[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Sevim Dağdelen,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31809 –
Einsatz der Spionagesoftware „Pegasus“ in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Berichten eines internationalen Rechercheverbundes zahlreicher
Medien, an dem aus Deutschland die „Süddeutsche Zeitung“, der „NDR“, „WDR“
und die Wochenzeitung „ZEIT“ beteiligt sind, sollen Regierungen weltweit
„militärische Spionagesoftware“ der israelischen Firma NSO Group nicht nur
für die Überwachung von Terroristen und Kriminellen nutzen, sondern auch
für erfolgreiche Hacks von Smartphones, die Journalisten,
Menschenrechtsaktivisten und Geschäftsleuten gehörten. Mit der Software, die als eine der
leistungsfähigsten Spionageprogramme auf dem kommerziellen Markt gilt, kann
„unbemerkt die komplette Kommunikation auf dem Mobiltelefon einer
Zielperson überwacht werden kann – egal ob SMS, E-Mails oder verschlüsselte
Chats. Auch Fotos und Videos können durchsucht und Passwörter ausgelesen
werden. Und das alles sogar aus der Ferne, ohne physischen Zugriff auf das
Telefon zu haben.“ (
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spaeh-sof
tware-pegasus-deutschland-101.html). Die Smartphones können aber nicht nur
heimlich überwacht und komplett ausgespäht werden, sondern sogar zu
Wanzen umgewandelt werden, um unbemerkt Gespräche mitzuschneiden, wobei
neben dem Mikrofon auch die Kamera eines Geräts unbemerkt eingeschaltet
werden könne. Während auf der NSO-Website die Firma ihre Produkte als
„Technologie, die Regierungsbehörden hilft, Terrorismus und Verbrechen zu
verhindern und zu untersuchen“ anpreist, zeigen die Medienrecherchen, die
sich auch auf Daten von Amnesty International stützen, dass mindestens 189
Journalistinnen und Journalisten, 85 Menschenrechtsaktivistinnen und
Menschenrechtsaktivisten und mehr als 600 Politikerinnen und Politiker mit der
Spionagesoftware weltweit ausgespäht wurden. Amnesty International hatte
gemeinsam mit der Organisation Forbidden Stories einen Datensatz von mehr
als 50 000 Telefonnummern ausgewertet, die als potenzielle Ausspähziele von
Kunden der NSO Group ausgewählt worden seien. Unter den Ausgespähten
finden sich auch investigative Journalisten aus Ungarn, Marokko oder
Aserbaidschan sowie beispielsweise katalonische Unabhängigkeitsbefürworter in
Spanien. Am 20. Juli 2021 berichtete u. a. „Spiegel Online“, dass unter den
zahlreichen Ausgespähten auch etliche europäische Spitzenpolitiker, wie etwa
der französische Präsident Emmanuel Macron und sein direktes Umfeld, „der
damalige Premierminister Édouard Philippe sowie mehrere Ministerinnen und
Minister in Frankreich ausgespäht werden, unter ihnen die noch amtierenden
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32246
19. Wahlperiode 01.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Kabinettsmitglieder Außenminister Jean-Yves Le Drian, Wirtschaftsminister
Bruno Le Maire und Bildungsminister Jean-Michel Blanquer“ seien (https://
www.spiegel.de/ausland/pegasus-emmanuel-macron-im-visier-der-cyberwaff
e-a-28bfa163-4933-41af-8128-9d63ed5e2501). Besonders exzessiv ist die
Software offenbar in Mexiko zum Einsatz gekommen, wo neben Journalisten
u. a. auch das Umfeld des amtierenden Präsidenten ausgeforscht wurde (vgl.
