[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32255 –
Aufträge der Bundesregierung an Beratungsunternehmen im Rahmen der
Corona-Hilfen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der COVID-19-Pandemie setzte die Bundesregierung
verschiedene Hilfsprogramme auf, die die wirtschaftlichen Schäden verringern sollten.
Eines dieser Programme ist der am 28. März 2020 initiierte
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Seit seiner Konstituierung wurden 43 Anträge auf
Hilfen aus dem WSF gestellt (vgl. Schriftliche Frage 42 auf
Bundestagsdrucksache 19/31308), von denen 21 Anträge in einem Volumen von 8,546 Mrd.
Euro bewilligt wurden (vgl. Corona-Wochenbericht des BMWi vom 7. Juli
2021, Ausschussdrucksache 19(9)1128). Die Antragsstellung verläuft online.
Antragssteller werden von der Übersichtsseite des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die Seite wsf-antrag.pwc.de
weitergeleitet. Auch auf der Kontakt-Seite des BMWi wird das Beratungsunternehmen
PricewaterhouseCoopers als „Mandatar des Bundes“ bei Fragen zum Antrag
für Hilfen aus dem WSF genannt (
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coron
avirus/WSF/kontakt.html).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Haushaltsjahr 2020
2,653 Mio. Euro für Beratungsleistungen ausgegeben sowie die
nachgelagerten Dienststellen des Bundesministeriums weitere 2,569 Mio. Euro (Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP
„Beauftragung und Einsatz externer Berater in Bundesministerien und nachgelagerten
Dienststellen“ auf Bundestagsdrucksache 19/27865).
Hier und im Folgenden werden unter „Beratungsunternehmen“
Unternehmensberatungen, Rechtsanwälte und weitere privatrechtliche Akteure, die von
der Bundesregierung beauftragt wurden, strategisch oder administrativ bei der
Entwicklung und Durchführung der Corona-Hilfen (Soforthilfe,
Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II,
Überbrückungshilfe III (plus), Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Neustarthilfe, KfW-
Programm, Bundesbürgschaften im Rahmen der Corona-Krise) mitzuwirken,
verstanden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32542
19. Wahlperiode 22.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welchen Betrag belaufen sich die Ausgaben der Bundesregierung
(Bundesministerien und nachgeordnete Behörden) für Beratungsdienste
im Zuge der Gestaltung und Umsetzung der Corona-Hilfsprogramme
(bitte nach Bundesministerium aufteilen)?
Die Ausgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) im
Rahmen der Gestaltung und Umsetzung der Corona-Hilfsprogramme belaufen
sich aktuell insgesamt auf 2 141 786,50 Euro.
Davon wurden für die Überbrückungshilfen (inklusive Neustarthilfe) und die
außerordentlichen Wirtschaftshilfen Beratungsleistungen gemäß der aktuell
gültigen Definition externer Beratungsleistungen (Rundschreiben des
Bundesministeriums der Finanzen, BMF, vom 17. Juni 2021) in Höhe von
352 036,50 Euro (brutto) in Anspruch genommen.
Darüber hinaus sind für Dienstleistungen im Sinne der oben genannten
Definition („…weitere privatrechtliche Akteure, die von der Bundesregierung
beauftragt wurden, strategisch oder administrativ bei der Entwicklung und
Durchführung der Corona-Hilfen […] mitzuwirken.“) aktuell weitere Ausgaben in Höhe
von 75 950 574 Euro u. a. für die Entwicklung und den Betrieb der
Antragsplattform angefallen.
Die Ausgaben für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) lassen sich
zurzeit noch nicht abschließend ermitteln. Anträge sind aktuell weiterhin möglich.
Der WSF lässt sich zudem die Kosten des Mandatars größtenteils durch die
Antragsteller erstatten. Dieser Prozess ist ebenfalls nicht abgeschlossen.
Aktuell betragen die Ausgaben des BMWi für den WSF abzüglich der durch die
Antragsteller erstatteten Beträge 1 789 750 Euro.
