[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann,
Christian Kühn (Tübingen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/32030 –
Sturzregen und Hochwasser – Auswirkungen der Klimakrise in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den verheerenden Extremwetterereignissen und Hochwassern der
vergangenen Tage in Deutschland muss es nun vorrangig darum gehen, den
betroffenen Menschen schnell und unbürokratisch zu helfen und den
Wiederaufbau zügig zu organisieren. Darüber hinaus müssen jetzt aber auch die richtigen
Schlussfolgerungen aus den furchtbaren Ereignissen gezogen und die
notwendigen Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, damit solche oder ähnliche
Ereignisse in Zukunft so weit wie möglich vermieden werden können. Dies ist
insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass in Deutschland die
Erderhitzung bereits ca. 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter
beträgt (
https://www.spektrum.de/kolumne/klimawandel-deutschland-ist-schon-
zwei-grad-waermer/1786148) und vermutlich auch in den nächsten Jahren
noch weiter ansteigen wird.
Zum Zusammenhang der weiteren globalen Erhitzung und zunehmenden
Flutrisiken hat der Weltklimarat (IPCC) in seinem Sonderbericht zu Klimawandel
und Landnutzung festgestellt, dass es „mit großer Sicherheit einen
Zusammenhang von steigenden Globaltemperaturen und zunehmenden Flutrisiken in
der Zukunft“ gibt (IPCC SRCCL 2019, Kapitel 2, S. 147). Schon zuvor hatte
der IPCC in seinem Sonderreport über die Folgen einer globalen Erwärmung
von 1,5 Grad Celsius berechnet, dass Überschwemmungen im Zuge des
Klimawandels auf allen Kontinenten zunehmen werden (IPCC SR1.5 2018,
Kapitel 3, S. 203).
Weitere Extremwetterereignisse wie Starkregen sind laut Klimawirkungs- und
Risikoanalyse des Umweltbundesamtes (
https://www.adelphi.de/de/publikatio
n/klimawirkungs-und-risikoanalyse-2021-f%C3%BCr-deutschland, S. 103)
auch in Deutschland zu erwarten, und es braucht nun (präventive)
Maßnahmen, um diesen vorzugreifen und katastrophale Auswirkungen auf die
Bevölkerung zu verhindern.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32386
19. Wahlperiode 09.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 9. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 9. August 2021 hat der Weltklimarat (IPCC) den Beitrag der Arbeitsgruppe
I zum Sechsten IPCC-Sachstandsbericht veröffentlicht, der den
wissenschaftlichen Kenntnisstand zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen des
Klimawandels zusammenfasst. Daran, dass der derzeit zu beobachtende Klimawandel
vom Menschen durch den Ausstoß vom Treibhausgasen verursacht wurde und
wird, gibt es keinen Zweifel. Der Bericht bestätigt, dass es eindeutig ist, dass
der Einfluss des Menschen die Atmosphäre, den Ozean und die Landflächen
erwärmt hat. Er bestätigt weiter, dass der vom Menschen verursachte
Klimawandel sich bereits auf viele Wetter- und Klimaextreme in allen Regionen der
Welt auswirkt. Seit dem Fünften Sachstandsbericht gibt es stärkere Belege für
beobachtete Veränderungen von Extremen wie Hitzewellen,
Starkniederschlägen, Dürren und tropischen Wirbelstürmen sowie insbesondere für deren
Zuordnung zum Einfluss des Menschen.
Der Zusammenhang zwischen durch den Menschen verursachten Klimawandel
und zunehmenden Extremwetterereignissen ist damit wissenschaftlich
überzeugend dargelegt und bestärkt die Bundesregierung weiter ambitionierten
Klimaschutz zu betreiben. Definitionsgemäß treten Extremwetterereignisse
selten auf. Je kleiner der Betrachtungsraum – sowohl zeitlich als auch örtlich –
gewählt wird, desto seltener können Extremwetterereignisse beobachtet werden.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung
von Extremniederschlägen und Hochwassern in den letzten zehn Jahren
in Deutschland vor?
Hochwasser und auch Extremniederschläge unterliegen einer hohen
Variabilität. Die Entstehung des Hochwassers hängt stets mit besonderen
Witterungskonstellationen zusammen, die aber bisher nicht systematisch und regelmäßig
wiederkehrend auftreten.
Die bundesweite Entwicklung im Hinblick auf das Auftreten von Hochwassern
in den mittelgroßen Flusseinzugsgebieten Deutschlands (79 Pegel, 500 km²
bis 1000 km²) zeigt bezogen auf das Kriterium „Anzahl der Hochwassertage,
an denen der Hochwasserabfluss über einem definierten Schwellenwert
liegt“ – für die Periode 1961 bis 2017 keinen signifikanten Trend für die
hydrologischen Sommer- und Winterhalbjahre (
https://www.umweltbundesamt.de/pu
blikationen/umweltbundesamt-2019-monitoringbericht-2019-zur).
Ein anderes Kriterium zur Einschätzung von Hochwassern sind statistisch
ermittelte Hochwasserabflüsse, denen ein Wiederkehrintervall zugeordnet wird.
Hier zeigen Studien, dass Hochwasserabflüsse kleinerer Wiederkehrintervalle
in der jüngeren Vergangenheit höher sind. Eine belastbare Aussage zu
systematischen Veränderungen extremer Hochwasserereignisse (Wiederkehrintervall
mehr als 100 Jahre und seltener) ist aufgrund unzureichender Daten
(Reihenlänge, Homogenität, lokaler Einflüsse) jedoch nicht möglich.
