[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Friesen, Armin-Paulus
Hampel, Dr. Roland Hartwig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/31366 –
Aus Deutschland ausgereiste islamistische Extremisten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den Angaben des Verfassungsschutzes wurden seit 2012 mehr als
1 070 Personen bekannt, „die aus islamistischer Motivation heraus aus
Deutschland in Richtung Syrien und Irak gereist sind“ (
https://www.verfassun
gsschutz.de/DE/themen/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/zahlen-un
d-fakten/zahlen-und-fakten_artikel.html).
Ungefähr ein Drittel der in den Nahen Osten Ausgereisten befindet sich
nunmehr wieder in Deutschland. Hunderte weitere Personen beabsichtigen die
Einreise in das Bundesgebiet. Von den sog. Rückkehrern geht nach Ansicht
des Verfassungsschutzes eine hohe Gefahr aus. Er stellt fest: „Die Entstehung
einer dynamischen Bedrohungslage ist jederzeit möglich, beispielsweise
infolge von islamkritischen Ereignissen wie der Veröffentlichung von
Karikaturen des islamischen Propheten Muhammad.“ Konsequenzen hieraus scheinen
nur schleppend gezogen zu werden, denn „die Zahl bisheriger rechtskräftiger
Verurteilungen zurückgekehrter Personen bewegt sich im mittleren
zweistelligen Bereich“ (
https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/islamismus-und-
islamistischer-terrorismus/zahlen-und-fakten/zahlen-und-fakten_artikel.html).
Es handelt sich folglich nur um eine kleinere Minderheit, die rechtskräftig
verurteilt wurde.
Weitere islamistische Extremisten, die aus Deutschland in den Nahen Osten
gereist sind, sind in Syrien oder dem Irak inhaftiert oder festgesetzt (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/21044).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung auf,
extremistische Gewalttäter mit deutscher Staatsangehörigkeit aus dem Nahen
Osten zurückzuführen (Bundestagsdrucksache 19/27876). Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN argumentiert, „dass viele der erwachsenen
deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich immer noch in Haft in
Syrien oder dem Irak aufhalten, potenzielle ‚Gefährder‘ sind“. Sie sollten aus
diesem Grund nach Deutschland zurückgeholt werden, um keine Gefahr für
die Stabilität vor Ort darzustellen (ebd.).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31858
19. Wahlperiode 03.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele der aus Deutschland ausgereisten Islamisten, die sich in Syrien
oder dem Irak „Daesh“ (dem sog. Islamischen Staat) und anderen
dschihadistischen Organisationen angeschlossen haben, sind nach
Kenntnis der Bundesregierung nach aktuellem Stand
a) in Syrien inhaftiert bzw. festgesetzt,
Aktuell befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung 101 der nach Syrien
oder in den Irak ausgereisten Personen mit Deutschlandbezug in Syrien in Haft
beziehungsweise in Gewahrsam.
b) im Irak inhaftiert bzw. festgesetzt,
Aktuell befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zehn der nach Syrien
oder in den Irak ausgereisten Personen mit Deutschlandbezug im Irak in Haft
bzw. in Gewahrsam.
c) in anderen Staaten inhaftiert bzw. festgesetzt,
Aktuell befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung fünf der nach Syrien
oder in den Irak ausgereisten Personen mit Deutschlandbezug in anderen
Staaten in Haft bzw. in Gewahrsam.
d) nach wie vor in Syrien in Kampfgebieten aktiv,
e) nach wie vor im Irak in Kampfgebieten aktiv,
f) in andere Konfliktgebiete ausgereist (bitte spezifizieren),
Aktuell halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung circa 39 Prozent der
etwa 1 070 von Deutschland nach Syrien und in den Irak gereisten Personen im
Ausland auf. Etwa zwei Drittel dieser Personen befinden sich auf freiem Fuß in
Syrien bzw. im Irak. Zum Großteil des hier in Rede stehenden Personenkreises
liegen keine Erkenntnisse zum konkreten Aufenthaltsort vor. Es ist davon
auszugehen, dass sich einzelne Personen zwischenzeitlich in anderen Staaten
außerhalb von Syrien und dem Irak aufhalten und ein nicht unerheblicher
Anteil der Personen bei Kampfhandlungen verstorben ist.
g) haben zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit einen Asylantrag in
Deutschland gestellt?