Die Ausgaben des BMF im Rahmen der Gestaltung und Umsetzung der
Corona-Hilfsprogramme belaufen sich insgesamt auf 1 462 551,91 Euro. Dabei
wurden Beratungsdienste in Höhe von 330 551,91 Euro für den WSF in
Anspruch genommen.
Die Ausgaben für die Einbindung von PricewaterhouseCoopers (PwC) im
Rahmen des Großbürgschaftsprogramms (coronabedingte Fälle) belaufen sich
aktuell auf 1 132 000 Euro. Die Federführung für das Großbürgschaftsprogramm
liegt beim BMWi.
2. Weshalb entschied sich die Bundesregierung, die Seite zur Beantragung
von Hilfen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) an das
Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) auszulagern und PwC als
Mandatar der Bundesregierung für das Programm einzusetzen?
Das BMWi ist der Ansprechpartner für die Unternehmen und für die Prüfung
der Anträge für den WSF federführend zuständig. Aufgrund der äußersten
Dringlichkeit der Krise und der gravierenden Auswirkungen auf die
Realwirtschaft musste das Programm sehr kurzfristig aufgesetzt werden. Angesichts der
zu erwartenden möglicherweise hohen Anzahl der Anträge und des sehr hohen
Aufwands der Fallbearbeitung war eine organisierte Steuerung des
Antragsprozesses durch einen Mandatar zur Vorbereitung der auf Ressortebene zu
treffenden Entscheidungen zwingend erforderlich. Nur auf diese Weise konnte eine
zügige Bearbeitung der Fälle (Schätzungen über das zu erwartende Volumen
gingen von einer fünfstelligen Anzahl aus) ermöglicht werden. Mit den
bestehenden personellen Ressourcen des BMWi wären die vom Mandatar zu
erbringenden Leistungen weder quantitativ noch mit Blick auf das notwendige
Spezialwissen (Strukturierung von Finanzierungen, fundierte Kenntnisse von
Kapitalmarkt- und Eigenkapitalprodukten, Insolvenzrecht etc.) darstellbar
gewesen. PwC war im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms bereits mit
vergleichbaren Leistungen beauftragt und konnte das Programm daher in der
gebotenen Eile auf der Basis des bestehenden Vertrags mit PwC als Mandatar des
Bundes bei der Vergabe von Großbürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen aus dem Jahr 2017 umsetzen.
3. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, das Formular und die
Begleitung von Anträgen im Rahmen des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds, ebenso wie beispielsweise die November- und Dezemberhilfe,
über ein bundeseigenes Portal zu betreiben?
a) Wenn ja, wurde dies für Anträge im Rahmen des WSF erwogen, und
wieso entschied sich die Bundesregierung gegen eine bundeseigene
Lösung?
b) Wenn nein, warum ist es nach Ansicht der Bundesregierung nicht
möglich?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich aus den folgenden Gründen gegen eine
bundeseigene Lösung entschieden:
• Die Dringlichkeit der Lage und die daraus resultierende Notwendigkeit
einer unmittelbaren Handlungsfähigkeit des WSF haben die Bundesregierung
im Frühjahr 2020 dazu bewogen, auf bestehende externe Kapazitäten
zurückzugreifen. Auf diese Weise konnte gewährleistet werden, dass der WSF
kurzfristig (bereits im Frühjahr 2020) in der Lage war, Anträge zu
bearbeiten.
• Der WSF gewährt vornehmlich Rekapitalisierungen zur Stärkung des
Eigenkapitals. Diese Art der Stabilisierung erfordert eine gründliche
individuelle Begleitung der Unternehmen im Einzelfall. Diese wäre in Form eines
weitgehend standardisierten Verfahrens analog zum
Überbrückungshilfeportal nicht umsetzbar gewesen.