Eine flächendeckende Auswertung aller Stark- und Dauerregenereignisse in
Deutschland ist nur für den Zeitraum der radargestützten
Niederschlagsüberwachung seit dem Jahr 2001 möglich. Aufgrund der hohen zeitlichen Variabilität
sowie der nur 20 Jahre langen Zeitreihe lassen sich keine statistisch belastbaren
Rückschlüsse auf eine Veränderung der Anzahl beobachteter Extremereignissen
ziehen. Das gilt für Starkregen- wie auch Dauerregenereignisse gleichermaßen.
Statistisch gesicherte Aussagen über mögliche Veränderungen der Häufigkeit
von Starkniederschlägen in Deutschland basierend auf täglichen
Stationsmessungen für die Niederschlagsschwellenwerte 10 mm und 20 mm sind nicht
möglich.
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen der
aktuellen Temperaturentwicklung in Deutschland (aktuell 2 Grad Celsius
Erwärmung, siehe dazu die Vorbemerkung der Fragesteller) und den
Extremniederschlägen bzw. Hochwassern hierzulande, und welche
Erkenntnisse liegen ihr dazu vor?
Näherungsweise ist ein Temperaturanstieg von ca. zwei Grad bereits im
Zeitraum der Jahre von 1960 bis 2020 zu beobachten. Hierzu wird auf die Antwort
auf Frage 1 verwiesen. Die Ergebnisse einer europaweit durchgeführten Studie
(Blöschl et al. 2019:
https://www.nature.com/articles/s41586-019-1495-6)
bestätigen keine konsistent gleichartige Entwicklung. Es zeigten sich regional
spezifische Zunahmen, aber ebenso auch Abnahmen beim Hochwasserabfluss.
Obgleich sich eine Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Stark- und
Dauerregenereignissen in den vorliegenden Beobachtungsdaten bislang nur als
statistisch nicht nachweisbare Tendenz zeigt, ist ein kausaler Zusammenhang
mit der Erwärmung aufgrund der erhöhten Aufnahmekapazität einer Luftmasse
von Wasserdampf bei steigender Temperatur physikalisch plausibel. Warme
Luftmassen können mehr Wasserdampf aufnehmen als kalte. Damit steigt mit
der Temperatur auch das Starkregenpotenzial. Allerdings hängt das tatsächliche
Auftreten von Starkniederschlagsereignissen von weiteren Faktoren, wie
insbesondere der großräumigen Verteilung der Hoch- und Tiefdruckgebiete sowie
der für die Verdunstung verfügbaren Wassermenge, ab. In einzelnen Regionen
der Erde muss die Erwärmung daher nicht zwingend auch eine Zunahme der
Starkniederschlagsereignisse zur Folge haben.
Klimaprojektionen bis zum Ende des 21. Jahrhunderts zeigen jedoch, dass für
die Zukunft auch in Deutschland mit einer Zunahme der
Auftrittswahrscheinlichkeit von Starkniederschlagsereignissen zu rechnen ist. Dabei wird die
Zunahme der besonders seltenen und damit heftigen Ereignisse größer ausfallen
als die der moderateren Ereignisse.
3. Kann die Bundesregierung beziffern, in welchem Maße das Risiko bzw.
die Häufigkeit von Extremniederschlägen und Hochwassern mit jedem
Zehntelgrad Erwärmung steigt?
Nein, die hydrologische Reaktion (Hochwasser) auf Temperaturerhöhung und
einen höheren Wasserdampfgehalt in der Atmosphäre hängt von vielen
weiteren Faktoren ab (Wetterlage, Orographie, Vorfeuchte, Landbedeckung etc.).
Das „zufällige Zusammentreffen vieler dieser Faktoren“ führt zu einer hohen
Variabilität des Niederschlag- und Abflussgeschehens und erschwert eine
Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen globaler/regionaler
Temperaturerhöhung einerseits und dem Hochwassergeschehen unter Beachtung der
verschiedenen Raum- und Zeitbezüge andererseits.
Jegliche Aussagen zur Klimasensitivität des Hochwassergeschehens in der
Folge von Temperaturveränderungen sind daher noch mit sehr großen
Unsicherheiten behaftet, die auch aus der Verfügbarkeit und Auswahl regionaler
Klimaprojektionen resultiert
Auf Basis eines allerdings zeitlich begrenzten Kollektivs von
Beobachtungsdaten ergibt sich nach Analysen des Deutschen Wetterdienstes ein erkennbarer
Zusammenhang zwischen einstündigen Niederschlagsextremen und der
Temperatur für Deutschland. Danach sind diese Ereignisse im Zeitraum der Jahre
2000 bis 2012 mit den steigenden Temperaturen sowohl deutlich großflächiger
als auch etwas intensiver geworden. Dadurch bildeten sie auch einen höheren
Gesamtniederschlag je Ereignis aus. Konkrete Zahlenwerte lassen sich aus
diesen Untersuchungen allerdings nicht ableiten.
4. Was hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Klimamodelle
seit langer Zeit eine Zunahme von Extremwetterereignissen, wie etwa
Starkregenfällen und Überflutungen, voraussagen, im Rahmen ihrer
Anpassungsstrategie konkret insbesondere für die Bereiche der
Mittelgebirge dazu unternommen, bzw. was wurde wie umgesetzt, was ist
geplant?
Als wie wirksam haben sich die bisherigen Maßnahmen erwiesen?
