[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31250 –
Stand der Umsetzungen der Empfehlungen der Arbeitsgruppe Kinder psychisch
und suchtkranker Eltern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass jedes vierte Kind in
Deutschland – also ca. 3 bis 4 Millionen Menschen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr – einen vorübergehend, wiederholt oder dauerhaft psychisch
und/oder suchterkrankten Elternteil hat (Lenz & Brockmann, 2013 und
Jahresbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, November 2020, S. 34).
Lösungsansätze, um eine flächendeckende und optimale interdisziplinäre
Regelversorgung betroffener Familien zu gewährleisten und die betroffenen
Kinder und Jugendlichen umfassend zu unterstützen, sind dringend erforderlich.
Fachleute, Verbände und Vereine haben in der Vergangenheit immer wieder
auf den nötigen Handlungsbedarf hingewiesen (z. B. Neuköllner Erklärung,
https://www.vivantes.de/fileadmin/Klinika/KNK/Vortraege_KJPP/Archiv/11_
14_04_07_Neukoellner_Erklaerung_definitiv_01.pdf).
Am 22. Juni 2017 beauftragte der Deutsche Bundestag schließlich die
Bundesregierung in einem einstimmig vom Deutschen Bundestag beschlossenen
interfraktionellen Antrag, eine interdisziplinäre und interministerielle
Arbeitsgruppe einzurichten (Bundestagsdrucksache 18/12780).
Die Arbeitsgruppe sollte relevante Problemstellungen identifizieren und
Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, um die Situation betroffener Kinder,
Jugendlicher und ihren Familien zu verbessern, wie:
• Schnittstellen zwischen den Sozialgesetzbüchern identifizieren, um die
gesamte Familie im Blick zu behalten und alle bereits bestehenden
Hilfsangebote möglichst effektiv und umfänglich ausschöpfen zu können. Dazu
gehört auch die Identifizierung datenschutzrechtlicher Hemmnisse;
• förderliche Rahmenbedingungen und zentrale Anforderungen, aber auch
Hemmnisse auf Länder- und kommunaler Ebene für den Aufbau und die
Verstetigung von regionalen Kooperationen unterschiedlicher Akteure und
Leistungsträger identifizieren, mit dem Ziel, ein funktionierendes lokales
Hilfesystem zu etablieren;
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31602
19. Wahlperiode 19.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Juli 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
• Vorschläge erarbeiten zur Schaffung der Voraussetzungen für eine
Verbesserung der Zusammenarbeit und Vernetzung an den Schnittstellen
zwischen den Sozialgesetzbüchern für komplexe, multiprofessionelle Hilfen
für Familien innerhalb des geltenden Zuständigkeits- und
Finanzierungsrahmens;
• Vorschläge für eine bessere Kooperation zwischen den Akteurinnen und
Akteuren vor Ort herausarbeiten, die Hilfen für Kinder und Familien mit
einem psychisch kranken Elternteil anbieten;
• gegebenenfalls Regelungslücken in der Zusammenarbeit der Hilfesysteme
ermitteln, z. B. Kindertagesbetreuung, Schule, Jugendhilfe,
Gesundheitswesen. Dabei soll auch auf bestehende Angebote, z. B. „Frühe Hilfen“,
eingegangen werden.
Die zeitlich befristete Arbeitsgruppe legte im Dezember 2019 dem Deutschen
Bundestag ihren Abschlussbericht samt den einvernehmlich beschlossenen
Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von Kindern psychisch und
suchtkranker Eltern vor.
Die konsentierten Empfehlungen der Arbeitsgruppe orientieren sich an dem
Auftrag des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 2017. Darüber hinaus
begrüßte die Arbeitsgruppe die in dem o. g. Beschluss zusätzliche Forderung an
die Bundesregierung, Aufklärungsmaßnahmen zur Entstigmatisierung und
Enttabuisierung psychischer Erkrankungen zu starten.
Einige der vorgelegten Empfehlungen wurden in dem Erstellungsprozess des
Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 22. April 2021 berücksichtigt.
Viele Empfehlungen wie z. B. die Finanzierung der professionellen Anleitung
ehrenamtlicher Patinnen und Paten (Empfehlung 2) blieben bislang allerdings
unberücksichtigt. Bezüglich der Umsetzung der 19 Empfehlungen existiert
zudem aktuell kein Monitoringverfahren.
Entscheidend ist die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche, sich
selbstständig, unabhängig von ihren Eltern, Hilfe zu suchen bzw. diese zu erhalten.
Dabei sind stationäre Angebote vor Ort ebenso wichtig, wie Onlineangebote, die
leicht auffindbar und jenseits begrenzter Öffnungszeiten (oft parallel zu
Schulzeiten) für Kinder und Jugendliche nutzbar sind.
Eine zeitnahe Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe Kinder
psychisch und suchtkranker Eltern ist zur Verbesserung der Lebensumstände der
betroffenen Familien dringend geboten. Mit dieser Kleinen Anfrage verfolgen
die Fragesteller das Ziel, Informationen zum Umsetzungstand einzuholen und
ggf. Hemmnisse bei der Umsetzung der Empfehlungen zu identifizieren.
1. Plant die Bundesregierung, die im o. g. Bundestagsbeschluss vom
22. Juni 2017 geforderten Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten,
a) mit denen die Bevölkerung – und insbesondere psychisch erkrankte
Eltern – über psychische Erkrankungen sowie über
Beratungsangebote und Therapiemöglichkeiten informiert wird, um der
Stigmatisierung psychischer Erkrankungen entgegenzuwirken und um damit
eine Enttabuisierung der Thematik zu bewirken,
b) damit bei Fachleuten, Ärztinnen und Ärzten, Lehrerinnen und
Lehrern und anderen Gruppen, die Kontakt mit Kindern psychisch
kranker Eltern haben, ein Bewusstsein für das Thema und
Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen werden,
c) mit denen Kinder psychisch und suchtkranker Eltern explizit
angesprochen werden, und zwar mithilfe von Materialien, die diese
Kinder altersgemäß aufklären, und werden diese auch auf sprachliche
Hürden bei Kindern und Jugendlichen abgestimmt sowie
mehrsprachig aufgelegt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12780)?
Wenn ja, bis wann, und in welcher Form (bitte nach jeweiligem
Unterpunkt erläutern)?
Wenn nein, warum nicht?
