[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Vogel (Olpe), Michael
Theurer, Pascal Kober, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31980 –
Umsetzung der Grundrente
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der demografische Wandel stellt die gesetzliche Rentenversicherung vor
Herausforderungen. Neben Fragen der nachhaltigen Finanzierbarkeit und
Generationengerechtigkeit spielt das Thema Altersarmut eine wichtige Rolle.
Um Altersarmut zu bekämpfen, benötigen wir Lösungen, die von Armut
gefährdete oder betroffene Rentnerinnen und Rentner gezielt unterstützen. Mit
dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen
und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz) trat am 1. Januar 2021 ein Gesetz in Kraft, das gezielt
Alterseinkommen erhöhen soll und nach Aussage vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales Hubertus Heil einen „Baustein im Kampf gegen Altersarmut“
darstellt (
https://www.deutschlandfunk.de/hubertus-heil-spd-zur-grundrente-das-
muss-sich-dieses-land.694.de.html?dram:article_id=479745). Die im
Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgeführten Zahlen sowie aktuelle
wissenschaftliche Erkenntnisse legen jedoch nach Ansicht der Fragesteller nahe, dass
die Grundrente nicht zielgenau gegen Altersarmut wirkt. So haben von allen
Rentnerinnen und Rentnern, die Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung haben und trotzdem im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind,
drei Viertel keinen Anspruch auf Grundrente (ifo Schnelldienst, 2021, 74,
Nummer 06, 34–39).
Bereits vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes wurden jedoch zahlreiche
Kritikpunkte geäußert, unter anderem in der öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 25. Mai 2020. Dazu
zählt der hohe administrative Aufwand seitens der Deutschen
Rentenversicherung Bund, die nach eigenen Angaben mit etwa zehnmal so hohen
Verwaltungskosten rechnet, wie üblicherweise bei ihren Leistungen anfallen (https://
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw27-de-grundrente-703572;
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilun
gen/pressemitteilungen_archive/2018/2018_06_27_vertreterversammlung_fas
shauer.html). Aufgrund der vorausgesetzten Mindestbeitragsjahre wurde
zudem vor einem Bruch mit dem Äquivalenzprinzip und einer
Ungleichbehandlung von Beitragszahlungen, die möglicherweise „verfassungsrechtlich
zweifelhaft“ (
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw27-de-grun
drente-703572) seien, gewarnt. So werden Beiträge durch die Grundrente ab
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32221
19. Wahlperiode 26.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
33 Mindestbeitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewertet,
darunterliegende Beitragszeiten jedoch nicht. Zudem wurde auf mögliche
Szenarien hingewiesen, in denen Rentnerinnen und Rentner die jahrelang in
Vollzeit gearbeitet haben, durch die Grundrente gleichgestellt werden mit
Rentnerinnen und Rentnern, die beispielsweise dieselbe Anzahl an
Beitragsjahren in Teilzeit – mit deutlich geringeren Beiträgen – nachweisen können.
Durch die Einführung eines automatisierten Datenabrufs zwischen den
Trägern der Deutschen Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden
soll die Überprüfung des Einkommens beschleunigt werden. Nach Angaben
der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 25. Mai 2021 sollte der automatisierte Datenabruf Mitte
2021 einsatzbereit sein. Es wurde überdies auf den großen administrativen
Aufwand für die Deutsche Rentenversicherung verwiesen.
Mit der nun begonnenen Umsetzung der Grundrente stellt sich daher nach
Ansicht der Fragesteller die Frage, inwiefern sich diese Einschätzungen in der
Praxis bewahrheiten.
1. Wie viele Rentnerinnen und Rentner beziehen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell eine Grundrente (bitte nach Monaten seit
Beginn der Auszahlung und nach Geschlecht, Bestandsrentnern und
Neuzugängen aufgliedern)?
Mit der Prüfung der Voraussetzungen und der Auszahlung der Grundrente in
Form eines Zuschlags zur Rente (Grundrentenzuschlag) haben die Träger der
Rentenversicherung planmäßig Mitte Juli 2021 mit den neu zugehenden Renten
begonnen. Die Bestandsrenten werden bis Ende des Jahres 2022 nach und nach
zur Prüfung aufgerufen.
Valide statistische Daten sind nach Mitteilung der Deutschen
Rentenversicherung Bund zurzeit noch nicht verfügbar.
2. Wie viele Rentnerinnen und Rentner haben aktuell einen Anspruch auf
die Grundrente, und wann soll diese nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgezahlt werden (bitte nach Anzahl der Erstauszahlungen einer
Grundrente und Monat, bis zu dem Monat, in dem alle heutigen
Grundrentenberechtigten ihre erste Grundrentenauszahlung erhalten haben,
aufgegliedert nach Bestandsrentnern und Neuzugängen, aufgliedern)?
a) Ab welchem Monat werden nach Kenntnis der Bundesregierung alle
Rentnerinnen und Rentner, die einen Anspruch auf Grundrente
haben, die Auszahlung der Grundrente erhalten haben?
b) Bei wie vielen Rentnerinnen und Rentnern wird es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu zeitlichen Verzögerungen zwischen dem
Anspruch auf Grundrente und der Auszahlung der Grundrente kommen
(bitte nach Bestandsrentnern und Neuzugängen sowie Anzahl der
Verzögerungen in Monaten aufgliedern)?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
c) Plant die Bundesregierung, zeitliche Verzögerungen von
Grundrentenzahlungen zu verzinsen?
Falls ja, entstehen dadurch nach Ansicht der Bundesregierung
zusätzliche Kosten, und wenn ja, in welcher Höhe?
Erhöhte Leistungen sind rückwirkend frühestens ab dem 1. Januar 2021 zu
zahlen. Die rückwirkenden Zahlungen von Grundrentenzuschlägen bei
Bestandsrentenbeziehenden sind nach den sozialgesetzlichen Regelungen nicht zu
verzinsen (vgl. § 44 Absatz 2, 2. Alternative des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB I).
Wird hingegen bei Neurentenanträgen über die Rente zunächst unter
Außerachtlassung eines Grundrentenzuschlags entschieden, weil sich das
Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Rentenanspruchs allein wegen der Prüfung
eines Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag verzögert, ist ein nachträglich zu
zahlender Grundrentenzuschlag nach den sozialgesetzlichen Regelungen zu
verzinsen (vgl. § 44 Absatz 2, 1. Alternative SGB I). Die Höhe etwaiger
zusätzlicher Kosten ist derzeit noch nicht bezifferbar.
