[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/30832 –
Todesfälle in Haft seit dem Jahr 2018
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesweit gibt es in Deutschland etwa 180 Gefängnisse, in denen rund
60 000 Gefangene inhaftiert sind (
https://tatort-zukunft.org/fakten/transparen
z-und-strafvollzug/). Zwischen 1998 und 2017 starben in deutschen
Haftanstalten mehr als 3 000 Menschen. Bei knapp der Hälfte dieser Todesfälle
wird als Todesursache offiziell Suizid angegeben. 2017 war die Zahl der
Suizide in Haft mit 82 auf dem höchsten Stand seit 2005. Sie ging
zwischenzeitlich im Jahr 2013 auf 50 zurück ist seither wieder stetig gestiegen
(Bundestagsdrucksachen 19/2872 und 19/15291). Einer Statistik des Europarats
zufolge ist die Suizidrate in deutschen Gefängnissen überdurchschnittlich hoch.
Auf 10 000 Insassen kamen hierzulande im Jahr 2016 11,8 Selbsttötungen,
während der Durchschnitt aller Mitgliedstaaten bei 5,5 lag (
https://www.zei
t.de/politik/deutschland/2019-04/europarat-suizidrate-deutsche-gefaengnisse-i
nhaftierung?utm_referrer=https%3A%2F%2F
www.google.com%2F).
Antiknast-Initiativen weisen darauf hin, dass bei Todesfällen in Haft oftmals
auch menschliches Fehlverhalten eine Rolle spielt. In vielen Gefängnissen sei
die psychotherapeutische und medizinische Versorgung katastrophal. In der
Konsequenz komme es immer wieder zu Todesfällen aufgrund unterlassener
Hilfeleistung (
https://ggbo.de/todesurteil-knast-ihr-braucht-euch-nicht-zu-wun
dern-wenn-haeftlinge-sterben/). So starb der 21-jährige Constantin M. in der
Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 in der JVA Herford unter großen
Qualen an den Folgen einer unbehandelten Bauchfellentzündung. Schon eine
Woche vor seinem Tod hatte er über Bauchschmerzen geklagt; eine
ausführliche Diagnose und entsprechende Behandlung wurden ihm jedoch verwehrt.
Zuvor hatte er sich immer wieder selbst verletzt und mehrere Suizidversuche
überlebt. Obwohl Ärztinnen bzw. Ärzte des JVA-Krankenhauses Constantin
M. für nicht haftfähig hielten, veranlasste die Gefängnisleitung die weitere
Inhaftierung unter Gewaltanwendung wie Isolationshaft und Fixierung (
https://w
ww.lz.de/owl/20239161_Neue-Vorwuerfe-nach-Haeftlingstod-in-Herfor
d.html).
Im selben Monat, am 9. August 2014, starb der 33-jährige Rasmane Koala in
der JVA Bruchsal. Ab Mitte 2012 war er vollständig von anderen Gefangenen
isoliert worden, weil er sich gegenüber Vollzugsbeamtinnen und
Vollzugsbeamten aggressiv verhalten haben soll. Ab Februar 2014 soll er die Anstalts-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31444
19. Wahlperiode 09.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 9. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
verpflegung verweigert und sich nur noch von Müsli und Wasser ernährt
haben. Er magerte immer mehr ab und wog vor seinem Tod bei 1,85 Meter
Körpergröße nur noch 57 Kilo. Als Todesursache stellte die Staatsanwaltschaft
Unter- und Mangelernährung fest. Im Nachhinein wurde eine interne E-Mail
bekannt, wonach der Anstaltsleiter davon ausging, dass Rasmane Koala an
behandlungsbedürftigen „Wahnvorstellungen“ litt. Außerdem hatte er es
versäumt, die Essensverweigerung und die fortgesetzte Isolationshaft an das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu melden. Die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe leitete deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen
fahrlässiger Tötung gegen den Anstaltsleiter ein, das aber später ergebnislos
eingestellt wurde (
https://taz.de/Verhungert-im-Gefaengnis/!5020920/).
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zeigen diese
Todesfälle stellvertretend für viele weitere, dass Menschen in Gefängnissen durch
Isolation, Gewalt und unterlassene Hilfeleistung systematisch zermürbt und
einem frühzeitigen Tod preisgegeben werden. Dies trifft aus ihrer Sicht selbst
auf Fälle zu, die offiziell als Suizid eingestuft werden. So starb der 38-jährige
Ferhat Mayouf am 23. Juli 2020 in der JVA Moabit durch einen Zellenbrand.
