[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour,
Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31283 –
Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Syrerinnen und Syrer in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Mai 2018 hält die Bundesregierung den Botschaftsbesuch von Syrerinnen
und Syrern in Deutschland wieder für grundsätzlich zumutbar, ohne dass sich
an der Arbeitsweise des Regimes in Damaskus und damit an der
Bedrohungslage syrischer Flüchtlinge in den Jahren seit Ausbruch des Kriegs 2011 etwas
verändert hätte (
https://www.dw.com/de/die-angst-der-syrer-vor-ihren-diplom
aten/a-46777614).
So heißt es auch im Asyllagebericht des Auswärtigen Amts von Dezember
2020, dass es laut Berichten der Vereinten Nationen in allen Landesteilen
weiterhin zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure
kommt. Insbesondere in Gebieten unter Kontrolle des Regimes, aber auch in
allen anderen Gouvernements Syriens seien Individuen Risiken ausgesetzt, die
eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Für viele Syrer bestehe
zudem die Angst, von den Geheimdiensten verschleppt und zwangsrekrutiert zu
werden, falls sie ihren Wehrdienst bisher nicht abgeleistet haben. Das trifft für
zahlreiche Syrerinnen und Syrer in der Diaspora zu. Für desertierte Soldaten
gilt die Todesstrafe. Auch in nicht vom Regime kontrollierten Gebieten
besteht die Praxis von Zwangsrekrutierungen, selbst von Kindersoldaten, und
von Repressionen durch extremistische Gruppen wie den IS.
Der jüngste Bericht der UN Commission of Inquiry (CoI) zur Situation in
Syrien vom 15. September 2020 (
https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republi
c/un-commission-inquiry-syria-no-clean-hands-behind-frontlines-and)
prangerte erneut völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes auf die syrische
Zivilbevölkerung an, die laut CoI mutmaßlich ein Kriegsverbrechen darstellen.
Zudem begehe das Regime nach wie vor Verbrechen wie „Verschwindenlassen“,
Folter und sexuelle Gewalt. Weiterhin komme es auch zu kollektiven
Bestrafungen und willkürlichen Eingriffen in die Eigentumsrechte. Besonders
Letztere seien ein Haupthindernis für Geflüchtete und Binnenvertriebene, um in
ihre Heimat zurückzukehren. Die deutsche Botschaft in Damaskus ist seit
2012 geschlossen, und es bestehen keine diplomatischen Beziehungen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat änderte trotzdem
2018 die Passbeschaffungspraxis für syrische Staatsangehörige – auch um
eine einheitliche Verfahrensweise anzustreben. Die Prüfung der Zumutbarkeit
der Passbeschaffung muss danach im Einzelfall erfolgen und darf für Syrerin-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31566
19. Wahlperiode 15.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nen und Syrer nicht generell ausgeschlossen sein (
https://www.dw.com/de/di
e-angst-der-syrer-vor-ihren-diplomaten/a-46777614).
Dies gilt für den Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten, der
Geduldeten, der Personen mit Abschiebeverboten und nachziehende
Familienangehörige zu syrischen Schutzberechtigten, die in größeren Zahlen vor allem seit
2016 nach Deutschland gekommen sind. Diese Personengruppen müssen im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (§ 48 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG)) syrische Pässe beantragen bzw. verlängern lassen, weil sie nicht
als individuell verfolgt gelten. Dies wiederum ist Voraussetzung für die
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Von dieser
Mitwirkungspflicht kann jedoch abgesehen werden, wenn die
Passbeantragung unzumutbar ist. Dies wurde für syrische Staatsangehörige bis 2018
überwiegend so gehandhabt.
In jenen Jahren hatten die deutschen Behörden im In- und Ausland sogenannte
Passersatzpapiere an berechtigte Syrerinnen und Syrer ausgestellt, da die
Dokumentenbeschaffung in Syrien oder in syrischen Botschaften als generell
nicht möglich oder nicht zumutbar betrachtet wurde. Diese Möglichkeit ist in
§ 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), § 48 Absatz 2 AufenthG
festgeschrieben. Davon hatten deutsche Konsulate z. B. in der Türkei und im
Libanon sowie Ausländerbehörden im Inland bis 2018 Gebrauch gemacht.