3. Ab welchem Zeitpunkt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Prüfungen vorgenommen, welche Rentnerinnen und Rentner einen Anspruch
auf Grundrente haben (bitte nach Bestandsrentnern und Neuzugängen
aufgliedern)?
a) Wie viele dieser Prüfungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits durchgeführt (bitte nach Monaten seit der ersten
Prüfung, sowie nach Bestandsrentnern und Neuzugängen aufgliedern)?
b) Bis zu welchem Zeitpunkt wird die Prüfung auf einen
Grundrentenanspruch für alle aktuellen Rentnerinnen und Rentner nach Kenntnis
der Bundesregierung abgeschlossen sein?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Ist der im Grundrentengesetz vorgesehene automatisierte Datenabruf
zwischen den Trägern der Deutschen Rentenversicherung und den
zuständigen Finanzbehörden zur Ermittlung des Einkommens
einsatzbereit?
a) Wenn ja, wird der automatisierte Datenabruf zwischen den Trägern
der Deutschen Rentenversicherung und den zuständigen
Finanzbehörden bereits genutzt (bitte nach Anzahl der Träger und
Finanzbehörden, die diesen nutzen aufgliedern)?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen kann die Nutzung nach Kenntnis
der Bundesregierung noch nicht erfolgen?
c) Wenn nein, ab welchem Zeitpunkt ist der automatisierte Datenabruf
nach Kenntnis der Bundesregierung einsatzbereit?
d) Wenn nein, wie viele Datensätze wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Inkrafttreten des Grundrentengesetzes durch die Träger
der Deutschen Rentenversicherung in nicht automatisierter Form
angefragt (bitte nach Monaten und Trägern aufgliedern)?
e) Wird der automatisierte Datenabruf nach Kenntnis der
Bundesregierung auch für Auslandssachverhalte verwendet, oder wird dies
künftig möglich sein?
Die Fragen 4 bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Die Systeme zum automatisierten Datenabruf mit sämtlichen Kernfunktionen
sind einsatzbereit und werden von den Trägern der Rentenversicherung und den
zuständigen Finanzbehörden genutzt. Eine Unterscheidung zwischen Inlands-
und Auslandssachverhalten ist im Rahmen des automatisierten Datenabrufs
nicht vorgesehen.
f) Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Bearbeitung
der Einkommensprüfung ohne die Verwendung des automatisierten
Datenabrufs im Durchschnitt?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, wie lange die
Einkommensprüfung ohne den automatisierten Datenabruf dauern würde. Es ist aber davon
auszugehen, dass ein herkömmliches manuelles Mitteilungsverfahren zum
Nachweis des Einkommens durch die Berechtigten und ihre Ehepartnerinnen
und Ehepartner bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wesentlich
aufwendiger wäre und insgesamt eine deutlich längere Bearbeitungszeit sowohl
für die Rentenversicherungsträger als auch für die Rentnerinnen und Rentner
beanspruchen würde.
5. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Grundrentenanspruch der Grundrentenempfängerinnen und Grundrentenempfänger,
die bereits eine Grundrente beziehen, sowie der Anspruchsberechtigten
insgesamt (bitte nach Höhe des Grundrentenanspruchs in 200-Euro-
Schritten, Anzahl der Grundrentenempfängerinnen und
Grundrentenempfänger, Anzahl der Anspruchsberechtigten und Geschlecht
aufgliedern)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Grundrentenanspruch aller Anspruchsberechtigten (bitte Mittelwert und
Median angeben, insgesamt und nach Geschlecht aufgliedern)?
Der Grundrentenzuschlag wird derzeit auf durchschnittlich 75 Euro (brutto)
monatlich geschätzt. Eine nach Geschlecht differenzierte Schätzung sowie eine
Schätzung des Medians liegen hierfür nicht vor. Eine endgültige Berechnung
der durchschnittlichen Grundrentenzuschläge wird erst mit dem Vorliegen der
Rentenbestandsstatistik des Jahres 2022 möglich sein.
Von den Anspruchsberechtigten sind nach den Schätzungen im Gesetz rund
70 Prozent Frauen und rund 30 Prozent Männer.
7. Inwiefern wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung Effekte
ungleicher Erwerbsumfänge (Vollzeit vs. Teilzeit), Effekte des
Familienstandes (Verheiratete vs. Nichtverheiratete) und Effekte ungleicher
Auszahlungsmodalitäten für Erträge privater Altersvorsorge (als
Vermögensbestand oder als laufendes Einkommen) auf die Höhe des
Grundrentenanspruchs aus?
Die Höhe der gesetzlichen Rente ergibt sich aus Anzahl der Versicherungsjahre
und den mit relevanten Beiträgen versicherten Verdiensten. Das gilt für die
Berechnung des Grundrentenzuschlags gleichermaßen. Dabei kommt es nicht
darauf an, wie die Beiträge zustande gekommen sind.
Genauso wie bei der Berechnung der Rente an sich ist bei den Voraussetzungen
für die Aufwertung der Entgeltpunkte insbesondere die reine, eigene
Beitragsleistung nach den Regelungen im Grundrentengesetz maßgeblich. Eigene
Beitragsleistungen bleiben Hauptanknüpfungspunkt bei der Berechnung des
Grundrentenzuschlags und, wie im Rentenrecht üblich, auch unabhängig
davon, ob die Beiträge in Teilzeit oder Vollzeit erbracht wurden.
Dementsprechend verfügen die Träger der Rentenversicherung für zurückliegende
Erwerbsbiographien auch nicht über die Datengrundlagen für eine
Differenzierung nach dem Arbeitsumfang. Sie kennen lediglich die Höhe des
beitragspflichtigen Entgelts, aus dem sich der Rentenanspruch ergibt. Denn nur diese
ist für den (Grund-)Rentenanspruch relevant.
Der Familienstand spielt ausschließlich bei der Einkommensanrechnung eine
Rolle. Die Grundrente soll zielgenau sein und sich am Bedarf ausrichten.
