[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Dr. Franziska
Brantner, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31551 –
Einreisebeschränkungen für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus dem
Ausland durch die Bundesregierung in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter dem Schlagwort „Loveisnottourism“ (
https://www.loveisnottourism.
org/) wird kritisiert, dass die aufgrund der Corona-Pandemie verhängten
Einreiseregelungen und -verbote zum Teil keine Ausnahmen für
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus getrennten Haushalten vorsehen, sodass diese
nicht einreisen dürfen, um ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten zu
sehen. Aktuell betrifft dies in Deutschland insbesondere die
Einreisebeschränkungen für Reisende aus sog. Virusvariantengebieten.
Die Einreisebeschränkungen werden zum einen durch die Coronavirus-
Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) geregelt
(
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downlo
ads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaEinreiseV_konsolidiert_BAnz_AT_
10.06.2021.pdf), zum anderen durch Einreisebeschränkungen bzw. -verbote
im Kompetenzbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelker
ungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3).
§ 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für
Gesundheit verpflichtet die Beförderer, Beförderungen aus
Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das
Beförderungsverbot gilt allerdings nicht für die Beförderung von deutschen Staatsangehörigen
oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie ihren
Ehepartnern, Lebensgefährten aus demselben Haushalt und minderjährigen
Kindern. Jedoch sieht die Regelung keine Ausnahme für Lebensgefährtinnen
und Lebensgefährten aus getrennten Haushalten vor. Es ist mithin Beförderern
untersagt, Personen, die ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten in
Deutschland besuchen wollen, zu befördern, wenn die reisende Person nicht in
demselben Haushalt lebt.
Aus der Internetseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
geht hervor, dass für Personen, die selbst (also ohne
Beförderungsunternehmen) aus Virusvariantengebieten nach Deutschland einreisen wollen,
entsprechende Einreisebeschränkungen – namentlich Einreiseverbote – gelten, die im
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32005
19. Wahlperiode 12.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 11. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Rahmen von Grenzkontrollen durchgesetzt werden. Von diesen
Einreiseverboten ausgenommen sind ausweislich der Internetseite des BMI deutsche
Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland
sowie jeweils ihre Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner,
minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und/oder
Lebensgefährten aus demselben Haushalt. Lebensgefährten aus getrennten Haushalten sind
von dem Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten mithin nicht
ausgenommen.
Weder beim Einreise- noch beim Beförderungsverbot wird unterschieden nach
dem Immunitätsstatus oder der Vorlage eines negativen Tests der einreisenden
Partnerin bzw. des einreisenden Partners. Auch die Verhängung einer
Quarantäne wird nicht als Möglichkeit genutzt, Partnerinnen und Partnern die
Einreise zu ermöglichen. Das erscheint nach Ansicht der Fragestellenden angesichts
der Tiefe des Eingriffs für unverheiratete Paare ohne gemeinsamen Hausstand
und angesichts der durch solche Differenzierungen oder Auflagen möglichen
deutlichen Reduktion des Verbreitungsrisikos nicht verhältnismäßig.
Es ist nach Ansicht der Fragestellenden selbstverständlich, dass die Gefahr
eines erneuten starken Anstiegs der Infektionsfälle durch die Ausbreitung der
sog. Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus ein entschiedenes Vorgehen der
Bundesregierung erfordert, um die Impfraten zu steigern und eine Verbreitung
dieser Virusvariante in Deutschland zu verhindern. Dabei gilt es aber
gleichzeitig, die Grundrechte der Menschen in Deutschland wie auch die Vorgaben
des Unionsrechts zu achten. Wie die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN immer wieder betont hat, darf die Antwort auf eine Pandemie nicht
einfach lauten, die innereuropäischen Grenzen im Alleingang zu schließen.
Dies hat gerade wieder auch die Europäische Kommission deutlich gemacht,
welche am 29. Juni 2021 die deutschen Beförderungs- und Einreiseverbote
aus Virusvariantengebieten mit Blick auf Portugal kritisiert hat (
https://ww
w.eu-info.de/dpa-europaticker/311997.html). Die zahlreichen
Einreisebeschränkungen nach Deutschland bilden nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller ein momentan nur schwer zu überblickendes
Regelungswirrwarr, das sowohl hinsichtlich der Grundrechte der Betroffenen als auch mit
Blick auf das Freizügigkeitsgebot und Diskriminierungsverbot des
Unionsrechts nicht zu rechtfertigen ist. Insbesondere sind mildere Maßnahmen wie
die Vorlage von Immunitätsnachweisen, negativen Tests oder die Verhängung
von Quarantäne vorrangig zu nutzen.