4. Unterscheidet sich die digitale Antragsstellung für Hilfen aus dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds hinsichtlich der IT-Anforderungen von der
Antragsstellung für die November- und Dezemberhilfe?
a) Wenn ja, inwiefern unterscheidet sich die Beantragung des WSF von
den übrigen Programmen?
b) Wenn nein, weshalb wurde das Portal zur Beantragung im Gegensatz
zu den übrigen Programmen an PwC ausgelagert?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die digitale Antragstellung über die Internetseite des WSF ist neben der
schriftlichen bzw. postalischen und der Antragstellung per E-Mail eine von drei
möglichen Wegen, einen Antrag beim WSF zu stellen. Unabhängig vom
Antragsweg werden alle Anträge für Stabilisierungsmaßnahmen aus dem WSF zur
Erfassung direkt an PwC gerichtet. Das Portal zur digitalen Antragstellung enthält
eine ausführliche „Checkliste“ mit für die Antragsbearbeitung notwendigen
Unterlagen und Informationen. Das Portal bietet den antragstellenden
Unternehmen damit bereits bei Antragstellung die Möglichkeit zur Übermittlung von
(umfangreichen) elektronischen Dokumenten und stellt somit eine
nutzerfreundliche Option zur Darlegung der Antragsberechtigung dar. Zugleich
erleichtert das Portal für PwC die elektronische Erfassung von WSF-Anträgen
und Unternehmensdaten, da es auch die PwC-interne Datenbank zur
Fallbearbeitung speist (vergleiche auch Antwort zu Frage 12). Daher war die
Beauftragung der PwC zweckmäßig und effizient.
5. Handelt es sich nach Einschätzung der Bundesregierung bei der
Gestaltung eines Portals für Anträge im Rahmen des WSF um „besonderes
Spezialwissen (...), welches nicht ständig gefordert wird“, was nach der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP „Beauftragung und Einsatz externer Berater in
Bundesministerien und nachgelagerten Dienststellen“ (Bundestagsdrucksache
19/27865) Voraussetzung für das Engagement externer Berater ist?
Die Antragstellung (und damit die Erfassung über das Portal) ist als integraler
Bestandteil der Tätigkeit von PwC als Mandatar des Bundes für den WSF zu
betrachten. Die Auslagerung an PwC hängt daher unmittelbar mit der
Beauftragung von PwC als Mandatar des Bundes zusammen (siehe die Antworten zu
den Fragen 2, 3 und 4).
6. Werden Anträge auf Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
durch PwC bearbeitet, geprüft oder beschieden?
PwC ist als Mandatar des Bundes zur vorbereitenden Unterstützung der
Gewährung von Finanzierungshilfen durch den WSF tätig. In dieser Funktion
nimmt PwC Anträge auf Finanzierungshilfen entgegen, erfasst und analysiert
diese und leistet dadurch einen Beitrag zur Vorbereitung der durch die
zuständigen Stellen zu treffenden Entscheidungen. Insbesondere unterstützt PwC bei
der Aufbereitung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterlagen
und stellt die Arbeitsergebnisse dem BMWi und dem BMF zur Verfügung.
BMWi und BMF prüfen die vorgelegten Informationen und bereiten die
Entscheidungen vor. Die Entscheidungen erfolgen gemäß § 20 des
Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG) und § 2 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-
Übertragungsverordnung durch die dort vorgesehenen Stellen, d. h. durch BMF im
Einvernehmen mit BMWi, den Wirtschaftsstabilisierungsfondsausschuss oder
die KfW.
7. In welche operativen Abläufe der Antragserstellung und Antragsprüfung
ist PwC eingebunden?
Siehe die Antwort zu Frage 6. Zudem betreibt PwC die telefonische Hotline für
Fragen zur WSF-Antragstellung.
8. Behält das Bundesministerium der Finanzen die Rechts- und
Fachaufsicht über den WSF?
a) Wenn ja, wie stellt das Bundesministerium der Finanzen die Rechts-
und Fachaufsicht gegenüber dem Mandatar PwC fest?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Grundlage der Zusammenarbeit mit PwC ist ein zwischen dem BMWi und dem
Unternehmen geschlossener Vertrag. Dieser beinhaltet auch Kontrollrechte des
Auftraggebers, daher bedarf es diesbezüglich keiner Rechts- und Fachaufsicht.