Nicht betroffen von der Regel, selbst einen syrischen Pass besorgen zu
müssen, sind Syrerinnen und Syrer, die in Deutschland als Flüchtling anerkannt
wurden.
Erschwerend kommt hinzu, dass Pässe syrischer Staatsangehöriger in
Deutschland nicht anerkannt werden, die nach dem 1. Januar 2015 in Idlib
oder Raqa oder zwischen dem 1. Januar 2015 und 28. Februar 2018 in Deir
Ezzor ausgestellt worden sind, da den deutschen Behörden über die Aussteller
und die dort ausgegebenen Dokumente keine ausreichenden Erkenntnisse
vorliegen. Syrische Pässe, die in von der terroristischen Organisation IS besetzten
Gebieten ausgestellt wurden oder in Gebieten, die von anderen nicht
offiziellen syrischen Organisationen verwaltet werden, werden von den
Auslandsvertretungen als ungültig angesehen. Hiervon betroffene Syrerinnen und Syrer
müssen Pässe einer anderen ausstellenden Behörde (z. B. aus Damaskus oder
einer syrischen Botschaft bzw. Generalkonsulat) vorlegen (
https://familie.asy
l.net/ausserhalb-europas/besonderheiten-einzelner-herkunftslaender/bearbeitu
ng-von-visaantraegen-syrischer-staatsangehoeriger)
Aus Sicht der Fragesteller ist die Passbeantragung jedoch auch für subsidiär
Schutzberechtigte, Personen, bei denen zielstaatsbezogene
Abschiebehindernisse vorliegen sowie für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten höchst
gefährlich und unzumutbar, denn auch diese Personengruppen sind nach wie
vor der willkürlichen Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt.
Insbesondere die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär
Schutzberechtigten ist im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings
vergleichbar, was zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führt (vgl.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B
10.2157).
Zwar können subsidiär Schutzberechtigte in einer Stellungnahme die
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung in ihrem Einzelfall darlegen und dies bei der
Ausländerbehörde versuchen geltend zu machen, doch führt dies zu einer für
die Betroffenen belastenden Umkehr der Darlegungspflicht und zu einer
uneinheitlichen Entscheidungslage je nach Ermessen der örtlichen
Ausländerbehörden. Darüber hinaus belastet es auch die EntscheidungsträgerInnen in den
Ausländerbehörden, die häufig ohne tiefere politische Lagekenntnis der
syrischen Verhältnisse vor Ort eine Entscheidung treffen müssen.
Zahlreiche weitere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit und politische
Sinnhaftigkeit einer Passbeschaffung für Syrerinnen und Syrer in
Deutschland:
Die syrische Botschaft in Berlin ist für die Regierung in Damaskus die
Zentrale für das „Central Committee for Popular Reconciliation in Europe“, d. h. der
europäische Hauptsitz der Regimebeauftragten für „Versöhnung“. In der
Praxis heißt das: Flüchtlinge, die vom Regime verfolgt werden oder eine
Sanktion zu erwarten haben (z. B. Wehrdienstflüchtige, Oppositionelle jeder Art),
erhalten erst dann einen neuen Pass, wenn sie unter Zwang ein
„Versöhnungsdokument“ in der Botschaft unterzeichnen. Bei den Botschaftsterminen werden
persönliche Details von den AntragstellerInnen abgefragt und an die syrischen
Behörden in Damaskus übermittelt. Ausweislich der Mitteilung der syrischen
Botschaft gegenüber dem Bundesinnenministerium und dem Auswärtigen
Amt werden ausnahmslos alle Passanträge, die bei der syrischen Botschaft
eingehen, von den zuständigen Behörden in Damaskus bearbeitet (VG Köln
Urteil vom 4. Dezember 2019 – 5 K 7317/18). Zudem werden persönliche
Informationen von AntragstellerInnen an Gruppierungen, die syrische
Flüchtlinge z. B. im Libanon beobachten und drangsalieren, weitergegeben. Dadurch
werden nicht nur die AntragstellerInnen, sondern auch deren
Familienangehörige in Syrien gefährdet. Auch von Einschüchterungen syrischer Flüchtlinge in
Deutschland wird berichtet.
