[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/32108 –
Umsetzung der zentralen Forderungen der Unabhängigen Kommission
Antiziganismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Unabhängige Kommission Antiziganismus hat im Juli 2021 ihren Bericht
vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/30310). Er zeigt nicht nur auf, dass Sinti
und Roma in Deutschland rassistischer Diskriminierung auf allen
gesellschaftlichen Ebenen ausgesetzt sind, sondern enthält auch konkrete
Handlungsempfehlungen für die Politik.
Die Kommission selbst hat ihrem Bericht einige „zentrale Forderungen“
vorangestellt, deren Umsetzung auch aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller vordringlich angegangen werden sollte.
Dies ist nach ihrer Auffassung auch bereits vor der Bundestagswahl und
anschließender neuer Regierungsbildung möglich. Darin läge kein Vorgriff auf
Entscheidungen der nächsten Bundesregierung, sondern es untermauerte
vielmehr den breiten Konsens zur Bekämpfung antiziganistischer Einstellungen,
den die demokratischen Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der
Debatte über den Bericht der Kommission bekundet haben. Nachdem die jetzige
Bundesregierung bereits beschlossen hat, ab 2022 eine Beauftragte bzw. einen
Beauftragten gegen Rassismus zu berufen (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/28131), sollte sie auch beschließen, möglichst zum
gleichen Zeitpunkt eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten gegen
Antiziganismus zu benennen, wie von der Kommission empfohlen. Die Fragestellerinnen
und Fragesteller halten hierbei eine enge Abstimmung mit dem Deutschen
Bundestag für wünschenswert.
Zwei Empfehlungen der Kommission scheinen den Fragestellerinnen und
Fragestellern dabei besonders dringlich: Der Verzicht auf Abschiebungen von
Roma, insbesondere in die Westbalkanstaaten, und Entschädigungszahlungen
für alle vom Genozid an Sinti und Roma während des Zweiten Weltkrieges
Betroffenen, einschließlich dauerhafter Leistungen auch für ausländische
Roma. Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben in der Vergangenheit
mehrfach darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von Sinti und Roma mit
Wohnsitz im Ausland von laufenden Leistungen aus ihrer Sicht nicht zu
rechtfertigen ist. Die beiden Forderungen stehen auch in einem inneren Zusammen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32277
19. Wahlperiode 06.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 3. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hang, sind doch praktisch alle Sinti und Roma in Europa Überlebende des von
Deutschland verübten Völkermordes bzw. deren Nachkommen.
Zudem sollte die Bundesregierung so schnell wie möglich gegenüber den
Ländern und in den bestehenden Formaten des Bund-Länder-Dialogs die
Umsetzung der Empfehlungen ansprechen bzw. initiieren, etwa durch die
Einrichtung einer Bund-Länder-Kommission, die stärkere Berücksichtigung der
Verfolgungsgeschichte von Sinti und Roma in Deutschland im Schulunterricht
usw.
1. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus (UKA), eine Beauftragte bzw. einen
Beauftragten gegen Antiziganismus durch die Bundesregierung einzusetzen und
im Bundeskanzleramt anzusiedeln?
2. Hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, parallel zur Benennung
einer Beauftragten bzw. eines Beauftragten gegen Rassismus ab dem Jahr
2022 auch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten gegen
Antiziganismus zu benennen, oder strebt sie eine solche Einigung zeitnah an?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja,
– wie will sie den Benennungsprozess unter Berücksichtigung der
von der UKA genannten Kriterien (etwa Anerkennung und
Akzeptanz in den von Antiziganismus betroffenen Communities)
gestalten,
– wie will sie Koordination bzw. Umsetzung des Strategischen
EU-Rahmens für Gleichstellung, Inklusion und Partizipation der
Roma in den Aufgabenbereich der Beauftragten bzw. des
Beauftragten einschließen,
– welche Überlegungen hinsichtlich finanzieller und materieller
Ausstattung des Amtes hat sie bislang angestellt?
3. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung der UKA, einen
unabhängigen Kreis aus Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft zur Beratung
der Beauftragten bzw. des Beauftragten gegen Antiziganismus zu
berufen und diesem Mitsprachebefugnisse hinsichtlich der Agenda und
Arbeitsweise der Beauftragten bzw. des Beauftragten einzuräumen?
4. Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, inwiefern der
Deutsche Bundestag bei der Ernennung der Beauftragten bzw. des
Beauftragten gegen Rassismus sowie ggf. der Beauftragten bzw. des Beauftragten
gegen Antiziganismus eingebunden werden kann, und wenn ja, welche?
5. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung der UKA, eine ständige
Bund-Länder-Kommission zu schaffen, um diejenigen Maßnahmen zur
Überwindung von Antiziganismus umsetzen bzw. vereinfachen zu
können, die (ganz oder überwiegend) in die Zuständigkeit der Länder fallen,
und inwiefern hat sie diesbezüglich gegenüber den Ländern bereits
Anregungen und Impulse gesetzt bzw. will dies noch tun?
Hat es diesbezüglich bereits Rückmeldungen von Ländern gegeben, und
wenn ja, welche?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die fachlichen Prüfungen der umfangreichen Empfehlungen der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus sind noch nicht abgeschlossen und werden
aufgrund der besonderen Komplexität bis in die nächste Legislaturperiode
hineinreichen. Entscheidungen mit Blick auf mögliche konkrete Umsetzungen der
Forderungen und Empfehlungen der Kommission obliegen dementsprechend
einer neu gebildeten Bundesregierung.
Dies gilt ebenso für die konkrete Umsetzung hinsichtlich der Einsetzung
der/des Beauftragten gegen Rassismus in der nächsten Legislaturperiode,
welche von der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode im Rahmen
des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus beschlossen wurde.
Im Übrigen wird seitens der Bundesregierung etwaigen weiteren
parlamentarischen Befassungen zum Themenkomplex nicht vorgegriffen.
6. Wie steht die Bundesregierung zur Einschätzung der UKA, die über
Jahrzehnte hinweg verweigerte Anerkennung des NS-Völkermordes an Sinti
und Roma habe zu ihrer „bis heute andauernden Schlechterstellung“ in
der sog. Wiedergutmachung geführt, und was will sie ggf. unternehmen,
um diese Schlechterstellung auszugleichen?
7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass man vom Grundsatz einer
Kollektivverfolgung von Sinti und Roma während des NS-Regimes
sowohl innerhalb Deutschlands als auch innerhalb des NS-Einflussbereichs
in Europa ausgehen müsse (bitte begründen), und welche
Schlussfolgerungen für Aufarbeitung und Entschädigung Überlebender zieht sie
daraus?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Schlechterstellung, wie von der Unabhängigen Kommission
Antiziganismus festgestellt, erfolgt nicht.
Sinti und Roma waren als rassisch Verfolgte ebenso den Unrechtsmaßnahmen
der Nationalsozialisten ausgesetzt wie jüdische Verfolgte.
Viele Einzelregelungen ergänzen sich zu einem mehr als 70 Jahre währenden
Gesamtwerk, das der Verfolgung zur Zeit des Nationalsozialismus mit seinen
unterschiedlichen Facetten sowie der Aufarbeitung der während des NS-
Regimes begangenen Menschheitsverbrechen und in die Zukunft gerichtet
zunehmend dem Gedanken der Erinnerungskultur Rechnung trägt.
Dies umfasst selbstverständlich auch die Erinnerung an den Völkermord an den
Sinti und Roma – als zentraler Gedenkort wurde daher das Denkmal für die im
Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma Europas im Berliner
Tiergarten geschaffen.
Wenn auch eine materielle und substanzielle Neuordnung des Gesamtsystems
nicht beabsichtigt ist, so hat die Bundesregierung in der Vergangenheit
Regelungen zugunsten der Verfolgten im Rahmen der parlamentarischen Vorgaben
immer wieder angepasst und wird dies – wenn angezeigt – in Zukunft auch
weiterhin tun. Dies ist eine Daueraufgabe.
