[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31339 –
Wertentwicklung von Bundesbeteiligungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während der Corona-Pandemie beteiligte sich der Bund vermehrt an
privatrechtlichen Unternehmen. Neben den seit Längerem gehaltenen
Beteiligungen, wie bei der Deutschen Bahn AG, der Telekom AG oder Volkswagen AG,
erwarb der Bund zusätzlich Anteile an Unternehmen mit der Absicht, diese
beispielsweise vor Verlusten durch die Corona-Krise zu schützen (Lufthansa
AG) oder bei der Erforschung zukunftsreicher Technologien zur Bewältigung
der Corona-Pandemie zu unterstützen (CureVac AG). So beschloss der Bund
am 25. Mai 2020, über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für rund
300 Mio. Euro 20 Prozent der Anteile der Lufthansa zu erwerben. Neben den
erworbenen Aktien beschloss der Bund über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) eine Konsortialfinanzierung über 3 Mrd. Euro und erwarb über den
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) eine stille Beteiligung bei der
Lufthansa AG im Wert von 4,7 Mrd. Euro. Das Gesamtvolumen der staatlichen Hilfen
und Beteiligungen für die Lufthansa AG betrug demnach 9 Mrd. Euro (https://
www.bundesregierung.de/breg-de/suche/unterstuetzung-lufthansa-1755140).
Im Fall von CureVac AG erwarb die Bundesregierung am 15. Juni 2020 über
die staatliche KfW-Bank 23 Prozent der Anteile für 300 Mio. Euro (
https://ww
w.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200615-bundesregierun
g-beteiligt-sich-mit-300-millionen-euro-an-curevac.html).
Seitdem verzeichnen beide Unternehmen starke Kursgewinne. Harry
Hohmeister, Vorstand der Lufthansa, sagte mit Blick auf den derzeitigen Wert der
Bundesanteile von 1,2 Mrd. Euro: „Dem Buchwert nach hat der deutsche
Steuerzahler aktuell Gewinn gemacht“ (
https://www.n-tv.de/wirtschaft/Luftha
nsa-will-Staatshilfe-zuegig-zurueckzahlen-article22588607.html). Laut dem
Direktor der Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) Rafael Laguna
de la Vera sei „der Bund [...] mit seiner Investition in CureVac reich
geworden“ („Deutschland scheitert in kleinen Schritten“, FAS vom 30. Mai 2021,
S. 21).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31610
19. Wahlperiode 20.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juli 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Bei welchen privatrechtlichen Unternehmen erwarb die Bundesregierung
seit 1. Januar 2020 eine Beteiligung (bitte nach Anteil der Beteiligung,
Kosten der Beteiligung, Mittelbarkeit der Beteiligung, und bei
mittelbarer Beteiligung, über welche Institution die Beteiligung erfolgte,
aufschlüsseln)?
Der Erwerb von Anteilen an privatrechtlichen Unternehmen im Bereich des
Bundes auf Grundlage eines fachpolitischen Bundesinteresses gemäß § 65 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) oder zur Stützung von Unternehmen in der
Coronavirus-Pandemie gemäß § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG)
seit dem 1. Januar 2020 stellt sich wie folgt dar:
Beteiligungs
-führendes
Ressort
Erworbenes
Unternehmen
Erworbener
Anteil
Kosten des
Erwerbs 1
Mittelbare
Beteiligung
ja/nein
Falls mittelbare
Beteiligung: Erwerb
über welche
Institution
BMF Deutsche Lufthansa
AG
20 Prozent 306 Mio. Euro ja WSF
BMF Genua GmbH 27 Prozent * keine Angabe ja Bundesdruckerei
Gruppe GmbH
BMU Kerntechnische
Hilfsdienst GmbH
14,98 Prozent 1,15 Mio. Euro ja BGZ mbH
BMWi CureVacAG 19,3 Prozent 300 Mio. Euro ja KfW
BKAmt 4Germany UG 100 Prozent 32,5 T Euro nein
BMVI Mobility inside
Holding GmbH & Co.
