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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aufarbeitung der Einschätzungen, Entscheidungen und Maßnahmen vor und nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan
(insgesamt 114 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
20.09.2021
Antwortdauer
17 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/3227403.09.2021
Aufarbeitung der Einschätzungen, Entscheidungen und Maßnahmen vor und nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Omid Nouripour, Agnieszka Brugger, Luise Amtsberg,
Jürgen Trittin, Margarete Bause, Kai Gehring, Uwe Kekeritz, Ottmar von Holtz,
Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, Dr. Franziska Brantner, Katja Keul,
Dr. Tobias Lindner, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin,
Dr. Frithjof Schmidt, Marcel Emmerich, Britta Haßelmann, Monika Lazar,
Filiz Polat, Tabea Rößner, Wolfgang Wetzel und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Aufarbeitung der Einschätzungen, Entscheidungen und Maßnahmen vor und
nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan
Nach einem rasanten Vormarsch und einer Serie von gefechtslosen
Kapitulationen haben die radikal-islamischen Taliban am 15. August 2021 auch
Afghanistans Hauptstadt Kabul eingenommen und kontrollieren somit den ganz
überwiegenden Teil des Landes. Die Bundesregierung hat nach Ansicht der
Fragestellenden in den letzten Wochen und Monaten trotz zunehmender Bedrohung
und zahlreicher Hinweise eine rechtzeitige Evakuierung von allen deutschen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie allen Ortskräften, die für deutsche
Behörden und Organisationen gearbeitet haben, vor der Machtübernahme durch
die Taliban verzögert oder bewusst verhindert. Umso schwieriger wurde
deshalb auch die Evakuierung von anderen schutzbedürftigen Personengruppen,
wie Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler, davon insbesondere
Frauenrechtlerinnen und Frauenrechtler, sowie Journalistinnen und Journalisten,
Kulturschaffende sowie lokale Politikerinnen und Politiker und andere Personen,
die für eine Demokratisierung des Landes und eine offene Gesellschaft
eintraten. Die Bundesregierung hat nach Ansicht der Fragestellenden in ihrer
Schutzverantwortung gegenüber diesen besonders bedrohten Personen, die unseren
Behörden und Organisationen jahrelang zur Seite standen, versagt. Die
politische Aufarbeitung dieses Versagens hat gerade erst begonnen.
Viele der von den Taliban besonders bedrohten Personen harrten seit Mitte
August 2021 in Todesangst in Kabul aus und hofften vergeblich darauf, noch das
letzte Zeitfenster nutzen zu können, um vom Flughafen aus evakuiert zu
werden. Doch an den Eingängen des Airports herrschten Gewalt und Chaos. Die
Evakuierungen gerieten zu einem Wettlauf gegen die Zeit in einer höchst
gefährlichen Sicherheitslage, wie der Anschlag vom 26. August 2021 zusätzlich
deutlich machte. Die Bundesregierung stellte die Evakuierungen am 26. August
2021 ein, fünf Tage vor dem geplanten Ende der Evakuierungen durch die USA
(siehe dazu u. a.: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/rekonstruktion-de
s-deutschen-scheiterns-in-afghanistan-wir-machen-uns-abmarschbereit-a-77cba
a83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709; https://www.welt.de/politik/ausland/plus2
33282745/Afghanistan-Unterlassene-Hilfeleistung.html; https://www.sueddeuts
che.de/politik/afghanistan-flucht-ortskraefte-1.5385870; https://www.tagesspie
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32274
19. Wahlperiode 03.09.2021
gel.de/politik/fehleinschaetzung-des-geheimdienstes-taliban-in-kabul-fuer-
denbnd-noch-zwei-tage-zuvor-eher-unwahrscheinlich/27527432.html; https://ww
w.deutschlandfunk.de/afghanistan-deutsche-botschaft-warnte-offenbar-vergebli
ch.2932.de.html?drn:news_id=1291525; https://www.spiegel.de/politik/deutsch
land/heiko-maas-ueber-das-scheitern-in-afghanistan-ich-weiss-nicht-ob-man-da
s-ueberhaupt-heilen-kann-a-5b7dd569-013a-4425-80bf-b0f61cda9b22; https://
www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-warum-das-
fruehwarnsystemdes-bnd-versagte-a-0dc8a986-c3d9-463c-9539-0c62767a3202; https://www.tag
esschau.de/inland/bundesregierung-afghanistan-101.html; https://www.tagesspi
egel.de/politik/deutschlands-umgang-mit-afghanischen-ortskraeften-diese-toxis
che-mischung-aus-buerokratie-fehleinschaetzung-und-desinteresse/2750637
4.html)?
Entgegen ihrer Amnestie-Ankündigungen haben die Taliban bereits gezielte
und kollektive Hinrichtungen vollzogen und ziehen mit ihren Todeslisten
durchs Land (https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/krisen/id_90676464/
nach-einmarsch-in-kabul-un-bestaetigen-massenhinrichtungen-von-ziviliste
n.html). Am 23. August 2021 erklärten die Taliban, dass sie keine weiteren
Evakuierungsflüge aus Kabul nach dem 31. August 2021 zulassen werden.
