[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Matthias Gastel, Oliver
Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31188 –
Umsetzung des Koalitionsvertrags im Bereich Mobilität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Planung der Vorhaben der Bundesregierung sind im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, festgeschrieben (https://
www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb289
2b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung investiert wie nie zuvor in moderne Infrastruktur über alle
Verkehrsträger hinweg – in Schiene, Straße, Wasserstraße und den
Kombinierten Verkehr. Im Jahr 2021 stehen hierfür im Haushalt des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Investitionen in Höhe von
19,61 Mrd. Euro bereit – eine Verdoppelung gegenüber 2011 (rund 9,77 Mrd.
Euro). Bei Straßen legt die Bundesregierung einen klaren Fokus auf Erhalt vor
Neubau. Die Investitionen in die Schiene werden 2022 erstmals die
Investitionen in die Straße übersteigen. Außerdem fließen erhebliche Mittel in die
Förderung alternativer Antriebstechnologien und die dazugehörige Tank- und
Ladeinfrastruktur.
Zu den wichtigsten umgesetzten Vorhaben des Koalitionsvertrags von 2018
zählen beispielsweise die erstmals für zehn statt fünf Jahre geltende Leistungs-
und Finanzierungsvereinbarung für die Bahn (über 86 Mrd. Euro), die
Erhöhung der Mittel zur Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs aus
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Regionalisierungsgesetz,
die Investitionsbeschleunigungsgesetze, die Reform der
Bundesfernstraßenverwaltung oder die erfolgreiche Versteigerung der 5G-Lizenzen. Zudem hat die
Bundesregierung die Forschung für moderne Mobilität erheblich gestärkt und
mit dem Deutschen Zentrum für Schienenverkehrsforschung und dem
Deutschen Zentrum Mobilität der Zukunft zwei Zentren für Innovationen in der
Mobilität an den Start gebracht. Zahlreiche zukunftsweisende Gesetzesvorhaben
wurden noch vor der Sommerpause im Deutschen Bundestag abgeschlossen,
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31826
19. Wahlperiode 29.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 29. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
u. a. zum autonomen Fahren, zum Ausbau der Schnellladeinfrastruktur und zur
Verschärfung der Klimaschutzziele.
1. In welchen Städten und Gemeinden konnte die Bundesregierung
Fahrverbote während der 19. Legislaturperiode nicht vermeiden (vgl. S. 76)?
Die Durchführung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) sowie der einschlägigen
Regelungen des Immissionsschutzrechtes und damit auch die Anordnung von
Fahrverboten fällt wegen der im Grundgesetz verankerten Kompetenzverteilung in
die Zuständigkeit der Landesbehörden, die diese Aufgabe als eigene
Angelegenheit wahrnehmen. Diese entscheiden auf der Grundlage der StVO des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), und den dazugehörigen
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen zustehenden
Ermessens und unter Abwägung der Gegebenheiten vor Ort, welche Anordnung
getroffen wird. Hierbei hat der Bund keine fachaufsichtsrechtlichen
Eingriffsnoch Weisungsrechte gegenüber den Ländern. Die Anzahl der Städte mit
Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwerts für Stickstoffdioxid konnte von
neunzig im Jahr 2016 auf sechs im Jahr 2020 reduziert werden.
2. Wurde das Sofortprogramm „Saubere Luft 2017–2020“ fortgeschrieben,
und wenn ja, bis wann (vgl. S. 76)?
Es gibt im Rahmen des Programms keine weiteren Förderaufrufe. Gleichwohl
befinden sich derzeit noch mehrere Fördervorhaben in der Umsetzung.
3. Wie hat die Bundesregierung umgesetzt, dass Länder, Städte und
Kommunen in der Lage sind, verbindliche Vorgaben und
Emissionsgrenzwerte für den gewerblichen Personenverkehr wie Busse, Taxis, Mietwagen
und Carsharing-Fahrzeuge sowie für Kurier-, Express-, Paket-Fahrzeuge
zu erlassen (bitte nach Gebietskörperschaften und Fahrzeugarten
aufschlüsseln) (vgl. S. 76)?
Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
im Steuerrecht wurde das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) um einen
neuen § 64b ergänzt. Dieser stellt klar, dass Bundesrecht länderrechtlichen
Anforderungen nicht entgegensteht. Mit Wirkung zum 1. August 2021 wird durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts § 64b
PBefG auf den gebündelten Bedarfsverkehr erweitert.
Die Möglichkeit, dass die von den Ländern benannten Aufgabenträger über die
Nahverkehrspläne Umweltstandards für Kraftomnibusse im ÖPNV-
Linienverkehr festlegen können, ergibt sich aus § 8 Absatz 3 Satz 2 PBefG.
Vergleichbare Regelungen für Kurier-, Express-, Paketfahrzeuge wurden nicht getroffen.
4. Welches wirksame Sanktionssystem bei Nichteinhaltung von
Emissionsvorschriften gegenüber den Automobilherstellern hat die
Bundesregierung etabliert (vgl. S. 76)?
Seit dem 1. September 2020 gilt die neue europäische Verordnung (EU)
2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Diese enthält auch
verbindliche Vorgaben für die Emissionen von Fahrzeugen in ihrem
Anwendungsbereich. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung mit dem Vierten
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriftenden rechtlichen Rahmen für Sanktionen bei
Verstößen gegen die Typgenehmigungsvorschriften, auch
Emissionsvorschriften, weiter verbessert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kann als zuständige
Genehmigungsbehörde auf dieser Grundlage bei Verstößen gegen die
Typgenehmigungsvorschriften künftig verschärfte Bußgelder in Höhe von bis zu
500 000 Euro und bei Unternehmen sogar bis zu 5 Mio. Euro verhängen. In
schweren Fällen kommt auch die Verwirklichung von Straftatbeständen in
Betracht. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch werden durch die
Staatsanwaltschaften verfolgt.