KG
23,81 Prozent * keine Angabe ja DB AG
BMVI Mobility inside
Verwaltungs GmbH
20,02 * keine Angabe ja DB AG
BMVg Hensoldt Holding
Germany GmbH
0,004 Prozent 1 Euro nein
BMVg Hensoldt Optronics
GmbH
0,000015
Prozent
1 Euro nein
BMVg Hensoldt Sensors
GmbH
0,0001 Prozent 1 Euro nein
BMVg Hensoldt AG 1 Aktie 30 Euro nein
BMVg Hensoldt AG 25,1 Prozent Finanzierung
des Erwerbs der
Beteiligung
erfolgte durch
KfW2
ja KfW
1Im Kontext der Anfrage werden unter den Kosten der Beteiligung die Kosten des Erwerbs
verstanden.
2Kosten außerhalb der Einstandskosten für den Erwerb der Aktien (Transaktionskosten [einmalig],
Verwaltungskosten und Steuern, Refinanzierungskosten) werden aus dem Einzelplan 14 des
Bundeshaushalts finanziert und mit rund 2 Mio. Euro im Jahr 2021 prognostiziert.
Die Auflistung basiert auf einer Abfrage bei allen Bundesministerien und dem
Bundeskanzleramt. Abgefragt wurden neben Beteiligungserwerben durch die
Gebietskörperschaft Bund auch Beteiligungserwerbe der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) als Zuweisungsgeschäft durch den Bund, Beteiligungen des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie direkte Beteiligungserwerbe durch die
unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Bundes.
Die Kosten des Erwerbs von Unternehmensanteilen stellen in den mit *
markierten Fällen eine sehr sensible Information dar.
Bezüglich des Erwerbs der Anteile an der Genua GmbH besteht eine
vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung und die Veräußerer haben der Offenlegung
nicht zugestimmt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat bezüglich der
Erwerbe durch die Deutschen Bahn AG (DB AG) mitgeteilt, dass die Kosten
des Erwerbs der Beteiligungen sowohl für die DB AG als auch – wie in diesem
Fall von mehreren Investoren – Geschäftsgeheimnisse der DB AG sowie der
anderen Anteileigner darstellen. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) können auch Grundrechte Dritter der Weitergabe von
Informationen an das Parlament entgegenstehen. Die Offenlegung der Erwerbskosten
kann das wirtschaftliche Handeln der DB AG und der anderen Anteilseigner
der betroffenen Unternehmen deutlich beeinträchtigen und damit das
fiskalische Interesse des Bundes erheblich beeinträchtigen. Bei einem Bekanntwerden
der Kosten des Erwerbs der Anteile durch die DB AG wäre es Wettbewerbern
möglich, ihre Tätigkeit zum Nachteil der DB-Unternehmen auszurichten.
Somit war vorliegend in allen benannten Fällen mit * eine Abwägung zwischen
konfligierenden Verfassungsgütern geboten. Nach sorgfältiger Abwägung des
Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen Bundestags gegen die
angesprochenen Geheimschutzinteressen sowie fiskalischen Interesse des
Bundes als Anteilseigner werden die erbetenen Informationen als Verschlusssache
„VS – Vertraulich“ eingestuft, so dass diese Teile der Antwort mit gesondertem
Schreiben an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt
werden.*
Der Erwerb der Anteile an der Deutschen Lufthansa AG durch den
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) basiert auf § 22 Absatz 1 des
Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG). Die übrigen aufgelisteten Anteilswerbe basieren
auf § 65 BHO. Im Folgenden ist daher bei den Antworten zwischen diesen
beiden Fallkonstellationen zu unterscheiden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche Entwicklung der
Unternehmen, bei denen sie ab dem 1. Januar 2020 eine Beteiligung
erworben hat?
Beteiligungen nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO):
Die einzelnen Beteiligungen haben sich differenziert entwickelt, im
Wesentlichen entspricht die wirtschaftliche Entwicklung jedoch den Erwartungen und
ist zufriedenstellend oder besser.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
Beteiligung an der Deutsche Lufthansa AG – Die Luftfahrt gehört zu den
Branchen, die in besonderem Maße von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind.
