[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von
Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31520 –
Rechtsextreme Vernetzung nach dem Vereinsverbot von „Combat 18
Deutschland“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die rechtsextreme Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ wurde am 23.
Januar 2020 auf Grundlage des Vereinsgesetzes durch den Bundesminister des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) verboten. Grundlage des Betätigungsverbots
waren dabei unter anderem die rassistische und antisemitische Ausrichtung
der Organisation, ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
sowie die strafrechtlich relevanten Tätigkeiten der Vereinigung. Seit dem
Inkrafttreten des Vereinsverbots ist es zudem unter anderem verboten,
unterschiedliche Kennzeichen von „Combat 18 Deutschland“ öffentlich zu tragen
und in Schriften sowie durch Ton- oder Bildträger weiterzuverbreiten (vgl.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/vereinsverb
ot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.html;jsessionid=E677AA652EC8
D8B59B7B471DAF065D73.2_cid364).
Aus parlamentarischen Anfragen geht nach Ansicht der Fragestellenden
hervor, dass lediglich sieben Mitgliedern von „Combat 18 Deutschland“ in sechs
Bundesländern eine Verbotsverfügung zugestellt wurde, obwohl die
Bundesregierung von ca. 20 Personen ausging, die vor dem Vereinsverbot bei
„Combat 18 Deutschland“ aktiv waren (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19261). Des Weiteren zeigte das
Ergebnis investigativer Recherchen, dass sich mehr als 50 „Combat 18
Deutschland“-Mitglieder in drei unterschiedlichen regionalen Sektionen
organisierten. Recherchen verweisen unter anderem auf öffentlich gewordene
Kontoauszüge von Stanley R., der als Kassenwart einer „Combat 18“-Sektion
fungiert hatte (vgl.
https://www.dw.com/de/combat-18-neonazis-droht-verbot/
a-49497867).
Darüber hinaus gibt es nach Ansicht der Fragestellenden weitere, vom
Vereinsverbot unberührte, regionale Vereinigungen, welche dicht in das „Combat
18“-Netzwerk eingebunden waren oder in dieses aufgenommen worden sind.
So berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ darüber, dass die weiterhin bestehende
Gruppierung „Brigade 8“ als sächsische Ortsgruppe von „Combat 18
Deutschland“ fungiert habe und bezieht sich dabei auf die Aussagen mehrerer Abge-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31955
19. Wahlperiode 09.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 9. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ordneter des sächsischen Landtags (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/politik/e
xtremismus-dresden-abgeordnete-nach-combat-18-auch-brigade-8-verbieten-d
pa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200123-99-596020). Die Gruppierung
„Brigade 8“ war von dem im Jahr 2020 durchgesetzten Betätigungsverbot für
„Combat 18 Deutschland“ nicht betroffen. Eine weitere Vereinigung, welche
offensichtlich eng in die Strukturen von „Combat 18“ eingebunden war, sind
die „Turonen/Garde 20“, die vor allem in Thüringen aktiv sind. Die
Gruppierung veranstaltete unter anderem gemeinsame Treffen mit Mitgliedern von
„Combat 18 Deutschland“.
Die Thüringer Gruppierung „Turonen/Garde 20“ scheint darüber hinaus auch
in das internationale „Combat 18“-Netzwerk eingebunden zu sein. So
berichtete „Belltower News“ im März 2021 von einer Kooperation zwischen den
„Turonen/Garde 20“ und der schweizerischen „Combat 18“-Sektion, wobei
unter anderem im Jahr 2016 ein gemeinsames rechtsextremes Musikfestival in
der Schweiz organisiert worden ist (vgl.
https://www.belltower.news/grossraz
zia-in-thueringen-die-biker-nazis-der-turonen-garde-20-bruderschaft-thueringe
n-112619/). Angesichts dieser Erkenntnisse zu den unterschiedlichen
regionalen „Combat 18“-Zellen sowie den nicht formalisierten Zusammenschlüssen
zwischen „Combat 18 Deutschland“ und anderen Gruppierungen entsteht bei
den Fragestellenden der Eindruck, dass das bestehende Betätigungsverbot
gegen „Combat 18 Deutschland“ dem beschriebenen informellen und regionalen
Charakter der Organisation nicht gerecht wird und so lediglich wenige
Mitglieder einer, von Stanley R. geführten, Sektion betraf.