5. Hat die Bundesregierung ein Deutsches Institut für Verbrauchs- und
Emissionsmessungen (DIVEM) gegründet (vgl. S. 76)?
Die Wahrnehmung der erweiterten Marktüberwachung erfolgt durch das KBA.
6. Wie viele der mindestens 100 000 Ladepunkte für Elektrofahrzeuge hat
die Bundesregierung bis 2020 zusätzlich verfügbar gemacht, und wie
viele davon sind Schnellladesäulen (DC)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/28640
verwiesen. Der Bestand öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt laut dem
Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA, Stand 1. Juli 2021)
insgesamt 45 363 Ladepunkte, davon sind 6 493 Schnellladepunkte.
7. Hat die Bundesregierung für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge
insgesamt – und nicht nur Elektrolieferfahrzeuge – eine auf fünf Jahre
befristete Sonder-AfA (Abschreibung für Abnutzung) von 50 Prozent im
Jahr der Anschaffung eingeführt?
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember
2019 wurde in § 7c des Einkommenssteuergesetzes (EStG) für die Anschaffung
neuer, rein elektrisch betriebener Elektronutzfahrzeuge (alle Fahrzeuge der
Fahrzeugklasse N) und elektrisch betriebener Lastenfahrräder, die im Zeitraum
von 2020 bis Ende 2030 angeschafft werden, eine
Sonderabschreibungsmöglichkeit in Höhe von einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 Prozent der
Anschaffungskosten geschaffen. Die Regelung ist aufgrund des beihilferechtlichen
Inkrafttretensvorbehaltes noch nicht in Kraft getreten.
8. Welche verbesserten „gesetzlichen Bedingungen für benutzerfreundliche
Bezahlsysteme“ im Zusammenhang mit Landeinfrastruktur für E-
Fahrzeuge sind in dieser Wahlperiode in Kraft getreten (vgl. S. 77)?
Seit 2014 ist die Möglichkeit des ad-hoc Ladens gemäß Artikel 4 Absatz 9 der
EU-Richtlinie 2014/94/EU verpflichtend, d. h. jede öffentlich zugängliche
Ladesäule muss spontan und ohne vorherige Registrierung zugänglich sein. Diese
Anforderung wurde mit der Ladesäulenverordnung (LSV) umgesetzt.
Derzeit wird die Ladesäulenverordnung novelliert. Ziel ist es insbesondere, ein
einheitliches Bezahlverfahren beim ad-hoc Laden zu etablieren. Die vom
Kabinett beschlossene Novelle sieht vor, dass ab Juli 2023 neu errichtete Ladesäulen
mindestens eine kontaktlose Bezahlung mit einer gängigen Kredit- und
Debitkarte anbieten müssen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesrates. Der Entwurf der LSV-Novelle wurde am 29. April 2021 gegenüber der
Europäischen Kommission als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU)
2015/1535 notifiziert.
Darüber hinaus begrüßt die Bundesregierung die zunehmende Entwicklung von
„Plug & Charge“-Lösungen durch Fahrstromanbieter, Ladepunktpunktbetreiber
und Automobilhersteller, also die automatisierte Abwicklung des Lade- und
Bezahlvorganges.
9. Ist die Umsetzung des 740-Meter-Netzes für Güterzüge zum 31.
Dezember 2020 vollständig realisiert worden?
Erste Maßnahmen zur Umsetzung des 740-Meter-Netzes für Güterzüge wurden
bereits im Rahmen des Seehafenhinterlandsprogramms umgesetzt, wie z. B.
Herstellung der Überholgleisanlagen in Fürth (By) Hbf, Emskirchen und
Walddrehna (Großenhain).
10. Wie hoch ist der Anteil des Streckenanteils, der aktuell in Deutschland
elektrifiziert ist (ausgenommen Strecken, die mit alternativen Antrieben
gefahren werden)?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) lag der Elektrifizierungsgrad
zum 30. November 2020 einschließlich der Inbetriebnahme der Elektrifizierung
des Streckenabschnitts zwischen Geltendorf und Lindau zum Dezember 2020
bei rund 62 Prozent.
Das Infrastrukturkataster der DB AG wird jährlich zum 30. November
aktualisiert.
11. Welche Änderungen, beispielsweise an der Satzung der Deutschen Bahn,
sind erfolgt, damit die Deutsche Bahn nicht den Gewinn maximiert,
sondern den Verkehr auf der Schiene maximiert (vgl. S. 78)?
a) Erfolgte eine Satzungsänderung der DB Netz AG, der DB Station &
Service AG sowie des Gesamtkonzerns?
b) Wenn ja, was beinhalteten die Satzungsänderungen?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Änderungen der Satzungen der DB AG, der DB Netz AG sowie der DB Station
& Service AG wurden nach eingehender Erörterung mit den
Regierungsfraktionen nicht weiter verfolgt.
12. Hat die Bundesregierung zur Steigerung der Verkehrssicherheit den
Einsatz technischer Hilfsmittel wie dem Alcolock ermöglicht (vgl. S. 79)?
Deutschland hat sich innerhalb der Europäischen Union erfolgreich dafür
eingesetzt, ab 2024 einheitliche Schnittstellen für den Einbau von Alkohol-
Interlocksystemen einzuführen. Diese einheitlichen Schnittstellen sind
Voraussetzung für einen möglichst breiten Einsatz von Alkohol-Interlocksystemen in
den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland wird bereits heute in vielen
Unternehmen, z. B. im Gefahrguttransportbereich, der präventive Einsatz von
Alkohol-Interlock-Geräten praktiziert. Das BMVI prüft die Einführung weiterer
Einsatzmöglichkeiten von Alkohol-Interlocksystemen für alkoholauffällige
Kraftfahrer.