Diese Kontrollbefugnisse bestehen hinsichtlich der von PwC wahrgenommenen
Aufgaben. Zum Tätigkeitsbereich des Mandatars gehört nicht die Entscheidung
über die Gewährung von WSF-Maßnahmen (siehe die Antwort zu Frage 6).
b) Wenn nein, wem obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über den WSF?
Die Verwaltung des WSF obliegt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des
Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG) der Finanzagentur. Hierzu gehören das Erstellen und der
Abschluss der Verträge mit den Unternehmen über WF-
Stabilisierungsmaßnahmen. Die Finanzagentur ist nicht zuständig für Entscheidungen über
Stabilisierungsmaßnahmen. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung
der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des WSF gemäß § 18
Absatz 1 Satz 3 StFG der Rechts- und Fachaufsicht des BMF. Die Fachaufsicht
über die Finanzagentur in Bezug auf die Entscheidungen über
Stabilisierungsmaßnahmen sowie über die vertragliche Umsetzung bewilligter Maßnahmen
wird vom BMF im Einvernehmen mit dem BMWi ausgeübt.
9. Ist PwC nach Kenntnis der Bundesregierung als Unternehmensberatung
für ein Unternehmen tätig, dass Hilfen aus dem WSF beantragt und
erhalten hat?
Das BMWi hat in den Vereinbarungen mit dem Mandatar die notwendigen
Vorkehrungen zur Compliance getroffen, um Interessenkonflikte zu verhindern.
Diese gelten neben den berufsrechtlichen Vorgaben. PwC hat zudem
zusätzliche organisatorische Maßnahmen ergriffen, die eine Unabhängigkeit der
einzelnen Bereiche sicherstellen („Chinese walls“), z. B. personelle sowie räumliche
Trennungen, Zugriffsbeschränkungen.
Der Mandatar PwC hat bei acht Unternehmen, die einen Antrag gestellt haben,
vertragsgemäß angezeigt, als Abschlussprüfer tätig zu sein oder dies in den
letzten zwei Jahren gewesen zu sein. Bei zwölf Unternehmen, die einen Antrag
gestellt haben, hat PwC gegenüber der Bundesregierung vertragsgemäß
angezeigt, sonstige Leistungen zu erbringen oder in den letzten zwei Jahren erbracht
zu haben. Bei zwei Unternehmen, die einen Antrag gestellt haben, hat PwC
nach Antragsentscheidung und Übergabe an die Finanzagentur vertragsgemäß
angezeigt, Beratungsleistungen aufgenommen zu haben, die in einem
Zusammenhang mit den Finanzierungsleistungen des WSF stehen.
a) Wie bewertet die Bundesregierung einen möglichen Interessenkonflikt
seitens PwCs, die gleichermaßen als Mandatar des Bundes bei der
Antragsstellung für Hilfen aus dem WSF sowie als Beratung für
potentiell für Hilfen aus dem WSF antragsberechtigte und antragsstellende
Unternehmen auftreten (vgl. PwC ist langjähriger Wirtschaftsprüfer
von Adler Modemärkte, die im Rahmen des WSF 10 Mio. Euro
erhalten haben,
https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/202
1/01/insolvenz-adler-modemaerkte-geht-mit-gerloff-in-die-eigenverwa
ltung)?
Grundsätzlich ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich allein aus der
Wahrnehmung eines Abschlussprüfermandats keine Anhaltspunkte für einen
Interessenkonflikt zur Tätigkeit als WSF-Mandatar ergeben. So ist die
Erteilung des Bestätigungsvermerks im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ein
über die Wirtschaftsprüferordnung und die einschlägigen Gesetze (z. B.