Ein weiterer Aspekt, welcher in der Verbotsverfügung gegen „Combat 18
Deutschland“ vernachlässigt wurde, ist die besondere Bedeutung und tragende
Rolle der rechtsextremen Dortmunder Rockband „Oidoxie“ für die deutsche
„Combat 18“-Struktur. So kam der 3. Parlamentarische
Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode (NSU) des Landtags Nordrhein-Westfalen in
seinem Schlussbericht zu dem Urteil, dass die Band „Oidoxie“ bereits seit dem
Jahr 2000 eng in das Netzwerk von „Combat 18 Deutschland“ eingebunden
war. Die Sachverständige Andrea Röpke erklärte sogar, dass sich die Band
bereits zu dieser Zeit nicht nur als Unterstützerin von „Combat 18 Deutschland“,
sondern als eine „kampfbereite, vermummte und bewaffnete Zelle“
betrachtete und sich auch öffentlich als eine solche Zelle präsentierte (vgl. Drucksache
16/14400, S. 178 ff.,
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/
WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14400.pdf). Die Band
propagierte ihre Zugehörigkeit zum „Combat 18“-Netzwerk bereits in ihren Texten.
So heißt es in dem Lied „Ready for War“: „We are Combat 18, who the fuck
are you?“ (vgl.
https://www.belltower.news/rechtsrock-rechtsterror-teil-3-oido
xie-103043/). Darüber hinaus fiel „Oidoxie“ durch häufige Auftritte auf
Musikveranstaltungen nationaler wie auch internationaler „Combat 18“-
Gruppierungen auf. In diesem Zusammenhang beschrieb der Sachverständige
Jan Raabe vor dem NSU-Untersuchungsausschuss in Nordrhein-Westfalen,
dass zahlreiche der Auslandskonzerte bei denen „Oidoxie“ auftrat, von „Blood
& Honour/Combat 18“-Gruppierungen organisiert worden seien. Dies
beschreibt er als „Alleinstellungsmerkmal“ der Band, da keine andere deutsche
Band Auftritte „in dem Organisationszusammenhang in dieser Häufigkeit“
aufweisen könne (vgl. Drucksache 16/14400, S. 180,
https://www.landtag.nr
w.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD1
6-14400.pdf). Dies legt für die Fragestellenden den Verdacht nahe, dass
Konzerte der Band „Oidoxie“ zur Koordination von „Combat 18 Deutschland“-
Mitgliedern sowie zum Aufbau neuer Ortsgruppen im europäischen Ausland
genutzt wurden und möglicherweise immer noch dazu genutzt werden.
Trotz dieser Zusammenhänge wurden im Rahmen des Betätigungsverbots für
„Combat 18 Deutschland“ keine Maßnahmen gegen die Bandmitglieder von
„Oidoxie“ um Marko G. getroffen. Unterschiedlichen Berichten zufolge
organisieren sich Marko G. und weitere vermeintlich ehemalige Mitglieder von
„Combat 18 Deutschland“ mittlerweile unter dem Namen „Brothers of
Honour“ und sind dabei vor allem in Nordrhein-Westfalen aktiv (vgl.
https://ww
w.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22689586_Verfassungsschu
tz-ueberprueft-Erben-von-Combat-18.html;
https://www.waz.de/region/rhein-
und-ruhr/neonazi-gruendete-offenbar-rechte-terrorgruppe-in-dortmund-id6660
280.html). Für die Fragestellenden liegt die Vermutung nahe, dass die
Vereinigung „Brothers of Honour“ als Ersatzorganisation von „Combat 18
Deutschland“ dient. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass das Merchandise von
„Brothers of Honour“ den Leitspruch „whatever it takes“ trägt. Diesen Satz
beschrieb auch das Bundesinnenministerium in einer Pressemitteilung als
Slogan von „Combat 18 Deutschland“ und verbot, diesen öffentlich in
Kombination mit dem „Combat 18“-Drachen zu tragen (vgl.
https://www.bmi.bund.de/
SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/vereinsverbot-combat-18/vereinsverb
ot-combat-18-liste.html;jsessionid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D
73.2_cid364).
Nach Ansicht Fragesteller erstreckt sich das durch das
Bundesinnenministerium erlassene Betätigungsverbot für „Combat 18 Deutschland“ lediglich auf
einen Bruchteil der tatsächlichen Mitglieder dieser Vereinigung. Ein Großteil
der Mitglieder, der Führungsfiguren, der regionalen Sektionen, der
verbündeten Organisationen und der Ersatzorganisationen bleiben vom
Betätigungsverbot unberührt. Die Strukturen von „Combat 18 Deutschland“ und damit die
von ihr ausgehenden Gefahren für unsere offene Gesellschaft und
freiheitlichdemokratische Grundordnung bestehen fort. Daher gilt es, gegen die
beschriebenen und alle etwaigen bisher unbekannten Parallel- bzw.
Ersatzorganisationen und deren Mitglieder weiter vorzugehen, um ein Fortbestehen bzw. eine
Reorganisation zu verhindern.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie die Fragesteller in der Vorbemerkung richtig ausführen, hat der
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den rechtsextremistischen Verein
„Combat 18 Deutschland“ am 23. Januar 2020 verboten.