Deshalb wird das zu versteuernde eigene Einkommen und auch dasjenige von
Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
geprüft. Ein anzurechnendes Einkommen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro
für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare führt zu keiner
Einkommensanrechnung. Nur Einkommen, das über diesen Freibeträgen liegt, wird
berücksichtigt und zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Liegt das Einkommen über 1.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.300 Euro
(Paare), wird der darüber liegende Betrag vollständig vom Zuschlag
abgezogen. Die Einbeziehung von Ehegatten/Lebenspartnern in die
Einkommensanrechnung ist sachgerecht, um dem durch die Ehe beziehungsweise die
Lebenspartnerschaft ausgedrückten Willen, dauerhaft gemeinsam zu wirtschaften –
und schließlich der gegenseitigen gesetzlich begründeten Unterhaltspflicht –
angemessen Rechnung tragen zu können. Die rechtlichen Unterhaltsansprüche
innerhalb der Ehe oder Lebenspartnerschaft werden typischerweise durch eine
Unterhaltsverpflichtung eher zu Gunsten des wegen geringer Rentenerwartung
für die Grundrente Berechtigten gekennzeichnet sein. Eine vergleichbare
wirtschaftliche Verbindlichkeit kann bei anderen Lebensgemeinschaften nicht
vorausgesetzt werden.
Die Regelungen zur Einkommensanrechnung berücksichtigten überdies auch
unterschiedliche Auszahlungsmodalitäten bei privater Altersvorsorge wie
beispielsweise von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht. Damit es gegenüber Berechtigten, die anstelle der
Kapitalauszahlung eine lebenslange monatliche Rentenzahlung gewählt haben, im
Rahmen der Einkommensprüfung nicht zu einer Ungleichbehandlung kommt,
ist in diesen Fällen der steuerrechtlich relevante Ertrag auf insgesamt zehn
Jahre umzulegen und der zu ermittelnde jährliche Einkommensbetrag höchstens
für die Dauer von zehn Jahren zu Grunde zu legen (§ 97a Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI).
a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Effekte zu einer
Ungleichbehandlung von Beiträgen führen, beispielsweise zu einer
vergleichbar hohen Grundrente trotz unterschiedlich hoher
Beitragszahlungen oder zu einer unterschiedlich hohen Grundrente trotz
vergleichbarer Beitragszahlungen?
So genannte Überholeffekte sind bei gleicher Anzahl an Beitragsjahren
ausgeschlossen. Zur Stärkung des Äquivalenzprinzips wird bei der Berechnung
des Grundrentenzuschlags außerdem ein so genannter (Äquivalenz-)Faktor von
0,875 angewandt.
b) Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Fälle vor, in denen
Rentnerinnen und Rentner trotz unterschiedlich hoher
Beitragszahlungen einen vergleichbar hohen Anspruch auf Grundrente bzw. trotz
vergleichbar hoher Beiträge einen unterschiedlichen
Grundrentenanspruch haben?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
c) Sofern Effekte vorliegen, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung
daraus mit Blick auf das Äquivalenzprinzip?
Wie vorstehend erläutert, trägt die Grundrente der eigenen Beitragsleistung und
dadurch dem Äquivalenzprinzip angemessen Rechnung.
d) Ist eine solche Ungleichbehandlung von Beitragszahlungen aus Sicht
der Bundesregierung verfassungsrechtlich problematisch?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen.
8. Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter, die
eigene Rentenansprüche erworben haben, beziehen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell eine Grundrente, und wie viele haben einen
Anspruch auf Grundrente (bitte in absoluten Zahlen sowie in Prozent aller
Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter mit eigenen
Rentenansprüchen angeben sowie nach Anspruchsberechtigten und
Beziehern von Grundrente, Geschlecht, Bestandsrentnern und Neuzugängen
aufgliedern)?
Der Datenbestand der Deutschen Rentenversicherung enthält keine
Informationen dahingehend, ob neben der Rente auch Grundsicherung bezogen wird. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
a) Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung der Bezug von
Grundsicherung im Alter ein Indikator für Altersarmut?
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Armutsbegriffs orientiert sich die
Bundesregierung an einem umfassenden Analyseansatz, der die Risiken für Armut und
soziale Ausgrenzung in verschiedenen Lebenslagen und Altersgruppen
beschreibt. Das Indikatorenset des Armuts- und Reichtumsberichts umfasst
derzeit elf Indikatoren aus verschiedenen Bereichen wie Einkommensverteilung,
Überschuldung, Arbeitslosigkeit, Mindestsicherung, materielle Entbehrung,
Wohnen, Gesundheit oder soziale Teilhabe. Diese sind im Bereich „Armut“
unter „Indikatoren“ auf der Internetseite
www.armuts-und-reichtumsbericht.de
dargestellt.
Die Zahl bzw. die Quote der Leistungsberechtigten der Mindestsicherung, wie
Grundsicherung im Alter, zeigt, wie viele Personen dieser Leistung bedürfen,
um das soziokulturelle Existenzminimum oder einen daran orientierten
Lebensstandard zu erreichen und welchem Bevölkerungsanteil dies entspricht. Diese
Sozialleistung wurde im Jahr 2003 vor allem deshalb eingeführt, um ältere
Menschen besser vor Altersarmut zu schützen. Mit den Regelbedarfen, der
Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser, den
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. weiteren Sonderbedarfen
wird das soziokulturelle Existenzminimum gesichert und damit Armut
bekämpft.
b) Kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Maßnahme zielgenau
gegen Altersarmut wirken, wenn Empfängerinnen und Empfänger von
Grundsicherung im Alter in der Regel nicht davon profitieren?
c) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Anteil
von Grundrentenanspruchsberechtigten sowie Grundrentnerinnen und
Grundrentnern an allen Bezieherinnen und Beziehern von
Grundsicherung im Alter mit eigenen Rentenansprüchen?
Die Fragen 8b und 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen implizieren, dass die als Leistung der gesetzlichen
Rentenversicherung ausgestaltete Grundrente in Form des Grundrentenzuschlags primär der
Armutsvermeidung dienen soll. Die Fragesteller verkennen jedoch, dass, wie in
der Begründung zum Gesetz ausgeführt, eine Grundrente in der
Rentenversicherung eingeführt werden soll, „um die Lebensleistung von Menschen
anzuerkennen“, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Menschen nicht
erwerbsmäßig gepflegt haben. Prioritäre Zielsetzung der Grundrente ist damit
die Anerkennung von Lebensleistung aufgrund von jahrzehntelanger Zahlung
von Pflichtbeiträgen aus unterdurchschnittlichem Einkommen, um dadurch das
Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als zentrale Alterssicherung in
Deutschland zu stärken. Dementsprechend knüpft die Höhe des
Grundrentenzuschlags jeweils an die in der individuellen Erwerbsbiografie zurückgelegten
Zeiten und Entgeltpunkte an. Der Armutsbekämpfung und als Basisabsicherung
dient im deutschen sozialen Sicherungssystem stattdessen die Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die aus der Gewährung eines Grundrentenzuschlags resultierenden höheren
Rentenzahlungen leisten gleichwohl implizit einen Beitrag zur Linderung von
Altersarmut für die betreffende Zielgruppe. Das wird durch die flankierenden
Maßnahmen des Grundrentengesetzes außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung (Einführung von Freibeträgen in den Grundsicherungssystemen und
beim Wohngeld) ergänzt, um die verfügbaren Alterseinkommen langjährig
Pflichtversicherter, also weitgehend derselben Zielgruppe, zu erhöhen. Dadurch
können sich diese ergänzenden Leistungen zur gesetzlichen Rente monatlich
um aktuell bis zu 223 Euro erhöhen.