In der Klimawirkungs- und Risikoanalyse des Bundes 2021 (veröffentlicht im
Juni 2021) werden Risiken durch den Klimawandel bis Mitte und bis Ende des
21. Jahrhunderts deutschlandweit (generalisiert) in regionaler Differenzierung
dargestellt. In der Analyse ist hervorgehoben, dass Klimarisiken durch
Starkregen, Sturzfluten und Hochwasser besonders für Infrastrukturen und Gebäude
bestehen; vorrangig betroffen sind gewässernahe oder in engen Tälern der
Mittelgebirge gelegene Siedlungen. Maßnahmen zur vorsorgeorientierten
Anpassung an Extremereignisse müssen überwiegend vor Ort erfolgen, sodass hier
die Strategien und Maßnahmen der jeweiligen Länder bzw. Kommunen
einschlägig sind. Die Bundesregierung kann diese regionalen und lokalen
Maßnahmen unterstützen und flankieren. Im Aktionsplan Anpassung III zum
Zweiten Fortschrittsbericht der Bundesregierung vom Oktober 2020 sind
beispielsweise Daueraufgaben wie das Monitoring meteorologischer Extremereignisse
durch den Deutschen Wetterdienst enthalten ebenso wie Forschungsvorhaben,
beispielsweise „ClimXtreme“ (BMBF, 2020-2022) oder das Vorhaben
„Klassifizierung meteorologischer Extremereignisse zur Risikovorsorge gegenüber
Starkregen“ (Federführung DWD und BBK). Darüber hinaus finden sich im
Klimavorsorgeportal des Bundes Leitfäden zum Umgang mit dem langsamen
Klimawandel und mit Extremereignissen. Auch die weiteren Maßnahmen des
Bundes wirken (im Rahmen seiner Zuständigkeiten) unterstützend: zum einen
über Förderprogramme, die exemplarisch regional und kommunal ansetzen,
zum anderen tragen sie zur Sensibilisierung von Entscheidungsträger*innen vor
Ort sowie der Öffentlichkeit bei.
5. Welche finanzielle Unterstützung plant die Bundesregierung zur
Unterstützung von Opfern von Extremwetterkatastrophen und auch zur
Absicherung von Schäden in der Zukunft?
Nach dem Grundgesetz sind grundsätzlich die Länder für die
Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Katastrophenschutz und –hilfe zuständig. Die
Flutkatastrophe im Juli 2021 ist jedoch von nationalem Ausmaß, sodass eine
finanzielle Beteiligung des Bundes erforderlich und zulässig ist. Der Bund hat
deswegen unmittelbar reagiert und beteiligt sich mit zunächst bis zu 400 Mio. Euro
an den Soforthilfen der Länder. Weiter sieht die am 18. August im
Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe für den „Entwurf eines Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens ,Aufbauhilfe 2021‘ und zur Änderung
weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)“ vor, dass der Bund für
die Beseitigung der entstandenen Schäden und den Wiederaufbau 30 Mrd. Euro
zur Verfügung stellt, an denen sich die Länder in Höhe von 14 Mrd. Euro
beteiligen.
Die Regierungsfraktionen haben am 20. August hierauf aufbauend den Entwurf
eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und
zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen
Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer
Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021; Bundestagsdrucksache 19/32039) vorgelegt.
Zur Absicherung von Schäden in der Zukunft wurde die
Justizministerkonferenz von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder gebeten, die Einführung einer Pflichtversicherung für
Elementarschäden erneut zu prüfen.
6. Welche Maßnahmen und Schritte hin zum Aufbau eines Klimaschaden-
Katasters, also zur Erhebung und Bündelung von Daten zu den Kosten
von Klimaschäden, hat die Bundesregierung bislang eingeleitet, und was
ist der aktuelle Stand dabei und die diesbezügliche Planung (siehe
Ankündigung der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit Svenja Schulze:
https://www.bmu.de/rede/rede-von-svenja-sc
hulze-im-bundestag-zur-vorstellung-des-zweiten-fortschrittsberichts-
zuranpassungs/)?
Derzeit entwickelt das Umweltbundesamt (UBA) im Rahmen der
Ressortforschung unter dem Stichwort „Klimaschadenskataster“ ein Verfahren, um
Schäden und Kosten des Klimawandels in Deutschland besser erfassen zu
können. Es ist beabsichtigt, eine pragmatische Methodik zu erstellen, um Schäden
und Kosten durch extreme Wettereignisse, die zukünftig bedingt durch den
Klimawandel häufiger oder intensiver auftreten können, systematisch und
möglichst zeitnah erfassen bzw. abschätzen zu können. Dabei sollen sowohl
versicherte Schäden und nicht-versicherte, monetäre sowie erweiterte Schäden
(z. B. Ökosystemleistungen) berücksichtigt werden. Von besonderer Relevanz
ist die Abgrenzung des Faktor Klimawandels gegenüber anderen
Einflussfaktoren. Geplant ist zunächst eine prototypische Anwendung des
Klimaschadenskatasters. Dies wird das UBA in Zusammenarbeit mit den Instituten Infras
(Zürich) und Adelphi (Berlin) durchführen. Die Ergebnisse werden für Anfang
des Jahres 2024 erwartet und anschließend durch das UBA veröffentlicht.
7. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bunderegierung aktuell gegen
Hochwasser und Sturzfluten zu ergreifen und umzusetzen, insbesondere
im Bereich der Mittelgebirge, und wie sollen dabei die Zusammenarbeit
und der Austausch zwischen Bund und Ländern verstärkt werden?
Innerhalb der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) wird das
Thema Starkregen bereits seit Jahren in den Fachausschüssen für
Hochwasserschutz und Hydrologie (LAWA-AH) und für Klimawandel (LAWA-AK) in
enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern behandelt.