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes (VereinsG) ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder
juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig
zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat,
§ 2 Absatz 1 VereinsG. Das Verbot eines Vereins erstreckt sich, wenn es nicht
ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart
eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen), § 3 Absatz 3
Satz 1 VereinsG. Der verbotene Verein „Combat 18 Deutschland“ existierte
spätestens seit dem Jahr 2014. Er stand in der Tradition des im Jahr 1992 im
Vereinigten Königreich als Saalschutztruppe der rechtsextremistischen „British
National Party“ gegründeten Vereinigung „Combat 18“ und galt als deren
deutsche Sektion.
Bereits in der Vergangenheit existierten Gruppierungen, die sich auf „Combat
18“ beriefen, ohne mit dem im Jahr 2020 verbotenen Verein „Combat 18
Deutschland“ identisch zu sein. Zudem finden sich außerhalb von „Combat
18“-Gruppenstrukturen zahlreiche Verweise auf „Combat 18“, beispielsweise in
rechtsextremistischer Musik und Symbolik, ohne dass ein organisatorischer
Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ besteht. Da Gegenstand eines Vereinsverbots
nur Vereinigungen sein können, die das im Vereinsgesetz definierte
Mindestmaß an Organisation aufweisen und – im Fall von Teilorganisationen – dem
Verein strukturell eingegliedert sind, bezog sich das Vereinsverbot nicht auf
Personen oder Gruppierungen, die den Begriff „Combat 18“ verwendet haben,
ohne in die Struktur des Vereins „Combat 18 Deutschland“ eingebunden zu
sein.
Ungeachtet dessen ist es aufgrund von § 9 VereinsG jedermann verboten,
Kennzeichen von „Combat 18 Deutschland“ öffentlich, in einer Versammlung
oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die
verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden, solange
die Verwendung nicht im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke stattfindet. Seit
der Unanfechtbarkeit des Verbots von „Combat 18 Deutschland“ ist das
Verwenden der Kennzeichen von „Combat 18 Deutschland“ zudem gemäß § 86a
des Strafgesetzbuchs strafbar.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl der „Combat
18 Deutschland“-Mitglieder vor, und geht die Bundesregierung davon
aus, dass es sich hierbei um abschließende Erkenntnisse handelt (bitte
gegebenenfalls nach unterschiedlichen Mitgliederarten aufschlüsseln)?
a) Wie viele Mitglieder und wie viele Unterstützerinnen und
Unterstützer von „Combat 18 Deutschland“ zählt die Bundesregierung?
Die Fragen 1 und 1a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19261 verwiesen.
b) Welche Kriterien wurden durch die ermittelnden Stellen angewandt,
um zwischen Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern
von „Combat 18 Deutschland“ zu unterscheiden?
Um Mitglied von „Combat 18 Deutschland“ zu werden, mussten Anwärter eine
praktische und theoretische Prüfung ablegen.
Kriterien für eine Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Unterstützern zum
Zeitpunkt des Verbots waren zudem u. a. eine regelmäßige Teilnahme an
internen „Combat 18 Deutschland“-Treffen und eine Mitgliedschaft in „Combat 18
Deutschland“-Gruppenchats.
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Organisationsstruktur der
mittlerweile verbotenen Organisation „Combat 18 Deutschland“ vor, und
wenn ja, welche?
Bei „Combat 18 Deutschland“ gab es eine feste Organisationsstruktur,
bestehend aus einer obersten Führungsebene und regionalen Sektionen mit
entsprechenden Sektionsleitern.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung insbesondere
hinsichtlich der Koordinierung, Finanzierung und Expansion von „Combat 18
Deutschland“ vor?
a) Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
hauptverantwortlich für die Leitung von „Combat 18 Deutschland“?
b) Wie viele waren nach Kenntnis der Bundesregierung
hauptverantwortlich für die Finanzierung und die Verwaltung der Finanzen von
„Combat 18 Deutschland“?
Die Fragen 3 bis 3b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der hauptverantwortliche Leiter von „Combat 18 Deutschland“, der im
Wesentlichen die Aktivitäten im Sinne der Frage 3 bestimmte, war auch
verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen; er hatte einen Stellvertreter.
4. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis zur genauen Anzahl der
Personen, welche einmalig oder mehrmals Mitgliedsbeiträge an das
Konto von Stanley R., der Berichten zufolge als Kassenwart einer der
„Combat 18 Deutschland“-Sektionen fungierte, überwiesen hat (vgl.
https://w
ww.dw.com/de/combat-18-neonazis-droht-verbot/a-49497867)?