Damit rückte die Gewissheit näher, dass bei weitem nicht alle, die von
Deutschland besonderen Schutz verdient hätten, evakuiert werden können, ohne eine
militärische Konfrontation mit den Taliban zu riskieren. Dies betrifft ohnehin
die bedrohten Ortskräfte, die es nicht aus ihren Heimatprovinzen nach Kabul
geschafft haben.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der Vergangenheit wiederholt
auf die Gefahren hingewiesen, denen deutsche Ortskräfte ausgesetzt sein
würden und entsprechende Vorbereitungen gefordert, etwa indem die Definition
von Ortskräften erweitert und pragmatisch ausgelegt wird. Am 23. Juni 2021
hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Aufnahme für die
gefährdeten Ortskräfte im Rahmen eines schnellen Gruppenverfahrens gefordert. Die
ReKoalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD lehnte den Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag ab (https://ww
w.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-afghanische-ortskraefte-8
46934). Der CDU-Abgeordnete Roderich Kiesewetter bezeichnete diese
Ablehnung am 17. August 2021 im Nachhinein als politischen Fehler (https://www.ta
gesspiegel.de/politik/roderich-kiesewetter-das-koennen-wir-uns-nicht-noch-ein
mal-leisten/27525732.html). Am 20. Juni 2021 veröffentlichte zudem der
Verteidigungsausschuss eine fraktionsübergreifende Äußerung „für schnelle
Unterstützung der Ortskräfte nach dem Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan“
(https://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/pm-210420-a-verteidigun
g-afghanistan-836090).
Am 13. Juli 2021 wandten sich die menschenrechtspolitischen Sprecherinnen
und Sprecher von Grünen, FDP, Union und SPD in einem offenen Brief an die
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und forderten ein rasches und
unbürokratisches Verfahren zur Rettung der afghanischen Ortskräfte. Auf eine Schriftliche
Frage, ob die Bundesregierung mit den USA in Kontakt stehe, um afghanische
Ortskräfte mithilfe der US-Luftbrücke auszufliegen, antwortete diese am 5.
August 2021, man habe die „Luftbrücke“ „zur Kenntnis genommen“ und
Vorkehrungen getroffen, um ehemalige Ortskräfte „im Rahmen der
eigenverantwortlichen Ausreise im Bedarfsfall durch Bereitstellen von Flugtickets zu
unterstützen“ (BMI, Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Margarete
Bause vom 11. August 2021 auf Bundestagsdrucksache 19/31996).
Aus den verantwortlichen Bundesministerien (v. a. das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat [BMI], Auswärtiges Amt [AA],
Bundesministerium der Verteidigung [BMVg], Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ]) kommen nach dem Eintritt des Worst-
Case-Szenarios in Afghanistan gegenseitige Schuldzuweisungen, wer die
rechtzeitige Aufnahme von schutzbedürftigen Ortskräften und bedrohten Personen
sowie Evakuierungen wann verzögert oder verhindert habe. Mehrere Medien
haben die Blockaden und Entscheidungen der letzten Wochen in der deutschen
Ministerialbürokratie rekonstruiert (z. B. https://www.spiegel.de/politik/deutsc
hland/rekonstruktion-des-deutschen-scheiterns-in-afghanistan-wir-machen-
unsabmarschbereit-a-77cbaa83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709; https://www.wel
t.de/politik/ausland/plus233282745/Afghanistan-Unterlassene-Hilfeleistun
g.html; https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-flucht-ortskraefte-1.53
85870). Zu den markanten Ereignissen zählen danach:
– Ende 2020 sagte der BND die Machtergreifung der Taliban in Afghanistan
voraus, einen Zusammenbruch der bestehenden Regierung und die
Errichtung eines „Emirats 2.0“.
– Am 29. April 2021 fand eine Besprechung über das Ortskräfteverfahren
zwischen Vertreterinnen und Vertretern von BMI, BMVg, BMZ und AA
statt. Thema war das Problem, dass Ortskräfte oft nicht über afghanische
Pässe verfügen, um Visa zu beantragen und auszureisen. Das AA schlug
vor, auf die Praxis überzugehen, Visa bei Ankunft zu erteilen. Das BMI
stellte sich dagegen und bestand auf die Sicherheitsüberprüfung vor Ort.
Das BMZ trug grundlegende Gegenargumente vor, nämlich dass so eine
„Kettenreaktion“ entstehe und zu viele Ortskräfte nach Deutschland kämen.
Zu dem Zeitpunkt ging der Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Dr. Gerd Müller noch von einer Fortführung
deutscher EZ im Land aus. Das BMVg sagte, man müsse in den kommenden
zwei Monaten mit Anträgen von 1 500 Ortskräften zur Aufnahme rechnen.
Auch die Idee, die Ortskräfte mit Charterflügen außer Landes zu bringen,
wurde in der Sitzung laut Medienberichten verworfen.
– Am 9. Juni 2021 antwortete der Bundesminister des Auswärtigen Heiko
Maas auf Fragen der Opposition in der Fragerunde des Deutschen
Bundestages zur Lage in Afghanistan: „All diese Fragen haben ja zur Grundlage,
dass in wenigen Wochen die Taliban das Zepter in Afghanistan in der Hand
haben werden. Das ist nicht die Grundlage meiner Annahmen.“
– Mitte Juni 2021 wollte die Bundesministerin der Verteidigung Annegret
Kramp-Karrenbauer erreichen, dass nicht nur Ortskräfte, die in den letzten
zwei Jahren mit der Bundeswehr zusammengearbeitet haben, ausreisen
dürfen. Die Regelung sollte nach dem Willen der
Bundesverteidigungsministerin für alle Ortskräfte ab 2013 gelten. Vor allem das BMZ warnte jedoch vor
einer „Sogwirkung“. Auch BMI und AA waren gegen eine Ausweitung des
Zeitraums.
– Am 22. Juni 2021 mussten zwei vom BMVg bereits bestellte Charterflüge
nach Mazar-i-Sharif für die Evakuierung von Bundeswehr-Ortskräften und
ihren Familienangehörigen (insgesamt ca. 300 Personen) wegen
Verfahrensbedenken über Visa- und Sicherheitsfragen kostenpflichtig storniert werden.