Aufgrund der Entwicklung der Pandemie und der Wiederaufnahme des
Flugverkehrs ist eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im Vergleich zum
Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung eingetreten.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
3. Wie hat sich der Wert der seit dem 1. Januar 2020 erworbenen
Unternehmensbeteiligungen des Bundes nach Kenntnis der Bundesregierung bis
zum heutigen Stand entwickelt?
4. Wie hat sich der Wert der Anteile des Bundes an privatrechtlichen
Unternehmen seit 2011 prozentual entwickelt, und wie hat sich im Vergleich
der Kurs des Deutschen Aktienindex (DAX) in diesem Zeitraum
prozentual entwickelt?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entwicklung der Werte der Anteile des Bundes an privatrechtlichen
Unternehmen seit 2011 kann grundsätzlich der jährlich erscheinenden
Vermögensrechnung des Bundes (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/The
men/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/Haushalts_und_Vermoegensrechn
ungen_des_Bundes/haushalts_vermoegensrechnungen_des_bundes.html)
entnommen werden. Die Vermögensrechnung 2020 wurde am 21. Juni 2021
veröffentlicht und gibt den Stand zum 31. Dezember 2020 wieder. Die
Jahresabschlüsse der Beteiligungen des Bundes werden ferner im Bundesanzeiger
veröffentlicht.
Bei börsennotierten Unternehmen bietet der jeweilige Aktienkurs
Anhaltspunkte für eine Wertentwicklung.
CureVac AG:
Der Wert der Beteiligung der CureVac AG, an der sich der Bund im Sommer
2020 über ein KfW-Zuweisungsgeschäft beteiligt hat, liegt bei einem
Aktienkurs von 51,85 Euro am 6. Juli 2021 bei rund 1,55 Mrd. Euro. Die Anteile
wurden im Rahmen einer am 17. Juli 2020 durchgeführten vorbörslichen
Finanzierungsrunde für 300 Mio. Euro erworben.
Hensoldt AG:
Die Hensoldt AG hat ihren Börsengang im dritten Quartal 2020 erfolgreich
abgeschlossen. Da der Bund erst seit dem 26. Mai 2021 mit 25,1 Prozent an der
Hensoldt AG beteiligt ist, liegt noch kein ausreichender Betrachtungszeitraum
für eine Bewertung vor. Eine erneute Unternehmensbewertung wurde seitdem
nicht durchgeführt, so dass verlässliche Angaben zu einer Entwicklung nicht
möglich sind. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage
20 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/27339 Bezug genommen.
Deutsche Lufthansa AG:
Im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahme der Bundesregierung zugunsten der
Deutschen Lufthansa AG in der Coronavirus-Pandemie hat sich der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) im Wege einer Barkapitalerhöhung durch
Zeichnung von 119 548 565 neuer Aktien am Grundkapital der Deutsche
Lufthansa AG zum Ausgabepreis von 2,56 Euro je Aktie beteiligt. Mit Stand
13. Juli 2021 beläuft sich der Preis einer Aktie des Unternehmens auf 9,83
Euro.
Die Entwicklung des Deutschen Aktienindexes in diesem Zeitraum ist ebenfalls
in öffentlich zugänglichen Quellen abrufbar.
Tagesaktuelle Werte für nicht börsennotierte Unternehmen, die den weit
überwiegenden Teil der Beteiligungen des Bundes ausmachen, liegen naturgemäß
nicht vor. Solche Werte werden ggf. im Zusammenhang mit Erwerbs- oder
Veräußerungstransaktionen anlassbezogen ermittelt.
5. Welche Rolle spielte eine mögliche Gewinnaussicht bei den seit dem
1. Januar 2020 getätigten Beteiligungen des Bundes?
6. Welche Rolle spielt eine mögliche Gewinnaussicht bei zukünftigen
Beteiligungen des Bundes?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Beteiligungen nach § 65 BHO:
Eine Gewinnerzielungsabsicht war und ist nicht der Grund für das Eingehen
einer Beteiligung des Bundes an einem privatrechtlichen Unternehmen gemäß
§ 65 BHO. Voraussetzung war und ist das Vorliegen eines wichtigen Interesses
des Bundes, das nicht besser und wirtschaftlicher auf eine andere Weise
verwirklicht werden kann. Das wichtige Bundesinteresse ist im Regelfall ein
fachpolitisches und muss nachvollziehbar dargelegt sein. Diese Grundsätze gelten
auch bei zukünftigen Beteiligungen nach § 65 BHO.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
Zweck des WSF ist die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft
durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der
Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren
Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die
technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den
Arbeitsmarkt hätte. Als Ultima Ratio der Stabilisierungsmaßnahmen kann sich
der WSF auch an Unternehmen beteiligen. Gewinnaussichten spielen bei der
Entscheidung über die Beteiligung des WSF an Unternehmen keine Rolle.
