[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31513 –
Umsatzsteuer-Digitalpaket
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Rat der Europäischen Union beschloss am 5. Dezember 2017 ein
Legislativpaket mit dem Ziel der Modernisierung der Umsatzbesteuerung beim
grenzüberschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich. Die erste
Stufe der Umsetzung in nationales Recht erfolgte auf Grundlage des Gesetzes
zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im
Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember
2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Mit dem Jahressteuergesetz 2020
wurde wiederum mit Wirkung zum 1. April beziehungsweise 1. Juli 2021 die
zweite Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt.
Neben Maßnahmen wie der Einbeziehung von Betreibern elektronischer
Schnittstellen in fiktive Lieferketten, der Einführung eines neuen sogenannten
Import-One-Stop-Shop-Verfahrens oder einer Sonderregelung zur Entrichtung
der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird aus Sicht der Fragesteller insbesondere
die Vereinheitlichung der Lieferschwellen weitreichende Konsequenzen nach
sich ziehen. Zukünftig müssen alle Lieferungen an Endverbraucher innerhalb
der EU im Bestimmungsland versteuert werden, insofern nicht der
Ausschlusstatbestand der Umsatzschwelle in Höhe von 10 000 Euro Anwendung
findet. In der Praxis wird somit in den allermeisten EU-Staaten, in die die
Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs erfolgt, eine Steuerpflicht
entstehen. Zur Reduzierung der daraus resultierenden Bürokratie wurde das
Mini-One-Stop-Shop-Verfahren erweitert. Mithilfe des sogenannten One-
Stop-Shop-Verfahrens können Unternehmer nun beispielsweise unabhängig
von ihrer Ansässigkeit die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche
Lieferungen anmelden und entrichten. Onlinehändler, die auf grenzüberschreitende
Fulfillment-Strukturen setzen, werden aus Sicht der Fragesteller trotz dieser
Digitalisierung des Verfahrens nach wie vor mit umsatzsteuerrechtlich
ausgesprochen anspruchsvollen Fragestellungen und Tatbeständen konfrontiert
werden, die sich bislang regelmäßig nicht über die Schnittstellen des One-Stop-
Shops abbilden lassen. Aus Sicht der Fragesteller ist das Umsatzsteuer-
Digitalisierungspaket damit bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung
zumindest teilweise veraltet.
Zum Juli dieses Jahres wurde zudem die bisherige Freigrenze von 22 Euro für
die Einfuhr von Waren nach Deutschland aus Drittländern abgeschafft. Anders
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31978
19. Wahlperiode 11.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. August 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
als bisher fallen damit grundsätzlich auf alle Sendungen von Waren EUSt an,
auch wenn deren Sachwert nicht höher als 22 Euro ist. Hierauf wird nur dann
verzichtet, wenn der Warenwert so gering sein sollte, dass die anfallende EUSt
weniger als einen Euro beträgt. Fortan müssen grundsätzlich für alle
Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Um dem
hieraus resultierenden Mehraufwand begegnen zu können, verweist der Zoll auf
die Entwicklung einer neuen Fachanwendung. Mithilfe von ATLAS-IMPOST
sollen Unternehmen und Privatpersonen, die sich bei der zoll- und
einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abwicklung für ihre bestellten Sendungen nicht
vertreten lassen wollen, auf elektronischem Wege Informationen austauschen. Die
Inbetriebnahme ist für den 15. Januar 2022 vorgesehen (vgl. Zoll, ATLAS-
IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen)), planmäßig
über ein halbes Jahr nach Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr
von Kleinsendungen. Gleichzeitig erwartet der Zoll Sendungen in dreistelliger
Millionenhöhe, worauf die bisherige Zollsoftware nicht ausgelegt ist (vgl.