– Im Juli 2021 richtete der Bundeswehrhauptmann Marcus Grotian in Kabul
mit dem Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortskräfte mithilfe von
Spenden sogenannte Safe Houses ein, sichere Rückzugshäuser für ehemalige
Ortskräfte zum Schutz vor den Taliban. Bereits über Monate hatte Marcus
Grotian an die Bundesregierung appelliert, ihre Helferinnen und Helfer
nicht zu „verraten“.
– Ebenfalls im Juli 2021 übergab die Bundesregierung die Visa-Bearbeitung
an die Internationale Organisation für Migration (IOM). Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der IOM wurden jedoch nicht für das deutsche Verfahren
geschult; ein Büro in Mazar-i-Scharif wurde nie eröffnet. Der
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer bestand weiterhin auf
Einzelfallprüfung.
– Mitte Juli 2021 veröffentlichte das AA seinen regulären Lagebericht zu
Afghanistan. Er trug den Hinweis „Stand Mai“. Trotz dieser überholten
Informationslage diente dieser Bericht dem BMI ungeschmälert als
Berufungsgrundlage für eine Weiterführung der Praxis der Abschiebungen ins Land.
Ein aktueller Ad-hoc-Bericht wurde bislang nicht vorgelegt.
– Am 5. August 2021 bekräftigte eine Sprecherin des AA, dass auch
Bundesaußenminister Heiko Maas weiter an der Praxis von Abschiebungen nach
Afghanistan festhalte. Dagegen hatten Schweden, Finnland und Norwegen
bereits angekündigt, Abschiebungen auszusetzen.
– Am 10. August 2021 baten die Innenminister von fünf EU-Staaten, darunter
Deutschland, die EU-Kommission darum, die Praxis der Abschiebungen
nach Afghanistan beizubehalten. Am gleichen Tag empfahlen die EU-
Botschafter in Afghanistan in einem ungewöhnlichen Brief genau das
Gegenteil: Wegen einer sich massiv verschlechternden Sicherheitslage
sprachen sie sich dafür aus, Abschiebungen auszusetzen. Kurz davor hatte das
afghanische Flüchtlingsministerium EU- und andere europäische Länder
dazu aufgerufen, Abschiebungen ab Juli 2021 für drei Monate einzustellen.
Ebenfalls am gleichen Tag sprach sich der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz für weitere Abschiebungen nach Afghanistan aus.
– Am 13. August 2021 in einer Sitzung des Krisenstabs im AA sagte eine
BND-Vertreterin laut dem von Medien zitierten Protokoll, die Taliban-
Führung habe „kein Interesse an einer militärischen Einnahme Kabuls“. Der
BND gehe davon aus, dass die Taliban vor dem kompletten NATO-Abzug
am 11. September 2021 keine militärische Auseinandersetzung anstrebten.
Allerdings machte er Einschränkungen: So sei der Einfluss der Taliban-
Führung in Doha auf die Kämpfer „nicht uneingeschränkt gegeben“. Zudem
könnten andere Faktoren den Fall von Kabul beschleunigen, z. B. ein
schnellerer Rückzug der internationalen Soldatinnen und Soldaten aus der
„Green Zone“ oder Absetzbewegungen innerhalb der afghanischen Elite.
Zugleich bat die BND-Vertreterin dringlich um die Aufnahme von
möglichst allen afghanischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des deutschen
Auslandsgeheimdienstes in das Schutzprogramm.
In der Sitzung widersprach laut den Medienberichten der deutsche Gesandte in
Kabul, Jan Hendrik van Thiel, der BND-Einschätzung und kritisierte am
gleichen Tag in einem internen Schreiben, dass den dringenden Appellen der
Botschaft Kabul erst in dieser Woche Abhilfe geschaffen worden sei. Wenn etwas
schiefgehen sollte, so wäre dies vermeidbar gewesen (https://www.tagesspiege
l.de/politik/fehleinschaetzung-des-geheimdienstes-taliban-in-kabul-fuer-den-bn
d-noch-zwei-tage-zuvor-eher-unwahrscheinlich/27527432.html und https://ww
w.deutschlandfunk.de/afghanistan-deutsche-botschaft-warnte-offenbar-vergebli
ch.2932.de.html?drn:news_id=1291525).
In der Krisenstabsitzung wurde eine Evakuierung der Deutschen Botschaft
nach dem Wochenende, also am 16. August 2021, angestrebt. Zugleich gab es
nach Medienberichten einen Streit zwischen AA und BMVg darüber, ob man
Flugzeuge der deutschen Luftwaffe entsenden könne, um Menschen aus Kabul
zu evakuieren. Unklar bleibt, wer in diesem Streit welche Position vertrat.
– Am 14. August 2021 setzte der Gesandte der Deutschen Botschaft in Kabul
eine warnende E-Mail nach Berlin ab, dass sich die Sicherheitslage durch
den überraschend schnellen Rückzug der US-Kräfte weiter verschlechtert
habe. Die „Green Zone“ und das Botschaftsviertel seien nun unbewacht.
– Am 15. August 2021 vormittags gab es laut Medienberichten noch immer
keine Weisung aus dem AA zur Evakuierung. Der Gesandte Jan Hendrik
van Thiel musste offensichtlich auf eigene Faust entscheiden und schrieb
„Wir machen uns abmarschbereit! HABEN WIR GRÜNES LICHT?!“ und
schließlich: „Wir sind dann erst mal nur noch per Telefon zu erreichen. Wir
zerstören die IT. Schönen Sonntag noch, Ende.“ Am Ende waren es
amerikanische Hubschrauber, welche die deutschen Botschaftsangehörigen an
den Flughafen evakuieren mussten, weil ein Durchkommen über die
Straßen nicht möglich war.