9. Wie viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sind nach Kenntnis
der Bundesregierung von Altersarmut betroffen, und welcher Anteil hat
einen Anspruch auf Grundrente (bitte nach Anzahl der von Altersarmut
betroffenen Rentnerinnen und Rentner und Anteil an
Grundrentenempfängerinnen und Grundrentenempfängern, in absoluten Zahlen und
Prozent sowie nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Es liegen keine der erfragten
Angaben vor.
a) Für wie wichtig hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
die Bekämpfung von Altersarmut im Bezug zu der Grundrente, und
welchen Beitrag leistet die Grundrente nach Auffassung der
Bundesregierung zur Bekämpfung von Altersarmut?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8a und 8b verwiesen.
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
Altersarmut zu bekämpfen, und wie viele Rentnerinnen und Rentner haben
von diesen Maßnahmen profitiert?
Mit den Regelbedarfen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, der Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser,
den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. weiteren
Sonderbedarfen wird das soziokulturelle Existenzminimum gesichert und damit
Armut bekämpft. Im Übrigen sind die Träger der Rentenversicherung nach § 46
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 109a Absatz 1
SGB VI verpflichtet, alle potenziell Leistungsberechtigten in der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die mögliche Inanspruchnahme
dieser Leistungen zu informieren und zu beraten.
Um Bedürftigkeit im Alter in Zukunft zu vermeiden, muss die gesamte
Biografie in den Blick genommen werden. Gleiche Bildungschancen, eine gute
Ausbildung, durchgehende Erwerbsbiografien und darauf aufbauend eine
kontinuierliche Altersvorsorge im Erwerbsleben sind die zentralen Bausteine, damit
Menschen im Alter nicht von Armut bedroht sind. Mit der Brückenteilzeit, dem
Qualifizierungschancengesetz, der Einführung des Mindestlohns und der
Einführung der im Rentenpakt beschlossenen doppelten Haltelinie sowie der
Verbesserung von Erwerbsminderungsrenten wurden in dieser Legislatur wichtige
Weichenstellungen zur Vermeidung von Altersarmut vorgenommen.
c) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Tatsache, dass keine Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung für den
Anspruch auf Grundrente ist, insbesondere auch mit Blick auf das
Subsidiaritätsprinzip?
Bedürftigkeit ist keine Voraussetzung für eine Leistung der gesetzlichen
Rentenversicherung, welche der Grundrentenzuschlag ist. Die Zielgenauigkeit
dieser Leistung wird mit der Anrechnung von eigenem und von
Partnereinkommen erreicht. Damit wird die Grundrente am Bedarf der Rentnerinnen und
Rentner ausgerichtet.
10. Wie viele Rentnerinnen und Rentner haben nach Kenntnis der
Bundesregierung eigene Rentenansprüche erworben und sind dennoch auf
Grundsicherung im Alter angewiesen (bitte nach Jahren der
Erwerbstätigkeit, Geschlecht aufgliedern)?
a) Welcher Anteil dieser Bezieherinnen und Bezieher von
Grundsicherung im Alter mit eigenen Rentenansprüchen war nach Kenntnis der
Bundesregierung mindestens 33 bzw. mindestens 35 Jahre
erwerbstätig?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Zum Ende des Jahres 2020 erhielten insgesamt 419.905 Bezieherinnen und
Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine eigene
Rente, davon waren 191.385 Männer und 228.520 Frauen. Zur Beantwortung
der Frage wird die Statistik der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung herangezogen, in der keine Informationen zu dem der Rente
zugrundeliegenden Versicherungsverlauf, also insbesondere über die Jahre der
Erwerbstätigkeit, enthalten sind. Diese Informationen sind nur in den Statistiken der
Rentenversicherung enthalten, aus denen jedoch keine Informationen über
einen möglichen Grundsicherungsbezug geschlossen werden können. Daher ist
keine Aufschlüsselung der Grundsicherungsbeziehenden mit eigener Rente
nach Jahren der Erwerbtätigkeit möglich.
b) Wie begründet die Bundesregierung, dass eine langjährige
Erwerbstätigkeit gemäß Grundrentengesetz erst ab 33 bzw. 35 Jahren vorliegt?
Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, wie viele Grundrentenzeiten für
einen Anspruch auf Grundrente für langjährige Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen vorliegen
müssen. Damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten
einen Grundrentenzuschlag erhalten zu können, wird bei Vorliegen von
mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis
35 Jahren ansteigend berechnet.
Mit der Grundrente soll eine jahrzehntelange verpflichtende Beitragszahlung
zur gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen,
die Erziehung von Kindern und die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
besonders anerkannt werden. Wenn man berücksichtigt, dass eine
Erwerbsbiografie oft mit einer Ausbildung beginnt, bevor das 20. Lebensjahr erreicht wird
und sich künftig bis ins Alter von 67 Jahren über eine Zeitspanne von etwa
50 Jahren erstrecken kann, sind selbst längere oder mehrfache kürzere Phasen
der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit kein Ausschlussgrund für einen
möglichen Bezug einer Grundrente.
11. Ist die in der öffentlichen Anhörung geäußerte Befürchtung, dass die
Einkommensanrechnung bei der Grundrente zu einem Verzicht auf eine
ergänzende Altersvorsorge führen kann, aus Sicht der Bundesregierung
berechtigt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für zielführend?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt diese Befürchtung nicht.