Handelsgesetzbuch) regulierter, in sich geschlossener Prozess, in dem weder
Einfluss auf die operative Geschäftstätigkeit genommen noch strukturelle,
organisatorische oder finanzielle Strukturierungen vorgenommen werden. Bei der
Tätigkeit als WSF-Mandatar geht es hingegen im Kern um die wirtschaftliche
Analyse des Antragstellers, die Plausibilisierung zukunftsgerichteter
Planungswerke des Unternehmens und die Strukturierung von Finanzierungen. Darüber
hinaus ist aus berufsrechtlichen Gründen der Wirtschaftsprüfer ein
Informationsaustausch zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen (in diesem Fall
Abschlussprüfung und WSF-Prüfung) nicht zulässig.
Mandate außerhalb der Abschlussprüfertätigkeit für das antragstellende
Unternehmen könnten mit Blick auf eine mögliche Interessenkollision relevant sein,
insbesondere wenn sie in Zusammenhang mit den Finanzierungsleistungen des
WSF stehen (z. B. Erstellung von Sanierungsgutachten für das antragstellende
Unternehmen, Finanzierungsberatung).
b) Wie garantiert die Bunderegierung, dass es seitens PwCs nicht zu
einem zuvor dargestellten Interessenkonflikt kommt?
Um Interessenkollisionen auszuschließen, hat die Bundesregierung mit PwC
vertragliche Vereinbarungen im Mandatarvertrag getroffen. Diese gelten für
PwC als Wirtschaftsprüfungsunternehmen zusätzlich zu den berufsrechtlichen
Vorgaben, denen sie durch die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer ohnehin unterliegen (u. a. Verpflichtung zur
Unabhängigkeit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen).
Wie dargestellt, hat PwC zudem zusätzliche organisatorische Maßnahmen
ergriffen, die eine Unabhängigkeit der einzelnen Bereiche sicherstellen („Chinese
walls“), z. B. personelle sowie räumliche Trennungen,
Zugriffsbeschränkungen.
Das BMWi prüft in jedem Einzelfall vor der Aufnahme der Antragsprüfung
durch PwC, ob eventuell bestehende Mandate die notwendige Objektivität als
WSF-Mandatar beeinträchtigen könnten. Hierbei wird ein enger Prüfmaßstab
angelegt.
Interessenkollisionen aus den bisher seitens PwC angezeigten Mandaten
wurden durch das BMWi nicht festgestellt.
10. Wann wurde PwC zum Mandatar des Bundes bezüglich des WSFs?
11. Gab es eine öffentliche Ausschreibung für den Auftrag als Mandatar im
Rahmen des WSF?
a) Wenn ja, wie viele Interessenten nahmen an der Ausschreibung teil,
wann, durch welche Stelle, und anhand welcher Kriterien wurde die
Entscheidung zu Gunsten PwCs getroffen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 11b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beauftragung von PwC zum Mandatar des WSF erfolgte auf Basis des
bestehenden Vertrags mit PwC als Mandatar des Bundes bei der Vergabe von
Großbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen aus dem Jahr
2017. Der bestehende Vertrag ermöglicht Mandatarleistungen auch bei
ähnlichen, mit Bundesgewährleistungen ausgestatteten Programmen oder
Einzelfällen. Eine sich darauf beziehende entsprechende Zusatzvereinbarung mit PwC
wurde im Frühjahr 2020 geschlossen. Der Mandatarvertrag im Jahr 2017 wurde
im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit EU-weitem öffentlichem
Teilnahmewettbewerb vergeben.
12. Geht die Erhebung der Unternehmen, die Interesse an
Stabilisierungsmaßnahmen des WSF bekundet haben (123 Unternehmen [Stand 19. Juli
2021], vgl. Corona-Wochenbericht des BMWi vom 7. Juli 2021,
Ausschussdrucksache 19(9)1128, S. 18) auf die Angabe von PwC zurück
oder erhebt die Bundesregierung diese Kennziffer selbstständig?
Was muss gemäß der Definition der Bundesregierung konkret vorliegen,
damit ein Unternehmen als an Stabilisierungsmaßnahmen des WSF
interessiert gilt?