2. Welche Aufklärungsmaßnahmen zur Entstigmatisierung und
Enttabuisierung psychischer Erkrankungen und von Suchterkrankungen führte die
Bundesregierung bisher durch?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gibt bereits vielfältige Maßnahmen der Bundesregierung, die über
psychische Erkrankungen und über Beratungs- und Therapiemöglichkeiten aufklären
und der Stigmatisierung psychisch erkrankter Menschen entgegenwirken. Die
Maßnahmen werden von der Bundesregierung kontinuierlich und
bedarfsorientiert weiterentwickelt und zielgruppenspezifisch ergänzt. Dabei werden auch
die Bedarfe psychisch- und suchterkrankter Eltern und ihrer Kinder in den
Blick genommen und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Kinder psychisch
und suchtkranker Eltern“ sowie die in dem Bundestagsbeschluss „Hilfen für
Kinder psychisch kranker Eltern“ (Bundestagsdrucksache 18/12780) vom
22. Juni 2017 enthaltene Aufforderung an die Bundesregierung,
Aufklärungsmaßnahmen zur Entstigmatisierung und Enttabuisierung psychischer
Erkrankungen zu starten, berücksichtigt.
Mit dem Ziel, krankheitsübergreifend über psychische Erkrankungen
aufzuklären und vor Stigmatisierung und Ausgrenzung zu schützen, unterstützt das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereits seit vielen Jahren Verbände
und Organisationen, darunter das „Aktionsbündnis Seelische Gesundheit“,
unter dessen Dach sich mehr als 100 regionale und überregionale Initiativen
zusammengeschlossen haben, um bundesweit Aufklärungs- und Anti-Stigma-
Projekte durchzuführen. Aktuell fördert das BMG die Aktionswoche der
seelischen Gesundheit, die vom Aktionsbündnis Seelische Gesundheit im Oktober
2021 unter dem Motto „Gemeinsam über den Berg – Seelische Gesundheit in
der Familie“ bundesweit durchgeführt wird. Ziel des Projektes ist es, das
Thema „Seelische Gesundheit in der Familie“ breit gefächert,
öffentlichkeitswirksam und niederschwellig aufzubereiten. Möglichst viele betroffene Familien,
die allgemeine Öffentlichkeit sowie Fachleute und Multiplikatoren, u. a. aus
Kindertagesstätten, Schulen, Behörden und dem Gesundheitssystem, sollen mit
den Maßnahmen und Botschaften zur Entstigmatisierung erreicht und für den
besonderen Unterstützungsbedarf von Familien mit psychisch erkrankten
Familienmitgliedern sensibilisiert werden.
Ebenfalls einen Beitrag zu der im o. g. Bundestagsbeschluss „Hilfen für Kinder
psychisch kranker Eltern“ formulierten Aufforderung an die Bundesregierung,
„Aufklärungsmaßnahmen zu starten, mit denen (...) bei Fachleuten, Ärztinnen
und Ärzten, Lehrerinnen und Lehrern und anderen Gruppen, die mit Kindern
psychisch kranker Eltern in Kontakt kommen, ein Bewusstsein für das Thema
und für Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen wird“ leistet das derzeit vom
BMG geförderte Projekt „Sensibilisierung und Unterstützung kommunaler
Akteure – Arbeitshilfe zur Bestandsaufnahme und Weiterentwicklung der
Unterstützungsangebote und Hilfen für Kinder psychisch erkrankter Eltern auf
kommunaler Ebene“ (S.U.K.A.). Im Rahmen des vom Dachverband
Gemeindepsychiatrie e. V. (DVGP) durchgeführten Projektes soll eine Arbeitshilfe
entwickelt werden, mit der administrative und politische Entscheiderinnen und
Entscheider in der Kommune sowie hauptamtlich tätige Leitungskräfte aus den
Bereichen des Gesundheits- und Jugendamtes dazu angeleitet werden, eine
Bestandsaufnahme der vor Ort vorhandenen Unterstützungsangebote für
betroffene Familien durchzuführen und diese Angebote zielorientiert
weiterzuentwickeln. Als weiterer Bestandteil der Arbeitshilfe sollen darüber hinaus
berufsgruppenspezifische Materialien zur Information und Sensibilisierung relevanter
Fachkräfte erstellt werden, die Kontakt zu betroffenen Kindern/Familien haben.
Hierzu gehören Fachkräfte aus den Bereichen Frühe Hilfen, Kita, Schule,
ambulante und stationäre Psychiatrie und Psychotherapie, Pädiatrie, Suchthilfe
und Jugendhilfe sowie dem ehrenamtlichen Bereich (z. B. Sportvereine). Die
Materialien sollen die Fachkräfte über die besonderen Bedarfe betroffener
Kinder und ihrer erkrankten Eltern informieren sowie auch konkretes
Handlungswissen darüber vermitteln, wie betroffene Kinder unterstützt werden können.
Die Arbeitshilfe mit sämtlichen erarbeiteten Materialien wird interessierten
Kommunen und Fachkräften nach Abschluss des Projektes zur freien und
unkomplizierten Nutzung auf einer Onlineplattform zur Verfügung gestellt
werden.
Speziell zur Thematik „Kinder psychisch kranker Eltern“ fördert das BMG
aktuell ein Projekt des Vereins Irrsinnig Menschlich e. V. Im Rahmen dieses
Projektes soll das bewährte Präventionsprogramm „Verrückt? Na und! – Seelisch
fit in der Schule“ unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und
Bedarfe der Zielgruppe „Kinder psychisch kranker Eltern“ weiterentwickelt
werden. Ziel dieser Weiterentwicklung ist es, Kinder psychisch kranker und/oder
suchtkranker Eltern besser zu unterstützen und ihre Gesundheit zu fördern
sowie zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen beizutragen.
Das vom BMG im Jahr 2020 geförderte Projekt „KidKit Learning“ verfolgt das
Ziel, Fachkräfte aus Kitas, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen mittels eines
Online-Seminares zum Thema Kinder, die in suchtbelasteten Familien
aufwachsen, zu sensibilisieren sowie zu befähigen, diese Kinder in wohnortnahe
Hilfen weiterzuleiten. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) hat für
Fachkräfte die Broschüren „Suchtprobleme in der Familie. Informationen und
Praxishilfen für Fachkräfte und Ehrenamtliche im Sozial-, Gesundheits- und
Bildungswesen“ sowie „Erwachsenwerden in Familien Suchtkranker. Eine
Arbeitshilfe für Fachkräfte und Ehrenamtliche im Sozial-, Gesundheits- und
Bildungswesen sowie der Arbeitswelt“ herausgegeben.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
fördert derzeit das Projekt „Bundesweite Vernetzung von Akteuren des
Hilfesystems für Kinder suchtkranker Eltern“ des Interessenverbandes NACOA –
Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e. V. Übergeordnetes
Projektziel ist es, Kinder aus suchtbelasteten Familien stärker in das
gesellschaftliche Bewusstsein zu rücken. Ausgehend davon sollen durch das Projekt eine
bessere Vernetzung der unterschiedlichen Akteure im Hilfesystem ermöglicht
und ein erleichterter fachlicher Austausch befördert werden.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert
psychisch erkrankte Eltern im Rahmen ihrer Angebote zur Suchtprävention.
