[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30860 –
Inanspruchnahme der Leistungen im Bildungs- und Teilhabepaket
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket stehen hilfebedürftigen Kindern und
Jugendlichen verschiedene Leistungen zu, um die Teilhabe an Bildung und
gesellschaftlichem Miteinander zu gewährleisten.
In einer 2020 erschienenen Auswertung des Paritätischen Gesamtverbandes
kam dieser zu dem Befund, „dass mindestens 85 Prozent der grundsätzlich
Leistungsberechtigten nicht von dieser Leistung profitieren“ (
https://www.der-
paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/expertise-BuT-202
0_web.pdf). Weiter kritisiert der Bericht, dass keine bundeseinheitliche
Statistik existierte, aus der die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen nach
dem Bildungs- und Teilhabepaket hervorginge. Auch die zum 1. August 2019
in Kraft getretenen Änderungen des Bildungs- und Teilhabepakets, u. a. was
das Antragsverfahren betrifft, wirkten sich bislang nicht positiv auf die
Teilhabequoten aus. Auch kürzlich erschienene Recherchen des ARD-Magazins
Monitor belegen niedrige Förderquoten und unzureichende Statistiken (vgl.
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/extras/pressemeldung-teilhabepaket-10
0.html).
Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene
Evaluation stellte 2016 zudem fest, dass insbesondere Haushalte mit
Migrationshintergrund oder geringen Deutschkenntnissen deutlich seltener Kenntnis
von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket haben (vgl. Evaluation der bundesweiten
Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2016:
Schlussbericht. Göttingen; Nürnberg).
Gerade vor dem Hintergrund der möglichen Bildungsdefizite durch die Kita-
und Schulschließungen wegen der Corona-Pandemie sollte nach Ansicht der
Fragestellenden der Ermöglichung von Bildung und gesellschaftlicher
Teilhabe für Kinder und Jugendliche eine besondere Bedeutung zukommen.
Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, mit dem Corona-
Aufholprogramm den Zugang zur Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket
zu erleichtern (vgl.
https://www.bmbf.de/files/BMFSFJ_Corona_Aufholpake
t_Kurzinfo.pdf). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht 2020 festgestellt,
dass die Erfüllung der Aufgaben des Bildungs- und Teilhabepakets durch die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31398
19. Wahlperiode 06.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. Juli
2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Kommunen in Teilen verfassungswidrig ist und bis Ende 2021 Neuregelungen
getroffen werden müssen (vgl.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/Shar
edDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-069.html).
Die Fragenstellenden möchten sich daher mit dieser Kleinen Anfrage einen
Überblick über die Nutzung der im Bildungs- und Teilhabepaket enthaltenen
Angebote und den Stand der angekündigten sowie notwendigen Änderungen
machen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen (im Folgenden auch: Bildungspaket)
handelt es sich um verfassungsrechtlich gebotene Fürsorgeleistungen als Teil
der Sicherung des Existenzminimums für hilfebedürftige Kinder und Kinder
aus Familien mit geringem Einkommen. Auch Jugendliche und junge
Erwachsene sind einbezogen. Soweit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im
jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, unterstützt das Bildungspaket grundsätzlich
Folgendes: ein- und mehrtägige Ausflüge mit Schule, Kita oder
Kindertagespflege; die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (derzeit 154,50 Euro pro
Schuljahr – sogenanntes Schulbedarfspaket); Schülerbeförderung;
Lernförderung; gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und
Kindertagespflege sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft (z. B. Mitgliedschaft im Sportverein, Teilnahme an Musikschulkursen).
Der Teilhabebedarf wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
berücksichtigt, die Bildungsbedarfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Bildungs- und Teilhabeleistungen gibt es insbesondere in folgenden
Rechtskreisen: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch –
SGB II), Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie im Bundeskindergeldgesetz für
Familien, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld beziehen. Der Bund ist in keinem
der genannten Rechtskreise Träger des Bildungspakets, sondern überwiegend
die Kreise, kreisfreien Städte oder gegebenenfalls kreisangehörigen Gemeinden
(kommunale Ebene). Dies gilt ebenfalls in Jobcentern, die in Form einer
gemeinsamen Einrichtung des jeweiligen kommunalen Trägers und der
Bundesagentur für Arbeit organisiert sind. Auch bei dieser Form der
Aufgabenwahrnehmung bleibt die Verantwortung für kommunale Leistungen (wie z. B.
