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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rückblick
(insgesamt 29 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
14.09.2021
Antwortdauer
21 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/3205724.08.2021
Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rückblick
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat,
Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und
der Fraktion DIE LINKE.
Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rückblick
Der Strafprozess am Bremer Landgericht gegen die ehemalige Leiterin der
Außenstelle des BAMF in Bremen U. B. wurde am 20. April 2021 wegen
Geringfügigkeit ohne Schuldspruch gegen eine Geldauflage eingestellt. Schon
zuvor hatte das Landgericht alle asyl- und aufenthaltsrechtlich begründeten
Anklagepunkte der Bremer Staatsanwaltschaft ausdrücklich zurückgewiesen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/26132 und https://www.fr.de/politik/asyl-betrug-bam
f-der-skandal-der-keiner-wurde-90459553.html). Ein mitangeklagter
Rechtsanwalt wurde vom Bremer Landgericht am 27. Mai 2021 zu einer Geldstrafe in
Höhe von 6 000 Euro verurteilt, jedoch nicht wegen asyl- oder
aufenthaltsrechtlicher Vorwürfe, bezüglich derer er freigesprochen wurde, sondern weil er die
Bezahlung zweier Hotelübernachtungen in Höhe von jeweils 65 Euro für die
mit ihm befreundete ehemalige Leiterin zunächst ausgelegt hatte. Alle übrigen
der ursprünglich 78 Anklagepunkte wurden vom Gericht zurückgewiesen, die
Richterin erklärte: „Keiner der als Zeugen gehörten damaligen Asylbewerber
hat die Vorwürfe der Anklage bestätigt“ (Es gab keinen „Asylbetrug“ – taz.de).
Ermittelt wird nun gegen vier Mitglieder der Bremer Staatsanwaltschaft,
darunter deren Leiter, wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen:
In einem Gespräch mit „Zeit online“ hatten sie sich massiv vorverurteilend
über U. B. geäußert und persönliche Interna und Mutmaßungen zu einer
angeblichen Liebesbeziehung preisgegeben (Nach dem Bamf-Skandal: Ermittlung g
egen Staatsanwälte – taz.de).
In einem Kommentar in der „tageszeitung“ (taz) nannte Benno Schirrmeister
die ehemalige Leiterin in Bremen eine „vorbildliche Beamte“, die durch ihr
Wirken zahlreiche menschenrechtswidrige Abschiebungen gestoppt habe: „Sie
hat also den Staat davor bewahrt, gegen seine fundamentalen Normen zu
verstoßen, obwohl das Figuren wie der niedersächsische Innenminister Boris
Pistorius (SPD) gerne getan hätten: Der hat sich persönlich bei U. B.s Chef in
Nürnberg darüber beschwert, dass eine Familie mit kleinen Kindern nicht in die
Obdachlosigkeit nach Bulgarien zwangsausgeflogen werden konnte!“ (https://t
az.de/Bremer-Bamf-Prozess/!5763392/, vgl. hierzu auch die Antwort zu den
Fragen 33 und 34 auf Bundestagsdrucksache 19/4427). In der „Hannoverschen
Allgemeinen Zeitung“ vom 15. April 2021 („Was vom Asylskandal blieb“)
erklärte der pensionierte Direktor des Bremer Arbeitsgerichts, Adolf Claussen:
„Der früheren BAMF-Leiterin gebührt das Bundesverdienstkreuz, keine
Anklage“, mit ihren Anerkennungsbescheiden habe sie die Menschenwürde von
Verfolgten schützen wollen. Und Heribert Prantl verglich in der „Süddeutschen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32057
19. Wahlperiode 24.08.2021
Zeitung“ vom 8. Mai 2021 („Was für Ermittler“) die Vorgänge in Bremen gar
mit der „SPIEGEL“- und der Dreyfus-Affäre und fragte: „Wer ehrt die zu
Unrecht Verleumdeten?“, zu denen auch die Rechtsanwälte zu rechnen seien,
denen fälschlich ein systematischer Missbrauch des Asylrechts unterstellt worden
war – allerdings nur solchen mit ausländisch klingendem Namen, denn
„deutsche Kanzleien“, denen Ähnliches hätte vorgeworfen werden können, blieben
von der Bremer Staatsanwaltschaft unbehelligt (BAMF-Affäre in Bremen: Erm
ittler im Visier – Politik – SZ.de (sueddeutsche.de)).
Statt einer Beförderung und Belobigung für ihr auch nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller vorbildliches, menschliches und rechtmäßiges
Handeln wurde die ehemalige Bremer Leiterin diffamiert, kriminalisiert und
öffentlich bloßgestellt. Hieran war nicht zuletzt die Spitze des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) aktiv beteiligt: Zwar behauptete
das BMI auf Anfrage, es habe in Bezug auf die Vorgänge in Bremen „nie von
einem Skandal gesprochen“, doch der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer sprach nachweislich von einem „handfesten, schlimmen
Skandal“ (vgl. hierzu auch die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/17276). Unbelegte und ehrverletzende Äußerungen aus dem
BMI, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter
mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ bzw. dort seien „bewusst
gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“ worden,
mussten dem BMI gerichtlich untersagt werden (vgl. ebd., Vorbemerkung der
Fragesteller und die Antwort zu den Fragen 4 und 5) – sie hielten der
gerichtlichen Überprüfung zudem nicht stand (siehe oben).
Schon kurz nach den ersten Medienmeldungen zu angeblich massiven
Verstößen gegen das Asylrecht und angeblich zu Unrecht erfolgten
Anerkennungen in Bremen hatte die Abgeordnete Ulla Jelpke in einer Pressemitteilung am
20. April 2018 gewarnt: „Ich befürchte, dass hier eine unliebsame Mitarbeiterin
des BAMF an den Pranger gestellt werden soll, die nicht bereit war, diese [
restriktive Asylpolitik] mitzutragen“ (https://www.ulla-jelpke.de/2018/04/die-restr
iktive-asylpolitik-ist-der-eigentliche-skandal/).
Nachdem über 13 000 Anerkennungsentscheidungen der Bremer Außenstelle
(mit 18 000 Betroffenen) aufwändig überprüft worden waren, kam das BAMF
zu der Auffassung, dass unter der Leitung von U. B. (d. h. nicht zwingend in
ihrer Verantwortung) in 213 Fällen zu Unrecht ein Schutzstatus erteilt worden
sei, so dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorgelegen hätten
(Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/26132). Gegen 184 dieser
Rücknahmen wurden Rechtsmittel eingelegt, von 2018 bis 2020 entschieden die
Gerichte über 76 dieser Klagen, und in 66 Fällen (87 Prozent) wurden die
Rücknahmen dann ihrerseits als rechtswidrig verworfen (ebd., Antwort zu den
Fragen 9 und 10). Dass die ursprünglich in Bremen gewährten Schutzstatus in aller
Regel zu Recht erteilt worden waren, teilte das BAMF der Bremer
Staatsanwaltschaft bzw. dem Bremer Landgericht jedoch nicht mit. Dies geschah erst
im Mai 2020 (d. h. lange nach der Anklageerhebung im September 2019), als
sich die Bremer Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren beim BAMF erkundigte (ebd., Antwort zu Frage 26).
Auch das BMI ist nach Angaben der Bundesregierung nicht darüber informiert
worden, dass die Rücknahmen positiver BAMF-Bescheide aus Bremen von den
Gerichten überwiegend als rechtswidrig verworfen wurden – wer hierfür im
BAMF die Verantwortung trug, beantwortete die Bundesregierung nicht (ebd.,
Antwort zu Frage 28), auch nicht die Frage danach, welche Gespräche oder
Vereinbarungen zwischen dem BMI und dem BAMF es diesbezüglich gab
(ebd., Antwort zu Frage 27). Das BAMF hatte der Bremer Staatsanwaltschaft
bzw. dem Gericht auch keine weiteren Informationen zukommen lassen, die die
ehemalige Bremer Leiterin aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
frühzeitig entlastet hätten (vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache
19/17276). Eine solche „unaufgeforderte Vorlage“ hätte „als Eingriff in die
Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden“ können, erklärte in einem Schreiben
vom 17. Mai 2019 derselbe Staatssekretär Stephan Mayer (vgl. Antwort zu den
Fragen 23 und 24 auf Bundestagsdrucksache 19/26132), der in einer Talkshow
im Fernsehen fälschlich behauptet hatte, in Bremen hätten „hochkriminell und
bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten
zusammengearbeitet“ (siehe oben). Auf Anfrage der Fraktion DIE LINKE. in Bremen erklärte
der Bremer Senat zu dieser Aussage, dass nach seiner Auffassung „die
Übermittlung von ent- oder belastendem Material“ vor dem Hintergrund, dass die
Staatsanwaltschaft sämtliche Umstände berücksichtigen muss, „nicht als ‚
Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz‘ zu beurteilen“ ist (https://www.linksfrakt
ion-bremen.de/presse/pressemitteilungen/presse-detail/news/trauriges-
ergebniseines-konstruierten-skandals/; Antwort auf Frage 12). Staatssekretär Stephan
Mayer hatte in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019 der Bremer
Staatsanwaltschaft überdies eine „hohe juristische Expertise“ bescheinigt und befunden,
dass sie „in der Lage“ sei, die „komplexen Rechtsfragen zum Asylrecht zu
durchdringen“ (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/26132)
– alle asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bewertungen und Anklagepunkte der
Bremer Staatsanwaltschaft wurden vom Bremer Landgericht dann jedoch
zurückgewiesen (siehe oben).
Während die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/17276 Fragen zu
internen Entscheidungsprozessen und Beurteilungen innerhalb des BAMF noch
mit Hinweis auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“
grundsätzlich nicht beantworten wollte (ebd., Antwort zu Frage 12), erläuterte sie auf
Nachfrage (Antwort zu den Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache
19/26132), dass es zu der damals umstrittenen Beurteilung von Asylgesuchen
von in anderen Mitgliedstaaten (hier: Bulgarien) anerkannten Flüchtlingen,
denen dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, keine konkreten
internen Anweisungen im BAMF gab, gegen die die ehemalige Leiterin in Bremen
hätte verstoßen können, sondern nur ganz allgemeine Ausführungen zur
Rechtslage. Im BAMF war Mitte 2015 in einer internen Dienstbesprechung
(Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 24 f.) offengelassen worden, ob bei der
Bearbeitung von „Zweitanträgen“ (z. B. bei in Bulgarien Anerkannten) „die
Bearbeitung nach ‚Bremer Modell‘ als Standard“ erfolgen sollte – die später
skandalisierte Bremer Entscheidungspraxis hätte also sogar zum Standard innerhalb
des BAMF werden können. Auf derselben Dienstbesprechung war auch
entschieden worden, dass das Selbsteintrittsrecht im Rahmen von Dublin-
Verfahren vom BAMF „sehr großzügig ausgeübt werden“ solle – auch das
wurde der ehemaligen Bremer Leiterin später vorgeworfen. Die unter der
ehemaligen Leiterin in Bremen ausgesprochenen Anerkennungen erwiesen sich nicht
nur im Einzelfall ganz überwiegend als rechtmäßig (siehe oben), auch ihre
Einschätzung einer drohenden unmenschlichen Behandlung anerkannter
Flüchtlinge in Bulgarien wurde von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt
(vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/4427), und schließlich
urteilte auch der Europäische Gerichtshof, dass solche Schutzbegehren nicht als
unzulässig abgewiesen werden dürfen, wenn die Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung droht (Urteil vom 13. November 2019, C-540/17 und C-541/17).
Die Rechtsauffassung und Rechtsanwendung der inkriminierten Leiterin in
Bremen wurde damit in der Rechtsprechung umfassend bestätigt, rechtswidrige
Ablehnungen anderer BAMF-Außenstellen blieben für die hierfür
Verantwortlichen ohne negative Konsequenzen. Im Innenausschuss vom 21. Januar 2021
erklärte BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer hierzu, es könne nicht sein,
dass Beamte so entscheiden, wie sie meinen, dass sich die Rechtsprechung
künftig entwickeln würde, man müsse sich an Leitsätze halten. Nur gab es
solche internen Leitsätze zur konkreten Frage nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller eben nicht (siehe oben), und Beamtinnen und Beamte
müssen nach ihrer Auffassung in der Rechtsanwendung jederzeit die Grund-
und Menschenrechte nach bestem Wissen und Gewissen beachten.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich 2018 in mehreren
Sondersitzungen mit den Vorgängen in Bremen befasst. Nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller stellte sich dabei heraus, dass das von CSU-
bzw. CDU-Bundesministern geführte BMI maßgeblich dafür verantwortlich
war, dass das BAMF trotz ansteigender Flüchtlingszahlen über Jahre hinweg
die beantragte Hilfe und Unterstützung (Personal, Geld, moderne Technik)
nicht erhielt (siehe https://www.linksfraktion.de/themen/nachrichten/detail/chro
nologie-zum-bamf-skandal/).
Eine Sonder-Ermittlergruppe der Bremer Staatsanwaltschaft hatte seit Ende
Mai 2018 mit bis zu 45 Personen und „erheblicher personeller Unterstützung
der Bundespolizei sowie der Polizei Niedersachsen und unter Einbeziehung
von Expertinnen und Experten des Bundeskriminalamtes und des BAMF“
(Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19. September 2019)
ermittelt. In unterschiedlichen Prüfgruppen des BAMF waren zeitweilig über
100 Beschäftigte mit der Aufarbeitung und Überprüfung von Entscheidungen
und Vorgängen in Bezug auf die Bremer BAMF-Außenstelle befasst (Antwort
zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/13176).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bunderegierung die Vorgänge um die skandalisierte
Asylentscheidungspraxis der Bremer BAMF-Außenstelle unter der
Leitung von U. B., nachdem die strafrechtliche Aufarbeitung und Bewertung
nunmehr abgeschlossen ist (bitte ausführlich darlegen und begründen)?