Explizit erfolgen diese Informationen über die Websites zur Prävention des
Tabakkonsums sowie des Alkoholmissbrauchs (
https://www.rauchfrei-info.de/inform
ieren/passivrauchen-gesundheit/kinder-jugendliche/,
https://www.kenn-dein-li
mit.de/alkoholkonsum/alkoholismus/) sowie über folgende Print-Materialien:
Das Faltblatt „Ihr Kind raucht mit. Was Sie über Passivrauchen wissen sollten.“
sowie die Broschüre „Rauchen ist auch für andere riskant“ (Heft über Passiv-
Rauchen in Leichter Sprache).
Kinder psychisch und suchtkranker Eltern werden im Rahmen der BZgA-
Angebote zur Suchtprävention altersgemäß angesprochen. Die kindgerechte
und bebilderte Broschüre „Mia, Mats und Moritz“ ist zum Vorlesen für Kinder
aus suchtbelasteten Familien gedacht. Speziell für Kinder und Jugendliche im
Alter von 10 bis 15 Jahren, die in suchtbelasteten Familien aufwachsen, wurde
die Broschüre „Luis und Alina – Wenn die Eltern trinken“ entwickelt. Der
Einsatz beider Broschüren wird durch Begleithefte für Fachkräfte erläutert.
Darüber hinaus informiert die BZgA im Rahmen ihrer Angebote zur
Suchtprävention auch Fachleute über Unterstützungsmöglichkeiten für psychisch
erkrankte Eltern.
Explizit erfolgen diese Informationen über die Websites zur Prävention des
Alkoholmissbrauchs (
https://www.kenn-dein-limit.de/alkoholberatung/fachkraeft
e/kinder-aus-alkoholbelasteten-famil ien/) sowie über folgende Print-
Materialien:
– Broschüre „Erwachsenwerden in Familien Suchtkranker“. Die Arbeitshilfe
für Fachkräfte und Ehrenamtliche im Sozial-, Gesundheits- und
Bildungswesen sowie der Arbeitswelt.
– Broschüre „Suchtprobleme in der Familie“. Die Broschüre richtet sich an
Fachkräfte und Ehrenamtliche im Sozial-, Gesundheits- und
Bildungswesen, die Informationen und Praxishilfen zum Thema „Sucht in der Familie“
suchen.
– „Begleitheft zu Mia, Mats und Moritz“/„Begleitheft zu Luis und Alina“.
Die Begleithefte unterstützen den Einsatz der u. g. Broschüren und dienen
dazu, Pädagoginnen und Pädagogen Sicherheit für Gespräche mit Kindern
aus suchtbelasteten Familien zu geben.
– Faltblatt „Hilfe für Kinder aus alkoholbelasteten Familien“. Das Faltblatt
enthält Informationen für Fachkräfte, ehrenamtlich Tätige und allgemein
Interessierte zur Unterstützung von Kindern, die in alkoholbelasteten Familien
aufwachsen.
– Broschüre „Bewusst verzichten: Alkoholfrei in der Schwangerschaft –
Praxismodule für die Beratung Schwangerer“. Das Beratungsmanual richtet
sich an Berufsgruppen, die Frauen und ggf. deren Angehörige während der
Schwangerschaft und Stillzeit begleiten und zum Verzicht auf Alkohol
beraten.
Einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über psychische Erkrankungen und zur
Entstigmatisierung leisten darüber hinaus auch Maßnahmen, die auf die
Förderung der seelischen Gesundheit und die Prävention psychischer Erkrankungen
abzielen. Im Jahr 2020 wurde daher die Offensive Psychische Gesundheit als
lebenswelt- und ressortübergreifendes Projekt auf Initiative des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem BMG und dem
BMFSFJ sowie starken Partnerorganisationen aus dem Bereich der Prävention
gegründet. Zu diesen Partnerorganisationen zählen beispielsweise
Sozialversicherungsträger, Fach- und Betroffenenverbände, Präventionsanbieter und
Sozialpartner. Ziel der Offensive Psychische Gesundheit ist neben der
bevölkerungsweiten Schaffung von mehr Offenheit und einer Sensibilisierung im
Umgang mit psychisch belasteten oder erkrankten Menschen die Vernetzung der
Präventionsakteure zur besseren Koordinierung ihrer Leistungen. Im Rahmen
der Offensive Psychische Gesundheit fanden neben einer Social Media
Kampagne für mehr Offenheit auch zahlreiche Veranstaltungen statt, bspw. unter
Beteiligung des Stigmaforschers Prof. Dr. Georg Schomerus.
3. Nach welchen Kriterien und mithilfe welcher Expertinnen und Experten
wurden die Schwerpunkte der von der Bundesregierung initiierten
Aufklärungsmaßnahmen ausgewählt, und wie erfolgte die
Qualitätssicherung?
4. Sind die Ziele und Ergebnisse der Aufklärungsmaßnahmen evaluiert
worden, und inwiefern sind die Ergebnisse der Evaluation in neue
Projekte eingeflossen?
Die Fragen 3 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung steht im regelmäßigen Austausch mit relevanten
Akteuren aus Praxis und Wissenschaft, die in dem Themenfeld Kinder, die mit sucht-
und psychisch kranken Eltern aufwachsen, aktiv sind. Sie beteiligt sich an
relevanten Kongressen und Tagungen und kommt auch darüber ins Gespräch mit
Akteuren über notwendige Schwerpunktsetzungen und Weiterentwicklungen.
Bei der Entwicklung von Aufklärungsmaßnahmen werden relevante
Fachverbände sowie ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und
Praxis einbezogen. Bei der Förderung von Projekten wird darauf Wert gelegt,
dass die Projektnehmerinnen und Projektnehmern über eine ausgewiesene
Expertise für die jeweilige Thematik verfügen.