Die Bundesregierung ist andererseits wiederholt dafür eingetreten, wie auf der
Tagung des Europäischen Rates am 24./25. Juni 2021, dass Lehren aus den
Fehlern der Pandemiebewältigung, wie Grenzschließungen oder die
unverhältnismäßig starke Einschränkung des Freizügigkeits- und
Nichtdiskriminierungsgebots, gezogen werden, und künftig durch ein abgestimmtes und
gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten vermieden werden (
https://www.you
tube.com/watch?v=GCHNer-y6ZY;
https://www.consilium.europa.eu/de/pres
s/press-releases/2021/06/25/european-council-conclusions-24-25-june-2021/;
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungserklaerung-kanzl
erin-1935748). Zudem hat etwa der Deutsch-Französische Ausschuss für
grenzüberschreitende Zusammenarbeit Maßnahmen wie einen
deutschfranzösischen Expertinnen- und Expertendialog unter Beteiligung des Robert
Koch-Instituts und von Santé Publique France angekündigt, um
Krisenmanagement und Krisenprävention im Gesundheitsbereich in den Grenzregionen
zu verbessern (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/umsetzung-de
s-vertrags-von-aachen-und-neue-projekte-1920006).
1. Inwiefern existiert neben dem Beförderungsverbot aus
Virusvariantengebieten nach § 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung noch ein
zusätzliches Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten, welches im Rahmen von
Grenzkontrollen gegenüber Personen durchgesetzt wird, die selbst (also
ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvariantengebieten nach
Deutschland einreisen wollen (vgl.
https://www.bmi.bund.de/SharedDoc
s/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.ht
ml#doc13738352bodyText3)?
Angelehnt an das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten nach § 10
Absatz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) können
Beschränkungen der Einreise aus Virusvariantengebieten im Falle von
Grenzkontrollen verhängt werden.
Dies kann für Drittstaatsangehörige auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/817 (ABl. L 135 vom 22. Mai 2019, S. 27) geändert
worden ist, sowie § 15 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und
für die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, Angehörige der nicht der
Europäischen Union (EU) angehörenden Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR-Staaten) sowie freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige auf
Grundlage des § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgen.
2. Wie wird dieses Einreiseverbot in der Praxis durchgesetzt?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung von
Grenzkontrollen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodex, um ein
Einreiseverbot an den europäischen Binnengrenzen durchsetzen zu können?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung ein Vorgehen mittels
Schleierfahndung im Grenzgebiet oder auch darüber hinaus?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die an Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten angelehnten
Einreisebeschränkungen werden im Rahmen von Grenzkontrollen geprüft und
vollzogen. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen richtet sich nach Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodex. Die
erneute vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie, wie im Frühjahr 2020 und 2021,
ist derzeit nicht Gegenstand der Überlegungen.
Einreiseverhindernde Maßnahmen erfolgen vor der Einreise und sind daher
grundsätzlich an Grenzkontrollen geknüpft. Die sogenannte Schleierfahndung
an den grundsätzlich grenzkontrollfreien Binnengrenzen findet in der Regel im
Grenzgebiet, d. h. nach der Einreise, statt. Insofern kommt das Instrument der
Einreiseverweigerung/Zurückweisung nach Einreise nicht zur Anwendung.
3. Auf welche Rechtsgrundlage wird das Einreiseverbot aus
Virusvariantengebieten gestützt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Hat das Bundesinnenministerium einen Erlass an die Bundespolizei
gerichtet, die Einreise aus Virusvariantengebieten gemäß § 6 Absatz 1
Satz 2 des Freizügigkeitgesetzes/EU (FreizügG/EU) bzw. Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des
Schengener Grenzkodex sowie § 15 Absatz 2 und 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu verweigern, und wenn ja, wie lautet dieser Erlass
im Wortlaut?
Die Bundespolizei ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der
Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 gebeten worden,
Einreisebeschränkungen in Anlehnung an Beförderungsverbote aus
Virusvariantengebieten auf Grundlage der spezifischen Regelungen des Schengener
Grenzkodex, des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU im Rahmen
bestehender Grenzkontrollen anzuwenden. Aus dem parlamentarischen
Fragerecht ergibt sich ein Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße
Beantwortung der der Bundesregierung gestellten Fragen. Einen Anspruch auf
Übermittlung von (einzelnen) Schriftstücken und wortgetreue Wiedergabe von
Dokumenteninhalten umfasst das parlamentarische Fragerecht hingegen nicht.