Eine Kleingruppe des LAWA-AH hat im Jahr 2018 eine LAWA-Strategie für
ein effektives Starkregenmanagement erarbeitet. Grundlage dieser Strategie ist
der Vorschlag einer Gefahrenkartierung, die darstellt, wieviel Wasser an
welchen Stellen einer Kommune theoretisch fließen kann, wo es Barrieren (z. B.
Brücken) gibt, die zu Stopfungen und späteren Flutwellen führen können oder
auch, wo kritische Infrastruktur steht, die von Überflutungen (hier eher
Sturzfluten) erfasst werden können. Die Kommunen haben mit der Erstellung
solcher Karten angefangen. Die Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e. V. (DWA) bietet gegen eine Gebühr für Kommunen zur
Unterstützung das Audit „Hochwasser – wie gut sind wir vorbereitet“ an. Das
Audit richtet sich an alle kommunalen Gebietskörperschaften und versetzt die
vor Ort Verantwortlichen aber auch die potentiell von Hochwasser betroffene
Bürgerschaft in die Lage, den Status der Hochwasservorsorge aus ihrer lokalen
Perspektive zu prüfen, zu bewerten und daraus Prioritäten zum weiteren
Handeln abzuleiten. Das Audit kümmert sich dabei nicht nur um die
Hochwasservorsorge vor den Risiken aus regionalen und überregionalen
Hochwasserentwicklungen (Flusshochwasser), sondern auch um das Risiko von lokalen
Starkregen mit Überflutungsfolgen (Sturzfluten), die gerade aus der kommunalen
Perspektive erfahrungsgemäß von ebenso großer Bedeutung für die örtliche
Gefahrenabwehr sind. Diese Informationen bieten eine gute Grundlage zur
Erstellung von Risiko- und Gefahrenkarten zu Starkregen oder Sturzfluten. Diese
Karten sind methodisch zu unterscheiden und nicht zu verwechseln mit den
nach § 74 WHG bereits verbindlich vorgeschriebenen Gefahren- und
Risikokarten für Hochwasserrisikogebiete nach § 73 WHG. Die Karten nach § 74
WHG liegen vor und werden regelmäßig in den Zyklen der EU-
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie fortgeschrieben.
In den Ländern gibt es Programme zur Unterstützung der Kommunen bei der
Erstellung dieser Risiko- und Gefahrenkarten zu Starkregen oder Sturzfluten.
Aufgrund des jeweils kommunalen Betrachtungsraumes wird auch der
speziellen Situation in den Mittelgebirgen Rechnung getragen.
Innerhalb des LAWA-AK hat die Kleingruppe „Wassersensible
Stadtentwicklung“ ein Positionspapier aus Sicht der Wasserwirtschaft entwickelt, das in der
nächsten LAWA-Vollversammlung im Herbst 2021 verabschiedet werden soll.
Ein Projekt für das Länderfinanzierungsprogramm zur wassersensiblen
Stadtentwicklung wird ebenfalls beantragt.
8. Für welche Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbünde des Nationalen
Hochwasserschutzprogramms lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Nationalen Hochwasserschutzprogramms eine Zulassung vor, für
welche war das nicht der Fall, und wie ist der heutige Status für die
jeweiligen Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbünde?
9. Für welche Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbünde des Nationalen
Hochwasserschutzprogramms ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Nationalen Hochwasserprogramms eine Auftragsvergabe erfolgt, für
welche war das nicht der Fall, und wie ist der heutige Status für die
jeweiligen Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbünde?
10. Wann werden die im Nationalen Hochwasserschutzprogramm
aufgeführten Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbünde jeweils voraussichtlich
abgeschlossen sein, und welche sind bereits vollständig abgeschlossen?
11. Welche zusätzlichen Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbünde wurden in
die Liste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms aufgenommen?
Wie ist jeweils der Status zu Zulassung und Auftragsvergabe?
Wann werden sie jeweils voraussichtlich abgeschlossen sein, und welche
sind bereits vollständig abgeschlossen?
12. Welche Kosten sind für die einzelnen Maßnahmen des Nationalen
Hochwasserschutzprogramms pro Jahr bisher angefallen (bitte auch die
summierten Ausgaben nach Flussgebietsgemeinschaft und
Maßnahmenkategorie – Deichrückverlegung, Hochwasserrückhaltung,
Schwachstellenbeseitigung – aufführen)?
13. Mit welchen Kosten für die im Rahmen des Nationalen
Hochwasserschutzprogramms geplanten Maßnahmen rechnet die Bundesregierung in
den Zeiträumen 2015 bis 2021, bis 2017 und ab 2027 (bitte nach
Flussgebietsgemeinschaft und Maßnahmenkategorie – Deichrückverlegung,
Hochwasserrückhaltung, Schwachstellenbeseitigung – aufschlüsseln)?
14. Von welcher Ebene (Bund, Länder, Kommunen) und über welche
Ausgabenprogramme und Haushaltspläne werden die Maßnahmen des
Nationalen Hochwasserschutzprogramms finanziert?
15. Welche Maßnahmen und Ausgaben des Nationalen
Hochwasserschutzprogramms betreffen Schutzmaßnahmen vor Hochwasser in
Mittelgebirgsregionen?
Die Fragen 8 bis 15 zum Nationalen Hochwasserschutzprogramm (NHWSP)
werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Unmittelbar nach den verheerenden Hochwasserereignissen an Donau und Elbe
im Jahr 2013 wurde das Nationale Hochwasserschutzprogramm (NHWSP)
gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und im Auftrag der
Umweltministerkonferenz von Fachleuten der Länder unter Beteiligung des Bundes
ausgearbeitet (s.a.
https://www.lawa.de/Publikationen-363-Hochwasser-und-Ni
edrigwasser.html).