Recherchen der Initiative „Criminals for Freedom“ zeigen, dass der
Gefangene minutenlang verzweifelt um Hilfe geschrien hatte, nachdem in seiner
Zelle ein Brand ausgebrochen war. Zwei Wärter sollen währenddessen im
Gang gestanden haben, ohne einzuschreiten. Irgendwann seien die Rufe
verstummt. Als 20 Minuten später die Feuerwehr die Zelle geöffnet habe, sei
Ferhat Mayouf bereits tot gewesen (
https://criminalsforfreedom.noblogs.org/202
0/07/sie-reden-von-suizid-aber-es-war-mord-weiterer-toter-durch-den-knast-m
oabit/). Auch bei Amed Ahmad, der im September 2018 infolge eines
Zellenbrandes in der JVA Kleve starb, wird berichtet, dass seine Hilferufe ignoriert
wurden; weitere ähnliche Fälle sind in der Recherche der Kampagne „Death in
Custody“ dokumentiert (
https://doku.deathincustody.info).
Bei der behördlichen Erfassung von Todesfällen in Haft werden die
Todesursachen abgesehen von Suizid und Unfall nicht weiter aufgeschlüsselt. In der
Gesamtzahl sind somit auch Tote durch Krankheit, hohes Alter, Gewalt durch
Mitgefangene oder durch JVA-Personal enthalten. Auch Angaben zur Art der
Haft, zum Alter, zu der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus oder dem
sozioökonomischen Hintergrund der Verstorbenen sowie zur Dauer der
Inhaftierung bis zum Tod konnte die Bundesregierung bislang nicht machen
(Bundestagsdrucksache 19/15291). Inwieweit von Rassismus betroffene Menschen
bei Todesfällen in Haft überrepräsentiert sind, lässt sich ausgehend von den
Daten der Bundesregierung ebenfalls nicht beantworten. Die Recherche von
„Death in Custody“ kommt für den Zeitraum zwischen 1990 bis heute auf
rund 90 Todesfälle von Menschen mit Rassismuserfahrungen in Haft und
Abschiebehaft; insgesamt dokumentiert sie mehr als 180 Todesfälle aufgrund von
„rassistischer Staatsgewalt“. Die Kampagne geht aber selbst von einer sehr
hohen Dunkelziffer aus, weil die Datenlage so schlecht sei (
https://deathincust
ody.noblogs.org/post/2021/03/15/dokumentation-zu-todesfaellen-in-gewahrsa
m-geht-online-institutioneller-rassismus-toetet-weiter/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Staatlicher Freiheitsentzug ist ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte der
Betroffenen, namentlich in das Grundrecht auf die Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes – GG). Daher sieht Artikel 104 GG als
besondere Schutzvorkehrungen vor, dass die Freiheit nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgesehenen Formen
beschränkt werden darf (Absatz 1) und dass eine Freiheitsentziehung immer
richterlich angeordnet werden muss (Absatz 2 Satz 2). Von vornherein kommt
eine Freiheitsentziehung daher nur zur Verfolgung von überragend wichtigen
Gemeinschaftsgütern in Betracht, wenn diese im jeweiligen Einzelfall das
Freiheitsinteresse der oder des Betroffenen überwiegen. Zu derartigen überragend
wichtigen Gemeinschaftsinteressen zählt insbesondere auch die Vollstreckung
der von den Strafgerichten verhängten Freiheitsstrafen, ohne die die
Strafandrohungen der Strafgesetze leerliefe und letztlich der Erhalt des gesellschaftlichen
Friedens gefährdet wäre.
Für Menschen, die in staatlicher Obhut inhaftiert sind, trägt der Staat eine
besondere Schutz- und Fürsorgepflicht. Trotzdem kommen Todesfälle in der Haft
leider vor, sei es durch Alter, Krankheit oder Unfälle, auch durch
Gewalteinwirkung oder Suizid. Die Verhinderung derartiger Ereignisse hat für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verantwortlichen und die Haftanstalten selbst
höchste Priorität. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller geäußerte
Unterstellung, „dass Menschen in Gefängnissen durch Isolation, Gewalt und
unterlassene Hilfeleistung systematisch zermürbt und einem frühzeitigen Tod
preisgegeben werden“, wird mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Vielmehr ist es
das gesetzlich vorgegebene und in der Praxis gelebte Ziel des Strafvollzuges,
die Gefangenen auf eine gesellschaftliche Reintegration vorzubereiten.
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind sowohl die
Gesetzgebung zum Vollzug der freiheitsentziehenden Strafen und Maßregeln als auch
der verwaltungsmäßige Vollzug Aufgaben der Länder (vgl. Artikel 30 und 70
Absatz 1 GG). Der Bundesregierung kommt insofern auch keine
Aufsichtsfunktion gegenüber den Landesjustizverwaltungen zu. Der Bundesregierung
liegen daher über die in die Zuständigkeit der Länder fallenden Haftarten –
abgesehen von den bei ihr geführten bundeseinheitlichen Statistiken – keine
umfassenden und strukturierten Informationssammlungen vor. Dies
vorausgeschickt kann die Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantworten:
1. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Todesfällen im
Justizvollzug seit 2018 machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und so darstellen
wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/2872)?
Was ist der Bundesregierung über das Alter, die Staatsangehörigkeit und
weitere Merkmale der Verstorbenen sowie zur Dauer der Inhaftierung bis
zum Tod bekannt?