– Am 20. August 2021 räumte Bundesaußenminister Heiko Maas gegenüber
dem Spiegel ein, die Lage falsch eingeschätzt zu haben. Zugleich
beschuldigte er die Nachrichtendienste, eine falsche Lageeinschätzung abgegeben
zu haben und forderte Konsequenzen für die Arbeitsweise der Dienste.
Zudem sprach er von „politischen Vorbehalten und bürokratischen
Hindernissen“, die von deutscher Seite gebremst hätten. Im gleichen Interview mit
dem „Spiegel“ (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/heiko-maas-ueb
er-das-scheitern-in-afghanistan-ich-weiss-nicht-ob-man-das-ueberhaupt-heil
en-kann-a-5b7dd569-013a-4425-80bf-b0f61cda9b22) machte er die
afghanische Regierung für die Verzögerung der Aufnahme von Ortskräften
verantwortlich, die kein Interesse daran gehabt habe, dass diese das Land
verließen und Reisepässe zu schleppend ausgestellt habe. Insgesamt sprach
Bundesaußenminister Heiko Maas von 10 000 Personen, die besonders
bedroht seien, wenn man Ortskräfte und Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger zusammenzähle (Familienmitglieder noch nicht
mit eingerechnet).
Bis heute hat die Bundesregierung nicht öffentlich und verbindlich definiert,
welche Personen in Afghanistan nach der entstandenen Notlage ab der
Eroberung Kabuls durch die Taliban und der beginnenden Evakuierungen als
besonders bedroht und schutzbedürftig gelten. Auch ein Schreiben des AA an die
Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 26. August 2021 spricht lediglich
von „anderen besonders schutzbedürftigen Personen“ („Aktuelle Information
zu Afghanistan – Zum weiteren Vorgehen nach Ende der militärischen
Evakuierung“). Im Bundeswehrmandat für Afghanistan vom 25. August 2021 werden
„weitere designierte Personen“ erwähnt. Auf der Website des AA zu
Evakuierungen aus Afghanistan (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/afg
hanistan/2477396) werden nur deutsche Staatsangehörige aufgefordert, sich in
eine Online-Liste einzutragen. Lediglich die Formulierung „Für Notfälle ist
eine Krisenhotline geschaltet“ könnte erahnen lassen, dass diese auch für
Ortskräfte und andere gefährdete Personen gelte. Auf Nachfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestätigte das AA, dass die Hotline auch für
Nichtdeutsche gelte. Informell genannt wurden neben Ortskräften auch Frauen-
und Menschenrechtsverteidigerinnen und Frauen- und
Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen und Journalisten, Kulturschaffende, NGO-Mitarbeiterinnen
und NGO-Mitarbeiter und ehemalige afghanische Regierungsangestellte, die
besonderen Bedrohungen ausgesetzt sind. Doch das wurde weiterhin nicht
offiziell und pro-aktiv kommuniziert. Nicht nur Afghaninnen und Afghanen selbst,
sondern auch NGOs waren verwirrt und berichteten zudem, dass die AA-
Hotline sehr häufig besetzt sei.
Die tatsächliche Anzahl an zu evakuierenden Ortskräften ist offensichtlich
weiterhin unklar, weil die verschiedenen Bundesministerien und Akteure der
Bundesregierung unterschiedliche Zahlen zu unterschiedlichen Zeitpunkten
genannt haben. Vor der Eroberung Kabuls war insgesamt von 2 500 Personen die
Rede, dabei gab allein das BMZ an, dass 1 800 afghanische Ortskräfte im
deutschen Auftrag in der Entwicklungshilfe in Afghanistan tätig seien, 700 davon
bei Nichtregierungsorganisationen (https://www.merkur.de/politik/afghanistan-
taliban-islamisten-kabul-heiko-maas-spd-akk-merkel-deutschland-berlin-zr-909
24813.html).
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
hatte nach eigenen Angaben davon rund 1 100 Ortskräfte unter Vertrag. Bei den
Aufnahmekriterien legte das BMZ besonders strenge Maßstäbe an bei der
Definition der Kernfamilie, nämlich lediglich Ehepartnerin bzw. Ehepartner,
minderjährige Kinder und im Ausnahmefall auch erwachsene unverheiratete
Töchter (https://www.spiegel.de/ausland/evakuierung-aus-afghanistan-giz-verweiger
t-erwachsenen-soehnen-von-ortskraeften-die-rettung-a-1bf89e8c-1e64-49ad-91
ae-d0792ba3209c?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1d
EMph). Volljährige Söhne waren von der Regelung ausgeschlossen. Damit
werden afghanische Familien auseinandergerissen. Auch alte, pflegebedürftige
Personen wie Eltern oder Schwiegereltern gelten nicht zur antragsberechtigten
Kernfamilie (https://www.spiegel.de/ausland/evakuierung-aus-afghanistan-giz-
verweigert-erwachsenen-soehnen-von-ortskraeften-die-rettung-a-1bf89e8c-1e6
4-49ad-91ae-d0792ba3209c).