Mit dem Nationalen Hochwasserschutzprogramm von Bund und Ländern
sollen Flussanlieger künftig besser vor solchen Ereignissen geschützt und
mögliche Schäden zukünftiger Hochwasser verringert werden. Zugleich ist das
Programm ein Zeichen der Solidarität von Ober- und Unterliegern in den
Flussgebieten. Denn es enthält erstmalig eine bundesweite Liste, mit der die für den
Hochwasserschutz in Deutschland zuständigen Länder ihre bis über das Jahr
2027 hinaus geplanten großräumigen, überregional wirksamen
Schutzmaßnahmen dokumentiert haben.
Das Programm umfasst inzwischen über 30 Maßnahmen bzw.
Maßnahmenverbunde zur Deichrückverlegung und über 60 Maßnahmen bzw.
Maßnahmenverbunde zur gesteuerten Hochwasserrückhaltung – also im Wesentlichen
Flutpolder – sowie 16 Maßnahmen bzw. Maßnahmenverbunde zur Beseitigung von
Schwachstellen. Insgesamt sind dies mehr als 230 Einzel- und Teilmaßnahmen
an Donau, Elbe, Oder, Rhein und Weser.
Durch die Umsetzung des Nationalen Hochwasserschutzprogramms sollen
renaturierte Auen mit einer Fläche von weit mehr als 20.000 Hektar sowie mehr
als 1.200 Millionen Kubikmeter zusätzliches Rückhaltevolumen durch
steuerbare Polder geschaffen werden. Das Kostenvolumen des Programms in den
kommenden 20 Jahren wird auf über 5,5 Mrd. Euro geschätzt.
Für Maßnahmen, die Teil des NHWSP sind und den Flüssen mehr Raum geben,
wie Deichrückverlegungen, steuerbare Flutpolder sowie damit
zusammenhängende konzeptionelle Vorarbeiten, stellt der Bund den Ländern über den im
Jahr 2015 eingerichteten Sonderrahmenplan „Präventiver Hochwasserschutz“
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK) seit dem Jahr 2016 jährlich 100 Mio. Euro zur
Verfügung. Die Entscheidung über die Fortführung der Förderung trifft der
Bundestag im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung. Der Bund beteiligt
sich an der Finanzierung von Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes
zu 60 Prozent der Ausgaben der Länder. Über die GAK beteiligen sich somit
nicht nur der Bund, sondern auch die Länder zu 40 Prozent an der Finanzierung
der Hochwasserschutzmaßnahmen. Für die Auswahl, Planung und
Durchführung einzelner Projekte sind die Länder allein zuständig.
Folgende Bundesmittel wurden von den Ländern über den Sonderrahmenplan
Präventiver Hochwasserschutz in den vergangenen Jahren abgerufen:
GAK-Berichterstattung für die Förderung von Maßnahmen
des Sonderrahmenplans „Maßnahmen des präventiven
Hochwasserschutzes“ (SRP HW)*
(Bundesmittel)
– in Mio. Euro -
Jahr Rückbau von
Deichen zur
Verbesserung des
Hochwasserschutzes, insb.
zur
Wiedergewinnung von
Überschwemmungsgebieten
Maßnahmen zur
Gewinnung von
Retentionsflächen,
wie die Schaffung
von
Hochwasserrückhaltebecken und
-poldern
Konzeptionelle
Vorarbeiten und
Erhebungen
2015 9,957 8,756 0,086
2016 13,844 20,038 0,011
2017 15,057 25,182 0,332
2018 17,563 38,360 0,642
2019 18,091 28,317 1,078
2020** 16,387 36,229 1,016
* Der Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ wurde am
13. August 2015 vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossen.
** Die Zahlenangaben für das Jahr 2020 sind vorläufig.
Die Bundesregierung legt dem Haushaltsausschuss jährlich einen „Bericht zur
finanziellen Abwicklung von Maßnahmen des Nationalen
Hochwasserschutzprogramm (NHWSP)“ vor. Dieser enthält u. a. die jeweils aktuelle NHWSP-
Maßnahmenliste mit maßnahmenbezogene Informationen der Länder zu den
bisherigen und zukünftigen Kosten, zum vorgesehenen Umsetzungszeitraum
sowie zum Abfluss der Bundesmittel.
Die Kostenaufteilung nach den Zeiträumen der Jahre 2015 bis 2021, 2022 bis
2027 und nach 2027 sowie nach Flussgebiet und Maßnahmenkategorie ist in
der nachfolgenden Tabelle auf Basis der Maßnahmenliste 2021 dargestellt.
Die Maßnahmenliste des NHWSP wird jährlich von den Ländern
fortgeschrieben und aktualisiert. Dies erfolgt nach einem festgelegten Verfahren in den
Gremien der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Dabei
werden auch neu gemeldete Maßnahmen in das Programm aufgenommen, sofern
sie die vorgegebenen Kriterien erfüllen.
Zum Umsetzungsstand der raumgebenden Maßnahmen des NHWSP lässt sich
zusammenfassend sagen, dass rund 42 Prozent der Maßnahmen noch in der
Konzeptionsphase sind, rund 25 Prozent in der Vorplanung, rund 16 Prozent in
der Genehmigungs- oder Vergabephase und rund 12 Prozent in der Bauphase.
Bei rund 5 Prozent der Maßnahmen ist die Bauphase abgeschlossen. Belastbare
Informationen zum Verfahrensstand und Umsetzungstand einzelner
Maßnahmen liegen nur den zuständigen Ländern vor. Diese verbessern kontinuierlich
die auf ihren Internetseiten verfügbaren aktuellen Informationen.