Auf das in der Fragestellung genannte Konto gingen Überweisungen von ca. 60
Personen in unterschiedlicher Regelmäßigkeit ein. Die unterschiedlichen
Beträge und die Angaben zum Verwendungszweck lassen jedoch keine eindeutigen
Rückschlüsse auf Mitgliedsbeiträge zu.
5. Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass lediglich einer der in
Nordrhein-Westfalen ansässigen Personen nach dem Verbot von
„Combat 18 Deutschland“ eine Verbotsverfügung zugestellt wurde (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/19261), obwohl die Landesregierung Nordrhein-
Westfalens von zwölf polizeilich bekannten Personen berichtete, die
„Combat 18 Deutschland“ im Jahr 2017 allein in Nordrhein-Westfalen
zugerechnet werden konnten (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen,
Drucksache 17/5475, Antwort Nummer 4
https://www.landtag.nrw.de/portal/W
WW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5475.pdf)?
Und wenn ja, wie lautet diese?
Für den Vollzug und die erfolgreiche Durchführung eines Vereinsverbots ist es
nicht erforderlich, allen Mitgliedern der Organisation eine Verbotsverfügung
zuzustellen.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass Personen zwischen
2017 und 2020 ihre Mitgliedschaft bei „Combat 18 Deutschland“
beendet haben?
Die Mitgliederzahl von „Combat 18 Deutschland“ war in den Jahren vor dem
Verbot weitgehend konstant. Sie unterlag einer geringen Fluktuation. Die
Bundesregierung hat Kenntnis von einzelnen Beendigungen der
Vereinsmitgliedschaft bei ���Combat 18 Deutschland“ zwischen 2017 und 2020.
b) Inwiefern liegen der Bundesregierung unterschiedliche Angaben zur
Mitgliederanzahl von „Combat 18 Deutschland“ vor, und sind die
Zahlen aus Nordrhein-Westfalen in Gänze in die Bewertung der
Bundesregierung eingeflossen?
Zwischen Bund und Ländern herrschte zum Zeitpunkt des Verbots Konsens
über die Anzahl der Mitglieder bei „Combat 18 Deutschland“. Die
Erkenntnisse der betroffenen Landesbehörden für Verfassungsschutz wurden bei der
Bewertung der Organisation – und damit auch bei der Zahl ihrer Mitglieder –
berücksichtigt.
6. Betrachtet die Bundesregierung Marko G. insbesondere vor dem
Hintergrund seiner im NSU-Untersuchungsausschuss in Nordrhein-Westfalen
beschriebenen Rolle als Mitbegründer und Repräsentant von „Combat 18
Deutschland“ als leitende Figur in den deutschen Strukturen von
„Combat 18 Deutschland“ (vgl. S. 193 bis 194
https://www.landtag.nrw.de/Do
kumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1
4400.pdf)?
a) Wenn nein, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine offene Beantwortung dieser Fragen ist nicht möglich. Den
Informationsansprüchen des Deutschen Bundestags steht das Recht des von der
Fragestellung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung entgegen, da Aussagen
über die (Nicht-)Mitgliedschaft der angefragten Person zu „Combat 18
Deutschland“ eine öffentliche Preisgabe von Daten zu dieser Person wären. Im
Rahmen der Abwägung des Rechts der angefragten Person auf informationelle
Selbstbestimmung mit den Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestags ist
die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass beide Rechte durch eine
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort bestmöglich
gewahrt werden. Hierdurch wird den Informationsansprüchen des Deutschen
Bundestags Rechnung getragen, ohne der Öffentlichkeit personenbezogene
Informationen zur angefragten Person zugänglich zu machen. Die eingestufte
Antwort wird separat übermittelt.*
7. Bei wie vielen Personen, und in welchen Bundesländern wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem
Vereinsverbot von „Combat 18 Deutschland“ Durchsuchungen durchgeführt (bitte
aufschlüsseln)?
Durchsuchungen fanden bei sieben Personen in sechs Ländern statt:
Brandenburg (1), Hessen (1), Mecklenburg-Vorpommern (1), Nordrhein-Westfalen (1),
Rheinland-Pfalz (1) und Thüringen (2).
8. Welche Erkenntnisse hat die Auswertung der bei den Durchsuchungen
mehrerer Vereinsmitglieder in sechs Bundesländern am 23. Januar 2020
sichergestellten Dokumente und Datenträger insbesondere, aber nicht
ausschließlich mit Blick auf
a) die Organisationsstruktur,
b) die Vernetzung von „Combat 18 Deutschland“ mit anderen
Gruppierungen,
c) die Rekrutierung von neuen Mitgliedern,
d) die Finanzierung der eigenen Arbeit
e) sowie mögliche Anschlagsplanungen ergeben?
