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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einreisebeschränkungen für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus dem Ausland durch die Bundesregierung in der Corona-Pandemie

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

12.08.2021

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3155114.07.2021

Einreisebeschränkungen für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus dem Ausland durch die Bundesregierung in der Corona-Pandemie

der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Dr. Franziska Brantner, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, Marcel Emmerich, Britta Haßelmann, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Unter dem Schlagwort „Loveisnottourism“ (https://www.loveisnottourism.org/) wird kritisiert, dass die aufgrund der Corona-Pandemie verhängten Einreiseregelungen und -verbote zum Teil keine Ausnahmen für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus getrennten Haushalten vorsehen, sodass diese nicht einreisen dürfen, um ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten zu sehen.

Aktuell betrifft dies in Deutschland insbesondere die Einreisebeschränkungen für Reisende aus sog. Virusvariantengebieten.

Die Einreisebeschränkungen werden zum einen durch die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) geregelt (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaEinreiseV_konsolidiert_BAnz_AT_10.06.2021.pdf), zum anderen durch Einreisebeschränkungen bzw. -verbote im Kompetenzbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3).

§ 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit verpflichtet die Beförderer, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Beförderungsverbot gilt allerdings nicht für die Beförderung von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie ihren Ehepartnern, Lebensgefährten aus demselben Haushalt und minderjährigen Kindern. Jedoch sieht die Regelung keine Ausnahme für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus getrennten Haushalten vor. Es ist mithin Beförderern untersagt, Personen, die ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten in Deutschland besuchen wollen, zu befördern, wenn die reisende Person nicht in demselben Haushalt lebt.

Aus der Internetseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat geht hervor, dass für Personen, die selbst (also ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvariantengebieten nach Deutschland einreisen wollen, entsprechende Einreisebeschränkungen – namentlich Einreiseverbote – gelten, die im Rahmen von Grenzkontrollen durchgesetzt werden. Von diesen Einreiseverboten ausgenommen sind ausweislich der Internetseite des BMI deutsche Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie jeweils ihre Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und/oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt. Lebensgefährten aus getrennten Haushalten sind von dem Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten mithin nicht ausgenommen.

Weder beim Einreise- noch beim Beförderungsverbot wird unterschieden nach dem Immunitätsstatus oder der Vorlage eines negativen Tests der einreisenden Partnerin bzw. des einreisenden Partners. Auch die Verhängung einer Quarantäne wird nicht als Möglichkeit genutzt, Partnerinnen und Partnern die Einreise zu ermöglichen. Das erscheint nach Ansicht der Fragestellenden angesichts der Tiefe des Eingriffs für unverheiratete Paare ohne gemeinsamen Hausstand und angesichts der durch solche Differenzierungen oder Auflagen möglichen deutlichen Reduktion des Verbreitungsrisikos nicht verhältnismäßig.

Es ist nach Ansicht der Fragestellenden selbstverständlich, dass die Gefahr eines erneuten starken Anstiegs der Infektionsfälle durch die Ausbreitung der sog. Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus ein entschiedenes Vorgehen der Bundesregierung erfordert, um die Impfraten zu steigern und eine Verbreitung dieser Virusvariante in Deutschland zu verhindern. Dabei gilt es aber gleichzeitig, die Grundrechte der Menschen in Deutschland wie auch die Vorgaben des Unionsrechts zu achten. Wie die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN immer wieder betont hat, darf die Antwort auf eine Pandemie nicht einfach lauten, die innereuropäischen Grenzen im Alleingang zu schließen. Dies hat gerade wieder auch die Europäische Kommission deutlich gemacht, welche am 29. Juni 2021 die deutschen Beförderungs- und Einreiseverbote aus Virusvariantengebieten mit Blick auf Portugal kritisiert hat (https://www.eu-info.de/dpa-europaticker/311997.html). Die zahlreichen Einreisebeschränkungen nach Deutschland bilden nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ein momentan nur schwer zu überblickendes Regelungswirrwarr, das sowohl hinsichtlich der Grundrechte der Betroffenen als auch mit Blick auf das Freizügigkeitsgebot und Diskriminierungsverbot des Unionsrechts nicht zu rechtfertigen ist. Insbesondere sind mildere Maßnahmen wie die Vorlage von Immunitätsnachweisen, negativen Tests oder die Verhängung von Quarantäne vorrangig zu nutzen.

Die Bundesregierung ist andererseits wiederholt dafür eingetreten, wie auf der Tagung des Europäischen Rates am 24./25. Juni 2021, dass Lehren aus den Fehlern der Pandemiebewältigung, wie Grenzschließungen oder die unverhältnismäßig starke Einschränkung des Freizügigkeits- und Nichtdiskriminierungsgebots, gezogen werden, und künftig durch ein abgestimmtes und gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten vermieden werden (https://www.youtube.com/watch?v=GCHNer-y6ZY; https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/06/25/european-council-conclusions-24-25-june-2021/; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungserklaerung-kanzlerin-1935748). Zudem hat etwa der Deutsch-Französische Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit Maßnahmen wie einen deutsch-französischen Expertendialog unter Beteiligung des Robert Koch-Instituts und von Santé Publique France angekündigt, um Krisenmanagement und Krisenprävention im Gesundheitsbereich in den Grenzregionen zu verbessern (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/umsetzung-des-vertrags-von-aachen-und-neue-projekte-1920006).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Inwiefern existiert neben dem Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten nach § 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung noch ein zusätzliches Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten, welches im Rahmen von Grenzkontrollen gegenüber Personen durchgesetzt wird, die selbst (also ohne Beförderungsunternehmen) aus Virusvariantengebieten nach Deutschland einreisen wollen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3)?