Bildungs- und Teilhabeleistungen) in den Händen des jeweiligen kommunalen
Trägers vor Ort.
Es handelt sich somit im Regelfall um eine kommunale Leistung, über die die
Länder die Aufsicht ausüben. Folglich ist deren Umsetzung nicht Aufgabe des
Bundes. Zur Umsetzung des Bildungspakets gehören die Auslegung der
entsprechenden Normen (z. B. durch Weisungen) sowie die Anforderungen an
Konkretisierung und Nachweis des Bildungs- und Teilhabebedarfs (z. B. durch
Angaben in Formularen).
Der Bund hat somit nur im Rahmen der Gesetzgebung Einflussmöglichkeiten
auf die Inanspruchnahme des Bildungspakets. Daher hat die Bundesregierung
hierzu in dieser Legislaturperiode mehrere Gesetzesinitiativen angestoßen. Um
bürokratische Hindernisse zu beseitigen und die Inanspruchnahme zu fördern,
wird seit dem In-Kraft-Treten des Starke-Familien-Gesetzes aus dem Jahr 2019
im SGB II, SGB XII, AsylbLG und Bundes-versorgungsgesetz weitgehend auf
eine gesonderte Antragstellung für die Bildungs- und Teilhabeleistungen
verzichtet.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer
Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG) vom 25. Juni 2021 wird
in den genannten Rechtskreisen seit dem 1. Juli 2021 auch bei der
Lernförderung – befristet bis Ende 2023 – auf einen gesonderten Antrag verzichtet
(hierzu ist ein Monitoring vorgesehen). Leistungen des Bildungspakets gelten somit
als stillschweigend mitbeantragt, wenn die sonstigen Leistungen beantragt
werden (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld).
Weiterhin hatte das Starke-Familien-Gesetz für alle genannten Rechtskreise die
Inanspruchnahme von Lernförderung erleichtert, indem klargestellt wurde, dass
sie keine Versetzungsgefährdung voraussetzt. Ein weiteres Beispiel für
erleichterte Möglichkeiten der Inanspruchnahme sind die Teilhabeleistungen. Bei
Teilhabe z. B. in einem Sportverein oder der Musikschule werden seit dem Starke-
Familien-Gesetz pauschal 15 Euro monatlich gezahlt (zuvor gab es eine
Begrenzung auf die konkreten Aufwendungen, höchstens 10 Euro monatlich).
Zudem können die Bedarfe seitdem nicht nur durch Sach- und Dienstleistungen
sowie Direktzahlungen an die Anbieter, sondern auch durch Geldleistungen an
die Familien selbst gedeckt werden. Aufwendungen für Schulausflüge können
gesammelt über die Schule abgerechnet werden.
Die Bundesregierung informiert im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
insbesondere im Zusammenhang mit Gesetzesinitiativen Bürgerinnen und Bürger
über die Bildungs- und Teilhabeleistungen. So wurde im Jahr 2019 das
sogenanntes Starke-Familien-Checkheft aufgelegt, das u. a. Informationen zum
Bildungspaket enthält. Auch auf den Internetseiten der betroffenen Fachressorts
finden sich Informationen zum Bildungspaket.
Um die Inanspruchnahme des Bildungspakets einordnen zu können, gilt es, die
rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen mitzubedenken. Die
Leistungen des Bildungspakets bestehen darin, die genannten Kinder, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen finanziell zu unterstützen, wenn diese
kostenpflichtige Bildungs- und Teilhabeangebote nutzen möchten. Das Bildungspaket stellt
somit keine Infrastrukturförderung dar. Es knüpft an die bestehende örtliche
Infrastruktur sowie persönliche Interessen und Entscheidungen der grundsätzlich
berechtigten Personen an. Dementsprechend kommen Leistungen des
Bildungspakets zum Beispiel in folgenden Fällen nicht in Betracht:
• wenn vor Ort keine vom Bildungspaket unterstützten Bildungs- und
Teilhabeangebote existieren (z. B. in der Schule kein gemeinschaftliches
Mittagessen angeboten wird);
• wenn das Kind grundsätzlich Bildungs- und Teilhabemöglichkeiten nutzen
möchte, sich für die tatsächlichen Angebote aber nicht interessiert (z. B.