Paket da!, Zoll vertrödelt 1. Juli 2021, 14. Mai 2021; Wirtschaftswoche, Wenn
der Postmann am 1. Juli klingelt und sechs Euro Servicegebühr verlangt,
28. Juni 2021). Aus Sicht der Fragesteller ist es unverständlich, weshalb nur
mit solcher Verspätung auf die Aufhebung der Steuerbefreiung reagiert wird,
deren technischen Umsetzungsdetails bereits seit dem Jahr 2018 bekannt sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach Artikel 108 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) die Einfuhrumsatzsteuer durch Bundesfinanzbehörden
verwaltet wird; konkret erfolgt die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die
Behörden der Zollverwaltung. Die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer
erfolgt gemäß Artikel 108 Absatz 2 GG hingegen durch die Länder. Bei
Anmeldungen über den Import-One-Stop-Shop (IOSS; § 18k Umsatzsteuergesetz
– UStG) wird im Zeitpunkt der Einfuhr eine Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer gewährt und erst im Nachgang die Umsatzsteuer auf Grundlage einer
Steuererklärung gemäß § 18k Absatz 4 UStG erhoben. Auf Grund der
gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung liegen derzeit noch keine Daten
bezüglich der zu erhebenden Umsatzsteuer vor.
In der Übergangszeit seit dem 1. Juli 2021 bis zum Echtbetriebsbeginn der
Fachanwendung ATLAS-IMPOST sind nur eingeschränkt automatisierte
Auswertungen möglich. Die nachfolgenden Angaben stellen daher auf manuellen
Auswertungen beruhende Schätzungen dar.
1. Wie viele Sendungen mit einem Sachwert bis zu 22 Euro wurden gemäß
den neuen Vorschriften (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) bislang
beim Zoll angemeldet?
Circa 1,3 Millionen Sendungen.
a) Wie viele dieser Anmeldungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits vom Zoll abgefertigt?
Circa 1,2 Millionen Anmeldungen.
b) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Sendung?
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen konkreten Angaben zu
durchschnittlichen Bearbeitungszeiten vor. Eine repräsentative Messung von
Bearbeitungszeiten ist bisher nicht erfolgt.
c) In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
hierdurch insgesamt Einfuhrabgaben erhoben?
Circa 1,6 Mio. Euro Einfuhrumsatzsteuer außerhalb des IOSS.
d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben pro Sendung?
Für Anmeldungen ohne IOSS beträgt die durchschnittliche Höhe der erhobenen
Einfuhrumsatzsteuer je Sendung circa 2,10 Euro.
e) Wie viele Anmeldungen beim Zoll gemäß den neuen Vorschriften
erwartet die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres 2021 und fortan
jährlich?
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Anzahl an zu erwartenden
Kleinsendungen auf 63 Mio. pro Jahr geschätzt (siehe
https://dserver.bundesta
g.de/btd/19/228/1922850.pdf). Aufgrund des kurzen Zeitraums seit
Inkrafttreten der neuen Regelungen ist der Bundesregierung keine belastbare, aktuellere
Schätzung möglich.
f) Wie hoch wird der Mehrbedarf an Personalmitteln zur Abfertigung
der neu hinzukommenden Anmeldungen nach Kenntnis der
Bundesregierung sein?
Der konkrete Mehrbedarf kann nach dem aktuellen Stand noch nicht
hinreichend beziffert werden. Vorsorglich sind im Regierungsentwurf zum
Bundeshaushaltsplan 2022 zur Stärkung der Zollverwaltung 514 Planstellen
vorgesehen.
g) Wie kontrolliert der Zoll die entsprechenden Sendungen nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Falls stichprobenartig vorgegangen werden sollte, wie viele solcher
Stichproben werden nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig
durchgeführt?
Die Zollverwaltung verfügt über eine dezidierte Struktur von auf Unionsebene
abgestimmten Risikoparametern unterschiedlichster Art. So werden
beispielsweise Warenart, Versendungsland, Transportwege sowie aktuelle Informationen
berücksichtigt. Die Zollverwaltung führt fortlaufend risikoorientierte
Stichprobenkontrollen durch. Über die Anzahl dieser Kontrollen liegen keine
Aufzeichnungen vor. Zur Verhinderung einer möglichen Umgehung der Risikoanalyse
werden Details hierzu, im Einklang mit Maßgaben der Europäischen
Kommission, nicht offengelegt.
h) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert der
Waren, der im Jahr 2018, 2019 und 2020 von der Freigrenze profitiert
hat?