Ebenso lehnte das BMZ ab, die Zwei-Jahres-Frist im Gruppenverfahren für
Ortskräfte aufzuweichen, d. h. der Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller, bestand darauf, die besondere
Schutzbedürftigkeit der Ortskräfte nur dann anzuerkennen, wenn ihr
Arbeitsvertrag noch andauert oder höchstens vor zwei Jahren endete. Erst nach einem
offenen Brief ehemaliger GIZ-Mitarbeitender (https://taz.de/Projekt/static/Offe
ner%20Brief%20an%20die%20Bundesregierung_20210819.pdf) mit dem
dringlichen Appell, die Schutzbedürftigkeit über die Zwei-Jahres-Frist hinaus
auszuweiten, entschied das BMZ am 23. August 2021, die Regelung fallen zu
lassen. Das AA zog einen Tag später offiziell nach und passte damit die
Regelung der ohnehin gelebten Praxis der chaotischen Lage vor Ort an. Für
Ortskräfte des BMVg und BMI war die Zwei-Jahres-Frist bereits zuvor offiziell
aufgeweicht worden, um Arbeitsverträge einzuschließen, die 2013 oder später
endeten. Alle anderen Ortskräfte müssen ein Einzelvisum beantragen, das
detailliert begründet werden muss und dessen Bearbeitung in der Regel lange
dauert. Am 18. August 2021 sagte Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd
Müller, dass im Zuständigkeitsbereich des BMZ 1 700 bis 1 800 Personen
anspruchsberechtigt seien, 30 bis 50 Prozent der EZ-Ortskräfte jedoch vor Ort
bleiben wollten. Bis zum 17. August 2021 habe man 829 Anträge erhalten.
Insgesamt handele es sich um ca. 3 900 zu evakuierende Personen. Um Ortskräfte
zum Bleiben zu animieren, bot das BMZ an, ihre Gehälter für bis zu 12 Monate
im Voraus zu zahlen, sollten sie auf eine Gefährdungsanzeige verzichten
(https://www.tagesschau.de/inland/afghanistan-1035.html). Afghanische
Ortskräfte, die für Subunternehmen der deutschen Ressorts tätig waren, wurden
trotz derselben Gefährdungslage nicht offiziell in das Verfahren einbezogen.
Das BMI gab seinerseits am 18. August 2021 an, dass es schon seit Beginn des
Ortskräfteverfahrens ein „Ortskräfteverfahren analog“ gegeben habe, bei dem
Angestellte von Subunternehmen Gefährdungsanzeigen stellen konnten, wenn
die Gefährdung unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zu einem deutschen
Ressort zurückzuführen war.
Die ehemalige afghanische Regierung warnte gegenüber Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung von einem „Exodus“ aus Afghanistan (https://
www.spiegel.de/politik/deutschland/heiko-maas-ueber-das-scheitern-in-afghani
stan-ich-weiss-nicht-ob-man-das-ueberhaupt-heilen-kann-a-5b7dd569-013a-44
25-80bf-b0f61cda9b22) – ein Begriff, der auch von Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung selbst in Ausschusssitzungen verwendet wurde im
Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr unter Einbezug der
Ortskräfte.
Am 23. August 2021 stellte Bundesaußenminister Heiko Maas einen „Fünf-
Punkte-Plan“ für die Bewältigung der Krise vor: (1) Verhandlungen mit den
USA und der Türkei, um den Flughafen für Evakuierungen auch über den
31. August 2021 hinaus zivil weiter betreiben zu können; (2) Dialog mit den
Nachbarstaaten Afghanistans, damit diese Flüchtlinge aufnehmen, die das Land
auf dem Landweg verlassen. Für den Anstieg des humanitären Bedarfs in
Afghanistan und v. a. in den Nachbarländern habe das AA 100 Mio. Euro
bereitgestellt. Mit dem Geld sollen UNHCR, OCHA, UNDP und das
Welternährungsprogramm unterstützt werden; 3) Deutsche Vertretungen in den
Nachbarstaaten sollen Menschen unkompliziert Visa für eine Einreise nach Deutschland
ausstellen; (4) Das Personal in den dortigen diplomatischen Vertretungen werde
aufgestockt; (5) Das Programm für besonders gefährdete Afghaninnen und
Afghanen werde um weitere 10 Mio. Euro erhöht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Von wem und wie wurden vor dem Fall Kabuls Bestimmungen zur
Erteilung einer Aufnahmezusage im Rahmen des Ortskräfteverfahrens
erarbeitet (bitte einzeln für die Geschäftsbereiche des Bundeskanzleramts, BMI,
AA, BMVg und BMZ darstellen)?
2. Wie war das Bundeskanzleramt in die Erarbeitung der Bestimmungen zur
Erteilung einer Aufnahmezusage im Rahmen des Ortskräfteverfahrens
eingebunden, und weshalb konnte im Hinblick auf die Bestimmungen
kein über die involvierten Bundesministerien hinweg einheitliches
Ergebnis erzielt werden (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/merkel-af
ghanistan-ortskraefte-100.html)?
3. Weshalb wurden die von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bereits am
22. Juli 2021 in der Bundespressekonferenz als eine Option benannten
Charterflüge für die Ausreise von Ortskräften nicht umgesetzt (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-afghanistan-deut
schland-will-fluege-afghanischer-ortskraefte-unterstuetzen-a-b79444e2-4
e91-4ec5-b539-bf4142bb6a44)?
4. Wie, und warum hat die Bundesregierung die Zahl der zu schützenden
Ortskräfte heruntergerechnet?
Wie kam die öffentlich zitierte Zahl von rund 2 500 zustande (z. B.
https://www.merkur.de/politik/afghanistan-taliban-islamisten-kabul-heik
o-maas-spd-akk-merkel-deutschland-berlin-zr-90924813.html)?
5. Wann hatte wer in der Bundesregierung vor dem Fall Kabuls entschieden,
dass Frauen- und Menschenrechtsverteidigerinnen und Frauen- und
Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen und Journalisten,
Kulturschaffende, NGO-Mitarbeiter und ehemalige afghanische
Regierungsangestellte nicht zu den besonders Schutzbedürftigen zählen?