Zudem ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Nach
Medienberichten müssen Syrerinnen und Syrer ca. 165 bis 700 Euro zahlen, um einen Pass
zu bekommen (
https://www.deutschlandfunk.de/passverlaengerung-deutsche-
behoerden-schicken-syrer-in.862.de.html?dram:article_id=424522). Nach
Angaben von Syrerinnen und Syrern in Deutschland zahlen Antragstellerinnen
und Antragsteller 450 Euro pro Pass mit zwei Jahren Gültigkeit und erhalten
lediglich eine Handzettelquittung mit vermerkten 350 Euro. Ein Expresspass
kostet 800 Euro, bezahlbar alles ausschließlich in bar und persönlich. Eine
Bearbeitung auf dem Postweg ist nicht möglich. Damit wird nach Ansicht der
Fragestellenden der Informationsbeschaffung, Korruption und Füllung der
Kriegskasse des syrischen Regimes durch die verschärfte Handhabung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Vorschub geleistet.
Während die Europäische Union und die USA das syrische Regime seit Jahren mit
einer Vielzahl von Sanktionen belegt haben, gewährt Deutschland hier dem
Terrorregime eine begehrte Deviseneinnahmequelle.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Einleitend sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die Auffassung
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in Bezug auf
die Verfahrenspraxis bei der Zumutbarkeit der Passbeschaffung von (syrischen)
subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2018 nicht geändert hat. Nachdem in
einem Land eine abweichende Verfahrenspraxis aufgefallen war, hat das BMI
dieses Land gebeten, die ansonsten herrschende bundeseinheitliche
Verfahrensweise (wieder) gänzlich einheitlich anzuwenden. Insofern sei auf die bereits
erfolgte Klarstellung im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Frage 27
der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/6511
verwiesen.
Darüber hinaus ist nach aktueller Kenntnislage für die Ausstellung eines
syrischen Reisepasses im Jahr 2021 von Kosten in Höhe von 250 bis zu 295 Euro
auszugehen. Die Reisepässe können eine Gültigkeit von 2,5 beziehungsweise
sechs Jahren haben. Passgebühren von 660 bis zu 705 Euro hingegen werden
für die aus Sicht der Bundesregierung nicht grundsätzlich notwendige
Passausstellung im Express-Verfahren erhoben.
1. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, syrischen
Staatsangehörigen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde,
grundsätzlich einen Reisepass für Ausländer gemäß § 5 AufenthV
auszustellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Artikels 25 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/95/EU?
Die Rechtsstellung von subsidiär Schutzberechtigten ist anders geregelt als die
von Personen, für die die Asylberechtigung oder der Flüchtlingsstatus
festgestellt worden ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Erlangung von
Reisedokumenten. Anerkannte Flüchtlinge können beispielsweise nach Artikel
28 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie
2011/95/EU und § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung einen
Reiseausweis für Flüchtlinge beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch für
subsidiär Schutzberechtigte besteht indes nicht. Vielmehr stellen die
Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU
Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Dokumente für
Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, wenn diese keinen nationalen Pass
erhalten können.
Die zuständige Ausländerbehörde muss nach den Umständen des Einzelfalls
beurteilen und nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Passbeschaffung
zumutbar ist (§ 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung) oder ein Reiseausweis
für Ausländer ausgestellt werden kann. Die einen Ausnahmefall begründenden
Umstände sind nach der Rechtsprechung vom Ausländer darzulegen und
nachzuweisen. Diese Rechtslage gilt auch für syrische Staatsangehörige.
Diese gesetzlich vorgesehene und einzelfallbezogene Vorgehensweise
entspricht unter anderem dem Interesse an einer hinreichenden
Identitätsfeststellung und steht aus Sicht der Bundesregierung auch im Einklang mit den
allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts. Jedem Staat steht auf Grund der
völkerrechtlichen Personal- und Passhoheit das souveräne Recht zu, für die eigenen
Staatsangehörigen Passpapiere auszustellen. Trotz Schutzunterstellung hat
Deutschland dies stets zu beachten.