2. Welche Konsequenzen werden vom BMI und BAMF (bitte getrennt
beantworten) aus den Vorgängen gezogen, nachdem sich die ursprünglich
erhobenen schweren Vorwürfe, insbesondere mit Blick auf angebliche Verstöße
gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht, als komplett haltlos erwiesen haben
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte darlegen)?
3. Wie bewerten das BMI und der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer im Rückblick ihr damaliges Agieren und ihre
öffentlichen Äußerungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), werden
diesbezüglich eigene Fehler gesehen, und wenn ja, inwieweit, und welche
Konsequenzen wurden oder werden hieraus gezogen (bitte darlegen und
begründen)?
4. Wie ist der aktuelle Stand des internen disziplinarrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen die ehemalige Leiterin des BAMF in Bremen, welche
Vorwürfe wurden zuletzt noch gegen sie erhoben, was hat sie dem
entgegnet, und was ist gegebenenfalls das Ergebnis dieses Verfahrens (bitte
ausführen und begründen)?
5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass sich Bundesinnenminister Horst Seehofer bei der ehemaligen
Bremer Leiterin des BAMF U. B. entschuldigen sollte, weil er sich als
„Dienstherr“ auch nicht, ebenso wenig wie die Spitze des BMI, schützend
vor die Beamtin gestellt hat, obwohl die im Raum stehenden Vorwürfe
weder belegt noch aufgeklärt waren und es zugleich Stimmen gab, die
frühzeitig vor einer falschen Skandalisierung gewarnt hatten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und weil er bzw. die Spitze des BMI im Gegenteil
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller an der falschen
Skandalisierung und Dramatisierung des Vorgangs durch öffentliche
Äußerungen und Vorverurteilungen („handfester, schlimmer Skandal“,
„hochkriminelle, bandenmäßige Zusammenarbeit“, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) und überzogene Maßnahmen (z. B. monatelange Schließung des
gesamten Bremer BAMF) maßgeblich mit beteiligt war?
Hat er dies gegebenenfalls bereits getan, oder hat er dies vor (bitte
begründen)?
6. Wird sich Bundesinnenminister Horst Seehofer dafür einsetzen, dass das
interne disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige
Leiterin des BAMF in Bremen, sofern es noch anhängig sein sollte, schnell
und ohne negative Konsequenzen für die Beamtin eingestellt wird (bitte
begründen)?
Wird er dabei für die Beamtin gegebenenfalls positiv berücksichtigen, dass
a) die Spitze des BMI sie nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller vorverurteilt und sich nicht schützend vor sie gestellt hat
(siehe oben),
b) die Beamtin durch die mediale Vorverurteilung und durch die
Ermittlungen (inklusive zweier Hausdurchsuchungen,
Telekommunikationsüberwachung, Beschlagnahme von Laptops und Mobiltelefon usw.)
und Anklagepunkte der Bremer Staatsanwaltschaft über Jahre hinweg
schwer belastet wurde und sich massiv falscher Verdächtigungen
ausgesetzt sah (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
c) die damalige Vorgehensweise der Beamtin im Umgang mit in
Bulgarien anerkannten Flüchtlingen sich nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller (jedenfalls im Nachhinein) als völlig korrekt und
rechtmäßig erwiesen hat und dass diese Frage zum damaligen
Zeitpunkt umstritten war und es insofern keine konkreten internen
Regelungen im BAMF gab, gegen die sie hätte verstoßen können, zumal
innerhalb des BAMF sogar diskutiert worden war, ob das „Bremer
Modell“ zum Standard innerhalb des BAMF gemacht werden sollte (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller),
d) das BMI und das BAMF die Bremer Staatsanwaltschaft nicht über
Umstände und Informationen unterrichtet haben, die die ehemalige
Leiterin frühzeitig hätten entlasten können, obwohl dies auch nach
Auffassung des Bremer Senats „nicht als ‚Eingriff in die Unabhängigkeit der
Justiz‘ zu beurteilen“ gewesen wäre (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller),
e) es öffentliche Stimmen gibt, etwa in den Medien (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), die das Verhalten der Beamtin als geradezu
vorbildlich loben, z. B. weil sie den Staat davor bewahrt hat, in konkreten
Fällen schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen und damit gegen
die eigene Werteordnung zu verstoßen
(bitte zu den Fragen 6a bis 6e getrennt und begründet antworten)?
7. Wird BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer, soweit noch keine
Entscheidung im Disziplinarverfahren ergangen sein sollte, bei seiner
Entscheidung die soeben genannten Punkte berücksichtigen, die nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dafür sprechen, das Verfahren
ohne negative Konsequenzen für die Beamtin zu beenden (bitte
begründen)?
8. Wird BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bei seiner Entscheidung
im Disziplinarverfahren berücksichtigen, dass er in der Sitzung des
Innenausschusses vom 21. Januar 2021 (TOP 1: „Unterrichtung des BAMF-
Präsidenten Dr. Hans-Eckhard Sommer zum Ermittlungsstand in der
sogenannten Bremer BAMF-Affäre“) erklärte, es habe seitens der Medien eine
Vorverurteilung gegeben und er sei sehr unglücklich über das lange
Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, das die betroffenen Beschäftigten sehr
belastet habe?
Wird er weiterhin berücksichtigen, dass das BAMF unter seiner Leitung
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragsteller nichts
unternommen hat, um die Beamtin gegen falsche asyl- und aufenthaltsrechtliche
Vorwürfe in Schutz zu nehmen, sondern stattdessen viele Anerkennungen,
die unter ihrer Leitung in Bremen ausgesprochen worden waren,
zurückgenommen hat, obwohl diese überwiegend rechtmäßig erteilt worden waren,
wie sich nach einer gerichtlichen Überprüfung überwiegend herausgestellt
hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
9. Werden Maßnahmen oder Gesten der Entschuldigung, der Entschädigung
oder „Wiedergutmachung“ gegenüber der ehemaligen Bremer Leiterin
und/oder eine öffentliche Rehabilitierung der Beamtin erwogen, weil nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das Agieren der
Führungsspitzen im BMI und BAMF nicht dazu beigetragen hat, falschen
Vorverurteilungen der Beamtin entgegenzutreten, sondern im Gegenteil diese
noch bestärkt wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und weil
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller inzwischen als
gerichtlich geklärt gelten kann, dass U. B. mit ihren asylrechtlichen
Entscheidungen ganz überwiegend rechtmäßig und richtig gehandelt hat, während
es für die jeweiligen Leitungspersonen anderer BAMF-Außenstellen ohne
negative Konsequenzen blieb, wenn sie im Umgang mit in Bulgarien
anerkannten Flüchtlingen rechtswidrige Entscheidungen veranlassten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
10. Wurde oder wird innerhalb des BAMF ermittelt bzw. aufgeklärt, ob es
Beschäftigte des BAMF gab, die der ehemaligen Leiterin U. B. gezielt
schaden wollten, um z. B. persönlich davon zu profitieren (etwa in Bezug auf
die Neubesetzung der Leitungsstelle in Bremen) oder weil sie eine andere
Rechtsauffassung, etwa im Umgang mit in Bulgarien anerkannten
Flüchtlingen, vertreten haben und nicht wollten, dass solche Bescheide von der
Bremer Außenstelle korrigiert und aufgehoben wurden, und wenn ja,
inwieweit (bitte ausführen)?
Welche Erkenntnisse und Bewertungen haben sich gegebenenfalls aus
solchen internen Ermittlungen im BAMF ergeben (bitte so genau wie möglich
darstellen)?
11. Wurde U. B. mit einem gefälschten Anerkennungsbescheid konfrontiert,
der ein Anlass für die Strafanzeige des BAMF bei der Bremer
Staatsanwaltschaft vom 13. November 2017 war (Bamf-Skandal: So kam die Affär
e ins Rollen – Politik – SZ.de (sueddeutsche.de)), und erhielt sie
diesbezüglich Gelegenheit zur dienstlichen Stellungnahme, bevor die Anzeige
erstattet wurde?
Wenn ja, was hat sie diesbezüglich erklärt, wenn nein, warum nicht?
a) Hat U. B. darum gebeten, dass ihr der gefälschte
Anerkennungsbescheid zur Bewertung und Stellungnahme vorgelegt wird (wenn ja,
bitte mit Datum und Gesprächspartner auflisten), und wenn nein, warum
ist dies nicht erfolgt (bitte begründet ausführen)?
b) Erhielten andere BAMF-Beschäftigte vor der Strafanzeige des BAMF
Gelegenheit zur dienstlichen Stellungnahme, bevor die Anzeige
erstattet wurde, wenn ja, was haben sie erklärt, und warum erhielten sie
gegebenenfalls eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme, U. B. aber
nicht (bitte ausführen)?
c) Wann gab es Gespräche im BAMF mit U. B. in Bezug auf die gegen
sie im Rahmen der Anzeige des BAMF zur Sprache gebrachten
Vorwürfe (bitte mit Daten und Gesprächspartnern auflisten), und was
entgegnete sie dabei zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (bitte
ausführlich darstellen)?
d) Kann das BAMF bestätigen, dass es sich bei dem gefälschten
Bescheid, der (mit) zur Strafanzeige führte, um eine Totalfälschung
handelte (Kopie ohne gültiges Dienstsiegel), so dass diesbezüglich auch
keine Anklage erhoben wurde (bitte darstellen)?
e) Ist das BAMF im Rückblick der Auffassung, dass es U. B. ausreichend
Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, bevor und
nachdem (bitte getrennt antworten) Anzeige erstattet wurde, auch vor
dem Hintergrund, dass sie sich als Beamtin wegen ihrer
Verschwiegenheitspflicht nach § 67 des Bundesbeamtengesetzes ohne ausdrückliche
Genehmigung des Dienstherrn nicht öffentlich gegen die gegen sie
erhobenen Vorwürfe rechtfertigen konnte (bitte begründen)?
f) Ist es zutreffend, dass die Bremer Staatsanwaltschaft, trotz eines
entsprechenden Angebots der Verteidigung von U. B., bis zum Abschluss
des Strafverfahrens U. B. nicht persönlich angehört hat, bzw. gab es ein
entsprechendes Ersuchen der Bremer Staatsanwaltschaft an das BMI
bzw. an das BAMF in Bezug auf eine Aussagegenehmigung für U. B.
oder Ähnliches, und wenn ja, wann, und wie wurde hierauf reagiert
(bitte genau darstellen), wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung
dies?
12. Welche Rolle bei der Skandalisierung der Entscheidungspraxis in Bremen
spielte die Intervention des niedersächsischen Innenministers Boris
Pistorius, der sich persönlich an den damaligen Leiter des BAMF Frank-
Jürgen Weise gewandt und dagegen protestiert hatte, dass durch eine
Entscheidung des Bremer BAMF eine (nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller mutmaßlich rechtswidrige) Abschiebung einer jesidischen
Flüchtlingsfamilie nach Bulgarien verhindert wurde (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller; dem ging ein Schreiben des Präsidenten der Region
Hannover Hauke Jagau an Frank-Jürgen Weise voraus; vgl. im Detail: Anmerk
ungen zum angeblichen „BAMF-Bestechungsskandal“ – Flüchtlingsrat Ni
edersachsen; Auslöser der Bamf-Affäre: Der Briefschreiber – taz.de und V
erwaltungsgericht Hannover: Syrer dürfen nicht nach Bulgarien abgeschob
en werden (haz.de), bitte ausführen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass diese politische Intervention fatale Auswirkungen mit Blick
auf die falsche Skandalisierung der rechtmäßigen Entscheidungspraxis des
Bremer BAMF gehabt haben könnte, und inwieweit ist innerhalb des
BAMF eine kritische Aufarbeitung dieses Vorgangs mit welchem Ergebnis
erfolgt (bitte ausführen)?
13. Wie ist die Aussage von BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer im
Innenausschuss am 21. Januar 2021 zu erklären, ihm sei „nicht bekannt“,
dass im Bericht der Internen Revision des BAMF „falsche Informationen“
enthalten waren, obwohl der Internen Revision bei Abfassung des Berichts
beispielsweise nicht bekannt war (wie das BAMF auf Medienanfragen
bestätigte; vgl. BAMF-Affäre: Zahl unrechtmäßiger Asylbescheide offenbar
geringer | ZEIT ONLINE), dass die Bremer Außenstelle in Absprache mit
der BAMF-Zentrale Verfahren aus anderen Landesteilen übernommen
hatte, so dass die Interne Revision in diesen (weit über 1 000) Fällen
fälschlich davon ausging, dass die Außenstelle in Bremen entschieden habe,
obwohl sie nicht zuständig gewesen sei, und obwohl der Bericht der Internen
Revision auch insofern korrigiert werden musste, dass in fast 1 000 Fällen
zwar formale Fehler gefunden wurden, der Inhalt der Entscheidungen aber
nicht angezweifelt wurde (vgl. auch Bremer BAMF-Affäre – Wikipedia)?
a) Warum fielen die genannten Fehler im Bericht der Internen Revision
innerhalb des BAMF niemandem auf, bevor der Bericht der Bremer
Staatsanwaltschaft übermittelt wurde (bitte darstellen und begründen)?
b) Wann, und in welcher Form wurde die Bremer Staatsanwaltschaft auf
Fehler und Fehlannahmen in den Berichten der Internen Revision, die
der Staatsanwaltschaft übermittelt worden waren, hingewiesen (bitte
genau mit Datum benennen), warum ist dies gegebenenfalls
unterblieben (bitte begründen)?
c) Erhielt die Interne Revision zur Aufarbeitung der Vorgänge in Bremen
fachliche Vorgaben bzw. wurde oder wird sie ihrerseits beaufsichtigt,
und wenn ja, inwieweit, und gegebenenfalls von wem (bitte ausführlich
darstellen)?
d) Wurden die Aufklärungsarbeiten und der Bericht der Internen Revision
zu den Vorgängen in Bremen im Nachhinein kritisch aufgearbeitet und
auf Fehler hin analysiert, und wenn ja, inwieweit, und zu welchen
Erkenntnissen und Schlussfolgerungen ist man dabei gegebenenfalls
gekommen?