Wie viel Prozent der unter der Freigrenze liegenden Waren kam nach
Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum aus der
Volksrepublik China?
Wie viel Prozent der unter der Freigrenze liegenden Waren kamen
nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum aus den
Vereinigten Staaten von Amerika?
Da für Sendungen mit einem Sachwert von unter 22,00 Euro keine
elektronische Zollanmeldung erforderlich war, liegen hierzu keine Daten vor.
2. Wie viel Mehreinahmen erwartet die Bundesregierung durch den Wegfall
der Freigrenze?
Die erwarteten Mehreinnahmen wurden im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens auf 90 Mio. Euro pro Jahr geschätzt und im Finanztableau zum
Jahressteuergesetz 2020 ausgewiesen (siehe
https://dserver.bundestag.de/btd/19/228/1922
850.pdf).
3. Wie viele Sendungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt jeweils in den vergangenen Jahren beim Zoll angemeldet?
Auf die Antwort zu Frage 1h. wird verwiesen.
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Summe des
Mehrwertsteuerbetruges, der über das Vehikel der Zollfreigrenze unternommen wurde?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Rückgang des
Mehrwertsteuerbetruges durch den Wegfall der Zollfreigrenze?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die drei größten
Vehikel, mit denen Mehrwertsteuerbetrug durchgeführt wird?
Grundsätzlich kann jede Art der Lieferung oder sonstigen Leistung für
einen Umsatzsteuerbetrug genutzt werden. Eine Aufzählung der drei am
häufigsten genutzten Arten von Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist daher
nicht möglich. Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) sieht einen Katalog von Lieferungen und sonstigen Leistungen
vor, die in den EU-Mitgliedstaaten für Hinterziehungen von Umsatzsteuer,
insbesondere in Form von Karussellgeschäften genutzt wurden, und für die die
EU-Mitgliedstaaten deshalb das sog. Reverse-Charge-Verfahren national
vorsehen können. Deutschland hat davon umfangreich Gebrauch gemacht. Auf die
entsprechenden Rege-lungen in § 13b UStG wird hingewiesen.
7. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür, dass die
neue Fachanwendung zur effizienten zoll- und
einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 Euro,
ATLAS-IMPOST, nicht pünktlich mit dem Entfallen der bislang
vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit
einem Sachwert von bis zu 22 Euro in Betrieb genommen werden kann?
Die vollständigen fachlichen und technischen Anforderungen für die
Entwicklung von ATLAS-IMPOST lagen tatsächlich erst Mitte 2020 vor und nicht
bereits seit dem Jahr 2018. Die technische Umsetzung von ATLAS-IMPOST
kann trotz intensivster Anstrengungen nicht vor Januar 2022 erfolgen.
Mit Verabschiedung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets am 15. Dezember 2017
war bereits absehbar, dass insbesondere die Umsetzung der zweiten Phase
äußert ambitioniert war, zumal zeitgleich das Europäische Parlament und der Rat
neue ehrgeizige Ziele zur Umsetzung des Zollkodex der Union bis 2022
formulierten.
Die Realisierung eines nationalen IT-Systems erfordert nach Festlegung aller
fachlichen und technischen Vorgaben durchschnittlich 2 bis 2 ½ Jahre. Somit
hätten die Vorgaben bis spätestens Ende 2018 vorliegen müssen. Zudem
mussten in Deutschland neue weitreichende automatisierte Prozesse geschaffen
werden, um das zu erwartende zusätzliche sehr hohe Abfertigungsvolumen von
Kleinsendungen bewältigen zu können.
Fehlende fachliche Vorgaben bzw. Festlegungen der Europäischen
Kommission, führten dazu, dass die für die Entwicklung erforderliche Fachkonzeption
nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte. So wurde z. B. der „Intrinsic
value“ (Sachwert) zur Berechnung der 150-Euro-Grenze erst im Juni 2020
rechtlich festgelegt.