Die Zahl der Todesfälle im Justizvollzug wird jährlich in der
Strafvollzugsstatistik erfasst. Diese Statistik wird vom Bundesamt für Justiz auf der
Grundlage von Datenlieferungen der Länder erstellt. Die Datenerhebung erfolgt in
den Justizvollzugsanstalten und basiert hinsichtlich der Todesfälle auf den
Meldungen des medizinischen Dienstes dieser Einrichtungen. Mit dem Berichtsjahr
2019 erfolgte durch eine Reform der Strafvollzugsstatistik eine Erfassung
weiterer Daten, die eine gesonderte Ausweisung der Angaben zu den
unterschiedlichen Haftarten erlaubt. Aktuell liegen Daten nur bis zum Berichtsjahr 2019
vor. Als Todesursachen werden ausschließlich Tod durch Unfall und durch
Suizid gesondert erhoben. Weitere Todesarten werden nicht aufgeschlüsselt.
Todesfälle im Justizvollzug
Jahr
Jahresdurchschnittsbelegung**
Todesfälle
Insgesamt davon durchUnfall Suizid
2018 64.142 140 2 58
2019* 53.416 120 5 34
* Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten aus Nordrhein-Westfalen vor.
** Angaben gerundet.
Quelle: Strafvollzugsstatistik (Hrsg. Bundesamtes für Justiz).
Neben den Daten der Strafvollzugsstatistik über Todesfälle im Justizvollzug
liegen zudem Daten des Kriminologischen Dienstes Sachsen (KrimD SN) über
Suizide im Justizvollzug vor. Der Kriminologische Dienst Niedersachsen
(KrimD NI) führte seit 2005, zunächst retrospektiv bis zum Jahr 2000 und dann
fortlaufend, eine bundesweite Totalerhebung zu Suiziden in
Justizvollzugsanstalten durch. Die Erhebung wurde 2019 durch den KrimD SN übernommen
und wird seitdem mit einem aktualisierten Erhebungsdesign fortgeführt. Der
KrimD SN erhält derzeit über jeden Suizid einen in den betroffenen
Justizvollzugsanstalten ausgefüllten Fragebogen, der Daten über den Suizidenten (zur
Kriminalität, zum Haftverlauf, zu psychischen Beeinträchtigungen) und zum
Suizidgeschehen erfasst. Erhebungsmethode und Definitionen der Erhebung
des KrimD SN unterscheiden sich von denen der Strafvollzugsstatistik, so dass
die Ergebnisse nicht deckungsgleich sind. So werden etwa in der
Strafvollzugsstatistik nur solche Todesfälle erfasst, bei denen der Tod in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) eintritt bzw. wenn die oder der Betroffene noch „Gefangene“ oder
„Gefangener“ ist; dahingegen werden vom KrimD SN alle Suizide erfasst, bei
denen die suizidale Handlung im Justizvollzug erfolgt ist, auch wenn später der
Tod außerhalb der Einrichtungen des Justizvollzuges eingetreten ist und die
oder der Betroffene demnach nicht mehr gefangen war.
In der Bundesübersicht wird eine Aufschlüsselung nach Bundesländern nicht
vorgenommen. Die Daten sind nach Haftarten zum Zeitpunkt des Suizides
aufgeschlüsselt. Der Datenbestand liegt ab 2000 vor. Dargestellt werden die Daten
für die Jahrgänge 2018, 2019 und 2020. Unter „sonstige Haftart“ fällt bspw. die
Auslieferungshaft.
Jahr
Untersuchungshaft
Freiheitsstrafe
Jugendstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung
Jugend-
Untersuchungshaft
sonstige
2018 29 17 2 8 2 0 1
2019 19 18 1 4 0 0 1
2020 38 31 2 4 0 1 1
Quelle: Kriminologischer Dienst Sachsen.
Zu den erfragten Eigenschaften der Verstorbenen (Alter, Staatsangehörigkeit,
weitere Merkmale und Inhaftierungszeit bis zum Tod) können durch den
KrimD SN folgende Angaben mitgeteilt werden, die hier in grafischer Form
dargestellt sind:
Alter der Suizidenten
2018
2019
2020
Staatsangehörigkeiten der Suizidenten
2018
2019
2020
Haftdauer bis zum Suizid-Zeitpunkt
2018
2019
2020
Quelle jeweils Kriminologischer Dienst Sachsen.
2. Wie viele Todesfälle von Abschiebegefangenen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2018 (bitte nach Todesursache, Bundesländern und
Jahren aufschlüsseln)?
In Bezug auf Todesfälle von Personen während freiheitsentziehender
Maßnahmen durch Polizeibehörden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
3. Wie viele Todesfälle von Untersuchungsgefangenen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 (bitte nach Todesursache,
Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, wurden erstmals im Jahr 2019 die
Daten differenziert erfasst und nach Haftarten unterschieden. Daten zu
Todesfällen nur in der Untersuchungshaft liegen in der Strafvollzugsstatistik daher
für 2018 nicht vor. Für das Jahr 2020 liegen noch keine Daten vor. Als
Todesursachen werden ausschließlich Tod durch Unfall und durch Suizid gesondert
erhoben. Weitere Todesarten werden nicht aufgeschlüsselt.