Weder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch das
Bundeskriminalamt (BKA) führen eine Statistik, aus der sich diese spezifische
Fragestellung beantworten lässt.
2. Von wem sind die in den Fragen 1a, 1b und 1c erfragten Personen nach
Kenntnis der Bundesregierung inhaftiert bzw. festgesetzt worden (bitte
spezifizieren)?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich. Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu den Fähigkeiten und
Möglichkeiten sowie der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND)
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist
daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies
kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig
sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
3. Sind diejenigen, die die in den Fragen 1a, 1b und 1c erfragten Personen
inhaftiert oder festgesetzt haben, an die Bundesregierung herangetreten,
um Unterstützung für die Bewachung und Unterbringung zu erhalten,
und wie hat die Bundesregierung ggf. hierauf reagiert?
4. Sind diejenigen, die die in den Fragen 1a, 1b und 1c erfragten Personen
inhaftiert oder festgesetzt haben, nach Kenntnis der Bundesregierung an
andere Länder oder internationale Organisationen herangetreten, um
Unterstützung für die Bewachung und Unterbringung zu erhalten, und
wie haben diese Länder bzw. internationalen Organisationen nach
Kenntnis der Bundesregierung hierauf reagiert (wenn ja, bitte spezifizieren)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte steht dem
besonderen Schutzbedürfnis für Kontakte des BND zu ausländischen
staatlichen und nichtstaatlichen Stellen entgegen. Wäre die hier notwendige
Diskretion nicht gewährleistet, bestünde die Gefahr, dass solche Kontakte nicht mehr
möglich und damit die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beschädigt
wäre.
Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu der Kooperation des BND
mit ausländischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und die damit
einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit
ausländischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes die Möglichkeit zur
Zusammenarbeit des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen entfallen oder
wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken bzw. eine
erhebliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit des BND mit negativen
Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der
Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher
Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND –
die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit
und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die
Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht
ausreichend Rechnung tragen. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem
Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich wäre.
Schon eine Aussage dazu, ob überhaupt derartige Kontakte unterhalten werden,
könnte diese negativen Folgen nach sich ziehen, beispielsweise weil die
Ansprechpartner aus Eigenschutzgründen auf absoluter Diskretion bestehen oder
eine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung zu derartigen Kontakten
von dem betreffenden Staat als Provokation empfunden wird, mit der Folge,
dass selbst bisher diskret gehandhabte Kontakte zu nichtamtlichen
Ansprechpartnern in den betreffenden Staat gezielt aufgeklärt und unterbunden würden.