Fachliche und technische Spezifikationen, die seitens der Europäischen
Kommission für die Umsetzung der erforderlichen Schnittstellen zur zentralen
IOSS-Datenbank und des Überwachungssystems „SURVEILLANCE“ erstellt
werden, wurden erst mit großer Verspätung (Mitte 2019 und Mitte 2020)
abgeschlossen. Mit der Entwicklung dieser Schnittstellen konnte aus diesem Grund
erst sehr spät begonnen werden. Zudem wurden im Laufe des Jahres 2020 die
Spezifikationen mehrfach angepasst, was wiederum Anpassungen bei der
Umsetzung für ATLAS-IMPOST nach sich zog.
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ATLAS-IMPOST wie
geplant spätestens am 15. Januar 2022 in Betrieb genommen werden
kann?
Ist für die Inbetriebnahme nach Kenntnis der Bundesregierung nach
wie vor der besagte Termin vorgesehen?
Seitens des IT-Entwicklers und der Zollverwaltung wird weiter mit Hochdruck
an der Umsetzung von ATLAS-IMPOST gearbeitet und die Entwicklung
verläuft derzeit nach Plan.
b) Wie hätte sich eine pünktliche Inbetriebnahme von ATLAS-IMPOST
nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung ausgewirkt?
Aufgrund der oben geschilderten Problematiken war eine Inbetriebnahme von
ATLAS-IMPOST zum 1. Januar 2021 bzw. 1. Juli 2021 von vorneherein
ausgeschlossen. Somit kann nicht abgeschätzt werden, inwieweit eine pünktliche
Inbetriebnahme sich auf den Erfüllungsaufwand ausgewirkt hätte.
c) Welche Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird
die Inbetriebnahme von ATLAS-IMPOST nach Kenntnis der
Bundesregierung zukünftig haben?
Die genauen Kosten für den Betrieb und die Wartung von ATLAS-IMPOST
können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht exakt beziffert werden.
d) Auf welchen Wert werden sich die Entwicklungskosten für ATLAS-
IMPOST nach Kenntnis der Bundesregierung schlussendlich
belaufen?
Die Gesamtkosten für die Entwicklung von ATLAS-IMPOST belaufen sich auf
insgesamt 10.136.000 Euro.
e) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dem Zoll auch ohne
ATLAS-IMPOST die zügige Abfertigung der gemeldeten Sendungen
möglich sein wird?
Bis zum Echtbetriebsbeginn der Fachanwendung ATLAS-IMPOST ist eine
Anmeldung der Sendungen grundsätzlich in Form von elektronischen
Standardzollanmeldungen möglich. Für und in Abstimmung mit Unternehmen mit
einem sehr großen Sendungsvolumen wurde zudem eine Übergangsregelung
entwickelt, die seit 1. Juli 2021 erfolgreich angewendet wird.
8. Wie viele Unternehmer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang zur Teilnahme am Import-One-Stop-Shop registriert?
Bislang (Stand: 6. August 2021) wurden 428 Unternehmer und 81 im Auftrag
handelnde Vertreter zur Teilnahme am Import-One-Stop-Shop vom
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registriert.
a) Wie vielen Unternehmern, und weswegen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Teilnahme am Import-One-Stop-Shop versagt?
Es wurden 117 Unternehmer und 13 im Auftrag handelnde Vertreter nicht zum
Verfahren zugelassen (Stand: 6. August 2021).
Die Zurückweisung der Unternehmer/Vertreter erfolgte, da diese nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Import-One-Stop-Shop
erfüllten. Der überwiegende Teil der Zurückweisungen erfolgte auf Grund einer
Nichtansässigkeit im Inland oder des Fehlens eines vom im Drittlandsgebiet
ansässigen Unternehmer bestellten Vertreters.
b) Wie viele Registrierungsvorgänge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung noch nicht abschließend bearbeitet?
Es befinden sich keine Registrierungsanzeigen von Unternehmern in der
Bearbeitung (Stand: 6. August 2021).