13. Hat die Bundesregierung während der 19. Wahlperiode „Schutzstreifen
für Radfahrer außerorts“ eingeführt (vgl. S. 79)?
Die Sicherheit des Radverkehrs ist für die Bundesregierung ein wichtiges
Anliegen. In diesem Zusammenhang hat das BMVI das Projekt des Landes
Mecklenburg-Vorpommern „Modellversuch zur Abmarkierung von
Schutzstreifen außerorts und zur Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit und
Attraktivität im Radverkehrsnetz“ aus Mitteln des Förderprogrammes zur
Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplanes unterstützt. Ziel des Projektes war
es zu untersuchen, ob Schutzstreifen auf Straßen außerorts die Sicherheit des
Radverkehrs erhöhen können. Der Abschlussbericht des Forschungsprojektes
belegt, dass sich die Anlage von Schutzstreifen außerorts nicht förderlich auf
die Verkehrssicherheit des Radverkehrs auswirkt.
14. Hat die Bundesregierung während der 19. Wahlperiode eine Evaluierung
des gesamten Bußgeldkatalogs durchgeführt (vgl. S. 79) (wenn ja, bitte
angeben, wo das Evaluationsergebnis veröffentlicht ist)?
Das BMVI hat die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauftragt, eine
Evaluation zum Bußgeldkatalog in seiner Gesamtheit durchzuführen.
15. Können Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) mit einem elektronischen Ticket (eTicket) bargeldlos –
vorzugsweise mit einer Anwendung im Smartphone – über Verkehrsverbünde
hinweg, bundesweit fahren (vgl. S. 80)?
Die Sicherstellung des öffentlichen Mobilitätsangebotes gehört zu den
wichtigsten Aufgaben der Daseinsvorsorge, die entsprechend unserer föderalen
Strukturen von den Ländern und Kommunen zu leisten ist. Gleichwohl
unterstützt der Bund die Länder bei der Bewältigung dieser Aufgaben. Die
Bundesregierung hat sowohl koordinierend als auch durch Fördermaßnahmen
maßgeblich dazu beigetragen, dass wichtige Grundlagen für bundesweit vernetzte
Auskunfts- und Ticketing-Systeme geschaffen wurden. Neben der Entwicklung
und Anwendung einheitlicher Standards wurde auch der Aufbau zentraler
Hintergrundsysteme mit Bundesmitteln gefördert. Diese Grundlagen sollen in die
praktische Anwendung gehen.
Der Bund hat darüber hinaus gemeinsam mit Ländern einschließlich
Kommunen und weiteren Stakeholdern eine Roadmap „Digitale Vernetzung im
öffentlichen Personenverkehr (ÖPV)“ erarbeitet, die die Handlungserfordernisse, die
notwendigen Schritte sowie die entsprechenden Verantwortlichkeiten skizziert.
Ergänzend wurde ein Vernetzungsleitfaden für Digitalstandards im ÖPV
erarbeitet, der den Aufgabenträgern sowie Verkehrsunternehmen und -verbünden
Empfehlungen zu Mindestanforderungen und Standards für die Digitalisierung
von Systemen und deren Vernetzung gibt.
16. Hat die Bundesregierung das vereinbarte Ziel erreicht, eine neue digitale
Mobilitätsplattform einzuführen, die Mobilitätsangebote unter
Anwendung einheitlicher, offener Standards benutzerfreundlich vernetzt?
Für die Entwicklung digitaler Mobilitätsplattformen, die das durchgängige
Planen, Buchen und Bezahlen von Mobilitätsangeboten über alle
Fortbewegungsmittel in ganz Deutschland ermöglichen, baut die Bundesregierung aktuell den
Datenraum Mobilität auf. Im Datenraum Mobilität werden die erforderlichen
Daten und Informationen aller relevanten Datenhalter verfügbar gemacht. Die
Ergebnisse des Datenraums Mobilität sollen beim ITS Weltkongress im
Oktober 2021 in Hamburg präsentiert werden. Der Datenraum Mobilität ist ein
zentrales Projekt der Datenstrategie der Bundesregierung.
Ergänzend entwickelt die Bundesregierung auf Grundlage der delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926 den Nationalen Zugangspunkt zu Mobilitätsdaten bis
2022 zu einem zentralen, einheitlichen und benutzerfreundlichen Zugang zu
Mobilitätsdaten, die entsprechend des gesetzlichen Auftrags verpflichtend
bereitzustellen sind, über alle Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) weiter. Er wird
über standardisierte Schnittstellen auch im Datenraum Mobilität eingebunden
werden.
17. Hat die Bundesregierung während der 19. Wahlperiode die rechtlichen
Voraussetzungen für das vollautonome Fahren (Stufe 5) geschaffen (vgl.
S. 80)?
Die Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren steht bevor.
18. Hat die Bundesregierungen die Haftungsregeln beim Einsatz autonomer
Systeme auf den Prüfstand gestellt und drohende Haftungslücken
geschlossen (bitte Maßnahmen zur Prüfung und deren Ergebnisse einzeln
aufführen) (vgl. S. 80)?
Die Bundesregierung hat die Eignung des bestehenden außervertraglichen
Haftungsrechts beim Einsatz autonomer Systeme geprüft. Ergebnis ist, dass das
zivile Haftungsrecht schon heute Schäden, die durch Künstliche Intelligenz, das
Internet der Dinge und Robotik verursacht werden, grundsätzlich angemessen
bewältigen kann. Dies entspricht der Sicht der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister der Länder, die auf ihrer Frühjahrskonferenz am 5. und
6. Juni 2019 im Grundsatz festgestellt haben, dass sich das „derzeit in
Deutschland geltende außervertragliche Haftungsrecht […] bewährt“ hat (Beschluss zu
TOP I. 8. [Nummer 2 b)]). Ähnlich hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme
vom 26. März 2021 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen
Fahren mit Blick auf das autonome Fahren festgehalten, dass das deutsche
Recht die dort gesehenen haftungsrechtlichen Anforderungen im Grundsatz
bereits erfüllt (Bundestagsdrucksache 19/28178, Seite 24).
Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren
wurde überprüft, ob und inwieweit die bestehende Straßenverkehrshaftung die
Besonderheiten des autonomen Fahrens adressiert. Ergebnis ist, dass das
außervertragliche Haftungsrecht für das autonome Fahren im Wesentlichen bereits
angemessene Lösungen bereithält. Im Übrigen wird auf die Detailänderungen
(§§ 8 Nummer 1, 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2, 19 Absatz 1
Satz 3 StVG-E) verwiesen.
19. Stellt die Bundesregierung bessere Informationen in Echtzeit zur
Verfügung, um die Verknüpfung der Verkehrsträger zu verbessern, und wenn
ja, wo, und wie (vgl. S. 80)?
Ja. Die Bundesregierung hat u. a. einen nationalen Zugangspunkt zu
Mobilitätsdaten eingerichtet mit dem Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM). Eine
umfassende Weiterentwicklung des MDM hin zu einer benutzerfreundlichen
Mobilitätsdatenplattform mit deutlich erweitertem Funktionsumfang wurde Anfang
2021 begonnen. Diese wird ab Frühjahr 2022 den MDM als Nationalen
Zugangspunkt ablösen und eine zentrale Rolle beim Austausch statischer und
dynamischer Mobilitätsdaten einnehmen. Darüber hinaus wollen private und
öffentliche Mobilitätsanbieter bis zum ITS-Weltkongress im Oktober dieses
Jahres gemeinsam ein umfassendes Datennetzwerk Mobilität (Datenraum
Mobilität) schaffen. Der Datenraum Mobilität wird breit getragen von der
Automobilwirtschaft, von Verkehrsbetrieben, der Deutschen Bahn, von Ländern und
Städten sowie weiteren Stakeholdern.
20. Inwiefern, für welche Flughäfen und in welcher Höhe hat die
Bundesregierung jeweils Mittel zur Ausstattung mit Landstrom bereitgestellt,
und in welcher Höhe wurden diese ggf. jeweils in Anspruch genommen
(vgl. S. 80)?
Die Versorgung von Flugzeugen während der Bodenabfertigung mit Landstrom
anstelle bordeigener Stromquellen ist bereits an vielen Flugplätzen realisiert.
Dazu stellen die Flugplätze bislang mobile oder stationäre Anlagen für die
Bodenstromversorgung zur Verfügung. Die Bundesregierung hat dafür keine
finanziellen Mittel bereitgestellt.
21. Inwiefern hat die Bundesregierung „für die Sicherheit der Menschen“ für
den privaten und kommerziellen Drohnenbetrieb jeweils ein Geofencing
eingeführt, wie weit ist die Einführung ggf. fortgeschritten, für welche
Drohnen ist dieses verpflichtend, sind die entsprechenden geografischen
Schutzgebiete bereits (elektronisch) ausgewiesen, und inwiefern werden
durch das Geofencing auch Wohngrundstücke vor unerlaubten
Überflügen effektiv geschützt (vgl. S. 81)?
Regelungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen
Gebieten („geofencing“) nach der DVO (EU) 2019/947 sind in § 21h der
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu finden. Der Betrieb über Wohngrundstücken ist
gemäß § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO nur unter strengen Voraussetzungen
zulässig. Die geografischen Gebiete müssen gemäß Artikel 15 Absatz 3 DVO
(EU) 2019/947 in einem einheitlichen Format bis zum 1. Januar 2022
ausgewiesen sein. Die Vorbereitungen dazu sind angelaufen, damit Steuerer künftig
elektronisch gewarnt werden können (Geo-Sensibilisierung).
22. Welche Maßnahmen aus der sog. Entlastungsoffensive für die deutsche
Flagge wurden nach der Evaluierung angepasst (S. 82), falls
Anpassungen nicht erfolgt sind, warum nicht?
Gemeinsam mit den Ländern hat die Bundesregierung im Jahr 2016 mit einem
Gesamtpaket Rahmenbedingungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Flagge geschaffen (100 Prozent Lohnsteuereinbehalt, passgenaue
Erstattung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, Anpassung
der Nationalitätenvorgaben in der Schiffsbesetzungsverordnung).
Das Gesamtpaket wurde im Jahr 2020 evaluiert. Es wurde festgestellt, dass das
Gesamtpaket geeignet ist, einen substanziellen Beitrag zur Senkung der
Kostenbelastung für seemännisches Personal zur Herstellung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit zu leisten und die Maßnahmen sich stabilisierend auf die
Beschäftigung an Bord ausgewirkt haben. Die Maßnahmen des Gesamtpaketes
werden um sechs Jahre im EU-beihilferechtlich zulässigen Rahmen verlängert;
die Arbeiten dazu wurden aufgenommen.
23. Durch welche Maßnahmen über die Reform der Seelotsausbildung
hinaus wurde seit 2018 ausschließlich in Kooperation mit den
Küstenländern maritimes Know-how erhalten und die maritime Ausbildung
gestärkt (S. 82)?
Die Mitglieder des „Maritimen Bündnisses für Ausbildung und Beschäftigung
in der Seeschifffahrt“ und die Gewerkschaft ver.di haben mit dem neuen
Internetangebot (abrufbar unter:
www.machmeer.de) ein zentrales
Informationsportal für junge Menschen und Schifffahrtsunternehmen zur Ausbildung in der
Seeschifffahrt geschaffen.