gern ein bestimmtes Musikinstrument erlernen möchte, entsprechender
Unterricht aber nicht angeboten wird);
• wenn das Kind zwar Angebote vor Ort vorfindet, sich für gemeinschaftliche
Aktivitäten aber generell nicht interessiert (weil es z. B. nicht im
Sportverein aktiv sein möchte);
• wenn das Kind zwar Angebote vor Ort vorfindet, diese aber nicht benötigt
(weil es z. B. den Schulbus nicht nutzt oder weil es keine Nachhilfe
benötigt), oder
• wenn die genutzten Angebote kostenlos sind und das Kind somit keine
finanzielle Unterstützung über das Bildungspaket benötigt (z. B. weil
Schulmittagessen oder Schülerbeförderung über kommunale oder Landesmittel
finanziert werden und daher keine Gegenleistung erbracht werden muss).
Aus diesen Gründen ist es möglich, dass Betroffene zwar zu den o. g.
Rechtskreisen gehören und theoretisch Leistungen des Bildungspakets erhalten
könnten, ein solcher Anspruch aber gar nicht, nicht in jedem Monat oder nicht in
vollem Umfang geltend gemacht wird.
1. Wie viele Kinder und Jugendliche erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (bitte die
monatsgenaue Entwicklung seit 2018 angeben)?
2. Wie viele Kinder und Jugendliche sind nach Kenntnis der
Bundesregierung berechtigt, um Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket
zu beantragen (bitte die monatsgenaue Entwicklung seit 2018 angeben)?
3. Wie viele Kinder und Jugendliche erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung folgende Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:
a) Persönlicher Schulbedarf,
b) Eintägige Schul- und Kitaausflüge,
c) Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten,
d) Beförderung zur Schule,
e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule
oder Kindertageseinrichtungen,
g) Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
(bitte die absoluten und prozentualen – gemessen an allen
Leistungsberechtigten – Zahlen sowie die Entwicklung seit 2018 angeben)?
Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Eine gemeinsame Statistik für alle Rechtskreise zu Bildungs- und
Teilhabeleistungen liegt nicht vor. Statistische Daten zum Bildungs- und Teilhabepaket
werden getrennt nach Rechtskreisen erhoben.
1. a) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen?
2. a) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen?
3. Wie viele Kinder und Jugendliche erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung folgende Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:
a) Persönlicher Schulbedarf,
b) Eintägige Schul- und Kitaausflüge,
c) Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten,
d) Beförderung zur Schule,
e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule
oder Kindertageseinrichtungen,
g) Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
(bitte die absoluten und prozentualen – gemessen an allen
Leistungsberechtigten – Zahlen sowie die Entwicklung seit 2018 angeben)?
Die Fragen 1a, 2a und 3 werden zusammen beantwortet.
Für das SGB II werden diese Fragen gemeinsam beantwortet anhand der
Publikation der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Bildung und Teilhabe –
Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Zeitreihe Jahreszahlen)“; abrufbar
unter
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuc
he_Formular.html?nn=1524064&topic_f=but-zr). So hatten beispielsweise im
Jahr 2020 rund 1,39 Millionen Personen einen festgestellten Leistungsanspruch
auf mindestens eine Leistungsart des Bildungspakets, darunter rund 1,22
Millionen Personen auf die Leistungsart „Schulbedarf“.
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet über Leistungen für
Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Leistungen für Bildung und Teilhabe
können als Geld-, Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Es werden
dabei auch Gutschein- und Kartensysteme genutzt. Die Abrechnung kann auch
direkt und pauschal mit einem Leistungsanbieter erfolgen. Für Leistungen für
Bildung und Teilhabe kann die tatsächliche Auszahlung von Leistungen
(Einlösen von Gutscheinen, Abrechnungen etc.) jedoch in einem nicht bezifferbaren
Umfang auch außerhalb der statischen Wartezeit von drei Monaten liegen. Eine
verlässliche Auskunft zu tatsächlichen Zahlungsansprüchen ist somit in diesem
Teil der Grundsicherungsstatistik SGB II nicht möglich. Bei
Leistungsansprüchen hat die Nutzung von Gutscheinen und Kartensystemen den Effekt, dass
zunächst auch fiktive Bedarfs- und Anspruchshöhen bei der Gewährung von
Leistungen genutzt werden. Da die Information, ob es sich bei einem Bedarf
bzw. Leistungsanspruch um einen fiktiven Betrag handelt, nicht im Rahmen der
statistisch nutzbaren Daten vorhanden ist, können keine gesicherten Angaben
zu Höhen von Leistungsansprüchen gemacht werden. Aus diesen Gründen wird
im SGB II statistisch ausschließlich über die Anzahl der Leistungsberechtigten
mit festgestelltem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe berichtet.
