Umsatzsteuer-Digitalpaket
der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Manuel Höferlin, Ulla Ihnen, Daniela Kluckert, Michael Georg Link, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Rat der Europäischen Union beschloss am 5. Dezember 2017 ein Legislativpaket mit dem Ziel der Modernisierung der Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich. Die erste Stufe der Umsetzung in nationales Recht erfolgte auf Grundlage des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde wiederum mit Wirkung zum 1. April beziehungsweise 1. Juli 2021 die zweite Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt.
Neben Maßnahmen wie der Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten, der Einführung eines neuen sogenannten Import-One-Stop-Shop-Verfahrens oder einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird aus Sicht der Fragesteller insbesondere die Vereinheitlichung der Lieferschwellen weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Zukünftig müssen alle Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU im Bestimmungsland versteuert werden, insofern nicht der Ausschlusstatbestand der Umsatzschwelle in Höhe von 10 000 Euro Anwendung findet. In der Praxis wird somit in den allermeisten EU-Staaten, in die die Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs erfolgt, eine Steuerpflicht entstehen. Zur Reduzierung der daraus resultierenden Bürokratie wurde das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren erweitert. Mithilfe des sogenannten One-Stop-Shop-Verfahrens können Unternehmer nun beispielsweise unabhängig von ihrer Ansässigkeit die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen anmelden und entrichten. Onlinehändler, die auf grenzüberschreitende Fulfillment-Strukturen setzen, werden aus Sicht der Fragesteller trotz dieser Digitalisierung des Verfahrens nach wie vor mit umsatzsteuerrechtlich ausgesprochen anspruchsvollen Fragestellungen und Tatbeständen konfrontiert werden, die sich bislang regelmäßig nicht über die Schnittstellen des One-Stop-Shops abbilden lassen. Aus Sicht der Fragesteller ist das Umsatzsteuer-Digitalisierungspaket damit bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung zumindest teilweise veraltet.
Zum Juli dieses Jahres wurde zudem die bisherige Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhr von Waren nach Deutschland aus Drittländern abgeschafft. Anders als bisher fallen damit grundsätzlich auf alle Sendungen von Waren EUSt an, auch wenn deren Sachwert nicht höher als 22 Euro ist. Hierauf wird nur dann verzichtet, wenn der Warenwert so gering sein sollte, dass die anfallende EUSt weniger als einen Euro beträgt. Fortan müssen grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Um dem hieraus resultierenden Mehraufwand begegnen zu können, verweist der Zoll auf die Entwicklung einer neuen Fachanwendung. Mithilfe von ATLAS-IMPOST sollen Unternehmen und Privatpersonen, die sich bei der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abwicklung für ihre bestellten Sendungen nicht vertreten lassen wollen, auf elektronischem Wege Informationen austauschen. Die Inbetriebnahme ist für den 15. Januar 2022 vorgesehen (vgl. Zoll, ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen)), planmäßig über ein halbes Jahr nach Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen. Gleichzeitig erwartet der Zoll Sendungen in dreistelliger Millionenhöhe, worauf die bisherige Zollsoftware nicht ausgelegt ist (vgl. Paket da!, Zoll vertrödelt 1. Juli 2021, 14. Mai 2021; Wirtschaftswoche, Wenn der Postmann am 1. Juli klingelt und sechs Euro Servicegebühr verlangt, 28. Juni 2021). Aus Sicht der Fragesteller ist es unverständlich, weshalb nur mit solcher Verspätung auf die Aufhebung der Steuerbefreiung reagiert wird, deren technischen Umsetzungsdetails bereits seit dem Jahr 2018 bekannt sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
Wie viele Sendungen mit einem Sachwert bis zu 22 Euro wurden gemäß den neuen Vorschriften (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) bislang beim Zoll angemeldet?
Wie viele dieser Anmeldungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits vom Zoll abgefertigt?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Sendung?
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung hierdurch insgesamt Einfuhrabgaben erhoben?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben pro Sendung?
Wie viele Anmeldungen beim Zoll gemäß den neuen Vorschriften erwartet die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres 2021 und fortan jährlich?
Wie hoch wird der Mehrbedarf an Personalmitteln zur Abfertigung der neu hinzukommenden Anmeldungen nach Kenntnis der Bundesregierung sein?
Wie kontrolliert der Zoll die entsprechenden Sendungen nach Kenntnis der Bundesregierung? Falls stichprobenartig vorgegangen werden sollte, wie viele solcher Stichproben werden nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig durchgeführt?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert der Waren, der im Jahr 2018, 2019 und 2020 von der Freigrenze profitiert hat? Wie viel Prozent der unter der Freigrenze liegenden Waren kam nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum aus der Volksrepublik China? Wie viel Prozent der unter der Freigrenze liegenden Waren kamen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum aus den Vereinigten Staaten von Amerika?
