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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
(insgesamt 21 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
20.09.2021
Antwortdauer
26 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/3211225.08.2021
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat,
Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich
Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Nach Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 9. Juni 2021 hat der
Bundesrat am 25. Juni 2021 dem Entwurf eines Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZR) zugestimmt. Die Neuregelungen
erweitern den Kranz der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten um
Angaben zum Geburtsland, zu einem Doktorgrad, zu einer ausländischen
Personenidentitätsnummer sowie zur Berechtigung oder Verpflichtung zur
Teilnahme an Integrationskursen. Bereits 2016 war mit § 3 Absatz 3 des
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) die Speicherung integrationsrelevanter Daten
(Bildung, Sprachkenntnisse) ermöglicht worden, ohne dass gleichzeitig der
Zweck des AZR entsprechend erweitert wurde, der weiterhin als Unterstützung
der „mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften
betrauten Behörden“ definiert ist.
Zudem sollen nun erstmals zu allen Ausländerinnen und Ausländern mit
Ausnahme von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die gegenwärtige Anschrift
sowie frühere Anschriften im Bundesgebiet gespeichert werden. Asylbescheide
und asyl- und aufenthaltsrechtliche Gerichtsentscheidungen sollen im Volltext
gespeichert werden. Diese teils hochpersönlichen Daten unterliegen im
Ausländerzentralregister dem Zugriff zahlreicher Behörden, weit über den Kreis der
Migrationsverwaltung hinaus.
Einen besonders weitreichenden Zugriff gewährt das Ausländerzentralregister
Polizei und Geheimdiensten, die auf alle Daten im Register automatisiert
zugreifen können, soweit die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der
Sicherheitsbehörden erforderlich sind (§§ 15, 20 AZRG). Weder erfolgt eine
Beschränkung auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern noch wird
seitens der Sicherheitsbehörden ein konkreter Ermittlungsansatz verlangt. Diese
Übermittlung teils hochsensibler Daten zur Verfolgung jeglicher Straftaten und
zur Abwehr jeglicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirft nach Ansicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche verfassungsrechtliche Fragen
auf. In Bezug auf die Datenübermittlungen an die Nachrichtendienste fehlt es
an angemessenen Verfahrensregelungen. Die dezentrale Protokollierung durch
die Nachrichtendienste gemäß § 13 Absatz 3 AZRG in Verbindung mit § 6
Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sowie
§ 20 Absatz 2 AZRG erschwert die Kontrolle des Ausländerzentralregisters
durch Aufsichtsbehörden und Gerichte. Ohnehin bemängelt der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seiner
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters, dass die Protokolldaten des AZRG keine Überprüfung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32112
19. Wahlperiode 25.08.2021
unberechtigter Zugriffe ermöglichen, so sei etwa die systematische Prüfung der
Zugriffe einer Ausländerbehörde technisch gar nicht möglich (https://www.bun
destag.de/resource/blob/838840/0bf3e97a6d19b5839a688fdbc70dc7bc/A-Drs-1
9-4-823-data.pdf).
Auch darüber hinaus ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller der
rasante Ausbau des Ausländerzentralregisters nicht durch eine entsprechende
Stärkung der Kontrollmechanismen und Transparenz- und Schutzvorkehrungen
für Betroffene abgefedert worden. Das Ausländerzentralregister ist nun bereits
zum dritten Mal in fünf Jahren erheblich ausgeweitet worden, während die
Betroffenenrechte und Kontrollmechanismen unverändert schwach ausgestaltet
sind. Betroffene können zwar einen Auskunftsantrag nach Artikel 15 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen, die praktischen Hürden sind
jedoch hoch. Nach § 15 der Verordnung zur Durchführung
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG-DV) muss der Antragsteller seine Identität nachweisen,
nach Ziffer 34.1 der Verwaltungsvorschrift zum AZRG muss der Betroffene
dafür die Unterschrift amtlich beglaubigen lassen oder persönlich beim Register
in Köln erscheinen. Darüber hinaus errichtet § 34 Absatz 2 AZRG
weitreichende Ausnahmen von dem grundsätzlichen Auskunftsanspruch. Im Rahmen des
Registermodernisierungsgesetzes wurde mit § 10 des Onlinezugangsgesetzes
eine gesetzliche Grundlage für ein Datencockpit geschaffen. Das ist eine IT-
Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu
Datenbestand und Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen
lassen können. Das Ausländerzentralregister ist laut Anlage zu § 1 des
Identifikationsnummerngesetzes Teil des durch das Registermodernisierungsgesetzes
geschaffenen Registerverbundes. Folglich müsste das Datencockpit künftig
auch für Informationen über Datenübermittlungen nach dem
Ausländerzentralregistergesetz genutzt werden können, eine diesbezügliche Klarstellung für
Betroffene durch Ergänzung des § 34 AZRG erfolgte indes im Zuge der
Novellierung des Ausländerzentralregistergesetzes nicht.
Die Rechtmäßigkeit der automatisierten Abrufe soll gemäß § 22 Absatz 3
AZRG durch ein Stichprobenverfahren abgesichert werden. Ausweislich des
Evaluationsberichts (Bundestagsdrucksache 19/17380, S. 33) wurde dafür ein
Durchführungskonzept entwickelt und ab Sommer 2019 mit der anlasslosen
Überprüfung begonnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen sind derzeit im Ausländerzentralregister erfasst (bitte
nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten, nach Geschlecht, nach
Alter in Zehn-Jahres-Stufen sowie nach dem Jahrzehnt der ersten
Eintragung differenzieren)?
Wie viele der im Ausländerzentralregister erfassten Personen sind derzeit
in Deutschland aufhältig, und wie viele verfügen über einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, eine Duldung, eine
Aufenthaltsgestattung oder andere Bescheinigungen?
2. Wie viele Behörden können insgesamt auf das Ausländerzentralregister
zugreifen und wie viele und welche im automatisierten Verfahren?
Wie viele Dateneinspeisungen und wie viele Abfragen gab es insgesamt in
den Jahren 2019, 2020 und 2021 (bitte auch nach den zugreifenden
Behörden aufschlüsseln)?
3. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Nutzerinnen und Nutzer, die innerhalb
ihrer jeweiligen Behörden automatisierten Zugriff auf das
Ausländerzentralregister haben (bitte nach Behörden differenziert darstellen)?
4. Wie viele Datensätze wurden in den letzten zwölf Monaten auf Grundlage
von § 15 AZRG übermittelt an oder im automatisierten Verfahren nach
§ 22 AZRG abgerufen von:
a) der Bundespolizei zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
b) der Bundespolizei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 15
Absatz 1 Nummer 4 AZRG),
c) der Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit,
d) Landesbehörden zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben (§ 15
Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
e) den Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 AZRG),
f) den Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit,
g) dem Bundeskriminalamt (BKA) zur Strafverfolgung und
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 5 AZRG),
h) dem BKA zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit?
5. Wie viele Datensätze wurden in den letzten zwölf Monaten nach § 20
Absatz 1 AZRG übermittelt an oder im automatisierten Verfahren nach § 22
Absatz 1 Nummer 9 AZRG abgerufen von
a) dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
b) den Verfassungsschutzbehörden der Länder (bitte nach Ländern
aufschlüsseln),
c) dem Militärischen Abschirmdienst,
d) dem Bundesnachrichtendienst?
6. Wie viele Gruppenauskünfte wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020 an
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Bundesnachrichtendienst
(BND) Gruppenauskünfte (§ 12 AZRG) erteilt, und in wie vielen Fällen
wurde eine Übermittlung versagt (bitte jeweils nach Jahren differenziert
darstellen)?
7. Zu wie vielen Personen sind Daten nach § 3 Absatz 3 AZRG gespeichert
(bitte zu Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, Sprachkenntnissen,
Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG und einer
Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einzeln aufschlüsseln)?
Welche Stellen nehmen die Eingaben nach § 3 Absatz 3 vor, und welche
Stellen diese ab bzw. sind dazu berechtigt?
8. Wie ist das Stichprobenverfahren nach § 22 Absatz 3 AZRG, mit dem die
Zulässigkeit der Abrufe geprüft werden soll, im Einzelnen ausgestaltet
(Anteil der Stichprobe am Gesamtvorkommen, Verfahrensschritte,
beteiligte Stellen etc.)?