7. Hat sich die Bundesregierung eine Meinung gebildet, ob eine
beabsichtigte Gewinnaussicht bei Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen
Unternehmen mit Blick auf § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
rechtlich legitimiert ist?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
8. Inwieweit ist eine beabsichtigte Gewinnaussicht bei Beteiligungen des
Bundes an privatrechtlichen Unternehmen mit Blick auf § 65 der
Bundeshaushaltsordnung rechtlich legitimiert?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den Erwerb einer Beteiligung ist das fachpolitische Bundesinteresse gemäß
§ 6 BHO ausschlaggebend – auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird
verwiesen. Sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können
mögliche Gewinnaussichten unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Betriebs
und damit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer Beteiligung eine Rolle
spielen.
9. Mit welcher Absicht beteiligte sich der Bund bei der Lufthansa AG?
a) Lag bei der Beteiligung des Bundes an der Lufthansa AG die Absicht
zugrunde, mit dem Erwerb der Anteile Gewinn zu erzielen (bitte
darlegen)?
b) Unterscheidet sich die Intention zum Zeitpunkt des Einstiegs des
Bundes bei der Lufthansa AG mit der vom Bundesminister der
Finanzen Olaf Scholz am 3. Juni 2021 im „ZDF-Morgenmagazin“
getätigten Aussage, dass man sich an der Lufthansa beteiligt habe, „so
dass wir nicht nur für die Verluste zuständig sind, sondern auch an
dem Gewinn und dem zukünftigen Unternehmenserfolg partizipieren
werden“?
Wenn ja, wie?
c) Wie interpretiert die Bundesregierung den Wortlaut „zukünftigen
Unternehmenserfolg“ in Bezug auf die konkrete Dauer der Beteiligung?
d) Gilt die vom Bundesfinanzminister getätigte Aussage auch für
weitere Unternehmensbeteiligungen des Bundes?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Die Aktienbeteiligung des WSF an der Deutschen Lufthansa AG war
Bestandteil des Unterstützungspakets der Bundesregierung zur Stabilisierung des
Unternehmens in der Coronavirus-Pandemie. Ziel der im Mai 2020 von der
Bunderegierung beschlossenen und im Juni 2020 von der Europäischen
Kommission genehmigten Hilfsmaßnahme war es, die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Pandemie auf das Unternehmen abzufedern. Diese Zielsetzung besteht fort.
Das Stabilisierungspaket der Bundesregierung trägt den Bedürfnissen des
Unternehmens ebenso Rechnung wie den Bedürfnissen der Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler und der Beschäftigten der Lufthansa Group, die auf den Erhalt
eines starken Unternehmens angewiesen sind. Mit Blick auf den Wert des
Aktienpaktes profitiert der WSF von kursrelevanten positiven Entwicklungen des
Unternehmens. Dies gilt im Grundsatz für jede Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft. Die Dauer der Beteiligung des WSF an der Deutschen Lufthansa AG
hängt insbesondere davon ab, wann die Mittel des WSF vom Unternehmen
zurückgezahlt werden und die Stabilisierungsmaßnahme beendet werden kann.
10. Plant die Bundesregierung derzeit weitere Beteiligungen?
Beteiligungen nach § 65 BHO:
Konkrete Planungen liegen derzeit nicht vor.