Todesfälle im Vollzug der Untersuchungshaft
2019 Todesfälle in Untersuchungshaft
insgesamt davon durchUnfall Suizid
Baden-Württemberg (BW) 3 0 3
Bayern (BY) 4 0 4
Berlin (BE) 0 0 0
Brandenburg (BB) * Keine Angaben
Bremen (HB) 0 0 0
Hamburg (HH) 0 0 0
Hessen (HE) 1 0 1
Mecklenburg-Vorpommern (MV) 0 0 0
Niedersachsen (NI) 3 1 2
Nordrhein-Westfalen (NW) * Keine Angaben
Rheinland-Pfalz (RP) 0 0 0
Saarland (SL) * Keine Angaben
Sachsen (SN) 0 0 0
Sachsen-Anhalt (ST) 1 0 1
Schleswig-Holstein (SH) 0 0 0
Thüringen (TH) 0 0 0
Deutschland (D) insgesamt 12 1 11
* Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten aus Nordrhein-Westfalen vor. Brandenburg und
Saarland haben für 2019 noch keine nach Haftarten differenzierten Daten erfasst.
Quelle: Strafvollzugsstatistik (Hrsg. Bundesamt für Justiz).
Für Suizide in der Untersuchungshaft liegen zudem die Zahlen des KrimD SN
vor; insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele Todesfälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2018 im Jugendstrafvollzug (bitte nach Todesursache, Bundesländern
und Jahren aufschlüsseln)?
5. Wie viele Todesfälle von Strafgefangenen gab nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2018 (bitte nach Todesursache, Bundesländern und
Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, wurden im Jahr 2019 in der
Erhebung erstmals die Daten differenziert erfasst und unterschieden nach
Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen. Für das Jahr 2018 sind daher nur
Zahlen zu Todesfällen im Justizvollzug insgesamt verfügbar. Als Todesursachen
werden ausschließlich Tod durch Unfall und durch Suizid gesondert erhoben.
Weitere Todesarten werden nicht aufgeschlüsselt.
Todesfälle im Justizvollzug insgesamt
2018 2019 *
insgesamt davon durch insgesamt davon durchUnfall Suizid Unfall Suizid
BW 17 0 5 18 0 6
BY 29 1 13 23 1 7
BE 10 0 5 3 1 0
BB 3 0 1 5 0 2
HB 4 0 1 1 1 0
HH 3 0 1 2 0 1
HE 8 0 3 8 0 3
MV 1 0 0 6 0 0
NI 7 0 4 20 1 2
NW 29 0 11 Keine Angaben
RP 10 1 3 7 0 3
SL 0 0 0 6 1 1
SN 5 0 1 10 0 3
ST 8 0 6 4 0 2
SH 3 0 2 5 0 2
TH 3 0 2 1 0 1
Insges. 140 2 58 119 5 33
* Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten aus Nordrhein-Westfalen vor.
Quelle: Strafvollzugsstatistik (Hrsg. Bundesamt für Justiz).
Für das Jahr 2019 erfolgte eine getrennte Erhebung zwischen Jugendvollzug
und Erwachsenenvollzug, die Daten können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden. Für das Jahr 2020 liegen noch keine Daten vor.
Todesfälle im Jugend- und Erwachsenenvollzug 2019
Jugendstrafvollzug Erwachsenenstrafvollzug
insgesamt davon durch insgesamt davon durchUnfall Suizid Unfall Suizid
BW 0 0 0 18 0 6
BY 0 0 0 23 1 7
BE 0 0 0 3 1 0
BB 2) Keine Angaben Keine Angaben
HB 0 0 0 1 1 0
HH 0 0 0 2 0 1
HE 0 0 0 8 0 3
MV 0 0 0 6 0 0
NI 0 0 0 20 1 2
NW 1) Keine Angaben Keine Angaben
RP 1 0 1 7 0 3
SL 2) Keine Angaben Keine Angaben
SN 0 0 0 10 0 3
ST 0 0 0 4 0 2
SH 0 0 0 5 0 2
TH 0 0 0 1 0 1
Insges. 1 0 1 108 4 30
1) Es liegen noch keine validen Daten für 2019 vor.
2) Eine differenzierte Angabe ist nicht möglich, da die Erhebung noch nach den alten
Erhebungsbögen aus 2018 erfolgte.
Quelle: Strafvollzugsstatistik (Hrsg. Bundesamt für Justiz).