Die Bundesregierung erhebt die Kennziffer selbst. Dabei greift sie auf eine
Online-Datenbank des Mandatars PwC zu. PwC nutzt diese Datenbank als
zentrales Instrument für die Antragsbearbeitung und dokumentiert darin auch den
Bearbeitungsstatus der einzelnen Fälle.
Eine Interessenbekundung liegt vor, sobald eine qualifizierte Kontaktaufnahme,
die über allgemeine Informationen zum WSF hinausgeht und schon
unternehmensspezifische Informationen zum Gegenstand hat, im BMWi oder bei PwC
eingeht.
13. Ist bzw. war PwC an der Entwicklung oder Durchführung weiterer
Corona-Hilfsprogramme beteiligt?
Wenn ja, um welche Art von Dienstleistung seitens PwCs handelt es
sich, um welches Programm handelt es sich, welches Bundesministerium
erteilte den Auftrag an PwC, und in welcher finanziellen Höhe ist der
Auftrag?
PwC ist auf Basis des bestehenden Mandatarvertrags (siehe die Antwort zu den
Fragen 10 bis 11b) als Mandatar für coronabedingte Großbürgschaftsfälle
eingebunden. Die Tätigkeit umfasst die Betreuung des Antragsverfahrens,
wirtschaftliche Tragfähigkeitsprüfung, Kreditvertragsprüfung, Verwaltung der
Bürgschaften und gegebenenfalls Schadensabwicklung. Das Honorarvolumen
ist in die Antwort zu Frage 1 eingeflossen.
Ferner bearbeitet PwC als Unterauftragnehmer im Auftrag der Init AG
großvolumige Abschlagszahlungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen
(keine Beauftragung durch die Bundesregierung).
14. Sind bzw. waren weitere Beratungsunternehmen bei der Entwicklung
oder Durchführung weiterer Corona-Hilfsprogramme beteiligt?
a) Wenn ja, um welches Unternehmen handelt es sich, um welche Art
von Dienstleistung seitens des Unternehmens handelt es sich, um
welches Programm handelt es sich, welches Bundesministerium
erteilte den Auftrag an das Unternehmen, und in welcher finanziellen
Höhe ist der Auftrag?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Bezüglich BMWi: Im Rahmen des WSF wurde die Unterstützung der Ernst &
Young Wirtschaftsprüfer GmbH in Form eines Sachverständigenauftrags in
Höhe von 140 000 Euro (brutto) in Anspruch genommen.
Für die Überbrückungshilfen (inklusive Neustarthilfe) und die
außerordentlichen Wirtschaftshilfen wurden folgende Beratungsleistungen gemäß der aktuell
gültigen Definition externer Beratungsleistungen (BMF-Rundschreiben vom
17. Juni 2021) in Anspruch genommen:
Im Juli 2020 wurden Unterstützungsleistungen der Kanzlei Redeker mit einem
Auftragsvolumen von 9 765 Euro (brutto) in Anspruch genommen. Im Rahmen
des Projektmanagements unterstützte die msg systems AG von November 2020
bis Juni 2021. Hier betrug das Auftragsvolumen 186 115 Euro (brutto). Von der
msg systems AG (Sopra Steria SE) werden seit Januar 2021 Prozessberatungs-
und Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen. Hier beträgt das
Auftragsvolumen 114 407 Euro (brutto). Von Februar bis März 2021 wurden für
die Programme Beratungsleistungen der Deloitte GmbH in Anspruch
genommen. Das Auftragsvolumen betrug 47 600 Euro (brutto).