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spiongage-software-pegasus-
mexiko-101.html). Laut forensischem Bericht von Amnesty International
(
https://www.amnesty.org/en/latest/research/2021/07/forensic-methodology-re
port-how-to-catch-nso-groups-pegasus/) zählten zur „Pegasus“-Infrastruktur
auch 212 DNS-Server in Deutschland. Am 20. Juli 2021 berichtete RND, dass
das Büro der Pariser Staatsanwaltschaft Ermittlungen zum mutmaßlich weit
verbreiteten Einsatz der Spionagesoftware gegen Journalisten,
Menschenrechtsaktivisten und Dissidenten in Frankreich aufgenommen habe und zu
einer ganzen Reihe möglicher Anklagepunkte, darunter Verstoß gegen das
Persönlichkeitsrecht, illegale Nutzung von Daten und illegaler Verkauf von
Spionagesoftware, ermittelt werde.
In Deutschland ist die am 6. April 2017 errichtete Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat damit betraut, Bundesbehörden
mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten
zu unterstützen und zu beraten. Die ZITiS-IT-Fachleute entwickeln u. a. selbst
Cyberwerkzeuge, mit denen Polizei und Verfassungsschutz verschlüsselte
Kommunikation überwachen können, sichten aber auch den weltweiten Markt
an Überwachungssoftware, deren Kauf sich für deutsche Sicherheitsbehörden
lohnen könnte. Laut Bericht der „Tagesschau“ sollen NSO-Vertreter bei ZITiS
2018 in München vorstellig geworden sein: „Sie waren auf einer Art
Roadshow und präsentierten ihr Portfolio“ (
https://www.tagesschau.de/investigativ/
ndr-wdr/spaeh-software-pegasus-deutschland-101.html), in dem sich auch die
Spionagesoftware Pegasus befunden habe. „Ein Jahr zuvor, im Oktober 2017,
wurde NSO schon beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden vorstellig.
Ebenso gab es Gespräche mit dem BND und dem Bundesamt für
Verfassungsschutz. Mit den Cyberexperten vom bayerischen Landeskriminalamt (LKA)
trafen sich die Vertreter der israelischen Firma im Jahr 2019 sogar gleich zwei
Mal. Bei einer weiteren Vorführung im September 2019 im Innenministerium
in München war sogar Minister Joachim Herrmann anwesend, wie ein
Sprecher mitteilte“ (ebd.). Bislang habe NSO in Deutschland aber „wohl nur
Absagen“ erhalten, während es „an 60 unterschiedliche Behörden in 40 Ländern
der Welt […] seine Produkte nach eigenen Angaben bereits verkauft“ hat
(ebd.).
Am 21. Juli 2021 stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem
veröffentlichten Beschluss (1 BvR 2771/18; „IT-Sicherheitslücken“) klar, dass sich aus
Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) eine Schutzpflicht bezüglich bekannter
Sicherheitslücken ergibt und „die grundrechtliche Gewährleistung der
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verpflichtet den Staat,
zum Schutz der Systeme vor Angriffen durch Dritte beizutragen“ (
https://ww
w.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/06/rs20
210608_1bvr277118.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit
parlamentarische Anfragen jedoch Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf
welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung
ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen eine Beantwortung einzelner
Fragen in offener Form nicht oder nur teilweise erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 14 und 15 sind als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig,
weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise
und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden des Bundes
und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.
Die Fragen betreffen zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen
Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus dem
Bekanntwerden der Antworten könnten Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Fähigkeiten und
Methoden der Sicherheitsbehörden gezogen werden, was wiederum nachteilig
für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Die mit den Fragen 1, 2, 3, 4, 14 und 16 erbetenen Informationen berühren in
weiten Teilen in besonders hohem Maße das Staatswohl. Nach sorgfältiger
Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass auch das
geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht getragen werden kann und deshalb
die Fragen hinsichtlich der Sicherheitsbehörden des Bundes mit polizeilichen
und nachrichtendienstlichen Aufgaben auch nicht in eingestufter Form
beantwortet werden können.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten der bei diesen Behörden zur Bekämpfung
von Kriminalität und Terrorismus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
eingesetzten Softwareprodukte für die Bearbeitung und Auswertung von
Ermittlungsverfahren würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen
Fähigkeiten sowie die taktischen Einzelheiten bzw. Arbeitsabläufe und damit
mittelbar auch sowohl auf die derzeitige als auch die geplante technische
Ausstattung sowie das Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrpotenzial dieser
Behörden zulassen.