Zugleich würde die Bundesregierung damit Informationszugänge verlieren, die
für ein belastbares, Handlungsoptionen der Bundesregierung gewährleistendes
Lagebild unerlässlich sind. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert
wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts
zu werten.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
5. Bei wie vielen der in Frage 1 erfragten Personen handelt es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung um Personen,
a) die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
Nach Kenntnis der Bundesregierung besitzen 380 der nach Syrien oder in den
Irak ausgereisten Personen ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
b) die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen
(bitte aufschlüsseln),
Nach Kenntnis der Bundesregierung besitzen 253 der nach Syrien oder in den
Irak ausgereisten Personen neben der deutschen eine weitere
Staatsangehörigkeit. Diese verteilen sich wie folgt:
Staatsangehörigkeit 1 Staatsangehörigkeit 2 Anzahl Personen
Deutsch Afghanisch 23
Deutsch Algerisch 7
Deutsch Belgisch 1
Deutsch Brasilianisch 1
Deutsch Britisch 1
Deutsch Bulgarisch 1
Deutsch Eritreisch 4
Deutsch Französisch 1
Deutsch Ghanaisch 1
Deutsch Irakisch 3
Staatsangehörigkeit 1 Staatsangehörigkeit 2 Anzahl Personen
Deutsch Iranisch 7
Deutsch Italienisch 1
Deutsch Japanisch 1
Deutsch Jordanisch 2
Deutsch Kasachisch 6
Deutsch Kosovarisch 1
Deutsch Libanesisch 17
Deutsch Marokkanisch 56
Deutsch Mazedonisch 1
Deutsch Moldauisch 1
Deutsch Montenegrinisch 1
Deutsch Palästinensisch 1
Deutsch Polnisch 10
Deutsch Russisch 8
Deutsch Serbisch 4
Deutsch
Serbisch-
Montenegrinisch 2
Deutsch Somalisch 1
Deutsch Syrisch 27
Deutsch Tunesisch 26
Deutsch Türkisch 32
Deutsch Äthiopisch 5
c) die ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
(bitte aufschlüsseln)
(die Antworten bitte ebenso wie zu Frage 1 aufschlüsseln, Zahlen für
Herbst 2020 vgl. Bundestagsdrucksache 19/23403)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besitzen 443 der nach Syrien oder in den
Irak ausgereisten Personen ausschließlich eine ausländische
Staatsangehörigkeit. Diese verteilen sich wie folgt:
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Afghanisch 15
Albanisch 1
Algerisch 6
US-amerikanisch 1
Bosnisch-Herzegowinisch 17
Britisch 2
Chinesisch 1
Eritreisch 1
Französisch 4
Ghanaisch 1
Griechisch 1
Irakisch 13
Israelisch 1
Italienisch 3
Jordanisch 2
Kamerunisch 1
Kasachisch 1
Kolumbianisch 1
Kosovarisch 7
Kroatisch 1
Libanesisch 17
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Litauisch 1
Marokkanisch 18
Mazedonisch 7
Moldauisch 1
Montenegrinisch 2
Niederländisch 2
Nordmazedonisch 1
Pakistanisch 2
Polnisch 3
Russisch 48
Schweizerisch 2
Senegalesisch 1
Serbisch 9
Serbisch-Montenegrinisch 2
Somalisch 1
Syrisch 72
Tunesisch 20
Tadschikisch 2
Türkisch 138
Ukrainisch 1
Österreichisch 3
Ungeklärt 4
(Staatenlos) (6)
(Anmerkung: Hierunter fallen auch Personen mit zwei ausländischen
Staatsangehörigkeiten; es wurde jeweils die erste Staatsangehörigkeit angegeben.)
6. Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller bezeichneten
islamistischen Extremisten sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum
derzeitigen Stand nach Deutschland eingereist?
Nach Erkenntnissen des BKA sind bislang 388 der nach Syrien oder in den Irak
ausgereisten Personen nach Deutschland zurückgekehrt.
7. Hat sich die Bundesregierung eine Position dazu erarbeitet, auf welche
Weise es hunderten islamistischer Extremisten ermöglicht wurde, nach
Deutschland einzureisen (
https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/
islamismus-und-islamistischer-terrorismus/zahlen-und-fakten/zahlen-un
d-fakten_artikel.html), wenn ja,
a) wie lautet diese,
b) erstreckt sich die Positionserarbeitung auch auf Maßnahmen, die
Einreise zu unterbinden bzw. in kontrollierbare oder kontrollierbarere
Bahnen zu lenken (bitte spezifizieren)?
Grundsätzlich haben alle deutschen Staatsbürger und so auch diejenigen, die in
Verdacht stehen, sich einer terroristischen Vereinigung im Ausland
angeschlossen zu haben, das Recht auf eine Rückkehr nach Deutschland. Sie müssen sich
hier vor der deutschen Strafjustiz verantworten. Für die Gruppe der Rückkehrer
aus ehemaligen von IS kontrollierten Gebieten werden daher in Deutschland im
Falle einer bevorstehenden Wiedereinreise alle zur Verfügung stehenden
Maßnahmen des Polizei- und Strafrechts geprüft und gegebenenfalls ergriffen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
8. Wie viele der in Frage 6 Erfragten werden als Gefährder eingestuft, wie
viele als relevante Personen (bitte wie zu Frage 5 aufschlüsseln)?