6. Wer innerhalb der Bundesregierung hat wann veranlasst, dass diese
Gruppen in der entstandenen Notsituation schließlich doch berücksichtigt
werden sollten?
a) Wie viele von ihnen kamen tatsächlich auf die Evakuierungsliste?
b) Wie viele von ihnen wurden tatsächlich ausgeflogen?
c) Wie hat das AA bei der Kontaktierung von Menschen auf den
Evakuierungslisten und bei der Evakuierung zwischen den Kategorien
gewichtet?
7. Welche Rolle spielte das Bundeskanzleramt bei der Festlegung der
Zahlen und Definitionen der besonders Schutzbedürftigen?
8. Welches sind die aktuellen Zahlen für Ortskräfte, mit denen das BMI,
AA, BMZ, BMVg und das Bundeskanzleramt inzwischen arbeiten (bitte
Gesamtzahl von Ortskräften der Bundesministerien und deren
untergeordneten Behörden nennen sowie die Gesamtzahl ihrer
Familienangehörigen, bei unterschiedlichen Zahlen bitte Unterschiedlichkeit begründen
und Zahlen nach Bundesministerium aufschlüsseln)?
9. Liegt mittlerweile eine präzise und verbindliche Definition des
Personenkreises vor, der jenseits der Gruppe der Ortskräfte seit dem Fall Kabuls
als schutzbedürftig gilt und auch in einer zweiten Phase evakuiert werden
kann?
Falls nein, warum nicht?
10. Was bedeuten konkret „weitere designierte Personen“ oder „andere
besonders schutzbedürftige Personen“ – wie im Bundeswehrmandat vom
25. August 2021 bzw. in einem Informationsschreiben des AA an die
Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 26. August 2021 formuliert
wurde?
11. In welchen Büros der IOM in Afghanistan konnten ab wann
Gefährdungsanzeigen eingereicht und Visa-Anträge gestellt werden?
Wie viele Visa-Anträge wurden über die afghanischen Büros der IOM
eingereicht, und wie viele von diesen Anträgen wurden bearbeitet und
angenommen bzw. abgelehnt (bitte nach Büro aufschlüsseln)?
12. Wer hat zu welchem genauen Zeitpunkt und warum entschieden, dass die
Zwei-Jahres-Frist zunächst nur für Ortskräfte des BMVg und BMI nicht
mehr gelten solle, und warum wurde dies nicht analog für Ortskräfte des
AA und BMZ ebenfalls so beschlossen?
a) Warum wurde diese Regel für das BMZ erst am 23. August 2021 und
für das AA einen Tag später aufgehoben?
b) Wann, und wie wurde das den für die Gefährdungsanzeigen
zuständigen Stellen und den potentiellen Antragstellenden kommuniziert?
c) Welche Kriterien lagen der Entscheidung zugrunde, letztlich
Arbeitsverhältnisse ab 2013 doch für eine Antragsberechtigung gelten zu
lassen?
Wer hat sich zu welchem Zeitpunkt für diese Regelung eingesetzt
(bitte nach Ressorts aufschlüsseln)?
13. Ab wann konkret wurde im Ortskräfteverfahren für Ortskräfte der
bilateralen Entwicklungszusammenarbeit und der politischen Stiftungen das
vereinfachte Verfahren (Listenverfahren) eingeführt?
Mit welcher Begründung wurde das vereinfachte Verfahren für Ortskräfte
der Entwicklungszusammenarbeit nicht schon ab Juni 2021 angewendet,
wie es für die Ortskräfte des BMVg und BMI bereits möglich war?
14. Wieso wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Beschluss auf der
Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister und Senatorinnen
und Senatoren der Länder (IMK) am 18. Juni 2021 nicht grundsätzlich
umgesetzt, dass auch volljährige unverheiratete Kinder einer Ortskraft,
die noch im Haushalt leben, in die Aufnahmezusage der betreffenden
Ortskraft mit einbezogen werden?
15. Weshalb wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von deutschen
Subunternehmerfirmen, die im Auftrag deutscher Ressorts in Afghanistan
gearbeitet haben, vom regulären Ortskräfteverfahren ausgeschlossen?
a) Wie viele afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher
Subunternehmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (seit
2013), und wie beurteilt die Bundesregierung aktuell deren
Gefährdungslage?
b) Seit wann konnten Ortskräfte, die für Subunternehmen deutscher
Ressorts in Afghanistan tätig waren, Gefährdungsanzeigen stellen, und
wie wurde das den für die Gefährdungsanzeigen zuständigen Stellen
IOM und GIZ sowie den potentiell Antragstellenden kommuniziert?
16. Von wem und mit welchem Ziel wurden die „Kernfamilien“ definiert?
Wird der Begriff „Kernfamilie“ bei allen gefährdeten Personen,
unabhängig davon, ob es sich um Ortskräfte, Angestellte von Subunternehmen,
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger,
Journalistinnen und Journalisten o. Ä. handelt, gleichermaßen verwendet?
17. Wer traf die Entscheidung, dass volljährige Söhne oder pflegebedürftige
Eltern nicht zum ausreiseberechtigten besonders schutzbedürftigen Teil
der Kernfamilie von afghanischen Ortskräften der GIZ zählen (https://ww
w.spiegel.de/ausland/evakuierung-aus-afghanistan-giz-verweigert-erwach
senen-soehnen-von-ortskraeften-die-rettung-a-1bf89e8c-1e64-49ad-91
aed0792ba3209c)?
a) Inwiefern gilt dieselbe Regelung für die antragsberechtigten
Ortskräfte aller Ressorts und Kooperationspartner (wie Bundeswehr, Botschaft
u. a.)?
b) Durch wen angeordnet wurde diese Praxis geändert, und wie wurde
das an die Betreffenden kommuniziert?