Wegen der unterschiedlichen Gewährungsmöglichkeiten bei Leistungen für
Bildung und Teilhabe können die Zeitpunkte der positiven Entscheidung über
einen Leistungsanspruch und damit der statistischen Zählung einerseits und der
tatsächlichen Leistungserbringung andererseits voneinander abweichen. Das
führt dazu, dass die Zahlen eines einzelnen Berichtsmonats zwischen den
einzelnen Kreisen nicht vergleichbar sind. Dieser Effekt wird bei der Betrachtung
eines längeren Zeitraums nivelliert. Daher werden jeweils für ein Kalenderjahr
sogenannte Anwesenheitsgesamtheiten ermittelt. Bei diesem Messkonzept wird
jede Person innerhalb des betrachteten Zeitraums genau einmal gezählt,
unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchen Zeitpunkten sie im
Bestand war. Die Anwesenheitsgesamtheit für Leistungen für Bildung und
Teilhabe eines Kalenderjahres gesamt umfasst daher alle Personen, denen innerhalb
dieses Kalenderjahres mindestens in einem Monat eine Leistung für Bildung
und Teilhabe gewährt wurde. Jede Person wird dabei nur einmal gezählt, auch
wenn in mehreren Monaten Leistungen gewährt wurden. Analog verhält es sich
mit den einzelnen Leistungsarten. Durch dieses Messkonzept sind die Zahlen
der einzelnen Kreise besser miteinander vergleichbar, weil insbesondere bei
den einmaligen Leistungsarten der eintägigen Ausflüge und der mehrtägigen
Klassen-fahrten der exakte Zeitpunkt der Leistungsgewährung bzw. der
Inanspruchnahme oder Abrechnung weniger relevant ist.
Eine Darstellung der Anzahl der Leistungsberechtigten mit Anspruch auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2018 bis 2020 ist der Tabelle
„Zeitreihe“ der oben genannten Publikation zu entnehmen. Die Ergebnisse der
früheren Monatsstatistik zu Bildung und Teilhabe, die bis einschließlich
Berichtsmonat Dezember 2020 veröffentlicht wurde, stehen im Internetangebot
der Statistik der Bundesagentur für Arbeit weiterhin zur Verfügung (abrufbar
unter:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuc
he_Formular.html?topic_f=but-but). Zur Zahl der potentiell
anspruchsberechtigten Personen liegen keine Informationen vor.
1. b) Wie viele dieser Kinder und Jugendliche kommen aus Familien, die
Sozialhilfe beziehen?
1. e) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen?
2. b) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Sozialhilfe beziehen?
2. e) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen?
3. Wie viele Kinder und Jugendliche erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung folgende Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:
a) Persönlicher Schulbedarf,
b) Eintägige Schul- und Kitaausflüge,
c) Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten,
d) Beförderung zur Schule,
e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule
oder Kindertageseinrichtungen,
g) Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
(bitte die absoluten und prozentualen – gemessen an allen
Leistungsberechtigten – Zahlen sowie die Entwicklung seit 2018 angeben)?
Die Fragen 1b, 1e und 2b, 2e sowie 3 (SGB XII und AsylbLG) werden
zusammen beantwortet.
Im Bereich des SGB XII sind sowohl der Umfang der potenziellen
Bezieherinnen und Bezieher als auch die Zahl der tatsächlichen Empfängerinnen und
Empfänger von Leistungen des Bildungspakets vergleichsweise klein.