Mit der Website sollen junge Menschen in Deutschland auf die
Ausbildungswege in der deutschen Seeschifffahrt aufmerksam gemacht und für eine berufliche
Laufbahn an Bord von Seeschiffen und an Land als Schifffahrtskaufleute
begeistert werden. Ein weiteres Ziel ist es, Reedereien zu motivieren,
Ausbildungsplätze in der Seeschifffahrt zu schaffen.
24. Welche alternativen Antriebe und Energiequellen in der See- sowie
Binnenschifffahrt (S. 82) wurden seit 2018 durch welche Initiativen verstärkt
und verstetigt (bitte auch förderfähige Antriebs- und Treibstoffarten
nennen)?
Im Rahmen des am 1. Januar 2021 gestarteten Förderprogramms „Nachhaltige
Modernisierung von Küstenschiffen“, das technologieoffen gestaltet ist, sind
Motorenmodernisierungen sowie Maßnahmen zur Schadstoffminderung und
zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne der Richtlinie förderfähig.
Die Richtlinie des BMVI zur Aus- und Umrüstung von Seeschiffen zur
Nutzung von LNG (verflüssigtes Erdgas) als Schiffskraftstoff vom 2. Dezember
2020 fördert die Nutzung von LNG als Hauptantrieb eines Seeschiffes.
Nach der Förderrichtlinie zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen
sind seit 2012 Motoren förderfähig, die mit verflüssigtem Erdgas (LNG),
komprimiertem Erdgas (CNG), Flüssiggas (LPG), Wasserstoff oder Methanol
betrieben werden. Daneben können rein elektrische Antriebe, diesel- und
gaselektrische Antriebe sowie Hybridantriebe gefördert werden. Die
Förderrichtlinie ist technologieoffen ausgestaltet.
25. Durch welche Maßnahmen wurde eine Optimierung und Modernisierung
der Flaggenstaatverwaltung seit 2018 vorangebracht (S. 82) (bitte
jeweilige Umsetzungen nennen, ggf. die Haushaltsmittel angeben)?
26. Welche Strukturen der Flaggenstaatverwaltung wurden seit 2018 jeweils
wann angepasst (S. 82), und welche sind bis jeweils wann in Planung?
27. Können seit 2020 alle Verfahren bei den beteiligten Behörden der
deutschen Flagge elektronisch abgewickelt werden (S. 82)?
Die Fragen 25 bis 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Optimierung und Modernisierung der Flaggenstaatverwaltung wurde durch
weiteren digitalen Ausbau erreicht. Es wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/24119 verwiesen.
Auch eine weitere vollständig medienbruchfreie Abwicklung aller
Verwaltungsvorgänge wird umgesetzt. Die deutsche Flaggenstaatverwaltung stimmt
sich aktuell mit den deutschen Seeschiffsregistern für einen stärkeren
elektronischen Datenaustausch ab; die Deutsche Maritime Datenbank (DeuMarDa) soll
im zweiten Halbjahr 2021 erstmals angewendet werden.
28. Hat die Bundesregierung das Schifffahrtsrecht in der 19.
Legislaturperiode modernisiert (S. 82)?
29. Hat die Bundesregierung ein „modernes Schifffahrtsgesetzbuch“
geschaffen (S. 82), und falls nein, warum nicht?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Prüfung hat ergeben, dass statt eines kodifizierten Schifffahrtsgesetzbuches
die Modernisierung der materiellen gesetzlichen Regelungen im Vordergrund
stehen sollte (z. B. die Schließung von entstandenen Regelungslücken). Die
Modernisierung des Schifffahrtsrechts erfolgt daher schrittweise. Zunächst
sollen einzelne schifffahrtsrechtliche Fachgesetze wie das Flaggenrechts- und das
Seeaufgabengesetz bereinigt werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 25 bis 27 verwiesen.
30. Welche Maßnahmen zur Senkung der Kosten für Landstromnutzung für
Schiffe in Häfen über die beabsichtigten 80 Prozent der EEG-Umlage
hinaus hat die Bundesregierung seit 2018 umgesetzt (S. 82), bzw. welche
sind ihrer Auffassung nach noch ausstehend, um die Preise auf
europäisch konkurrenzfähiges Marktniveau anzupassen?
Neben der EEG-Umlagereduzierung für Landstromanlagen (d. h. für alle
Schiffe, die die Anlage nutzen) auf 20 Prozent wurden gesonderte Netzentgelte auf
Basis eines Tagesleistungspreises statt der üblichen Jahres- oder
Monatsleistungspreise in Seehäfen bei Unterbrechbarkeit der Landstromversorgung
ermöglicht. Zudem wurde die seit 2011 gewährte Stromsteuerermäßigung zur
landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt bis
zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Daneben wurde in den Entwurf der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im
Zuge der Umsetzung der Strommarktrichtlinie eine Anpassung des
Letztverbraucherbegriffs für Landstromanlagen analog zu den Ladesäulen für E-Autos
aufgenommen. Eine weitere Entlastung für die Kosten der Landstromnutzung
resultiert aus den Finanzhilfen, die der Bund den Ländern für den Bau von
Landstromanlagen zur Kofinanzierung zur Verfügung stellt.
31. Bis wann wird die europaweite Nutzungspflicht für Landstrom in
Seeund/oder Binnenhäfen (S. 82) verbindlich umgesetzt?
Derzeit gibt es keine europaweite Nutzungspflicht für Landstrom. Eine EU-
weite Einführung einer Landstrompflicht wird im Zusammenhang mit den
kommenden Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission zum Aufbau
der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID), FuelEU Maritime und der
Einbeziehung des Seeverkehrs in das Emissionshandelssystem (ETS) geprüft.