Ferner berühren diese Fragen unmittelbar Aspekte zu technischen
Vorgehensweisen und Fähigkeiten der polizeilichen und nachrichtendienstlichen
Behörden auf dem Gebiet der informationstechnischen Überwachung. Durch ein
Bekanntwerden dieser Methoden könnten die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden
mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben, Erkenntnisse im Wege
der technischen Strafaufklärung und Gefahrenabwehr zu gewinnen, in
erheblicher Weise negativ beeinflusst werden, insbesondere, wenn keine
ausreichenden Alternativen zu den für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr genutzten
Produkten zur Verfügung stehen. Denn Personen könnten sich somit gezielt
eben jener Maßnahmen entziehen, etwa durch Aktivitäten zur Hinderung des
Einsatzes der entsprechenden Software. Dies ist jedoch nicht hinnehmbar, da
die Gewinnung von Informationen durch eine IT- bzw. softwaregestützte
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden
und damit für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und bei der
Bekämpfung vor allem des Terrorismus, der politisch motivierten sowie der
organisierten Kriminalität, unerlässlich ist. Sofern solche Informationen entfallen
oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken
auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland
drohen.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr bedeuten, womit letztlich die gesetzlichen Aufträge von BKA –
verankert im Grundgesetz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a, Nummer 10 GG,
Artikel 87 GG) und im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), BPOL (Artikel 87 GG
und Bundespolizeigesetz (BPolG)) und Zollfahndungsdienst FIU (Artikel 87
GG und Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG), Geldwäschegesetz (GwG),
Unionszollkodex (UZK)) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnten.
Auch birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste
des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und
Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes (§ 1 Absatz 2
BNDG, § 3 Absatz 1 BVerfSchG, § 1 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 MADG)
nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Informationen sowohl für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes als auch der
Sicherheitsbehörden des Bundes mit polizeilichen Aufgaben nicht ausreichend Rechnung
tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann.
Im Ergebnis kommt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Abwägung
zwischen Staatswohl und parlamentarischem Informationsrecht zu der
Einschätzung, dass auch vom Bundestag ergriffene Geheimschutzmaßnahmen den
Belangen des Staatswohls nicht hinreichend Rechnung tragen können, weil auch
ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der betreffenden Informationen
unter keinen Umständen hingenommen werden kann, kann die Beantwortung
ausnahmsweise verweigert werden (vgl. BVerfGE 124, 78 [138f]). Schon die
Angabe, mittels welcher technischen Produkte die Sicherheitsbehörden z. B.
von der Telekommunikationsüberwachung Gebrauch machen, könnte zu einer
Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden beobachteten
Personen führen, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten
Bestrebungen und Planungen unmöglich machen würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz
durch andere Instrumente nicht möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich für die Fragen 1, 2, 3, 4, 14 und 16, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden des
Bundes zurückstehen.
1. Kann die Bundesregierung die Medienberichte über Treffen,
Produktpräsentationen und Verkaufsgespräche zwischen NSO-Vertretern und
Vertretern deutscher Sicherheitsbehörden bestätigen, und wenn ja, wann
fanden diese jeweils statt (bitte entsprechend nach Datum, Behörde und
Thema des Treffens auflisten)?
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Weiterentwicklung von
Cyberfähigkeiten im Bereich der Informationstechnischen Überwachung steht die
Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) seit 2018
mit Vertretern der NSO Group Technologies Limited in Kontakt, um im
Rahmen einer Marktsichtung Informationen über das Portfolio des Unternehmens
zu erhalten und dessen Eignung für eine mögliche Verwendung durch die
Sicherheitsbehörden des Bundes zu evaluieren. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Sicherheitsbehörden
Produkte der Firma NSO Group erworben, und wenn ja, um welche
Sicherheitsbehörden und Produkte handelt es sich dabei (bitte entsprechend
nach Sicherheitsbehörde, Produkt, Kostenaufwand und Anzahl der
Einsätze aufführen)?
