[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Dr. Petra
Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31535 –
Entwicklung von Kinderarmut im Rahmen der Corona-Krise – weitere
Entwicklungen und neue Daten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Krise wirkt sich weiterhin massiv auf die Lebensbedingungen von
Kindern und Jugendlichen aus. Seit März 2020 hat sich ihr Alltag massiv
geändert, ihre Rechte auf Bildung und soziale Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben waren und sind in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt. Wichtige
Einrichtungen und Angebote waren bzw. sind immer noch geschlossen oder
nur eingeschränkt in Betrieb. Besondere Aufmerksamkeit im öffentlichen
Diskurs haben die Schließungen bzw. eingeschränkten Angebote von Kitas und
Schulen erhalten. Der vielerorts wieder aufgenommene Regelbetrieb wird
häufig skeptisch beäugt, und die Sorge vor erneuten Schließungen mit einer
befürchteten vierten Welle sind groß. Schule und Kita bieten neben Bildung
gesellschaftliche Teilhabe, vielerorts ein Mittagessen, aber vor allem auch eine
Tagesstruktur. Dieser permanente Ausnahmezustand und die
Unberechenbarkeit der näheren und weiteren Zukunft sind zusehends neue Normalität
geworden.
Aufgrund der Schließungen von Einrichtungen bzw. eingeschränkten
Betreuungszeiten mussten bzw. müssen Eltern die Betreuung ihrer
aufsichtspflichtigen Kinder anderweitig kompensieren. Insbesondere Mütter haben ihre
Erwerbsarbeit reduziert, wenn Urlaub und Kinderkrankentage aufgebraucht
waren. Reduktion der Erwerbsarbeit bedeutet weniger Geld in der
Haushaltskasse und damit einhergehend eine drohende Zunahme von Kinderarmut.
Kinderarmut steigt aber auch durch Lohnersatzleistungen, verursacht durch
beispielsweise Kurzarbeit oder Erwerbslosigkeit.
Die Folgen der Corona-Krise werden mit Fortschreiten der Krise zusehends
sichtbarer und noch lange nicht überwunden sein. Nicht nur die
Fragestellerinnen und Fragesteller beobachten eine zunehmende soziale Spaltung der
Gesellschaft und eine drohende Zunahme von Kinderarmut. Das sogenannten
Aufholpaket der Bundesregierung ist ein deutliches Zeichen dafür, dass
politisches Handeln erforderlich ist. In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (ASFSFJ) am 31. Mai 2021 zum
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz wurden die Maßnahmen der Bundesregierung
im Aufholpaket vielfach als nicht ausreichend kritisiert.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31796
19. Wahlperiode 28.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27100 ist der Kenntnisstand zur
Entwicklung von Kinderarmut aus dem Februar 2021 wiedergegeben. Seinerzeit
waren weite Datensätze nicht vorhanden, so z. B. zur Inanspruchnahme von
Kinderkrankentagegeld oder Entschädigungsleistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz aufgrund geschlossener Kitas oder Schulen. Andere Daten
wurden mittlerweile aktualisiert. Mit dieser Kleinen Anfrage soll der im Februar
2021 übermittelte Stand ergänzt und fortgeschrieben und im Ergebnis die
Entwicklung der sozialen Lage von Kindern und Jugendlichen in der Corona-
Krise dokumentiert werden.
1. Wie viele Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, Betreuung und
Förderung waren seit Januar 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung von
Quarantänemaßnahmen betroffen und mussten in diesem Kontext den
Betrieb reduzieren bzw. vorrübergehend einstellen (bitte nach
Bundesländern, Monaten, Anzahl betroffener Einrichtungen aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse über die Anzahl
betroffener Kinder vor (wenn ja, bitte nach Monaten und Bundesländern
seit März 2020 aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
finanziert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die
Corona-KiTa-Studie (
www.corona-kita-studie.de), die vom Deutschen
Jugendinstitut (DJI) und vom Robert Koch-Institut (RKI) durchgeführt wird. Die
Studie verfolgt das Ziel, die Rolle von Kindern, Kitas und Kindertagespflege im
Infektionsgeschehen bundesweit zu untersuchen.