32. Welche Erfolge beim einheitlichen Regelungsmanagement beim Thema
LNG (Liqified Natural Gas) in den Häfen (S. 82) konnte die
Bundesregierung bzw. die Küstenländer ihrer Kenntnis nach seit 2018
verzeichnen?
Die gesetzlichen Regelungen zum Bunkern von Kraftstoffen in Häfen fallen
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Das Deutsche Maritime Zentrum
(DMZ) hat eine Studie erstellen lassen betreffend die Vorbereitung und
Durchführung der Genehmigung von See- und Landseite. Die Studie „Bunker
Guidance für alternative Kraftstoffe in deutschen Seehäfen“ steht auf der Webseite
des DMZ (abrufbar unter:
www.dmz-maritim.de/service/downloadbereich-med
iathek/) zum Download bereit.
33. Welche digitalen Technologien (S. 82) konnten in den Häfen durch
welche konkrete Unterstützung der Bundesregierung seit 2018
vorangebracht werden?
Im Rahmen des Förderprogramms „Innovative Hafentechnologien (IHATEC)“
wurden und werden seit 2016 zahlreiche Forschungs- und
Entwicklungsprojekte mit Bezug zu Digitalen Technologien gefördert. Hierfür wurden ca. 20 Mio.
Euro Fördermittel bereitgestellt. Durch die Verstetigung des Förderprogramms
in Form von „IHATEC II“ wird auch weiterhin eine Vielzahl innovativer
Lösungen im Kontext von Digitalisierung, Automatisierung, Vernetzung und
Nachhaltigkeit in Häfen und deren Hinterlandverkehr entwickelt werden
können. Im Einzelnen wurden folgende digitale Technologien vorangebracht:
1. EMP – Export Management Plattform 4.0: Planung, Steuerung,
Koordination, Durchführung und Kontrolle der gesamten Transportkette über eine
Cloud-Lösung,
2. Aero-Inspekt: Automatisierte Überwachung von Kranschienen mittels
Multicoptersystemen,
3. HVCC-Software: Akteursübergreifende Koordination von Binnen-, Feeder-
und Großschiffen im Hamburger Hafen,
4. ISABELLA: Entwicklung von Apps, eines Serverbackends und eines
Steuerungsalgorithmus, um die Umschlagsleistung der Terminals in
Bremerhaven und Kehlheim zu erhöhen,
5. STRADegy: Infrastrukturüberwachung mittels Drohnen (Über- und
Unterwasser), Entwicklung innovativer Verkehrs- und
Transportkettenvernetzung, Automation des Containerumschlags,
6. Tide2Use: Intelligente Steuerung von Pumpwerk- und Schleusensteuerung
im Hafen
7. Binntelligent: Entwurf, Entwicklung und praktische Erprobung
verschiedener intelligenter Informationstechnologien, um entscheidungsrelevante,
Daten und Informationen für Binnenhäfen zu sammeln und über eine Plattform
allen Beteiligten bereitzustellen,
8. PORTwings – Drohnen im Digitalen Testfeld: Schnelle Bereitstellung von
Lageinformationen zur Prävention und zum Management von
Sonderereignissen (Sturmfluten, Unfällen und Störfällen) im Bereich des Hafen,
9. Digital Port Twin Aufbau eines digitalen Zwillings der Infrastruktur des
Hafen zur optimierten und effizienten betrieblichen Unterhaltung.
34. Welche Projekte für automatisierten Schiffsbetrieb an der deutschen
Küste sowie auf See- bzw. Binnenwasserstraßen (S. 82), außer dem
Hamburger Testfeld, konnten durch welche konkrete Unterstützung der
Bundesregierung seit 2018 vorangebracht werden?
Projekte im Seeschifffahrtsbereich mit Bezug zum automatisierten
Schiffsbetrieb:
1. GALILEOnautic 1 und GALILEOnautic 2 (
www.irt.rwth-aachen.de/go/id/
suhc?); Förderung mit 1,6 Mio. Euro (BMWi),
2. CAPTN (Clean Autonomous Public Transport Network) in Kiel (
https://cap
tn.sh); Aufbau einer innovativen Personenfähre auf der Kieler Innenförde,
Förderrichtlinie „Digitale Testfelder Wasserstraßen (DTW) mit 6,1 Mio.
Euro,
3. Umrüstung des Vermessungs- und Wracksuchschiffs „DENEB“ des BSH
als Versuchsträger für automatisierten Schiffsbetrieb Fördersumme:
263 585 Euro (BMVI).
Projekte im Binnenschifffahrtsbereich mit Bezug zum automatisierten
Schiffsbetrieb:
1. Fernbin (Ferngesteuertes, koordiniertes Fahren in der Binnenschifffahrt),
5,5 Mio. Euro (BMWi),
2. BinSmart (Innovative Technologien für die Binnenschifffahrt), 0,9 Mio.
Euro (BMWi)
3. SPS (Smart Port Shuttle Hildesheim ), 1 Mio. Euro DTW,
4. ELLA (Entwicklungsplattform im Modellmaßstab für Manöver-
Automatisierung), 0,8 Mio. Euro DTW,
5. DigitalSOW (Aufbau und Inbetriebnahme eines digitalen Testfeldes auf der
Spree-Oder-Wasserstraße, 4,2 Mio. Euro DTW,
6. AutonomSOW II (Entwicklung einer Informationsplattform), 1,5 Mio. Euro
(mFUND),
7. DataSOW (Entwicklung eines KI-Moduls zur Klassifizierung der
Infrastruktur auf der Spree-Oder-Wasserstraße), 0,05 Mio. Euro (mFUND).
