Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Syrerinnen und Syrer in Deutschland
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Filiz Polat, Margarete Bause, Claudia Roth, Canan Bayram, Dr. Franziska Brantner, Marcel Emmerich, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Frithjof Schmidt, Ottmar von Holtz, Wolfgang Wetzel, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit Mai 2018 hält die Bundesregierung den Botschaftsbesuch von Syrerinnen und Syrern in Deutschland wieder für grundsätzlich zumutbar, ohne dass sich an der Arbeitsweise des Regimes in Damaskus und damit an der Bedrohungslage syrischer Flüchtlinge in den Jahren seit Ausbruch des Kriegs 2011 etwas verändert hätte (https://www.dw.com/de/die-angst-der-syrer-vor-ihren-diplomaten/a-46777614).
So heißt es auch im Asyllagebericht des Auswärtigen Amts von Dezember 2020, dass es laut Berichten der Vereinten Nationen in allen Landesteilen weiterhin zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure kommt. Insbesondere in Gebieten unter Kontrolle des Regimes, aber auch in allen anderen Gouvernements Syriens seien Individuen Risiken ausgesetzt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Für viele Syrer bestehe zudem die Angst, von den Geheimdiensten verschleppt und zwangsrekrutiert zu werden, falls sie ihren Wehrdienst bisher nicht abgeleistet haben. Das trifft für zahlreiche Syrerinnen und Syrer in der Diaspora zu. Für desertierte Soldaten gilt die Todesstrafe. Auch in nicht vom Regime kontrollierten Gebieten besteht die Praxis von Zwangsrekrutierungen, selbst von Kindersoldaten, und von Repressionen durch extremistische Gruppen wie den IS.
Der jüngste Bericht der UN Commission of Inquiry (CoI) zur Situation in Syrien vom 15. September 2020 (https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/un-commission-inquiry-syria-no-clean-hands-behind-frontlines-and) prangerte erneut völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes auf die syrische Zivilbevölkerung an, die laut CoI mutmaßlich ein Kriegsverbrechen darstellen. Zudem begehe das Regime nach wie vor Verbrechen wie „Verschwindenlassen“, Folter und sexuelle Gewalt. Weiterhin komme es auch zu kollektiven Bestrafungen und willkürlichen Eingriffen in die Eigentumsrechte. Besonders Letztere seien ein Haupthindernis für Geflüchtete und Binnenvertriebene, um in ihre Heimat zurückzukehren. Die deutsche Botschaft in Damaskus ist seit 2012 geschlossen, und es bestehen keine diplomatischen Beziehungen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat änderte trotzdem 2018 die Passbeschaffungspraxis für syrische Staatsangehörige – auch um eine einheitliche Verfahrensweise anzustreben. Die Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung muss danach im Einzelfall erfolgen und darf für Syrerinnen und Syrer nicht generell ausgeschlossen sein (https://www.dw.com/de/die-angst-der-syrer-vor-ihren-diplomaten/a-46777614).
Dies gilt für den Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten, der Geduldeten, der Personen mit Abschiebeverboten und nachziehende Familienangehörige zu syrischen Schutzberechtigten, die in größeren Zahlen vor allem seit 2016 nach Deutschland gekommen sind. Diese Personengruppen müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (§ 48 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) syrische Pässe beantragen bzw. verlängern lassen, weil sie nicht als individuell verfolgt gelten. Dies wiederum ist Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Von dieser Mitwirkungspflicht kann jedoch abgesehen werden, wenn die Passbeantragung unzumutbar ist. Dies wurde für syrische Staatsangehörige bis 2018 überwiegend so gehandhabt.
In jenen Jahren hatten die deutschen Behörden im In- und Ausland sogenannte Passersatzpapiere an berechtigte Syrerinnen und Syrer ausgestellt, da die Dokumentenbeschaffung in Syrien oder in syrischen Botschaften als generell nicht möglich oder nicht zumutbar betrachtet wurde. Diese Möglichkeit ist in § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), § 48 Absatz 2 AufenthG festgeschrieben. Davon hatten deutsche Konsulate z. B. in der Türkei und im Libanon sowie Ausländerbehörden im Inland bis 2018 Gebrauch gemacht.