9. Welche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Abrufs werden im
Stichprobenverfahren überprüft (Berechtigung der abrufenden Stelle,
Erforderlichkeit der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle,
Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von
Unionsbürgern etc.)?
10. Werden im Stichprobenverfahren auch die Abrufe der Nachrichtendienste
anhand der gemäß § 13 Absatz 3 AZRG in Verbindung mit § 6 Absatz 3
Satz 2 bis 5 BVerfSchG sowie § 20 Absatz 2 AZRG bei den
Nachrichtendiensten vorgehaltenen Protokolldaten überprüft?
11. Seit wann wird das Stichprobenverfahren angewendet, und wie viele
Datenabrufe sind seitdem überprüft worden?
12. Wie viele Verstöße wurden festgestellt, gegen welche Vorgaben wurde
jeweils verstoßen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus (bitte nach den verletzten Vorgaben aufschlüsseln)?
13. Inwiefern lassen sich anhand der Protokolldaten unberechtigte
Datenzugriffe seitens einer bestimmten Behörde, bezüglich eines bestimmten
Datensatzes oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums identifizieren, vor
dem Hintergrund, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
bemängelte, dass die Protokolldaten zu Datenabrufen und
Datenübermittlungen für eine stichprobenhafte Kontrolle unberechtigter Zugriffe auf
Datensätze nur sehr bedingt handhabbar seien und eine behördenbezogene
Auswertung der Protokolldaten hinsichtlich erfolgter Zugriffe auf Dokumente
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht möglich sei (https://www.bun
destag.de/resource/blob/838840/0bf3e97a6d19b5839a688fdbc70dc7bc/A-
Drs-19-4-823-data.pdf)?
14. Wie viele Anträge auf Speicherung einer Übermittlungssperre nach § 4
Absatz 1 AZRG wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 gestellt?
a) Bei welchen der in § 4 Absatz 1 AZRG genannten Behörden wurden
wie viele dieser Anträge gestellt?
b) Wie viele dieser Anträge führten zur Speicherung einer
Übermittlungssperre?
c) Wie viele Übermittlungssperren wurden in den Jahren 2017, 2018,
2019, 2020 gemäß § 4 Absatz 2 AZRG von Amts wegen gespeichert?
d) Wie viele dieser Übermittlungssperren erstreckten sich wegen eines
überwiegenden öffentlichen Interesses auch auf öffentliche Stellen im
Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 AZRG?
15. Wie viele Anträge auf Auskunft nach § 34 AZRG in Verbindung mit
Artikel 15 DSGVO wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 gestellt?
In wie vielen Fällen wurde die Auskunft vollständig oder teilweise nach
§ 34 Absatz 2 AZRG abgelehnt?
16. Wann wird das Datencockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes
umgesetzt?
17. Wird das Datencockpit künftig auch für Informationen über
Datenübermittlungen nach dem Ausländerzentralregistergesetz nutzbar sein, und wie
werden die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die eigenen Daten dann
ausgestaltet sein?
Wie werden Betroffene ggf. über diese Möglichkeit informiert?
18. Unter welchen Umständen dürfen im Ausländerzentralregister
gespeicherte Daten über Impfungen, insbesondere gegen COVID-19, an Drittstaaten
bzw. EU-Staaten weitergegeben werden, um beispielsweise
Abschiebungen durchführen zu können, und in welchem Umfang wurde davon nach
Kenntnis der Bundesregierung im bisherigen Jahr 2021 Gebrauch
gemacht?
19. Inwieweit wird im Ausländerzentralregister erfasst, ob betroffene
Ausländer bereits an COVID-19 erkrankt waren bzw. von einer COVID-19-
Erkrankung genesen sind, und unter welchen Umständen dürfen diese
Angaben ggf. an Drittstaaten oder EU-Staaten weitergegeben werden?
In welchem Umfang wurde davon nach Kenntnis der Bundesregierung im
bisherigen Jahr 2021 Gebrauch gemacht?
20. Mit welcher Begründung lässt sich die nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller strenge Regelung nach § 10 des Asylgesetzes
(insbesondere § 10 Absatz 2, dort insbesondere Satz 4 des Asylgesetzes (AsylG):
„Zustellungsfiktion“) noch rechtfertigen, wonach Asylsuchende eine
jederzeitige Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sicherstellen müssen und
es gegen sich gelten lassen müssen, wenn behördliche Schriftstücke der
Ausländerbehörden, der Gerichte und insbesondere des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge sie nicht erreichen, selbst wenn ihr Wohnsitz
behördlich veranlasst wurde, was erhebliche negativen Folgen für die
Betroffenen haben kann, etwa die Einstellung des Asylverfahrens wegen
Nichterreichbarkeit bzw. wegen fehlender Reaktionen auf Anschreiben
bzw. wenn angeordnete Termine, etwa zur Anhörung, nicht
wahrgenommen werden (fehlende Mitwirkung, vgl. auch § 33 AsylG), wenn die
aktuelle und vorherige Adresse der Asylsuchenden für das BAMF, die
Ausländerbehörden und die Gerichte jederzeit unkompliziert über das AZR
abrufbar sind, und hält die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der
genannten Regelung zur Erreichbarkeit und zur „Zustellungsfiktion“ nach
§ 10 AsylG aus rechtsstaatlichen Gründen, etwa der Verhältnismäßigkeit,
für erforderlich (bitte begründen)?
21. Wer genau wird zu welchem Zeitpunkt die Anonymisierung von
Bescheiden des BAMF und entsprechenden Gerichtsentscheidungen in
Asylverfahren (bitte differenzieren) in Bezug auf Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung vor einer Speicherung im AZR vornehmen
(vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Bundestagsdrucksache 19/28170 auf Ausschussdrucksache 19(4)850,
Nummer 1 d cc)?
a) Nach welchen konkreten Kriterien soll dabei entschieden werden,
welche Stellen in den Asyl- bzw. Asylgerichtsentscheidungen in welchem
Umfang geschwärzt werden müssen und was zum schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu rechnen ist, in welcher
Verordnung oder Dienstanweisung oder internen Regelung werden Details
hierzu festgelegt (bitte nach Entscheidungen des BAMF bzw. der
Gerichte differenzieren)?
b) Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere damit
umgegangen werden, dass Rückschlüsse auf den schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung, z. B. auf die sexuelle
Orientierung von Geflüchteten, möglich sind, wenn in Asyl- oder
Asylgerichtsentscheidungen im nicht personenbezogenen Kontext in allgemeiner
Form z. B. auf den Umgang mit Homosexuellen und diesbezüglich
drohenden Gefahren im jeweiligen Herkunftsland und eine dazu
ergangene Rechtsprechung eingegangen wird, woraus ohne Weiteres
geschlussfolgert werden kann, dass die Betroffenen homosexuell sein
müssen bzw. dies im Verfahren vorgebracht haben (Vergleichbares gilt
für allgemeine Ausführungen zu Gruppen mit bestimmter politischer,
religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, aus denen die
entsprechende Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesen Gruppen
geschlussfolgert werden kann), und sind deshalb nicht viel weitergehende
Schwärzungen der Asylentscheidungen erforderlich, die über konkrete
Angaben der Betroffenen hinausgehen, um das Ziel der Regelung
erreichen zu können, dass „ausgeschlossen“ werden soll, dass diese
hochsensiblen Daten einem Kreis bekannt werden, der nicht
notwendigerweise Kenntnisse von diesen Sachverhalten haben muss (vgl. die
Begründung des genannten Änderungsantrags)?
c) Von welchem Verwaltungsaufwand (Personalaufwand, Zeitaufwand,
Kosten) für welche Behörden oder Stellen geht die Bundesregierung
bei der Umsetzung der genannten Regelung zur Anonymisierung von
Asyl- und Asylgerichtsentscheidungen aus, bzw. welche Schätzungen
kann sie dazu anstellen, etwa zur jährlichen Zahl entsprechender
Entscheidungen und zum durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand in
Minuten bzw. Stunden und entsprechenden Personalkosten, vor dem
Hintergrund, dass persönliche Angaben zum schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in Asylverfahren die Regel sein dürften, weil die
Bezugnahme auf solche persönlichen Umstände zur Geltendmachung
eines individuellen Schutzbedarfs häufig erforderlich ist?