Inwieweit haben die genannten Fehler im Revisionsbericht zu einer
falschen Skandalisierung der Vorgänge in Bremen nach Auffassung des
BAMF beigetragen (bitte ausführlich darlegen)?
e) Wie beurteilt das BAMF rückblickend seine Rolle im Zusammenhang
mit der falschen Skandalisierung der Vorgänge in Bremen, da das
BAMF nicht nur Anzeigenerstatter war, sondern auch der Bremer
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen umfangreich fachlich
zuarbeitete und ihr Ansprechpartner in asylrechtlichen Fragen war, und
sieht sich das BAMF vor diesem Hintergrund mit dafür verantwortlich,
dass die Bremer Staatsanwaltschaft fälschlich von umfangreichen
Verstößen gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht ausgegangen war, und
wenn ja, inwieweit (bitte ausführlich darlegen und begründen)?
f) Wie beurteilt das BMI im Rückblick die Rolle und das Agieren des
BAMF in Bezug auf die Vorgänge in Bremen, sieht das BMI sich
insbesondere fachlich zutreffend und umfassend durch das BAMF
informiert, auch vor dem Hintergrund, dass die von der Spitze des BMI
öffentlich geäußerten Vorwürfe bzw. Einschätzungen in Bezug auf
vermeintliche Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) sich als unzutreffend und haltlos erwiesen
haben (bitte ausführen und begründen)?
14. Wie begründet BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer seine in der
Sitzung des Innenausschusses vom 21. Januar 2021 geäußerte Auffassung,
die ehemalige Interims-Leiterin in Bremen J. S. habe mit den Vorfällen in
Bremen gar nichts zu tun, obwohl sie dem BMI, ohne dies mit der BAMF-
Spitze abzusprechen, im April 2018 in Eigeninitiative eine umfangreiche
Dokumentation zu vermeintlich illegalen Vorgängen im Bremer BAMF
zukommen ließ (es seien in Bremen mindestens 3 332 Asylanträge
unzulässigerweise bearbeitet worden; der BAMF-Zentrale gab sie eine
Mitverantwortung für mutmaßlich illegale Machenschaften in Bremen), die
zudem in einer nicht anonymisierten Form kurz darauf auch einigen Medien
zugänglich geworden war, was zur weiteren Skandalisierung der Vorgänge
in Bremen beitrug (vgl. BAMF in Bremen: Skandal in Asylbehörde soll no
ch größer sein – DER SPIEGEL; Asylaffäre in Bremen: Interner Bericht b
elastet BAMF-Zentrale | tagesschau.de)?
Wieso verwies BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer bei der Frage zu
möglichen Disziplinarverfahren gegen J. S. auf den „Datenschutz“,
während Datenschutzaspekte in Bezug auf die ehemalige Leiterin in Bremen
U. B. einer entsprechenden Thematisierung der Vorgänge im
Innenausschuss nicht entgegenstanden (bitte begründen)?
15. Wurde oder wird gegen die Interims-Leiterin in Bremen J. S. intern im
BAMF ermittelt oder werden womöglich eingestellte Ermittlungen wieder
aufgenommen, nachdem sich ihre gegenüber dem BMI geäußerten
Anschuldigungen in Bezug auf vermeintliche Verstöße gegen das Asyl- und
Aufenthaltsrecht in Bremen als unzutreffend erwiesen haben, und wenn ja,
inwieweit (bitte darlegen und begründen)?
a) Welche Funktion nimmt J. S. derzeit im BAMF wahr, und hat sie
insbesondere eine (stellvertretende) Leitungsfunktion inne?
b) Wie ist J. S. an das umfangreiche Datenmaterial gelangt, das sie in
ihrem fast 100-seitigen Bericht vom 4. April 2018 dem BMI zur
Verfügung stellte?
Welche BAMF-internen Untersuchungen gab es hierzu, auch vor dem
Hintergrund, dass es in vielen Fällen ihres Berichts um Verfahren ging,
die bereits abgeschlossen waren, als sie zur neuen Interims-Leiterin in
Bremen ernannt worden war (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)43), und
vor dem Hintergrund, dass sie den Bericht nach Auskunft des BMI „in
Eigeninitiative verfasst“ habe (Asylaffäre in Bremen: Interner Bericht
belastet BAMF-Zentrale | tagesschau.de), so dass sie zur Recherche
und Berichterstellung offenbar nicht angewiesen worden war (vgl.
Ausschussdrucksache 19(4)43; bitte begründen und ausführen)?
Wenn ja, was waren die Ergebnisse dieser Untersuchungen, wenn nein,
warum wurden keine solchen Untersuchungen unternommen?
c) Ist insbesondere untersucht worden, wie die Interims-Leiterin J. S. in
ihrer kurzen Zeit seit Amtsantritt zum 1. Januar 2018 neben ihrer
Leitungsfunktion eine solche umfangreiche und extrem detaillierte
Dokumentation erstellen konnte, was nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Frageteller nicht ohne umfangreiche Zuarbeiten anderer
Beschäftigter in der Bremer Außenstelle möglich gewesen sein kann?
Wenn nein, warum nicht, wenn ja, war sie dazu befugt, Beschäftigte im
BAMF mit dieser Aufgabe zu beauftragen, oder gab es
Untersuchungen dazu, dass Beschäftigte im BAMF ihr diese Fälle eigeninitiativ
zugearbeitet haben (bitte ausführen)?
d) Ist untersucht worden, wie der Bericht der Interims-Leiterin an die
Öffentlichkeit und an Medien gelangen konnte, auch vor dem
Hintergrund, dass der Bericht zahlreiche schutzbedürftige persönliche Daten
und Klarnamen (sowohl von BAMF-Beschäftigten als auch von
Asylsuchenden, Rechtsanwälten usw.) in nicht anonymisierter Form
enthielt?
Wenn nein, warum nicht, wenn ja, wurden dabei Dienstverstöße oder
wurde ein Verdacht auf Straftaten festgestellt, und was wurde
diesbezüglich gegebenenfalls unternommen (bitte ausführen)?
e) Wie bewerten das BMI und BAMF (bitte getrennt antworten) im
Rückblick das Agieren der ehemaligen Interims-Leiterin J. S. und die
Erstellung des genannten Berichts und die diesbezüglichen Auswirkungen
auf die Wahrnehmung und Beurteilung der Vorgänge in Bremen in
Bezug auf die unberechtigten Vorwürfe zu angeblich massiven Verstößen
gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht, und welche Konsequenzen
wurden hieraus gezogen (bitte ausführen)?
16. Ist gegen den ehemaligen Interims-Leiter des BAMF Frank-Jürgen Weise
im BAMF intern ermittelt worden, und wenn nein, warum nicht, obwohl
seine Vorgabe zur Trennung von Anhörung und Entscheidung im
Asylverfahren zur Beschleunigung von Verfahren gegen die gültige
Dienstanweisung des BAMF verstieß, wonach eine Einheit von Anhörung und
Entscheidung grundsätzlich herzustellen ist (vgl. Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 19/6786)?
Wenn es keine entsprechenden internen Disziplinarmaßnahmen oder
Ermittlungen gegen BAMF-Chef Frank-Jürgen Weise gab, trotz – nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller – klaren Verstoßes gegen
eine geltende interne Dienstanweisung, wie könnten vor diesem Hintergrund
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dann etwaige
Verstöße gegen interne Dienstanweisungen, soweit sie U. B. begangen haben
sollte, negativ sanktioniert und begründet werden, wobei es nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller so zu sein scheint, dass U. B.
in ihrem Tun vor allem geleitet war von dem Bemühen um einen
möglichst wirksamen Schutz für schutzbedürftige Flüchtlinge und um schnelle
Verfahren im Interesse der Betroffenen und des BAMF, auch zur
Vermeidung menschenrechtswidriger Abschiebungen nach Bulgarien (bitte
ausführen und begründen)?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass beim Disziplinarverfahren gegen U. B. zusätzlich
berücksichtigt werden muss, dass viele Entscheidungen und Vorgänge im BAMF zu
jener Zeit, nicht nur in Bremen, geprägt waren von einer drastischen
Ausnahmesituation, von einem hohen politischen Druck und einer
unzureichenden Personal- und Technikausstattung des BAMF, was nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geradezu zwangsläufig auch
zu Fehlentscheidungen führen musste, die insofern auch von der Politik
bzw. dem BMI zu verantworten waren (vgl. „Kernergebnisse der
Prüfgruppe Bremen“ vom 31. August 2018, Ausschussdrucksache 19(4)112, S. 4,
in dem von einem „extremen Arbeitsdruck“, einer „maximalen politischen
Erwartungshaltung“ und „ansteigendem Erledigungsdruck“, der bis Ende
2016 „kontinuierlich auf ein absolutes Extremmaß“ angewachsen sei, die
Rede ist: „[…] ein an den genannten Regelungen [Dienstanweisungen]
orientiertes Asylverfahren [hätte] den erforderlichen beschleunigten
Rückstandsabbau in allen Teilschritten konterkariert“; siehe auch die
Vorbemerkung der Fragesteller und https://www.linksfraktion.de/themen/nachrichte
n/detail/chronologie-zum-bamf-skandal/), wobei das BMI gegenüber dem
Bundesrechnungshof einräumte, dass es ab 2012 eine „Arbeitsüberlastung
des BAMF“ und „erst sehr spät eine angemessene Personalausstattung“
und es einen „hohe[n] Druck, die anhängigen Asylverfahren schnell
abzuarbeiten“, gegeben habe (Ausschussdrucksache 19(4)108; bitte
ausführen)?
18. Gab es eine „Remonstration“ oder eine E-Mail von U. B., mit der sie auf
ihre rechtlichen Bedenken im Umgang mit über Bulgarien eingereisten
(dort anerkannten) Flüchtlingen hinwies, und wenn ja, wie wurde damit
umgegangen, wie ist darauf reagiert worden, und inwieweit wird oder
wurde dies bei der Beurteilung ihres Handelns, etwa im Rahmen des
Disziplinarverfahrens, berücksichtigt (bitte darlegen)?
19. Wird oder wurde in dem gegen U. B. gerichteten Disziplinarverfahren
berücksichtigt, dass nach § 63 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und
Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung tragen und dass Anordnungen nicht befolgt
werden müssen, „wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des
Menschen verletzt“, was U. B. offenkundig – und zutreffend – in Bezug auf die
Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung von (anerkannten)
Flüchtlingen in Bulgarien als gegeben ansah (bitte begründen), und teilt
die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass ihr damaliges Handeln vor diesem Hintergrund wenigstens im
Nachhinein als „entschuldigt“ bzw. legitim angesehen werden muss,
nachdem ihre damalige Rechtsauffassung und Einschätzung durch die
Rechtsprechung umfassend bestätigt wurde, und wenn ja, inwieweit (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
20. Welche Konsequenzen, auch in Bezug auf die Bewertung der Vorgänge in
Bremen, zieht die Bundesregierung daraus, dass der Entscheider in dem
Verfahren des angeklagten Franco A. (vgl. Meldung von dpa vom 1. Juli
2021) erklärte, es sei zu jener Zeit im BAMF erwartet worden, täglich über
sieben Fälle zu entscheiden und alles sei besser gewesen „als gar nichts zu
entscheiden“, und teilt die Bundesregierung die Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass vor diesem Hintergrund die nachträgliche
akribische Untersuchung ausschließlich der in Bremen getroffenen positiven
Entscheidungen zwangsläufig zu einem verzerrten Ergebnis führen musste,
weil es auch andernorts viele Fehlentscheidungen gab, und solche
Fehlentscheidungen auch zu Ablehnungen führten, die aber nicht systematisch
untersucht wurden (bitte ausführen)?
21. Was haben die nach den Angaben von BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard
Sommer im Innenausschuss vom 21. Januar 2021 sieben Beschäftigten des
BAMF, die in den Räumen der Polizei für Fragen der Bremer
Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestanden haben sollen, konkret getan?
Für wie lange standen sie dort zur Verfügung, haben sie nur Fragen zu
konkreten Asylverfahren oder auch zu abstrakten Rechtsfragen
beantwortet, haben sie eigeninitiativ der Bremer Staatsanwaltschaft zugearbeitet,
und wenn ja, was, und in welchem Umfang (bitte ausführen)?
22. Wie ist es zu erklären, dass sich so viele der Rücknahmen von unter der
Leitung von U. B. erfolgten Anerkennungen nach einer gerichtlichen
Überprüfung als rechtswidrig erwiesen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, laut Antwort zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 19/22842
wurden 65 von 71 in den Jahren 2018 bis 2020 gerichtlich überprüften
Rücknahmen wieder aufgehoben), und wieso wurde an diesen Rücknahmen
noch festgehalten, nachdem bereits Gerichtsentscheidungen in größerer
Anzahl vorlagen, die die Einschätzung bestätigten, dass die inkriminierten
Anerkennungen in Bremen zu Recht erfolgt waren?
Wer konkret war dafür verantwortlich, dass so viele – wie sich nach
gerichtlicher Überprüfung herausstellte: mehrheitlich rechtswidrige (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) – Rücknahmen von in Bremen getroffenen
Anerkennungen erfolgten (bitte zumindest die Entscheidungsebene
nennen, soweit nicht die Spitze des BAMF verantwortlich sein sollte)?
23. Wie ist es zu erklären, dass BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer im
Innenausschuss am 21. Januar 2021 sagte, die Abteilung M im BMI sei
„unser täglicher Gesprächspartner“ gewesen und selbstverständlich habe man
sich mit dem BMI besprochen, während die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/26132 erklärte, eine
„gesonderte Unterrichtung des BMI“ dazu, dass die Rücknahmen der Bremer
Anerkennungen sich bei gerichtlicher Überprüfung überwiegend als
rechtswidrig erwiesen, sei „nicht erfolgt“ (bitte ausführen)?