Die Fragen 8 bis 8e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die Auswertung der sichergestellten Asservate hat die vorherige
Erkenntnislage und Bewertung der Gruppierung bestätigt.
Die Organisationsstruktur von „Combat 18 Deutschland“ bestand aus einer
obersten Führungsebene und regionalen Sektionen mit entsprechenden
Sektionsleitern.
Die Gruppe verfügte über gute Kontakte innerhalb der rechtsextremistischen
Szene. Insbesondere bei der Planung und Durchführung von
rechtsextremistischen Musikveranstaltungen kam es mitunter zu Kooperationen mit anderen
Gruppierungen, z. B. fungierten einzelne Mitglieder von „Combat 18
Deutschland“ als Security.
Zur Erlangung einer Mitgliedschaft bei „Combat 18 Deutschland“ mussten
Anwärter nach einer Probezeit eine theoretische und praktische Prüfung
absolvieren. „Combat 18 Deutschland“ hatte selbst den Anspruch einer elitären
Gruppierung, weshalb keine aktive Werbung von Mitgliedern stattfand.
Finanzielle Mittel wurden durch den Verkauf von Tonträgern, Textilien und
weiteren Merchandise-Artikeln generiert.
Hinweise auf Anschlagsplanungen ergaben sich aus der Auswertung der
Asservate nicht.
9. Wurden in Folge des Vereinsverbots von „Combat 18 Deutschland“
Hausdurchsuchungen bei Marko G. durchgeführt, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Wurden Gegenstände sichergestellt, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 6b verwiesen. Eine „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort wird separat übermittelt.*
10. Wie viele, und welche „waffenrechtlich relevanten Gegenstände“,
welche in der Pressemitteilung des BMI vom 23. Januar 2021 erwähnt
wurden, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern von
„Combat 18 Deutschland“ insgesamt festgestellt (vgl.
https://www.bmi.b
und.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/combat-18-verbo
t.html; bitte möglichst detailliert nach Anzahl pro Hausdurchsuchung
und Typ der gefundenen Waffen und Munition aufschlüsseln)?
Nach den Sicherstellungsprotokollen der Länder wurden bei den
Durchsuchungen ein Teleskopschlagstock, ein Elektroschocker, ein Pfefferspray ohne
Prüfzeichen, eine mutmaßlich schussunfähige Flinte und ein Morgenstern
aufgefunden.
11. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen die vom Vereinsverbot betroffenen Personen im
Zusammenhang mit dem Vereinsverbot in welchen Bundesländern eingeleitet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über von Mitgliedern und
Unterstützerinnen und Unterstützern von „Combat 18 Deutschland“ in den
letzten zehn Jahren verübte Straftaten (bitte nach Tatverdacht und
Verurteilung sowie Deliktsart, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Ort und Anzahl
der Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind folgende Straftaten bekannt, bei denen Personen im
Sinne der Fragstellung beteiligt waren:
Tatzeit Tatverdacht/Delikt Tatort AnzahlTatverdächtige Sachverhalt
12.08.2011 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Berlin 1 Tätowierung mit unter § 86a
StGB fallendem Symbol.
12.08.2011 § 223 StGB
„Körperverletzung“
Berlin n. b. n. b.
12.08.2011 Verstoß gegen das
Waffengesetz
Berlin n. b. n. b.
12.05.2012 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Baden-
Württemberg
Stuttgart
1 Zeigen des „Hitlergrußes“.
29.07.2012 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Hessen
Müs
n. b. Zeigen des „Hitlergrußes“.
24.11.2012 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Hessen
Neukirchen
12 Feier, bei der durch Anwohner
rechtsextreme Parolen
wahrgenommen wurden.
17.08.2013 § 130 StGB
„Volksverhetzung“
Rheinland-Pfalz
Herdorf
1 Feier mit rechtsradikaler
Musik und volksverhetzenden
Aussagen seitens der
Teilnehmer.
23.02.2014 § 303 StGB
„Sachbeschädigung“
Hessen
Fulda
n. b. n. b.
16.07.2014 § 185 StGB „Beleidigung“
§ 241 StGB „Bedrohung“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
3 Die Beschuldigten verfolgten,
bedrohten und beleidigten die
geschädigte Person.
08.10.2014 § 243 StGB „Besonders
schwerer Fall des
Diebstahls“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
n. b. n. b.
06.02.2015 § 125 StGB
„Landfriedensbruch“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
17 Eine Personengruppe hielt
sich mit Fackeln ausgestattet
und teilweise maskiert vor
einer Asylunterkunft auf.
09.02.2015 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Nordrhein-
Westfalen
Düsseldorf
1 Zeigen des „Hitlergrußes“.
14.03.2015 Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz
Nordrhein-
Westfalen
Wuppertal
n. b. n. b.