Von den 388 zurückgekehrten Personen sind aktuell 75 als Gefährder und 78
als Relevante Person eingestuft. Hiervon besitzen 40 Gefährder und 37
Relevante Personen ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung der Frage
nicht, auch nicht in eigestufter Form, erfolgen kann. Die erbetenen
Informationen zur weiteren Aufschlüsselung der Staatsangehörigkeiten sind besonders
schutzwürdig, da auf Grund der geringen Fallzahlen Rückschlüsse auf einzelne
Personen möglich wäre. Die Gefahr des Bekanntwerdens dieser Informationen
könnte dazu führen, dass die zukünftige Arbeit der Polizei der Länder und des
Bundes erheblich beeinträchtigt wird, und kann daher nicht hingenommen
werden.
9. Hat sich die Bundesregierung eine Position dazu erarbeitet, inwiefern es
möglich ist oder möglich gemacht werden kann, islamistischen
Extremisten, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die Wiedereinreise
ins Bundesgebiet zu verweigern bzw. sie in das Land ihrer
Staatsangehörigkeit abzuschieben, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Einreisevoraussetzungen werden im Rahmen von Grenzkontrollen geprüft.
Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise von
Drittstaatsangehörigen und freizügigkeitsberechtigten Personen richten sich dabei nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den bereichsspezifischen
Bestimmungen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2016/399, dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) und dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem nach den entsprechenden
europäischen Verordnungen ermöglichen, Personen, von denen eine Gefahr
ausgeht, möglichst frühzeitig bei Kontrollen zu erkennen und daraufhin die
entsprechenden gefahrenabwehrenden Maßnahmen, u. a. die Verweigerung der
Einreise nach einem vorherigen Einreise- und Aufenthaltsverbot, treffen zu
können.
Die derzeitige Rechtslage sieht die Möglichkeit der Ausweisung i. S. d. § 53
AufenthG vor. Diese beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines
Ausländers im Bundesgebiet und löst die Ausreisepflicht aus. So sieht das
Aufenthaltsrecht etwa in § 54 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG das Vorliegen eines
besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bei Gefährdungen der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland vor.
Eine Abschiebung ist jedoch erst dann möglich, wenn die
Ausweisungsverfügung mit einer entsprechenden Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG)
versehen wurde. Zudem wird gegen den Ausländer eine in der Regel befristete
Sperre für Einreise und Aufenthalt gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG verhängt.
Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht vom 15. August 2019 wurden zudem § 11 Absatz 5a und 5b des
Aufenthaltsgesetzes eingeführt.
§ 11 Absatz 5a sieht eine Regelfrist von 20 Jahren für das Einreise- und
Aufenthaltsverbot vor, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den
Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde.
Nach § 11 Absatz 5b ergeht das Einreiseverbot unbefristet, wenn ein Ausländer
auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem
Bundesgebiet abgeschoben wurde. Diese Regelung gehört zu den
Terrorismusvorbehalten des Aufenthaltsgesetzes. Betroffen sind Ausländer, die trotz
politischer Verfolgung in den Verfolgerstaat abgeschoben werden können (§ 60
Absatz 8 Satz 2 AufenthG). Das Einreiseverbot soll in diesen Fällen unbefristet
erlassen werden.
Jenseits der genannten Ausweisungsmöglichkeiten sind die vom Verfassungs-
und Völkerrecht gezogenen Grenzen zu beachten. Es entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf entsprechende Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des
Bundesverfassungsgerichts zurückgeht, dass die Beendigung des Aufenthalts auch solcher
Ausländer, die Straftaten begangen haben, eine ergebnisoffene Abwägung des
Interesses des Staates an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am
weiteren Verbleib im Bundesgebiet erfordert. Diese Vorgaben sind im
deutschen Recht in §§ 53, 54, 55 AufenthG umgesetzt.