Falls das BMI doch über diesen Umstand informiert worden sein sollte,
wie hat es hierauf reagiert, und wer ist dafür verantwortlich, dass offenbar
keine Schlussfolgerungen aus dieser Information erfolgt sind (bitte so
genau wie möglich ausführen)?
24. Gegen wie viele Rücknahmen von unter der ehemaligen Leiterin
(angeblich) zu Unrecht erteilten Schutzstatus wurden Rechtsmittel eingelegt, und
wie ist bis heute das Ergebnis der jeweiligen gerichtlichen Überprüfungen
in diesen Fällen, soweit eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde
(bitte so differenziert wie möglich auflisten, wie in ihrer Antwort zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/26132, jedoch um seitdem erfolgte
Entscheidungen ergänzt; bitte auch die Zahl der anhängigen Verfahren und
formellen Erledigungen nennen)?
25. Wie sind im Vergleich dazu die gerichtlichen Entscheidungen zu
Rücknahmen des BAMF im Allgemeinen (bitte nach den Jahren 2018, 2019 und
2020 auflisten, differenziert darstellen und in absoluten und relativen
Zahlen angeben), und wie wird eine gegebenenfalls erhöhte Quote
aufhebender Gerichtsentscheidungen bei unter der Leitung von U. B. getroffenen
Anerkennungen im Vergleich zu im Übrigen ausgesprochenen
Rücknahmen erklärt (bitte darlegen)?
26. Hat sich Behördenchef Dr. Hans-Eckhard Sommer über die Vorgänge im
Zusammenhang mit der Bremer Außenstelle informieren lassen, und hat er
diesbezüglich Anordnungen und Entscheidungen getroffen, und wenn ja,
inwieweit (bitte konkret und mit Datum darstellen)?
27. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Position fest, dass es richtig
war, die Bremer Staatsanwaltschaft bzw. das Bremer Landgericht nicht
über Erkenntnisse und Materialien zu informieren, die U. B. nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller frühzeitig hätten entlasten
können, weil dies als ein „Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“ hätte
gewertet werden können (vgl. zuletzt Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/26132), obwohl der Bremer Senat demgegenüber erklärt hat
(siehe die hier verlinkte Antwort zu Frage 12: Trauriges Ergebnis eines ko
nstruierten Skandals: DIE LINKE. Bürgerschaftsfraktion linksfraktion-bre
men.de), dass „die Übermittlung von ent- oder belastendem Material“ vor
dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Umstände
berücksichtigen muss, „nicht als ‚Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz‘ zu
beurteilen“ ist (bitte begründen)?
28. Warum sind dem BMI nicht Zweifel am Vorgehen des BAMF in Bezug
auf Rücknahmen von in Bremen ausgesprochenen Anerkennungen
gekommen, spätestens als z. B. am 17. Mai 2019 Staatssekretär Stephan Mayer in
einem Schreiben an den Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion
DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, Jan Korte, bestätigten musste, dass
bis dahin „nur Urteile von niedersächsischen Verwaltungsgerichten zu
Abschiebungsverboten nach Bulgarien“ vorlagen, „mit denen die Bescheide
des BAMF aufgehoben wurden“ – mit denen, in anderen Worten, die
aufgehobenen Bremer Anerkennungsbescheide gerichtlich wiederhergestellt
wurden (bitte begründen)?
29. Hält die Bundesregierung auch im Rückblick an ihrer im genannten
Schreiben von Staatssekretär Stephan Mayer vom 17. Mai 2019
geäußerten Einschätzung fest, dass die Bremer Staatsanwaltschaft eine „hohe
juristische Expertise“ habe und sie in der Lage sei, „die komplexen
Rechtsfragen zum Asylrecht zu durchdringen“, nachdem sämtliche aufenthalts-
und asylrechtlich begründeten Anklagepunkt der Bremer
Staatsanwaltschaft vom Bremer Landgericht verworfen und nicht zur Verhandlung
zugelassen wurden (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es zumindest im Rückblick doch besser gewesen wäre, die
Bremer Staatsanwaltschaft über die komplexen Sach- und Rechtsfragen zu
informieren, wie von der Fraktion DIE LINKE. angeregt (vgl. Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/8445), damit sie frühzeitig hätte
erkennen können, dass die umstrittenen Anerkennungen in Bremen im
Regelfall zu Recht erfolgt sind (bitte begründen)?
Berlin, den 2. August 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3246614.09.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32057 - Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rückblick
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/32057 –
Skandalisierung der Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rückblick
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Strafprozess am Bremer Landgericht gegen die ehemalige Leiterin der
Außenstelle des BAMF in Bremen U. B. wurde am 20. April 2021 wegen
Geringfügigkeit ohne Schuldspruch gegen eine Geldauflage eingestellt. Schon
zuvor hatte das Landgericht alle asyl- und aufenthaltsrechtlich begründeten
Anklagepunkte der Bremer Staatsanwaltschaft ausdrücklich zurückgewiesen
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/26132 und https://www.fr.de/politik/asyl-betru
g-bamf-der-skandal-der-keiner-wurde-90459553.html). Ein mitangeklagter
Rechtsanwalt wurde vom Bremer Landgericht am 27. Mai 2021 zu einer
Geldstrafe in Höhe von 6 000 Euro verurteilt, jedoch nicht wegen asyl- oder
aufenthaltsrechtlicher Vorwürfe, bezüglich derer er freigesprochen wurde,
sondern weil er die Bezahlung zweier Hotelübernachtungen in Höhe von
jeweils 65 Euro für die mit ihm befreundete ehemalige Leiterin zunächst
ausgelegt hatte. Alle übrigen der ursprünglich 78 Anklagepunkte wurden vom
Gericht zurückgewiesen, die Richterin erklärte: „Keiner der als Zeugen gehörten
damaligen Asylbewerber hat die Vorwürfe der Anklage bestätigt“ (Es gab
keinen „Asylbetrug“ – taz.de). Ermittelt wird nun gegen vier Mitglieder der
Bremer Staatsanwaltschaft, darunter deren Leiter, wegen des Verdachts der
Verletzung von Privatgeheimnissen: In einem Gespräch mit „Zeit online“
hatten sie sich massiv vorverurteilend über U. B. geäußert und persönliche
Interna und Mutmaßungen zu einer angeblichen Liebesbeziehung preisgegeben
(Nach dem Bamf-Skandal: Ermittlung gegen Staatsanwälte – taz.de).
In einem Kommentar in der „tageszeitung“ (taz) nannte Benno Schirrmeister
die ehemalige Leiterin in Bremen eine „vorbildliche Beamte“, die durch ihr
Wirken zahlreiche menschenrechtswidrige Abschiebungen gestoppt habe: „Sie
hat also den Staat davor bewahrt, gegen seine fundamentalen Normen zu
verstoßen, obwohl das Figuren wie der niedersächsische Innenminister Boris
Pistorius (SPD) gerne getan hätten: Der hat sich persönlich bei U. B.s Chef in
Nürnberg darüber beschwert, dass eine Familie mit kleinen Kindern nicht in
die Obdachlosigkeit nach Bulgarien zwangsausgeflogen werden konnte!“
(https://taz.de/Bremer-Bamf-Prozess/!5763392/, vgl. hierzu auch die Antwort
zu den Fragen 33 und 34 auf Bundestagsdrucksache 19/4427). In der
„Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ vom 15. April 2021 („Was vom Asylskandal
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32466
19. Wahlperiode 14.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
blieb“) erklärte der pensionierte Direktor des Bremer Arbeitsgerichts, Adolf
Claussen: „Der früheren BAMF-Leiterin gebührt das Bundesverdienstkreuz,
keine Anklage“, mit ihren Anerkennungsbescheiden habe sie die
Menschenwürde von Verfolgten schützen wollen. Und Heribert Prantl verglich in der
„Süddeutschen Zeitung“ vom 8. Mai 2021 („Was für Ermittler“) die Vorgänge
in Bremen gar mit der „SPIEGEL“- und der Dreyfus-Affäre und fragte: „Wer
ehrt die zu Unrecht Verleumdeten?“, zu denen auch die Rechtsanwälte zu
rechnen seien, denen fälschlich ein systematischer Missbrauch des Asylrechts
unterstellt worden war – allerdings nur solchen mit ausländisch klingendem
Namen, denn „deutsche Kanzleien“, denen Ähnliches hätte vorgeworfen
werden können, blieben von der Bremer Staatsanwaltschaft unbehelligt
(BAMF-Affäre in Bremen: Ermittler im Visier – Politik – SZ.de (sueddeut-
sche.de)).
Statt einer Beförderung und Belobigung für ihr auch nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller vorbildliches, menschliches und
rechtmäßiges Handeln wurde die ehemalige Bremer Leiterin diffamiert, kriminalisiert
und öffentlich bloßgestellt. Hieran war nicht zuletzt die Spitze des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) aktiv beteiligt: Zwar
behauptete das BMI auf Anfrage, es habe in Bezug auf die Vorgänge in Bremen
„nie von einem Skandal gesprochen“, doch der Bundesminister des Innern, für
Bau und Heimat Horst Seehofer sprach nachweislich von einem „handfesten,
schlimmen Skandal“ (vgl. hierzu auch die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/17276). Unbelegte und ehrverletzende Äußerungen
aus dem BMI, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere
Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ bzw. dort seien
„bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“
worden, mussten dem BMI gerichtlich untersagt werden (vgl. ebd.,
Vorbemerkung der Fragesteller und die Antwort zu den Fragen 4 und 5) – sie hielten der
gerichtlichen Überprüfung zudem nicht stand (siehe oben).
Schon kurz nach den ersten Medienmeldungen zu angeblich massiven
Verstößen gegen das Asylrecht und angeblich zu Unrecht erfolgten
Anerkennungen in Bremen hatte die Abgeordnete Ulla Jelpke in einer Pressemitteilung am
20. April 2018 gewarnt: „Ich befürchte, dass hier eine unliebsame
Mitarbeiterin des BAMF an den Pranger gestellt werden soll, die nicht bereit war, diese
[restriktive Asylpolitik] mitzutragen“ (https://www.ulla-jelpke.de/2018/04/di
e-restriktive-asylpolitik-ist-der-eigentliche-skandal/).
Nachdem über 13 000 Anerkennungsentscheidungen der Bremer Außenstelle
(mit 18 000 Betroffenen) aufwändig überprüft worden waren, kam das BAMF
zu der Auffassung, dass unter der Leitung von U. B. (d. h. nicht zwingend in
ihrer Verantwortung) in 213 Fällen zu Unrecht ein Schutzstatus erteilt worden
sei, so dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorgelegen hätten
(Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/26132). Gegen 184 dieser
Rücknahmen wurden Rechtsmittel eingelegt, von 2018 bis 2020 entschieden
die Gerichte über 76 dieser Klagen, und in 66 Fällen (87 Prozent) wurden die
Rücknahmen dann ihrerseits als rechtswidrig verworfen (ebd., Antwort zu den
Fragen 9 und 10). Dass die ursprünglich in Bremen gewährten Schutzstatus in
aller Regel zu Recht erteilt worden waren, teilte das BAMF der Bremer
Staatsanwaltschaft bzw. dem Bremer Landgericht jedoch nicht mit. Dies
geschah erst im Mai 2020 (d. h. lange nach der Anklageerhebung im September
2019), als sich die Bremer Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der
Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren beim BAMF erkundigte (ebd., Antwort zu
Frage 26). Auch das BMI ist nach Angaben der Bundesregierung nicht
darüber informiert worden, dass die Rücknahmen positiver BAMF-Bescheide aus
Bremen von den Gerichten überwiegend als rechtswidrig verworfen wurden –
wer hierfür im BAMF die Verantwortung trug, beantwortete die
Bundesregierung nicht (ebd., Antwort zu Frage 28), auch nicht die Frage danach, welche
Gespräche oder Vereinbarungen zwischen dem BMI und dem BAMF es
diesbezüglich gab (ebd., Antwort zu Frage 27). Das BAMF hatte der Bremer
Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht auch keine weiteren Informationen
zukommen lassen, die die ehemalige Bremer Leiterin aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller frühzeitig entlastet hätten (vgl. Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/17276). Eine solche „unaufgeforderte Vorlage“
hätte „als Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden“ können,
erklärte in einem Schreiben vom 17. Mai 2019 derselbe Staatssekretär Stephan
Mayer (vgl. Antwort zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagsdrucksache
19/26132), der in einer Talkshow im Fernsehen fälschlich behauptet hatte, in
Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit
einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ (siehe oben). Auf Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. in Bremen erklärte der Bremer Senat zu dieser Aussage,
dass nach seiner Auffassung „die Übermittlung von ent- oder belastendem
Material“ vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche
Umstände berücksichtigen muss, „nicht als ‚Eingriff in die Unabhängigkeit der
Justiz‘ zu beurteilen“ ist (https://www.linksfraktion-bremen.de/presse/pressem
itteilungen/presse-detail/news/trauriges-ergebnis-eines-konstruierten-skand
als/; Antwort auf Frage 12). Staatssekretär Stephan Mayer hatte in seinem
Schreiben vom 17. Mai 2019 der Bremer Staatsanwaltschaft überdies eine
„hohe juristische Expertise“ bescheinigt und befunden, dass sie „in der Lage“
sei, die „komplexen Rechtsfragen zum Asylrecht zu durchdringen“ (vgl.
Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/26132) – alle asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Bewertungen und Anklagepunkte der Bremer
Staatsanwaltschaft wurden vom Bremer Landgericht dann jedoch zurückgewiesen (siehe
oben).