2. Warum wird trotz der Regelung in § 5 Absatz 3 AufenthG sowie in § 48
Absatz 2 AufenthG von
a) subsidiär Schutzberechtigten,
b) Personen, bei denen Abschiebeverbote im Sinne des § 60 Absatz 5
oder Absatz 7 AufenthG vorliegen,
c) Familienangehörigen von Schutzberechtigten
mit syrischer Staatsangehörigkeit in aller Regel die Beschaffung eines
Nationalpasses verlangt?
Die Fragen 2, 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Das deutsche Aufenthaltsrecht unterscheidet von der Struktur her grundsätzlich
zwischen ausweis- und aufenthaltsrechtlichen Dokumenten. Ein Ausländer ist
für die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich verpflichtet, zu Identitätszwecken einen anerkannten und gültigen Pass
oder Passersatz (§ 3 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) und zu
aufenthaltsrechtlichen Zwecken einen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes). Die generelle Pass(beschaffungs)pflicht muss folglich
gesondert von den Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
betrachtet werden.
In diesem Zusammenhang sieht die Regelung in § 5 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes lediglich vor, dass bei bestimmten Personengruppen die Erteilung
eines Aufenthaltstitels nicht von der Erfüllung der Passpflicht abhängig gemacht
wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Personen generell von der
Verpflichtung zur Erfüllung der Passpflicht entbunden werden.
Die Regelung des § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sieht die Möglichkeit
für eine Ausländerbehörde vor, einen Aufenthaltstitel oder eine Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) als Ausweisersatz auszustellen, damit die
Ausweispflicht erfüllt wird. Auch in diesen Fällen bleibt die generelle Passpflicht nach
§ 3 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz weiterhin bestehen.
3. Wie erklärt sich die Bundesregierung den nach Ansicht der
Fragestellenden bestehenden Widerspruch zwischen § 5 Absatz 3 AufenthG bzw. § 8
Absatz 1 AufenthG einerseits, nach dem die Erteilung, bzw. die
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Personen mit subsidiärem Schutz
und Personen, bei denen Abschiebeverbote im Sinne des § 60 Absatz 5
oder Absatz 7 AufenthG vorliegen, grundsätzlich nicht von der Vorlage
eines Nationalpasses abhängig gemacht werden darf, und § 5 AufenthV
andererseits, der auch auf subsidiär Schutzberechtigte angewandt wird
und nach dem der Reiseausweis für Ausländer nur nach einer
Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung ausgestellt wird?
Aus Sicht der Bundesregierung ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zu
Frage 2 kein gesetzlicher Wertungswiderspruch zu erkennen. § 5 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes entbindet nicht davon, die generelle Passpflicht gemäß § 3
Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – gegebenenfalls auch nach Ausstellung eines
Aufenthaltstitels – zu erfüllen.
Die Regelung des § 5 der Aufenthaltsverordnung wiederum kommt erst zum
Tragen, wenn eine ausländische Person vorträgt, dass die Beschaffung eines
Nationalpasses unzumutbar ist. In einem solchen Fall kommt die Ausstellung
eines Reiseausweises für Ausländer durch die zuständige Ausländerbehörde in
Betracht. Im Hinblick auf die notwendige Einzelfallprüfung zur Zumutbarkeit
der Passbeschaffung wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von einer
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne des § 5 AufenthV
ausgegangen?
In wie vielen Fällen betraf dies syrische Staatsangehörige?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen
Einzelfällen die zuständigen Ausländerbehörden bei syrischen Staatsangehörigen
eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung festgestellt haben. Die Zuständigkeit
für diese Feststellungen liegt bei den Ländern, es wird auf die Ausführungen zu
Frage 1 verwiesen.
5. Wie viele Reisepässe für Ausländer wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung für
Angaben zum Ort der Ausstellung von ausgegebenen Reisedokumenten seitens
deutscher Stellen liegen im Ausländerzentralregister (AZR) nicht vor. Eine
Differenzierung nach Ausstellung im In- oder Ausland ist daher nicht möglich.
Die Zahlenangaben in den Antworten zu 5a bis 5c lassen sich nicht addieren.