18. Wer macht wie die Prüfung der Antragberechtigten, und wo findet sie
statt?
Wurde das Verfahren zwischenzeitlich geändert, gab es z. B. eine
Beschleunigung und ist die Detailprüfung nun nachträglich möglich etc.?
19. Wie viele Ortskräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch in
Afghanistan und haben ein Ausreisegesuch gestellt oder stehen auf den
entsprechenden Listen?
20. Bezüglich der Listen, die das BMZ über antragsberechtigte Personen
führt, welche Informationen wurden wann auf welche Weise an wen
weitergegeben?
21. Wie viele der rund 1 100 GIZ-Ortskräfte haben bis heute das Angebot
angenommen, statt einer Evakuierung bzw. Stellung eines Ausreiseantrags
eine Vorauszahlung eines Jahresgehalts zu erhalten?
a) An welche konkreten Bedingungen ist diese Zahlung gebunden?
Inwieweit kann zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem noch ein Visa-
Antrag nach dem Ortskräfteverfahren gestellt werden?
Falls nicht, wie begründet die Bundesregierung dies inhaltlich?
b) Wie gedenkt die Bundesregierung, ihren Ortskräften
Lohnfortzahlungen oder Prämien auszuzahlen, wenn die Banken im Land weiterhin
geschlossen bleiben?
c) Welche Personen gehören zu denjenigen, die Zahlungen erhalten,
wenn sie in Afghanistan verbleiben wollen?
Gilt das auch für Personen, die bis 2013 Ortskräfte waren sowie für
Subunternehmer oder nur für die aktuell Angestellten, bzw. gilt auch
hier die Zwei-Jahres-Frist?
22. Wie viele Gefährdungsanzeigen afghanischer Ortskräfte, die im Auftrag
des BMZ für die GIZ gearbeitet haben, wurden mit der Begründung
abgelehnt, dass die Tätigkeit bereits vor 2019 endete, und wie viele
Gefährdungsanzeigen von afghanischen Ortskräften, die für das AA gearbeitet
haben, wurden abgelehnt, mit der Begründung, dass die Tätigkeit bereits
vor 2019 endete?
a) Werden diese abgelehnten Gefährdungsanzeigen nun nach
Ausweitung der Frist nachträglich genehmigt, ohne dass die ehemaligen
Angestellten einen neuen Antrag stellen müssen?
b) Falls ja, wie, und wann wurden die Betroffenen davon informiert,
dass ihr Antrag nun genehmigt wurde?
c) Falls nein, warum nicht?
Wann, und wie wurden die Betroffenen darüber informiert, dass sie
eine neue Gefährdungsanzeige stellen könnten, und wo müssen sie
das tun?
23. Wie viele Gefährdungsanzeigen und wie viele Visa-Anträge von
Ortskräften aller deutschen Bundesministerien, deren untergeordneten
Behörden und Organisationen vor Ort und deren Familien liegen bis heute ohne
abschließenden Bescheid vor (bitte nach Ressort aufschlüsseln)?
24. Wie viele Gefährdungsanzeigen wurden seit 2013 bis heute insgesamt
von Ortskräften gestellt (bitte nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen Gefährdungsanzeigen wurde eine Aufnahmezusage
nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt (bitte
nach Ressort aufschlüsseln)?
b) Wie viele Menschen sind auf Grundlage einer solchen
Aufnahmezusage tatsächlich nach Deutschland eingereist (bitte nach Ressorts und
Jahren aufschlüsseln)?
25. Inwieweit trifft es zu, dass Gefährdungsanzeigen und Visa-Anträge von
Ortskräften nur in Afghanistan gestellt werden konnten und nicht auch im
Ausland (https://www.zdf.de/nachrichten/heute-journal/unrealistisch-das
s-die-rauskommen-100.html)?
Falls nein, seit wann ist das Stellen von Visa-Anträgen für afghanische
Ortskräfte auch im Ausland möglich, und wie und durch wen wurde das
kommuniziert?
26. Wird die Bundesregierung nach Ende der Evakuierungsmission
afghanische Ortskräfte auch aus Drittstaaten aufnehmen und ihnen einen
Aufenthaltsstatus nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilen?
Wie plant die Bundesregierung, diesen Ortskräften die Einreise nach
Deutschland zu ermöglichen?
27. Inwieweit trifft es zu, dass Ortskräften u. a. der GIZ nach Stellung einer
Gefährdungsanzeige gekündigt wurde (https://www.fr.de/politik/erst-gek
uendigt-dann-zurueckgelassen-90854459.html)?
a) Auf wie viele Personen trifft dies in welchen Zeiträumen zu (bitte bis
2013 aufschlüsseln)?
b) Warum wurden diese Personen aus dem Dienst entlassen, und
inwiefern wurde diese Entscheidung gemeinsam mit den Betroffenen
getroffen?
c) Inwiefern, und, wenn ja, wie viele wurden bei der Antragstellung
bzw. der Ausreise zu unterstützt?
28. Auf welche Informationen und Erkenntnisse stützt sich die oben
erwähnte These der afghanischen Regierung und Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesregierung eines „Exodus“ aus Afghanistan?
Welche Szenarien waren konkret mit einem „Exodus“ gemeint?
29. Welche politischen Erwägungen waren handlungsleitend bei der
Entscheidung, die als gefährdet eingestuften Ortskräfte nicht unmittelbar mit
dem Abzug der Bundeswehr auszufliegen?
30. Warum konnten bürokratische Hürden, wie das Fehlen von Pässen
afghanischer Ortskräfte, seinerzeit nicht überwunden werden, nach dem Fall
Kabuls aber doch?