Die Formulierung der Unabhängigen Kommission Antiziganismus lehnt sich
an die Formulierung in der am 8. Oktober 2020 unter deutscher Präsidentschaft
verabschiedeten „Nicht rechtsverbindlichen Arbeitsdefinition des Begriffs
Antiziganismus“ der Internationalen Allianz zum Holocaust-Gedenken an.
Diese Formulierung lautet: „Mit Sorge zur Kenntnis nehmend, dass die
mangelnde Anerkennung des Völkermords an den Sinti und Roma zu den
Vorurteilen und zur Diskriminierung beigetragen hat, unter denen viele Gemeinschaften
der Sinti und Roma heute noch leiden, …“. Die Bundesregierung hat die
Arbeitsdefinition in der Kabinettsitzung vom 31. März 2021 zur Kenntnis
genommen und so unterstützt.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1537 sowie auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7545
verwiesen.
8. Ist die Bundesregierung bereit, den Grundsatz des
Wiedergutmachungsdispositionsfonds, dass Personen ausländischer Staatsangehörigkeit bzw.
mit Wohnsitz im Ausland keine laufenden Leistungen erhalten können
(
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Brosc
hueren_Bestellservice/2018-03-05-entschaedigung-ns-unrecht.pdf?__blo
b=publicationFile&v=8, S. 20), zu ändern, um anzuerkennen, dass
Roma, die außerhalb Deutschlands, aber in Gebieten unter NS-Einfluss,
lebten, nicht weniger vom Völkermord betroffen waren als Sinti und
Roma innerhalb Deutschlands, und wenn nein, warum nicht?
Für nichtjüdische Verfolgte ohne deutsche Staatsbürgerschaft insbesondere
auch für solche mit Wohnsitz in Ost- und Südosteuropa sind in den Jahren nach
dem Prozess der Deutschen Einheit andere Regelungen zur Entschädigung in
Form von bilateralen Verträgen mit den einzelnen Staaten getroffen worden.
Dazu wurden Stiftungen in den Staaten Osteuropas eingerichtet, die die bereit
gestellten Mittel in eigener Verantwortung verteilt haben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in ihren
Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/1537 sowie auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/7545 verwiesen.
9. Ist die Bundesregierung bereit, einen Fonds für nicht in Deutschland
lebende Überlebende des NS-Völkermordes an Sinti und Roma
aufzulegen, um niedrigschwellige, einmalige Anerkennungsleistungen
zumindest für jene Überlebenden zu ermöglichen, die bislang keine oder nur
geringfügige Entschädigungen erhalten haben (bitte ggf. ausführen bzw.
begründen)?
Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in ihren Antworten auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1537
sowie auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/7545 wird verwiesen.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die in den Fragen 6 bis 9 dargelegten Themen angesichts
des hohen Alters der in Frage kommenden Personen zügig gelöst werden
müssen, und bis wann will sie eine Lösung finden?
Ebenso wie bei den Regelungen für jüdische Verfolgte mit der Jewish Claims
Conference werden auch für den Bereich der nichtjüdischen Verfolgten mit
dem Vorsitzenden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma regelmäßig
Gespräche über eine Nachsteuerung und Weiterentwicklung der
Wiedergutmachung geführt.
11. Ist die Bundesregierung bereit, den gesundheitlichen, sozialen und
ökonomischen Schaden, der durch die von der UKA festgestellte massive
Benachteiligung in der Wiedergutmachungspraxis und den fortgesetzten
Antiziganismus nach 1945 für die Angehörigen der zweiten Generation
entstanden ist, auszugleichen, indem den bis zu einem Stichtag (den die
UKA mit 1965 ansetzt) geborenen Kindern der Verfolgten einmalige
Pauschalen zur selbstbestimmten Verwendung ausgezahlt werden (bitte
ggf. ausführen bzw. begründen)?