35. Hat die Bundesregierung Mobilitätsforschung gefördert, die gesamte
Breite von Mobilitätsangeboten auch unter klimapolitischen sowie
gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Aspekten betrachtet (vgl. S. 83)
(bitte einzelne geförderte Forschungsprojekte samt Fördervolumen
nennen und jeweils den zugeordneten Wissenschaftsbereich nennen)?
Das BMVI hat im Januar 2020 einen strategischen Rahmen der
Ressortforschung mit den strategischen Forschungsschwerpunkten veröffentlicht
(abrufbar unter:
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/ressortforschungsrahme
n.html). Die strategischen Forschungsschwerpunkte des BMVI, die die gesamte
Breite von Mobilitätsangeboten betrachten, wurden daraufhin im Mai 2020
vom Kabinett im Bundesbericht für Forschung und Innovation als
Forschungsschwerpunkte zur Mobilität der Bundesregierung festgeschrieben. Mit dem
Deutschen Zentrum für Schienenverkehrsforschung in Dresden und dem
Deutschen Zentrum Mobilität der Zukunft in München wurden zwei moderne
Zentren für Innovationen in der Mobilität an den Start gebracht.
Weiterhin liegt mit der Hightech Strategie 2025 der Bundesregierung (abrufbar
unter:
www.hightech-strategie.de/index.html) ein ressortübergreifender
strategischer Überbau für die Forschung vor. Mobilität ist dort auch ein spezifisches
Missionsfeld (abrufbar unter:
www.hightech-strategie.de/de/eine-sichere-vernet
zte-und-saubere-mobilitaet-1972.html). Dieses wird mit einer Vielzahl von
Maßnahmen der Bundesregierung umgesetzt. Für Schlüsselfelder der Mobilität
wurden spezifische Strategien erarbeitet und vom Kabinett verabschiedet.
Hinsichtlich einzelner Forschungsprojekte des BMVI und seiner nachgeordneten
Behörden samt Fördervolumen und dem jeweils zugeordneten
Wissenschaftsbereich wird auf
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/ressortforschungsrel
evante-plattformen.html verwiesen.
36. Hat die Bundesregierung während der 19. Wahlperiode mit den Ländern
ein globales Weltraumwetterzentrum zur Erforschung und Eindämmung
von Weltraumwetterrisiken aufgebaut (vgl. S. 84)?
Ein nationaler Weltraumwetterdienst befindet sich derzeit im Aufbau, u. a.
unter Mitwirkung des Weltraumlagezentrums und des Deutschen Wetterdienstes.
Hierzu wurde eine nationale Koordinationsstelle für Weltraumwetter
eingerichtet. Es wird auch die Expertise etablierter Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler an Forschungseinrichtungen und Universitäten, wie zum Beispiel dem
Deutschen GeoForschungsZentrum Potsdam und dem neu gegründeten DLR-
Institut für Solarterrestrische Physik in Neustrelitz, herangezogen. Die
Einbindung und Kooperation in europäischen und internationalen Netzwerken sind
dabei essentiell und von Anfang an Teil des Konzepts.
37. Hat die Bundesregierung eine Gesamtlärmbetrachtung eingeführt und
den Lärm welcher Verkehrsträger erfasst diese (vgl. S. 120)?
38. Inwiefern wurde ein verkehrsträgerübergreifendes Lärmkonzept erstellt,
und welche Verkehrsträger umfasst es (vgl. S. 120)?
Die Fragen 37 und 38 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Nationalen Verkehrslärmschutz-Paket II konnten bis zum Jahr 2020
zahlreiche Maßnahmen mit teils grundlegender Bedeutung für den Lärmschutz
umgesetzt werden. Die Umsetzung wird derzeit evaluiert. Es hat sich bewährt
und zu umfangreichen Verbesserungen des Lärmschutzes in Deutschland
geführt. Die Herausforderungen zur weiteren Vermeidung von und zum Schutz
vor Verkehrslärm liegen schwerpunktmäßig im städtischen Verkehr sowie an
kommunalen Straßen. Zudem müssen Klimaschutz und Luftqualität einbezogen
werden. Im Ressortforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wurde das Vorhaben „Modell zur
Gesamtlärmbewertung“ (FKZ 3715 55 1030) durchgeführt. Es berücksichtigte die
Lärmquellen Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Industrieanlagen. Der
Bericht ist veröffentlicht unter
www.umweltbundesamt.de/publikationen/model
l-zur-gesamtlaermbewertung. Das Vorhaben zeigte weiteren Forschungsbedarf
auf, der in einem Folgevorhaben untersucht wird. Die Ergebnisse werden
voraussichtlich 2023 veröffentlicht. Die derzeit geltenden quellenspezifischen
Lärmschutzregelungen tragen den unterschiedlichen Geräuschcharakteristiken,
Nutzungen und Anwendungsfällen Rechnung. Für Bündelungslagen von
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und Bundesschienenwegen können
schon heute einzelfallbezogen Gesamt-Beurteilungspegel und gemeinsame
Lärmschutzlösungen ermittelt werden. Dabei zeigt sich, dass jede Situation
individuell zu bewerten ist. Darüber hinaus wird auf § 2 Absatz 4 der 16.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
verwiesen, wonach die Bundesregierung bis spätestens 2025 dem Deutschen
Bundestag über die Durchführung der 16. BImSchV berichten soll.
39. Wurden die Mittel, die für die Lärmsanierung an bestehenden
Schienenwegen in den Jahren der 19. Legislaturperiode in den Bundeshaushalt
eingestellt wurden, jeweils vollständig abgerufen, falls nein, welche
Beträge wurden von welchem Gesamtbudget jeweils nicht in Anspruch
genommen (vgl. S. 120)?