3. Wurden deutschen Sicherheitsbehörden von der Firma NSO Group
Produkte und/oder Leistungen für Testzwecke (z. B. zeitlich terminierte
Testversionen) übermittelt?
Wenn ja, in welchem Umfang, und über welchen Zeitraum?
Wurden besagte Testversionen dann auch ausgeführt?
4. Sofern die Spionagesoftware „Pegasus“ zwar von deutschen Behörden
beschafft, aber bislang nicht eingesetzt wurde, worin bestanden bzw.
bestehen die Gründe?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung einen Einsatz der Spionagesoftware „Pegasus“
in Deutschland in rechtlicher Hinsicht bewertet, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
6. Hat die Bundesregierung den Betrieb von Servern der Firma NSO Group
in Deutschland zur weltweiten Anwendung der Spionagesoftware
„Pegasus“ in rechtlicher Hinsicht bewertet, und sieht sie ggf. Handlungsbedarf
(bitte begründen)?
7. Stellen nach Rechtsauffassung der Bundesregierung das Anbieten und
der Verkauf der Spionagesoftware „Pegasus“ in Deutschland
Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder nach anderen
Rechtsnormen dar, und wenn ja, welche (bitte begründen)?
Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das deutsche Recht normiert den jeweiligen Einsatz zur
Telekommunikationsüberwachung bzw. zur Onlinedurchsuchung technikneutral. Der Einsatz ist nur
im Einzelfall und unter strengen rechtlichen Auflagen zum Schutz
hochrangiger Rechtsgüter oder der Verfolgung schwerer bzw. besonders schwerer
Straftaten zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus
den jeweiligen Rechtsgrundlagen (vgl. etwa zur Quellen-
Telekommunikationsüberwachung § 100a Absatz 1 Satz 2, 3 StPO, §§ 5, 51 Absatz 2 BKAG bzw.
§ 11 Absatz 1a G 10 und zur Onlinedurchsuchung § 100b StPO bzw. § 49
BKAG).
Der Einsatz sogenannter Spähsoftware in Deutschland durch Unberechtigte
kann hingegen, je nach den Umständen des Einzelfalls, verschiedene
Straftatbestände erfüllen.
Wenn Endgeräte betroffener Personen ausgelesen oder ihre Telefonate abgehört
werden, kommen insbesondere die Straftatbestände der Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), des Ausspähens oder Abfangens von Daten
(§§ 202a, 202b StGB), des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von
Daten (§ 202c StGB) oder der Datenhehlerei (§ 202d StGB) in Betracht, wenn
die jeweils weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Je nach zu
Grunde liegender Planung des Einsatzes sogenannter Spähsoftware und je nach
Zielgruppe können auch Straftaten aus dem Bereich des Staatsschutzes, wie
§ 98 StGB (Landesverräterische Agententätigkeit) und § 99 StGB
(Geheimdienstliche Agententätigkeit) vorliegen. Das Anbieten oder Verkaufen von
Software, die dem Ausspähen von Daten dient, kann zudem, soweit nicht bereits
eine Strafbarkeit nach § 202c StGB gegeben ist, eine strafbare
Beihilfehandlung (§ 27 StGB) darstellen, wenn die jeweils weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Künftig kann darüber hinaus bestraft werden, wer eine
Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die
Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern
(§ 127 StGB-neu). Hierzu gehören auch rechtswidrige Taten nach den §§ 202a
bis 202d StGB. Ermittlung und Bewertung eines entsprechenden Sachverhalts
sind Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden.
Darüber hinaus beurteilt sich das Anbieten und der Verkauf von Software nach
den vertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und
verstößt nicht per se gegen die guten Sitten und erfüllt keinen Straftatbestand.
8. Hat die Bundesregierung einen Einsatz der Spionagesoftware „Pegasus“
in Deutschland im Hinblick auf eine Gefährdung der grundrechtlich
geschützten Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
(Artikel 5 Absatz 1 und 2 GG) bewertet, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis (bitte begründen)?