d) In welchen Fallkonstellationen stehen „überwiegende schutzbedürftige
Interessen des Ausländers“ einer Speicherung von Asyl- oder
Asylgerichtsentscheidungen im AZR – trotz der vorgeschriebenen
Anonymisierung – entgegen (bitte mit Fallbeispielen ausführen und erläutern)?
e) In welchen Fallkonstellationen ist es vorstellbar, dass Asyl- oder
Gerichtsasylentscheidungen nicht anders rechtzeitig von der
aktenführenden Behörde zu erlangen sind und die Kenntnis der Dokumente
unerlässlich ist, wie es laut Begründung des genannten Änderungsantrags
für einen entsprechenden AZR-Abruf dieser Dokumente erforderlich
ist (bitte mit Fallbeispielen ausführen und erläutern)?
f) Welche reale Erleichterung und welcher Nutzen oder welche Belastung
und welcher Mehraufwand ist nach Auffassung der Bundesregierung
mit der anonymisierten Speicherung von Asyl- und
Asylgerichtsentscheidungen im AZR verbunden vor dem Hintergrund, dass die genaue
Kenntnis der einzelfallbezogenen Begründung der jeweiligen
Entscheidung nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur
sehr selten erforderlich sein dürfte (in der Regel genügt anderen
Behörden die Kenntnis des Ergebnisses der Asylprüfung bzw. der Tenor der
jeweiligen Gerichtsentscheidung) und dass in den wenigen anderen
Fällen ein Zugang zu den jeweiligen Entscheidungen unproblematisch
möglich sein dürfte (vgl. hierzu auch die praxisnahen Ausführungen
des Sachverständen Richters Dr. Philipp Wittmann in seiner
Stellungnahme zur Anhörung des Gesetzentwurfs auf Ausschussdrucksache
19(4)820 D, S. 29 bis 34)?
g) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Neuregelung
vereinbar mit Artikel 9 Absatz 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung,
die die Verarbeitung von Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz
grundsätzlich untersagt, worauf z. B. auch der Sachverständige Richter
Dr. Philipp Wittmann in seiner Stellungnahme zur Anhörung zum
Gesetzentwurf hinwies (Ausschussdrucksache 19(4)820 D, S. 28 f.) (bitte
begründen)?
Berlin, den 9. August 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3250820.09.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32112 - Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/32112 –
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 9. Juni 2021 hat
der Bundesrat am 25. Juni 2021 dem Entwurf eines Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZR) zugestimmt. Die
Neuregelungen erweitern den Kranz der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten
um Angaben zum Geburtsland, zu einem Doktorgrad, zu einer ausländischen
Personenidentitätsnummer sowie zur Berechtigung oder Verpflichtung zur
Teilnahme an Integrationskursen. Bereits 2016 war mit § 3 Absatz 3 des
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) die Speicherung integrationsrelevanter
Daten (Bildung, Sprachkenntnisse) ermöglicht worden, ohne dass gleichzeitig
der Zweck des AZR entsprechend erweitert wurde, der weiterhin als
Unterstützung der „mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher
Vorschriften betrauten Behörden“ definiert ist.
Zudem sollen nun erstmals zu allen Ausländerinnen und Ausländern mit
Ausnahme von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die gegenwärtige Anschrift
sowie frühere Anschriften im Bundesgebiet gespeichert werden.
Asylbescheide und asyl- und aufenthaltsrechtliche Gerichtsentscheidungen sollen im
Volltext gespeichert werden. Diese teils hochpersönlichen Daten unterliegen im
Ausländerzentralregister dem Zugriff zahlreicher Behörden, weit über den
Kreis der Migrationsverwaltung hinaus.
Einen besonders weitreichenden Zugriff gewährt das Ausländerzentralregister
Polizei und Geheimdiensten, die auf alle Daten im Register automatisiert
zugreifen können, soweit die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der
Sicherheitsbehörden erforderlich sind (§§ 15, 20 AZRG). Weder erfolgt eine
Beschränkung auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern noch wird
seitens der Sicherheitsbehörden ein konkreter Ermittlungsansatz verlangt. Diese
Übermittlung teils hochsensibler Daten zur Verfolgung jeglicher Straftaten
und zur Abwehr jeglicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirft nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche
verfassungsrechtliche Fragen auf. In Bezug auf die Datenübermittlungen an die
Nachrichtendienste fehlt es an angemessenen Verfahrensregelungen. Die dezentrale
Protokollierung durch die Nachrichtendienste gemäß § 13 Absatz 3 AZRG in
Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) sowie § 20 Absatz 2 AZRG erschwert die Kontrolle des Auslän-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32508
19. Wahlperiode 20.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
derzentralregisters durch Aufsichtsbehörden und Gerichte. Ohnehin bemängelt
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in
seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters, dass die Protokolldaten des AZRG
keine Überprüfung unberechtigter Zugriffe ermöglichen, so sei etwa die
systematische Prüfung der Zugriffe einer Ausländerbehörde technisch gar nicht
möglich (https://www.bundestag.de/resource/blob/838840/0bf3e97a6d19b583
9a688fdbc70dc7bc/A-Drs-19-4-823-data.pdf).
Auch darüber hinaus ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
der rasante Ausbau des Ausländerzentralregisters nicht durch eine
entsprechende Stärkung der Kontrollmechanismen und Transparenz- und
Schutzvorkehrungen für Betroffene abgefedert worden. Das Ausländerzentralregister ist
nun bereits zum dritten Mal in fünf Jahren erheblich ausgeweitet worden,
während die Betroffenenrechte und Kontrollmechanismen unverändert
schwach ausgestaltet sind. Betroffene können zwar einen Auskunftsantrag
nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen, die
praktischen Hürden sind jedoch hoch. Nach § 15 der Verordnung zur
Durchführung Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG-DV) muss der Antragsteller
seine Identität nachweisen, nach Ziffer 34.1 der Verwaltungsvorschrift zum
AZRG muss der Betroffene dafür die Unterschrift amtlich beglaubigen lassen
oder persönlich beim Register in Köln erscheinen. Darüber hinaus errichtet
§ 34 Absatz 2 AZRG weitreichende Ausnahmen von dem grundsätzlichen
Auskunftsanspruch. Im Rahmen des Registermodernisierungsgesetzes wurde
mit § 10 des Onlinezugangsgesetzes eine gesetzliche Grundlage für ein
Datencockpit geschaffen. Das ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der
sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenbestand und
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Das
Ausländerzentralregister ist laut Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes Teil
des durch das Registermodernisierungsgesetzes geschaffenen
Registerverbundes. Folglich müsste das Datencockpit künftig auch für Informationen über
Datenübermittlungen nach dem Ausländerzentralregistergesetz genutzt
werden können, eine diesbezügliche Klarstellung für Betroffene durch Ergänzung
des § 34 AZRG erfolgte indes im Zuge der Novellierung des
Ausländerzentralregistergesetzes nicht.
Die Rechtmäßigkeit der automatisierten Abrufe soll gemäß § 22 Absatz 3
AZRG durch ein Stichprobenverfahren abgesichert werden. Ausweislich des
Evaluationsberichts (Bundestagsdrucksache 19/17380, S. 33) wurde dafür ein
Durchführungskonzept entwickelt und ab Sommer 2019 mit der anlasslosen
Überprüfung begonnen.
1. Wie viele Menschen sind derzeit im Ausländerzentralregister erfasst
(bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten, nach Geschlecht,
nach Alter in Zehn-Jahres-Stufen sowie nach dem Jahrzehnt der ersten
Eintragung differenzieren)?
Wie viele der im Ausländerzentralregister erfassten Personen sind derzeit
in Deutschland aufhältig, und wie viele verfügen über einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, eine Duldung, eine
Aufenthaltsgestattung oder andere Bescheinigungen?