Leistungen für Bildung nach § 34 Absatz 2 bis 6 SGB XII können auch erwachsenen
Schülerinnen und Schülern gewährt werden. Daher gibt es auch
Empfängerinnen und Empfänger von Bildungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
Leistungsberechtigte ab 18 Jahren). Auch unter den Empfängerinnen und Empfängern von
Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum
Lebensunterhalt) bzw. nach dem AsylbLG ist ein geringer Anteil über 18 Jahre alt
und erhält Leistungen für Bildung nach § 34 Absatz 2 bis 6 SGB XII. Da die
durchschnittlichen Bedarfe für die einzelnen Leistungsarten nach § 34 Absatz 2
bis 7 SGB XII einschließlich der Leistungen für Teilhabe nach § 34 Absatz 7
SGB XII in der Sozialhilfestatistik und Asylbewerberleistungsstatistik
ausschließlich über alle Altersgruppen hinweg vorliegen, erfolgt die Beantwortung
der Fragen zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen für
Bildung und Teilhabe insoweit ebenfalls über alle Altersklassen einschließlich
erwachsener Personen.
In den Statistiken der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für
Bildung und Teilhabe nach dem SGB XII und dem AsylbLG werden
ausschließlich Personen mit einem festgestellten Anspruch auf diese Leistungen erfasst.
Die Anzahl der grundsätzlich leistungsberechtigten Personen geht aus den
Statistiken nicht hervor. Eine Angabe zum prozentualen Anteil an den potenziell
leistungsberechtigten Personen ist daher nicht möglich.
Die Bildungsleistungen nach dem SGB XII werden statistisch quartalsweise für
die einzelnen Monate erfasst. Leistungsempfängerinnen und -empfänger mit
mehreren Leistungen werden bei der Summe der Bildungsleistungsempfänger
nur einmal gezählt. Die Daten zu den Empfängern von Leistungen für Bildung
und Teilhabe nach dem dritten Kapitel SGB XII liegen bis zum ersten Quartal
2021 vor und können den Tabellen im Anhang entnommen werden. Daten zu
den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen für Bildung (die
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es nur bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres) nach dem vierten Kapitel SGB XII liegen bis
zum Berichtsjahr 2020 vor und können den Tabellen im Anhang entnommen
werden.
Im Bereich des AsylbLG wird die Gesamtzahl der Beziehenden von Bildungs-
und Teilhabeleistungen lediglich quartalsweise, jedoch nicht monatsweise
ausgewiesen. Die nach der Leistungsart differenzierten Daten zu den
Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen für Bildung nach dem AsylbLG liegen bis
zum ersten Quartal 2021 je Monat vor und können den Tabellen im Anhang
entnommen werden.
1. c) Wie viele dieser Kinder und Jugendliche kommen aus Familien, die
Wohngeld beziehen?
d) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Kinderzuschlag beziehen?
2. c) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Wohngeld beziehen?
d) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien, die
Kinderzuschlag beziehen?
3. Wie viele Kinder und Jugendliche erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung folgende Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:
a) Persönlicher Schulbedarf,
b) Eintägige Schul- und Kitaausflüge,
c) Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten,
d) Beförderung zur Schule,
e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule
oder Kindertageseinrichtungen,
g) Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
(bitte die absoluten und prozentualen – gemessen an allen
Leistungsberechtigten – Zahlen sowie die Entwicklung seit 2018 angeben)?
Die Fragen 1c, 1d und 2c, 2d sowie 3 werden zusammen beantwortet.
Im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes wird die Zahl der tatsächlichen
Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen des Bildungspakets
statistisch nicht erfasst. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen des
Bildungspakets nach dem Bundeskindergeldgesetz ist der Bezug von
Kinderzuschlag und/oder Wohngeld. Anders als der Kinderzuschlag werden die
Bildungs- und Teilhabeleistungen in den Ländern und Kommunen durch
unterschiedliche Stellen gewährt. Bei den Trägern der Bildungs- und
Teilhabeleistungen erfolgt keine flächendeckende statistische Erfassung für den Rechtskreis
Bundeskindergeldgesetz. Auf die Einführung einer weiteren bundesweiten
Statistik für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem
Bundeskindergeldgesetz wurde bei Abwägung der zu erwartenden zusätzlichen Aussagekraft und
dem damit verbundenen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung verzichtet.
Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Personen aus Familien, die
Kinderzuschlag und/oder Wohngeld beziehen, liegen keine Informationen vor.
4. Weshalb ist es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht möglich, genaue
Inanspruchnahmequoten des Bildungs- und Teilhabepakets zu errechnen,
wie es u. a. das ARD-Magazin Monitor behauptet?