In Modul 2 der Corona-KiTa-Studie wird Fragen nachgegangen, wie sich die
Rückkehr in den Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und in der
Tagespflege vollzieht, welche Betreuungskapazitäten die Einrichtungen anbieten
können, inwieweit Schutz- und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden oder
wie sich das Infektionsgeschehen auf Einrichtungsebene entwickelt. Antworten
auf diese Fragen liefern die Ergebnisse des KiTa-Registers. Alle Kitas und
Tagespflegepersonen in Deutschland sind aufgerufen, sich an wöchentlichen
onlinebasierten Abfragen zu beteiligen. Ziel ist es, aktuell und regional
differenziert zu dokumentieren, wie sich die Pandemie auf das Betreuungsgeschehen
auswirkt. Zusätzlich wird erfasst, ob einzelne Gruppen oder Einrichtungen
aufgrund von COVID-19-Erkrankungen geschlossen werden müssen. Die
Ergebnisse werden fortlaufend auf
www.corona-kita-studie.de veröffentlicht. Die
Erkenntnisse unterstützen Träger, Kommunen, Länder und Bund dabei, die
Situation vor Ort genauer einschätzen und steuern zu können.
Seit dem Start des KiTa-Registers haben sich 11 397 Kitas für das KiTa-
Register angemeldet (Stand: 15. Juli 2021). Dies entspricht etwa 20 Prozent der
deutschlandweit bestehenden Kindertageseinrichtungen. An den wöchentlichen
Abfragen nahmen im Jahr 2021 (Kalenderwoche 1-25) durchschnittlich etwa
6 280 Kindertageseinrichtungen teil. Folgende pandemiebedingte Einrichtungs-
und Gruppenschließungen wurden im KiTa-Register berichtet.
Einrichtungsschließungen
2020 2021
Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
D 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 2 % 0 % 0 % 1 % 1 % 0 % 0 %
BB 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 3 % 1 % 1 % 0 % 1 % 0 % 0 %
BE 2 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 3 % 3 % 0 % 1 % 1 % 1 % 0 % 0 %
BW 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 1 % 0 % 1 % 1 % 2 % 1 % 0 %
BY 2 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 1 % 0 % 0 % 1 % 1 % 0 % 0 %
2020 2021
Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
HB 0 % 4 % 0 % 0 % 0 % 1 % 0 % 1 % 3 % 0 % 0 % 0 % 2 % 1 % 0 % 0 %
HE 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 1 % 0 % 1 % 1 % 1 % 1 % 0 %
HH 2 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 0 %
MV 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 2 % 0 % 1 % 2 % 1 % 0 % 0 %
NI 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 1 % 0 % 1 % 1 % 1 % 0 % 0 %
NW 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 2 % 0 % 0 % 1 % 1 % 0 % 0 %
RP 2 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 2 % 1 % 0 % 1 % 2 % 1 % 0 %
SH 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 %
SL 1 % 2 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 3 % 2 % 1 % 3 % 0 % 0 % 1 % 0 %
SN 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 3 % 0 % 0 % 1 % 1 % 0 % 0 %
ST 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 0 % 0 % 1 % 1 % 0 %
TH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 0 % 2 % 4 % 2 % 1 % 2 % 2 % 1 % 0 %
Gruppenschließungen
2020 2021
Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
D 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 4 % 4 % 1 % 1 % 4 % 5 % 2 % 1 %
BB 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 3 % 3 % 2 % 3 % 7 % 4 % 0 %
BE 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 3 % 7 % 8 % 2 % 1 % 6 % 7 % 3 % 1 %
BW 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 5 % 4 % 1 % 1 % 3 % 5 % 3 % 1 %
BY 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 5 % 4 % 1 % 2 % 4 % 4 % 1 % 0 %
HB 0 % 0 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 3 % 4 % 5 % 2 % 0 % 4 % 6 % 1 % 0 %
HE 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 4 % 3 % 2 % 1 % 5 % 5 % 2 % 2 %
HH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 5 % 5 % 4 % 1 % 3 % 5 % 2 % 1 %
MV 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 1 % 2 % 3 % 2 % 3 % 1 %
NI 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 4 % 3 % 1 % 2 % 3 % 4 % 2 % 1 %
NW 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 4 % 3 % 1 % 1 % 4 % 5 % 3 % 1 %
RP 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 3 % 1 % 1 % 3 % 5 % 2 % 1 %
SH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 2 % 1 % 1 % 2 % 3 % 2 % 0 %
SL 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 5 % 6 % 2 % 3 % 5 % 6 % 2 % 2 %
SN 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 5 % 6 % 2 % 3 % 6 % 9 % 3 % 1 %
ST 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 3 % 1 % 2 % 4 % 6 % 2 % 0 %
TH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 4 % 2 % 2 % 7 % 7 % 5 % 2 %
In Modul 3 der Corona-KiTa-Studie wird Fragen nachgegangen, wie häufig
Kinder im Kita-Alter an COVID-19 erkranken, wie empfänglich sie für das
Virus sind oder wie schwer ihre Krankheitsverläufe sind. Dies wird anhand von
Meldedaten der Gesundheitsämter zu COVID-19 und anhand der
Syndromischen Surveillance untersucht. Zur Syndromischen Surveillance zählt etwa das
GrippeWeb-Portal. Über das Portal sammelt das RKI wöchentlich
Informationen zu Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung. Ergänzt werden diese
Daten durch Angaben von etwa 650 repräsentativ über Deutschland verteilten
Haus- und Kinderarztpraxen. Zudem übermittelt eine Stichprobe von 69
Laboren in Deutschland Daten zu SARS-CoV-2-Testungen an das RKI.
