[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerald Ullrich, Alexander Kulitz,
Alexander Graf Lambsdorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31496 –
Datenregulierung auf internationaler und europäischer Ebene
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Daten gelten schon lange als das neue Gold und sind im Zeitalter der
Digitalisierung für viele Akteure, sowohl staatlicher wie auch privater Natur, nach
Ansicht der Fragesteller von unschätzbarem Wert. Jede Handlung im digitalen
Raum erzeugt neue Daten, lässt sich mit bereits vorhandenen Datensätzen
zusammenführen und wird somit stetig umfassender. Diese Daten werden mit
jedem Anwachsen wertvoller. Das gilt umso mehr, wenn man sie einer Person
eindeutig zuordnen kann, sei es über ihren Namen oder eine andere Kennung,
wie die Handynummer oder eine Werbe-ID. Auch wenn diese Daten weltweit
über Grenzen hinaus fließen, ist die Frage des richtigen Umgangs damit auf
internationaler Ebene bestenfalls teilweise geregelt. Während innerhalb der
Europäischen Union mit der DSGVO, der kommenden ePrivacy-Verordnung
und den Vorschlägen zum Digital Service bzw. Digital Market Act bereits
Anfänge zu zumindest unionsinternen einheitlichen Regeln auf dem Weg oder
bereits in Kraft sind, gibt es darüber hinaus nur wenige Regelungen für einen
einheitlichen Umgang mit Daten bzw. einen Mindeststandard. Ansätze für ein
umfassenderes, globaleres Konzept sind bisher nach Ansicht der Fragesteller
nicht ausreichend zu erkennen. Der UN-Sonderberichterstatter zum Recht auf
Privatsphäre, hat zumindest bereits begonnen, die weltweite heterogene
Ordnung bzw. das System von Datenschutz- und Privatsphärerechten zu erfassen,
zu evaluieren und Verbesserungsvorschläge auszuarbeiten. Deutschland und
die EU könnten hier neues Terrain beschreiten und einen internationalen
Dialog starten, um Ziele zu ermitteln und mögliche Konzepte zu entwerfen. Im
Zuge dieser Anfrage möchten die Fragesteller den aktuellen Stand der
Überlegung zu diesen Themen in der Bundesregierung erfahren.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31868
19. Wahlperiode 03.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
2. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Lage weltweit bezüglich
Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von Daten mit Personenbezug
und Daten ohne Personenbezug, insbesondere im Internet, und hält sie
die aktuellen Regelungen und Regulierungen für ausreichend?
a) Wenn ja, warum hält die Bundesregierung diese für ausreichend
(bitte begründen)?
b) Wenn nein, welche Bereiche sieht die Bundesregierung als nicht
hinreichend geregelt an?
c) Wenn nein, welche Regelungen konkret sieht die Bundesregierung
als erstrebenswert an (bitte begründen)?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat mit der Datenstrategie im Januar 2021 die Ziele und
Maßnahmen der Datenpolitik festgesetzt. Ziel der Strategie ist es, die
innovative und verantwortungsvolle Datenbereitstellung und -nutzung insbesondere in
Deutschland und Europa signifikant für sämtliche Akteure zu erhöhen.
Gleichzeitig sollen auf der Basis europäischer Werte eine gerechte Teilhabe gesichert
werden, Datenmonopole verhindert und zugleich Datenmissbrauch konsequent
begegnet werden (
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1845
634/f073096a398e59573c7526feaadd43c4/datenstrategie-der-bundesregierung-
download-bpa-data.pdf?download=1, S. 6).
Die Strategie zeigt den Bedarf der Verbesserung der Rahmenbedingungen auf
und benennt die einzelnen Maßnahmen, die dazu geplant sind (S. 16 ff.).
2. Sind nach Auffassung der Bundesregierung sichere Regeln zur
Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von Daten mit Personenbezug und
Daten ohne Personenbezug ein Menschenrecht (bitte begründen)?
Grundlegende Aspekte des Schutzes persönlicher Daten sind etwa im Rahmen
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom Recht auf Schutz
des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und Korrespondenz (Artikel 8
EMRK) mitumfasst, auch wenn – anders als z. B. in Artikel 8 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union – der Schutz personenbezogener Daten in
der EMRK keine eigenständige Gewährleistung darstellt.