Das geltende Recht gibt den Ausländerbehörden darüber hinaus eine Reihe von
Möglichkeiten an die Hand, den Aufenthalt von Ausländern, die eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland darstellen, wie etwa Ausländer mit extremistischem oder
terroristischem Hintergrund zu beenden bzw. diese, soweit sie noch nicht abgeschoben
werden können, zu überwachen.
10. Wie viele Fälle zur Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft
(
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/deut
scher-pass-kann-aberkannt-werden-1596980) sind
a) gegenwärtig anhängig oder
b) bereits abgeschlossen und haben entweder mit der Aberkennung der
deutschen Staatsbürgerschaft geendet bzw. nicht mit der
Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft geendet
(jeweils bitte einzeln aufführen)?
Der Bundesregierung ist bisher noch kein Fall bekannt, in dem der Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Verbindung mit § 17 Absatz 1
Nummer 5, 3. Alternative StAG festgestellt wurde oder in dem ein solches
Verfahren eingeleitet wurde.
11. Erwägt die Bundesregierung, neben der Beteiligung an
Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung darüber hinaus weitere Tatbestände
einzuführen, die zur Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft
führen können, also beispielsweise die finanzielle oder immaterielle
Unterstützung einer Terrororganisation (bitte begründen)?
Die Bundesregierung beabsichtigt im Hinblick auf das bevorstehende Ende der
Legislaturperiode keine weiteren Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht.
12. Haben sich neben Syrien und dem Irak in den vergangenen Monaten
weitere Dschihad-Ausreiseziele herausgebildet, hat sich die
Bundesregierung eine Position dazu erarbeitet, inwiefern dies in näherer Zukunft
möglich sein könnte, und wie lautet diese, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus?
Nach einem Hoch von Ausreisen beziehungsweise Ausreiseversuchen von
Islamisten aus Deutschland in den Jahren 2013 bis 2015 in Richtung Syrien und
Irak, war in den Folgejahren ein sukzessiver Rückgang der Zahlen zu
verzeichnen. Seit 2019 werden Ausreisen beziehungsweise Ausreiseversuche nur noch
vereinzelt festgestellt. Zurzeit wird kein anderes mögliches Ausreiseziel
gesehen, welches einen ähnlichen Zustrom deutscher sowie internationaler
Jihadisten erfahren könnte, wie Syrien und Irak.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach einem Medienbericht
(
https://www.welt.de/politik/ausland/plus231887893/Inhaftiert-in-Syrie
n-Wohin-mit-den-deutschen-IS-Kaempfern.html) etwa die Niederlande
und Schweden die Gründung eines internationalen Straftribunals
vorschlagen haben, hat sie sich hierzu eine Position erarbeitet, und wie
lautet diese ggf. (bitte spezifizieren)?
Die Bundesregierung hat den zitierten Medienbericht zur Kenntnis genommen.
Die Bundesregierung sieht – unter anderem aufgrund der Stimmverhältnisse im
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – wenig Aussicht auf ein entsprechendes
internationales Straftribunal.
14. Ist der Bundesregierung der Medienbericht (
https://www.welt.de/politik/
ausland/plus231887893/Inhaftiert-in-Syrien-Wohin-mit-den-deutschen-I
S-Kaempfern.html) bekannt, dass im nordirakischen Erbil ein
Sonderstrafgerichtshof eingerichtet werden soll, um vor Ort über islamistische
Gewalttäter zu urteilen und die Vereinten Nationen dieses Vorhaben
unterstützen sollen, hat sie sich hierzu ggf. eine Haltung gebildet, und
wie lautet diese?
Der Bundesregierung sind die Pläne zur Schaffung eines Sondergerichts zur
strafrechtlichen Verfolgung der IS-(Kriegs-)Verbrechen in Bagdad und Erbil
bekannt. Die Bundesregierung befindet sich dazu in regelmäßigem Austausch
mit UNITAD, der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung und dem
Parlament der Region Kurdistan-Irak in Erbil. Eine abschließende
Meinungsbildung dazu kann erst erfolgen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für
diese Gerichtshöfe feststehen.
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ISSN 0722-8333]