Bei der Prüfung, ob Einkommen auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist,
sind Freibeträge in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für
Paare eingeführt worden, bis zu denen es zu keiner Einkommensanrechnung
kommt. Durch diese Freibeträge soll gerade auch erreicht werden, dass der
Bezug einer ergänzenden Altersvorsorgeleistung sich nicht sofort auf die Höhe
des Grundrentenzuschlags auswirkt. Bei der Einkommensanrechnung auf den
Grundrentenzuschlag wird das zu versteuernde Einkommen unter
Hinzurechnung der steuerfrei gestellten Anteile von Renten und Versorgungsbezügen
sowie oberhalb des Sparerfreibetrages liegende abgeltend versteuerte
Kapitalerträge zugrunde gelegt. Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das
Bruttoeinkommen. Bei der Ermittlung werden von den Gesamteinkünften, die
den zu versteuernden Anteil der Rente einschließen, unter anderem
Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Dass eine zusätzliche Altersvorsorge nur aus dem Grund unterbleibt, weil es
bei der späteren Rente zu einem Grundrentenanspruch kommen könnte und die
Anrechnung der zusätzlichen Altersvorsorge auf den Grundrentenzuschlag
befürchtet wird, dürfte eher eine theoretische Überlegung, praktisch aber
ausgeschlossen sein. Sowohl die Höhe der originären Rente als auch die Höhe eines
möglichen Grundrentenzuschlages hängen von vielen verschiedenen Faktoren
ab, so dass allein schon deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen
„Gestaltungsoptionen“ wegen eines vermeintlichen späteren Grundrentenanspruchs
aufgrund der komplexen rentenversicherungsrechtlichen Materie ausscheidet.
Hinzu kommt, dass sich die persönliche Situation im Rentenalter und auch die
Weiterentwicklung der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht über
Jahrzehnte vorhersagen lässt und daher auch keine verlässlichen Annahmen
über eigenes Einkommen und Einkommen möglicher Ehe- oder Lebenspartner/
innen getroffen werden können.
12. Wie viele Stellen benötigen die Deutsche Rentenversicherung Bund
(DRV Bund) und die einzelnen Träger nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2021 bis 2025 (bitte jährlich nach DRV Bund und
einzelnen Trägern aufgliedern)?
a) Wie viele dieser Stellen sind Neueinstellungen und wie viele interne
Versetzungen?
b) Wie viele der Neueinstellungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits beantragt bzw. ausgeschrieben (bitte nach DRV
Bund und den jeweiligen Trägern aufgliedern)?
c) Wie viele der internen Versetzungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits durchgeführt (bitte nach DRV Bund und den
jeweiligen Trägern sowie nach Bereichen, aus denen Versetzungen
stattgefunden haben, aufgliedern)?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung werden auch bei den
Rentenversicherungsträgern in den kommenden Jahren altersbedingt viele
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausscheiden. Der Stellenbedarf hängt jedoch von
vielen weiteren Faktoren ab, so dass eine konkrete Aussage nach Auskunft der
Rentenversicherung nicht möglich ist.
Die anlässlich der Umsetzung des Grundrentengesetzes vorgenommenen knapp
1.000 Einstellungen bei der DRV Bund werden auch bei der Kompensation der
demografisch bedingten Abgänge helfen. Bei den anderen
Rentenversicherungsträgern besteht ein Bedarf in entsprechender Größenordnung.
Da die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundrentengesetz regelmäßig
gemeinsam mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Rente selbst
erledigt werden, ist eine noch detailliertere Aufstellung nach Neueinstellungen
und Versetzungen zum Zwecke der Umsetzung des Grundrentengesetzes nach
Auskunft der Rentenversicherung nicht möglich.
13. Welche weiteren Organisationen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung an der Umsetzung der Grundrente beteiligt (z. B. Finanzämter,
Bundesministerien, etc.), und welche Verfahrensschritte werden durch
diese bei welchem Stunden- und Personalaufwand durchgeführt (bitte
nach Organisation, Verfahrensschritten und voraussichtlichem Aufwand
in Stunden und Vollzeitäquivalenten aufschlüsseln)?
a) Plant die Bundesregierung, in diesen Organisationen zusätzliche
Personalkapazitäten zu schaffen, um die Aufgaben bezüglich der
Umsetzung der Grundrente zu erfüllen?
b) Erhalten diese Organisationen nach Kenntnis der Bundesregierung
zusätzliche Mittel zur Umsetzung der Grundrente, und wenn ja, aus
welchem Haushaltsposten, und in welcher Höhe?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des Grundrentengesetzes obliegt den Trägern der
Rentenversicherung. Weitere, rein technisch (verfahrens-)beteiligte Institutionen im
Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens zur Durchführung der
Einkommensprüfung sind die Datenstelle der Rentenversicherung, die Koordinierende
Stelle, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, das Bundeszentralamt
für Steuern und die Finanzverwaltungen der Länder.
Hierfür hatte das im sog. Vorhaben KONSENS Auftrag nehmende Land in
Abstimmung mit der DRV Bund eine technische Schnittstelle für den
automatisierten Datenabruf zu entwickeln. Für die Abrechnung der involvierten
KONSENS-Mitarbeiter wird der offizielle Personalkostenverrechnungssatz zu
Grunde gelegt. Im Vorhaben KONSENS sind zur initialen Umsetzung
insgesamt Kosten in Höhe von 952.676,11 Euro angefallen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 25b verwiesen.
14. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Neueinstellungen im Verhältnis zum Personalbestand der DRV Bund und
den weiteren Trägern seit Inkrafttreten der Grundrente (bitte in absoluten
Zahlen und prozentualer Veränderung monatlich für die Monate seit
Inkrafttreten der Grundrente angeben)?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 12c und 15 wird verwiesen.
15. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Arbeitsaufwand
in den an der Umsetzung der Grundrente beteiligten Stellen in Stunden-
und Vollzeitäquivalenten seit Inkrafttreten der Grundrente im Vergleich
zu vor Einführung der Grundrente (bitte monatlich im Vergleich zu
Vorjahresmonaten angeben)?
Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auch nach
der Produktivsetzung der Verfahren Mitte Juli 2021 laufend Programm- und
Verfahrensverbesserungen mit dem Ziel vorgenommen, dass die
Sachbearbeitung nur in denjenigen Fällen eingreifen muss, in denen eine vollautomatische
Anspruchs- und Einkommensprüfung nicht möglich ist. Wie viele Fälle
manuell bearbeitet bzw. nachgearbeitet werden müssen, wird sich im weiteren
Verlauf zeigen, so dass der tatsächliche Aufwand zur Umsetzung des
Grundrentengesetzes noch nicht abschließend beziffert werden kann. Hierfür müssen
zunächst weitere Praxiserfahrungen, insbesondere mit der Überprüfung der
Bestandsrenten, gesammelt werden.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Aufgabenbereiche in den an
der Umsetzung der Grundrente beteiligten Stellen, die seit Inkrafttreten
der Grundrente nicht mehr durchgeführt werden?