2

Wie wird dieses Einreiseverbot in der Praxis durchgesetzt?

a) Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung von Grenzkontrollen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodex, um ein Einreiseverbot an den europäischen Binnengrenzen durchsetzen zu können?

b) Beabsichtigt die Bundesregierung ein Vorgehen mittels Schleierfahndung im Grenzgebiet oder auch darüber hinaus?

3

Auf welche Rechtsgrundlage wird das Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten gestützt?

4

Hat das Bundesinnenministerium einen Erlass an die Bundespolizei gerichtet, die Einreise aus Virusvariantengebieten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Freizügigkeitgesetzes/EU (FreizügG/EU) bzw. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Schengener Grenzkodex sowie § 15 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu verweigern, und wenn ja, wie lautet dieser Erlass im Wortlaut?

5

Inwiefern erachtet die Bundesregierung ein Einreiseverbot vor dem Hintergrund, dass sich im Rahmen von Grenzkontrollen im Landverkehr nicht objektiv sicher feststellen lässt, ob eine Person aus einem Virusvariantengebiet kommend nach Deutschland einreisen will, für eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus, und wenn ja, warum?

6

Inwiefern erachtet die Bundesregierung das Beförderungs- und Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten für vereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts (insbesondere dem Diskriminierungsverbot und Freizügigkeitsgebot), und wenn ja, warum?

7

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Kritik der Europäischen Kommission an den deutschen Beförderungs- und Einreiseverboten aus Virusvariantengebieten mit Blick auf Portugal (https://www.eu-info.de/dpa-europaticker/311997.html)? Plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Aufhebung dieser Verbote zumindest in Bezug auf EU-Staaten?

8

Sind die Elternteile eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. einem Aufenthaltsrecht und Wohnsitz in Deutschland vom Einreise- und Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten ausgenommen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3)?

a) Wenn ja, wieso wird dieser Ausnahmetatbestand nicht in § 10 Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgeführt?

b) Wenn nein, mit welcher Begründung erachtet die Bundesregierung das Beförderungsverbot für Elternteile eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsrecht und Wohnsitz in Deutschland für vereinbar mit den Grundrechten der betroffenen Personen?

9

Eragtet die Bundesregierung das Beförderungs- und Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus getrennten Haushalten für vereinbar mit den Grundrechten der betroffenen Personen, und wenn ja, warum?

10

Wie definiert die Bundesregierung die in § 10 Absatz 2 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung genannten Kriterien des „Wohnsitzes“ und „Aufenthaltsrechts“ für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und welche Anforderungen müssen für den Nachweis erbracht werden?

11

Zieht die Bundesregierung mildere Mittel (Anmelde-, Test- und Absonderungspflicht) für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten aus getrennten Haushalten in Betracht, die aktuell aufgrund des Beförderungs- und Einreiseverbotes aus Virusvariantengebieten nicht zu ihren Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten nach Deutschland einreisen können, und wenn nein, warum nicht?

12

Welche Gesichtspunkte sind für die Beamtinnen und Beamten bei ihrer bei der Grenzkontrolle zu treffenden Ermessensentscheidung über die Gestattung der Einreise von unverheirateten Partnerinnen und Partner aus Drittstaaten zu in Deutschland lebenden Deutschen, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland, von Bedeutung (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luftund-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/faq-liste-IV.html#f14091718)?

13

Weshalb müssen Personen, die aus Virusvariantengebieten nach Deutschland eingereist sind, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung 14 Tage in Quarantäne, statt wie Einreisende aus Risikogebieten nur zehn Tage mit der Option, durch einen zweiten negativen Test die Absonderung frühzeitig beenden zu können?

14

Hat die Bundesregierung die Forderungen nach einer Verschärfung der Coronavirus-Einreiseverordnung insbesondere bezüglich Quarantäne und Testpflichten, wie sie etwa von Ministerpräsidenten aus Bundesländern ohne Außengrenzen aus Berlin, Hamburg, Niedersachsen gefordert werden (https://www.tagesschau.de/inland/delta-ministerpraesidenten-einreise-101.html), hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot geprüft?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und aufgrund welcher konkreten rechtlichen Erwägungen?

15

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in der stärkeren Kooperation mit angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. in Form von grenzüberschreitenden Ad-hoc-Arbeitsgruppen eine Alternative zu den Einreise- und Beförderungsverboten liegen könnte, wie sie der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen in der Debatte des Deutschen Bundestages am 24. Juni 2021 für die nordrhein-westfälisch-niederländische und die nordrhein-westfälisch-belgische Grenze betonte (vgl. Plenarprotokoll 19/236, S. 30544 (D))?

Wenn nein, warum nicht?

16

Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung für eine stärkere Koordination mit den Nachbarstaaten bei der Pandemiebekämpfung nicht nur im deutsch-französischen Kontext, sondern auch mit den übrigen Anrainerstaaten?

Berlin, den 7. Juli 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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