3. Welche konkreten Regelungswerke grenzüberschreitender Art existieren
bereits nach Kenntnis der Bundesregierung, die die Erhebung,
Verwaltung und Verarbeitung von Daten mit Personenbezug und Daten ohne
Personenbezug regulieren?
Eine abschließende Auflistung sämtlicher Regelungswerke
grenzüberschreitender Art, die die Datenverarbeitung betreffen, ist nicht möglich. Geltende
europäische horizontale Regelungswerke, die Daten betreffen, sind z. B. die
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO), die Richtlinie
(EU) 2016/680 (JI-Richtlinie), die Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie),
die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Richtlinie über offene Daten und die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors), die Verordnung (EU)
2018/1807 (Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr
nichtpersonenbezogener Daten in der Europäischen Union), die Richtlinie 96/9/EG
(Datenbank-Richtlinie), die Richtlinie (EU) 2016/943 (Geschäftsgeheimnis-
Richtlinie) oder die Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie). Aktuelle und
künftige europäische Legislativvorhaben sind in der Europäischen
Datenstrategie vom 19. Februar 2020 (COM(2020) 66 final) dargestellt. Darüber hinaus ist
im Rahmen des Europarates das Übereinkommen Nummer 108 zum Schutz der
Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu
nennen, das Deutschland 1985 ratifiziert hat.
4. Ist nach Meinung der Bundesregierung, angesichts des weltweit stetig
steigenden grenzüberschreitenden Verkehrs von Daten im Internet, ein
einheitlicher Rechts- und Ordnungsrahmen notwendig, um den Umgang
mit Daten mit Personenbezug und Daten ohne Personenbezug besser zu
strukturieren und sicherer zu gestalten?
a) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
b) Wenn ja, welche Form von Rechts- bzw. Ordnungsrahmen sieht hier
die Bundesregierung als erstrebenswert an, z. B. ein
völkerrechtliches Vertragswerk, eine internationale Organisation oder Behörde
etc. (bitte begründen)?
c) Welche Initiativen gab es in den letzten Jahren nach dem
Kenntnisstand der Bundesregierung in Bezug auf die Gründung einer
internationalen Institution, z. B. einer Organisation, eines Vertragswerkes,
eines Beauftragten oder einer Behörde, zur Förderung eines
weltweiten einheitlichen Umgangs mit Daten?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Der grenzüberschreitende Verkehr von Daten ist aus Sicht der Bundesregierung
ein wichtiges Thema, über das sie fortgesetzt auf verschiedenen Ebenen und in
verschiedenen Formaten im Austausch mit ihren internationalen Partnern ist.
Der freie grenzüberschreitende Datenverkehr ist insbesondere Thema im
Digitalbereich bei G7, G20 sowie in der OECD, WTO und in bilateralen
Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten. Die Europäische Union hat mit
der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung 2018/1807 einen
einheitlichen Rahmen zum freien Datenverkehr geschaffen. Die Bundesregierung setzt
sich für die Einhaltung des unionsweiten Standards auch auf internationaler
Ebene ein.
Im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) in Genf und im 3.
Ausschuss der Generalversammlung der VN in New York bringt die
Bundesregierung jährlich eine Resolution zum Recht auf Privatsphäre im Digitalen Zeitalter
ein. Mit dieser Resolution schufen die VN auf Betreiben von Deutschland das
Mandat eines VN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit im digitalen
Zeitalter, das zuletzt im März 2021 verlängert wurde. Mit diesen jährlichen
Resolutionen und durch die Arbeit der unabhängigen VN-Sonderberichterstatter
wird der Schutz personenbezogener Daten auch in multilateralen Foren
vorangetrieben und weiter ausdifferenziert.
5. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die Tätigkeit des UN-
Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatsphäre auszubauen und
mehr Mittel bereitzustellen, um mehr Informationen zur weltweiten
Ordnung von Datenschutz- und Privatsphärerechten zu erhalten (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung bringt die Resolution zum Recht auf Privatsphäre im
Digitalen Zeitalter ein, die diesen VN-Sonderberichterstatter mandatiert. Über
Projektmittel zur Förderung der Menschenrechte können die VN-
Sonderberichterstatter finanziell unterstützt werden. Deutschland hat in der
Vergangenheit das Mandat des Sonderberichterstatters sowie zugehörige Seminare des
Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte finanziell
gefördert. Die Bundesregierung sieht der Zusammenarbeit, einschließlich
möglicher finanzieller Unterstützung, mit der im Sommer 2021 neu ernannten
Nachfolgerin des bisherigen Amtsinhabers entgegen.