Tatzeit Tatverdacht/Delikt Tatort AnzahlTatverdächtige Sachverhalt
01.05.2015 § 130 StGB
„Volksverhetzung“
§ 303 StGB
„Sachbeschädigung“
Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz
Nordrhein-
Westfalen
Essen
96 Nach Beendigung einer
angemeldeten Versammlung der
Partei ,,Die Rechte“ sind ca.
150 Personen
gemeinschaftlich, teilweise vermummt,
durch die Essener Innenstadt
gelaufen und haben
währenddessen mehrfach
rechtsextreme Parolen gerufen. Zudem
wurden Werbetafeln u. ä.
beschädigt.
09.06.2015 § 130 StGB
„Volksverhetzung“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
7 Mehrere Personen der rechten
Szene erschienen am Ort einer
syrischen Veranstaltung,
waren aufgebracht und verbal
ungehalten. Dem mehrfachen
Platzverweis wurde nicht
Folge geleistet. Es wurden
volksverhetzende Aussagen
getätigt.
20.06.2015 § 224 StGB „Gefährliche
Körperverletzung“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
n. b. n. b.
02.03.2016 § 29 BtMG „Allgemeiner
Verstoß“
Hessen
Homberg
n. b. n. b.
18.03.2016 § 244 StGB „Diebstahl mit
Waffen“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
n. b. n. b.
01.06.2016 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Berlin n. b. n. b.
04.06.2016 Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
1 Rechtsgerichtete
Versammlung.
08.07.2016 § 224 StGB „Gefährliche
Körperverletzung“
Hessen
Fulda
n. b. n. b.
16.09.2016 § 224 StGB „Gefährliche
Körperverletzung“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
n. b. n. b.
01.10.2016 § 129 StGB „Bildung einer
kriminellen Vereinigung“
Bayern n. b. n. b.
07.10.2016 Verstoß gegen das
Waffengesetz
Hessen
Fulda
n. b. n. b.
22.01.2017 § 223 StGB
„Körperverletzung“
Baden-
Württemberg
Althütte
n. b. Streit in einer
Verkehrsangelegenheit mit anschließender
Körperverletzung durch den
Beschuldigten.
Tatzeit Tatverdacht/Delikt Tatort AnzahlTatverdächtige Sachverhalt
01.05.2017 Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz
Thüringen
Apolda
1 Am 01.05.2017 kam es zu
einem nicht angemeldeten
Aufzug von Personen, die sich auf
einem Parkplatz zu einem
Demonstrationsblock formierten.
Unter den festgestellten
Personen befand sich der
Betroffene, welcher Gegenstände bei
sich führte, die die
Feststellung der Identität erschweren
bzw. verhindern sollten.
24.09.2017 Verstoß gegen das
Waffengesetz
Bayern
Schirnding,
Markt
1 Kontrolle des Beschuldigten
und Auffinden von zwei
scharfen Patronen Kaliber
7.62 AK 47 Munition.
24.09.2017 Verstoß gegen das
Waffengesetz
Bayern
Schirnding,
Markt
1 Kontrolle des Beschuldigten
und Auffinden von diversen
Patronentypen.
24.09.2017 Verstoß gegen das
Waffengesetz
Bayern
Schirnding,
Markt
n. b. n. b.
24.09.2017 § 29 BtMG „Schmuggel von
Methamphetamin in
kristalliner Form“
Bayern
Schirnding,
Markt
n. b. n. b.
16.06.2018 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Nordrhein-
Westfalen
Wuppertal
n. b. n. b.
03.10.2018 § 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Nordrhein-
Westfalen
Dortmund
n. b. n. b.
27.11.2018
–
12.12.2018
§ 85 StGB „Verstoß gegen
ein Vereinigungsverbot“
Bayern
Geiselhöring
12 Verdacht des Verstoßes gegen
das Verbot der Gruppierung
„Blood & Honour Division
Deutschland“ durch den
Handel mit entsprechenden CDs.
01.12.2018 § 130 StGB
„Volksverhetzung“
Bayern
Ruhstorf a. d.
Rott
n. b. n. b.
12.12.2018 § 130 StGB
„Volksverhetzung“
Thüringen
Eisenach
n. b. n. b.
17.04.2019 § 223 StGB
„Körperverletzung“
Hessen
Großenlüder
n. b. Die geschädigte Person wurde
durch Schläge leicht verletzt.
23.01.2020 Verstoß gegen das
Vereinsgesetz
Thüringen
Erfurt
1 Bei einer Durchsuchung in
anderer Sache wurden
Gegenstände aufgefunden, die der
verbotenen Vereinigung
„Blood & Honour Division
Deutschland“ zuzurechnen
sind.