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Meinungs-, Informations-, Presse-,
Rundfunk- und Filmfreiheit bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage
(z. B. Befugnisnorm aus der Strafprozessordnung oder dem
Gefahrenabwehrrecht) und sind nur bei strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
verfassungsrechtlich zulässig. Ermächtigt der Gesetzgeber Behörden zu Maßnahmen der
informationstechnischen Überwachung, sind zudem die Vorgaben des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) einzuhalten.
Hiernach sind die jeweils gesetzlich normierten Voraussetzungen und
Verfahrensvorschriften (z. B. Richtervorbehalt) unter strenger Beachtung der
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen.
9. Haben die Bundesregierung und deutsche Sicherheitsbehörden Kenntnis
über die Ausspähung in der Bundesrepublik Deutschland lebender
Journalistinnen und Journalisten, Politikerinnen und Politikern oder
Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten mithilfe der
Spionagesoftware „Pegasus“, wenn ja,
a) durch wen erfolgt die Überwachung,
b) wer ist davon betroffen,
c) seit wann besitzt die Bundesregierung diese Informationen,
d) wurden die zuständigen parlamentarischen Kontrollgremien des
Deutschen Bundestages davon in Kenntnis gesetzt, falls nein,
weshalb nicht,
e) wurden Betroffene seitens deutscher Sicherheitsbehörden informiert,
und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
10. Hat die Bundesregierung überprüft, ob Angehörige der Bundesregierung
selbst von Überwachungsmaßnahmen betroffen sind, weil diese in
direktem Austausch bzw. Kontakt mit überwachten ausländischen
Regierungsangehörigen standen (inklusive Staats- und Regierungschefs,
beispielsweise Emmanuel Macron), und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
und gab es in diesem Zusammenhang Konsultationen mit anderen
Regierungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob unter Einsatz von
Spionageprodukten der Firma NSO Group auch Rechner und Informationssysteme von
an Asylverfahren beteiligten Einrichtungen, vor allem des Bundes, Ziel
der Ausspähung durch Geheimdienste von Staaten sind, die
Oppositionelle verfolgen?
a) Sind der Bundesregierung derartige Angriffe bekannt, und wenn ja,
auf welche Einrichtungen sind diese wann, von wem und mit
welchem Ziel jeweils erfolgt, und welche Konsequenzen seitens der
Sicherheitsbehörden, des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik oder des Verfassungsschutzes hatte dies jeweils?
Wenn nein, haben die Bundesregierung und deutsche
Sicherheitsbehörden eine mögliche Ausspähung untersucht, oder werden sie eine
solche Untersuchung veranlassen?
b) Sind der Bundesregierung grundsätzlich Angriffe auf die
Kommunikationsinfrastruktur des Bundes bzw. in Deutschland bekannt, die mit
Produkten der Firma NSO Group verübt wurden?
Wenn ja, welche sind dies, und wie wurde darauf seitens der
Sicherheitsbehörden reagiert?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüft
regelmäßig auf Basis von § 5 BSIG Cyberangriffe gegen die Bundesverwaltung.
Hinweise zum Einsatz von Überwachungsprodukten der Firma NSO-Group sind in
diesem Zusammenhang bisher nicht festgestellt worden. Darüber hinaus liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.
12. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, ihrer Schutzpflicht gegenüber
ihren Bürgerinnen und Bürgern, aber auch gegenüber ausländischen
Betroffenen (z. B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und
Asylsuchenden) in Deutschland nachzukommen und sie vor Zugriffen ausländischer
Geheimdienste zu schützen?
Das BSI fördert den sicheren Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnik in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Als Cyber-Sicherheitsbehörde des
Bundes setzt sich das BSI zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger unter
anderem für die Etablierung grundlegender Sicherheitsstandards und die
Information sowie Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger ein.