6. Wie kann nach Meinung der Bundesregierung beim Schaffen von
internationalen Regelungen zur Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von
Daten mit Personenbezug und Daten ohne Personenbezug sichergestellt
werden, dass diese unseren Standards von Demokratie, Menschenrechten
und Datenschutz genügen?
Die Bundesregierung ist bei ihrer Mitarbeit an der Ausarbeitung, bei der
etwaigen Verabschiedung und Umsetzung sowohl von völkerrechtlich verbindlichen
Regelungen als auch nicht rechtsverbindlichen Rahmenwerken auf
internationaler Ebene an die für sie geltenden verfassungsrechtlichen und
einfachgesetzlichen Vorgaben gebunden. Die Bundesregierung setzt sich bei allen
Verhandlungen an internationalen Regelwerken, an denen sie teilnimmt, für
demokratische und rechtsstaatliche Standards ein.
7. Wie kann nach Meinung der Bundesregierung beim Schaffen von
internationalen Regelungen zur Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von
Daten mit Personenbezug und Daten ohne Personenbezug sichergestellt
werden, dass diese grenzüberschreitend eingehalten werden?
a) Welche Sanktions- oder Durchsetzungsmöglichkeiten sind
vorstellbar bzw. von der Bundesregierung angestrebt?
b) Sollten diese Sanktions- und Durchsetzungsmöglichkeiten nach
Meinung der Bundesregierung eher in Form von gerichtsähnlichen
Verfahren erfolgen oder durch andere Maßnahmen?
c) Sollten diese Sanktions- und Durchsetzungsmöglichkeiten nach
Meinung der Bundesregierung allein den Staaten vorbehalten sein oder
sollte es auch ggf. Individualverfahren bzw. Verfahren für Verbände
und Interessenvertretungen geben?
d) Durch welche Maßnahmen könnte eine effiziente Kontrolle über die
Umsetzung und Einhaltung der möglichen Sanktionen sichergestellt
werden?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Eine Vielzahl von Regelungswerken grenzüberschreitender Art betrifft auch die
Datenverarbeitung (siehe die Antwort zu Frage 3). Die Sanktions- und
Durchsetzungsmöglichkeiten sind dabei ebenso vielfältig und hängen von dem
konkreten Regelungsinhalt ab.
Für die DS-GVO zum Beispiel gilt das Marktortprinzip (Artikel 3 Absatz 2).
Mit diesem werden betroffene Personen, die sich in der Union befinden, durch
das europäische Recht, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung erfolgt
oder wo der Sitz der verarbeitenden Stelle liegt, geschützt, soweit ein nicht in
der Union niedergelassenes Unternehmen in der Europäischen Union
datenschutzrechtlich relevante Geschäftsaktivitäten vornimmt. In diesen Fällen ist
die DS-GVO anzuwenden. Daher gelten die Sanktions- und
Durchsetzungsmechanismen der DS-GVO auch für Unternehmen, die keine Niederlassung in der
Europäischen Union haben. Dabei ist insbesondere auf Kapitel VI (Artikel
51 ff.) mit seinen Regelungen zu den Datenschutzaufsichtsbehörden und ihren
Befugnissen (u. a. Verwarnungen und Verarbeitungsverbote durch die
Datenschutzaufsichtsbehörden, Artikel 58) und Kapitel VIII (Artikel 77 ff.) zu
Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen (u. a. Bußgeldverhängung und
Schadensersatz, Regelung der gerichtlichen Durchsetzung) hinzuweisen.
8. Geht der Vorschlag des Bundesministers des Auswärtigen Heiko Maas
einer internationalen „Technologieallianz“ (
https://www.handelsblat
t.com/politik/international/tech-allianz-unterstuetzung-fuer-maas-geplant
e-technologieallianz-mit-den-usa/27070886.html?ticket=ST-4076606-X
McbuTJw6v3HvWdTg59M-ap1) für eine „ausgewogene Regulierung
von Plattformen“ bereits einen ersten Schritt hin zum Plan einer
umfassenderen internationalen Regulierung beim Umgang mit Daten durch die
Bundesregierung?