Für Suizide im Jugendstrafvollzug und im Vollzug der Freiheitsstrafe liegen
zudem die Zahlen des KrimD SN vor; insofern wird auch auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
6. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur medizinischen
und psychotherapeutischen Betreuung von Personen in Obhut des Staates
(Haft, Sicherheitsverwahrung, Festnahme, Gewahrsamnahme,
Jugendhaft etc.) machen, und wie hat sich das Zahlenverhältnis von Ärztinnen
und Ärzten zu den Insassinnen und Insassen im Justizvollzug seit 2018
entwickelt (bitte nach Allgemeinmedizinern und Fachärzten
differenzieren und bei den Fachmedizinern benennen, um welche fachlichen
Spezialisierungen es sich handelt)?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/2872 verwiesen.
Sofern Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit einer Person bestehen, so ist nach
Regelungen der Bundespolizei unverzüglich eine ärztliche Untersuchung und
ggf. die weitere Abklärung im nächstgelegenen Akut- oder
Justizvollzugkrankenhaus zu veranlassen.
Für die Jahre 2018 und 2019 ergeben sich für den Justizvollzug folgende
Personalstände; für 2020 liegen die Zahlen noch nicht vollständig vor:
Jahr Jahres-Ø-Belegung
Ärztlicher Dienst
intern extern insgesamt
absolut je 100Gefangene absolut
je 100
Gefangene absolut
je 100
Gefangene
2018 64.142 222,05 0,35 143,89 0,22 365,94 0,57
2019 * 226,48 168,43 394,91
Jahr Jahres-Ø-Belegung
Sanitäts- und Krankenpflegedienst
intern extern insgesamt
absolut je 100Gefangene absolut
je 100
Gefangene absolut
je 100
Gefangene
2018 64.142 1293,05 2,02 58,04 0,09 1351,09 2,11
2019 * 1156,00 61,28 1217,28
Jahr Jahres-Ø-Belegung
Psychologischer und Soziologischer Dienst
intern extern insgesamt
absolut je 100Gefangene absolut
je 100
Gefangene absolut
je 100
Gefangene
2018 64.142 764,71 1,19 85,26 0,13 849,97 1,33
2019 * 810,86 53,87 864,73
Jahr Jahres-Ø-Belegung
Seelsorgerischer Dienst
intern extern insgesamt
absolut je 100Gefangene absolut
je 100
Gefangene absolut
je 100
Gefangene
2018 64.142 67,00 0,10 213,13 0,33 280,13 0,44
2019 * 65,50 208,31 273,81
*) Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten aus Nordrhein-Westfalen vor.
Eine weitere Differenzierung des ärztlichen Personals nach Fachrichtungen ist
aufgrund der vorliegenden Daten nicht möglich.
7. Was ist der Bundesregierung über Mängel oder Versorgungslücken bei
der Betreuung von suizidgefährdeten Gefangenen durch Psychologen,
Seelsorger oder Sozialarbeiter bekannt, und inwieweit haben diese sich
ggf. durch die Corona-Pandemie verschärft?
Aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen liegen
der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Inwieweit ist es nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt zu
rechtfertigen, Menschen zu inhaftieren, wenn bei diesen aufgrund „besonderer
persönlicher Merkmale“ bereits unabhängig von einer Inhaftierung ein
erhöhtes Suizidrisiko vorliegt und die Gefahr besteht, dass das
Selbstverletzungsrisiko sich „zusammen mit der psychisch äußerst belastenden
Haftsituation“ nochmals erhöht (Antwort zu Frage 2a auf
Bundestagsdrucksache 19/15291)?
Wenn der Staat Personen die Freiheit entzieht und sie in seinem Gewahrsam
hält, obliegt ihm diesen gegenüber eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht.
Insbesondere muss er diese nicht nur vor Übergriffen durch andere Gefangene
(BVerfGE 116, 69, Rn. 57) und sonstige Gefährdungen der Gesundheit
schützen (BVerfG Beschl. v. 18.05.2017 – BvR 249/17; BVerfGK 13, 67, 68; 20,
249, 258), sondern er muss die Gefangenen angesichts der unbestreitbaren
psychischen Belastungen, die mit einer Inhaftierung einhergehen, auch vor
psychischen Schäden und Selbstschädigungen bewahren.
Die Länder kommen dieser Pflicht im Rahmen des Justizvollzuges
insbesondere dadurch nach, dass der Gesundheitsstand jeder oder jedes Gefangenen im
Rahmen einer Eingangsuntersuchung zu erheben ist. Dabei ist auch die
psychische Gesundheit der oder des Gefangenen Gegenstand der Untersuchung, und
ein besonderes Augenmerk richtet sich auf etwaige suizidale Tendenzen des
bzw. der Gefangenen. Werden suizidale Gedanken geäußert oder sonst derartige
Neigungen oder Verhaltensweisen festgestellt, wird die oder der Gefangene
durch die zuständigen medizinischen, psychologischen oder pädagogischen
Fachdienste besonders betreut und nötigenfalls werden entsprechende
Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Der Umgang mit Suizidalität von Gefangenen ist
ein zentrales Thema des Justizvollzuges. Die Justizverwaltungen der Länder
setzen sich im Rahmen von länderübergreifenden Datenerhebungen und
Forschungsprojekten fortlaufend mit den Ursachen und begünstigenden bzw.
hemmenden Faktoren auseinander und arbeiten an der Entwicklung und
Verbesserung von Behandlungsangeboten und Unterstützungsmaßnahmen.1
9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Suizidrate unter
Gefangenen seit 2016 im Vergleich zur Suizidrate in der Gesamtbevölkerung
machen (bitte so darstellen wie in der Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/2872)?