An das RKI (Stand: 12. Juli 2021) übermittelte Ausbrüche in Kita und Hort
(Ausbruch: Verbreitung einer Infektion von einer Person zu mindestens einer
weiteren Person):
Monat Anzahl
Ausbrüche
Anzahl
Fälle
0 bis
5 Jahre
6 bis
10 Jahre
11 bis
14 Jahre
15 Jahre
und älter
%
0 bis
5 Jahre
%
6 bis
10 Jahre
%
11 bis
14 Jahre
%
15 Jahre
u. älter
3/2020 6 49 4 4 2 39 8 % 8 % 4 % 80 %
Monat Anzahl
Ausbrüche
Anzahl
Fälle
0 bis
5 Jahre
6 bis
10 Jahre
11 bis
14 Jahre
15 Jahre
und älter
%
0 bis
5 Jahre
%
6 bis
10 Jahre
%
11 bis
14 Jahre
%
15 Jahre
u. älter
4/2020 4 8 2 1 0 5 25 % 13 % 0 % 63 %
5/2020 4 30 9 5 1 15 30 % 17 % 3 % 50 %
6/2020 15 59 20 10 0 29 34 % 17 % 0 % 49 %
7/2020 15 73 15 11 1 46 21 % 15 % 1 % 63 %
8/2020 6 23 7 0 0 16 30 % 0 % 0 % 70 %
9/2020 29 124 37 3 0 84 30 % 2 % 0 % 68 %
10/2020 177 1161 436 59 11 655 38 % 5 % 1 % 56 %
11/2020 317 1669 588 125 12 943 35 % 7 % 1 % 57 %
12/2020 377 2109 736 110 10 1253 35 % 5 % 0 % 59 %
1/2021 205 1192 410 89 7 686 34 % 7 % 1 % 58 %
2/2021 336 2714 1091 203 30 1390 40 % 7 % 1 % 51 %
3/2021 1034 7638 3506 824 70 3238 46 % 11 % 1 % 42 %
4/2021 651 3538 1654 474 28 1381 47 % 13 % 1 % 39 %
5/2021 220 1077 509 159 12 397 47 % 15 % 1 % 37 %
6/2021 43 166 70 26 0 70 42 % 16 % 0 % 42 %
2. Liegen der Bundesregierung gegenüber ihrer Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/27100 weitergehende Erkenntnisse darüber
vor, wie die Betreuung der Kinder für den Zeitraum entsprechender
Maßnahmen sichergestellt wurden (wenn ja, bitte detailliert ausführen)?
Die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Rahmen der Angebote der
Kindertagesbetreuung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese haben seit
Beginn der Corona-Pandemie Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in der
Kindertagesbetreuung ergriffen, jeweils unter Berücksichtigung des aktuellen
Infektionsgeschehens. Sofern Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen aufgrund eines hohen Infektionsgeschehens geschlossen werden
mussten, wurde eine Notbetreuung für bestimmte Personengruppen sichergestellt.