Der Schwerpunkt der Angebote der BZgA zur Suchtprävention liegt aufgrund
der Kriterien der hohen Verbreitung in der Bevölkerung und der damit
einhergehenden psychischen Erkrankungen auf der Prävention des Konsums der
legalen Substanzen Tabak und Alkohol. Die Qualitätssicherung erfolgte durch den
Einbezug externer wissenschaftlicher Expertise (u. a. DHS).
Soweit es sich um Printmedien handelt, werden im Rahmen der Evaluation u. a.
auch Analysen von Abflusszahlen bzw. bei online-Angeboten Analysen von
Nutzungszahlen einbezogen. Die Evaluationsergebnisse werden im Rahmen
von Überarbeitungen bzw. Neukonzeptionen fortlaufend berücksichtigt.
Projektspezifisch werden darüber hinaus jeweils geeignete Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und Evaluation der durchgeführten Maßnahmen festgelegt.
5. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die Aus- und Weiterbildung
von Professionen, die an der Versorgung von Kindern und deren
psychisch kranken Eltern beteiligt sind (wie z. B. Erzieherinnen und
Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
Ärztinnen und Ärzte, Psychiaterinnen und Psychiater, Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten), neben umfassender
Aufklärung und thematischer Sensibilisierung insbesondere das für eine
interdisziplinäre Zusammenarbeit notwendige Handlungswissen und damit
einhergehende Handlungskompetenzen als fester Bestandteil integriert
worden, wie im Bundestagsbeschluss vom 22. Juni 2017 gefordert
wurde, und welchen weiteren Handlungsbedarf erkennt die Bundesregierung
diesbezüglich?
Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ermöglicht es, dass im
Medizinstudium Handlungswissen und Handlungskompetenzen zur Versorgung von
Kindern und deren psychisch kranker Eltern vermittelt wird, z. B. im Rahmen
des Faches Psychiatrie und Psychotherapie. Die Förderung der
Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Berufe des
Gesundheitswesens gehört zu den Ausbildungszielen und ist in § 1 Absatz 1
Satz 5 ÄApprO vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung der Curricula fällt in
die Zuständigkeit der Länder und dort der medizinischen Fakultäten. Diese
können sich dabei am Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin
(NKLM) orientieren, der derzeit noch fakultativ für die Fakultäten ist. Der
NKLM, der im April 2021 in einer grundlegend überarbeiteten Version
veröffentlicht wurde, enthält neben zahlreichen Lernzielen zu psychischen
Erkrankungen zwei Lernziele, die sich auch auf Kinder psychisch kranker Eltern
beziehen, und zwar in den Bereichen „Kommunikation“ und „Gewaltprävention“.
Zudem enthält der NKLM ein eigenes Unterkapitel zu „Interprofessionellen
Kompetenzen“. Der Referentenentwurf der geänderten ÄApprO vom 17.
November 2020, mit dem der „Masterplan Medizinstudium 2020“ umgesetzt wird,
sieht vor, dass sich das Medizinstudium nach dem NKLM richtet. Damit sollen
auch die Lernziele des NKLM zum Umgang mit Kindern psychisch kranker
Eltern und zu interprofessionellen Kompetenzen verbindliche Bestandteile des
Medizinstudiums werden.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden nach den Vorgaben des
Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der dazugehörigen
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
qualifiziert. Die aktuellen Regelungen haben das zuvor bis zum 31. August
2020 geltende Psychotherapeutengesetz von 1998 mit den das Gesetz
ergänzenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgelöst.
Das Studium, das zur Approbation führt, umfasst auch die
psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen und beinhaltet neben
Handlungswissen und Handlungskompetenzen zur Ausübung von Psychotherapie
bei Kindern und Jugendlichen auch Grundkenntnisse der sozialrechtlichen,
zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz
sowie der angrenzenden Rechtsgebiete. Darüber hinaus werden die Studierenden
insbesondere in den vorgesehenen berufspraktischen Einsätzen dazu befähigt,
mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
Die bundesrechtlichen Vorgaben sind durch die Länder bzw. Universitäten
durch die konkreten Curricula im Einzelnen auszugestalten. Für die
Weiterbildung sowohl im ärztlichen wie im psychotherapeutischen Bereich sind die
Länder bzw. die Kammern zuständig. Die Aus- und Weiterbildung der
Erzieherinnen und Erzieher sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter liegt im
Verantwortungsbereich der Länder.
Zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den
Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe mit denen der Suchthilfe hat das BMG die
Entwicklung eines internetbasierten Qualifizierungsmoduls durch das
Universitätsklinikum Ulm gefördert.
Ein aktuell laufendes Projekt des Instituts für Kinder- und Jugendhilfe (IKJ)
erarbeitet Wirkungsfaktoren für eine gelingende Zusammenarbeit von Jugend-
und Suchthilfe sowie Fachkräften der medizinischen Versorgung sowie daraus
ableitend Handlungsempfehlungen für die Verantwortlichen auf kommunaler
und Landesebene. Die Ergebnisse werden fortlaufend auf
www.jugendhilfe-suc
hthilfe.de eingestellt.
6. Sollten aus Sicht der Bundesregierung konkrete rechtliche Regelungen
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und im Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert werden, die einen unmittelbaren,
niedrigschwelligen und flexiblen Zugang zu Angeboten und bedarfsgerechten
Hilfen für betroffene Familien sowie zur Versorgung für Kinder
psychisch und suchtkranker Eltern ermöglichen (wenn nein, bitte
begründen)?
Im Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben versicherte
Kinder und Jugendliche generell, also auch diejenigen von psychisch und
suchtkranken Eltern, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf
ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre
körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße
gefährden. Mit dem Präventionsgesetz (PrävG) wurden weitergehende
Regelungen aufgenommen, nach denen diese Untersuchungen auch die Erfassung
und Bewertung gesundheitlicher Risiken sowie eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung umfassen. Dazu gehört auch die Information über
regionale Unterstützungsangebote z. B. im Rahmen der Frühen Hilfen oder des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Sofern medizinisch angezeigt, umfassen die
Untersuchungen auch eine Präventionsempfehlung zur verhaltensbezogenen
Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V, die sich altersentsprechend an das Kind,
den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann.