Im Mai 2021 wurden vom Umweltbundesamt (UBA) und der Bundesanstalt für
Gewässerkunde (BfG) die Ergebnisse eines über fünf Jahre laufenden
Untersuchungsvorhabens zum NHWSP veröffentlicht, die deutlich zeigen, dass der
Bund mit seinem fachlichen und seinem starken finanziellen Engagement auf
dem richtigen Weg ist. In enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den
Ländern wurden in dem Vorhaben gemeinsame Modellsysteme für die
Flussgebiete aufgebaut, ein bundesweit einheitlicher Untersuchungsansatz
entwickelt und vergleichbare Wirkungsanalysen parallel in den drei größten
deutschen Flussgebieten Donau, Elbe und Rhein mittels mathematischer Modelle
durchgeführt.
Die Lage der untersuchten raumgebenden Maßnahmen des NHWSP ergibt sich
aus der folgenden Karte:
Für detaillierte Informationen wird auf den Abschlussbericht des
Untersuchungsvorhabens verwiesen (
https://www.umweltbundesamt.de/publikatione
n/untersuchungen-zur-ermittlung-der-wirkungen-von). Die Erfahrung der
letzten Jahre zeigt, dass eine gute Bund-Länder-Zusammenarbeit ein
wesentlicher Faktor für den Erfolg des Programms ist. Inzwischen wurde bei der
Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) ein Beratungs- und
Modellierungsdienst zum NHWSP eingerichtet, der die Umsetzung des Programms dauerhaft
wissenschaftlich begleiten wird.
16. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass die Hochwasserrisiken
nicht nur durch Flusshochwasser, sondern auch durch
Starkregenereignisse verursachte Risiken nach bundesweit einheitlichen Kriterien
flächendeckend in entsprechenden Karten dargestellt werden, und wenn ja,
inwieweit, und welche Maßnahmen sind erforderlich, dass dies passiert,
und hält die Bundesregierung für diesen Zweck eine Anpassung des
Wasserhaushaltsgesetzes für erforderlich?
Die Bundesregierung hält es in der Tat für erforderlich, Starkregenrisikokarten
nach einheitlichen Standards zu erstellen. Im Entwurf der Nationalen
Wasserstrategie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) wird ein Leitfaden für Mindeststandards zur Erstellung von
Gefahren- und Risikokarten für lokale Starkregenereignisse vorgeschlagen, der
entwickelt und bereitgestellt werden soll. Damit soll auf eine Vereinheitlichung
hingewirkt werden, denn die Karten sind Grundlage kommunaler Planungen.
Sie dienen der Risikoinformation für Planer*innen, Gebäudeeigentümern und
Einsatzkräften und damit einer verbesserten Klimafolgenvorsorge. Die
Anschlussfähigkeit an die LAWA-Strategie für ein effektives
Starkregenrisikomanagement ist zu gewährleisten. Die Bundesregierung prüft auch im Lichte
der Erkenntnisse aus der aktuellen Flutkatastrophe, ob mit Blick auf die
Erstellung von Starkregenkarten ggf. eine Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) erfolgen sollte.
17. Hält die Bundesregierung vor dem Eindruck der jüngsten
Überschwemmungen die zahlreichen Ausnahmen bei den Beschränkungen von
Neubauten in Überschwemmungsgebieten (§ 78 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes) für sachgerecht, und inwieweit hält die Bundesregierung
eine Änderung dieser Rechtsvorschriften für erforderlich (bitte
begründen)?
Gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WHG kann die zuständige
Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten oder vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebieten ausnahmsweise zulassen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 kumulativ erfüllt sind. Insofern handelt es
sich hier nicht um zahlreiche Ausnahmen, sondern um eine einzige Ausnahme.
Gemäß § 78 Absatz 2 Satz 2 WHG sind bei der Prüfung der Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 zusätzlich die Auswirkungen auf die
Nachbarschaft zu berücksichtigen. Ob und inwieweit unter dem Eindruck der jüngsten
Überschwemmungen die Vorschrift anzupassen ist, wird von der
Bundesregierung geprüft.
18. Was wurde konkret bisher unternommen, um im Oberlauf von Bächen
und Flüssen Naturräume zu schaffen, die überschwemmt werden können,
um so kurzfristig zusätzliche Wassermengen aufnehmen zu können?
Als wie wirksam haben sich die bisher erfolgten Maßnahmen erwiesen?
Eine bundesweite Statistik über die Maßnahmen zur Schaffung von
Naturräumen und ihre Wirkungen im Oberlauf von Bächen und (kleineren) Flüssen
liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Länder führen Maßnahmen nach dem
Wasserhaushaltsgesetz bzw. Bundesnaturschutzgesetz als eigene Angelegenheit
aus (Artikel 83 GG). Der Fokus der Betrachtung aus Sicht des Bundes liegt auf
der überregionalen bzw. Länder übergreifenden Wirksamkeit der Raum
gebenden Hochwasserschutzmaßnahmen der Länder (vgl. auch Antwort zu den
Fragen 8 bis 15).
19. Was wurde insbesondere unternommen, um den Flächenverbrauch zu
reduzieren und um versiegelte Flächen zu entsiegeln, damit die
Versickerung von Niederschlägen gerade in Hochwasserentstehungsgebieten
verbessert wird, und wie hat sich insgesamt die Situation im Hinblick auf
die Versiegelung von Flächen in Deutschland in den letzten Jahren
entwickelt?
Seit dem Jahr 2016 liegt der Anteil der versiegelten Böden nahezu konstant bei
45 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche. Nach Daten der
Umweltökonomischen Gesamtrechnung der Länder waren im Jahr 22.531 km² versiegelt.