Wie in den Antworten zu den Fragen 5 und 6 ausgeführt, ist eine Beteiligung
des Bundes an privatwirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 65 BHO nur unter
engen Voraussetzungen zulässig: Es muss ein wichtiges Interesse des Bundes
vorliegen und der vom Bund angestrebte Zweck darf sich nicht besser und
wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lassen. Damit wird sichergestellt, dass
die Betätigung des Staates als Unternehmer auf das Notwendige beschränkt
bleibt. Für das Eingehen einer Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
sind grundsätzlich die einzelnen Bundesministerien zuständig, da die
Beteiligungen des Bundes dezentral geführt werden.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
Etwaige weitere Unternehmensbeteiligungen des WSF hängen entscheidend
von der weiteren Entwicklung der Pandemie und dem daraus resultierenden
etwaigen Bedarf an entsprechenden Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen
der Realwirtschaft ab.
11. Wurden Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen seit
dem 1. Januar 2020 veräußert?
12. Wenn seit dem 1. Januar 2020 Beteiligungen des Bundes an
privatrechtlichen Unternehmen veräußert wurden,
a) um Beteiligungen an welchen Unternehmen handelte es sich,
b) seit wann hielt der Bund diese Beteiligungen,
c) für welche Summe erwarb der Bund diese Beteiligungen, und für
welche Summe veräußerte er sie,
d) welche Verwendung sieht die Bundesregierung für den Erlös aus der
Veräußerung der Bundesbeteiligung vor?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Beteiligungen nach § 65 BHO:
Es gab keine Veräußerungen von unmittelbaren Beteiligungen des Bundes an
privatrechtlichen Unternehmen an private Investoren.
Grundsätzlich würden nach dem Prinzip der Gesamtdeckung – § 8 BHO – alle
Einnahmen des Bundeshaushaltes als Deckungsmittel für alle Ausgaben
verwendet.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
Es gab keine Anteilsveräußerungen.
13. Plant die Bundesregierung, die seit dem 1. Januar 2020 erworbenen
Beteiligungen wieder zu veräußern?
Wenn ja, wann?
Beteiligung nach § 65 BHO:
Die Bundesregierung prüft regelmäßig das Vorliegen der haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die privatrechtlichen Beteiligungen des Bundes gemäß
§ 65 Absatz 1 Satz 1 BHO. Ist das wichtige Bundesinteresse für eine
unternehmerische Beteiligung entfallen, kommt eine Veräußerung der Beteiligung unter
Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation, der wirtschaftlichen Situation des
Unternehmens und der spezifischen Interessen des Bundes in Betracht.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
Die Beteiligungen des WSF an Unternehmen sind nicht auf Dauer angelegt,
sondern sollen nur solange bestehen, wie es die Stabilisierung des
Unternehmens erfordert. Die Dauer der Beteiligung des WSF an der Deutschen
Lufthansa AG hängt insbesondere davon ab, wann die Mittel des WSF vom
Unternehmen zurückgezahlt werden und die Stabilisierungsmaßnahme beendet werden
kann.
14. Welche Verwendung sieht die Bundesregierung für die aus der
Veräußerung der seit dem 1. Januar 2020 getätigten Unternehmensbeteiligungen
vor?
15. Welche Verwendung sieht die Bundesregierung für die etwaigen
Gewinne, die durch eine Wertsteigerung der vom Bund gehaltenen
Beteiligungen, die über die Refinanzierung der Investitionskosten der Beteiligung
hinausgeht, vor?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Beteiligung nach § 65 BHO:
Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
Etwaige Erlöse aus der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen des
Bundes gemäß § 65 BHO werden vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt. Das
entspricht dem für die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushalts
geltenden Gebot der Gesamtdeckung, wonach alle Einnahmen grundsätzliche als
Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (§ 8 BHO).
Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
Der WSF ist ein vom Bundeshaushalt getrenntes (teilrechtsfähiges)
Sondervermögen des Bundes. Einnahmen des WSF, z. B. aus der Veräußerung von
Beteiligungen, dienen der Deckung seiner Ausgaben, z. B. der Tilgung fälliger
Kredite. Sofern Einnahmen nicht zur Deckung von Ausgaben benötigt werden,
sind sie einer Rücklage zuzuführen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Stabilisierungsfondsgesetzes ist der WSF abzuwickeln und aufzulösen, wenn er
seine Aufgaben erfüllt hat. Für den WSF ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.
Gemäß § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes bestimmt die
Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung die Bundesregierung jeweils durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]