5. Was hat die Bundesregierung bisher getan, um diesen nach Auffassung
der Fragestellenden vorhandenen Missstand in der Statistik zu beheben?
Die vorliegenden Daten sind zur Ermittlung einer Quote der Inanspruchnahme
nicht geeignet. Zum einen ist die Personengruppe aller Leistungsberechtigten
unter 25 Jahren nicht gleichzusetzen mit der Gruppe der potenziell
Anspruchsberechtigten auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Insoweit müsste bereits
nach Altersgruppen und Leistungsarten differenziert werden:
• Teilhabeleistungen kommen nur für Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht;
• Leistungen für Schulausflüge, Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf,
Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule oder
Hort kommen nur für Schüler und Schülerinnen einer allgemein- oder
berufsbildenden Schule, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und keine Ausbildungsvergütung erhalten, in Betracht;
• Leistungen für ein- und mehrtägige Ausflüge mit Kita oder Tageseltern
sowie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kita oder Kindertagespflege
kommen für alle Kinder in Betracht, die nicht gleichzeitig Schülerinnen
oder Schüler sind.
Selbst ein Abstellen auf eine insoweit differenzierte Personengesamtheit wäre
für die Frage der Inanspruchnahme des Bildungspakets nicht aussagekräftig.
Da die Inanspruchnahme von den örtlichen und persönlichen
Rahmenbedingungen des jeweiligen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen
abhängt, wäre es zur Bildung einer Inanspruchnahmequote notwendig zu wissen,
wie viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die tatsächlichen
Anspruchsvoraussetzungen theoretisch erfüllen, ohne einen Anspruch geltend zu
machen.
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Faktoren Einfluss
auf die Kenntnis über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben?
Was unternimmt die Bundesregierung, um insbesondere Haushalte mit
Migrationshintergrund und geringen Deutschkenntnissen zu erreichen?
Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verantwortung für die
Umsetzung des Bildungspakets liegt in allen Rechtskreisen bei der kommunalen
Ebene und den aufsichtführenden Ländern. Hierzu gehören u. a. Beratung und
Aufklärung über die Leistungen und deren Geltendmachung (vgl. §§ 13 bis 16 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) sowie – in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende – eine Unterstützung beim Finden geeigneter Angebote
(sogenannte Hinwirkungsgebot nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ff SGB II).
In jedem Bewilligungsbescheid für Kinderzuschlag weist die Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit explizit auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme
von Bildungs- und Teilhabeleistungen hin. Außerdem wird sowohl in
Publikationen zum Kinderzuschlag als auch auf den Internetseiten des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der
Familienkasse auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket hingewiesen.
Die Wohngeldbehörden sind nach Teil A der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift
Nummer 24.13 gehalten, je nach Einzelfällen die wohngeldberechtigte Person
in der Regel mündlich auf das Bildungspaket hinzuweisen. Weiterhin wird auch
in Publikationen zum Wohngeld – soweit möglich und angezeigt – auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket hingewiesen.
Das Dargestellte gilt zugunsten aller potenziell Leistungsberechtigten, auch für
Familien mit Migrationshintergrund. Die Bundesregierung hat auf die
kommunal erfolgende Umsetzung keinen Einfluss.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt der
Betrag, den leistungsberechtige Kinder und Jugendliche nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket für folgende Leistungen erhalten:
a) Persönlicher Schulbedarf,
b) Eintägige Schul- und Kitaausflüge,
c) Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten,
d) Beförderung zur Schule,
e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule
oder Kindertageseinrichtungen,
g) Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft?
Für den Rechtskreis SGB II wird in der Statistik zu Leistungen für Bildung und
Teilhabe ausschließlich über die Anzahl der Leistungsberechtigten mit
festgestelltem Anspruch auf diese Leistungen berichtet. Zu den Gründen wird auf die
Antwort zu den Fragen 1a, 2a und 3 verwiesen.
Nach § 46 Absatz 11 Satz 5 SGB II sind die Gesamtausgaben für die
Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b Bundeskindergeldgesetz durch die
Länder jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. In den letzten Jahren sind die
Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in den hierfür besonders
relevanten Rechtskreisen (SGB II und Bundeskindergeldgesetz) deutlich gestiegen,
so beispielsweise von rund 663 Millionen Euro im Jahr 2018 auf 754 Millionen
Euro im Jahr 2019. Im Jahr 2020 sanken die Ausgaben auf rund 708 Millionen
Euro, was auf einen pandemiebedingten Rückgang der tatsächlichen Bildungs-
und Teilhabeangebote vor Ort zurückzuführen sein dürfte.