Während die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/17276 Fragen zu
internen Entscheidungsprozessen und Beurteilungen innerhalb des BAMF
noch mit Hinweis auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“
grundsätzlich nicht beantworten wollte (ebd., Antwort zu Frage 12), erläuterte
sie auf Nachfrage (Antwort zu den Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache
19/26132), dass es zu der damals umstrittenen Beurteilung von Asylgesuchen
von in anderen Mitgliedstaaten (hier: Bulgarien) anerkannten Flüchtlingen,
denen dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, keine konkreten
internen Anweisungen im BAMF gab, gegen die die ehemalige Leiterin in
Bremen hätte verstoßen können, sondern nur ganz allgemeine Ausführungen
zur Rechtslage. Im BAMF war Mitte 2015 in einer internen
Dienstbesprechung (Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 24 f.) offengelassen worden, ob bei
der Bearbeitung von „Zweitanträgen“ (z. B. bei in Bulgarien Anerkannten)
„die Bearbeitung nach ‚Bremer Modell‘ als Standard“ erfolgen sollte – die
später skandalisierte Bremer Entscheidungspraxis hätte also sogar zum
Standard innerhalb des BAMF werden können. Auf derselben Dienstbesprechung
war auch entschieden worden, dass das Selbsteintrittsrecht im Rahmen von
Dublin-Verfahren vom BAMF „sehr großzügig ausgeübt werden“ solle – auch
das wurde der ehemaligen Bremer Leiterin später vorgeworfen. Die unter der
ehemaligen Leiterin in Bremen ausgesprochenen Anerkennungen erwiesen
sich nicht nur im Einzelfall ganz überwiegend als rechtmäßig (siehe oben),
auch ihre Einschätzung einer drohenden unmenschlichen Behandlung
anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien wurde von der Mehrheit der
Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache
19/4427), und schließlich urteilte auch der Europäische Gerichtshof, dass
solche Schutzbegehren nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, wenn die
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht (Urteil vom 13. November
2019, C-540/17 und C-541/17). Die Rechtsauffassung und Rechtsanwendung
der inkriminierten Leiterin in Bremen wurde damit in der Rechtsprechung
umfassend bestätigt, rechtswidrige Ablehnungen anderer BAMF-Außenstellen
blieben für die hierfür Verantwortlichen ohne negative Konsequenzen. Im
Innenausschuss vom 21. Januar 2021 erklärte BAMF-Präsident Dr. Hans-
Eckhard Sommer hierzu, es könne nicht sein, dass Beamte so entscheiden, wie
sie meinen, dass sich die Rechtsprechung künftig entwickeln würde, man
müsse sich an Leitsätze halten. Nur gab es solche internen Leitsätze zur
konkreten Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller eben
nicht (siehe oben), und Beamtinnen und Beamte müssen nach ihrer
Auffassung in der Rechtsanwendung jederzeit die Grund- und Menschenrechte nach
bestem Wissen und Gewissen beachten.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich 2018 in mehreren
Sondersitzungen mit den Vorgängen in Bremen befasst. Nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller stellte sich dabei heraus, dass das von CSU-
bzw. CDU-Bundesministern geführte BMI maßgeblich dafür verantwortlich
war, dass das BAMF trotz ansteigender Flüchtlingszahlen über Jahre hinweg
die beantragte Hilfe und Unterstützung (Personal, Geld, moderne Technik)
nicht erhielt (siehe https://www.linksfraktion.de/themen/nachrichten/detail/chr
onologie-zum-bamf-skandal/).
Eine Sonder-Ermittlergruppe der Bremer Staatsanwaltschaft hatte seit Ende
Mai 2018 mit bis zu 45 Personen und „erheblicher personeller Unterstützung
der Bundespolizei sowie der Polizei Niedersachsen und unter Einbeziehung
von Expertinnen und Experten des Bundeskriminalamtes und des BAMF“
(Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19. September 2019)
ermittelt. In unterschiedlichen Prüfgruppen des BAMF waren zeitweilig über
100 Beschäftigte mit der Aufarbeitung und Überprüfung von Entscheidungen
und Vorgängen in Bezug auf die Bremer BAMF-Außenstelle befasst (Antwort
zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/13176).
1. Wie bewertet die Bunderegierung die Vorgänge um die skandalisierte
Asylentscheidungspraxis der Bremer BAMF-Außenstelle unter der
Leitung von U. B., nachdem die strafrechtliche Aufarbeitung und
Bewertung nunmehr abgeschlossen ist (bitte ausführlich darlegen und
begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26132 verwiesen.
2. Welche Konsequenzen werden vom BMI und BAMF (bitte getrennt
beantworten) aus den Vorgängen gezogen, nachdem sich die ursprünglich
erhobenen schweren Vorwürfe, insbesondere mit Blick auf angebliche
Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht, als komplett haltlos
erwiesen haben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte darlegen)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat diesbezüglich eine
Reihe von Maßnahmen ergriffen. Hinsichtlich der Maßnahmen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4427 verwiesen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie bewerten das BMI und der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer im Rückblick ihr damaliges Agieren und ihre
öffentlichen Äußerungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), werden
diesbezüglich eigene Fehler gesehen, und wenn ja, inwieweit, und
welche Konsequenzen wurden oder werden hieraus gezogen (bitte darlegen
und begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 38 und 39
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/26132 verwiesen.
4. Wie ist der aktuelle Stand des internen disziplinarrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen die ehemalige Leiterin des BAMF in Bremen,
welche Vorwürfe wurden zuletzt noch gegen sie erhoben, was hat sie
dem entgegnet, und was ist gegebenenfalls das Ergebnis dieses
Verfahrens (bitte ausführen und begründen)?
Das Strafverfahren wurde unter Auflage der Zahlung eines Geldbetrages
innerhalb von sechs Monaten zunächst vorläufig eingestellt. Die in Zuständigkeit
des BAMF liegende abschließende Entscheidung über den Fortgang des derzeit
gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) ausgesetzten
Disziplinarverfahrens erfolgt gemäß § 22 Absatz 2 zweiter Halbsatz BDG nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens.
Im Übrigen gibt die Bundesregierung mit Blick auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die
beamtenrechtlichen Schutzrechte zum Inhalt von Disziplinarverfahren keine Auskunft.
5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass sich Bundesinnenminister Horst Seehofer bei der ehemaligen
Bremer Leiterin des BAMF U. B. entschuldigen sollte, weil er sich als
„Dienstherr“ auch nicht, ebenso wenig wie die Spitze des BMI,
schützend vor die Beamtin gestellt hat, obwohl die im Raum stehenden
Vorwürfe weder belegt noch aufgeklärt waren und es zugleich Stimmen gab,
die frühzeitig vor einer falschen Skandalisierung gewarnt hatten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und weil er bzw. die Spitze des BMI im
Gegenteil nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller an der
falschen Skandalisierung und Dramatisierung des Vorgangs durch
öffentliche Äußerungen und Vorverurteilungen („handfester, schlimmer
Skandal“, „hochkriminelle, bandenmäßige Zusammenarbeit“, siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) und überzogene Maßnahmen (z. B.
monatelange Schließung des gesamten Bremer BAMF) maßgeblich mit beteiligt
war?
Hat er dies gegebenenfalls bereits getan, oder hat er dies vor (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8445
verwiesen.
6. Wird sich Bundesinnenminister Horst Seehofer dafür einsetzen, dass das
interne disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige
Leiterin des BAMF in Bremen, sofern es noch anhängig sein sollte,
schnell und ohne negative Konsequenzen für die Beamtin eingestellt
wird (bitte begründen)?
Wird er dabei für die Beamtin gegebenenfalls positiv berücksichtigen,
dass
a) die Spitze des BMI sie nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller vorverurteilt und sich nicht schützend vor sie gestellt hat
(siehe oben),
b) die Beamtin durch die mediale Vorverurteilung und durch die
Ermittlungen (inklusive zweier Hausdurchsuchungen,
Telekommunikationsüberwachung, Beschlagnahme von Laptops und Mobiltelefon
usw.) und Anklagepunkte der Bremer Staatsanwaltschaft über Jahre
hinweg schwer belastet wurde und sich massiv falscher
Verdächtigungen ausgesetzt sah (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
c) die damalige Vorgehensweise der Beamtin im Umgang mit in
Bulgarien anerkannten Flüchtlingen sich nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller (jedenfalls im Nachhinein) als völlig korrekt
und rechtmäßig erwiesen hat und dass diese Frage zum damaligen
Zeitpunkt umstritten war und es insofern keine konkreten internen
Regelungen im BAMF gab, gegen die sie hätte verstoßen können,
zumal innerhalb des BAMF sogar diskutiert worden war, ob das „Bremer
Modell“ zum Standard innerhalb des BAMF gemacht werden sollte
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
d) das BMI und das BAMF die Bremer Staatsanwaltschaft nicht über
Umstände und Informationen unterrichtet haben, die die ehemalige
Leiterin frühzeitig hätten entlasten können, obwohl dies auch nach
Auffassung des Bremer Senats „nicht als ‚Eingriff in die
Unabhängigkeit der Justiz‘ zu beurteilen“ gewesen wäre (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller),
e) es öffentliche Stimmen gibt, etwa in den Medien (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), die das Verhalten der Beamtin als geradezu
vorbildlich loben, z. B. weil sie den Staat davor bewahrt hat, in konkreten
Fällen schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen und damit
gegen die eigene Werteordnung zu verstoßen
(bitte zu den Fragen 6a bis 6e getrennt und begründet antworten)?
Die Fragen 6 bis 6e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Durchführung von Disziplinarverfahren gilt gemäß § 4 BDG das Gebot
der Beschleunigung, für die Bemessung und Zulässigkeit einer
Disziplinarmaßnahme die in § 13 Absatz 1, § 14 BDG enthaltenen Regelungen, für die
Durchführung von Ermittlungen die Vorgaben gemäß § 21 BDG sowie für die
Abschlussentscheidung die §§ 33, 34 und 35 BDG.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 4 und 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26132 verwiesen.
7. Wird BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer, soweit noch keine
Entscheidung im Disziplinarverfahren ergangen sein sollte, bei seiner
Entscheidung die soeben genannten Punkte berücksichtigen, die nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dafür sprechen, das
Verfahren ohne negative Konsequenzen für die Beamtin zu beenden
(bitte begründen)?
8. Wird BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bei seiner
Entscheidung im Disziplinarverfahren berücksichtigen, dass er in der Sitzung des
Innenausschusses vom 21. Januar 2021 (TOP 1: „Unterrichtung des
BAMF-Präsidenten Dr. Hans-Eckhard Sommer zum Ermittlungsstand in
der sogenannten Bremer BAMF-Affäre“) erklärte, es habe seitens der
Medien eine Vorverurteilung gegeben und er sei sehr unglücklich über
das lange Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, das die betroffenen
Beschäftigten sehr belastet habe?
Wird er weiterhin berücksichtigen, dass das BAMF unter seiner Leitung
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragsteller nichts
unternommen hat, um die Beamtin gegen falsche asyl- und aufenthaltsrechtliche
Vorwürfe in Schutz zu nehmen, sondern stattdessen viele
Anerkennungen, die unter ihrer Leitung in Bremen ausgesprochen worden waren,
zurückgenommen hat, obwohl diese überwiegend rechtmäßig erteilt
worden waren, wie sich nach einer gerichtlichen Überprüfung überwiegend
herausgestellt hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
begründen)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Für die Durchführung von Ermittlungen im Disziplinarverfahren gelten u. a.
die Vorgaben gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 BDG. Danach sind bei den
erforderlichen Ermittlungen die belastenden, entlastenden und die Umstände zu
ermitteln, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die
Bundesregierung gibt im Übrigen mit Blick auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die
beamtenrechtlichen Schutzrechte zum Inhalt von Disziplinarverfahren keine Auskunft.
9. Werden Maßnahmen oder Gesten der Entschuldigung, der Entschädigung
oder „Wiedergutmachung“ gegenüber der ehemaligen Bremer Leiterin
und/oder eine öffentliche Rehabilitierung der Beamtin erwogen, weil
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das Agieren der
Führungsspitzen im BMI und BAMF nicht dazu beigetragen hat,
falschen Vorverurteilungen der Beamtin entgegenzutreten, sondern im
Gegenteil diese noch bestärkt wurden (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und weil nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
inzwischen als gerichtlich geklärt gelten kann, dass U. B. mit ihren
asylrechtlichen Entscheidungen ganz überwiegend rechtmäßig und richtig
gehandelt hat, während es für die jeweiligen Leitungspersonen anderer
BAMF-Außenstellen ohne negative Konsequenzen blieb, wenn sie im
Umgang mit in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen rechtswidrige
Entscheidungen veranlassten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
begründen)?
Personenbezogene Angelegenheiten werden mit den Betroffenen geklärt.
10. Wurde oder wird innerhalb des BAMF ermittelt bzw. aufgeklärt, ob es
Beschäftigte des BAMF gab, die der ehemaligen Leiterin U. B. gezielt
schaden wollten, um z. B. persönlich davon zu profitieren (etwa in
Bezug auf die Neubesetzung der Leitungsstelle in Bremen) oder weil sie
eine andere Rechtsauffassung, etwa im Umgang mit in Bulgarien
anerkannten Flüchtlingen, vertreten haben und nicht wollten, dass solche
Bescheide von der Bremer Außenstelle korrigiert und aufgehoben
wurden, und wenn ja, inwieweit (bitte ausführen)?
Welche Erkenntnisse und Bewertungen haben sich gegebenenfalls aus
solchen internen Ermittlungen im BAMF ergeben (bitte so genau wie
möglich darstellen)?
Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Die
Bundesregierung gibt im Übrigen mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen
Schutzrechte zum Inhalt von internen Ermittlungen keine Auskunft.
11. Wurde U. B. mit einem gefälschten Anerkennungsbescheid konfrontiert,
der ein Anlass für die Strafanzeige des BAMF bei der Bremer
Staatsanwaltschaft vom 13. November 2017 war (Bamf-Skandal: So kam die
Affäre ins Rollen – Politik – SZ.de (sueddeutsche.de)), und erhielt sie
diesbezüglich Gelegenheit zur dienstlichen Stellungnahme, bevor die
Anzeige erstattet wurde?
Wenn ja, was hat sie diesbezüglich erklärt, wenn nein, warum nicht?