Die Bundesregierung befindet sich fortgesetzt im Austausch mit ihren Partnern,
insbesondere mit den Vereinigten Staaten. Es wird angestrebt, die enge
Zusammenarbeit in diesem Bereich fortzusetzen.
9. Geht der Vorschlag von EU-Vizekommissionspräsidentin Margrethe
Vestager (
https://www.handelsblatt.com/politik/international/interview-rivali
taet-mit-china-eu-kommissionsvizin-vestager-will-tech-allianz-mit-den-u
sa/26989508.html?ticket=ST-4080188-TdoHMUvkCBeiSlUI62QA-ap1)
zu einer „Allianz der Demokratien im Technologiebereich“ nach
Meinung der Bundesregierung bereits einen ersten Schritt hin zum Plan einer
umfassenderen internationalen Regulierung beim Umgang mit Daten
durch die Europäische Union?
Die Europäische Kommission hat ihre Position zum Umgang mit Daten im
internationalen Kontext in der Europäischen Datenstrategie (COM(2020) 66
final, S. 27 ff.) dargelegt. Danach kündigt sie insbesondere als
Schlüsselmaßnahme an, einen Rahmen für die Messung des Datenverkehrs und Schätzung des
wirtschaftlichen Werts innerhalb Europas und der übrigen Welt zu schaffen
(S. 29).
10. Wann rechnet die Bundesregierung – unter Berücksichtigung der
Komplexität des Digital Services Act – mit seinem Inkrafttreten und seiner
effektiven europaweiten Umsetzung?
Nach den Ankündigungen der derzeitigen slowenischen und der folgenden
französischen Ratspräsidentschaft geht die Bundesregierung davon aus, dass
der Digital Services Act im Jahr 2022 in Kraft treten und ein Jahr später
europaweite Anwendung finden könnte.
11. Hält die Bundesregierung die harmonisierten Vorschriften des Digital
Services Act für einen EU-weiten einheitlichen Umgang mit Daten bzw.
für die Schaffung von Kontroll- und Rechtsrahmen für Plattformen und
sonstige Anbieter der digitalen Dienstleistungen für eine geeignete
Ausgangsbasis, um einen ähnlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu
fördern?
Die Bundesregierung betrachtet den Entwurf des Digital Services Acts als eine
geeignete Ausgangsbasis, um einen ähnlichen Rahmen auf internationaler
Ebene zu fördern.
12. Hat die Bundesregierung vor, die dem Digital Services Act zugrunde
liegenden europäischen Werte – wie Achtung von Menschenrechten,
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit – auf der internationalen
Ebene im Umgang mit den Daten demnächst mehr Geltung zu
verschaffen?
a) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
b) Wenn ja, durch welche Maßnahmen plant die Bundesregierung,
ihnen mehr Geltung zu verschaffen?
c) Hält die Bundesregierung einen weltweit geltenden Verhaltenskodex
im Netz für erstrebenswert, dem die oben benannten Werte zugrunde
liegen würden?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird sich bemühen, den dem Entwurf des Digital
Services Acts zugrunde liegenden europäischen Werten auch auf internationaler
Ebene Geltung zu verschaffen.
13. Hat die Bundesregierung sich eine Meinung dazu gebildet, wie die EU
die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf den Umgang mit
Internetdaten und Internetplattformen, welche mit der Einführung des Digital
Services Act und Digital Market Act einhergehen würden, mit den
anderen Akteuren außerhalb der EU koordinieren und kontrollieren soll?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung führt im Rahmen der Verhandlungen zum Digital Markets
Act und zum Digital Services Act vielfältige Gespräche mit Dritten, um die
Auswirkungen in und außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen.
Wegen der laufenden Verhandlungen ist dieser Prozess noch nicht
abgeschlossen.
14. Zu welchen Problemen und Konflikten kann nach Einschätzung der
Bundesregierung die Umsetzung von Digital Services Act und Digital
Market Act mit den anderen Akteuren außerhalb der EU in Fragen der
Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von Daten mit Personenbezug
und Daten ohne Personenbezug führen?
Die Bundesregierung sieht keine Probleme und Konflikte bei der Umsetzung
des Digital Services Acts und des Digital Markets Acts mit anderen Akteuren
außerhalb der Europäischen Union in Fragen der Erhebung und Verarbeitung
von Daten mit Personenbezug und Daten ohne Personenbezug. Im Hinblick auf
personenbezogene Daten bleiben bestehende europaweite
Datenschutzstandards – und damit auch das Marktortprinzip sowie die Anforderungen an
Datenübermittlungen an Drittländer – unberührt.