Bezüglich der Rechtskreise SGB XII und AsylbLG wird auf die Antwort zu
den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
8. Wie viele Anträge der in Frage 3 erfragten Leistungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bewilligt und wie viele ganz oder in
Teilen abgelehnt (bitte die Entwicklung seit 2018 sowie absolute und
prozentuale Zahlen angeben)?
9. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Anträge auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket ganz oder in
Teilen abgelehnt?
10. Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Antragstellung auf eine Leistung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bis zur
Leistungsgewährung durchschnittlich?
Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verantwortung für die
Umsetzung des Bildungspakets liegt in allen Rechtskreisen bei der kommunalen
Ebene und den aufsichtführenden Ländern. Hierzu gehört auch die
Bewilligungspraxis. Der Bundesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse vor.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Unterschiede in
der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket?
Wie erklärt sich die Bundesregierung diese Unterschiede?
Die Tabelle „Zeitreihe“ in der genannten Publikation (vgl. Antwort zu den
Fragen 1, 2 und 3) enthält auch Daten in der Differenzierung nach Ost- und
Westdeutschland, Bundesländern und Kreisen. Es ist dabei allerdings zu beachten,
dass unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zu deutlichen
interregionalen Unterschieden sowie Verschiebungen im Zeitverlauf führen können (z. B.
bezogen auf Berlin mit den Regelungen zur Schülerbeförderung oder
Mittagsverpflegung oder bezogen auf Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-
Anhalt bei der Schülerbeförderung).
12. Bei welcher Stelle müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
Berechtigte einen Antrag auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket
stellen?
Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verantwortung für die
Umsetzung des Bildungspakets liegt in allen Rechtskreisen bei der kommunalen
Ebene und den aufsichtführenden Ländern. Hierzu gehört auch die Entscheidung
über die organisatorischen Rahmenbedingungen. Die kommunalen Träger
haben die Möglichkeit, als zuständige Stellen für die Beantragung der Bildungs-
und Teilhabeleistungen bzw. für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs
die für die jeweiligen Rechtskreise bereits vorhandenen Stellen vorzusehen
(z. B. das Jobcenter für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II
oder das Sozialamt für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB
XII). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht zudem die
Möglichkeit, dass Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für
Arbeit und des jeweiligen kommunalen Trägers geführt werden, die Umsetzung
des Bildungspakets durch den kommunalen Träger außerhalb des Jobcenters
wahrnehmen lassen.
13. Sind der Bundesregierung die empirischen Befunde des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zum Bildungs- und Teilhabepaket
bekannt?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
14. Wie erklärt sich die Bundesregierung die niedrigen Quoten der
Inanspruchnahme, welche der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband
berechnet hat?
Wie erklärt sich die Bundesregierung diese Quoten trotz der
Veränderungen im Antragsverfahren zum 1. August 2019?
15. Was unternimmt die Bundesregierung, um diese niedrigen Quoten zu
erhöhen?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verantwortung für die
Umsetzung des Bildungspakets liegt in allen Rechtskreisen bei der kommunalen
Ebene und den aufsichtführenden Ländern. Die Bundesregierung sieht deshalb
davon ab, Aussagen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur Inanspruchnahme
des Bildungspaktes zu bewerten, zu erklären oder daraus Schlüsse zu ziehen.
Zu gesetzgeberischen Maßnahmen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
16. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der durch die Corona-
Pandemie bedingten möglichen Bildungsdefizite einen
Anpassungsbedarf des Bildungs- und Teilhabepakets?
Wenn ja, wie sieht dieser aus?
Wenn nein, weshalb nicht?