Die Suizidrate im Justizvollzug wird bezogen auf die Belegung zum Stichtag
31. März berechnet (Anzahl der Suizide pro rechnerische 100.000 Gefangene
zum Stichtag).
Suizidraten innerhalb und außerhalb des Gefängnisses sind nur schwer
miteinander vergleichbar, auch unabhängig von definitorischen Problemen und der
Hell-Dunkelfeld-Problematik extramural. Die Belegung zu einem Stichtag
bildet nicht den gesamten Gefangenenbestand eines Jahres ab. Dieser liegt um ein
mehrfaches höher. Hinzu kommt, dass Gefangene deutlich mehr Risikofaktoren
für Suizidalität aufweisen. Sie sind im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung
deutlich häufiger psychisch krank, zeigen häufiger dysfunktionale
Verhaltensweisen und sind in ihren Bewältigungsstrategien häufiger eingeschränkt. Ein
direkter Vergleich der hier ausgewiesenen Suizidrate mit Suizidraten für andere
Bevölkerungsgruppen verbietet sich aus diesen Gründen.
1 Meischner-Al-Mousawi et. al.: Suizide und Suizidprävention im deutschen Justizvollzug, Forum Strafvollzug 2020,
S. 250 bis 255.
Für die Jahre 2016 bis 2020 können vom KrimD SN folgende Suizidzahlen und
-raten mitgeteilt werden:
Jahr Belegung
zum Stichtag 31.3.
Suizide Suizidrate
2016 64397 76 118,0
2017 64193 82 127,7
2018 62194 59 94,9
2019 65751 43 65,4
2020 59446 77 129,4
Quelle: Kriminologischer Dienst Sachsen.
Für Suizide in der Allgemeinbevölkerung ergeben sich die nachfolgenden
Werte. Die Angaben zur Suizidrate in der Wohnbevölkerung sind der
„Todesursachenstatistik“ des Statistischen Bundesamts entnommen. Angaben für 2020
liegen noch nicht vor.
Jahr
Zahl der Suizide
insgesamt Suizidrate
2016 9 838 11,9
2017 9 235 11,2
2018 9 396 11,3
2019 9 041 10,9
Quelle: Statistisches Bundesamt.
10. Plant die Bundesregierung, in Absprache mit den Bundesländern eine
genauere statistische Erfassung zu Todesfällen in Haft einzuführen, etwa
zum Alter, zur Staatsangehörigkeit oder zum sozioökonomischen Status
der Verstorbenen, zur Art der Haft oder zur Dauer der Inhaftierung bis
zum Tod, um ein besseres Verständnis von Risikofaktoren zu entwickeln,
und falls nein, warum nicht?
Die Strafvollzugsstatistik ist zum Berichtsjahr 2019 umfassend überarbeitet
und erweitert worden. Insbesondere werden die verschiedenen Haftarten
(U-Haft, Strafhaft, Jugendstrafvollzug, Sicherungsverwahrung; offener und
geschlossener Vollzug) detailliert erhoben. Eine weitergehende Erfassung
zusätzlicher Merkmale, die mit einer erheblichen Erweiterung des
Erfassungsaufwands verbunden wäre, ist derzeit nicht geplant. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund zu sehen, dass der Strafvollzug in die Zuständigkeit der Länder
fällt und diese bereits eine einheitliche Erhebung zu Suiziden im Strafvollzug
durchführen.
Hinzu kommt, dass die genannten Merkmale, insbesondere der
sozioökonomische Status im Strafvollzug nicht ohne Weiteres zu ermitteln sind.
11. Wie lässt sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung
erklären, dass die Zahl der Suizide in deutschen Gefängnissen zwischen
2013 und 2017 kontinuierlich gestiegen ist, nachdem sie in den Jahren
zuvor gesunken war, welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus, und welche diesbezüglichen Gespräche gab es ggf. mit den
Bundesländern?
Es wird auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung enthaltenen
Hinweis auf die föderale Kompetenzverteilung Bezug genommen; es ist nicht
Sache der Bundesregierung, die Entwicklung der Suizide in den
Justizvollzugsanstalten der Länder zu kommentieren.
Nach Einschätzung des KrimD SN hängt die Entwicklung der Suizidzahlen von
vielen Faktoren ab.1 Da Suizide statistisch gesehen seltene Ereignisse seien,
führten zudem bereits kleinere Schwankungen in den Absolutzahlen zu
erheblichen Veränderungen in den Raten. So hat sich bspw. die Suizidrate 2019
gegenüber 2017 nahezu halbiert, lag im Jahr 2020 aber wieder auf dem Niveau
von 2017. Ob in den genannten Jahren bestimmte Faktoren zur Veränderung
der Raten geführt haben, könne durch die Totalerhebung nicht untersucht
werden.