Wie viel Mehreinahmen erwartet die Bundesregierung durch den Wegfall der Freigrenze?
Wie viele Sendungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt jeweils in den vergangenen Jahren beim Zoll angemeldet?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Summe des Mehrwertsteuerbetruges, der über das Vehikel der Zollfreigrenze unternommen wurde?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Rückgang des Mehrwertsteuerbetruges durch den Wegfall der Zollfreigrenze?
Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die drei größten Vehikel, mit denen Mehrwertsteuerbetrug durchgeführt wird?
Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür, dass die neue Fachanwendung zur effizienten zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 Euro, ATLAS-IMPOST, nicht pünktlich mit dem Entfallen der bislang vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Sachwert von bis zu 22 Euro in Betrieb genommen werden kann?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ATLAS-IMPOST wie geplant spätestens am 15. Januar 2022 in Betrieb genommen werden kann? Ist für die Inbetriebnahme nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor der besagte Termin vorgesehen?
Wie hätte sich eine pünktliche Inbetriebnahme von ATLAS-IMPOST nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung ausgewirkt?
Welche Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird die Inbetriebnahme von ATLAS-IMPOST nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig haben?
Auf welchen Wert werden sich die Entwicklungskosten für ATLAS-IMPOST nach Kenntnis der Bundesregierung schlussendlich belaufen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dem Zoll auch ohne ATLAS-IMPOST die zügige Abfertigung der gemeldeten Sendungen möglich sein wird?
Wie viele Unternehmer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bislang zur Teilnahme am Import-One-Stop-Shop registriert?
Wie vielen Unternehmern, und weswegen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Teilnahme am Import-One-Stop-Shop versagt?
Wie viele Registrierungsvorgänge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abschließend bearbeitet?
Wie viele Anträge auf Zulassung für die Teilnahme am Bestätigungsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingegangen?
Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden?
Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abschließend bearbeitet?
Weswegen wurden die übrig gebliebenen Anträge nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt?
Wie viele Unternehmer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bisher zum One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern registriert?
Wie viele dieser Vorgänge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang noch nicht abschließend bearbeitet?
Wie vielen Unternehmern, und weswegen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bislang die Teilnahme am OSS versagt?
Kennt die Bundesregierung das Problem, dass grenzüberschreitende Fulfillment-Strukturen bislang nicht hinreichend durch OSS-Schnittstellen abgebildet werden? Und beabsicht die Bundesregierung, sich des Problems anzunehmen?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die umsatzsteuerrechtliche Komplexität insbesondere grenzüberschreitender Fulfillment-Strukturen zu reduzieren und ggf. besser durch OSS-Schnittstellen abbilden zu lassen?
Inwiefern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf europäischer Ebene aktuell konkrete Initiativen, die umsatzsteuerrechtliche Komplexität insbesondere grenzüberschreitender Fulfillment-Strukturen zu reduzieren und ggf. besser durch OSS-Schnittstellen abbilden zu lassen?
Falls der Bundesregierung keine entsprechende Initiative auf europäischer Ebene bekannt sein sollte, wieso hat sie bislang davon abgesehen, eine solche anzustoßen, und wird sie sich zukünftig für die Entwicklung einer solchen einsetzen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der personelle Aufwand der Verwaltung zur Erhebung der Umsatzsteuer bei elektronischen Marktplätzen beziehungsweise Betreibern von elektronischen Schnittstellen?
Arbeiten die mit der Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Erhebung der Umsatzsteuer regelmäßig mit den Betreibern elektronischer Schnittstellen zusammen, und inwiefern wird dabei auf das Potential von deren hauseigenen Fachanwendungen zurückgegriffen?
Welche Bemühungen stellt die Bundesregierung an, damit die Standards zur Prüfung der Zollförmlichkeiten hinsichtlich von Warensendungen mit geringem Wert in allen Teilbereichen des Zollgebiets der Union gleichwertig sind?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Sendungen aus Drittländern zukünftig nicht verstärkt über Teilbereiche des Zollgebiets der Union in ebendieses verbracht und dort durch den Zoll abgefertigt werden, wo besagte Standards aus Sicht der Händler in Drittländern besonders günstig sind, um anschließend in das Steuer- und Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, ohne den vorgesehenen Einfuhrabgaben zu unterliegen?
Wie viele in Drittländern ansässige Unternehmer haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen vier Jahren eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt (bitte nach Monaten und zusätzlich getrennt für Unternehmer, die in der Volksrepublik China ansässig sind, aufschlüsseln)?