17. Wie ist der Stand der Umsetzung zum erleichterten Zugang zur
Lernförderung, wie er im Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder
und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ angekündigt wurde?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat am 5. Mai 2021 die gemeinsam vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend verantworteten Maßnahmen für ein
„Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021
und 2022“ in Höhe von 2 Milliarden Euro beschlossen. Ziel ist es, zu
verhindern, dass die COVID-19-Pandemie zu einer Krise für die Zukunft von
Kindern und Jugendlichen wird. Unter Nutzung bereits vorhandener Strukturen
sollen Angebote geschaffen werden, die schnell bei den Kindern, Jugendlichen
und Familien ankommen. Deshalb erhalten die für den schulischen
Bildungsbereich allein zuständigen Länder im Rahmen der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung 1 Milliarden Euro, um pandemie-bedingte Lernrückstände durch
zusätzliche Förderangebote für Schülerinnen und Schüler aufzuholen. Damit sollen sie
schulformunabhängig und trägerneutral im Schwerpunkt folgende Maßnahmen
durchführen:
• in den Sommerferien Sommercamps und Lernwerkstätten,
• mit Beginn des neuen Schuljahres unterrichtsbegleitende Fördermaßnahmen
in den Kernfächern.
Die Umsetzung erfolgt in Verantwortung des jeweiligen Landes.
Neben diesen strukturellen Maßnahmen wurde im Rahmen des genannten
Aktionsprogramms u. a. beschlossen, den Zugang zur Bildungs- und
Teilhabeleistung „Lernförderung“ zu erleichtern, indem hierfür in bestimmten
Rechtskreisen befristet auf einen gesonderten Antrag verzichtet wird. Hierdurch kann
die zuständige Behörde, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind, nachträglich Leistungen für schon genutzte Nachhilfe erbringen. Die
Einführung der „antraglosen“ Lernförderung ist durch das
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz vom 25. Juni 2021 erfolgt.
Aber auch außerhalb des Aufholprogramms werden coronabedingte
Belastungen aufgefangen: Schon zu Beginn der Pandemie wurde geklärt, dass die
Aufwendungen der Eltern für zubereitetes Mittagessen, das vor der Pandemie
gemeinschaftlich in Schule, Kita oder Kindertagespflege eingenommen worden
wäre, selbst dann über das Bildungspaket finanziert werden, wenn das Essen zu
den Kindern nach Hause geliefert oder in Schule, Kita und Kindertagespflege
zur Abholung bereitgestellt wird.
Zudem werden hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler, die pandemiebedingt
zuhause am Distanzunterricht teilnehmen, aber kein eigenes digitales Endgerät
(z. B. Laptop oder Tablet) zur Verfügung haben oder ausleihen können,
unterstützt. Insoweit kommt die Anerkennung eines entsprechenden Härtefall-
Mehrbedarfs (Zuschuss von bis zu 350 Euro einschließlich Zubehör) in
Betracht. Davon profitieren nicht nur Kinder, die bereits SGB II- oder SGB XII-
Leistungen beziehen. Auch bei anderen Kindern kann sich gerade wegen der
notwendigen Anschaffung solcher Geräte ein deutlich höherer Bedarf ergeben.
Das gilt grundsätzlich auch für Kinder im Kinderzuschlag oder im Wohngeld.
Für weitergehende pandemiebedingte Maßnahmen besteht keine Veranlassung.
18. Ist es aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Erkenntnisse zur Beantragung und Nutzung des Bildungs- und Teilhabepakets
notwendig, bisherige Leistungen für Kinder und Jugendliche
zusammenzuführen und aufeinander abzustimmen?
Wenn ja, welche Planungen gab und gibt es diesbezüglich?
Wenn nein, weshalb nicht?
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiierten
Zukunftsdialogs wurden erste Überlegungen für eine Fortentwicklung der
Unterstützung von Kindern und Jugendlichen skizziert (vgl.
https://www.bmas.de/D
E/Service/Publikationen/a894-zukunftsdialog-ergebnisbericht.html). Die
Prüfung weiterer Möglichkeiten wird Aufgabe der neuen Bundesregierung sein.
19. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 Rechnung zu tragen, das
dem Bund nur noch bis Ende des Jahres 2021 gestattet, den Kommunen
die Organisation der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu übertragen?
Das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung
und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)“ vom 2. Juni 2021
enthält mit einem neu einzufügenden § 34c SGB XII eine Regelung, nach der
die zuständigen Träger für die Gewährung von Leistungen für Bildung und
Teilhabe nach dem SGB XII nach Landesrecht bestimmt werden. Diese
Regelung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Dadurch wird die Durchführung des
Bildungs- und Teilhabepakets in der Sozialhilfe auch für die Zukunft gesichert.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/31398
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/31398
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/31398
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/31398
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ISSN 0722-8333]