Tatzeit Tatverdacht/Delikt Tatort AnzahlTatverdächtige Sachverhalt
10.07.2020
–
11.07.2020
§ 86a StGB „Verwenden
von Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen“
Rheinland-Pfalz
Salmtal
1 Veranstaltung mit
Liveauftritten von rechtsextremistisch
orientierten Musikgruppen
bzw. Liedermachern, bei der
Bekleidung sowie CDs mit
strafrechtlich relevantem
Inhalt festgestellt werden
konnten.
01.10.2020 § 85 StGB „Verstoß gegen
ein Vereinigungsverbot“
Thüringen
Eisenach
n. b. n. b.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass ehemalige Mitglieder
von „Combat 18 Deutschland“ nach dem Vereinsverbot weiterhin an
rechtsextremen Veranstaltungen oder Demonstrationen teilgenommen
haben?
Wenn ja, an welchen Veranstaltungen (bitte aufschlüsseln)?
14. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass ehemalige
Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ nach dem Vereinsverbot
weiterhin an rechtsextremen Kampfsportveranstaltungen im In- und Ausland
teilgenommen haben, Kampfsportstudios betreiben oder in sonstiger
Weise in der rechtsextremen Kampfsportszene aktiv waren und sind
(bitte aufschlüsseln)?
15. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass ehemalige
Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ nach dem Vereinsverbot
weiterhin in Hooligan- und sonstigen Fangruppen oder in deren Umfeld
aktiv waren und sind (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages mit den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
muss eine Antwort unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum
konkreten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Erkenntnisstand der
Verfassungsschutzbehörden offengelegt, wodurch deren Funktionsfähigkeit
nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt
zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick
auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
16. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotential von ehemaligen
und aktuellen Mitgliedern von „Combat 18 Deutschland“, „Blood &
Honour Deutschland“ und „Brothers of Honour“ aktuell jeweils ein?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, die auf eine konkrete
Gefährdung durch die benannten Personenkreise hindeuten.
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob nach dem
Vereinsverbot eine Verlagerung der Aktivitäten zu anderen Vereinen bzw.
Organisationsstrukturen bzw. der Versuch der Fortführung der Aktivitäten in
anderer Form stattgefunden hat?
a) Welche Aktivitäten wurden konkret fortgeführt?
b) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass bereits
bestehende Organisationen als Ersatzorganisation für „Combat 18
Deutschland“ fortgeführt werden?
c) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass nach
dem Vereinsverbot Ersatzorganisationen für „Combat 18
Deutschland“ gegründet worden sind?
Die Fragen 17 bis 17c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages mit den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung muss eine
Antwort unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum konkreten
mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Erkenntnisstand der
Verfassungsschutzbehörden offengelegt, wodurch deren Funktionsfähigkeit
nachhaltig beeinträchtigt würde.
Eine Bekanntgabe eventueller Fortsetzungsaktivitäten wäre zudem geeignet,
mögliche entsprechende strafrechtliche Ermittlungen zu erschweren oder zu
vereiteln.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutz- und Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem,
dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf
den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung
die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis von ehemaligen „Combat 18
Deutschland“-Mitgliedern, die mittlerweile in der Gruppierung „Brothers
of Honour“ aktiv sind (vgl.
https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_we
ser_und_rhein/22689586_Verfassungsschutz-ueberprueft-Erben-von-Co
mbat-18.html)?
a) Wie groß ist der Anzahl ehemaliger „Combat 18“-Mitglieder, die
zurzeit in der Gruppierung „Brothers of Honour“ aktiv sind?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass Mitglieder von
„Brothers of Honour“ regelmäßig in Kleidungsstücken mit dem
aufgedruckten „Combat 18“-Slogan „whatever it takes“, der auch vom
Bundesinnenministerium als einer der zentralen Leitsprüche der
Organisation eingestuft wird, auftreten, und wenn ja, wie bewertet sie
den Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ (vgl.
https://exif-recherche.
org/?p=6351;
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/theme
n/sicherheit/vereinsverbot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.
html;jsessionid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D73.2_ci
d364)?
c) Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung des
Innenministeriums Nordrhein-Westfalen an, das den Rechtsextremen Marko G.
als Führungsperson von „Brothers of Honour“ beschreibt (vgl.
Drucksache 17/8873 Landtag Nordrhein-Westfalen S. 110;
https://w
ww.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MM
D17-11081.pdf)?
d) Inwiefern geht die Bundesregierung angesichts der Nähe von Marko
G. zu „Combat 18 Deutschland“ und seiner offensichtlichen
Leitungsfunktion bei „Brothers of Honour“ davon aus, dass Marko G.
„Brothers of Honour“ als Nachfolgeorganisation von „Combat 18
Deutschland“ etabliert hat oder zukünftig etablieren will?