Darüber hinaus wurden folgende Dienstleistungen im Sinne der oben
genannten Definition („…weitere privatrechtliche Akteure, die von der
Bundesregierung beauftragt wurden, strategisch oder administrativ bei der Entwicklung und
Durchführung der Corona-Hilfen […] mitzuwirken.“) in Anspruch genommen:
Zur bundesweiten Umsetzung der Programme Corona-Überbrückungshilfe,
Neustarthilfe und der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/
Dezemberhilfe) wurden Leistungen des IT-Dienstleisters init AG in Form des
Hostings, Betriebs und der Entwicklung eines Antragsmanagementsystems und
Fachverfahrens in Anspruch genommen. Das maximale Auftragsvolumen für
Entwicklung und Betrieb der digitalen Antragsplattform inklusive des digitalen
Fachverfahrens für 16 Bundesländer sowie der digitalen Anbindung von rund
45 000 prüfenden Dritten beträgt 142 035 532 Euro (brutto). Über dieses
Antragsmanagementsystem wurden bislang mehr als 1,8 Millionen Anträge digital
gestellt. Die SNT AG betreibt seit April 2020 für alle Programmlinien die
„Corona-Hotline“. Das gesamte maximale Auftragsvolumen für zwei
aufeinanderfolgende Beauftragungen des Hotline-Betreibers SNT AG beträgt
29 376 847 Euro (brutto). Die KPMG AG ist seit September 2021 vom BMWi
beauftragt, alle Programmlinien mit der „Corona-Expertenhotline“ für prüfende
Dritte zu unterstützen. Das maximale Auftragsvolumen beträgt 29 717 870
Euro (brutto).
Bezüglich BMF: Im Rahmen des WSF wurde die Unterstützung von PD –
Berater der Öffentlichen Hand GmbH in Form einer Beratungs- und
Unterstützungsleistung in Anspruch genommen. Das maximale Auftragsvolumen betrug
450 000 Euro (brutto), abgerufen wurden bisher 330 551,91 Euro.
b) Wenn ja, wurde im Vorfeld der Vergabe der Aufträge eine
Ausschreibung durchgeführt, und wenn nein, fiel der Auftrag unter die
„Bekanntmachung der Verbindlichen Handlungsleitlinien für die
Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung
investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen
der COVID-19-Pandemie“ vom 8. Juli 2020 (BAnz AT, 13. Juli 2020,
B2)?
Da die „Ausschreibung“ im EU-Vergaberecht keine Verfahrensart zur Vergabe
öffentlicher Aufträge darstellt, wird im Folgenden davon ausgegangen, dass das
im EU-Vergaberecht vorgesehenen „Offene Verfahren“ und das „Nicht-offene
Verfahren“ aufgrund der Öffentlichkeit der beiden Verfahren den vom
Fragesteller gemeinten Verfahrensarten entsprechen.
Die in der Frage genannten „Verbindlichen Handlungsleitlinien für die
Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung
investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-
Pandemie“ vom 8. Juli 2020 betreffen primär befristete Erleichterungen für
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Insbesondere werden mit
diesen vom Bundeskabinett beschlossenen Handlungsleitlinien Wertgrenzen für
bestimmte Verfahrensarten erhöht, um Vergaben im Unterschwellenbereich zu
erleichtern.
Davon zu unterscheiden sind die Verfahren ab Erreichen der EU-
Schwellenwerte, die sich an den EU-Vergaberichtlinien ausrichten müssen, die in
Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den
darauf basierenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Vergabeverordnung,
umgesetzt wurden. Allerdings erlaubt auch das EU-Vergaberecht – umgesetzt
in § 14 Absatz 4 der Vergabeverordnung – in bestimmten Fällen den Verzicht
auf den EU-weiten Teilnahmewettbewerb. Das gilt insbesondere in Fällen
äußerster Dringlichkeit, wie sie in besonderen Krisensituationen vorliegen kann.
Bezüglich BMWi:
Die Verfahrensart der Vergabe für die Dienstleistung der Ernst & Young
Wirtschaftsprüfer GmbH war eine Verhandlungsvergabe ohne
Teilnahmewettbewerb (§ 12 Absatz 2 UVgO).