5. Inwiefern erachtet die Bundesregierung ein Einreiseverbot vor dem
Hintergrund, dass sich im Rahmen von Grenzkontrollen im Landverkehr
nicht objektiv sicher feststellen lässt, ob eine Person aus einem
Virusvariantengebiet kommend nach Deutschland einreisen will, für eine
geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Eindämmung des
Coronavirus, und wenn ja, warum?
Einreisebeschränkungen aus Virusvariantengebieten sind eine geeignete und
verhältnismäßige Maßnahme zur Eindämmung von gefährlichen
Virusvarianten. Der vorherige Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist durch
unterschiedliche Belege, u. a. Einlassungen des Einreisewilligen, Fahrscheine,
Tankbelege oder Hotelrechnungen, nachweisbar. Ausnahmen von den
Einreisebeschränkungen sind gegenüber den kontrollierenden Beamtinnen und Beamten
glaubhaft darzulegen. Die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen
Einzelfallprüfung und -entscheidung ist gewährleistet.
Zudem sind Einreisende, sofern sie der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung
unterliegen, verpflichtet, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach
der Einreise anzugeben. Unrichtige Angaben können zur Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen.
6. Inwiefern erachtet die Bundesregierung das Beförderungs- und
Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten für vereinbar mit den Vorgaben des
Unionsrechts (insbesondere dem Diskriminierungsverbot und
Freizügigkeitsgebot), und wenn ja, warum?
7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
aus der Kritik der Europäischen Kommission an den deutschen
Beförderungs- und Einreiseverboten aus Virusvariantengebieten mit
Blick auf Portugal (
https://www.eu-info.de/dpa-europaticker/31199
7.html)?
Plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Aufhebung
dieser Verbote zumindest in Bezug auf EU-Staaten?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten nach § 10 Absatz 1
CoronaEinreiseV ist zur Abwendung besonders schwerwiegender Gefahren für die
öffentliche Gesundheit in Bezug auf Reisebewegungen aus diesen Ländern
erforderlich, um zu verhindern, dass die gefährlicheren Virusvarianten nach
Deutschland unkontrolliert hineingetragen werden. Die Ausnahmen in § 10
Absatz 2 CoronaEinreiseV sichern dabei die Verhältnismäßigkeit.
Ein Virusvariantengebiet liegt vor, wenn festgestellt wurde, dass in diesem
Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet
aufgetreten sind. Zur Einstufung von Virusvariantengebieten nach § 2 Nummer 3a
CoronaEinreiseV werden insbesondere drei Kriterien herangezogen, welche
a) das Risiko veränderter Eigenschaften des Virus (Eigenschaftskriterium),
b) das verbreitete Auftreten einer Virusvariante (Verbreitungskriterium) sowie
c) die Frage des Abgleiches mit bereits zirkulierenden Varianten in
Deutschland (Inlandskriterium)
adressieren.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt in der Regel mit Ablauf des ersten
Tages nach Veröffentlichung der Feststellung, dass in diesem Gebiet bestimmte
Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind, auf der
Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) unter der Adresse
https://www.rk
i.de/risikogebiete.
Mit der am 1. August 2021 in Kraft getretenen geänderten CoronaEinreiseV
wurde der Maßstab für die Einstufung anhand neuer Erkenntnisse angepasst.
Die laufende Überprüfung der epidemiologischen Lage weltweit stellt sicher,
dass auf Veränderungen frühzeitig reagiert werden kann und je nach
Neubewertung Auf- oder Herabstufungen erfolgen, sodass in diesem Fall Portugal zum
Hochinzidenzgebiet (jetzt Hochrisikogebiet) zurückgestuft worden ist.
In Anlehnung an das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten können
entsprechende Einreisebeschränkungen nach den spezifischen Regelungen des
Schengener Grenzkodex, des Aufenthaltsgesetzes und des
Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Anwendung kommen. Diese Einreisebeschränkungen werden im
Rahmen von Grenzkontrollen geprüft. Im Verhältnis zu Portugal bestanden
bzw. bestehen keine Grenzkontrollen.
8. Sind die Elternteile eines minderjährigen Kindes mit deutscher
Staatsangehörigkeit bzw. einem Aufenthaltsrecht und Wohnsitz in Deutschland
vom Einreise- und Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
ausgenommen (vgl.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/
bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bo
dyText3)?