Der aufenthaltsrechtliche Status einer Person ist unabhängig vom Asylstatus zu
sehen. Eine Person kann zum Beispiel zeitgleich einen Aufenthaltstitel zum
Familiennachzug zu einem Schutzberechtigten und einen eigenen Schutzstatus
besitzen und würde somit bei einer Addition doppelt gezählt werden. Die
weiteren Angaben können den Antworten zu den Fragen 5a bis 5c entnommen
werden.
a) subsidiär Schutzberechtigte,
Zum Stichtag 31. Mai 2021 waren 49 616 Personen im AZR erfasst, die aktuell
einen subsidiären Schutz besitzen und denen ein Reiseausweis für Ausländer
ausgestellt wurde. Darunter befinden sich 30 642 syrische Staatsangehörige.
b) Personen, bei denen Abschiebeverbote im Sinne des § 60 Absatz 5
oder Absatz 7 AufenthG vorliegen,
Zum Stichtag 31. Mai 2021 waren 4 807 Personen im AZR erfasst, bei denen
ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde und denen ein Reiseausweis für
Ausländer ausgestellt wurde. Darunter befinden sich 3 331 syrische
Staatsangehörige.
c) Familienangehörigen von Schutzberechtigten
im Inland und an deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt (bitte für
jede Unterfrage aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen betraf dies syrische Staatsangehörige?
Zum Stichtag 31. Mai 2021 waren 4 182 Personen im AZR erfasst, die aktuell
einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten besitzen
und denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde. Darunter
befinden sich 1 868 syrische Staatsangehörige.
6. Welche vergleichbaren Informationen hat die Bundesregierung über die
Vorgehensweise anderer europäischer Staaten bezüglich der
Passbeschaffung für dort lebende Syrerinnen und Syrer?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor.
7. Wie viele Beschwerdeschreiben von Syrerinnen und Syrern liegen dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die
Zumutbarkeit der Passbeschaffung vor?
Aufgrund der hohen Anzahl der beim Bürgerservice des BMI eingehenden
(Bürger-)Schreiben, ist eine abschließende Beantwortung im Hinblick auf die
Anzahl der vorliegenden Beschwerdeschreiben, die unter der konkreten
Fragestellung zu verstehen wären, in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur
Verfügung stehenden Zeit selbst unter Fristverlängerung nicht möglich. Die
Beantwortung würde das manuelle Sichten mehrerer hundert Unterlagen
erfordern, was angesichts des Umfangs in Bezug auf den Aufwand
unverhältnismäßig und unzumutbar erscheint.
Eine Schlagwortsuche mit den Begriffen „Passbeschaffung“, „Passpflicht“ und/
oder „Reiseausweis“ für den Zeitraum der letzten drei Jahre hat ergeben, dass
13 schriftliche (einschließlich per E-Mail, Fax oder Kontaktformular) Eingaben
von syrischen Staatsangehörigen, deren Rechtsbeistand oder Betreuern
beispielsweise aus der Flüchtlingshilfe an das BMI vorliegen. Hierunter dürften
sich auch Beschwerdeschreiben über die Zumutbarkeit der Passbeschaffung im
Sinne der vorliegenden Kleinen Anfrage befinden. Die Aufbewahrungsfrist für
Papier- und elektronische Vorgänge des Bürgerservices des BMI richtet sich
nach der Registratur-Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von
Schriftgut in den Bundesministerien. Sie beträgt drei Jahre.
8. Welche Informationen liegen vor über die Anzahl syrischer
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich über die syrische Botschaft ihren Pass
erfolgreich besorgt haben?
Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, wie viele Personen sich
erfolgreich einen syrischen Pass über die syrische Botschaft besorgt haben. Im
Hinblick auf die grundlegende Zuständigkeit der Länder wird auf die
Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
9. Wie verfährt die Bundesregierung mit der Passbeschaffungspflicht bei
syrischen Kriegsdienstverweigerern, die vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben
und aufgrund des EuGH-Urteils C-238/19 eine sogenannte
Aufstockungsklage erhoben haben?
In Bezug auf die Zuständigkeit der Länder wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Schutzberechtigte, denen
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiärer Schutz
zuerkannt wurde, die aber auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf Anerkennung als Asylberechtigte klagen, während des gesamten
Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbarem Abschluss nicht dazu
aufgefordert werden dürfen, sich einen Pass zu beschaffen oder in sonstiger Weise mit
der Botschaft ihres Herkunftslandes in Kontakt zu treten.