Nicht betroffen von der Regel, selbst einen syrischen Pass besorgen zu müssen, sind Syrerinnen und Syrer, die in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurden.
Erschwerend kommt hinzu, dass Pässe syrischer Staatsangehöriger in Deutschland nicht anerkannt werden, die nach dem 1. Januar 2015 in Idlib oder Raqa oder zwischen dem 1. Januar 2015 und 28. Februar 2018 in Deir Ezzor ausgestellt worden sind, da den deutschen Behörden über die Aussteller und die dort ausgegebenen Dokumente keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen.
Syrische Pässe, die in von der terroristischen Organisation IS besetzten Gebieten ausgestellt wurden oder in Gebieten, die von anderen nicht offiziellen syrischen Organisationen verwaltet werden, werden von den Auslandsvertretungen als ungültig angesehen. Hiervon betroffene Syrerinnen und Syrer müssen Pässe einer anderen ausstellenden Behörde (z. B. aus Damaskus oder einer syrischen Botschaft bzw. Generalkonsulat) vorlegen (https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/besonderheiten-einzelner-herkunftslaender/bearbeitung-von-visaantraegen-syrischer-staatsangehoeriger)
Aus Sicht der Fragesteller ist die Passbeantragung jedoch auch für subsidiär Schutzberechtigte, Personen, bei denen zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse vorliegen sowie für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten höchst gefährlich und unzumutbar, denn auch diese Personengruppen sind nach wie vor der willkürlichen Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt.
Insbesondere die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten ist im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar, was zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157).
Zwar können subsidiär Schutzberechtigte in einer Stellungnahme die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung in ihrem Einzelfall darlegen und dies bei der Ausländerbehörde versuchen geltend zu machen, doch führt dies zu einer für die Betroffenen belastenden Umkehr der Darlegungspflicht und zu einer uneinheitlichen Entscheidungslage je nach Ermessen der örtlichen Ausländerbehörden. Darüber hinaus belastet es auch die EntscheidungsträgerInnen in den Ausländerbehörden, die häufig ohne tiefere politische Lagekenntnis der syrischen Verhältnisse vor Ort eine Entscheidung treffen müssen.
Zahlreiche weitere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit und politische Sinnhaftigkeit einer Passbeschaffung für Syrerinnen und Syrer in Deutschland:
Die syrische Botschaft in Berlin ist für die Regierung in Damaskus die Zentrale für das „Central Committee for Popular Reconciliation in Europe“, d. h. der europäische Hauptsitz der Regimebeauftragten für „Versöhnung“. In der Praxis heißt das: Flüchtlinge, die vom Regime verfolgt werden oder eine Sanktion zu erwarten haben (z. B. Wehrdienstflüchtige, Oppositionelle jeder Art), erhalten erst dann einen neuen Pass, wenn sie unter Zwang ein „Versöhnungsdokument“ in der Botschaft unterzeichnen. Bei den Botschaftsterminen werden persönliche Details von den AntragstellerInnen abgefragt und an die syrischen Behörden in Damaskus übermittelt. Ausweislich der Mitteilung der syrischen Botschaft gegenüber dem Bundesinnenministerium und dem Auswärtigen Amt werden ausnahmslos alle Passanträge, die bei der syrischen Botschaft eingehen, von den zuständigen Behörden in Damaskus bearbeitet (VG Köln Urteil vom 4. Dezember 2019 – 5 K 7317/18). Zudem werden persönliche Informationen von AntragstellerInnen an Gruppierungen, die syrische Flüchtlinge z. B. im Libanon beobachten und drangsalieren, weitergegeben. Dadurch werden nicht nur die AntragstellerInnen, sondern auch deren Familienangehörige in Syrien gefährdet. Auch von Einschüchterungen syrischer Flüchtlinge in Deutschland wird berichtet.