Zur Unterstützung von Kindern psychisch und suchtkranker Eltern kommt
zusätzlich ein vielfältiges Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe in
Betracht. Dies können z. B. Hilfen zur Erziehung in ambulanter Form sein, wie
die Erziehungsberatung oder sozialpädagogische Familienhilfe, oder auch
teilstationäre oder vollstationäre Leistungen. Auch der Träger der
Rentenversicherung erbringt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Kinderrehabilitation.
Die Bundesregierung ist sich darüber hinaus des im Abschlussbericht der
Arbeitsgruppe „Kinder psychisch- und suchtkranker Eltern“ (AG KpKE)
ausgewiesenen Handlungsbedarfs zur Verbesserung der Bedingungen für betroffene
junge Menschen und ihre Familien bewusst. So wurden bei der Erarbeitung des
am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes
(KJSG) bereits Teile der in der AG KpKE konsentierten Empfehlungen
umgesetzt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung bereits ein niedrigschwelliger Zugang zu ärztlichen und
psychotherapeutischen Leistungsangeboten besteht. Um die Kooperation zwischen den
ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringer mit den Jugendämtern
zu stärken, wurde mit dem KJSG in § 73c SGB V eine Verpflichtung für die
Kassenärztlichen Vereinigungen zum Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden eingeführt. In diesem
Zusammenhang wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 hingewiesen.
Im Rahmen der vom BMAS geförderten „Ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung“ (EUTB) stehen seit dem Jahr 2018 EUTB®-Angebote als ein
unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren
Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zur Verfügung (§ 32 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch, SGB IX). Sie können den betroffenen Familien im
Rahmen ihrer Lotsenfunktion als Anlaufstelle, insbesondere im Vorfeld der
Beantragung konkreter Leistungen, die notwendige Orientierungs-, Planungs- und
Entscheidungshilfe geben.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im SGB IX verbindliche Regelungen mit
engen Fristen zur Klärung der Zuständigkeit, zur Vornahme der
Bedarfsermittlung sowie zur Koordinierung von Leistungen verschiedener Reha-Träger
existieren, um die umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig,
wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen.
Weiterhin wird auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
e. V. (BAR) ein einheitliches Antragsformular für Reha-und Teilhabeleistungen
entwickelt (Gemeinsamer Grundantrag). Daran beteiligt sind neben dem
BMAS alle Rehabilitationsträger, Vertreter der Menschen mit Behinderungen,
der Sozialpartner und der Leistungserbringer. Mit dem Grundantrag, der in
digitaler und analoger Form entwickelt wird, soll der Zugang zu Reha- und
Teilhabeleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, wozu auch Eltern mit
Beeinträchtigungen zählen, deutlich vereinfacht werden.
Für die Träger der Eingliederungshilfe wurden mit dem Bundesteilhabegesetz
umfassende Beratungs- und Unterstützungspflichten normiert. Diese beinhalten
u. a. auch die Beratung über die Leistungen anderer Leistungsträger und andere
Hilfemöglichkeiten im Sozialraum, die Hilfe bei der Antragstellung sowie bei
der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, das Hinwirken auf zeitnahe
Entscheidungen und Leistungen anderer Leistungsträger sowie Hilfen bei der
Erfüllung von Mitwirkungspflichten und bei der Inanspruchnahme von
Leistungen. Die Träger der Eingliederungshilfe haben ferner auch auf andere
Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten hinzuweisen, wie etwa auf die
EUTB®-Angebote. Weiterhin wurde das Gesamtplanverfahren für Leistungen
der Eingliederungshilfen neu geregelt, insbesondere auch in Bezug auf die
Bedarfe von Müttern und Vätern mit wesentlichen oder drohenden wesentlichen
Behinderungen. Eine Gesamtplankonferenz ist vom Träger der
Eingliederungshilfe zwingend durchzuführen, sofern ein in der Eingliederungshilfe
leistungsberechtigter Elternteil Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der
Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder
beantragt und der Durchführung der Gesamtplankonferenz zustimmt. Bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe anderweitig, etwa durch Leistungen
anderer Leistungsträger, also insbesondere auch durch Leistungen des Trägers der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII), gedeckt werden können, sind die anderen Leistungsträger vom
Träger der Eingliederungshilfe zu informieren und an der Gesamtplankonferenz
zu beteiligen. Bei der Aufstellung des Gesamtplans wirkt der Träger der
Eingliederungshilfe je nach Einzelfall zusammen mit weiteren Beteiligten, zu
denen auch die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sowie das
Jugendamt gehören können. So wird sichergestellt, dass die bestehenden Bedarfe der
betroffenen Mütter oder Väter umfassend gedeckt werden. Zudem wird
ermöglicht, weitere Bedarfe außerhalb der Eingliederungshilfe zu erkennen und ggf.
weitere, in Betracht kommende Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten
der anderen an der Gesamtplankonferenz beteiligten Stellen organisieren zu
können.
Die Bundesregierung steht außerdem beständig in einem ressort- und
fachübergreifenden Austausch mit den an der bedarfsgerechten Versorgung der
betroffenen Familien beteiligten Akteuren, um fachliche Umsetzungsfragen der
Empfehlungen zu klären.
7. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung eine zeitnahe,
niedrigschwellige und unbürokratische Hilfe nach § 20 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im nahen Lebensumfeld der Betroffenen
umgesetzt werden?
Welcher konkreten Ressourcen vor Ort bedarf es, und wie müssen die
Vereinbarungen nach § 36a Absatz 2 SGB VIII ausgestaltet werden,
damit die Kontinuität und Verfügbarkeit dieser Hilfeform sichergestellt
werden?
Die Umsetzung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe liegt in der
Verantwortung der Länder und Kommunen. Die Bundesregierung hat in dem
Gesetzentwurf zum KJSG (Bundestagsdrucksache 19/26107) die Kosten für die
Umsetzung eines Anspruchs auf Betreuung und Versorgung eines Kindes in
Notsituationen dargelegt.
Der Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und den Leistungserbringern zur Zulassung der niedrigschwelligen
unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen ist ein bereits mit dem
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz im Jahr 2005 eingeführtes
Instrument in der Kinder- und Jugendhilfe, das jetzt von den Ländern und
Kommunen in Bezug auf die Betreuung und Versorgung des Kindes in
Notsituationen nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 SGB VIII angepasst und
weiterentwickelt wird.
8. Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig z. B. unter dem
Einsatz der – von der Arbeitsgruppe empfohlenen – Lotsinnen und
Lotsen die Zugänge zu (weiteren) Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen,
die nach unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern gewährt werden,
bedarfsgerecht und ineinandergreifend besser gestaltet werden?