Hierzu wurden in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27100
exemplarisch die Länderregelungen mit Stand 10. Februar 2021 wiedergegeben. Da die
Regelungen laufend überprüft und an das Infektionsgeschehen angepasst
werden, haben sich seit dem 10. Februar 2021 diesbezüglich wiederholt
Änderungen ergeben. Aktuell befinden sich die Angebote der Kindertagesbetreuung in
allen Bundesländern im Regelbetrieb beziehungsweise im Regelbetrieb unter
Pandemiebedingungen (Stand: 7. Juli 2021).
Für Fälle, in denen Angebote der Kindertagesbetreuung aufgrund von
Absonderungsanordnungen ganz oder teilweise geschlossen werden müssen, wurden
von Seiten des Bundes rückwirkend zum 5. Januar 2021 die Möglichkeiten zur
Inanspruchnahme der Kinderkrankentage ausgeweitet. Für das Jahr 2021
wurden die Kinderkrankentage zweimal um je zehn Tage je Elternteil und 20 Tage
für Alleinerziehende erhöht und erweitert auf Fälle, wenn Einrichtungen zur
Betreuung von Kindern geschlossen sind oder nur eingeschränkten Zugang
haben oder wenn das Kind aufgrund der Empfehlung von behördlicher Seite eine
Einrichtung nicht besucht. Damit können gesetzlich krankenversicherte Eltern
in diesem Jahr je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 statt bisher zehn
Tage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 60 statt bisher 20
Arbeitstage.
Zusätzlich zu den erweiterten Kinderkrankentagen haben erwerbstätige Eltern
einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
von zehn Wochen je Elternteil pro Jahr (bei Alleinerziehenden 20 Wochen),
wenn sie ihre Kinder wegen Absonderungsanordnungen oder pandemiebedingt
eingeschränkter Kindertagesbetreuung zuhause betreuen müssen und dadurch
einen Verdienstausfall haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
3. Liegen der Bundesregierung mittlerweile belastbare Informationen zur
Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem § 56 des
Infektionsschutzgesetzes vor?
Wenn ja, wie viele Familien erhielten seit März 2020 Entschädigung
aufgrund von eingeschränkten bzw. entfallenen Betreuungsmöglichkeiten
für ihre Kinder bzw. verfügten Quarantäneanordnungen (bitte nach
Bundesländern, Monaten, Rechtsgrundlage bzw. Art der Entschädigung,
Höhe der Entschädigung, Alter und Anzahl betroffener Kinder sowie
Alleinerziehendenfamilien aufschlüsseln)?
Wenn nein, wann wird die Bundesregierung hierzu informieren können?
Das IfSG wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Anträge
auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG werden bei den zuständigen
Landesbehörden gestellt und von diesen bearbeitet. Die Bundesregierung führt
daher keine Statistik über die Anzahl der nach § 56 Absatz 1a IfSG gestellten
Anträge. Ebenso wenig verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, von wem
Anträge im Einzelfall gestellt werden, wie groß der Anteil negativ beschiedener
Anträge ist, aus welchen Gründen Anträge im Einzelfall abgelehnt werden und
welche Bearbeitungsdauer die Anträge nach § 56 Absatz 1a IfSG
durchschnittlich in Anspruch nehmen.
4. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen entwickelt, für die
seit November 2020 Hartz IV- bzw. SGB II (Zweites Buch
Sozialgesetzbuch)-Leistungen gewährt wurden (bitte nach Monaten und
Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab
es im März 2021 rund 1 875 000 Personen in Bedarfsgemeinschaften unter
18 Jahren, darunter 1 870 000 Kinder unter 18 Jahren. Im März 2021 gab es
rund 835 000 Personen unter 18 Jahren in Alleinerziehenden-
Bedarfsgemeinschaften, darunter rund 834 000 Kinder unter 18 Jahren.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle zu Frage 4 im Anhang zu entnehmen.
5. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber vor, wie
sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020 entwickelt
hat, deren Eltern Kurzarbeitergeld erhielten (wenn ja, bitte nach Monaten
und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln, wenn nein, wann werden der Bundesregierung entsprechende
Erkenntnisse vorliegen)?