Nur über unversiegelte Böden kann die Versickerung von Niederschlagswasser
und die Grundwasserneubildung erfolgen. Sie sind auch zum Erhalt der
Biodiversität und zur Mikroklimaregulierung erforderlich. Durch die Versiegelung
werden die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig geschädigt, die
Vermeidung muss daher oberste Priorität haben. Durch Entsiegelung können die
natürlichen Bodenfunktionen nur zu einem gewissen Grad wiederhergestellt werden.
Zur Stärkung der Wasserrückhaltefunktionen und der Klimafunktion des
Bodens soll die Entsiegelung von Böden vorangebracht werden. Deshalb wurde
in einem UBA-Forschungsvorhaben (2019 bis 2021) eine Prüfung der Ansätze
zur besseren Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von
Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung veranlasst.
Vor allem in urbanen Gebieten sind Entsiegelungspotentiale knapp und somit
für möglichst hochwertige Renaturierungsmaßnahmen zu nutzen. Notwendig
ist eine systematische Erfassung und Bewertung der Entsiegelungspotenziale,
die es bislang nur in einigen Kommunen (z. B. Berlin) gibt. Die Ergebnisse des
Forschungsvorhabens sollen in Kürze veröffentlicht werden.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund heute ihr
Abrücken vom „30-Hektar-Ziel“ beim täglichen Flächenverbrauch und
dessen Verschiebung auf das Jahr 2030 in Form einer Zielsetzung von
„30 Hektar minus X“ im Jahr 2018 (Bundestagsdrucksache 19/25725,
bundestag.de)?
Das Flächenreduktionsziel in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie für das
Bezugsjahr 2030 bedeutet keine Abschwächung. Bis zum Jahr 2030 soll der
bisherige Zielwert von 30 Hektar pro Tag unterschritten werden. Das
Zwischenziel 2030 ist eingebettet in das übergeordnete Ziel, bis spätestens zum
Jahr 2050 einen Flächenverbrauch Netto-Null (Flächenkreislaufwirtschaft) zu
erreichen.
b) Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen im Baurecht,
Naturschutzrecht oder im Rahmen sonstiger Infrastrukturmaßnahmen will
die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass angesichts des täglichen
Flächenverbrauchs von zuletzt 52 Hektar pro Tag (
https://www.destati
s.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/04/PD21_209_412.html) der
Flächenverbrauch in Deutschland schneller als bisher reduziert und
eine Kreislaufwirtschaft bei der Flächeninanspruchnahme eingeleitet
wird?
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs ist in Deutschland auf allen staatlichen
Handlungsebenen als Ziel verankert: Baurecht, Raumordnungsrecht und
Naturschutzrecht des Bundes verpflichten die ausführenden Länder wie auch die
Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit zu einem sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden, zur Reduzierung des
Flächenverbrauchs und zur Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach
Maßgabe der jeweiligen Vorschriften. Das Raumordnungsgesetz des Bundes
enthält seit dem Jahr 2017 eine ausdrückliche Regelung zur Prüfung der
Festlegung quantifizierter Flächenziele durch die Träger der Raumordnung und
Landesentwicklung. In einigen Ländern wurden „Flächeninitiativen“ als breite
Bündnisse unter Einbindung der Zivilgesellschaft ins Leben gerufen. Im
Rahmen der Umweltministerkonferenz und der zuständigen
Länderarbeitsgemeinschaften wie auch im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung finden
ein Austausch und eine fachliche Koordinierung zu Fragen und Strategien der
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme statt.
Darüber hinaus werden mit Blick auf die Problematik der Bodenversiegelung
die Erkenntnisse aus dem jüngst abgeschlossenen UBA-Forschungsvorhaben
„Bessere Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von
Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung (FKZ 3719 48 207 0)“ sorgfältig
ausgewertet.
Sofern mit „konkreten Maßnahmen im Baurecht“ auch bauordnungsrechtliche
Maßnahmen angesprochen sind, wird darauf hingewiesen, dass für das
Bauordnungsrecht –sowohl im Hinblick auf die Gesetzgebung als auch auf den
Vollzug – ausschließlich die Länder zuständig sind.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
insbesondere ihr Festhalten an dem § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB),
dessen Geltung sie im Rahmen des „Baulandmobilisierungsgesetzes“
fortgeführt hat und dessen Anwendung die Ausweisung und
Beanspruchung von Flächen beim Bau nach Auffassung der Fragestellenden
stark vereinfacht, unter anderem dadurch, dass reguläre
Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht stattfinden müssen?
Die Bundesregierung verweist darauf, dass der sachliche, räumliche und
zeitliche Geltungsbereich des § 13b BauGB begrenzt ist. Die Grundsätze der
Bauleitplanung (insbesondere § 1 Absatz 5 BauGB) sowie die Vorschriften zum
Umweltschutz (§ 1a Absatz 2 BauGB) gelten für die Aufstellung aller
Bebauungspläne. Zudem sind nach § 1 Absatz 7 BauGB bei der Aufstellung der
Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Zu den Belangen zählen u. a. nach § 1 Absatz 6
Nummer 12 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes und der
Hochwasservorsorge.
20. Wann können sich Kommunen bei der Bundesregierung für eine
Förderung von Klimaanpassungsmanagerinnen und
Klimaanpassungsmanagern bewerben – wie es für das neue Zentrum Klimaanpassung
angekündigt war –, und bis wann können die ersten Stellen vor Ort geschaffen
werden?
Der Termin für das erste Förderfenster unter der novellierten Förderrichtlinie
„Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel“ wird derzeit abgestimmt.