Zum Stichtag 31. Juli 2021 waren 18.998.769 Personen im allgemeinen
Datenbestand des Ausländerzentralregisters (AZR) erfasst. Von diesen waren
11.607.351 Personen zum Stichtag in Deutschland aufhältig. Weitere Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Nach Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 18.998.769
darunter:
Türkei 1.831.106
Polen 1.636.101
Rumänien 1.616.671
Italien 954.059
Syrien 916.360
Bulgarien 670.090
Kroatien 568.384
Griechenland 525.103
Ungarn 434.793
Russische Föderation 406.079
Nach Geschlecht Anzahl Personen
Gesamt 18.998.769
davon:
männlich 11.100.321
weiblich 7.867.637
unbekannt 30.688
divers 123
Nach Altersgruppen Anzahl Personen
Gesamt 18.998.769
davon:
0–10 Jahre 1.357.063
11–20 Jahre 1.222.736
21–30 Jahre 3.628.097
31–40 Jahre 4.129.619
41–50 Jahre 3.526.915
51–60 Jahre 2.538.635
61–70 Jahre 1.377.886
71–80 Jahre 804.405
81–90 Jahre 335.074
91–100 Jahre 68.771
über 100 Jahre 8.164
unbekannt 1.404
Nach Jahrzehnt der Registrierung Anzahl Personen
Gesamt 18.998.769
davon:
1960er 331.097
1970er 1.174.595
1980er 1.011.189
1990er 2.751.759
2000er 2.388.831
2010er 9.952.910
2020er 1.388.388
Nach Aufenthaltsrecht Anzahl zum Stichtag
31. Juli 2021
aufhältiger Personen
Gesamt 11.607.351
darunter:
Niederlassungserlaubnis 2.584.001
Aufenthaltserlaubnis 4.133.062
Aufenthaltsgestattung 197.313
Duldung 242.839
andere „Bescheinigung“ (inkl.
freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger)
4.038.980
2. Wie viele Behörden können insgesamt auf das Ausländerzentralregister
zugreifen und wie viele und welche im automatisierten Verfahren?
Wie viele Dateneinspeisungen und wie viele Abfragen gab es insgesamt
in den Jahren 2019, 2020 und 2021 (bitte auch nach den zugreifenden
Behörden aufschlüsseln)?
Nach § 14 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz –
AZRG) wird allen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Auskunft aus dem AZR
erteilt. Der jeweilige Umfang bemisst sich nach den §§ 14 bis 21a AZRG.
Anhaltspunkt für die Anzahl der öffentlichen Stellen, die grundsätzlich
Auskunft aus dem AZR erhalten können, ist das Behördenverzeichnis des
Registerportals im Bundesverwaltungsamt (BVA), das über 16.000 Stellen enthält. Im
automatisierten Verfahren können nur die in § 22 Absatz 1 AZRG genannten
Stellen nach entsprechender Antragstellung und bei Vorliegen aller weiteren
Voraussetzungen zugelassen werden. Dies sind nach aktuellem Stand 3.861
öffentliche Stellen. Die Aufschlüsselung nach jeder einzelnen Behörde ist
wegen des damit verbundenen unzumutbaren Arbeitsaufwandes nicht möglich.
Es müssten rund 12.000 Zeilen händisch aufbereitet und manuell
qualitätsgesichert werden. Eine Kontrolle und sinnvolle Aufbereitung ist nur bei
Zählung nach Behördengruppen möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147 f.).
Bei den Summen der Abfragezahlen handelt es sich nicht ausschließlich um die
Abfrage von gesamten Datensätzen. Das AZR erfasst jeden einzelnen Vorgang
(technischer Zugriff).
Anzahl der Meldungen im AZR über die Schnittstelle und die Weboberfläche,
aufgeschlüsselt nach Jahren (2019 bis Juli 2021) und durchführender
Behördengruppe:
Behördengruppe 2019 2020 2021
Ausländerbehörden 21.218.554 16.919.920 10.777.923
Auswärtiges Amt u. deutsche
Auslandsvertretungen – – 12
Bundes- und Landesbehörden mit
grenzpolizeilichen Aufgaben – – 17.150
Bundesagentur für Arbeit 2.950.366 5.001.247 9.388.187
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge 1.711.905 1.713.412 1.057.191
Bundeskriminalamt 1.027.747 7.266.512 9.219.798
Bundespolizeipräsidium 454 904 162
Bundespolizeistellen; mit
grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
Behörden
63.085 67.210 34.194
BVA 1.394.357 1.109.309 969.170
Gerichte 125 482 271
Gesundheitsämter 42.716 104.765 75.237
Jobcenter 133 109 58
Jugendämter – 2 3
Landeskriminalämter 1 – –
Oberste Bundes- und
Landesbehörden 19 – 2
Polizeivollzugsbehörden 71 40 22
Staatsangehörigkeitsbehörden 281 204 126
Staatsanwaltschaften 24.321 26.362 16.243
Stellen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz 1.782 1.967 1.382
Zollverwaltung 74 68 77
SUMME 28.435.991 32.212.513 31.557.208
Anzahl der Abfragen im AZR über die Schnittstelle und die Weboberfläche,
aufgeschlüsselt nach Jahren (2019 bis Juli 2021) und durchführender
Behördengruppe:
Behördengruppe 2019 2020 2021
Ausländerbehörden 33.943.942 33.813.105 32.111.149
Auswärtiges Amt u. deutsche
Auslandsvertretungen – 34 4.770
Bundes- und Landesbehörden mit
grenzpolizeilichen Aufgaben – – 574.182
Bundesagentur für Arbeit 4.808.993 4.498.403 2.531.874
Bundesamt für Justiz – 21 431
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge 5.709.780 5.923.987 3.459.287
Bundeskriminalamt 234.594 5.711.746 1.362.230
Bundespolizeipräsidium 310.338 266.260 204.743
Bundespolizeistellen; mit
grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
Behörden
3.061.162 2.905.382 1.433.305
BVA 9.575.318 6.722.898 4.068.200
ESTA-
Staatsangehörigkeitsbehörden/Registerbehörde 4 4.426 10.714
Gerichte 19.209 18.127 9.912
Gesundheitsämter 103.739 69.058 54.444
Jobcenter 258.048 262.704 156.723
Jugendämter 1.161 13.838 19.438
Landeskriminalämter 851.845 778.938 324.230
Oberste Bundes- und
Landesbehörden 2.678.818 1.414.059 1.057.669
Polizeivollzugsbehörden 3.014.355 2.788.004 1.730.716
Sonstige Behörden 2.136 1.601 802
Staatsangehörigkeitsbehörden 8.337 8.375 5.213
Staatsanwaltschaften 256.482 255.473 164.805
Stellen für Verteilung und
Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften
35.570 28.112 16.018
Stellen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz 1.056.217 987.598 592.077
Träger der Deutschen
Rentenversicherung – 12.751 14.484
Träger der Sozialhilfe 97.449 95.420 69.850
Vertriebenenbehörden 679 943 401
Behördengruppe 2019 2020 2021
Zollverwaltung 166.019 150.087 85.053
SUMME 66.194.195 66.731.350 50.062.720
Die Beantwortung der Frage bezogen auf die Nachrichtendienste kann nicht
offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Fragen als Verschlusssache
(VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zu dem Modus Operandi sowie den Methoden des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) einem
nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
Etwaige Angaben zu den Landesämtern für Verfassungsschutz obliegen dem
Verantwortungsbereich der Länder. Eine Zustimmung zur offenen und/oder
eingestuften Übermittlung dieser Daten liegt nicht vor.
3. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Nutzerinnen und Nutzer, die innerhalb
ihrer jeweiligen Behörden automatisierten Zugriff auf das
Ausländerzentralregister haben (bitte nach Behörden differenziert darstellen)?
Nur ein Teil der im automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden verwaltet
die Nutzerrechte für die eigenen Mitarbeitenden über die Benutzerverwaltung
des Registerportals im BVA. Ein anderer Teil greift mit externen IT-Verfahren
mit eigener Nutzerverwaltung auf das AZR zu. Die Zahl der in der
Benutzerverwaltung des Registerportals geführten Anwender, die zum aktuellen Stand
über Lese- und/oder Schreibrechte auf das AZR verfügen, liegt derzeit bei ca.