Wenn ja, welche Bereiche sind dies, und kann die Bundesregierung
ausschließen, dass die Umsetzung der Grundrente und die dort gebundenen
Kapazitäten der Grund für diesen Stillstand sind?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
17. Inwieweit wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Umsetzung
anderer rentenpolitischer Maßnahmen hinausgezögert, z. B. die
Umsetzung der digitalen Rentenübersicht, da die notwendigen Kapazitäten
bereits für die Umsetzung und Bearbeitung der Grundrente beansprucht
werden?
Inwiefern kann die Bundesregierung ein solches Szenario für die Zukunft
ausschließen?
Die Entwicklung und Umsetzung der Digitalen Rentenübersicht, die nach dem
Rentenübersichtsgesetz durch die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
angesiedelte Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erfolgt, wird nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht durch die Umsetzung der Grundrente
beeinflusst. Dies wird auch für die Zukunft nicht erwartet.
18. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Einführung der
Grundrente Doppelstrukturen, insbesondere mit Blick auf die
Einkommensprüfung, aufgebaut?
Wenn ja, an welchen Stellen?
Wenn nein, inwiefern werden Doppelstrukturen nach Ansicht der
Bundesregierung vermieden?
Für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag wird regelmäßig
das zu versteuernde Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz
herangezogen, das über das dazu eingerichtete automatisierte Datenabrufverfahren
zwischen Rentenversicherung und Finanzverwaltung übermittelt wird. Insofern
unterscheidet sich die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag bereits
dadurch von anderen Einkommensprüfungen nach dem
Rentenversicherungsrecht, beispielsweise der auf Renten wegen Todes, bei der sowohl andere
Einkommensbegriffe heranzuziehen sind als auch eine weitgehend maschinelle
Bearbeitung nur teilweise möglich ist.
Durch die weitgehend automatisierte Einkommensanrechnung statt einer
Bedürftigkeitsprüfung werden Doppelstrukturen vermieden. Die Grundrente in
Form des Grundrentenzuschlags zur originären Rente stellt eine Leistung der
gesetzlichen Rentenversicherung dar und wird demzufolge von den Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung geprüft und ausgezahlt. Hätte die
Rentenversicherung eine Bedürftigkeitsprüfung durchführen müssen, wären
Doppelstrukturen mit den Grundsicherungsträgern entstanden. Das hat auch der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens zum Grundrentengesetz durchgeführte Bund-Länder-Sozialpartner-
Dialog zur Umsetzung der Grundrente gezeigt (vgl. dazu auch die Antworten
zu den Fragen 35 und 37 auf Bundestagsdrucksache 19/10102).
19. Welche Verfahrensschritte übernehmen die DRV Bund und die einzelnen
Träger mit Blick auf die Grundrente (bitte nach Verfahrensschritten,
durchführender Organisation, den jeweils benötigten Stellen in
Vollzeitäquivalenten und dem voraussichtlichen Stundenaufwand für die
einzelnen Verfahrensschritte aufschlüsseln)?
20. Wie viele Verfahrensschritte bis zur Auszahlung der Grundrente wird es
nach Einschätzung der Bundesregierung maximal geben?
Wie viele werden es nach Einschätzung der Bundesregierung im
Durchschnitt sein?
a) Wie viele unterschiedliche Stellen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung daran beteiligt (bitte nach Verfahrensschritten und
beteiligten Stellen aufgliedern)?
b) Wie lange dauern die Verfahren von der Anspruchsfeststellung bis
zur Auszahlung der Grundrente nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell im Durchschnitt?
c) Ist eine Beschleunigung der Bearbeitungsdauern nach Kenntnis der
Bundesregierung vorgesehen?
Wie soll diese erreicht werden?
d) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anpassungen des
Verfahrens zur Bearbeitung von Grundrenten vorgesehen?
Wenn ja, welche Änderungen sind dies, und wann treten diese in
Kraft?
Die Fragen 19 bis 20d werden gemeinsam beantwortet.
Der Grundrentenzuschlag ist keine eigene Rentenart. Die Prüfung der
Voraussetzungen des Grundrentenzuschlags erfolgt im Rahmen der Rentenberechnung
weitgehend durch das IT-System der Rentenversicherung. Sofern mindestens
33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind und die durchschnittliche
Bewertung der Grundrentenbewertungszeiten in dem vom Grundrentengesetz
vorgegebenen Rahmen liegt, wird in einem weiteren Schritt das anzurechnende
Einkommen im Wesentlichen über den automatisierten Datenabgleich mit den
Finanzbehörden geprüft. Schließlich erfolgt die Abfrage der Kapitalerträge bei
den Rentnerinnen und Rentnern.
Weitere Aufschlüsselungen sind nach Auskunft der DRV Bund nicht möglich.
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zusätzliche Bedarf
an Beratungsleistungen durch die Einführung der Grundrente,
beispielsweise telefonische Rückfragen (bitte nach DRV Bund und Trägern,
Anzahl der Beratungsanfragen, Art der Beratungsleistung, Monaten von
Januar 2020 bis Juli 2021, für die Monate seit Einführung der
Grundrente nach Anfragen zur Grundrente aufschlüsseln)?
Entgegen der ursprünglichen Erwartung hat das Grundrentengesetz bisher bei
den Rentenversicherungsträgern zu keinem signifikant gestiegenen, besonderen
Beratungsbedarf geführt.
Von den Anrufen, die beim gemeinsamen Servicetelefon der
Rentenversicherungsträger eingehen, betrafen rund 7 Prozent der Fragen die Grundrente.
22. Wie hoch liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verwaltungskosten der Grundrente bei der DRV Bund und ihren Trägern im
Vergleich zu den Gesamtkosten der Grundrente (bitte in absoluten Zahlen
sowie den prozentualen Anteil an den Gesamtkosten angeben und nach
Monaten seit Einführung der Grundrente aufschlüsseln)?
Falls diese von den im Mai 2020 durch die DRV Bund avisierten 13
Prozent abweichen, wie erklärt die Bundesregierung diese Abweichung?