15. In welchem Umfang kann nach Kenntnis der Bundesregierung die
Umsetzung des Digital Services Act die digitale Wettbewerbsfähigkeit der
EU sowohl nach außen als auch nach innen beeinflussen?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass der Digital Services Act einen
Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für
Vermittlungsdienste und zur Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares
und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten
Grundrechte wirksam geschützt sind, leisten wird. Dies kommt auch der
digitalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zugute.
16. Inwiefern, und unter welchen Voraussetzungen könnten nach Ermessen
der Bundesregierung die im Digital Services Act festgeschriebenen
Maßnahmen als Orientierungsbeispiele bzw. Best Practices bzw. gemeinsame
Nenner fungieren, um die Schaffung eines weltweiten institutionellen
Rahmens für den Umgang mit den Daten voranzutreiben, insbesondere
in Bezug auf
a) Haftung der Provider hinsichtlich Inhalten Dritter auf ihren
Plattformen,
b) Kontrollmechanismen zur weltweiten Überwachung der Umsetzung
der festgelegten gemeinsamen Regeln,
c) Sanktionsmöglichkeiten,
d) Verbrauchersicherheit und Verbraucherschutz vor illegalen
Produkten, Inhalten und Aktivitäten,
e) Umgang mit illegalen Inhalten und Desinformation,
f) Transparenzpflichten hinsichtlich der Werbung,
g) Operationalisierung von Daten,
h) Datenteilungspflichten?
Der Entwurf des Digital Services Acts enthält keine Regelungen zur
Operationalisierung von Daten oder zu Datenteilungspflichten. Im Übrigen können die
im Entwurf des Digital Services Acts festgeschriebenen Maßnahmen als
Beispiel für andere Staaten dienen.
17. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der Digital Services Act der
EU-Kommission die Datenteilungspflichten regeln?
Wird beispielsweise eine weitere Differenzierung zwischen spezifischen
und sektorenspezifischen Datenteilungspflichten geplant, oder werden
diese dort eher nur allgemein reglementiert?
a) Wie setzt sich die Bundesregierung für Datenteilungspflichten auf
europäischer Ebene ein, wird sie möglicherweise eine stärkere
Regulierung von spezifischen oder sektorenspezifischen
Datenteilungspflichten durch den Digital Services Act fordern?
b) Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Digital
Services Act die Betriebssysteme als Gatekeeper anzusehen, die zur
Datenteilung verpflichten?
Sind hier nach Kenntnis der Bundesregierung sektorspezifische
Regelungen, etwa für die Betriebssysteme von Autos, geplant?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass der Entwurf des Digital
Services Acts keine Regelungen zu Datenteilungspflichten enthält. Soweit sich
die Frage auf den Digital Markets Act beziehen sollte, wird auf den öffentlich
bekannten Entwurfstext, der auch Vorschläge für spezielle Regelungen zum
Zugang zu Daten enthält, verwiesen. Diese Vorschläge sind, wie der gesamte
Digital Markets Act, grundsätzlich horizontal und nicht sektorspezifisch. Diese
Regelungen stünden im Grundsatz sektorspezifischen Regelungen nicht
entgegen. Zur Definition von Gatekeepern bzw. core platform services wird ebenfalls
auf den veröffentlichten Entwurfstext verwiesen. Wegen der laufenden
Verhandlungen ist eine genauere Bewertung derzeit nicht möglich.
18. Wird im Digital Services Act nach Kenntnis der Bundesregierung eine
stärkere Regulierung des „Suchmaschinenmissbrauchs“ stattfinden, und
wenn ja, in welcher Form?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Digital Services Act
enthält keine Regelungen zum „Suchmaschinenmissbrauch“.
19. Inwieweit müssen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des
Digital Services Act nicht nur Daten an sich, sondern auch ihre
Operationalisierung offengelegt werden?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Digital Services Act
enthält keine Regelungen zur Operationalisierung von Daten.
20. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass wegen der Umsetzung von
Digital Services Act und Digital Market Act die illegalen Aktivitäten
sich auf kleinere Plattformen auslagern können, und wenn ja, was kann
man konkret tun, um dies zu verhindern?