Die ersten Stellen für Klimaanpassungsmanager können voraussichtlich nach
Ende des Förderfensters und der anschließenden Prüfung und Bewilligung der
Anträge voraussichtlich im ersten Halbjahr 2022 geschaffen werden.
21. Wie sollen sich nach Auffassung der Bundesregierung Menschen
zukünftig gegen mögliche Schäden versichern, wie beurteilt sie in diesem
Zusammenhang verpflichtende Elementarschadenversicherungen?
22. Was ist das Ergebnis der „rasch abzuschließenden Prüfung einer
Elementarschadenspflichtversicherung“ durch die Bundesregierung, welche im
mehrheitlich angenommenen Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/
CSU und SPD zum Hochwasserschutzgesetz II auf
Bundestagsdrucksache 18/12404 gefordert wurde?
Die Fragen 21 und 22 zur Elementarschadenversicherung werden auf Grund
des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat schon bisher den Abschluss einer
Elementarschadenversicherung für sinnvoll gehalten und sieht dies auch weiter so. Eine
Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz hat die Frage, ob eine Pflichtversicherung
eingeführt werden soll, vertieft geprüft; die Bundesregierung hat an den
Sitzungen der Arbeitsgruppe teilgenommen. Die Arbeitsgruppe hat im Jahr 2017
einen auch von der Bundesregierung mitgetragenen Bericht vorgelegt, der u. a.
zu dem Ergebnis kommt, dass die Einführung einer Pflichtversicherung nicht
gerechtfertigt sei; bei klimatischen Veränderungen oder Änderungen der
Datenlage sei eine andere verfassungsrechtliche Bewertung möglich.
Mit Beschluss vom 10. August 2021 haben die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Justizministerkonferenz
gebeten, vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse zu prüfen, ob die
bisherige Bewertung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden aktualisiert
werden sollte. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird sich an der Prüfung beteiligen.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung den Betrieb von Ölheizungen in den
Gebieten, in denen Hochwasserereignisse auftreten können, sieht die
Bundesregierung die derzeit geltenden Regelungen im
Wasserhaushaltsgesetz dazu als ausreichend an, und was hat die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf die Reduzierung des
Bestands in den genannten Gebieten bisher unternommen?
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten stellen
grundsätzlich ein Risiko für den Gewässerschutz dar. Daher wurden mit § 78c
des Wasserhaushaltsgesetzes Regelungen geschaffen, um die Risiken zu
minimieren. Die Regelungen werden für ausreichend erachtet, zumal bis zum
Stichtag 5. Januar 2023 Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder in vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebieten hochwassersicher auszuführen sind. In
Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten gemäß § 78b WHG
sind bestehende Heizölverbraucheranlagen bis zum 5. Januar 2033 nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten,
soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Die Bundesregierung hat nach den Beschlüssen des Klimakabinetts vom Herbst
2019 Regelungen zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem
Jahr 2026 beschlossen und im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert.
Hybridlösungen im Sinne einer Kombination von Ölheizungen mit der anteiligen
Nutzung erneuerbarer Energien sind weiterhin erlaubt. In diesem Zuge wurde auch
die Förderung für Gebäudeeffizienzmaßnahmen angepasst und eine Prämie für
den Austausch von Ölheizungen („Ölheizungsaustauschprämie“) Anfang des
Jahres 2020 im Marktanreizprogramm (MAP) eingeführt, die seit Januar 2021
in der neuen Programmstruktur im Rahmen der „Bundesförderung für
effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ fortgeführt wird. Im Jahr 2020 entfielen
im MAP 109.000 von 272.000 Anträgen für Wärmeerzeuger auf die
Ölheizungsaustauschprämie.
24. Plant die Bundesregierung, das „Beratungszentrum Klimaanpassung in
Kommunen“ finanziell und personell aufzustocken, um die Kommunen
bei der Prävention von Wetterkatastrophen weitreichender zu
unterstützen, und wenn ja, wie?
Das Zentrum KlimaAnpassung wurde am 7. Juli 2021 durch Frau
Bundesministerin Schulze eröffnet und hat seine Tätigkeit erfolgreich aufgenommen.
Die Nachfrage nach den angebotenen Leistungen im Monat Juli war
ausgesprochen hoch. Es ist vertraglich bereits vorgesehen, dass das erste Angebot im
kommenden Jahr ausgebaut und um weitere Services ergänzt wird. Über eine
weitere personelle und finanzielle Aufstockung wird im Rahmen der
Haushaltsberatungen in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein.
25. Warum hat die Bundesregierung das Programm Zukunft Stadtgrün
(Städtebauförderung – Zukunft Stadtgrün; staedtebaufoerderung.info) in
der Städtebauförderung, aus dem Maßnahmen zum Umbau von
Siedlungsgebieten im Sinne der Schwammstadt gefördert werden konnten,
aufgelöst?
Mit der Weiterentwicklung im Jahr 2020 wurde die Städtebauförderung neu
strukturiert und inhaltlich weiterentwickelt. Ein wichtiges Anliegen war es,
den Herausforderungen des Klimawandels gerecht zu werden. Neben den
bisherigen Fördervoraussetzungen – Gebietsausweisung und integriertes
Entwicklungskonzept – sind daher „Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur
Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen
Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns)“ Voraussetzung für die Förderung.
Grünmaßnahmen sind zudem in allen drei neuen Städtebauförderprogrammen
förderfähig. Dies umfasst auch Maßnahmen zum Umbau von
Siedlungsgebieten im Sinne der Schwammstadt.
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ISSN 0722-8333]