a) Wenn ja, wieso wird dieser Ausnahmetatbestand nicht in § 10 Absatz
2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgeführt?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung erachtet die Bundesregierung
das Beförderungsverbot für Elternteile eines minderjährigen Kindes
mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsrecht und
Wohnsitz in Deutschland für vereinbar mit den Grundrechten der
betroffenen Personen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Von dem Beförderungsverbot gemäß § 10 Absatz 1 CoronaEinreiseV sind
gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 CoronaEinreiseV deutsche Staatsangehörige
oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland ausgenommen. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die diese
Voraussetzungen erfüllen. Elternteile von minderjährigen deutschen
Staatsangehörigen bzw. von minderjährigen Personen mit Wohnsitz und
Aufenthaltsrecht in Deutschland sind nach der CoronaEinreiseV dann vom
Beförderungsverbot ausgenommen, wenn auf sie selbst eine der in § 10 Absatz 2 Corona
EinreiseV genannten Ausnahmen zutrifft. Für an Beförderungsverbote aus
Virusvariantengebieten angelehnte Einreisebeschränkungen, die im Rahmen von
Grenzkontrollen geprüft werden, gilt hingegen, dass auch die Kernfamilie von
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. mit Wohnsitz und
Aufenthaltsrecht in Deutschland von den Einreisebeschränkungen ausgenommen sind.
9. Erachtet die Bundesregierung das Beförderungs- und Einreiseverbot aus
Virusvariantengebieten für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus
getrennten Haushalten für vereinbar mit den Grundrechten der
betroffenen Personen, und wenn ja, warum?
Ausgenommen vom aktuell geltenden Beförderungsverbot aus
Virusvariantengebieten und von den daran angelehnten Einreisebeschränkungen im Rahmen
von Grenzkontrollen sind neben deutschen Staatsangehörigen oder Personen
mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland auch
ihre Lebensgefährten aus demselben Haushalt; siehe § 10 Absatz 2 Nummer 1
CoronaEinreiseV. In diesem Fall ist nachweislich von einer engen Bindung der
betreffenden Personen auszugehen, die eine Ausnahme vom
Beförderungsverbot rechtfertigt.
Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten, die sich daran
anlehnenden Einreisebeschränkungen im Rahmen von Grenzkontrollen sowie die engen
Ausnahmen hiervon zielen auf die Limitierung des Verkehrs aus
Virusvariantengebieten und damit des Eintrags von Virusvarianten mit
besorgniserregenden Eigenschaften in die Bundesrepublik Deutschland ab. Daher ist es wichtig,
die bestehenden Ausnahmen auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken.
Bei einer Beziehung mit gemeinsamem Haushalt kann das enge Band der
betreffenden Personen angenommen werden, dass eine Ausnahme vom
Beförderungsverbot rechtfertigt. Da die Regelung des § 10 CoronaEinreiseV der
Abwendung besonders schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Gesundheit
dient, erscheint eine Erweiterung der Ausnahmen derzeit nicht angezeigt. Die
Bundesregierung prüft jedoch fortlaufend, ob angesichts der sich ändernden
epidemiologischen Situation Anpassungsbedarf besteht.
10. Wie definiert die Bundesregierung die in § 10 Absatz 2 Nummer 1 der
Coronavirus-Einreiseverordnung genannten Kriterien des „Wohnsitzes“
und „Aufenthaltsrechts“ für Personen, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und welche Anforderungen müssen für den Nachweis
erbracht werden?
Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer
natürlichen Person. Dieser ist bei der Einreise gegenüber den kontrollierenden
Beamtinnen und Beamten entsprechend glaubhaft darzulegen. Geeignete
Nachweise bei der Einreise können z. B. der Mietvertrag, der Pass- oder
Ausweiseintrag oder eine Meldebescheinigung sein.
Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben Staatsangehörige des „EU+-
Raums“, d. h. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder der
Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens, sowie Drittstaatsangehörige,
die ein bestehendes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels oder D-
Visums haben.
11. Zieht die Bundesregierung mildere Mittel (Anmelde-, Test- und
Absonderungspflicht) für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus
getrennten Haushalten in Betracht, die aktuell aufgrund des Beförderungs-
und Einreiseverbotes aus Virusvariantengebieten nicht zu ihren
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten nach Deutschland einreisen können,
und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Welche Gesichtspunkte sind für die Beamtinnen und Beamten bei ihrer
bei der Grenzkontrolle zu treffendenden Ermessensentscheidung über die
Gestattung der Einreise von unverheirateten Partnerinnen und Partner
aus Drittstaaten zu in Deutschland lebenden Deutschen,
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins,
Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem
Aufenthaltsrecht in Deutschland, von Bedeutung (
https://www.bmi.bund.de/
SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebesc
hraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropa
eischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/faq-liste-IV.html#f1
4091718)?
Entscheidend ist, dass der zulässige Reisezweck gegenüber den
kontrollierenden Beamtinnen und Beamten glaubhaft dargelegt werden kann sowie die
üblichen Einreisevoraussetzungen erfüllt werden.