Mit dem KSJG wurde mit § 10a SGB VIII eine neue Regelung in das SGB VIII
eingeführt, nach der leistungsberechtigte Personen und Kinder und
Jugendliche, die eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten können, eine
umfassende Beratung über mögliche Leistungen erhalten. Der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe berät dabei nicht nur über Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe, sondern auch über Leistungen aus anderen Leistungssystemen sowie
über die dazugehörigen Verwaltungsabläufe. Sie erstreckt sich außerdem auch
auf Hinweise zur Leistungserbringung und auf Angebote im jeweiligen
Sozialraum. Auf diese Weise erhalten Familien mit komplexen Bedarfen eine
Beratung aus einer Hand und erhalten Informationen über die für sie in Betracht
kommenden Unterstützungsmöglichkeiten.
9. Welche Qualifikation sollten die Lotsinnen und Lotsen nach Auffassung
der Bundesregierung haben, um dieser Aufgabe gerecht werden zu
können, und ist hierzu der Ausbau von Weiterbildungsangeboten geplant,
und wie sollen diese aussehen?
Wie soll die Qualität der Angebote der Lotsinnen und Lotsen
sichergestellt werden?
Die Lotsinnen und Lotsen sollten über die für die Ausübung der Aufgabe
notwendige Qualifikation verfügen. Die konkrete Ausführung der Aufgabe liegt
im Verantwortungsbereich der Länder und Kommunen. Qualitätsentwicklung
und -sicherung obliegen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Teil ihrer
Gesamtverantwortung für die gesetzlich geregelten Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII).
10. Plant die Bundesregierung den Ausbau und die Förderung einer
bundesweit öffentlichkeitswirksam präsentierten, wissenschaftlich evaluierten,
umfassend barrierefreien Onlineplattform, die Informationen und
anonyme Beratung für betroffene Kinder und Jugendliche, die sich
selbstständig im Internet auf die Suche nach Hilfe machen, bietet und für diese,
wie auch für Fachkräfte, Möglichkeiten für wohnortnahe Hilfen über
eine Postleitzahlenrecherche aufzeigt?
Das BMG hat eine bundesweite „Hilfe vor Ort“-Suchmöglichkeit auf dem
Internetportal
www.kidkit.de für Jugendliche, deren Eltern substanzgebundene
Störungen oder Glücksspielsucht aufweisen, gefördert. Das BMFSFJ fördert ab
dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 mit dem Projekt „KidKit
networks – Hilfeangebote für Kinder psychisch erkrankter Eltern“ einen
Ausbau dieser Webseite speziell für die Zielgruppe Kinder psychisch erkrankter
Eltern. Auch Kinder mit psychisch erkrankten Elternteilen erhalten damit
erstmalig die Möglichkeit, eigenständig nach Beratungs- und Hilfsangeboten in ihrer
Umgebung suchen zu können.
11. Was hat die Bundesregierung seit Vorlage des Abschlussberichts der
Arbeitsgruppe unternommen, um die Zusammenarbeit von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Vertragspsychotherapeutinnen und
Vertragspsychotherapeuten mit den Institutionen der Kinder- und
Jugendhilfe jenseits der Verfahren im Kinderschutz zu verbessern?
12. Was hat die Bundesregierung unternommen, um eine abgestimmte
koordinierte Vermittlung aus der ärztlichen oder psychotherapeutischen
Behandlung in die Kinder- und Jugendhilfe bzw. Suchthilfe zu verbessern?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem KJSG werden die gesetzlichen Grundlagen für die Kinder- und
Jugendhilfe weiterentwickelt. So wird auch im SGB V ein neuer § 73c eingeführt,
mit dem die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verpflichtet werden, eine
Kooperationsvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden über die
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu regeln. Mit dieser Vereinbarung soll
die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten mit dem Jugendamt
gestärkt und ein strukturiertes Verfahren der Kooperation bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen
geregelt werden. Insbesondere sollen Abläufe für eine engere Zusammenarbeit
auf regionaler Ebene verbindlicher gestaltet, der Informationsaustausch (zum
Beispiel durch gemeinsame Fallbesprechungen) verbessert und sichergestellt
werden, dass die Behandler eine Rückmeldung über den erstellten Hilfeplan
und die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ergriffenen Maßnahmen
erhalten. Damit die ärztliche und psychotherapeutische Expertise hinreichend in die
Unterstützungsleistungen einfließt, wurde dem Bewertungsausschuss im SGB
V ein Auftrag zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
ärztliche Leistungen (EBM) erteilt, damit die ärztlichen und psychotherapeutischen
Leistungserbringer die gemeinsamen Fallbesprechungen vergütet erhalten. So
wird sichergestellt, dass die Fallbesprechungen, die ein maßgebliches Element
einer erfolgreichen Kooperation sind, erbracht und zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgerechnet werden können.
13. Welchen weiteren Handlungsbedarf erkennt die Bundesregierung
diesbezüglich, auch im Hinblick auf die Forderung nach einer speziellen
Komplexversorgung für psychisch kranke Kinder (vgl.
https://www.bptk.de/s
chwer-psychisch-kranke-kinder-und-jugendliche-intensiv-versorgen/)?
Es gibt keine einheitliche Definition des Begriffs der Komplexversorgung. Es
gibt jedoch bereits vielfältige gesetzliche und untergesetzliche
Rahmenbedingungen, die auf eine umfassende Versorgung der Kinder und Jugendlichen
abzielen. So sollen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach der Kinder-
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf psychische und
soziale Auffälligkeiten achten, um Verhaltensauffälligkeiten und Risikofaktoren
für Entwicklungsstörungen oder psychische Erkrankungen frühzeitig zu
erkennen und den Eltern entsprechende Hilfen zu empfehlen. Entsprechende
abrechnungsfähige Leistungen sind im EBM festgelegt. Darüber hinaus sind im EBM
im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin Leistungen der sozialpädiatrischen
Versorgung enthalten. Diese umfassen unter anderem auch den persönlichen
Kontakt zu einer Bezugsperson sowie die Informationen zu helfenden
Institutionen oder Personen. Über den EBM hinaus dient die Anlage 11 des
Bundesmantelvertrages-Ärzte (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) der Förderung einer
qualifizierten interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern
und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, unter
anderem durch eine Kooperation der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes mit
komplementären Berufen wie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern.