Nein. Bei Vorfällen, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten,
kann eine Unterrichtung der Beschuldigten die Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden gefährden.
a) Hat U. B. darum gebeten, dass ihr der gefälschte
Anerkennungsbescheid zur Bewertung und Stellungnahme vorgelegt wird (wenn ja,
bitte mit Datum und Gesprächspartner auflisten), und wenn nein,
warum ist dies nicht erfolgt (bitte begründet ausführen)?
b) Erhielten andere BAMF-Beschäftigte vor der Strafanzeige des BAMF
Gelegenheit zur dienstlichen Stellungnahme, bevor die Anzeige
erstattet wurde, wenn ja, was haben sie erklärt, und warum erhielten sie
gegebenenfalls eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme, U. B. aber
nicht (bitte ausführen)?
c) Wann gab es Gespräche im BAMF mit U. B. in Bezug auf die gegen
sie im Rahmen der Anzeige des BAMF zur Sprache gebrachten
Vorwürfe (bitte mit Daten und Gesprächspartnern auflisten), und was
entgegnete sie dabei zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (bitte
ausführlich darstellen)?
e) Ist das BAMF im Rückblick der Auffassung, dass es U. B. ausreichend
Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, bevor und
nachdem (bitte getrennt antworten) Anzeige erstattet wurde, auch vor
dem Hintergrund, dass sie sich als Beamtin wegen ihrer
Verschwiegenheitspflicht nach § 67 des Bundesbeamtengesetzes ohne
ausdrückliche Genehmigung des Dienstherrn nicht öffentlich gegen die gegen
sie erhobenen Vorwürfe rechtfertigen konnte (bitte begründen)?
Die Fragen 11a bis 11c und 11e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung gibt mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen
Schutzrechte zum Inhalt von internen Ermittlungen bzw. Disziplinarverfahren
keine Auskunft.
d) Kann das BAMF bestätigen, dass es sich bei dem gefälschten
Bescheid, der (mit) zur Strafanzeige führte, um eine Totalfälschung
handelte (Kopie ohne gültiges Dienstsiegel), so dass diesbezüglich auch
keine Anklage erhoben wurde (bitte darstellen)?
Eine Fälschung lag vor. Eine Anklageerhebung ist dem BAMF nicht bekannt.
f) Ist es zutreffend, dass die Bremer Staatsanwaltschaft, trotz eines
entsprechenden Angebots der Verteidigung von U. B., bis zum Abschluss
des Strafverfahrens U. B. nicht persönlich angehört hat, bzw. gab es
ein entsprechendes Ersuchen der Bremer Staatsanwaltschaft an das
BMI bzw. an das BAMF in Bezug auf eine Aussagegenehmigung für
U. B. oder Ähnliches, und wenn ja, wann, und wie wurde hierauf
reagiert (bitte genau darstellen), wenn nein, wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Verantwortlich für
ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bzw. für ein Strafverfahren ist
die Staatsanwaltschaft selbst.
12. Welche Rolle bei der Skandalisierung der Entscheidungspraxis in
Bremen spielte die Intervention des niedersächsischen Innenministers
Boris Pistorius, der sich persönlich an den damaligen Leiter des BAMF
Frank-Jürgen Weise gewandt und dagegen protestiert hatte, dass durch
eine Entscheidung des Bremer BAMF eine (nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller mutmaßlich rechtswidrige) Abschiebung
einer jesidischen Flüchtlingsfamilie nach Bulgarien verhindert wurde
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller; dem ging ein Schreiben des
Präsidenten der Region Hannover Hauke Jagau an Frank-Jürgen Weise
voraus; vgl. im Detail: Anmerkungen zum angeblichen „BAMF-
Bestechungsskandal“ – Flüchtlingsrat Niedersachsen; Auslöser der Bamf-
Affäre: Der Briefschreiber – taz.de und Verwaltungsgericht Hannover:
Syrer dürfen nicht nach Bulgarien abgeschoben werden (haz.de), bitte
ausführen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass diese politische Intervention fatale Auswirkungen mit Blick
auf die falsche Skandalisierung der rechtmäßigen Entscheidungspraxis
des Bremer BAMF gehabt haben könnte, und inwieweit ist innerhalb des
BAMF eine kritische Aufarbeitung dieses Vorgangs mit welchem
Ergebnis erfolgt (bitte ausführen)?
Fallbezogenen konkreten kritischen Hinweisen geht das BAMF stets nach. Die
veranlassten Überprüfungen waren angesichts der damaligen Situation
erforderlich. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller jedoch nicht;
eine „kritische Aufarbeitung“ im BAMF war nicht geboten, da dieses nicht an
einer seitens der Fragesteller behaupteten Skandalisierung beteiligt war.
13. Wie ist die Aussage von BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer im
Innenausschuss am 21. Januar 2021 zu erklären, ihm sei „nicht bekannt“,
dass im Bericht der Internen Revision des BAMF „falsche
Informationen“ enthalten waren, obwohl der Internen Revision bei Abfassung des
Berichts beispielsweise nicht bekannt war (wie das BAMF auf
Medienanfragen bestätigte; vgl. BAMF-Affäre: Zahl unrechtmäßiger
Asylbescheide offenbar geringer | ZEIT ONLINE), dass die Bremer Außenstelle
in Absprache mit der BAMF-Zentrale Verfahren aus anderen
Landesteilen übernommen hatte, so dass die Interne Revision in diesen (weit über
1 000) Fällen fälschlich davon ausging, dass die Außenstelle in Bremen
entschieden habe, obwohl sie nicht zuständig gewesen sei, und obwohl
der Bericht der Internen Revision auch insofern korrigiert werden
musste, dass in fast 1 000 Fällen zwar formale Fehler gefunden wurden, der
Inhalt der Entscheidungen aber nicht angezweifelt wurde (vgl. auch
Bremer BAMF-Affäre – Wikipedia)?
a) Warum fielen die genannten Fehler im Bericht der Internen Revision
innerhalb des BAMF niemandem auf, bevor der Bericht der Bremer
Staatsanwaltschaft übermittelt wurde (bitte darstellen und begründen)?
b) Wann, und in welcher Form wurde die Bremer Staatsanwaltschaft auf
Fehler und Fehlannahmen in den Berichten der Internen Revision, die
der Staatsanwaltschaft übermittelt worden waren, hingewiesen (bitte
genau mit Datum benennen), warum ist dies gegebenenfalls
unterblieben (bitte begründen)?
Die Fragen 13 bis 13b werden zusammenfassend beantwortet.
Entgegen der Fragestellung war die Außenstelle (AS) Bremen für 1.096 Fälle
tatsächlich nicht zuständig. Insoweit liegt für die von der Internen Revision
geprüften Verfahren kein Fehler vor. Interimsweise war die AS Bremen aufgrund
einer Sonderregelung für Anträge von Asylbewerbenden aus den Bereichen der
niedersächsischen Ausländerbehörden Cuxhaven, Osterholz und Verden (Aller)
zuständig. Von dieser Sonderregelung erlangte die Interne Revision erstmals
am 15. Juni 2018 Kenntnis und berücksichtigte dies in ihren Folgeberichten.
Bei den von der Internen Revision untersuchten Fällen war die AS Bremen
aufgrund der Sonderregelung für fünf Verfahren zuständig.
Entgegen der Fragestellung wurde der Bericht der Internen Revision bezüglich
der inhaltlichen Einschätzung nicht korrigiert. Nach einer ersten Einschätzung
stufte die Interne Revision 601 Fälle als „auffällig“ ein und empfahl für diese
Verfahren eine Nachprüfung. Diese Fälle hat die Prüfgruppe „Vollprüfung
Bremen“ nochmals gesichtet und abschließend 54 Fälle als „schwerwiegend“
klassifiziert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8445).
Sämtliche Prüfberichte der Internen Revision wurden der Staatsanwaltschaft
Bremen übermittelt.
c) Erhielt die Interne Revision zur Aufarbeitung der Vorgänge in Bremen
fachliche Vorgaben bzw. wurde oder wird sie ihrerseits beaufsichtigt,
und wenn ja, inwieweit, und gegebenenfalls von wem (bitte
ausführlich darstellen)?
Die mit der Aufarbeitung der Vorgänge in Bremen betraute Interne Revision
erhielt und erhält Aufträge und inhaltliche Vorgaben für durchzuführende
Prüfungen allein von der Hausleitung des BAMF. Im vorliegenden Fall gab es im
Hinblick auf das Mengengerüst von der damaligen Hausleitung die Vorgabe, keine
stichprobenartige Überprüfung, sondern eine Vollprüfung von 4.407 Verfahren
durchzuführen. Weitere Vorgaben gab es nicht. Die Interne Revision des BAMF
unterliegt – genauso wie das BAMF insgesamt – der Fachaufsicht des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), wobei sich die
Fachaufsicht jedoch nicht auf die Aufträge und inhaltlichen Vorgaben für
durchzuführende Prüfungen durch die Hausleitung des BAMF erstreckt.
d) Wurden die Aufklärungsarbeiten und der Bericht der Internen
Revision zu den Vorgängen in Bremen im Nachhinein kritisch aufgearbeitet
und auf Fehler hin analysiert, und wenn ja, inwieweit, und zu welchen
Erkenntnissen und Schlussfolgerungen ist man dabei gegebenenfalls
gekommen?
Inwieweit haben die genannten Fehler im Revisionsbericht zu einer
falschen Skandalisierung der Vorgänge in Bremen nach Auffassung
des BAMF beigetragen (bitte ausführlich darlegen)?
Die Sachverhalte wurden im BAMF sorgfältig und umfassend bearbeitet. Die
festgestellten Ergebnisse entsprachen dem damaligen Wissens- und
Kenntnisstand. Im Übrigen haben die Interne Revision bzw. das BAMF keinen Einfluss
auf die Dynamik der Berichterstattung durch Presse und Medien. Des Weiteren
wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
e) Wie beurteilt das BAMF rückblickend seine Rolle im Zusammenhang
mit der falschen Skandalisierung der Vorgänge in Bremen, da das
BAMF nicht nur Anzeigenerstatter war, sondern auch der Bremer
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen umfangreich fachlich
zuarbeitete und ihr Ansprechpartner in asylrechtlichen Fragen war,
und sieht sich das BAMF vor diesem Hintergrund mit dafür
verantwortlich, dass die Bremer Staatsanwaltschaft fälschlich von
umfangreichen Verstößen gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht ausgegangen
war, und wenn ja, inwieweit (bitte ausführlich darlegen und
begründen)?
Das BAMF war verpflichtet, der Staatsanwaltschaft gemäß § 161 Absatz 1
Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft zu erteilen. Die
Staatsanwaltschaft ist Herrin des Verfahrens.
f) Wie beurteilt das BMI im Rückblick die Rolle und das Agieren des
BAMF in Bezug auf die Vorgänge in Bremen, sieht das BMI sich
insbesondere fachlich zutreffend und umfassend durch das BAMF
informiert, auch vor dem Hintergrund, dass die von der Spitze des BMI
öffentlich geäußerten Vorwürfe bzw. Einschätzungen in Bezug auf
vermeintliche Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) sich als unzutreffend und haltlos erwiesen
haben (bitte ausführen und begründen)?
Die Bundesregierung im Allgemeinen und das BMI im Besonderen haben sich
im Zusammenhang mit den Vorgängen in der Bremer Außenstelle des BAMF
von Anfang an für eine umfassende und transparente Aufklärungsarbeit
eingesetzt. Hierzu gehörte insbesondere, dass das BMI den jeweiligen Stand der
Aufklärung und die entsprechenden Ergebnisse gegenüber dem Ausschuss für
Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages vollumfänglich transparent
machte. Die Äußerungen sowie Aussagen zur Einordnung der Vorgänge in der
BAMF-Außenstelle Bremen sind dabei immer im jeweiligen zeitlichem
Kontext zu sehen, d. h. sie geben stets den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der
Tätigung der Äußerung wieder. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13e
verwiesen.
14. Wie begründet BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer seine in der
Sitzung des Innenausschusses vom 21. Januar 2021 geäußerte Auffassung,
die ehemalige Interims-Leiterin in Bremen J. S. habe mit den Vorfällen
in Bremen gar nichts zu tun, obwohl sie dem BMI, ohne dies mit der
BAMF-Spitze abzusprechen, im April 2018 in Eigeninitiative eine
umfangreiche Dokumentation zu vermeintlich illegalen Vorgängen im
Bremer BAMF zukommen ließ (es seien in Bremen mindestens
3 332 Asylanträge unzulässigerweise bearbeitet worden; der BAMF-
Zentrale gab sie eine Mitverantwortung für mutmaßlich illegale
Machenschaften in Bremen), die zudem in einer nicht anonymisierten Form kurz
darauf auch einigen Medien zugänglich geworden war, was zur weiteren
Skandalisierung der Vorgänge in Bremen beitrug (vgl. BAMF in
Bremen: Skandal in Asylbehörde soll noch größer sein – DER SPIEGEL;
Asylaffäre in Bremen: Interner Bericht belastet BAMF-Zentrale | tages-
schau.de)?
Wieso verwies BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer bei der Frage zu
möglichen Disziplinarverfahren gegen J. S. auf den „Datenschutz“,
während Datenschutzaspekte in Bezug auf die ehemalige Leiterin in Bremen
U. B. einer entsprechenden Thematisierung der Vorgänge im
Innenausschuss nicht entgegenstanden (bitte begründen)?
Der Präsident des BAMF hat in beiden Fällen die Persönlichkeitsrechte
gewahrt. Auch bzgl. U. B. wurden keine Inhalte preisgegeben, die nicht bereits
öffentlich bekannt waren.
15. Wurde oder wird gegen die Interims-Leiterin in Bremen J. S. intern im
BAMF ermittelt oder werden womöglich eingestellte Ermittlungen
wieder aufgenommen, nachdem sich ihre gegenüber dem BMI geäußerten
Anschuldigungen in Bezug auf vermeintliche Verstöße gegen das Asyl-
und Aufenthaltsrecht in Bremen als unzutreffend erwiesen haben, und
wenn ja, inwieweit (bitte darlegen und begründen)?