67.000. Die Anzahl ändert sich fortlaufend.
4. Wie viele Datensätze wurden in den letzten zwölf Monaten auf
Grundlage von § 15 AZRG übermittelt an oder im automatisierten Verfahren
nach § 22 AZRG abgerufen von:
Bei den Summen der Abrufzahlen handelt es sich nicht ausschließlich um die
Abrufe von gesamten Datensätzen. Das AZR erfasst jeden einzelnen Vorgang
(technischer Zugriff). So ist in den Abrufzahlen ebenfalls enthalten, ob
Lichtbilder aufgerufen worden sind. Ebenso zählt eine Aktualisierung der Seite als
neuer Abruf. Die Anzahl der Abrufe kann demnach nicht der Anzahl der
Datensätze gleichgesetzt werden.
a) der Bundespolizei zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 hat die Bundespolizei als
durchführende Behörde 2.547.587 Abrufe mit dem Zweck „Grenzpolizeilicher
Schutz“ über die AZR-Oberfläche bzw. Schnittstelle vorgenommen.
b) der Bundespolizei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 15
Absatz 1 Nummer 4 AZRG),
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 hat die Bundespolizei als
durchführende Behörde 56.159 Abrufe mit den Zwecken „Strafverfolgung gegen den
Betroffenen“, „Strafverfolgung gegen Dritte“ und „Strafvollstreckung“ über die
AZR-Oberfläche bzw. Schnittstelle vorgenommen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
c) der Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit,
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 hat die Bundespolizei als
durchführende Behörde 7.632 Abrufe mit dem Zweck „Abwehr von Gefahren bzw.
einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“ über die AZR-Oberfläche bzw.
Schnittstelle vorgenommen.
d) Landesbehörden zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 haben die Polizeivollzugsbehörden
der Länder als durchführende Behörde 4.635 Abrufe mit dem Zweck
„Grenzpolizeilicher Schutz“ über die AZR-Oberfläche bzw. Schnittstelle
vorgenommen.
e) den Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 AZRG),
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 haben die Polizeivollzugsbehörden
der Länder als durchführende Behörde 1.458.984 Abrufe mit den Zwecken
„Strafverfolgung gegen den Betroffenen“, „Strafverfolgung gegen Dritte“ und
„Strafvollstreckung“ über die AZR-Oberfläche bzw. Schnittstelle
vorgenommen.
f) den Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit,
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 haben die Polizeivollzugsbehörden
der Länder als durchführende Behörde 215.849 Abrufe mit dem Zweck
„Abwehr von Gefahren bzw. einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“ über die
AZR-Oberfläche bzw. Schnittstelle vorgenommen.
g) dem Bundeskriminalamt (BKA) zur Strafverfolgung und
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 5 AZRG),
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 hat das Bundeskriminalamt als
durchführende Behörde 260.570 Abrufe mit den Zwecken „Strafverfolgung
gegen den Betroffenen“, „Strafverfolgung gegen Dritte“ und „Strafvollstreckung“
über die AZR-Oberfläche bzw. Schnittstelle vorgenommen.
h) dem BKA zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit?
Im Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 hat das Bundeskriminalamt als
durchführende Behörde keine Abrufe mit dem Zweck „Abwehr von Gefahren
bzw. einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“ über die AZR-Oberfläche bzw.
Schnittstelle vorgenommen.
5. Wie viele Datensätze wurden in den letzten zwölf Monaten nach § 20
Absatz 1 AZRG übermittelt an oder im automatisierten Verfahren nach
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 AZRG abgerufen von
a) dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
c) dem Militärischen Abschirmdienst,
d) dem Bundesnachrichtendienst?
Die Antwort auf die Fragen kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Modus Operandi sowie den
Methoden des BfV, des BND sowie des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD) einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern
auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden
daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.*
b) den Verfassungsschutzbehörden der Länder (bitte nach Ländern
aufschlüsseln),
Es handelt sich um eine Anfrage aus dem Verantwortungsbereich der Länder.
Eine Zustimmung zur offenen und/oder eingestuften Übermittlung der
gewünschten Daten liegt nicht vor.
6. Wie viele Gruppenauskünfte wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020 an
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den
Bundesnachrichtendienst (BND) Gruppenauskünfte (§ 12 AZRG) erteilt, und in wie vielen
Fällen wurde eine Übermittlung versagt (bitte jeweils nach Jahren
differenziert darstellen)?
In den Jahren 2018, 2019 und 2020 wurden an die Bundespolizei (BPol), das
Bundeskriminalamt (BKA) und den BND insgesamt sieben der ersuchten neun
Gruppenauskünfte erteilt. Das BfV sowie das Zollkriminalamt beantragten in
diesem Zeitraum keine Gruppenauskünfte.
Im Jahr 2018 wurde eine Gruppenauskunft an das BKA und eine an den BND
erteilt. In zwei Fällen (beide betrafen Anfragen des BKA) wurde die
Übermittlung abgelehnt.
Im Jahr 2019 wurden zwei Gruppenauskünfte erteilt, beide an das BKA. In
keinem Fall wurde eine Übermittlung abgelehnt.
Im Jahr 2020 wurden drei Gruppenauskünfte an die BPol erteilt. In keinem Fall
wurde eine Übermittlung abgelehnt.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
7. Zu wie vielen Personen sind Daten nach § 3 Absatz 3 AZRG gespeichert
(bitte zu Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, Sprachkenntnissen,
Teilnahme an einem Integrationskurs nach l43 AufenthG und einer
Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einzeln aufschlüsseln)?
Welche Stellen nehmen die Eingaben nach § 3 Absatz 3 vor, und welche
Stellen diese ab bzw. sind dazu berechtigt?
Zum Stichtag 31. Juli 2021 waren zu 1.256.949 Personen Daten zur
Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und
Ausbildungsvermittlung gespeichert.
Die Eingabe dieser Daten erfolgt dabei von den gesetzlich dazu berechtigten
Behörden. Eingabeberechtigt sind Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen, das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Bundesagentur für Arbeit, die
für die Gewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
sowie Aufnahmeeinrichtungen. Letztgenannte besitzen keine
Meldeberechtigung für Angaben zu Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a AufenthG. Empfangsberechtigt sind die in den §§ 15, 17a, 18a, 18b,
23, 24a des AZRG benannten öffentlichen Stellen. Weitere Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Gesamtzahl niedriger ist als die Summe der Anzahl der Personen der
einzelnen Kategorien, da zu einer Person Eintragungen in mehreren Kategorien
vorliegen können.
Innerhalb der einzelnen Kategorien werden Personen bei Vorliegen von
mehreren Einträgen (z. B. mehrere Studienabschlüsse) jedoch nur einmal gezählt.
Gleiches gilt für die Auswertung nach der Art des absolvierten
Integrationskurses.
Erfasste Daten nach § 3 Absatz 3 AZRG Anzahl Personen
Gesamt 1.256.949
Nach Kategorien:
Ausbildung 183.602
Berufsausübung 623.414
Schulausbildung 725.361
Sprachkenntnis 1.139.311
Studium 134.708
Integrationsmaßnahme 505.459
darunter:
Integrationskurs nach § 43 AufenthG 473.205
Berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a
AufenthG
206.103
8. Wie ist das Stichprobenverfahren nach § 22 Absatz 3 AZRG, mit dem
die Zulässigkeit der Abrufe geprüft werden soll, im Einzelnen
ausgestaltet (Anteil der Stichprobe am Gesamtvorkommen, Verfahrensschritte,
beteiligte Stellen etc.)?
Das BAMF als Registerbehörde führt zusammen mit dem BVA als
Registerbetreiber verschiedene Stichprobenverfahren gemäß § 22 Absatz 3 AZRG
durch, um die Zulassungsvoraussetzungen und die Zulässigkeiten der Abrufe
im automatisierten Verfahren zu überprüfen. Bei den Zulassungsüberprüfungen
werden die technisch-organisatorischen Maßnahmen, der erforderliche
Verwendungszweck und die Erforderlichkeit bzw. Häufigkeit der
Übermittlungsersuchen stichprobenartig überprüft. Für das Stichprobenverfahren zur
Zulässigkeitsüberprüfung des Einzelabrufes werden monatlich zufallsgezogene
Protokolldaten im jeweils dreistelligen Bereich aus Abrufen der im automatisierten
Verfahren zugelassenen Behörden aus dem allgemeinen Teil des AZR und der
AZR-Visadatei herangezogen. In der ausgewählten Behörde werden die
Protokolldaten an die für die Überprüfung zuständige, benannte Person mit einer
expliziten Prüfaufforderung mit Begründungsverpflichtung verschickt. Nach
Rücklauf der Prüfergebnisse werden die Bewertungen der Behörden einer
Abschlussprüfung durch die Registerführung unterzogen. Bei Vorliegen eines
Verstoßes wird ein datenschutzrechtliches Verfahren nach der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeleitet.