Wenn nein, liegen der Bundesregierung hilfsweise Erkenntnisse darüber
vor, wie sich die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von
Kurzarbeitergeld entwickelt hat, in deren Haushalten Kinder bei der
Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt wurden (bitte nach Monaten
und Bundesländern und wenn möglich nach Alleinerziehenden
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber vor, wie
sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020 entwickelt
hat, deren Eltern Arbeitslosengeld I erhielten (wenn ja, bitte nach
Monaten und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln, wenn nein, wann werden der Bundesregierung entsprechende
Erkenntnisse vorliegen)?
Wenn nein, liegen der Bundesregierung hilfsweise Erkenntnisse darüber
vor, wie sich die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von
Arbeitslosengeld I entwickelt hat, in deren Haushalten Kinder bei der
Berechnung des Arbeitslosengeld I berücksichtigt wurden (bitte nach
Monaten und Bundesländern und wenn möglich nach Alleinerziehenden
aufschlüsseln)?
In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen keine Angaben zur Anzahl
der Kinder und Jugendlichen vor, deren Eltern Arbeitslosengeld erhalten.
Die Entwicklung der Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von
Arbeitslosengeld insgesamt, sowie der Empfängerinnen und Empfänger, die den
erhöhten Leistungssatz erhalten, weil in ihrem Haushalt Kinder bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wurden, sind der Tabelle zu Frage 6
im Anhang zu entnehmen.
7. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit Februar 2021
entwickelt, für die Kinderzuschlag gewährt wurde (bitte nach Monaten
und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Zahl der erreichten Kinder im Kinderzuschlag seit
Februar 2021 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Feb 21 Mrz 21 Apr 21 Mai 21 Jun 21
Deutschland 685.687 740.776 706.118 711.023 767.245
Schleswig-Holstein 20.098 21.479 20.935 21.403 22.352
Hamburg 14.796 14.913 15.089 15.236 15.573
Niedersachsen 81.436 84.277 75.861 79.104 88.641
Bremen 7.893 8.442 7.556 8.043 9.277
Nordrhein-Westfalen 182.055 202.664 191.294 191.559 209.167
Hessen 65.549 69.063 66.600 65.601 69.949
Rheinland-Pfalz 31.082 32.839 32.058 33.254 35.792
Baden-Württemberg 74.819 83.613 80.542 79.194 83.080
Bayern 83.270 90.908 89.182 90.352 94.511
Saarland 7.017 7.475 7.656 7.644 8.664
Berlin 31.018 32.667 30.882 30.185 31.981
Brandenburg 16.876 17.597 16.620 16.371 17.455
Mecklenburg-Vorpommern 9.911 10.495 10.404 10.436 11.061
Sachsen 34.025 36.467 33.943 34.888 39.682
Sachsen-Anhalt 12.846 14.077 13.995 14.259 15.550
Thüringen 12.387 13.054 12.981 12.827 13.814
nicht zugeordnet 609 746 590 667 696
Quelle: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Die Kinderzahlen zum Kinderzuschlag basieren auf Hochrechnungen anhand
der monatlichen Haushaltsausgaben für diese Leistung. Die Schwankungen
ergeben sich unter anderem dadurch, dass im Rahmen der Hochrechnungen
neben den laufenden Zahlungen auch Nachzahlungen für Vormonate zu
berücksichtigen sind, die in unterschiedlicher Zahl in Abhängigkeit von der
Belastungssituation in der Familienkasse anfallen.
Die Entwicklung des Anteils von Alleinerziehenden an den Berechtigten im
Kinderzuschlag seit Februar 2021 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Feb 21 Mrz 21 Apr 21 Mai 21 Jun 21
Anteil
Alleinerziehender in % 19,9 20,3 21 21,3 21,4
8. Liegen der Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse über die
Wohngeldstatistik 2020 vor, und wenn ja, wie hat sich die Anzahl der Kinder
und Jugendlichen seit März 2020 entwickelt, deren Eltern Wohngeld
erhielten (bitte nach Monaten und Bundesländern sowie Anteil von
Alleinerziehendenfamilien aufschlüsseln)?
Für das Berichtsjahr 2020 liegen derzeit noch keine Daten der amtlichen
Wohngeldstatistik vor.
9. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit dem vierten
Quartal 2020 entwickelt, für die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt wurden (bitte nach Quartalen und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die Zahl der Kinder, für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) gezahlt werden, wird jeweils zum Ende eines jeden Quartals erhoben.