Die Wiedergutmachungsregelungen der Bundesregierung sehen
Entschädigungen grundsätzlich nur für unmittelbar Verfolgte und geschädigte Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vor, d. h. für Personen, die aus Gründen der politischen
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des
Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind und hierdurch in eigener Person einen der in § 1
Absatz 1 BEG aufgeführten Schäden erlitten haben. Eine Entschädigung von
Angehörigen der sogen. Zweiten Generation (bis 1965 geboren) ist nicht
möglich und auch nicht beabsichtigt.
12. Ist die Bundesregierung bereit, eine Kommission einzusetzen, die das
Ausmaß der sog. Zweiten Verfolgung, also das von der UKA bezeichnete
gravierende Unrecht aufzuarbeiten, dem Sinti und Roma seitens
Behörden und gesellschaftlichen Institutionen wie Polizei, Justiz, Verwaltung,
Ausländer- und Sozialbehörden usw. in der Bundesrepublik Deutschland
ausgesetzt waren und noch sind, und wenn ja, was will sie hierzu konkret
unternehmen, und welche Vorstellungen hat sie hinsichtlich Budget und
Befugnissen, wenn nein, warum nicht?
Derzeit bestehen hierzu keine konkreten Überlegungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen.
13. Ist die Bundesregierung bereit, wie von der UKA empfohlen,
anzuerkennen, dass Deutschland nicht zuletzt aus historischer Verantwortung
heraus Verantwortung gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland
Zuflucht suchenden Roma insbesondere aus den Staaten des ehemaligen
Jugoslawien hat, weil es sich bei den Betroffenen um die „Überlebenden
und Nachkommen eines vom nationalsozialistischen Deutschland zu
verantwortenden Genozids“ handelt, wenn ja, welche praktischen
Schlussfolgerungen ergeben sich daraus, wenn nein, warum nicht?
Die historische Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für das
begangene nationalsozialistische Unrecht wird von der Bundesregierung nicht in
Frage gestellt. Eine gruppenbezogene Ausnahme von der Anwendbarkeit
aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in Einzelfällen, wie sie von der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus empfohlen wird, ergibt sich hieraus allerdings
nicht.
Darüber hinaus ist der derzeit laufende Prozess der Erarbeitung der nationalen
Umsetzung des Strategischen EU-Rahmens zur Gleichstellung, Inklusion und
Teilhabe Roma bis 2030 partizipativ gegenüber zivilgesellschaftlichen
Organisationen von Sinti und Roma ausgestaltet und bezieht sowohl die nationale
Minderheit, als auch die zugewanderten Roma ein.
14. Will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die in Deutschland
lebenden Roma aus historischen und humanitären Gründen als eine
besonders schutzwürdige Gruppe anzuerkennen sind und die daraus
resultierenden Schlussfolgerungen auf asyl- bzw. aufenthaltsrechtlicher Ebene
gezogen werden, wenn ja, wie will sie konkret vorgehen, wenn nein,
warum nicht?
Die in Deutschland lebenden Roma sind, sofern sie nicht ohnehin Deutsche
sind, zumeist als Unionsbürger aufenthaltsrechtlich bereits weitestgehend
geschützt. Ein weiterer Schutzbedarf wird nicht gesehen. In zahlenmäßig wenigen
Fällen, in denen Drittstaatsangehörige betroffen sind, greift individualbezogen
das komplexe und bereits auch unter humanitären Gesichtspunkten sehr
ausdifferenzierte System des deutschen Aufenthaltsrechts ein. Ein Bedürfnis für
weitere Schutzformen wird nicht gesehen.
15. Will sich die Bundesregierung gegenüber den zuständigen
Landesbehörden dafür einsetzen, die Praxis der Abschiebung von Roma
schnellstmöglich zu beenden?
Sofern Drittstaatsangehörige vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist eine
Abschiebung nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorzunehmen, wenn
eine vorrangige freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Die Behörden haben hierzu
keinen Ermessensspielraum. Ein Verbot oder eine Aussetzung der Abschiebung
(Duldung) wird bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach §§ 60 ff.