Dies umfasst wichtige Sicherheitsempfehlungen, Informationen zu aktuellen
Sicherheitsrisiken bzw. Angriffsmethoden sowie Kontakt- und
Beteiligungsmöglichkeiten (siehe:
https://www.bsi.bund.de/VerbraucherInnen).
Insbesondere die Förderung von Verschlüsselungstechniken ermöglicht, dass Bürgerinnen
und Bürger in Deutschland kommunizieren können, ohne dass diese
Kommunikation auf der Verbindungsstrecke abgehört werden kann. Weiterhin
veröffentlicht das BSI Hinweise und Warnungen, mit denen auch Bürgerinnen und
Bürger ihre IT-Systeme besser gegenüber Angriffen schützen können. Und
schließlich informiert das BSI täglich Betroffene in Deutschland darüber, falls auf
ihren IT-Systemen Schadprogramme installiert sind.
13. Was hat die Bundesregierung bislang zum Schutz der Bevölkerung vor
Ausspähung durch Spionagesoftware auf deutscher und europäischer
Ebene unternommen, und wie ist der aktuelle Umsetzungsstand beim
staatlichen Schwachstellenmanagement (Vulnerability Equities Process –
VEP)?
Bei Bekanntwerden von Angriffskampagnen mit Relevanz für die IT-Sicherheit
in Deutschland informiert das BSI, unabhängig von der Art des Cyber-Angriffs,
seine Zielgruppen. Im Rahmen der Veröffentlichungen zu Pegasus hat das BSI
am 27. Juli 2021 eine öffentliche Cyber-Sicherheitswarnung mit dem Titel
„Smartphones weltweit von Pegasus überwacht“ (CSW-Nr. 2021-234348-1032)
herausgegeben
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Cybersicherheitswarnung
en/DE/2021/2021-234348-1032_csw.html.
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin inhaltlich mit dem
verantwortungsvollen Umgang mit Schwachstellen auseinander. Eine ausgewogene
behördenübergreifende Strategie zum Umgang mit 0-day-Schwachstellen nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bei den Strafverfolgungs- und
Sicherheitsbehörden über bereits vorhandene interne Behördenvorgaben hinaus bringt
die Interessen der Cyber- und Informationssicherheit sowie der
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in einen angemessenen Ausgleich. Diese
Thematik hat auch Eingang in die Cybersicherheitsstrategie Deutschland 2021
gefunden.
14. Wie hoch waren seit 2017 die Kosten für die Entwicklung bzw. die
Beschaffung und den Einsatz von Überwachungssoftware von
Bundessicherheitsbehörden (bitte entsprechend nach Jahr, Behörde, Erwerb,
Entwicklung und Einsatz von Überwachungssoftware aufschlüsseln)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1*
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. Wie hoch waren seit 2017 die Kosten für die Entwicklung bzw. die
Beschaffung und den Einsatz von Verschlüsselungs- und Antivirensoftware
durch Bundesbehörden (bitte entsprechend nach Jahr, Behörde,
Beschaffung, Entwicklung und Einsatz von Verschlüsselungs- und
Antivirensoftware aufschlüsseln)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 2*
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Entwicklung bzw. die
Beschaffung und den Einsatz von Verschlüsselungs- und Antivirensoftware
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
aufgrund von verschiedenen IT-Komponenten, einer komplexen IT-
Infrastruktur, kontinuierlicher (Weiter-)Entwicklung von IT-Fachverfahren, bei denen die
Kosten anteilig in den Gesamtentwicklungskosten enthalten sind, sowie nicht
aufschlüsselbarer Gesamtkostenmodelle nicht immer ermittelbar sind. Bei nicht
eindeutig aufschlüsselbaren Kosten wurden diese teilweise nicht berücksichtigt.
Analog gilt für interne und externe Personalkosten, dass diese dem Betrieb der
zu betrachtenden Softwarelösungen nicht immer hinreichend eindeutig
zugeordnet werden können. Zu beachten ist auch, dass eingesetzte Software
teilweise zentral für verschiedene Behörden finanziert wird und somit die Ausgaben
nicht trennscharf den einzelnen Behörden zuzuordnen sind.