12. Wie lässt sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung
erklären, dass die Suizidrate unter Gefangenen in Deutschland im
europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch ist (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
Es wird auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung enthaltenen
Hinweis auf die föderale Kompetenzverteilung Bezug genommen; es steht der
Bundesregierung nicht zu, die Suizidrate in den Justizvollzugsanstalten der
Länder zu kommentieren.
Nach Einschätzung des KrimD SN seien die angegebenen Suizidraten unter den
Aspekten von z. B. besonderen Merkmalen in der Gefangenenpopulation, der
Inhaftierungspolitik und den Haft-Verhältnissen in den jeweiligen Ländern zu
betrachten. In Ländern mit einer vergleichsweise niedrigen Inhaftierungsrate
könne eine höhere Suizidrate in Justizvollzugsanstalten beobachtet werden, so
z. B. neben Deutschland auch in Norwegen, Schweden oder den Niederlanden.
Möglicherweise führten niedrigere Inhaftierungsraten dazu, dass sich in Haft
stärker Menschen mit mehr Risikofaktoren für Suizidalität konzentrierten. Eine
weitere mögliche Erklärung seien die Haftbedingungen in Deutschland mit dem
gesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung. Aus der Totalerhebung sei
bekannt, dass sich der größte Teil der Suizide in Einzelunterbringung ereigne.
13. An welche Beschwerdeinstanzen können Gefangene sich nach Kenntnis
der Bundesregierung im Fall von Problemen und Konflikten im
Strafvollzug wenden (bitte nach Bundesländern differenziert darstellen)?
Aus den gesetzlichen Regelungen der Landesgesetze zum Justizvollzug wie
auch aus der gelebten Praxis ergeben sich für Gefangene verschiedene
Möglichkeiten, um mit Problemen und Konflikten im Strafvollzug umzugehen.
• In Parallelität zum Strafvollzugsgesetz des Bundes sehen die Landesgesetze
zunächst die Möglichkeit vor, dass sich Gefangene informell „mit
Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst
betreffen“ an die Anstaltsleitung wenden können.
• Selbstverständlich können sich Gefangene auch formell mit der Stellung
von Anträgen gegen bestimmte Maßnahmen oder zur Erreichung einer
begehrten Maßnahme an die Anstaltsleitung wenden.
• Einzelne Landesgesetze sehen zudem zur Konfliktlösung
Mediationsverfahren vor.
1 Mitteilung des Kriminologischen Dienstes Sachsen vom 23. Juni 2021 an das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.
• Außerdem sehen die Landesgesetze die Einrichtung einer
Gefangenenmitverantwortung für die Verfolgung von „Angelegenheiten von gemeinsamen
Interesse“ vor (bspw. § 101 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-
Westfalen).
• Eine wichtige Vermittlungsfunktion bei Problemen und Konflikten in den
Anstalten kommt in der Praxis den Anstaltsseelsorgerinnen und -
Anstaltsseelsorgern zu, wobei deren beratende und vermittelnde Tätigkeit
zumeist nicht auf die Angehörigen der jeweiligen Konfession beschränkt
ist.
• Die Vollzugsgesetze sehen in allen Ländern die Einrichtung von
Anstaltsbeiräten vor, die die Anstaltsleitungen beraten, aber auch direkt für
Gefangene ansprechbar sind und bei Konflikten vermitteln können.
• Auch die Aufsichtsbehörden der Länder sind für Wünsche und
Beschwerden der Gefangenen auf informellem Wege oder formell im Rahmen von
Dienstaufsichtsbeschwerden erreichbar.
• In allen Ländern bestehen in den Landtagen Petitionsausschüsse, an die sich
die Gefangenen wenden können.
• In Nordrhein-Westfalen können sich Gefangene zudem an den
Justizvollzugsbeauftragten des Landes wenden.1
Schließlich steht den Gefangenen der gerichtliche Rechtsschutz gemäß den
§§ 109 ff. StVollzG offen.
14. Welche aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen zur Situation und
zu Missständen in deutschen Haftanstalten sind der Bundesregierung
bekannt, und bezüglich welcher Fragen sieht sie ggf. Forschungsbedarf?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber nicht nur darauf
verpflichtet, für den Strafvollzug eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zu
schaffen, die die im Rahmen der Freiheitsentziehung erfolgenden Eingriffe in
die Grundrechte der Gefangenen und ihre Voraussetzungen konkret bestimmt;
darüberhinausgehend hat es ihn auch verpflichtet, ein gesetzliches
Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei
muss er seine gesetzlichen Vorgaben auf sorgfältig ermittelte Annahmen und
Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und
Behandlungsmaßnahmen stützen, wofür vorhandene Erkenntnisquellen
auszuschöpfen sind und der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
heranzuziehen ist. Mit Rücksicht auf das besonders hohe Gewicht der grundrechtlichen
Belange, die im Strafvollzug berührt werden, ist der Gesetzgeber auch dazu
verpflichtet, die Auswirkungen seines gesetzlichen Vollzugskonzeptes zu
beobachten und hieran erforderlichenfalls Nachbesserungen vorzunehmen.