Zudem ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Nach Medienberichten müssen Syrerinnen und Syrer ca. 165 bis 700 Euro zahlen, um einen Pass zu bekommen (https://www.deutschlandfunk.de/passverlaengerung-deutsche-behoerden-schicken-syrer-in.862.de.html?dram:article_id=424522). Nach Angaben von Syrerinnen und Syrern in Deutschland zahlen Antragstellerinnen und Antragsteller 450 Euro pro Pass mit zwei Jahren Gültigkeit und erhalten lediglich eine Handzettelquittung mit vermerkten 350 Euro. Ein Expresspass kostet 800 Euro, bezahlbar alles ausschließlich in bar und persönlich. Eine Bearbeitung auf dem Postweg ist nicht möglich. Damit wird nach Ansicht der Fragestellenden der Informationsbeschaffung, Korruption und Füllung der Kriegskasse des syrischen Regimes durch die verschärfte Handhabung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Vorschub geleistet. Während die Europäische Union und die USA das syrische Regime seit Jahren mit einer Vielzahl von Sanktionen belegt haben, gewährt Deutschland hier dem Terrorregime eine begehrte Deviseneinnahmequelle.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen15
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, syrischen Staatsangehörigen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, grundsätzlich einen Reisepass für Ausländer gemäß § 5 AufenthV auszustellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU?
Warum wird trotz der Regelung in § 5 Absatz 3 AufenthG sowie in § 48 Absatz 2 AufenthG von
a) subsidiär Schutzberechtigten,
b) Personen, bei denen Abschiebeverbote im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG vorliegen,
c) Familienangehörigen von Schutzberechtigten
mit syrischer Staatsangehörigkeit in aller Regel die Beschaffung eines Nationalpasses verlangt?
Wie erklärt sich die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden bestehenden Widerspruch zwischen § 5 Absatz 3 AufenthG bzw. § 8 Absatz 1 AufenthG einerseits, nach dem die Erteilung, bzw. die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, bei denen Abschiebeverbote im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG vorliegen, grundsätzlich nicht von der Vorlage eines Nationalpasses abhängig gemacht werden darf, und § 5 AufenthV andererseits, der auch auf subsidiär Schutzberechtigte angewandt wird und nach dem der Reiseausweis für Ausländer nur nach einer Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung ausgestellt wird?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne des § 5 AufenthV ausgegangen?
In wie vielen Fällen betraf dies syrische Staatsangehörige?
Wie viele Reisepässe für Ausländer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für
a) subsidiär Schutzberechtigte,
b) Personen, bei denen Abschiebeverbote im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG vorliegen,
c) Familienangehörigen von Schutzberechtigten
im Inland und an deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt (bitte für jede Unterfrage aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen betraf dies syrische Staatsangehörige?
Welche vergleichbaren Informationen hat die Bundesregierung über die Vorgehensweise anderer europäischer Staaten bezüglich der Passbeschaffung für dort lebende Syrerinnen und Syrer?
Wie viele Beschwerdeschreiben von Syrerinnen und Syrern liegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Zumutbarkeit der Passbeschaffung vor?
Welche Informationen liegen vor über die Anzahl syrischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich über die syrische Botschaft ihren Pass erfolgreich besorgt haben?
Wie verfährt die Bundesregierung mit der Passbeschaffungspflicht bei syrischen Kriegsdienstverweigerern, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben und aufgrund des EuGH-Urteils C-238/19 eine sogenannte Aufstockungsklage erhoben haben?
Welche Einnahmen sind nach Schätzungen der Bundesregierung durch diese Praxis in den Jahren seit 2018 für die syrische Regierung entstanden?
Welche Informationen liegen über die Arbeit des in der syrischen Botschaft Berlin ansässigen „Central Committee for Popular Reconciliation in Europe“ vor?
Welche Verbindungen bestehen zum syrischen Geheimdienst, und welche Folgen tragen Syrerinnen und Syrer, die eine „Versöhnungserklärung“ unterschrieben haben?
Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der Passbeschaffung in der syrischen Botschaft und Beobachtungen sowie Einschüchterungen von Syrerinnen und Syrer in Deutschland?
Werden diese Praktiken mit den syrischen Diplomatinnen und Diplomaten in Berlin kritisch thematisiert, und wenn ja, in welcher Form?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über körperliche Angriffe auf syrische Geflüchtete bei der Passbeschaffung in der syrischen Botschaft in Deutschland durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des syrischen Regimes?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, wofür die in Deutschland durch die Passausstellung erwirtschafteten Gelder in Syrien verwendet werden, und kann sie ausschließen, dass dadurch schwerste Menschenrechtsverletzungen in Syrien finanziell unterstützt werden?