Es liegen die Ergebnisse bis zum 31. März 2021 vor:
Fälle insg. 31.12.20 Fälle insg. 31.03.21
Baden-Württemberg 69.258 70.442
Bayern 84.636 85.821
Berlin 49.369 49.047
Brandenburg 33.896 33.919
Bremen 12.341 12.446
Hamburg 25.702 25.494
Hessen 55.626 56.032
Mecklenburg-Vorpommern 29.408 29.320
Niedersachsen 87.332 87.944
Nordrhein-Westfalen 193.992 194.752
Rheinland-Pfalz 37.825 38.057
Saarland 9.884 9.973
Sachsen 53.629 54.412
Sachsen-Anhalt 35.415 35.813
Schleswig-Holstein 33.860 34.245
Thüringen 27.316 27.448
Insgesamt 839.489 845.165
Quelle: UVG-Geschäftsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend;
Stand: 12. Juli 2021
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Inanspruchnahme
von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT-Leistungen)
seit März 2020 entwickelt (bitte nach Art der BuT-Leistung, Monaten
und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Eine gemeinsame Statistik der Bildungs- und Teilhabeleistungen für alle
Rechtskreise liegt nicht vor.
Im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird die Zahl der
tatsächlichen Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen des Bildungspakets
statistisch nicht erfasst. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen des
Bildungspakets nach dem BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag oder
Wohngeld. Anders als der Kinderzuschlag werden die Bildungs- und
Teilhabeleistungen bei Berechtigten nach dem BKGG in den Ländern und Kommunen durch
die unterschiedlichsten Stellen gewährt. Bei den Trägern der Bildungs- und
Teilhabeleistungen erfolgt keine flächendeckende statistische Erfassung für den
Rechtskreis BKGG.
Die erbetenen Informationen für das vierte Quartal des Jahres 2020 und das
erste Quartal des Jahres 2021 für die Rechtskreise des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehungsweise des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII), sind den Tabellen zu Frage 10 im Anhang zu entnehmen. Die Daten
für die ersten drei Quartale des Jahres 2020 können der Bundestagsdrucksache
19/27100 entnommen werden.
Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, um die Interpretierbarkeit der Statistik zu
Bildung und Teilhabe im Rechtskreis SGB II zu verbessern, im Mai 2021 von
einer monatlichen Berichterstattung des Bestands an Leistungsberechtigten mit
festgestelltem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auf die
jährliche Berichterstattung der Anwesenheitsgesamtheit dieser Leistungsberechtigten
umgestellt. Die aktuelle Publikation kann abgerufen werden unter:
https://bpa
q.de/bmas-a51.
Hintergrund der Umstellung von einer monatlichen Berichterstattung auf eine
jährliche Berichterstattung über Anwesenheitsgesamtheiten ist folgender:
Wegen der unterschiedlichen Gewährungsmöglichkeiten bei Leistungen für
Bildung und Teilhabe können die Zeitpunkte der positiven Entscheidung über
einen Leistungsanspruch und damit der statistischen Zählung einerseits und der
tatsächlichen Leistungserbringung andererseits voneinander abweichen. Das
führt dazu, dass die Zahlen eines einzelnen Berichtsmonats zwischen den
einzelnen Kreisen nicht vergleichbar sind. Dieser Effekt wird bei der Betrachtung
eines längeren Zeitraums nivelliert. Daher werden jeweils für ein Kalenderjahr
sogenannte Anwesenheitsgesamtheiten ermittelt. Bei diesem Messkonzept wird
jede Person innerhalb des betrachteten Zeitraums genau einmal gezählt,
unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchen Zeitpunkten sie im
Bestand war. Die Anwesenheitsgesamtheit für Leistungen für Bildung und
Teilhabe eines Kalenderjahres gesamt umfasst daher alle Personen, denen innerhalb
dieses Kalenderjahres mindestens in einem Monat eine Leistung für Bildung
und Teilhabe gewährt wurde. Jede Person wird dabei nur einmal gezählt, auch
wenn in mehreren Monaten Leistungen gewährt wurden. Analog verhält es sich
mit den einzelnen Leistungsarten. Durch dieses Messkonzept sind die Zahlen
der einzelnen Kreise besser miteinander vergleichbar, weil insbesondere bei
den einmaligen Leistungsarten der eintägigen Ausflüge und der mehrtägigen
Klassenfahrten der exakte Zeitpunkt der Leistungsgewährung bzw. der
Inanspruchnahme oder Abrechnung weniger relevant ist.