9. Welche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Abrufs werden im
Stichprobenverfahren überprüft (Berechtigung der abrufenden Stelle,
Erforderlichkeit der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle,
Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten
von Unionsbürgern etc.)?
Der Prüfumfang umfasst alle vorgeschriebenen Zulassungs- und
Zulässigkeitsvoraussetzungen für den automatisierten Abruf, die sich aus dem AZRG bzw.
anderen Gesetzesgrundlagen ergeben. Das Vorliegen aller Zulassungs- und
Zulässigkeitsvoraussetzungen muss im ersten Schritt durch die abrufende Stelle
selbst überprüft werden, da dieser gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 AZRG die
Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufes zufällt und ihr allein die
notwendigen ergänzenden Informationen vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung der
Behörde mit inhaltlicher Begründung wird dann durch die Registerbehörde
einer finalen Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeits-überprüfung unterzogen und
die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Abrufs abschließend festgestellt.
10. Werden im Stichprobenverfahren auch die Abrufe der
Nachrichtendienste anhand der gemäß § 13 Absatz 3 AZRG in Verbindung mit § 6
Absatz 3 Satz 2 bis 5 BVerfSchG sowie § 20 Absatz 2 AZRG bei den
Nachrichtendiensten vorgehaltenen Protokolldaten überprüft?
Nach § 13 Absatz 3 AZRG sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des MAD und des BND ausschließlich von diesen
entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) zu protokollieren. Diese Abrufe sind daher nicht Teil des
Stichprobenverfahrens.
11. Seit wann wird das Stichprobenverfahren angewendet, und wie viele
Datenabrufe sind seitdem überprüft worden?
Nach Abschluss der Konzeptionierungs- und Testphase werden
Stichprobenverfahren durch die Registerführung seit 2019 im Regelbetrieb durchgeführt
und sukzessive ausgeweitet. Eine statistische Erhebung der durchgeführten
Stichproben erfolgt nicht, so dass keine Angaben über die Gesamtzahl der
Überprüfungen gemacht werden können.
12. Wie viele Verstöße wurden festgestellt, gegen welche Vorgaben wurde
jeweils verstoßen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus (bitte nach den verletzten Vorgaben aufschlüsseln)?
In den bisher durchgeführten Stichprobenverfahren zu den Zulassungs- und
Zulässigkeitsvoraussetzungen kam es in einzelnen Fällen zur Feststellung von
Auffälligkeiten, so dass jeweils eine tiefergehende Sachverhaltsaufklärung mit
den Beteiligten betrieben wurde. In allen Fällen konnte die Rechtmäßigkeit
aufgrund ergänzender Angaben bzw. nachträglicher Maßnahmen hinsichtlich der
Zulassungsvoraussetzungen begründet werden. Konkrete datenschutzrechtliche
Verstöße wurden bisher nicht festgestellt. Hervorzuheben ist die verstärkte
datenschutzrechtliche Sensibilisierung der Behörden und Mitarbeitenden
aufgrund des übermittelten Prüfauftrags.
13. Inwiefern lassen sich anhand der Protokolldaten unberechtigte
Datenzugriffe seitens einer bestimmten Behörde, bezüglich eines bestimmten
Datensatzes oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums identifizieren,
vor dem Hintergrund, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters bemängelte, dass die Protokolldaten zu Datenabrufen und
Datenübermittlungen für eine stichprobenhafte Kontrolle unberechtigter
Zugriffe auf Datensätze nur sehr bedingt handhabbar seien und eine
behördenbezogene Auswertung der Protokolldaten hinsichtlich erfolgter
Zugriffe auf Dokumente innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht
möglich sei (https://www.bundestag.de/resource/blob/838840/0bf3e97a6d19b
5839a688fdbc70dc7bc/A-Drs-19-4-823-data.pdf)?
Die Protokollierung dient dem Zweck, unberechtigte Datenzugriffe
identifizieren zu können. Rückwirkend gibt die Protokollierung innerhalb des gesetzlich
vorgeschriebenen Zeitraums von sechs Monaten Auskunft über Datenzugriffe
auf das AZR. So ist eine Überprüfung der Zugriffe auf einen bestimmten
Datensatz oder eine Überprüfung von Zugriffen innerhalb eines bestimmten
Zeitraums bzw. einer bestimmten Behörde möglich.
Unberechtigte Datenzugriffe auf einen bestimmten Datensatz können über ein
sogenanntes datenschutzrechtliches Kontrollverfahren nach § 13 Absatz 2
AZRG oder eine anlassbezogene Überprüfung nach § 22 Absatz 3 AZRG
überprüft werden. Wurde dies von den berechtigten Stellen eingeleitet, kann in der
Protokollrecherche eine Übersicht generiert werden, welche Behörden, zu
welchem Zeitpunkt und mit welchem Zweck auf den bestimmten Datensatz
zugegriffen haben. Die Überprüfung des rechtmäßigen Zugriffs kann anhand dessen
erfolgen.
Entgegen den Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (BfDI) lassen sich die Protokolldaten (innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen sechsmonatigen Speicherdauer) anhand weiterer
Filterkriterien auswerten: Neben dem Zeitraum kann z. B. die Behörde oder der
Geschäftsvorfalltyp angegeben werden.
Eine Auswertung aller Zugriffe einer konkreten Behörde innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes ist demnach möglich. Die Ausführungen des BfDI
können insofern nicht bestätigt werden.
14. Wie viele Anträge auf Speicherung einer Übermittlungssperre nach § 4
Absatz 1 AZRG wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 gestellt?
a) Bei welchen der in § 4 Absatz 1 AZRG genannten Behörden wurden
wie viele dieser Anträge gestellt?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Anträge auf Speicherung einer Übermittlungssperre bei einzelnen
meldeberechtigten Behörden werden nicht zentral im AZR erfasst. Es wird lediglich der
tatsächliche Erlass einer Übermittlungssperre gespeichert. Es wird keine zentrale
Statistik über die Anzahl der Anträge in sämtlichen Behörden geführt. Daher ist
es nur möglich, zu den Bundesbehörden bzw. konkret zu Anträgen an das BVA
Stellung zu nehmen. Es wurden im gefragten Zeitraum lediglich zwei Anträge
auf die Speicherung einer Übermittlungssperre der betroffenen Person nach § 4
Absatz 1 AZRG gestellt, die durch das BVA bearbeitet wurden.
b) Wie viele dieser Anträge führten zur Speicherung einer
Übermittlungssperre?
Auch hier kann lediglich Auskunft bezüglich des BVA zum Stichtag 31. Juli
2021 gegeben werden. Keiner der zwei Anträge hatte eine Speicherung der
Übermittlungssperre nach § 4 Absatz 1 AZRG zur Folge. In beiden Fällen
haben die betroffenen Personen auf Anfrage ihre Personendaten nicht
übermittelt.
Insgesamt kann allerdings Auskunft über die eingetragenen
Übermittlungssperren gegeben werden:
Übermittlungssperre nach § 4 Absatz 1 AZRG
Gesamt: 12.789
davon im Jahr
2017 2.606
2018 2.871
2019 3.535
2020 3.777
Eintragungen zu Übermittlungssperren werden im AZR nicht historisiert, d. h.
nicht mehr gültige Übermittlungssperren werden aus dem AZR gelöscht und
können nicht mehr rückwirkend ausgewertet werden.
Die Angaben spiegeln daher nicht alle in den Jahren erlassenen
Übermittlungssperren wieder, sondern lediglich diejenigen, welche zum Auswertungsstichtag
noch Bestand hatten.
c) Wie viele Übermittlungssperren wurden in den Jahren 2017, 2018,
2019, 2020 gemäß § 4 Absatz 2 AZRG von Amts wegen gespeichert?
Zu den Jahren 2017 bis 2020 sind zum Stichtag 31. Juli 2021 insgesamt 200
Einträge im AZR erfasst.
Übermittlungssperre nach § 4 Absatz 2 AZRG
Gesamt 200
davon im Jahr
2017 30
2018 22
2019 95
2020 53
Eintragungen zu Übermittlungssperren werden im AZR nicht historisiert, d. h.
nicht mehr gültige Übermittlungssperren werden aus dem AZR gelöscht und
können nicht mehr rückwirkend ausgewertet werden.