Ein weiterer wichtiger Schritt zu einer umfassenden niedrigschwellig
zugänglichen Versorgung ist die mit dem KJSG neu geschaffene
Kooperationsverpflichtung in § 73c SGB V (vgl. dazu die Antwort zu den Fragen 11 und 12).
Darüber hinaus wurde dem G-BA gemäß § 92 Absatz 6b SGB V der Auftrag
erteilt, eine neue Richtlinie für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte
und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke
Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf zu beschließen. Die Beschlussfassung – zunächst über
Regelungen für Erwachsene – ist laut G-BA für August 2021 geplant, anschließend
werden die Beratungen über Regelungen für Kinder und Jugendliche
fortgesetzt.
Für den Bereich der Eingliederungshilfe ist darauf hinzuweisen, dass schwer
psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche Eingliederungshilfen nach dem
SGB VIII erhalten (§ 35a SGB VIII). Zu den Leistungen zählen auch die
Leistungen zu Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 SGB IX, insbesondere die
Hilfen zu einer Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die
Hilfen umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, um den
Schulbesuch zu ermöglichen. Zu den Hilfen gehören ausdrücklich auch
heilpädagogische Maßnahmen.
14. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Anreize für
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen
und Vertragspsychotherapeuten zu schaffen, an interdisziplinären bzw.
interprofessionellen Qualitätszirkeln mit der Kinder- und Jugendhilfe
teilzunehmen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 und auf die darin enthaltenen
Ausführungen zu der Vergütung der gemeinsamen Fallkonferenzen mit den
Jugendämtern verwiesen.
Qualitätszirkel sind Teil der Qualitätssicherungs-Richtlinien der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dort als anerkanntes Qualitätsinstrument
beschrieben. Die KBV-Richtlinien sind Grundlage für regionale Regelungen
der KVen zur Anerkennung und Förderung der Qualitätszirkel. KBV und KVen
unterstützen die Zirkelarbeit durch Informationen und Fortbildungsangebote.
Die ärztliche Selbstverwaltung entscheidet eigenverantwortlich über
Weiterentwicklungen zur Förderung interdisziplinärer bzw. interprofessioneller
Qualitätszirkelarbeit.
15. Plant die Bundesregierung eine Initiative, um SGB-übergreifende
familienorientierte komplexe Leistungen – auch für Kinder und Jugendliche –
im SGB V, Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), SGB VIII und
SGB IX zu verankern?
Die Bundesregierung steht beständig in einem ressort- und fachübergreifenden
Austausch mit den an der bedarfsgerechten Versorgung der betroffenen
Familien beteiligten Akteuren, um fachliche Umsetzungsfragen der Empfehlungen zu
klären. Eine Initiative im Sinne der Fragestellung ist jedoch aktuell nicht
geplant. Bislang gilt bereits Folgendes: Sind verschiedene Teilhabeleistungen
(z. B. medizinisch und berufliche Rehabilitation) notwendig oder mehrere
Rehabilitationsträger am Verfahren beteiligt, wird vom leistenden
Rehabilitationsträger eine Teilhabeplanung in die Wege geleitet (§ 19 SGB IX). Auch kann
sich der Leistungsberechtigte eine Teilhabeplanung wünschen. Mit dem
Teilhabeplan werden Bedarfe gebündelt und Leistungen (verschiedener Träger)
aufeinander abgestimmt. Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der
Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine umfassende Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu
ermöglichen.
16. Plant die Bundesregierung, wissenschaftlich begleitete (Modell-)Projekte
zur Versorgung von Kindern psychisch und suchterkrankter Eltern
aufzusetzen – entsprechend der Empfehlungen der Arbeitsgruppe?
Wenn ja, zu welchen Themenschwerpunkten, wann, und in welchem
Umfang werden diese gefördert?
Eine Durchführung von Modellprojekten im Sinne der Frage ist keine
Empfehlung der AG KpkE.
17. Wie wird aktuell der Prozess der Umsetzung der Empfehlungen durch
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Sinne eines
gemeinsamen Monitorings begleitet, und wie werden SGB-übergreifende
Themen bearbeitet?
Die zuständigen Ressorts stehen bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen
und des Monitorings sowie bei SGB-übergreifenden Themen in einem stetigen
Austausch miteinander.
18. Was hat die Bundesregierung bis jetzt unternommen, damit die Träger
der Nationalen Präventionskonferenz Belange von Kindern psychisch
und suchterkrankter Eltern stärker in den Blick nehmen, um die
Entwicklung einer gemeinsamen Strategie der Länder, Kommunen und
Krankenversicherungen sowie der Jugendhilfeträger u. a. zu Hilfenetzwerken und
Gruppenangeboten zu befördern?
Die Nationale Präventionskonferenz hat das Thema Kinder psychisch und
suchterkrankter Eltern bei der ihr übertragenen Entwicklung und
Fortschreibung trägerübergreifender, bundeseinheitlicher Rahmenempfehlungen für die
lebens- und arbeitsweltbezogene Gesundheitsförderung und Prävention
aufgegriffen. Sie hat dazu den Prozess einer modellhaften Erprobung angestoßen,
wie im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie eine
gesamtgesellschaftliche Zusammenarbeit gelingen kann. Bislang wurden die Ergebnisse des 5.
Präventionsforums vom 23. September 2020 zu dem Thema „psychische
Gesundheit im familiären Kontext“ als Grundlage für die weitere Arbeit aufgenommen
und im April 2021 in einem zusätzlichen Workshop vertieft. In ihrer
Stellungnahme zum ersten Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz
(Bundestagsdrucksache 19/26140) hat die Bundesregierung empfohlen, am
Beispiel der gesundheitlich hochbelasteten Kinder psychisch- und suchtkranker
Eltern, die Landesrahmenvereinbarungen nach § 20f SGB V auf Grundlage der
Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz
fortzuentwickeln und auf diese Kinder und deren Familien zu fokussieren, um so die
Entwicklung einer gemeinsamen Strategie der Länder, Kommunen und
Krankenkassen sowie der Jugendhilfeträger unter anderem zu Hilfenetzwerken und
Gruppenangeboten zu etablieren.
19. Welche besonderen Schwierigkeiten und Lösungsansätze erkennt die
Bundesregierung für Kinder suchterkrankter Eltern, die aufgrund
konsumnaher Delikte im Zusammenhang mit ihrer Suchterkrankung
potenziell Kriminalisierung und damit verbundener Strafverfolgung ausgesetzt
sind?