9. Wie viele Anträge auf Zulassung für die Teilnahme am
Bestätigungsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingegangen?
a) Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
positiv beschieden?
b) Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
noch nicht abschließend bearbeitet?
c) Weswegen wurden die übrig gebliebenen Anträge nach Kenntnis der
Bundesregierung abgelehnt?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Das sogenannte Bestätigungsverfahren, nach dem Anfragen zur Bestätigung
einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) von
Inhabern einer gültigen inländischen USt-IdNr. nach § 18e UStG an das BZSt
gestellt werden können, wurde mit Errichtung des EU-Binnenmarktes eingeführt.
Soweit die Frage auf Anträge auf Zulassung zur Teilnahme am
Bestätigungsverfahren nach § 18e Nummer 3 UStG zur Bestätigung der Gültigkeit einer
inländischen USt-IdNr. durch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle abzielt,
sind die entsprechenden Anträge an das nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Abgabenordnung (AO) zuständige Finanzamt zu richten. Das zuständige
Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung am
Bestätigungsverfahren nach § 18e Nummer 3 UStG vorliegen und informiert in Fällen, in
denen die Zulassung erteilt wird, das BZSt hierüber. Das BZSt speichert diese
Information. Bis zum 1. August 2021 wurden dem BZSt über Betreiber
elektronischer Schnittstellen 23 Meldungen übermittelt, die die Voraussetzungen nach
§ 18e Nummer 3 UStG erfüllen.
Der Bundesregierung liegen aus den o. g. Gründen keine weiteren
Informationen vor.
10. Wie viele Unternehmer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher zum One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern
registriert?
Bislang (Stand: 6. August 2021) wurden 23.638 Unternehmer für das Verfahren
OSS EU-Regelung und 174 Unternehmer für das Verfahren OSS Nicht-EU-
Regelung vom BZSt registriert.
a) Wie viele dieser Vorgänge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang noch nicht abschließend bearbeitet?
Es befinden sich im Verfahren OSS EU-Regelung noch 84
Registrierungsanzeigen in der Bearbeitung; im Verfahren OSS Nicht-EU-Regelung befinden sich
16 Registrierungsanzeigen in der Bearbeitung (Stand: 6. August 2021).
b) Wie vielen Unternehmern, und weswegen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang die Teilnahme am OSS versagt?
Es wurden 1.348 Unternehmer nicht zum Verfahren OSS EU-Regelung und
137 Unternehmer nicht zum Verfahren OSS-Nicht-EU-Regelung zugelassen
(Stand: 6. August 2021). Die Zurückweisungen erfolgten zum überwiegenden
Teil aufgrund unzulässiger Registrierungsanzeigen durch Organgesellschaften.
In Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat der Organträger die
Registrierung zum OSS-Verfahren anzuzeigen. Weiterhin erfolgten Zurückweisungen
aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Registrierungsanzeigen.
11. Kennt die Bundesregierung das Problem, dass grenzüberschreitende
Fulfillment-Strukturen bislang nicht hinreichend durch OSS-
Schnittstellen abgebildet werden?
Und beabsichtigt die Bundesregierung, sich des Problems anzunehmen?
a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
umsatzsteuerrechtliche Komplexität insbesondere grenzüberschreitender
Fulfillment-Strukturen zu reduzieren und ggf. besser durch OSS-
Schnittstellen abbilden zu lassen?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung kann es im Zusammenhang mit
grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen insbesondere zu Problemen kommen,
wenn der Fulfillment-Dienstleister die Waren in ein Lager in einem anderen
EU-Mitgliedstaat verbringt. Dabei muss gewährleistet sein, dass der
Auftraggeber des Fulfillment davon Kenntnis erlangt, da sich umsatzsteuerrechtliche
Folgen für den Auftraggeber daraus ergeben. Dies ist allerdings kein Problem,
welches durch den OSS gelöst werden kann.
Eine genauere Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung ohne die
Benennung konkreter Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden
Fulfillment-Strukturen nicht möglich.
b) Inwiefern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf
europäischer Ebene aktuell konkrete Initiativen, die umsatzsteuerrechtliche
Komplexität insbesondere grenzüberschreitender Fulfillment-
Strukturen zu reduzieren und ggf. besser durch OSS-Schnittstellen
abbilden zu lassen?