Die Angaben spiegeln daher nicht alle in den Jahren erlassenen
Übermittlungssperren wieder, sondern lediglich diejenigen, welche zum Auswertungsstichtag
noch Bestand hatten.
d) Wie viele dieser Übermittlungssperren erstreckten sich wegen eines
überwiegenden öffentlichen Interesses auch auf öffentliche Stellen im
Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 AZRG?
Übermittlungssperren, die auch gegenüber öffentlichen Stellen i. S. d. § 4
Absatz 2 Satz 5 AZRG wirken, können nicht von den im AZR gespeicherten
Sperren nach § 4 Absatz 2 Satz 3 AZRG technisch differenziert werden; daher kann
nur die Gesamtanzahl der Sperren nach § 4 Absatz 2 Satz 3, 5 AZRG
angegeben werden (zur Anzahl vgl. Antwort zu Frage 14c).
Diese Übermittlungssperren führen zu einer vollständigen Verarbeitungssperre
und wirken somit auch gegen sämtliche öffentliche Stellen.
15. Wie viele Anträge auf Auskunft nach § 34 AZRG in Verbindung mit
Artikel 15 DSGVO wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020
gestellt?
In wie vielen Fällen wurde die Auskunft vollständig oder teilweise nach
§ 34 Absatz 2 AZRG abgelehnt?
In den Jahren 2017 bis 2020 wurden insgesamt 55.772 Auskünfte im Rahmen
einer Betroffenenauskunft beantragt. Davon wurde in 99 Fällen keine Auskunft
erteilt.
Jahr Beantragte Auskünfte Davon nicht erteilte
Auskünfte
2017 12.953 27
2018 13.908 23
2019 15.615 31
2020 13.296 18
SUMME 55.772 99
16. Wann wird das Datencockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes
umgesetzt?
Artikel 21 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) vom 28. März
2021 sieht in einem ersten Schritt eine räumlich und fachlich begrenzte
Pilotierung des Datenschutzcockpits vor. Die Zeitplanung für diese Pilotierung wird
gegenwärtig ausgearbeitet und soll Ende September 2021 vorliegen.
17. Wird das Datencockpit künftig auch für Informationen über
Datenübermittlungen nach dem Ausländerzentralregistergesetz nutzbar sein,
und wie werden die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die eigenen
Daten dann ausgestaltet sein?
Wie werden Betroffene ggf. über diese Möglichkeit informiert?
Betroffenen Personen steht über § 34 AZRG die Möglichkeit zu, eine Auskunft
zu den über sie im AZR gespeicherten Daten zu erhalten. Im Rahmen der
Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurde die Möglichkeit für
betroffene Personen geschaffen, die Selbstauskunft online zu beantragen. Diese steht
den betroffenen Personen seit April 2021 über das Bundesportal zur Verfügung.
Inwieweit das durch das Registermodernisierungsgesetz geschaffene
Datenschutzcockpit auch für Informationen aus dem AZR genutzt werden kann, kann
erst nach der Pilotierung beantwortet werden. Auf die Antwort zu Frage 16
wird insoweit verwiesen.
18. Unter welchen Umständen dürfen im Ausländerzentralregister
gespeicherte Daten über Impfungen, insbesondere gegen COVID-19, an
Drittstaaten bzw. EU-Staaten weitergegeben werden, um beispielsweise
Abschiebungen durchführen zu können, und in welchem Umfang wurde
davon nach Kenntnis der Bundesregierung im bisherigen Jahr 2021
Gebrauch gemacht?
An Drittstaaten ist die Weitergabe von gespeicherten Daten über Impfungen
generell unzulässig, da es für eine solche Datenübermittlung keine
Rechtsgrundlage gibt (vgl. Übermittlungsumfang in § 26 Satz 1 und 2 AZRG).
Dagegen können an EU-Staaten grundsätzlich solche Daten übermittelt werden
(vgl. § 26 Satz 3 AZRG). Voraussetzung ist, dass das Ersuchen von einer
Behörde stammt, welche mit den Behördengruppen in § 15 AZRG vergleichbar ist
und die Registerbehörde mit der übermittelnden Stelle das Einvernehmen
hergestellt hat. Eine Übermittlung von Daten von freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgern ist zudem nur zulässig, sofern sie zur Durchführung
ausländeroder asylrechtlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung an
andere Staaten ist grundsätzlich der Registerbehörde vorbehalten. Andere Stellen,
die aufgrund des automatisierten Verfahrens einen Direktzugriff auf das AZR
haben, dürfen die Daten nur unter den engen Voraussetzungen des § 11
Absatz 2 AZRG weiterübermitteln.
Der Registerbehörde liegen keine Informationen vor, dass es zu einer solchen
Weiterübermittlung von Daten über Impfungen gekommen ist (vgl.
Mitteilungspflicht der ersuchenden Stelle nach § 11 Absatz 2 Satz 5 AZRG).
19. Inwieweit wird im Ausländerzentralregister erfasst, ob betroffene
Ausländer bereits an COVID-19 erkrankt waren bzw. von einer COVID-19-
Erkrankung genesen sind, und unter welchen Umständen dürfen diese
Angaben ggf. an Drittstaaten oder EU-Staaten weitergegeben werden?
In welchem Umfang wurde davon nach Kenntnis der Bundesregierung
im bisherigen Jahr 2021 Gebrauch gemacht?
Angaben, ob eine betreffende Person bereits an COVID-19 erkrankt bzw.
genesen ist, werden im AZR nicht gespeichert.
20. Mit welcher Begründung lässt sich die nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller strenge Regelung nach § 10 des Asylgesetzes
(insbesondere § 10 Absatz 2, dort insbesondere Satz 4 des Asylgesetzes
(AsylG): „Zustellungsfiktion“) noch rechtfertigen, wonach Asylsuchende
eine jederzeitige Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sicherstellen
müssen und es gegen sich gelten lassen müssen, wenn behördliche
Schriftstücke der Ausländerbehörden, der Gerichte und insbesondere des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sie nicht erreichen, selbst
wenn ihr Wohnsitz behördlich veranlasst wurde, was erhebliche
negativen Folgen für die Betroffenen haben kann, etwa die Einstellung des
Asylverfahrens wegen Nichterreichbarkeit bzw. wegen fehlender
Reaktionen auf Anschreiben bzw. wenn angeordnete Termine, etwa zur
Anhörung, nicht wahrgenommen werden (fehlende Mitwirkung, vgl. auch
§ 33 AsylG), wenn die aktuelle und vorherige Adresse der
Asylsuchenden für das BAMF, die Ausländerbehörden und die Gerichte jederzeit
unkompliziert über das AZR abrufbar sind, und hält die Bundesregierung
eine entsprechende Änderung der genannten Regelung zur Erreichbarkeit
und zur „Zustellungsfiktion“ nach § 10 AsylG aus rechtsstaatlichen
Gründen, etwa der Verhältnismäßigkeit, für erforderlich (bitte
begründen)?
Die Zustellungsfiktionen des § 10 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) dienen
der Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von
Zustellungsschwierigkeiten bei unbekanntem Aufenthalt des Ausländers
(Bundestagsdrucksache 9/875, S. 18 zur Vorgängerregelung in § 12 des
Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – 1982).
Das AZR wird vom BAMF als Registerbehörde geführt (§ 1 Absatz 1 Satz 1
AZRG). In ihm werden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung
der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen
Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz – DAVG) vom 2. Februar 2016
(BGBl. I 2016 S. 130), in Kraft getreten am 5. Februar 2016, bei
Asylantragstellenden auch Angaben zur Anschrift im Bundesgebiet gespeichert (§ 2
Absatz 2 Nummer 1, § 3 Absatz 2 Nummer 6 AZRG). Dies dient nach der
Gesetzesbegründung der Erleichterung (kurzfristiger) Kontaktaufnahmen
(Bundestagsdrucksache 18/7043, S. 42). Dass der Gesetzgeber bei Asylantragstellenden
mit der Speicherung von Angaben zur Anschrift im Bundesgebiet darüber
hinaus auch in Bezug auf die gesetzlichen Zustellungsregelungen in § 10 AsylG
etwas ändern wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Im Übrigen hält die Bundesregierung derzeit eine entsprechende Änderung der
genannten Regelung zur Erreichbarkeit und zur „Zustellungsfiktion“ nach § 10
AsylG aus rechtsstaatlichen Gründen, etwa solcher der Verhältnismäßigkeit,
nicht für erforderlich. Die in § 10 Absatz 1 AsylG getroffene Regelung erweist
sich – auch und gerade angesichts des eigenen Interesses des Asylbewerbers an
einem zügigen Abschluss des Verfahrens – als sachgerecht, geeignet und
zumutbar (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 – NVwZ-
Beil. 1994, 25 (26) m. w. N. zur Vorgängerregelung in § 17 Absatz 1 AsylVfG
1982, § 10 Absatz 1 AsylVfG 1993). Der Nachteil, den der Asylbewerber
infolge der Zustellungsfiktion erleiden kann, ist nach jener Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der
Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Dem wird mit der Regelung
in § 10 Absatz 7 AsylG Rechnung getragen.