Die Bundesregierung gibt mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die beamtenrechtlichen
Schutzrechte zum Inhalt von internen Ermittlungen keine Auskunft.
a) Welche Funktion nimmt J. S. derzeit im BAMF wahr, und hat sie
insbesondere eine (stellvertretende) Leitungsfunktion inne?
Die Beamtin ist seit dem 1. Juni 2021 in ein kommunales
Wahlbeamtenverhältnis berufen. Das Beamtenverhältnis zum Bund ruht aktuell gemäß § 40
Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).
b) Wie ist J. S. an das umfangreiche Datenmaterial gelangt, das sie in
ihrem fast 100-seitigen Bericht vom 4. April 2018 dem BMI zur
Verfügung stellte?
Welche BAMF-internen Untersuchungen gab es hierzu, auch vor dem
Hintergrund, dass es in vielen Fällen ihres Berichts um Verfahren ging,
die bereits abgeschlossen waren, als sie zur neuen Interims-Leiterin in
Bremen ernannt worden war (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)43), und
vor dem Hintergrund, dass sie den Bericht nach Auskunft des BMI „in
Eigeninitiative verfasst“ habe (Asylaffäre in Bremen: Interner Bericht
belastet BAMF-Zentrale | tagesschau.de), so dass sie zur Recherche
und Berichterstellung offenbar nicht angewiesen worden war (vgl.
Ausschussdrucksache 19(4)43; bitte begründen und ausführen)?
Wenn ja, was waren die Ergebnisse dieser Untersuchungen, wenn
nein, warum wurden keine solchen Untersuchungen unternommen?
c) Ist insbesondere untersucht worden, wie die Interims-Leiterin J. S. in
ihrer kurzen Zeit seit Amtsantritt zum 1. Januar 2018 neben ihrer
Leitungsfunktion eine solche umfangreiche und extrem detaillierte
Dokumentation erstellen konnte, was nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Frageteller nicht ohne umfangreiche Zuarbeiten anderer
Beschäftigter in der Bremer Außenstelle möglich gewesen sein kann?
Wenn nein, warum nicht, wenn ja, war sie dazu befugt, Beschäftigte
im BAMF mit dieser Aufgabe zu beauftragen, oder gab es
Untersuchungen dazu, dass Beschäftigte im BAMF ihr diese Fälle
eigeninitiativ zugearbeitet haben (bitte ausführen)?
d) Ist untersucht worden, wie der Bericht der Interims-Leiterin an die
Öffentlichkeit und an Medien gelangen konnte, auch vor dem
Hintergrund, dass der Bericht zahlreiche schutzbedürftige persönliche Daten
und Klarnamen (sowohl von BAMF-Beschäftigten als auch von
Asylsuchenden, Rechtsanwälten usw.) in nicht anonymisierter Form
enthielt?
Wenn nein, warum nicht, wenn ja, wurden dabei Dienstverstöße oder
wurde ein Verdacht auf Straftaten festgestellt, und was wurde
diesbezüglich gegebenenfalls unternommen (bitte ausführen)?
e) Wie bewerten das BMI und BAMF (bitte getrennt antworten) im
Rückblick das Agieren der ehemaligen Interims-Leiterin J. S. und die
Erstellung des genannten Berichts und die diesbezüglichen
Auswirkungen auf die Wahrnehmung und Beurteilung der Vorgänge in
Bremen in Bezug auf die unberechtigten Vorwürfe zu angeblich
massiven Verstößen gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht, und welche
Konsequenzen wurden hieraus gezogen (bitte ausführen)?
Die Fragen 15b bis 15e werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
16. Ist gegen den ehemaligen Interims-Leiter des BAMF Frank-Jürgen Weise
im BAMF intern ermittelt worden, und wenn nein, warum nicht, obwohl
seine Vorgabe zur Trennung von Anhörung und Entscheidung im
Asylverfahren zur Beschleunigung von Verfahren gegen die gültige
Dienstanweisung des BAMF verstieß, wonach eine Einheit von Anhörung und
Entscheidung grundsätzlich herzustellen ist (vgl. Antwort zu Frage 32
auf Bundestagsdrucksache 19/6786)?
Wenn es keine entsprechenden internen Disziplinarmaßnahmen oder
Ermittlungen gegen BAMF-Chef Frank-Jürgen Weise gab, trotz – nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller – klaren Verstoßes
gegen eine geltende interne Dienstanweisung, wie könnten vor diesem
Hintergrund unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dann
etwaige Verstöße gegen interne Dienstanweisungen, soweit sie U. B.
begangen haben sollte, negativ sanktioniert und begründet werden, wobei
es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller so zu sein
scheint, dass U. B. in ihrem Tun vor allem geleitet war von dem
Bemühen um einen möglichst wirksamen Schutz für schutzbedürftige
Flüchtlinge und um schnelle Verfahren im Interesse der Betroffenen und des
BAMF, auch zur Vermeidung menschenrechtswidriger Abschiebungen
nach Bulgarien (bitte ausführen und begründen)?
Zur Begründung der Notwendigkeit der Dienstmaßnahme wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/6786 verwiesen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Frage
nach Ermittlungen gegen den ehemaligen Leiter des BAMF oder nach einer
etwaigen Ungleichbehandlung nicht.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass beim Disziplinarverfahren gegen U. B. zusätzlich
berücksichtigt werden muss, dass viele Entscheidungen und Vorgänge im
BAMF zu jener Zeit, nicht nur in Bremen, geprägt waren von einer
drastischen Ausnahmesituation, von einem hohen politischen Druck und
einer unzureichenden Personal- und Technikausstattung des BAMF, was
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geradezu
zwangsläufig auch zu Fehlentscheidungen führen musste, die insofern
auch von der Politik bzw. dem BMI zu verantworten waren (vgl.
„Kernergebnisse der Prüfgruppe Bremen“ vom 31. August 2018,
Ausschussdrucksache 19(4)112, S. 4, in dem von einem „extremen Arbeitsdruck“,
einer „maximalen politischen Erwartungshaltung“ und „ansteigendem
Erledigungsdruck“, der bis Ende 2016 „kontinuierlich auf ein absolutes
Extremmaß“ angewachsen sei, die Rede ist: „[…] ein an den genannten
Regelungen [Dienstanweisungen] orientiertes Asylverfahren [hätte] den
erforderlichen beschleunigten Rückstandsabbau in allen Teilschritten
konterkariert“; siehe auch die Vorbemerkung der Fragesteller und https://
www.linksfraktion.de/themen/nachrichten/detail/chronologie-zum-
bamfskandal/), wobei das BMI gegenüber dem Bundesrechnungshof
einräumte, dass es ab 2012 eine „Arbeitsüberlastung des BAMF“ und „erst sehr
spät eine angemessene Personalausstattung“ und es einen „hohe[n]
Druck, die anhängigen Asylverfahren schnell abzuarbeiten“, gegeben
habe (Ausschussdrucksache 19(4)108; bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11a verwiesen.
18. Gab es eine „Remonstration“ oder eine E-Mail von U. B., mit der sie auf
ihre rechtlichen Bedenken im Umgang mit über Bulgarien eingereisten
(dort anerkannten) Flüchtlingen hinwies, und wenn ja, wie wurde damit
umgegangen, wie ist darauf reagiert worden, und inwieweit wird oder
wurde dies bei der Beurteilung ihres Handelns, etwa im Rahmen des
Disziplinarverfahrens, berücksichtigt (bitte darlegen)?
19. Wird oder wurde in dem gegen U. B. gerichteten Disziplinarverfahren
berücksichtigt, dass nach § 63 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen
und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die
volle persönliche Verantwortung tragen und dass Anordnungen nicht
befolgt werden müssen, „wenn das aufgetragene Verhalten die Würde
des Menschen verletzt“, was U. B. offenkundig – und zutreffend – in
Bezug auf die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung von
(anerkannten) Flüchtlingen in Bulgarien als gegeben ansah (bitte
begründen), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass ihr damaliges Handeln vor diesem Hintergrund
wenigstens im Nachhinein als „entschuldigt“ bzw. legitim angesehen
werden muss, nachdem ihre damalige Rechtsauffassung und
Einschätzung durch die Rechtsprechung umfassend bestätigt wurde, und wenn ja,
inwieweit (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 11a sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/17276 verwiesen.
20. Welche Konsequenzen, auch in Bezug auf die Bewertung der Vorgänge
in Bremen, zieht die Bundesregierung daraus, dass der Entscheider in
dem Verfahren des angeklagten Franco A. (vgl. Meldung von dpa vom
1. Juli 2021) erklärte, es sei zu jener Zeit im BAMF erwartet worden,
täglich über sieben Fälle zu entscheiden und alles sei besser gewesen „als
gar nichts zu entscheiden“, und teilt die Bundesregierung die Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass vor diesem Hintergrund die
nachträgliche akribische Untersuchung ausschließlich der in Bremen
getroffenen positiven Entscheidungen zwangsläufig zu einem verzerrten
Ergebnis führen musste, weil es auch andernorts viele
Fehlentscheidungen gab, und solche Fehlentscheidungen auch zu Ablehnungen führten,
die aber nicht systematisch untersucht wurden (bitte ausführen)?
Das BAMF widerspricht den Fragestellenden, ausschließlich die in Bremen
getroffenen positiven Entscheidungen seien überprüft worden. Es wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8445 verwiesen.
21. Was haben die nach den Angaben von BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard
Sommer im Innenausschuss vom 21. Januar 2021 sieben Beschäftigten
des BAMF, die in den Räumen der Polizei für Fragen der Bremer
Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestanden haben sollen, konkret getan?
Für wie lange standen sie dort zur Verfügung, haben sie nur Fragen zu
konkreten Asylverfahren oder auch zu abstrakten Rechtsfragen
beantwortet, haben sie eigeninitiativ der Bremer Staatsanwaltschaft
zugearbeitet, und wenn ja, was, und in welchem Umfang (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26132 verwiesen.
22. Wie ist es zu erklären, dass sich so viele der Rücknahmen von unter der
Leitung von U. B. erfolgten Anerkennungen nach einer gerichtlichen
Überprüfung als rechtswidrig erwiesen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, laut Antwort zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 19/22842
wurden 65 von 71 in den Jahren 2018 bis 2020 gerichtlich überprüften
Rücknahmen wieder aufgehoben), und wieso wurde an diesen
Rücknahmen noch festgehalten, nachdem bereits Gerichtsentscheidungen in
größerer Anzahl vorlagen, die die Einschätzung bestätigten, dass die
inkriminierten Anerkennungen in Bremen zu Recht erfolgt waren?
Wer konkret war dafür verantwortlich, dass so viele – wie sich nach
gerichtlicher Überprüfung herausstellte: mehrheitlich rechtswidrige (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) – Rücknahmen von in Bremen
getroffenen Anerkennungen erfolgten (bitte zumindest die Entscheidungsebene
nennen, soweit nicht die Spitze des BAMF verantwortlich sein sollte)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/26132 verwiesen.
23. Wie ist es zu erklären, dass BAMF-Chef Dr. Hans-Eckhard Sommer im
Innenausschuss am 21. Januar 2021 sagte, die Abteilung M im BMI sei
„unser täglicher Gesprächspartner“ gewesen und selbstverständlich habe
man sich mit dem BMI besprochen, während die Bundesregierung in
ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/26132 erklärte,
eine „gesonderte Unterrichtung des BMI“ dazu, dass die Rücknahmen
der Bremer Anerkennungen sich bei gerichtlicher Überprüfung
überwiegend als rechtswidrig erwiesen, sei „nicht erfolgt“ (bitte ausführen)?
Falls das BMI doch über diesen Umstand informiert worden sein sollte,
wie hat es hierauf reagiert, und wer ist dafür verantwortlich, dass
offenbar keine Schlussfolgerungen aus dieser Information erfolgt sind (bitte so
genau wie möglich ausführen)?
Ein standardisiertes Überprüfungsverfahren der Entscheidungspraxis des
BAMF mit einer möglichen Unterrichtung des BMI im Fall von
Gerichtsentscheidungen, die Bescheide des BAMF aufheben, ist nicht vorgesehen. Ein
anlassbezogener Austausch mit der Fachabteilung des BMI bleibt davon
natürlich unberührt.
24. Gegen wie viele Rücknahmen von unter der ehemaligen Leiterin
(angeblich) zu Unrecht erteilten Schutzstatus wurden Rechtsmittel eingelegt,
und wie ist bis heute das Ergebnis der jeweiligen gerichtlichen
Überprüfungen in diesen Fällen, soweit eine inhaltliche Entscheidung getroffen
wurde (bitte so differenziert wie möglich auflisten, wie in ihrer Antwort
zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/26132, jedoch um seitdem
erfolgte Entscheidungen ergänzt; bitte auch die Zahl der anhängigen
Verfahren und formellen Erledigungen nennen)?