Für die Vorbereitung der Bearbeitung des Grundrentenzuschlages wendeten die
Rentenversicherungsträger bis Ende Juni 2021 überschlägig rund 130 Mio.
Euro auf. Über die Gesamtkosten der Grundrente liegen der Bundesregierung
noch keine Kenntnisse vor, so dass ein Verhältniswert nicht gebildet werden
kann.
Setzt man die bisherigen Kosten für die Vorbereitung von rund 130 Mio. Euro
ins Verhältnis zur anstehenden Überprüfung der rund 26 Millionen
Rentenzahlungen des Rentenbestands, resultieren daraus durchschnittliche Kosten von
rund 5 Euro pro Bestandsrente.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vergleich der anteiligen Höhe der Verwaltungskosten an den Gesamtkosten
der Grundrente mit den Verwaltungskosten anderer Rentenformen (bitte
begründen)?
Falls die Verwaltungskosten der Grundrente über den üblichen
Verwaltungskosten liegen, welche Gründe sieht die Bundesregierung für diese
Abweichung, und inwiefern hält die Bundesregierung diese für
vertretbar?
Ein solcher Vergleich kann nicht angestellt werden, da erstmals bei einer
Rentenreform aufwendige Prüfungen von rentenrechtlichen Zeiten beim
Rentenbestand vorzunehmen waren. Bei der Grundrente sind rund 26 Millionen
Rentenzahlungen des Rentenbestands zu überprüfen. Alle bestehenden
Versicherungskonten müssen dahingehend überprüft und aufbereitet werden, dass die für die
Gewährung des Grundrentenzuschlags erforderlichen Grundrenten- und
Grundrentenbewertungszeiten vorliegen. Dabei müssen die nicht elektronisch
vorliegenden Daten der Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner individuell
bzw. manuell geprüft werden.
Eine weitere Ursache für den hohen Erfüllungsaufwand vor allem im
Einführungsjahr ist, dass die zukunftsweisende automatisierte Abwicklung
Investitionen in den Aufbau und die Anpassung der IT-Programme erfordert. Die
Mehrkosten bei Personal und Ausstattung sind zu einem nicht unerheblichen Teil
auch Investitionen in die Zukunft, in die fortschreitende Digitalisierung der
Sozialverwaltung. Sie werden bei der Umsetzung künftiger Gesetze und der
Administration der Renten im digitalisierten Zeitalter genutzt werden können.
Nicht zuletzt erfolgt die Umsetzung des Grundrentengesetzes mit einem hohen
Maß an Bürgerfreundlichkeit, da die Prüfung von Grundrentenansprüchen
automatisch durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt und die Bürgerinnen
und Bürger keinen Antrag stellen müssen.
24. In welcher Höhe werden der DRV Bund und ihren Trägern nach
Kenntnis der Bundesregierung Kosten für die Umsetzung der Grundrente
entstehen (bitte für die Jahre 2021 bis 2025 jährlich aufgliedern)?
a) Welche Kosten fließen in die Verwaltungskosten der DRV Bund und
der Träger nach Kenntnis der Bundesregierung ein (bitte nach
Personalkosten, technischer Ausrüstung und Räumlichkeiten aufgliedern)?
b) Welchen Anteil dieser Kosten finanzieren die DRV Bund und die
einzelnen Träger nach Kenntnis der Bundesregierung aus
Beitragsmitteln?
c) Welcher Anteil der Kosten wird nach Kenntnis der aus
Bundesmitteln finanziert?
d) Gibt es für aus Bundesmitteln getragene Kosten eine
Sachgrundbindung, und wenn ja, für welche Kosten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Bundesmittel eingesetzt?
Die Fragen 24 bis 24d werden gemeinsam beantwortet.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente sind
Gegenstand der Schätzung des Erfüllungsaufwands auf Basis der Angaben der
Deutschen Rentenversicherung Bund, die im Gesetzentwurf zur Einführung einer
Grundrente (Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 31 ff.) aufgeführt sind. Die
Umsetzung erfolgt durch die Träger der Rentenversicherung. Die
Verwaltungskosten werden aus den allgemeinen Mitteln der Rentenversicherung getragen.
Es erfolgt keine Erstattung aus Bundesmitteln.
25. Welche zusätzlichen Kosten sind der Steuerverwaltung (Finanzämter,
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) usw.) nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Einführung der Grundrente bisher entstanden, und
welche Kosten sind für die kommenden Jahre vorgesehen (bitte nach
Behörden aufschlüsseln)?
Im Vorhaben KONSENS sind zur initialen Umsetzung insgesamt Kosten in
Höhe von 952.676,11 Euro angefallen. Für die weitere Ausbaustufe sind im
Vorhaben KONSENS aktuell ca. 700.000 Euro geplant.
a) Wie wird u. a. mit geänderten Sachgrundlagen durch z. B.
Einspruchsverfahren bei der Einkommenssteuererklärung umgegangen, und
welche Auswirkungen auf die Berechnung der Grundrente haben diese?
Durch die gesetzliche Ausrichtung auf den vorletzten Veranlagungszeitraum,
die im Gesetz verankerte Stichtagsregelung sowie die besondere Regelung in
§ 97a Absatz 5 SGB VI wird die Vollziehbarkeit unabhängig von
Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide gewährleistet und zusätzlicher
Aufwand für die Rentenversicherungsträger in Form rückwirkender
Überprüfungen und Korrekturen der Einkommensprüfung vermieden.
b) Inwiefern werden neue Stellen zur Umsetzung des automatisierten
Datenaustauschverfahrens benötigt (bitte jeweils nach Behörde
aufgliedern)?
Zur Umsetzung des automatisierten Datenabrufverfahrens werden im Vorhaben
KONSENS keine neuen Stellen benötigt.
c) Wie hoch sind die Mehrkosten, wenn das vorgesehene automatisierte
Datenaustauschverfahren bis zum Beginn der Grundrente nicht
einsatzbereit ist, und wer wird nach Einschätzung der Bundesregierung
diese Mehrkosten übernehmen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
durch die Verwendung der steuerrelevanten Daten aus dem
vorvergangenen Jahr zur Feststellung eines Grundrentenanspruchs Personen, die
durch eine Veränderung ihrer Lebenssituation (z. B. Scheidung) einen
Anspruch auf Grundrente erhalten, erst mit einer Verzögerung von zwei
Jahren die Auszahlung der Grundrente erhalten (bitte begründen)?