Für diese Kinder stehen mit dem System der Kinder- und Jugendhilfe
verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung. In Betracht kommen je nach
Einzelfall zum Beispiel allgemeine Beratungsangebote oder Hilfen zur
Erziehung. Abhängig vom Einzelfall können auch die Schutzmechanismen der
Kinder- und Jugendhilfe greifen, soweit eine dringende Gefahr für das Wohl
des Kindes oder Jugendlichen vorliegt.
20. Plant die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern, den
Kommunen und den Sozialversicherungsverbänden einen Handlungsrahmen für
ein Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und
Verstetigung multiprofessioneller, qualitätsgesicherter und
rechtskreisübergreifender Hilfesysteme zu erstellen?
Wenn ja, bis wann, wenn nein, warum nicht?
Die hier angesprochenen Empfehlung 18 der AG KpKE sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag der Bundesregierung einen Auftrag erteilt, zusammen mit
Ländern, Kommunen und Sozialversicherungsträgern einen „Handlungsrahmen
für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation
und Verstetigung multiprofessioneller und rechtskreisübergreifender
Hilfesysteme“ zu erstellen. Bei der Umsetzung sollen unter anderem die Erfahrungen aus
der Evaluation des GKV-Förderprogramms (Empfehlung Nummer 8 der AG
KpKE), berücksichtigt werden. Bis Mitte 2020 konnten Kommunen für bis zu
fünf Jahren eine finanzielle Förderung zum Auf- und Ausbau von
gesundheitsfördernden Strukturen beantragen. Vor diesem Hintergrund plant die
Bundesregierung die Erstellung eines solchen Handlungsrahmens gegenwärtig nicht.
21. Zu welchen weiteren Empfehlungen konnte innerhalb der Arbeitsgruppe
kein Konsens hergestellt werden, und wie sind die unterschiedlichen
Haltungen der Akteurinnen und Akteure dokumentiert?
Plant die Bundesregierung, bisher unveröffentlichte Stellungnahmen und
Synopsen, die im Rahmen des Arbeitsgruppenprozesses entstanden sind,
zu veröffentlichen?
Wenn nein, warum nicht?
Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung am 22. Juni 2017
beauftragt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die einvernehmlich Empfehlungen zur
Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen aus Familien, in
denen mindestens ein Elternteil psychisch erkrankt ist, erarbeiten soll. Diese
Empfehlungen wurden auf der Internetseite
https://www.ag-kpke.de/
veröffentlicht. Ebenso sind die Grundlagen für die Empfehlungen wie die Expertisen,
die im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe erstellt wurden, sowie
Stellungnahmen einzelner Mitglieder der Arbeitsgruppe zu den Expertisen auf der
Internetseite einsehbar.
22. Welche Arbeitsprozesse zur Umsetzung der Empfehlungen wurden durch
den Rücktritt von Franzika Giffey als Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend beeinträchtigt bzw. verschoben?
Der Rücktritt hatte und hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsprozesse zur
Umsetzung der Empfehlungen.
23. Liegen der Bundesregierung Statistiken vor zu
a) therapeutischen Maßnahmen für psychisch erkrankte Eltern mit
Kindern (Psychotherapie im Eltern-Kind-Setting, Familientherapie,
eigenständige Kinderpsychotherapie),
Der Bundesregierung liegen dazu keine Statistiken vor.
b) präventiven Hilfsangeboten für psychisch kranke Eltern mit Kindern
und Jugendlichen unter 18 Jahren,
Spezielle Statistiken zu Hilfsangeboten für psychisch kranke Eltern mit
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst die in § 99 Absatz 1 SGB
VIII aufgeführten Merkmale zu allen Hilfen gemäß §§ 27 bis 35a, 41 SGB VIII
– einschließlich der Erziehungsberatung und ambulanter Hilfen, beispielsweise
Informationen zu den betroffenen jungen Menschen und ihrer Lebenssituation
und zur Dauer der Hilfe. Unter den anzugebenden Gründen für die Hilfen kann
die Kategorie „Belastungen des jungen Menschen durch Problemlagen der
Eltern (z. B. psychische Erkrankung, Suchtverhalten, geistige oder seelische
Behinderung)“ gewählt werden. Dies ermöglicht grundsätzlich Auswertungen für
einen stärker eingegrenzten Teil der Hilfen, unter denen diejenigen sind, bei
denen eine entsprechende Problemlage ursächlich für den Hilfebedarf ist.
c) stationären Einrichtungen für betroffene Familien (Eltern-Kind-
Behandlungsplätze),
In der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden
Zeit konnten nur vom größten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der
DRV-Bund, Daten eingeholt werden: Danach werden aktuell 171 Einrichtungen
belegt, die als Erwachsenen-Einrichtungen die Möglichkeit der
Begleitkinderaufnahme (unterschiedlicher Altersgruppen) ermöglichen. Daneben gibt es
auch Einrichtungen, die im Einzelfall nach vorheriger Anfrage Begleitkinder
aufnehmen können. Diese können allerdings nicht beziffert werden. Da von
diesen eine regelhafte Belegung mit Begleitkindern nicht gewünscht wird,
erfolgt auch keine entsprechende Erfassung.
d) ambulanten Einrichtungen für betroffene Familien (Eltern-Kind-
Behandlungsplätze),
Der Bundesregierung liegen dazu keine Statistiken vor.
e) niedrigschwelligen, erreichbaren Beratungsstellen für betroffene
Familien?
Wenn nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Datenerhebung,
und bis wann?
Aus der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gehen aktuell die Zahl der
Einrichtungen nach Einrichtungsarten sowie Merkmale des dort tätigen
Personals hervor. Dabei werden u. a. folgende Einrichtungsarten unterschieden:
Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Ehe- und Lebensberatungsstelle,
Jugendberatungsstelle nach § 11 SGB VIII. Folgende Arbeitsbereiche des
Personals werden differenziert: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung nach § 17 SGB VIII; Erziehungs-/Familienberatung nach § 28 SGB
VIII; Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII; Drogen-
und Suchtberatung. Darüber hinaus liegen derzeit keine Statistiken vor,
insbesondere sind keine konkreten Informationen über die Niedrigschwelligkeit bzw.
die Art der Erreichbarkeit von Angeboten verfügbar oder dahingehend,
inwieweit diese Angebote auch von Eltern mit psychischen Erkrankungen oder deren
Kindern genutzt werden.
Die Bundesregierung prüft regelmäßig die Ergänzung bestehender statistischer
Erfassungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]