In 187 Verfahren, in denen eine Rücknahmeentscheidung (§ 73 Absatz 2 des
Asylgesetzes – AsylG – , § 73b Absatz 3 AsylG, § 73c Absatz 1 AsylG, § 48
des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG) ergangen ist, wurden
Rechtsbehelfe eingelegt. In 67 Verfahren ist eine Klage noch anhängig. Der Ausgang der
120 abgeschlossenen Klageverfahren, differenziert nach dem Jahr des
Verfahrensabschlusses, des aufgehobenen Schutzstatus und des zuständigen Gerichtes,
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2021 Klageeinstellung rechtskräftig aufgehoben rechtskräftig bestätigt
Gericht/Schutzstatus Flüchtlings-schutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
VG Arnsberg – – 1 – – –
VG Bremen – 7 – – 3 2
VG Halle – – – – 1 –
VG Leipzig – – 1 – 3 –
VG Magdeburg – 1 – – 2 –
VG Osnabrück – – – – 4 –
2020 Klageeinstellung rechtskräftig aufgehoben rechtskräftig bestätigt
Gericht/Schutzstatus Flüchtlings-schutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
VG Schleswig-Holstein 1 – – 4 – –
VG Bremen – 3 – – 2
VG Hannover – – 2 4 5 –
VG Minden – – 2 – – 1
VG Braunschweig – – – 3 – –
VG Oldenburg – – – 10 – –
2019 Klageeinstellung rechtskräftig aufgehoben rechtskräftig bestätigt
Gericht/Schutzstatus Flüchtlings-schutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
VG Minden – – 6 – – –
VG Hannover – – – 27 – –
VG Oldenburg – – – – 4 –
2018 Klageeinstellung rechtskräftig aufgehoben rechtskräftig bestätigt
Gericht/Schutzstatus Flüchtlings-schutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
VG Magdeburg 5 – – – – –
VG Hannover 1 – – 8 – –
VG Halle 1 – – – – –
2017 Klageeinstellung rechtskräftig aufgehoben rechtskräftig bestätigt
Gericht/Schutzstatus Flüchtlings-schutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
Flüchtlingsschutz
Abschiebungsverbote
VG Hannover – – – – – 6
25. Wie sind im Vergleich dazu die gerichtlichen Entscheidungen zu
Rücknahmen des BAMF im Allgemeinen (bitte nach den Jahren 2018, 2019
und 2020 auflisten, differenziert darstellen und in absoluten und relativen
Zahlen angeben), und wie wird eine gegebenenfalls erhöhte Quote
aufhebender Gerichtsentscheidungen bei unter der Leitung von U. B.
getroffenen Anerkennungen im Vergleich zu im Übrigen ausgesprochenen
Rücknahmen erklärt (bitte darlegen)?
Die Zahlen zu den Gerichtsverfahren für das Jahr 2020 bei Klagen gegen
Entscheidungen, in denen bundesweit eine Rücknahmeentscheidung zu erteilten
Schutzentscheidungen (§ 73 Absatz 2 AsylG, § 73b Absatz 3 AsylG, § 73c
Absatz 1 AsylG, § 48 VwVfG) ergangen ist, können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden (vgl. auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/28109).
Widerrufsverfahren
Gerichtsentscheidungen
31.12.2020
(Stand: 15.02.2021)
Eingelegte
Klagen
Gesamt Widerruf
Art. 16a GG/
Flüchtlingseigenschaft/
subs. Schutz
kein Widerruf sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
anhängige
Rechtsmittel
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten
gesamt 2.851 961 395 41,1 % 77 8,0 % 489 50,9 % 4.227
Darunter
Afghanistan 656 256 101 39,5 % 31 12,1 % 124 48,4 % 917
Irak 540 145 63 43,4 % 3 2,1 % 79 54,5 % 946
Syrien 381 189 74 39,2 % 18 9,5 % 97 51,3 % 533
Russische Föderation 156 40 10 25,0 % 2 5,0 % 28 70,0 % 220
Ungeklärt 135 40 19 47,5 % 3 7,5 % 18 45,0 % 174
Türkei 100 29 9 31,0 % 5 17,2 % 15 51,7 % 151
Libanon 87 13 7 53,8 % – 0,0 % 6 46,2 % 111
Eritrea 85 25 15 60,0 % 3 12,0 % 7 28,0 % 106
Iran 81 19 9 47,4 % 1 5,3 % 9 47,4 % 105
Nigeria 73 16 12 75,0 % – 0,0 % 4 25,0 % 93
Armenien 73 21 12 57,1 % – 0,0 % 9 42,9 % 101
Somalia 70 22 11 50,0 % 2 9,1 % 9 40,9 % 85
Äthiopien 47 6 – 0,0 % 1 16,7 % 5 83,3 % 63
Serbien 28 18 2 11,1 % – 0,0 % 16 88,9 % 63
Kosovo 25 17 9 52,9 % – 0,0 % 8 47,1 % 44
Marokko 13 3 2 66,7 % – 0,0 % 1 33,3 % 18
Algerien 7 2 1 50,0 % – 0,0 % 1 50,0 % 12
Georgien 7 3 2 66,7 % – 0,0 % 1 33,3 % 10
Tunesien 3 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6
Albanien 18 13 2 15,4 % 1 7,7 % 10 76,9 % 17
Nordmazedonien 6 5 3 60,0 % – 0,0 % 2 40,0 % 18
Ghana 4 2 – 0,0 % – 0,0 % 2 100,0 % 7
Bosnien und
Herzegowina 14 2 1 50,0 % – 0,0 % 1 50,0 % 16
Senegal – 3 – 0,0 % – 0,0 % 3 100,0 % –
Montenegro 5 – – 0,0 % – 0,0 % – 0,0 % 7
Die Zahlen zu den Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2019 bei Klagen gegen
Entscheidungen, in denen bundesweit eine Rücknahmeentscheidung zu
erteilten Schutzentscheidungen (§ 73 Absatz 2 AsylG, § 73b Absatz 3 AsylG,
§ 73c Absatz 1 AsylG, § 48 VwVfG) ergangen ist, können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden (vgl. auch Antwort der Bundesregierung zu
Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache19/18498).
Widerrufsverfahren
Jahr 2019 Gerichtsentscheidungen
Klagen Gesamt Widerruf Art. 16a
GG/
Flüchtlingseigenschaft/
subs. Schutz
kein Widerruf sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
anhängige
Rechtsmittel
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten
gesamt 2.146 422 153 36,3 % 29 6,9 % 240 56,9 % 2.369
Darunter
Afghanistan 508 87 27 31,0 % 3 3,4 % 57 65,5 % 521
Irak 503 74 27 36,5 % 2 2,7 % 45 60,8 % 555
Syrien 321 105 26 24,8 % 15 14,3 % 64 61,0 % 353
Russische Föderation 83 17 7 41,2 % – 0,0 % 10 58,8 % 107
Türkei 65 24 16 66,7 % 1 4,2 % 7 29,2 % 82
Ungeklärt 63 28 8 28,6 % 4 14,3 % 16 57,1 % 74
Serbien 49 3 – 0,0 % 1 33,3 % 2 66,7 % 53
Armenien 42 5 2 40,0 % – 0,0 % 3 60,0 % 47
Iran 42 12 7 58,3 % – 0,0 % 5 41,7 % 45
Eritrea 40 2 – 0,0 % – 0,0 % 2 100,0 % 46
Libanon 38 8 6 75,0 % 1 12,5 % 1 12,5 % 38
Kosovo 34 9 4 44,4 % – 0,0 % 5 55,6 % 36
Sri Lanka 32 4 2 50,0 % – 0,0 % 2 50,0 % 37
Nigeria 30 2 2 100,0 % – 0,0 % – 0,0 % 36
Somalia 30 6 2 33,3 % 1 16,7 % 3 50,0 % 36
Marokko 5 1 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 8
Tunesien 4 2 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,0 % 3
Algerien 5 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 7
Georgien 4 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6
Albanien 11 2 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,0 % 12
Nordmazedonien 16 3 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,0 % 16
Ghana 2 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 5
Bosnien und
Herzegowina 3 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 5
Senegal 3 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 3
Montenegro 2 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 2
Die Zahlen zu den Gerichtverfahren für das Jahr 2018 bei Klagen gegen
Entscheidungen, in denen bundesweit eine Rücknahmeentscheidung zu erteilten
Schutzentscheidungen (§ 73 Absatz 2 AsylG, § 73b Absatz 3 AsylG, § 73c
Absatz 1 AsylG, § 48 VwVfG) ergangen ist, können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden (vgl. auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/8701).
Widerrufsverfahren
Gerichtsentscheidungen
01.01. – 31.12. 2018 Klagen
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absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt 459 151 56 37,1 % 19 12,6 % 76 50,3 % 676
darunter:
Syrien 109 31 9 29,0 % 3 9,7 % 19 61,3 % 137
Irak 100 21 6 28,6 % 2 9,5 % 13 61,9 % 128
Afghanistan 71 21 4 19,0 % 4 19,0 % 13 61,9 % 105
Russische
Föderation 28 – – – – – – – 44
Ungeklärt 19 10 7 70,0 % 1 10,0 % 2 20,0 % 39
Türkei 14 15 5 33,3 % 3 20,0 % 7 46,7 % 44
Somalia 10 1 – 0,0 % – 0,0 % 1 100,0 % 13
Kosovo 9 10 8 80,0 % – 0,0 % 2 20,0 % 11
Nigeria 8 1 – 0,0 % – 0,0 % 1 100,0 % 9
Armenien 8 1 – 0,0 % – 0,0 % 1 100,0 % 10
Iran 7 2 1 50,0 % – 0,0 % 1 50,0 % 16
Jordanien 7 4 2 50,0 % – 0,0 % 2 50,0 % 5
Pakistan 7 6 1 16,7 % 4 66,7 % 1 16,7 % 5
Eritrea 5 1 – 0,0 % – 0,0 % 1 100,0 % 8
Nordmazedonien 4 1 – 0,0 % – 0,0 % 1 100,0 % 3
Marokko 4 1 – 0,0 % – 0,0 % 1 100,0 % 4
Tunesien 2 1 1 100,0 % – 0,0 % – 0,0 % 2
Algerien 2 – – – – – – – 2
Georgien 1 – – – – – – – 2
–
Albanien 3 – – – – – – – 3
Serbien 2 2 2 100,0 % – 0,0 % – 0,0 % 7
Ghana 3 – – – – – – – 3
Bosnien und
Herzegowina 1 – – – – – – – 1
Senegal – – – 0,0 % – 0,0 % – 0,0 % –
Montenegro – – – 0,0 % – 0,0 % – 0,0 % –
Afghanistan 1 – – 0,0 % – 0,0 % – 0,0 % 5
Türkei – – – 0,0 % – 0,0 % – 0,0 % 1
Togo – – – 0,0 % – 0,0 % – 0,0 % 3
Irak – 1 1 100,0 % – 0,0 % – 0,0 % 3
Der Umstand, dass Verwaltungsgerichte im Rahmen der Überprüfung der
Bescheide zu einer anderen rechtlichen Entscheidung gelangen, die sowohl auf
einer anderen Auslegung der rechtlichen Vorschriften bzw. einer anderen
Bewertung der in einem Staat herrschenden Verhältnisse als auch auf weiterem –
erst im Gerichtsverfahren erfolgten – Sachvortrag beruhen kann, ist in einem
rechtsstaatlichen Verfahren vorgesehen. Der Umstand, dass Entscheidungen des
BAMF auch bestätigt wurden, zeigt dabei deutlich, dass hier den Umständen
des Einzelfalles besondere Bedeutung zukommt.
26. Hat sich Behördenchef Dr. Hans-Eckhard Sommer über die Vorgänge im
Zusammenhang mit der Bremer Außenstelle informieren lassen, und hat
er diesbezüglich Anordnungen und Entscheidungen getroffen, und wenn
ja, inwieweit (bitte konkret und mit Datum darstellen)?
Der Präsident des BAMF hat angeordnet, dass ihm die Vorgänge zu Bremen
vorgelegt werden und sich alle Entscheidungen vorbehalten. Die
Abschlussberichte zu den Sonderprüfungen im Zusammenhang mit den Vorfällen in Bremen
wurden von ihm gebilligt. Die kontinuierliche Unterrichtung wurde
sichergestellt, sonstige Entscheidungen mussten während des Strafverfahrens nicht
getroffen werden.
27. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Position fest, dass es richtig
war, die Bremer Staatsanwaltschaft bzw. das Bremer Landgericht nicht
über Erkenntnisse und Materialien zu informieren, die U. B. nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller frühzeitig hätten entlasten
können, weil dies als ein „Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“
hätte gewertet werden können (vgl. zuletzt Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 19/26132), obwohl der Bremer Senat demgegenüber
erklärt hat (siehe die hier verlinkte Antwort zu Frage 12: Trauriges
Ergebnis eines konstruierten Skandals: DIE LINKE. Bürgerschaftsfraktion
linksfraktion-bremen.de), dass „die Übermittlung von ent- oder
belastendem Material“ vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft
sämtliche Umstände berücksichtigen muss, „nicht als ‚Eingriff in die
Unabhängigkeit der Justiz‘ zu beurteilen“ ist (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält an ihrer Position fest, insofern wird auf ihre Antwort
zu den Fragen 20 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/26132 sowie auf die Antwort zu den Fragen 22 bis
22i der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/8445 verwiesen.
28. Warum sind dem BMI nicht Zweifel am Vorgehen des BAMF in Bezug
auf Rücknahmen von in Bremen ausgesprochenen Anerkennungen
gekommen, spätestens als z. B. am 17. Mai 2019 Staatssekretär Stephan
Mayer in einem Schreiben an den Parlamentarischen Geschäftsführer der
Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, Jan Korte, bestätigten
musste, dass bis dahin „nur Urteile von niedersächsischen
Verwaltungsgerichten zu Abschiebungsverboten nach Bulgarien“ vorlagen, „mit
denen die Bescheide des BAMF aufgehoben wurden“ – mit denen, in
anderen Worten, die aufgehobenen Bremer Anerkennungsbescheide
gerichtlich wiederhergestellt wurden (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17276 verwiesen.
29. Hält die Bundesregierung auch im Rückblick an ihrer im genannten
Schreiben von Staatssekretär Stephan Mayer vom 17. Mai 2019
geäußerten Einschätzung fest, dass die Bremer Staatsanwaltschaft eine „hohe
juristische Expertise“ habe und sie in der Lage sei, „die komplexen
Rechtsfragen zum Asylrecht zu durchdringen“, nachdem sämtliche
aufenthalts- und asylrechtlich begründeten Anklagepunkt der Bremer
Staatsanwaltschaft vom Bremer Landgericht verworfen und nicht zur
Verhandlung zugelassen wurden (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es zumindest im Rückblick doch besser gewesen wäre,
die Bremer Staatsanwaltschaft über die komplexen Sach- und
Rechtsfragen zu informieren, wie von der Fraktion DIE LINKE. angeregt (vgl.
Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/8445), damit sie
frühzeitig hätte erkennen können, dass die umstrittenen Anerkennungen
in Bremen im Regelfall zu Recht erfolgt sind (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 23
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/26132 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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