Die Bundesregierung sieht durchaus die Gefahr, dass sich bei der Umsetzung
des Digital Services Acts illegale Aktivitäten auf kleinere Plattformen
verlagern könnten. Auf der anderen Seite will die Bundesregierung zusätzliche
bürokratische Belastungen für kleinere Plattformen vermeiden. Die Frage, in
welchem Umfang Kleinst- und Kleinunternehmen von den Verpflichtungen des
Digital Services Acts ausgenommen werden, ist noch Gegenstand der
Verhandlungen.
21. Mit welcher Begründung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das
Herkunftsprinzip im Digital Services Act und Digital Market Act (trotz
zahlreicher kritischer Stimmen) beibehalten, wenn man bedenkt, dass
dieses nach Ansicht der Fragesteller in der Praxis dazu führt, dass
Firmen wie Facebook ihren europäischen Sitz in Irland haben, um nach
Ansicht der Fragesteller nach den dort weniger strengen
Datenschutzgesetzen beurteilt zu werden?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Datenschutzgesetze in der
Europäischen Union durch die europäische DS-GVO vereinheitlicht worden sind.
Auch der Entwurf des Digital Services Acts schafft einheitliche Regelungen für
die gesamte Europäische Union – unabhängig davon, wo der Anbieter seinen
Sitz hat (Level Playing Field). Der Entwurf des Digital Marktes Acts beruht auf
dem Auswirkungsprinzip, nicht auf dem Herkunftslandprinzip.
22. Hat die Bundesregierung sich eine Meinung dazu gebildet, wie – auch
nach Abschluss des legislativen Verfahrens – sichergestellt werden soll,
dass die europäische Öffentlichkeit von den Inhalten und vor allen
Dingen für das Individuum wichtigen Elementen des Digital Services Act
informiert wird?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung wird nach Abschluss des legislativen Verfahrens und im
Rahmen der Durchführung des Digital Services Acts in Deutschland
sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger über die wichtigen Elemente des Digital
Services Act informiert werden.
23. Wie weit wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Intermediationsmacht“ im Digital Services Act reglementiert?
a) Wie unterscheiden sich die Definitionen von Intermediationsmacht
im Digital Services Act auf der einen und im deutschen GWB-
Digitalisierungsgesetz auf der anderen Seite?
b) Inwieweit kann die sehr komplexe Definition der
„Intermediationsmacht“ in Artikel 19a des GWB-Digitalisierungsgesetzes zur
deutschen Überregulierung führen, nachdem der Digital Services Act in
Kraft tritt, und welche Folgen kann solch eine Überregulierung für
die deutsche Wirtschaft haben?
24. In welchen zentralen Punkten sieht die Bundesregierung schon jetzt
deutliche Unterschiede zwischen dem Digital Services Act und Digital
Market Act auf der einen und dem deutschen GWB-Digitalisierungsgesetz
auf der anderen Seite?
Die Fragen 23 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht aus dem Kontext der Frage davon aus, dass sie sich
auf den Entwurf des Digital Markets Act bezieht. Da die Verhandlungen zum
Digital Markets Act noch laufen, kann die Bundesregierung keine Aussage zu
den möglichen finalen Ergebnissen der Verhandlungen, einschließlich der
Definitionen, treffen. Auch das Verhältnis zu nationalem Recht ist noch Gegenstand
von Verhandlungen. In Bezug auf § 19a des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen weist die Bundesregierung darauf hin, dass es sich um eine
wettbewerbsrechtliche Regelung handelt.
25. Wie genau sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Digital Services
Act und Digital Market Act die nationalen Kontrollbefugnisse der
Mitgliedstaaten regeln?
a) Wie genau werden hier die Kompetenzen zwischen der sogenannten
europäischen Kontrollbehörde und den dazugehörigen „Digital
Service Coordinators“ auf der einen und den nationalen
Aufsichtsbehörden vor Ort auf der anderen Seite verteilt?
b) Wie soll die benannte „europäische Kontrollbehörde“ konkret
ausgestaltet sein, und wann genau kann diese eingerichtet werden?
c) Sind die nationalen Kontrollbefugnisse nach Ansicht der
Bundesregierung hinreichend konkret und weitgehend genug definiert (bitte
begründen)?
Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet.