Für die Überbrückungshilfen (inklusive Neustarthilfe) und die
außerordentlichen Wirtschaftshilfen wurden folgende Verfahrensarten für Aufträge von
Beratungsleistungen gemäß der aktuell gültigen Definition externer
Beratungsleistungen (BMF-Rundschreiben vom 17. Juni 2021) gewählt:
Der Auftrag an die Kanzlei Redeker wurde in einer Ausschreibung als
nationales Vergabeverfahren in einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
mit einem Teilnehmer vergeben; der Auftrag fiel unter die in der Frage
genannte Bekanntmachung. Die Aufträge an msg systems AG und msg systems AG
(Stopra Steria SE) wurden nicht vom BMWi ausgeschrieben, sondern aus
einem vom Bundesverwaltungsamt ausgeschriebenen Rahmenvertrag abgerufen;
die Aufträge fallen nicht unter die in der Frage genannten Handlungsleitlinien.
Die Vergabe des Auftrags an Deloitte GmbH wurde in einem
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Absatz 4 der
Vergabeverordnung durchgeführt; der oberschwellige Auftrag fiel nicht unter die in der Frage
genannten Handlungsleitlinien.
Bezüglich der weiteren Dienstleistungen, die im Sinne der oben genannten
Definition („…weitere privatrechtliche Akteure, die von der Bundesregierung
beauftragt wurden, strategisch oder administrativ bei der Entwicklung und
Durchführung der Corona-Hilfen […] mitzuwirken.“) in Anspruch genommen
wurden, wurden folgende Verfahrensarten gewählt:
Aufgrund der Dringlichkeit der Krise musste das digitale Antragsverfahren für
die Überbrückungshilfen, Neustarthilfe und die außerordentlichen
Wirtschaftshilfen sehr schnell aufgesetzt werden, um die betroffenen Unternehmen und
Selbständigen schnellstmöglich zu unterstützen. Der IT-Dienstleister init AG
war durch die Bundesregierung bereits mit vergleichbaren Leistungen
beauftragt und konnte das Programm daher aufgrund der bereits vorhandenen
umfassenden Expertise im Bereich digitaler Verwaltungsdienstleistungen in der
gebotenen Eile umsetzen. Daher wurden für die Leistungen des IT-Dienstleisters init
AG Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Absatz 4
der Vergabeverordnung durchgeführt; dieser oberschwellige Auftrag fiel
hingegen nicht unter die in der Frage genannte Handlungsleitlinien. Die
Verfahrensart für den Auftrag von Leistungen des Hotline-Betreibers SNT AG, der für die
Überbrückungshilfen bis Juni 2021 in Anspruch genommen wurde, war ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Absatz 4 der
Vergabeverordnung; der Auftrag fiel nicht unter die in der Frage genannten
Handlungsleitlinien. Der Auftrag an die SNT AG mit Leistungsbeginn ab dem
2. Juni 2021 wurde in einem EU-weit offenen Verfahren ausgeschrieben. Der
Auftrag an den Hotline-Betreiber KPMG AG wurde ebenfalls in einem EU-
weit offenen Verfahren ausgeschrieben.
Bezüglich BMF:
Für den Auftrag an PD – Berater der Öffentlichen Hand GmbH wurde keine
Ausschreibung durchgeführt; der Auftrag fiel nicht unter die in der Frage
genannte Bekanntmachung.
15. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bei Beantragung und
Abwicklung der Corona-Hilfen eine Zusammenarbeit zwischen
Beratungsunternehmen und Stellen der Länder?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben 14 Bundesländer im Rahmen der
gemeinsam durch Bund und Länder finanzierten Härtefallhilfen die INIT AG
als Dienstleister für den Betrieb einer länderübergreifenden Antragsplattform
beauftragt.
Über eine weitere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen
des Bundes zwischen Beratungsunternehmen und Stellen der Länder liegen der
Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
16. Wurde bei vorherigen Programmen des Bundeswirtschaftsministeriums
ein externer Mandatar eingesetzt?
Wenn ja, bei welchen Programmen, und wer war der Mandatar?
Das BMWi hat im Rahmen der Corona-Hilfen neben PwC keine weiteren
externen Mandatare eingesetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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