Die Ergebnisse der Monatsstatistik zu Bildung und Teilhabe, die bis
einschließlich Berichtsmonat Dezember 2020 veröffentlicht wurde, nun aber einen alten
Datenstand darstellt, finden Sie unter
https://bpaq.de/bmas-a16.
In der Grundsicherungsstatistik SGB II zu Bildung und Teilhabe sind keine
Auswertungen zu Leistungsberechtigten nach Haushaltstyp möglich.
11. Liegen der Bundesregierung mittlerweile belastbare Informationen zur
Gewährung von Lohnersatzleistungen nach dem Kinderkrankentagegeld
gemäß § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vor?
Wenn ja, wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Kinder und Jugendlichen seit März 2020 entwickelt, deren Eltern
Kinderkrankentagegeld gemäß § 45 SGB V aufgrund von eingeschränkten
bzw. entfallenden Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder bzw.
verfügten Quarantäneanordnungen erhielten (bitte nach Monaten und
Bundesländern, Anzahl der in Anspruch genommenen Tage sowie wenn möglich
dem Anteil von Alleinerziehenden aufschlüsseln)?
Wenn nein, liegen der Bundesregierung hilfsweise Erkenntnisse darüber
vor, wie sich die Anzahl der Versicherten entwickelt hat, für die
Kinderkrankentagegeld gemäß § 45 SGB V aufgrund von eingeschränkten bzw.
entfallenden Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder bzw. verfügten
Quarantäneanordnungen gewährt wurde (bitte nach Monaten und
Bundesländern, Anzahl der in Anspruch genommenen Tage und wenn
möglich dem Anteil von Alleinerziehenden aufschlüsseln)?
Die Ausgaben für Kinderkrankengeld beliefen sich nach den endgültigen
Rechnungsergebnissen der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) für das Jahr
2020 sowie nach den vorläufigen Rechnungsergebnissen für das erste Quartal
2021 auf insgesamt 242 Mio. Euro (2020) sowie 146,4 Mio. Euro (erstes
Quartal 2021). Hierin nicht miteingerechnet sind darauf zu entrichtende
Sozialversicherungsbeiträge. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausgaben für
Kinderkrankengeld üblicherweise im ersten Quartal eines Jahres deutlich höher
ausfallen als in den restlichen Quartalen. Eine Differenzierung nach dem Grund der
Leistungsgewährung (Wegfall der Betreuungsmöglichkeit oder Erkrankung des
Kindes) ist anhand der amtlichen Statistik nicht möglich. Auch liegen bisher
keine amtlichen Zahlen über die Anzahl der Leistungsfälle und -tage für 2020
oder 2021 vor. Die entsprechende Statistik für 2020 wird Mitte August 2021
und für 2021 Mitte August 2022 erwartet. Eine amtliche Statistik zur Zahl der
Anträge sowie zur Anzahl der Kinder und Jugendlichen, deren Eltern
Kinderkrankengeld erhielten, gibt es nicht.
12. Welche weiteren neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Armutslagen von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Krise und deren
Entwicklung vor?
Welche Folgen von der COVID-19-Pandemie auf die Verteilung der
Einkommen ausgegangen sind und noch ausgehen werden, ist noch nicht absehbar. Die
umfangreichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Stützung der Einkommen
dürften aber negative Effekte gemindert haben. So kommt auch eine erste
Analyse des Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) zu dem Ergebnis,
dass die Einkommensungleichheit während der COVID-19-Pandemie leicht
abgenommen hat.
Simulationsstudien machen Aussagen zur Wirkung von
Umsatzsteuersenkungen, Kinderbonus, Kurzarbeitergeld und anderen COVID-19-Hilfsmaßnahmen
auf die Einkommensverteilung. Im Ergebnis ergibt sich eine
ungleichheitsmindernde Wirkung der Maßnahmen. Insbesondere der Kinderbonus stärkte laut
Monatsbericht des BMF aus April 2021 die Einkommen von Familien. Bei
Familien mit geringeren Einkommen fallen – sowohl absolut als auch relativ
gesehen – die Einkommens- und Konsumzuwächse höher aus als bei Familien mit
hohen Einkommen.