Die Kompetenzverteilung ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem
Verordnungsvorschlag. Dieser stellt verschiedene Kompetenzen – für die
Europäische Kommission oder die zuständigen nationalen Behörden sowie die
Koordinatoren für digitale Dienste – bereit. Soweit sich die Frage auf den Entwurf
des Digital Markets Acts bezieht, ist auch hier auf die noch laufenden
Verhandlungen zu verweisen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass neben der
Europäischen Kommission auch die nationalen Behörden für die Durchsetzung
des künftigen Digital Markets Acts zuständig sind.
26. Inwiefern kann der Digital Services Act nach Kenntnis der
Bundesregierung auch zur Kontrolle von bezahlter politischer Kommunikation, wie
datengesteuerter Wählersegmentierung oder politischem Microtargeting,
eingesetzt werden, auch wenn man bedenkt, dass die Medienregulierung
bzw. Gesetze zur Wahlkampffinanzierung in den Zuständigkeitsbereich
der Mitgliedstaaten fallen?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Digital Services Act
enthält allgemeine Vorgaben zu Werbung auf digitalen Plattformen. So sollen
Online-Plattformen gegenüber Nutzerinnen und Nutzern transparenter machen
müssen, wenn ihnen Werbung angezeigt wird, sowie von wem die Werbung
beauftragt wurde und weshalb die Werbung der jeweiligen Nutzerin oder dem
jeweiligen Nutzer angezeigt wird. Zudem sollen sehr große Online-Plattformen
mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzerinnen und Nutzern verpflichtet
werden, ein öffentlich zugängliches Werbearchiv einzurichten, das Informationen
etwa zu Werbeinhalten, den jeweiligen Auftraggebern, Zielgruppen und
erreichten Nutzerinnen und Nutzern enthalten soll. Der Entwurf des Digital
Services Acts enthält hingegen keine spezifischen Regelungen zu bezahlter
politischer Werbung. Die Europäische Kommission hat hierzu einen gesonderten
Verordnungsvorschlag angekündigt.
27. Hält die Bundesregierung es für richtig und angemessen, dass der Digital
Services Act es größtenteils den Unternehmen und nicht den nationalen
Gerichten überlässt, zu entscheiden, welche Inhalte als illegal
einzustufen und somit zu löschen sind?
Bereits nach geltendem Recht sind Unternehmen für die Entfernung
rechtswidriger Inhalte auf ihren Plattformen verantwortlich, sobald sie von ihnen
Kenntnis erlangt haben. Dies ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG. Artikel 14
des Vorschlags für einen Digital Services Act gestaltet diese Verantwortlichkeit
aus und regelt ein Melde- und Abhilfeverfahren für illegale Inhalte. Die
Entscheidung des Unternehmens, einen Inhalt als illegal einzustufen und
anschließend zu löschen oder einen Inhalt nicht zu löschen, kann durch die
Zivilgerichte geprüft und ggf. revidiert werden. Unberührt bleibt auch die Ahndung der
Verbreitung von strafbaren Inhalten im Netz durch die Strafgerichte.
28. Will sich die Bundesregierung auf der europäischen Ebene bis zum
Abschluss der beiden EU-Rechtsakte Digital Services Act und Digital
Market Act mit der Lösung des Problems von Overblocking
auseinandersetzen, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass der Digital Services Act
Sicherungsmechanismen gegen ungerechtfertigte, willkürliche Löschungen von
Inhalten enthält. Artikel 17 des Vorschlags für einen Digital Services Act sieht
ein internes Beschwerdemanagementsystem u. a. für Entscheidungen über die
Entfernung eines Inhalts oder die Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt vor.
Artikel 18 eröffnet in diesen Fällen außerdem die Möglichkeit einer
außergerichtlichen Streitbeilegung. Nach Artikel 27 und 28 sollen sehr große Plattformen
zudem verpflichtet werden, von ihren Diensten ausgehende systemische
Risiken zu untersuchen und zu minimieren. Dazu gehören auch negative
Auswirkungen auf Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit. Nach Artikel 31
Absatz 2 soll Forschenden zur Erforschung dieser von den Diensten ausgehenden
systemischen Risiken Zugang zu den Daten der sehr großen Plattformen
eingeräumt werden. Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass
der Digital Services Act Regelungen enthält, die die Diensteanbieter bei der
Aufstellung von Gemeinschaftsstandards sowie deren Anwendung
ausdrücklich zur Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer
verpflichten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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