Auf EU-Ebene werden im Zusammenhang mit der Versendung von Waren aus
einem Lager außerhalb des EU-Mitgliedstaats, in dem der liefernde
Unternehmer ansässig ist, die Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Regelung nach
Art. 59c MwStSystRL und die Berücksichtigung im Rahmen des OSS erörtert.
Weitere Initiativen auf EU-Ebene im Zusammenhang mit Fulfillment-
Strukturen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Falls der Bundesregierung keine entsprechende Initiative auf
europäischer Ebene bekannt sein sollte, wieso hat sie bislang davon
abgesehen, eine solche anzustoßen, und wird sie sich zukünftig für die
Entwicklung einer solchen einsetzen?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 11b. wird verwiesen.
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der personelle
Aufwand der Verwaltung zur Erhebung der Umsatzsteuer bei elektronischen
Marktplätzen beziehungsweise Betreibern von elektronischen
Schnittstellen?
Die Bundesregierung hat noch keine Kenntnis über den mit den genannten
Neuregelungen einhergehenden Personalaufwand in den Ländern, da das neue
Recht erst am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
13. Arbeiten die mit der Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Stellen nach
Kenntnis der Bundesregierung zur Erhebung der Umsatzsteuer
regelmäßig mit den Betreibern elektronischer Schnittstellen zusammen, und
inwiefern wird dabei auf das Potential von deren hauseigenen
Fachanwendungen zurückgegriffen?
Nach Artikel 108 Absatz 2 GG sind die Länder für die Erhebung und Kontrolle
der Umsatzsteuer zuständig. Der Bundesregierung liegen hierzu daher keine
Erkenntnisse vor.
14. Welche Bemühungen stellt die Bundesregierung an, damit die Standards
zur Prüfung der Zollförmlichkeiten hinsichtlich von Warensendungen
mit geringem Wert in allen Teilbereichen des Zollgebiets der Union
gleichwertig sind?
15. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Sendungen aus
Drittländern zukünftig nicht verstärkt über Teilbereiche des Zollgebiets der
Union in ebendieses verbracht und dort durch den Zoll abgefertigt werden,
wo besagte Standards aus Sicht der Händler in Drittländern besonders
günstig sind, um anschließend in das Steuer- und Zollgebiet der
Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, ohne den vorgesehenen
Einfuhrabgaben zu unterliegen?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Die Sicherstellung gleichwertiger Standards in der Union ist Aufgabe der
Europäischen Kommission. Sie hat hierzu einen gemeinsamen Rahmen für das
Risikomanagement erstellt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen
und Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollverwaltungen beruht,
gemeinsame Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangige
Kontrollbereiche festlegt und nach Erkennen/Auftreten von Schwachstellen
ständig verbessert und verfeinert wird. Aufgrund der großen Mengen an
Sendungen stellt der elektronische Handel bei der Prüfung der Zollförmlichkeiten
eine Herausforderung dar. Die Kommission hat daher in ihrem Zollaktionsplan
anerkannt, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um wirksamere
Zollkontrollen bei Einfuhren im Rahmen des elektronischen Handels zu
gewährleisten. Die Bundesregierung beteiligt sich konstruktiv an den Diskussionen auf
EU-Ebene und befürwortet insbesondere einen verbesserten
Informationsaustausch sowie eine intensivere Nutzung der vorhandenen IT-Systeme.
16. Wie viele in Drittländern ansässige Unternehmer haben nach Kenntnis
der Bundesregierung in den vergangenen vier Jahren eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer beantragt (bitte nach Monaten und zusätzlich
getrennt für Unternehmer, die in der Volksrepublik China ansässig sind,
aufschlüsseln)?
Voraussetzung für die Erteilung einer USt-IdNr. durch das BZSt nach § 27a
UStG ist, dass der Antragsteller/Unternehmer im Inland steuerlich erfasst ist.
Eine steuerliche Erfassung erfolgt in der Regel, wenn der Antragsteller im
Inland steuerpflichtige Umsätze erbringt.
Das BZSt führt keine gesonderten Aufzeichnungen zu von im Drittland
ansässigen Unternehmern gestellten Anträgen auf Erteilung einer USt-IdNr.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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