AufenthG einzelfallbezogen geprüft. Die Ethnizität der betroffenen Person
kann im Einzelfall eine Rolle spielen, stellt jedoch keine eigenständige
Tatbestandsvoraussetzung dar. Im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsgesetzes/EU werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann und unter voller
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geprüft, wenn auch vor dem
sehr hohen Schutzniveau der Freizügigkeitsberechtigung die engen
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung erfüllt sind. Eine
pauschale Berücksichtigung der Ethnizität der betroffenen Person ohne einen
Einzelfallbezug wäre auch hierbei vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes des
europäischen und deutschen Rechts wegen eines möglichen Verstoßes gegen
höherrangiges Recht bedenklich.
16. Will die Bundesregierung der Empfehlung der UKA, die Einstufung von
Serbien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Albanien,
Montenegro und dem Kosovo als „sichere Herkunftsstaaten“ zurückzunehmen,
folgen, und wenn nein, warum nicht?
Die Einstufung der sicheren Herkunftsstaaten erfolgt unter Einhaltung der
gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen. Gemäß § 29a Absatz 2a des
Asylgesetzes ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Deutschen Bundestag
alle zwei Jahre einen Bericht dazu vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Einstufung dieser Staaten als asylrechtlich sichere Herkunftsstaaten weiterhin
vorliegen. Der nächste Bericht wird im Herbst 2021 vorgelegt. Die
Bundesregierung wird im Rahmen der Erstellung des Berichts prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Einstufung der genannten Staaten als sichere
Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
17. Will die Bundesregierung dafür sorgen, dass seitens des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) die im UKA-Bericht betonte Gefahr
kumulativer Verfolgungsgründe, denen Roma insbesondere im
Westbalkan ausgesetzt sind, stärker in seinen Entscheidungen zu
berücksichtigen, und wenn ja, wie genau, wenn nein, warum nicht?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft bei jedem
Asylantrag gemäß der gesetzlichen Vorgaben, ob die Voraussetzungen für die
Zuerkennung eines Schutzstatus vorliegen. Dabei findet stets eine Einzelfallprüfung
statt, welche die jeweiligen Umstände und die Situation im Herkunftsland
berücksichtigt. Das BAMF prüft die Asylanträge von Sinti und Roma unter
denselben Grundsätzen und Maßstäben wie bei allen anderen Schutzsuchenden
auch.
18. Will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass effektive und
nachhaltige Partizipationsstrukturen für die Communities von Sinti und Roma
auf allen staatlichen sowie gesellschaftlichen Ebenen geschaffen werden
und Partizipationsmodelle auch auf Bundesebene gesetzlich verankert
werden?
Wenn ja, was will sie konkret unternehmen, wenn nein, warum nicht?
Zum regelmäßigen Austausch der deutschen Sinti und Roma gegenüber
Vertreterinnen und Vertretern von Regierung und Parlament ist beim
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereits im Jahr 2014 ein eigener
Beratender Ausschuss eingerichtet worden, in dem gemeinsam Lösungen zu
aktuellen Anliegen erörtert und initiiert werden können. Diese Einrichtung hat sich
bewährt. An der letzten Sitzung im Juni 2021 waren neben Vertretern des
Zentralrates Deutscher Sinti und Roma und der Sinti-Allianz Deutschland e. V.
auch Jugendliche und junge Erwachsene anderer Romaverbände anwesend. Im
Zuge der Umsetzung der künftigen EU-Roma-Strategie beabsichtigt die
Bundesregierung zudem, die nationale Roma-Kontaktstelle zu einem Zentralen
Dialogforum mit zivilgesellschaftlichen Organisationen der Sinti und Roma
auszubauen.