Hierfür soll er aussagefähige, auf Vergleichbarkeit ausgerichtete Daten erheben und
gezielt wissenschaftliche Forschung betreiben (BVerfGE 116, 69, Rn. 59, 62).
Die Länder kommen diesem Auftrag u. a. dadurch nach, dass sie
kriminologische Dienste für den Justizvollzug eingerichtet haben2, die sich vielfältigen
aktuellen und praxisrelevanten Forschungsfragen widmen, sich regelmäßig
austauschen und auch gemeinsame Projekte betreiben (beispielsweise die
Evaluierung des Jugendstrafvollzuges unter Federführung des kriminologischen
1
https://www.justizvollzugsbeauftragter.nrw.de/
2
https://www.kriminologische-dienste.de/
Dienstes Nordrhein-Westfalen1, die bundeseinheitliche Erhebung zur
stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug unter Federführung des
Kriminologischen Dienstes Berlin2 oder die länderübergreifende Erhebung der
Suizide im Justizvollzug bis 2018 unter Federführung des Kriminologischen
Dienstes Niedersachsen3, seither unter Federführung des Kriminologischen
Dienstes Sachsen4). Zudem unterhalten Bund und Länder gemeinsam die
Kriminologische Zentralstelle in Wiesbaden, die zahlreiche Forschungsvorhaben
im Bereich des Justiz- und Maßregelvollzuges durchführt.5 Schließlich werden
von den Ländern Forschungsvorhaben bei externen Forschungsinstitutionen
selbst in Auftrag gegeben oder genehmigt, etwa die von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft geförderte Untersuchung „Gewalt und Suizid unter
weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen“ des Instituts für Kriminologie
der Universität zu Köln6 oder die Evaluationen des Jugendarrestes in
Schleswig-Holstein7 und Niedersachen8 sowie die Studie zur Viktimisierung im
Jugendstrafvollzug9 durch das Kriminologische Forschungsinstitut
Niedersachsen.
Der Bund unterstützt die Länder hierbei durch Koordinierung und Erstellung
der bundeseinheitlichen Strafvollzugsstatistiken und die Mitwirkung an
Beratungen und Tagungen und durch regelmäßige proaktive Information über
eigene Forschungsergebnisse, die potenziell relevant für den Strafvollzug sind,
wie beispielsweise die Evaluation neuer Straftatbestände.
15. Welche aktuellen Berichte oder Dokumentationen von
Nichtregierungsorganisationen oder unabhängigen Initiativen zu Problemen und
Missständen in deutschen Haftanstalten sind der Bundesregierung bekannt,
und welche Konsequenzen zieht sie daraus, und inwiefern ist sie dazu im
Gespräch mit den Bundesländern?
An aktuellen Berichten oder Dokumentationen von
Nichtregierungsorganisationen oder unabhängigen Initiativen zu Problemen und Missständen in deutschen
Haftanstalten sind der Bundesregierung insbesondere die Jahresberichte der
Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter bekannt, zuletzt für das Jahr 2020,
die u. a. auch Erkenntnisse zur Situation in Haftanstalten enthalten. Die
Bundesregierung prüft diese Berichte und zieht daraus, ggf. in Absprache mit
den Bundesländern, erforderliche Konsequenzen.
1
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizvollzugsdirektion/statistik_und_forschung/projekte_des_kri
md_/2_61-20180202-EvalJS-Bund--Bericht-Schulische-und-berufliche-Bildung-im-Fokus-PRINTVERSION-onlin
e.pdf
2
https://www.berlin.de/justizvollzug/_assets/senjustv/sonstiges/bericht_suchtproblematik_justizvollzug_stand_august-2
019.pdf
3
https://www.bag-suizidpraevention.de/wp-content/uploads/Suhling_Dietzel_Suizide_im_deutschen_Justizvollzug_200
0_bis_2017.pdf
4 Meischner-Al-Mousawi, M., Hartenstein, S., Spanaus, K. & Hinz, S. (2021). Suizide weiblicher und männlicher
Inhaftierter in deutschen Justizvollzugsanstalten von 2000 bis 2019. Suizidprophylaxe, 48 (2), 67-72.
5
www.krimz.de
6
https://kriminologie.uni-koeln.de/forschung/laufende-projekte/gewalt-und-suizid-unter-weiblichen-und-maennlichen-ju
gendstrafgefangenen
7
https://kfn.de/forschungsprojekte/evaluation-des-jugendarrestes-in-schleswig-holstein/
8
https://kfn.de/forschungsprojekte/evaluation-des-jugendarrestvollzuges-in-niedersachsen/
9
https://kfn.de/viktimisierung-im-vollzug/
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]