21. Wer genau wird zu welchem Zeitpunkt die Anonymisierung von
Bescheiden des BAMF und entsprechenden Gerichtsentscheidungen in
Asylverfahren (bitte differenzieren) in Bezug auf Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung vor einer Speicherung im AZR
vornehmen (vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Bundestagsdrucksache 19/28170 auf Ausschussdrucksache
19(4)850, Nummer 1d cc)?
a) Nach welchen konkreten Kriterien soll dabei entschieden werden,
welche Stellen in den Asyl- bzw. Asylgerichtsentscheidungen in
welchem Umfang geschwärzt werden müssen und was zum
schutzbedürftigen Kernbereich privater Lebensgestaltung zu rechnen ist, in
welcher Verordnung oder Dienstanweisung oder internen Regelung
werden Details hierzu festgelegt (bitte nach Entscheidungen des
BAMF bzw. der Gerichte differenzieren)?
b) Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere damit
umgegangen werden, dass Rückschlüsse auf den schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung, z. B. auf die sexuelle
Orientierung von Geflüchteten, möglich sind, wenn in Asyl- oder
Asylgerichtsentscheidungen im nicht personenbezogenen Kontext in
allgemeiner Form z. B. auf den Umgang mit Homosexuellen und
diesbezüglich drohenden Gefahren im jeweiligen Herkunftsland und eine
dazu ergangene Rechtsprechung eingegangen wird, woraus ohne
Weiteres geschlussfolgert werden kann, dass die Betroffenen
homosexuell sein müssen bzw. dies im Verfahren vorgebracht haben
(Vergleichbares gilt für allgemeine Ausführungen zu Gruppen mit
bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung,
aus denen die entsprechende Zugehörigkeit der betroffenen Person zu
diesen Gruppen geschlussfolgert werden kann), und sind deshalb
nicht viel weitergehende Schwärzungen der Asylentscheidungen
erforderlich, die über konkrete Angaben der Betroffenen hinausgehen,
um das Ziel der Regelung erreichen zu können, dass
„ausgeschlossen“ werden soll, dass diese hochsensiblen Daten einem Kreis
bekannt werden, der nicht notwendigerweise Kenntnisse von diesen
Sachverhalten haben muss (vgl. die Begründung des genannten
Änderungsantrags)?
c) Von welchem Verwaltungsaufwand (Personalaufwand, Zeitaufwand,
Kosten) für welche Behörden oder Stellen geht die Bundesregierung
bei der Umsetzung der genannten Regelung zur Anonymisierung von
Asyl- und Asylgerichtsentscheidungen aus, bzw. welche Schätzungen
kann sie dazu anstellen, etwa zur jährlichen Zahl entsprechender
Entscheidungen und zum durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand in
Minuten bzw. Stunden und entsprechenden Personalkosten, vor dem
Hintergrund, dass persönliche Angaben zum schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in Asylverfahren die Regel sein dürften,
weil die Bezugnahme auf solche persönlichen Umstände zur
Geltendmachung eines individuellen Schutzbedarfs häufig erforderlich
ist?
d) In welchen Fallkonstellationen stehen „überwiegende
schutzbedürftige Interessen des Ausländers“ einer Speicherung von Asyl- oder
Asylgerichtsentscheidungen im AZR – trotz der vorgeschriebenen
Anonymisierung – entgegen (bitte mit Fallbeispielen ausführen und
erläutern)?
e) In welchen Fallkonstellationen ist es vorstellbar, dass Asyl- oder
Gerichtsasylentscheidungen nicht anders rechtzeitig von der
aktenführenden Behörde zu erlangen sind und die Kenntnis der Dokumente
unerlässlich ist, wie es laut Begründung des genannten Änderungsantrags
für einen entsprechenden AZR-Abruf dieser Dokumente erforderlich
ist (bitte mit Fallbeispielen ausführen und erläutern)?
f) Welche reale Erleichterung und welcher Nutzen oder welche
Belastung und welcher Mehraufwand ist nach Auffassung der
Bundesregierung mit der anonymisierten Speicherung von Asyl- und
Asylgerichtsentscheidungen im AZR verbunden vor dem Hintergrund, dass die
genaue Kenntnis der einzelfallbezogenen Begründung der jeweiligen
Entscheidung nach Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller nur sehr selten erforderlich sein dürfte (in der Regel genügt
anderen Behörden die Kenntnis des Ergebnisses der Asylprüfung bzw. der
Tenor der jeweiligen Gerichtsentscheidung) und dass in den wenigen
anderen Fällen ein Zugang zu den jeweiligen Entscheidungen
unproblematisch möglich sein dürfte (vgl. hierzu auch die praxisnahen
Ausführungen des Sachverständen Richters Dr. Philipp Wittmann in seiner
Stellungnahme zur Anhörung des Gesetzentwurfs auf
Ausschussdrucksache 19(4)820 D, S. 29 bis 34)?
Die Fragen 21 bis 21f werden gemeinsam beantwortet.
Die gegenständliche Regelung des § 6 Absatz 5 AZRG tritt zum 1. November
2022 in Kraft. Das BAMF befindet sich noch in der Vorbereitungsphase zur
Umsetzung der gesetzlichen Änderung.
Aussagen zur konkreten Verfahrensausgestaltung hinsichtlich der
Anonymisierung von Bescheiden des BAMF und entsprechenden Gerichtsentscheidungen
in Asylverfahren in Bezug auf Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung vor einer Speicherung im AZR können daher noch nicht
getroffen werden.
g) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Neuregelung
vereinbar mit Artikel 9 Absatz 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung,
die die Verarbeitung von Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz
grundsätzlich untersagt, worauf z. B. auch der Sachverständige Richter
Dr. Philipp Wittmann in seiner Stellungnahme zur Anhörung zum
Gesetzentwurf hinwies (Ausschussdrucksache 19(4)820 D, S. 28 f.)
(bitte begründen)?
Grundsätzlich ist die Verarbeitung von Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz
nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO untersagt. Die Verarbeitung derartiger Daten
nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO kann aus Gründen eines
erheblichen öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden, bedarf dann jedoch einer
gesetzlichen Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage wird mit § 6 Absatz 5
AZRG geschaffen. Auf die ergänzte Begründung in Bundestagsdrucksache
19/29820, S. 30, wird verwiesen:
„Eine Speicherung von Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren
im Ausländerzentralregister darf nach dem Gesetzentwurf nur erfolgen, soweit
besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende
schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen. Der Abruf dieser
Dokumente aus dem AZR ist nach einem Kaskadenprinzip gemäß § 10 Absatz 6 nur
zulässig, sofern die Kenntnis des Dokuments für die abrufende Stelle
unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden
Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen,
übermittelt werden dürfen. Um dem besonderen Schutzbedürfnis bei diesen
Dokumenten noch mehr Rechnung zu tragen, sind in den Dokumenten
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung vor der Speicherung
unkenntlich zu machen. Informationen zu inneren Vorgängen, wie Empfindungen
und Gefühlen sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse
höchstpersönlicher Art, die möglicherweise in ein Dokument aufgenommen wurden, weil sie
Fluchtursachen illustrieren, sind hochsensibel. Mit dieser Regelung soll
ausgeschlossen werden, dass sie einem Kreis bekannt gemacht werden, der über den
hinausgeht, der notwendigerweise Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangen
muss. Auch Daten etwa zum Sexualleben, der sexuellen Orientierung oder
einer religiösen, politischen oder weltanschaulichen Überzeugung sind
unkenntlich zu machen. Mit dieser Regelung wird den Grundrechten besonders
Rechnung getragen.“
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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