Kita- und Schulschließungen, wie sie zur Pandemiebekämpfung erforderlich
waren, können sich allerdings nachteilig auf Kinder aus Haushalten mit
geringem Einkommen auswirken, wenn es diesen an der notwendigen Ausstattung
fehlt oder deren Eltern wenig Zeit oder nicht die notwendigen Kenntnisse
haben, um sie zu unterstützen. Dies kann in den kommenden Jahren zu einer
großen bildungspolitischen Herausforderung werden. In Befragungen zeigten sich
Eltern zunehmend besorgt wegen der Auswirkungen der Schulschließungen auf
die Bildungskarriere ihrer Kinder. Auch die Belastungen und die
Zukunftssorgen die Kinder betreffend, waren bei Haushalten mit geringen Einkommen
entsprechend etwas stärker ausgeprägt.
Daher hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Sicherung und Förderung von
Bildungschancen während der Pandemie ergriffen.
Der bestehende DigitalPakt Schule wurde erweitert: In einem Sofortprogramm
stehen 500 Millionen Euro unter anderem für die Anschaffung von digitalen
Endgeräten durch die Schulen bereit, um sie an bedürftige Schülerinnen und
Schüler ausleihen zu können und hierdurch gleiche Bildungschancen zu
ermöglichen.
Falls eine Ausleihe digitaler Endgeräte in der Schule oder anderweitig nicht
möglich ist, können im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten für deren Beschaffung gegebenenfalls einschließlich Drucker und Zubehör
von im Regelfall bis zu 350 Euro je Kind im Rahmen der Härtefallregelung als
Mehrbedarf beim Jobcenter geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass
pandemiebedingt eine Teilnahme am Distanz-Schulunterricht erforderlich wird.
Am 5. Mai 2021 hat das Bundeskabinett das „Aktionsprogramm Aufholen nach
Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ beschlossen.
Ziel des Programms ist zu verhindern, dass die COVID-19-Pandemie zu einer
Krise für die Zukunft von Kindern und Jugendlichen wird.
Zudem wurden mit dem Kitafinanzhilfenänderungsgesetz vom 25. Juni 2021
zwei weitere Vorhaben aus dem Aktionsprogramm umgesetzt. Zeitlich befristet
bis Ende 2023 braucht Lernförderung aus dem sogenannten Bildungspaket
nicht mehr gesondert beantragt zu werden. Außerdem wurde für minderjährige
Personen aus hilfebedürftigen Familien bzw. Familien mit geringem eigenem
Einkommen und Vermögen ein Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig
100 Euro eingeführt. Der Kinderfreizeitbonus wird im Wesentlichen im August
2021 ausgezahlt. Er soll Kinder und Jugendliche darin unterstützen, durch die
Corona-Pandemie Versäumtes nachzuholen und Angebote zur
Freizeitgestaltung, zum Beispiel in den Ferien, wahrnehmen zu können. Der
Kinderfreizeitbonus ist jedoch an keine bestimmte Verwendung gebunden. Er kann
individuell eingesetzt werden.
Schon seit Beginn der Pandemie im Jahr 2020 können Schülerinnen und
Schüler sowie kleinere Kinder eine finanzielle Unterstützung über das
Bildungspaket erhalten, wenn ihnen ein zubereitetes Mittagessen, das ohne die Pandemie
gemeinschaftlich in der Schule, Kita oder Kindertagespflege eingenommen
worden wäre, dort nun zur Abholung bereitgestellt oder ihnen nach Hause
geliefert wird.
Schließlich wurden Familien bereits durch folgende Zusatzzahlungen
unterstützt: Für das Jahr 2020 wurden unter den Voraussetzungen des § 66 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 29. Juni 2020 insgesamt
300 Euro pro Kind geleistet. Im Mai 2021 wurden unter den Voraussetzungen
des § 66 EStG in der Fassung vom 10. März 2021 pro Kind 150 Euro geleistet.
Soweit für erwachsene hilfebedürftige Kinder der Regelbedarfsstufe 3 kein
Anspruch auf den letztgenannten Einmalbetrag bestand, erhielten sie einen Betrag
von 150 Euro nach § 70 Satz 2 SGB II.
Drucksache 19/31796 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31796 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31796 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/31796 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]