Zusammengefasst: Infolge der Komplexität moderner IT-Sicherungssysteme ist
eine eindeutige Kostenzuordnung zu den erfragten Softwareprodukten bzw.
Sicherungsfunktionen nur eingeschränkt möglich bzw. nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand zu realisieren.
Mit dem Ziel einer weitestgehend konsistenten Datenerhebung wurde diese
daher vorrangig auf die bei den Endgeräten zum Einsatz kommende Software
fokussiert.
Soweit Angaben zu einzelnen Behörden fehlen, ist dies keinesfalls mit
fehlenden Sicherungsmaßnahmen gleichzusetzen. Vielmehr verfügen diese Behörden
über keine eigene Informations- und Kommunikationstechnik oder setzen bei
Verschlüsselung Antivirensoftwarelizenz- bzw. kostenfreie Produkte ein. Beim
BMVg hingegen werden die angefragten Detailinformationen nicht in einer für
die Erhebung erforderlichen Form vorgehalten, weshalb hier im Hinblick auf
den erheblichen Aufwand von einer gesonderten Erhebung abgesehen wird.
16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die von Einrichtungen des
Bundes entwickelten bzw. geheim gehaltenen Sicherheitslücken von der
NSO Group Technologies für ihre Produkte und/oder Leistungen
verwendet werden, um weltweit elektronische Geräte zu kompromittieren
(bitte begründen)?
Bisher wurden für den Umgang mit Schwachstellen bereits Prozesse bezüglich
der Meldung innerhalb der Bundesverwaltung an das BSI und durch das BSI
etabliert (vgl. § 4 Absatz 2 bis 4 BSIG). Demnach müssen grundsätzlich alle
Bundesbehörden Informationen im Zusammenhang mit neu festgestellten
Schwachstellen, die für die Erfüllung von Aufgaben oder die Sicherheit der
Informationstechnik anderer Behörden von Bedeutung sind, an das BSI melden.
Gefundene Schwachstellen werden über das BSI dem betroffenen Hersteller
gemeldet, damit dieser die Möglichkeit erhält, die Schwachstelle zu schließen.
Das Verfahren zielt darauf ab, den durch eine mögliche Ausnutzung von
Schwachstellen resultierenden Schaden zu minimieren, da zum einen durch die
koordinierte Beteiligung betroffener Hersteller eine Bereitstellung von
funktionierenden Sicherheitsupdates ermöglicht wird und zum anderen das
temporäre Zurückhalten von Schwachstellen- und Angriffsdetails die Ausnutzung
zunächst erschwert und damit das Schadenspotential reduziert werden kann. Als
bewährte Methode, sowohl national wie auch international wird der
„Coordinated Vulnerability Diclosure“ (CVD) Prozess anerkannt.
Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Kennt die Bundesregierung die Forderung des Whistleblower Edward
Snowden nach einem Moratorium für den Handel mit Cyberwaffen (vgl.
https://www.zeit.de/digital/2021-07/edward-snowden-spionage-software-
pegasus-handy-ueberwachung-diktaturen), und hat sie eine Position
dazu?
Wird sie diese Forderung umsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
18. Kennt die Bundesregierung die Forderung des Deutschen Journalisten-
Verbandes (DJV), die deutschen Sicherheitsbehörden und die
Geheimdienste sollen Auskunft darüber geben, ob die „Pegasus“-Spähsoftware
gegen deutsche Journalistinnen und Journalisten eingesetzt wurde
(
https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pre
ssemitteilungen/detail/news-aufklaerung-gefordert-2), und wird sie
darauf reagieren?
Wenn ja, in welcher Form (bitte begründen)?
19. Wie hat oder wird die Bundesregierung auf die Forderung der Vereinten
Nationen nach einer menschenrechtszentrierten Regulierung solcher
Überwachungssoftware reagieren (
https://news.un.org/en/story/2021/07/
1096142; bitte begründen)?
Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Über die mediale Berichterstattung hinaus liegen der Bundesregierung hierzu
keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]