Es handelt sich in der genannten Konstellation um eine Teilanfechtung und die
Entscheidung, ob über den subsidiären Schutz hinaus Anspruch auf eine
Asylberechtigung beziehungsweise auf eine Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft besteht. Diese ist bis zum rechtskräftigen Urteil noch offen. Insofern gilt
auch hier aus Sicht der Bundesregierung, dass es den Betroffenen unzumutbar
ist, mit der jeweiligen Botschaft in Kontakt zu treten.
10. Welche Einnahmen sind nach Schätzungen der Bundesregierung durch
diese Praxis in den Jahren seit 2018 für die syrische Regierung
entstanden?
Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 8 verwiesen. Vor diesem
Hintergrund kann die Bundesregierung nicht abschätzen, wie hoch die
Einnahmen seit 2018 gewesen sein könnten.
11. Welche Informationen liegen über die Arbeit des in der syrischen
Botschaft Berlin ansässigen „Central Committee for Popular Reconciliation
in Europe“ vor?
Welche Verbindungen bestehen zum syrischen Geheimdienst, und
welche Folgen tragen Syrerinnen und Syrer, die eine
„Versöhnungserklärung“ unterschrieben haben?
Zu möglichen Folgen des Unterschreibens einer „Versöhnungserklärung“ in der
syrischen Botschaft liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Eine weitere Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, denn sie verlangt
Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher
selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das
verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von
Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen
zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die
konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu besonders schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten, Kenntnisstand, Ausrichtung und Arbeitsweise der
Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden und infolgedessen sowohl staatliche als
auch nichtstaatliche Akteure entsprechende Rückschlüsse ziehen und
entsprechende Abwehrstrategien entwickeln könnten. Dadurch würde die
Erkenntnisgewinnung erschwert oder unmöglich gemacht werden, was einen Nachteil für
die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten würde. Die
erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Selbst eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung
der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der besonderen
Sensibilität der angeforderten Informationen für die Aufgabenerfüllung deutscher
Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Behörden ausreichend Rechnung zu
tragen. Ein Bekanntwerden der Informationen würde diesen die weitere
Aufklärung geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik
Deutschland erheblich erschweren.
12. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
Passbeschaffung in der syrischen Botschaft und Beobachtungen sowie
Einschüchterungen von Syrerinnen und Syrer in Deutschland?
Eine Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, denn sie verlangt
Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst
in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete
Gefahr, dass Einzelheiten zu besonders schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten, Kenntnisstand, Ausrichtung und Arbeitsweise der Nachrichtendienste des
Bundes bekannt würden und infolgedessen sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure entsprechende Rückschlüsse ziehen und entsprechende
Abwehrstrategien entwickeln könnten. Dadurch würde die Erkenntnisgewinnung
erschwert oder unmöglich gemacht werden, was einen Nachteil für die
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten würde. Die erbetenen
Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht
überwiegt. Selbst eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der
angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der besonderen Sensibilität
der angeforderten Informationen für die Aufgabenerfüllung deutscher
Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Behörden ausreichend Rechnung zu
tragen. Ein Bekanntwerden der Informationen würde diesen die weitere
Aufklärung geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik
Deutschland erheblich erschweren.
13. Werden diese Praktiken mit den syrischen Diplomatinnen und
Diplomaten in Berlin kritisch thematisiert, und wenn ja, in welcher Form?
Die Bundesregierung nimmt zu Inhalten bilateraler Kommunikation mit der
syrischen Botschaft keine Stellung.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über körperliche Angriffe auf
syrische Geflüchtete bei der Passbeschaffung in der syrischen Botschaft in
Deutschland durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des syrischen
Regimes?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu körperlichen Angriffen oder
Repressalien bei Beantragung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft vor.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, wofür die in Deutschland
durch die Passausstellung erwirtschafteten Gelder in Syrien verwendet
werden, und kann sie ausschließen, dass dadurch schwerste
Menschenrechtsverletzungen in Syrien finanziell unterstützt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wofür die syrische
Botschaft beziehungsweise das syrische Regime die Gebühreneinnahmen
verwendet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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