgremien oder durch europäische
oder deutsche Gerichte ist. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung
bestrebt, fortlaufend die Entwicklung in der Rechtsprechung auf möglichen
Handlungsbedarf hin zu überprüfen. Für den Fall des in Frage 10
angesprochenen Beschlusses des VG Frankfurt am Main vom 12. Februar 2021 ist darauf
hinzuweisen, dass es sich hier um eine erstinstanzliche, rechtskräftige
Entscheidung im Eilverfahren handelt. Ein etwaiges Hauptsacheverfahren ist nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht anhängig.
12. Welche Einwände haben das Bundeswirtschaftsministerium oder andere
Teile der Bundesregierung gegen die Schließung der Atomfabriken in
Lingen und Gronau, wie sie das Bundesumweltministerium vorschlägt?
Das Bundesumweltministerium ist der Auffassung, dass der Atomausstieg in
Deutschland nicht mit der Produktion von Brennelementen für Atomanlagen im
Ausland vereinbar ist. Deshalb setzt es sich für die Schließung der Anlagen in
Lingen und Gronau ein. Gutachten, die vom BMU eingeholt worden sind,
kommen zum Ergebnis, dass eine Schließung rechtssicher möglich sei. Der
Beschluss des Gesetzgebers im Jahr 2011 umfasst die Beendigung der
kommerziellen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung in Deutschland
spätestens bis zum Ende des Jahres 2022; andere kerntechnische Anlagen, wie z. B.
die Urananreicherungsanlage in Gronau und die Brennelementefabrik in Lingen
sind hiervon nicht erfasst. In der Bundesregierung werden gegen die
Schließung der Anlagen politische, europa- und verfassungsrechtliche sowie im Fall
der Urananreicherungsanlage in Gronau völkerrechtliche Bedenken geltend
gemacht.
13. Inwiefern hat die Bundesregierung die Beteiligung der russische Firma
TVEL an der Brennelementfertigungsanlage Lingen geprüft, und mit
welchem Ergebnis?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 61 des
Abgeordneten Hubertus Zdebel auf Bundestagsdrucksache 19/29449 wird
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]