Grundsätzlich wird auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen
Kalenderjahres abgestellt, um die Berechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der
Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung möglichst gleich zu behandeln.
Veränderungen in der Lebenssituation können sich daher grundsätzlich erst mit
Verzögerung bei der Grundrente auswirken. Die denkbaren Konstellationen
sind vielschichtig und wirken sich in unterschiedlicher Weise aus, weswegen
sich die Verzögerungen auch dann zu Gunsten der Berechtigten auswirken,
wenn sich beispielsweise Einkommen bzw. Partnereinkommen erhöht oder
erstmals hinzutritt.
27. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in jedem Jahr zwei
Rentenanpassungen für die Grundrente bei Rentnerinnen und Rentnern mit
Einkommensanrechnung vorgenommen, eine im Januar und eine im Juli?
Renten werden regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres angepasst, indem der
bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
Das gilt auch für Renten mit Grundrentenzuschlag.
Bei der Grundrente findet im Zeitpunkt der Erstbewilligung des
Grundrentenzuschlags und nachfolgend jährlich eine Einkommensprüfung statt.
Einkommensänderungen, die im automatisierten Datenabrufverfahren bei der
Finanzverwaltung jeweils bis zum 31. Oktober bei den Trägern der
Rentenversicherung vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an bei der
Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag zu berücksichtigen.
a) Falls ja, hält die Bundesregierung diese Zweiteilung der
Rentenanpassung für zielführend?
Von der Rentenanpassung zu unterscheiden ist die Einkommensprüfung bei der
Grundrente, die über ein Datenabrufverfahren bei der Finanzverwaltung erfolgt.
Daraus resultierend ergibt sich aus verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten ein
von der zum 1. Juli eines Jahres durchgeführten Rentenanpassung
abweichender Berechnungszeitpunkt. Ausgehend davon, dass im September regelmäßig
die für die Einkommensanrechnung erforderlichen Daten bei der
Finanzverwaltung vorliegen, wurde auch aus Gleichbehandlungsgründen der darauffolgende
1. Januar als Berechnungszeitpunkt für die jährlich durchzuführende
Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag bestimmt.
b) Falls ja, wie hoch ist der Aufwand für diese Prozesse (bitte nach
Vollzeitäquivalenten und Kosten aufgliedern)?
Der durch die jährliche Überprüfung der Einkommensanrechnung entstehende
Erfüllungsaufwand für die Rentenversicherung ist in der Gesetzesbegründung
ausgewiesen (siehe Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 32 f.).
28. Werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Kenntnis der
Bundesregierung in separaten Verfahren überprüft?
Als Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen
sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 97a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 SGB VI). Dabei handelt es sich um (abgeltend) versteuerte
Kapitaleinkünfte, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Aus diesem Grund sehen die gesetzlichen Regelungen ein den automatisierten
Datenabruf ergänzendes Verfahren vor, das in § 97a Absatz 6 SGB VI
beschrieben und regelmäßig einmal jährlich durchzuführen ist.
a) Wenn ja, wie viele Rentnerinnen und Rentner sind nach Einschätzung
der Bundesregierung davon betroffen?
Und wie hoch ist der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur Prüfung
dieser (bitte in Vollzeitäquivalenten angeben)?
Angesichts von etwa 1,3 Millionen Anspruchsberechtigten auf Grundrente geht
die Bundesregierung nach einer Berechnung auf Basis von Daten der Studie
„Alterssicherung in Deutschland“ (ASID) davon aus, dass ungefähr 2,8 Prozent
dieser Begünstigten eigene, abgeltend versteuerte Kapitalerträge haben. Da bei
der Einkommensprüfung auch das Einkommen von Ehegatten/Lebenspartnern
und somit auch deren Kapitalerträge heranzuziehen sind, ist insgesamt von ca.
3,4 Prozent aller Berechtigten auszugehen, bei denen Kapitalerträge auf den
Grundrentenzuschlag anzurechnen sind.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein gewisser
Anteil der Berechtigten diese Kapitalerträge in der Einkommensteuerklärung
angibt, weil dies bei geringem Einkommen günstiger sein kann als die bereits
abgeführte (pauschale) Abgeltungsteuer. In diesen Fällen sind die erzielten
Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
eingeflossen und müssen demzufolge nicht über das gesonderte Verfahren nach § 97a
Absatz 6 SGB VI dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.
Der durch die Anrechnung von Kapitalerträgen entstehende Erfüllungsaufwand
für die Rentenversicherung ist in der Gesetzesbegründung ausgewiesen (siehe
Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 32 f.).
b) Müssen diese Daten eigenverantwortlich von den Rentnerinnen und
Rentnern an die DRV Bund übermittelt werden?
Falls ja, greifen Sanktionen, wenn diese nicht übermittelt werden?
Auf die Antwort zu Frage 28a wird verwiesen. Im Übrigen sieht das
ergänzende Verfahren zu den Einkünften aus Kapitalvermögen eine Überprüfung im
Wege eines im Rahmen einer Zufallsauswahl durchzuführenden
Anfrageverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern durch die Rentenversicherungsträger
sowie eine Auskunftsverpflichtung der jeweiligen Kreditinstitute vor (§ 151c
SGB VI). Die sich daraus ergebenden verwaltungsverfahrensrechtlichen
Konsequenzen sind in der Gesetzesbegründung zu § 97a Absatz 6 SGB VI
dargestellt (siehe Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 43).
c) Inwiefern würde sich der Verwaltungsaufwand für die Deutsche
Rentenversicherung Bund, ihre Träger und die Finanzverwaltung
verringern, wenn eine nachgelagerte Einkommensprüfung außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen würde (bitte in
Vollzeitäquivalenten angeben und nach Stellen aufschlüsseln)?
Die Einkommensanrechnung bei der Grundrente basiert – wie in den
vorangegangenen Antworten dargelegt – auf einer weitgehend automatisierten und
damit bürgerfreundlichen Prüfung unter Nutzung des eigens hierfür installierten
Datenabrufverfahrens bei der Finanzverwaltung sowie des in der Antwort zu
Frage 28a dargestellten ergänzenden Verfahrens zu Einkünften aus
Kapitalvermögen. Sie ist eine gesetzliche Aufgabe der Rentenversicherungsträger, so dass
sich die Frage nach einer nachgelagerten Einkommensprüfung außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung aus Sicht der Bundesregierung nicht stellt.
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