Der Mittelabruf stellt sich wie folgt dar:
Mittelabruf Lärmsanierung Kapitel 1202, Titel 891 05, 2018-2021 Stand 31. März 2021
HH-Jahr Titelansatz Mittelabruf in Euro Mittelabruf in Prozent Nicht in Anspruchgenommen
2018 150.000.000,00 106.961.851,27 71,31 43.038.148,73
2019 176.000.000,00 148.897.440,05 84,60 27.102.559,95
2020 139.000.000,00 190.464.767,26 137,03 –51.464.767,26
2021
(Stand 31.05.) 139.000.000,00 50.432.821,43 36,28
40. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Einzelnen ergriffen, um
den Abfluss der Mittel für die Lärmsanierung an bestehenden
Schienenwegen zu verbessern und die bereitgestellten Mittel ihrer Bestimmung
zuzuführen?
In der 19. Legislaturperiode wurde von Jahr zu Jahr ein höherer Mittelabfluss
realisiert. Das lag am kontinuierlichen Hochlauf der Bereitstellung von Mitteln
im Lärmsanierungstitel bis einschließlich 2019 und im Rahmen der
Sammelfinanzierungsvereinbarung zum sogenannten Planungsvorrat. Daran hat die
DB AG ihre Mittelfristplanung für Lärmsanierungsmaßnahmen innerhalb des
Gesamtkonzeptes der Lärmsanierung und der Sondervereinbarungen bzw.
Zuwendungsbescheide orientiert.
41. Inwiefern wurden die Lärmgrenzwerte für den Schutz der Menschen
rund um die Flughäfen rechtskräftig weiterentwickelt, welche
Minderungswirkung hat die Weiterentwicklung erbracht, und wo und wie sind
ggf. erzielte Erfolge nachgewiesen und dokumentiert (vgl. S. 121)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 110 der
Abgeordneten Ulli Nissen auf Bundestagsdrucksache 19/23047 verwiesen.
Zur Umsetzung der Maßnahmenvorschläge werden derzeit Schallemissions-
und Betriebsdaten für neuere zivile und militärische Luftfahrzeuge als
Grundlage für die Weiterentwicklung der Berechnungsvorschrift erhoben.
42. Mit welchen konkreten zusätzlichen Maßnahmen hat die
Bundesregierung die Fluglärmkommissionen in ihrer Arbeit unterstützt (vgl. S. 121)?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMU und des BMVI und Vertreterinnen
und Vertreter nachgeordneter Behörden (Umweltbundesamt,
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) nehmen als Gäste regelmäßig an den Tagungen der
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen teil und berichten über
aktuelle Themen.
43. Hat die Bundesregierung während der 19. Wahlperiode die mCLOUD
zur offenen Bereitstellung öffentlicher Mobilitäts-, Geo- und Wetterdaten
ausgebaut und bietet damit Start-ups und Mobilitätsanbietern eine
zentrale Plattform (vgl. S. 121)?
Ja. Die Anzahl der offenen Datenangebote wurde von 845 (März 2018) auf
über 6 100 (Juni 2021) erhöht. Im gleichen Zeitraum wurde die Zahl der
Datenbereitsteller von 90 auf 270 gesteigert. Alle mCLOUD-Metadaten von
unmittelbaren Bundesbehörden werden an das nationale Open-Data-Portal GovData
übermittelt.
44. Hat die Bundesregierung während der 19. Wahlperiode eine gesetzliche
Grundlage geschaffen, damit die Radwege unabhängig vom Verlauf der
Bundesstraßen geführt werden können (vgl. S. 121–122)?
Die Möglichkeit, Radwege unabhängig vom Verlauf der Bundesstraßen zu
führen, ist in den Grundsätzen für Bau und Finanzierung von Radwegen an
Bundesstraßen in der Baulast des Bundes enthalten (abrufbar unter:
www.bmvi.de/
SharedDocs/DE/Anlage/StV/grundsaetze-bau-finanzierung-radwege-bundesstra
ssen-baulast-des-bundes.pdf?__blob=publicationFile).
45. Welche Maßnahmen hinsichtlich eines verbesserten Hochwasserschutzes
entlang der Gewässer und Wasserstraßen des Bundes (S. 138) hat die
Bundesregierung seit 2018, ggf. zusammen mit den Ländern, umgesetzt
bzw. plant sie, umzusetzen?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, den Hochwasserschutz in
Deutschland zu verbessern. Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung sind
die Länder für Hochwasserschutz zuständig. Nach verheerenden
Hochwasserereignissen haben Bund und Länder im Jahr 2014 gemeinsam das Nationale
Hochwasserschutzprogramm (NHWSP) erarbeitet. In diesem Programm sind
erstmals prioritäre, überregional wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des
präventiven Hochwasserschutzes in einer bundesweiten Aufstellung formuliert
worden. Diese Maßnahmenliste wird jährlich in den Gremien der Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser fortgeschrieben und aktualisiert. Die Umsetzung
raumgebender NHWSP-Maßnahmen der Länder wird mit Bundesmitteln
unterstützt, welche über den Sonderrahmenplan für Maßnahmen des präventiven
Hochwasserschutzes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Verfügung gestellt werden.
Einen Überblick über die raumgebenden Maßnahmen des NHWSP bieten die
kürzlich vom Umweltbundesamt und der Bundesanstalt für Gewässerkunde
veröffentlichten Berichte zu einem Ressortforschungsvorhaben des BMU, in
dem die potentielle Wirksamkeit der Maßnahmen bestätigt wurde (abrufbar
unter:
www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/geplante-massnahme
n-des-nationalen und
www.bafg.de/DE/Service/presse/2021-05-26_NHWS
P.html). Für detaillierte Auskünfte zum Umsetzungstand einzelner Maßnahmen
wird auf die zuständigen Länder verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]