19. Will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Organisationen von
Sinti und Roma als zivilgesellschaftliche Akteure dauerhaft finanziell
gefördert werden (und nicht nur im Rahmen befristeter Projektarbeit), und
wenn ja, was will sie konkret unternehmen, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung fördert den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma und das
von ihm betriebene Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und
Roma durch die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien bereits seit vielen
Jahren institutionell und ermöglicht damit die eigenverantwortliche
Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen dieser Minderheit. Anders als die
Projektförderung führt die institutionelle Förderung zur Deckung des gesamten
oder im Fall des Dokumentations- und Kulturzentrums, welches zu 10 Prozent
vom Land Baden-Württemberg gefördert wird, zur Deckelung eines nicht
abgrenzbaren erheblichen Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers.
Wegen der damit verbundenen langfristigen haushaltsmäßigen Bindung lässt die
Bundesregierung eine neue institutionelle Förderung nur zu, wenn ein anderer
finanziell oder personell gleichwertiger institutioneller Zuwendungsempfänger
ausscheidet (sog. Omnibusprinzip).
Organisationen von Sinti und Roma können sich darüber hinaus auf das breite
Förderangebot des BAMF für Migrantenorganisationen bewerben. Das
Programm Strukturförderung des BAMF unterstützt beispielsweise
Migrantenorganisationen seit dem Jahr 2013 beim Ausbau ihrer Dachstrukturen und bei der
Professionalisierung ihrer Arbeit.
Das Programm ermöglicht es ihnen, eigene Geschäftsstellen einzurichten und
ihre Rolle als Ansprechpartner und Interessenvertreter auf Bundesebene zu
verstärken. Die Strukturförderung ist in zwei Phasen gegliedert (1. Strukturaufbau,
2. Stabilisierung); jede Phase umfasst drei Jahre. Das BAMF plant, in jeder
Legislaturperiode ein Interessenbekundungsverfahren zur Strukturförderung
durchzuführen. Informationen hierzu werden auf der Webseite des BAMF
veröffentlicht:
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/AkteureEhrenamtlich
eInteressierte/Migrantenorganisationen/Strukturfoerderung/strukturfoerderung-
node.html.
20. Will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Communities von
Sinti und Roma ein Vertretungs- und Stimmrecht in Gremien wie
Rundfunkräten und Landesmedienanstalten sowie anderen Institutionen, in
denen es um die Angelegenheit der Communities geht, erhalten, und wenn
ja, was will sie konkret unternehmen, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich das Bemühen der Sinti und
Roma für mehr Sichtbarkeit und Anerkennung der sie betreffenden
Angelegenheiten. Mit Blick auf die Aufsichtsstrukturen des inländischen Rundfunks liegt
die Entscheidungszuständigkeit indes bei den Ländern. Mangels
Gesetzgebungskompetenz hat der Bund keine Möglichkeit, auf die Zusammensetzung
der pluralistisch verfassten Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten oder der Organe der Landesmedienanstalten einzuwirken. Ferner
gilt für den Bereich der Presse, dass der Deutsche Presserat als Organ der
Selbstregulierung unabhängig vom Staat ist. Dem Gebot der Staatsferne der
Presse entsprechend, welches in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
verankert ist, zeigt sich dessen Unabhängigkeit auch darin, dass er in der
Besetzung seiner Gremien frei von staatlicher Einflussnahme agiert.
21. Will die Bundesregierung der Empfehlung der UKA folgen, dem
Deutschen Bundestag regelmäßig, mindestens aber alle vier Jahre, einen
Bericht über die Umsetzung der Handlungsempfehlungen der UKA
vorzulegen?
Eine konkrete Entscheidung hierzu muss von der kommenden Bundesregierung
in der nächsten Legislaturperiode getroffen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen.
22. Will die Bundesregierung der Empfehlung der UKA folgen, eine
wirkungsorientierte Gesamtstrategie auf Bundes-, Landes- und kommunaler
Ebene zur Schaffung eines stärkeren Bewusstseins für sämtliche
Erscheinungsformen von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus und
Rechtsextremismus zu entwickeln und insbesondere eine Kommission
zur Auseinandersetzung mit Anti-Schwarzen-Rassismus einzurichten,
und wenn ja, was will sie konkret unternehmen, wenn nein, warum
nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]