Unverheiratete Partnerinnen und Partner aus Drittstaaten, die nicht als
Virusvariantengebiete eingestuft sind, müssen insbesondere glaubhaft belegen, dass es
sich um eine längerfristige, d. h. auf Dauer angelegte Beziehung/Partnerschaft
handelt und beide Partner sich zuvor mindestens einmal persönlich getroffen
haben. Als Nachweis sind bei der Einreise geeignete Unterlagen mitzuführen
und bei Bedarf den Beamtinnen und Beamten vorzulegen.
13. Weshalb müssen Personen, die aus Virusvariantengebieten nach
Deutschland eingereist sind, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-
Einreiseverordnung 14 Tage in Quarantäne, statt wie Einreisende aus
Risikogebieten nur zehn Tage mit der Option, durch einen zweiten
negativen Test die Absonderung frühzeitig beenden zu können?
Für einige besorgniserregende Virusvarianten (variants of concern, VOC)
konnte schon gezeigt werden, dass diese sich in ihren Erregereigenschaften wie
beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität
(Empfindlichkeit) gegenüber der Immunantwort von genesenen oder geimpften
Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden. Bei
Einreise nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebieten ist daher eine strikte
14-tägige Quarantäne einzuhalten; eine Freitestungsmöglichkeit besteht hier
vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.
Ein Test auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infekion stellt nur eine
Momentaufnahme dar. Der Nachweis einer vorliegenden Infektion kann sich erst zu
einem späteren Zeitpunkt im Infektionsverlauf einstellen. Je kürzer die Dauer der
Quarantäne, desto höher ist das Risiko, dass nach Quarantänebeendigung eine
bis dahin nicht entdeckte Infektion zu einer Weiterverbreitung führen kann.
Aufgrund der vorgenannten Gründe ist daher eine verlängerte Absonderung bei
Einreisenden aus Virusvariantengebieten geboten.
14. Hat die Bundesregierung die Forderungen nach einer Verschärfung der
Coronavirus-Einreiseverordnung insbesondere bezüglich Quarantäne und
Testpflichten, wie sie etwa von Ministerpräsidenten aus Bundesländern
ohne Außengrenzen aus Berlin, Hamburg, Niedersachsen gefordert
werden (
https://www.tagesschau.de/inland/delta-ministerpraesidenten-einreis
e-101.html), hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und
insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot geprüft?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und aufgrund welcher konkreten
rechtlichen Erwägungen?
Die Bundesregierung beobachtet das Infektionsgeschehen in Deutschland und
weltweit genau und prüft fortlaufend, inwieweit die Bestimmungen der
CoronaEinreiseV den Gegebenheiten und neuen Entwicklungen entsprechen. Der
Anpassungsbedarf wird dabei umfassend geprüft.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in der stärkeren
Kooperation mit angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. in Form von
grenzüberschreitenden Ad-hoc-Arbeitsgruppen eine Alternative zu den
Einreise- und Beförderungsverboten liegen könnte, wie sie der
Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen in der Debatte des Deutschen
Bundestages am 24. Juni 2021 für die nordrhein-westfälisch-niederländische
und die nordrhein-westfälisch-belgische Grenze betonte (vgl.
Plenarprotokoll 19/236, S. 30544 (D))?
Wenn nein, warum nicht?
Es hat vielfach Gespräche in unterschiedlichsten Austauschformaten mit den an
Deutschland angrenzenden EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Polen,
Tschechien, den Beneluxstaaten u. a. gegeben, um die Regelungen und jeweils neuen
Anpassungen der CoronaEinreiseV (sowie vor Überführung der Bestimmungen
des Beförderungsverbots in die CoronaEinreiseV und vor Regelung einer
bundeseinheitlichen Einreisequarantäne der Coronavirus-Schutzverordnung und
der Musterquarantäneverordnung) zu begleiten. In diesen Gesprächen ging es
vor allem um Informationsaustausch und Klärung von Verständnisfragen.
16. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung für eine stärkere
Koordination mit den Nachbarstaaten bei der Pandemiebekämpfung
nicht nur im deutsch-französischen Kontext, sondern auch mit den
übrigen Anrainerstaaten?
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den
Nachbarstaaten bei der Pandemiebewältigung soll insbesondere durch eine
gemeinsame Aufarbeitung und Analyse der Lebenssituationen und Auswirkungen
der Pandemie auf die Bewohner der Grenzregionen verstärkt werden. Durch
einen regelmäßigen Informationsaustausch und Dialog zwischen den
Grenzregionen Deutschlands und den jeweiligen Nachbarstaaten können gemeinsame
Kooperationsstrukturen und Lösungsansätze für eine zukünftige
Pandemiebekämpfung entwickelt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]