Die Fragen 18 bis 18d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages mit den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung muss eine
Antwort unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum konkreten
mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Erkenntnisstand der
Verfassungsschutzbehörden offengelegt, wodurch deren Funktionsfähigkeit
nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass
auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
19. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass sich ehemalige
Mitglieder auch nach den Verboten von „Combat 18 Deutschland“ und
„Blood & Honour Deutschland“ weiterhin durch das öffentliche Tragen
des für „Combat 18“ charakteristischen Drachens, des Schriftzuges
„whatever it takes“, sowie des Codes „28FF28“ („Blood and Honour
Forever, Forever Blood and Honour) zu „Combat 18 Deutschland“ bzw.
„Blood & Honour Deutschland“ bekennen?
a) Inwiefern erwägt die Bundesregierung, das bestehende Vereinsverbot
gegen „Combat 18 Deutschland“ um ein Verbot des öffentlichen
Tragens der beschriebenen Motive bzw. Codes zu erweitern?
b) Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass in
Deutschland weiterhin ein Album bzw. Sampler mit dem Titel
„Combat 18 Deutschland – B&H“ oder andere Alben mit klaren
inhaltlichen Bezügen zu „Combat 18“ und/oder „Blood & Honour“
vertrieben werden?
Die Fragen 19 bis 19b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Sobald das Tragen der von einem Vereinsverbot umfassten Symbole polizeilich
bekannt wird, wird wegen Verstoßes gegen § 86a Strafgesetzbuch (StGB)
ermittelt. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
20. Wie viele aktuelle oder ehemalige Mitglieder der Band „Oidoxie“ waren
nach Einschätzung der Bundesregierung als Mitglieder von „Combat 18
Deutschland“ aktiv?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
21. Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die
Gruppierung „Brigade 8“ als sächsische Ortgruppe in die Strukturen von
„Combat 18 Deutschland“ aufgenommen wurde (vgl.
https://www.sueddeutsch
e.de/politik/extremismus-dresden-abgeordnete-nach-combat-18-auch-bri
gade-8-verbieten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200123-99-59
6020)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
22. Inwiefern liegen der Bundesregierung sonstige Erkenntnisse zu einer
Kooperation oder Kontakten zwischen der Gruppierung „Brigade 8“ und
„Combat 18 Deutschland“ vor?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, die eine gelegentliche
Kooperation der Gruppierungen „Brigade 8“ und „Combat 18 Deutschland“ belegen.
Diese Zusammenarbeit zeigte sich im Rahmen von gemeinsam ausgerichteten
Konzertveranstaltungen.
23. Inwiefern prüft die Bundesregierung derzeit ein Vereinsverbot der
Gruppierung „Brigade 8“?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist zuständig
für das Verbot von Vereinen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das BMI prüft das Erfordernis von
Vereinsverboten fortwährend. Zu etwaigen Verbotsüberlegungen äußert sich das
BMI generell nicht, unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall Anlass besteht.
24. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Gruppierung
„Turonen/Garde 20”, welche auch unter dem Namen „Bruderschaft
Thüringen” bekannt ist, gemeinsame Aktivitäten mit „Combat 18 Deutschland“
durchführte?
Die „Bruderschaft Thüringen“ („Turonen“/“Garde 20“) führte in der
Vergangenheit vereinzelt gemeinsame Aktivitäten mit „Combat 18 Deutschland“
durch. So stellte etwa „Combat 18 Deutschland“ Personal für die von der
„Bruderschaft Thüringen“ organisierte Veranstaltung „Rock gegen Überfremdung
III“ in Apolda (Thüringen) am 5. und 6. Oktober 2018. Erkenntnisse über eine
strukturelle und auf Dauer angelegte Kooperation der beiden Gruppierungen
liegen nicht vor.
25. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl ehemaliger
Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer von „Combat 18
Deutschland“, welche mittlerweile aktive Mitglieder der Gruppierung
„Turonen/Garde 20” sind?
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages mit den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung muss eine
Antwort unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum konkreten
mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Erkenntnisstand der
Verfassungsschutzbehörden offengelegt, wodurch deren Funktionsfähigkeit
nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass
auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
26. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Rolle von Thorsten
H. bei „Combat 18 Deutschland“?
a) Inwiefern stimmt die Bundesregierung Medienberichten zu, dass
Thorsten H. eine zentrale Figur von „Combat 18 Deutschland“ war
(vgl.
https://www.belltower.news/rechtsrock-rechtsterror-teil-3-oidox
ie-103043//)?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Thorsten H.s
Kontakte zu „Blood & Honour“?
c) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Thorsten H. insgesamt
in der rechtsextremen Szene in Deutschland zu?
Die Fragen 26 bis 26c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 6b verwiesen. Eine „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort wird separat übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]