31. Was meinten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (u. a. die
Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner) im
Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Afghanistan mit dem Satz
„2015 darf sich nicht wiederholen.“ (https://www.tagesspiegel.de/politik/
afghanistan-und-die-fluechtlingsfrage-warum-2015-darf-sich-nicht-wiede
rholen-falsch-und-beschaemend-ist/27524614.html)?
32. Inwieweit trifft der Vorwurf zu, dass insbesondere
Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller und Bundesinnenminister Horst Seehofer in
Bezug auf die Ortkräfte eine frühzeitige Lösung blockiert haben (https://ww
w.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-26-august-2021-10
0.html)?
Wenn nein, welche konkreten Schritte wurden im April und Mai 2021 in
Bezug auf das Ortkräfteverfahren und die Sicherheit der Ortkräfte nach
Abzug der deutschen Truppen unternommen?
Welche Rolle haben migrationspolitische Aspekte in der Frage für Visa-
Verfahren für Ortskräfte gespielt?
33. Inwieweit trifft es zu, dass fünf Schreiben vom Bundeswehrsoldaten und
Vorsitzenden des Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortkräfte e. V.
Marcus Grotian an das Bundeskanzleramt unbeantwortet blieben (https://
www.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-26-august-2021-
100.html), und wenn ja, mit welcher Begründung?
34. Inwieweit und wann genau wurde im BMZ eine sogenannte Taskforce
eingerichtet, um die Evakuierung von Ortkräften zu unterstützen (https://
www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-ortskraefte-bmz-1.5394319 )?
35. Welche Notfall- und Evakuierungsszenarien des AA bestanden
angesichts der volatilen Gesamtsituation für den Krisenposten Kabul?
36. Warum zog das AA eine Evakuierung der Deutschen Botschaft in Kabul
erst für den 16. August 2021 in Betracht?
Warum wurde trotz der rasanten Entwicklungen am 14. und 15. August
2021 daran festgehalten (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/reko
nstruktion-des-deutschen-scheiterns-in-afghanistan-wir-machenuns-abma
rschbereit-a-77cbaa83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709)?
a) Auf welcher Hierarchie-Ebene wurde dies entschieden bzw. zunächst
nicht entschieden?
b) Trifft es zu, dass der deutsche Gesandte unter Gefahr im Verzug am
Morgen des 15. August 2021 eigenmächtig die Evakuierung
veranlassen musste, weil eine Weisung aus Berlin fehlte?
Falls nein, wann und durch wen erfolgte die nötige Weisung?
37. Welche Positionen haben jeweils das AA und das BMVg vertreten, als in
der Krisenstabsitzung am 13. August 2021 Medienberichten zufolge die
Frage erörtert wurde, ob Flugzeuge der deutschen Luftwaffe zur
Evakuierung aus Kabul zum Einsatz kommen könnten (https://www.welt.de/politi
k/ausland/plus233282745/Afghanistan-Unterlassene-Hilfeleistung.html)?
38. Wer bzw. welches Ressort genau entscheidet seit dem Fall Kabuls über
die Aufnahme von Personen auf die Liste der zu Evakuierenden?
Nach welchen Kriterien?
39. Wie werden die Listen aus verschiedenen Ressorts priorisierend
zusammengeführt?
40. Welche Listen mit welchen Unterkategorien führt der Krisenstab des
AA?
41. Über welche Hierarchie-Ebenen gehen die Listen im AA, bevor sie
freigegeben werden?
42. Wurde die Weiterleitung der Listen innerhalb des Krisenstabs und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort elektronisch verschlüsselt?
43. Welche Kommunikationsmittel wurden für die Kommunikation mit den
Personen auf deutschen Listen verwendet?
44. Warum wurden Personen, auch deutsche Staatsangehörige, die auf den
Listen standen, tagelang per Anruf in Kabul darum gebeten, dass sie zu
Hause bleiben und nicht zum Flughafen kommen sollen?
45. Warum musste am 21. August 2021 eine KSK-Sondermission eine
Familie mit deutschen Staatsangehörigen außerhalb des Flughafens abholen,
weil sie nicht an den Gates durchgelassen wurden (https://www.tagesscha
u.de/investigativ/report-mainz/afghanistan-1041.html)?
46. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Berichte, wonach auch
deutsche Soldatinnen und Soldaten über lange Phasen während der
Evakuierung nicht an den Toren des Flughafens standen, sondern lediglich US-
Soldatinnen und US-Soldaten?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
47. Wann, wie häufig und auf welcher Hierarchie-Ebene wurden und werden
deutsche Listen an US-Soldatinnen und US-Soldaten weitergegeben, und
mit welcher konkreten Vereinbarung?
48. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Medienberichte, wonach auch
deutsche Soldatinnen und Soldaten in Einzelfällen hilfesuchende
Personen abgewiesen haben, die für die Listen des Krisenstabs gemeldet waren
(https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/afghanistan-ortskraft-10
1.html)?
Wenn ja, warum konnte dies nach Einschätzung der Bundesregierung
geschehen, und welche Konsequenzen sind daraus gezogen worden?
49. Wie haben die deutschen Verantwortlichen vor Ort mit den Kolleginnen
und Kollegen der USA und der anderen NATO-Partner kommuniziert,
um die Arbeitsteilung am Flughafen zu regeln?
50. Wie haben die deutschen Verantwortlichen vor Ort mit den Taliban
kommuniziert, um eine geordnete Evakuierung und den Durchlass der
Personen zum Flughafen zu gewährleisten, ebenso wie es die Amerikaner und
Briten getan haben?
51. Was machen die deutschen Vertretungen in den Nachbarländern mit den
Listen, die laut AA auch ihnen zugesandt werden?
Wurden diese Listen auch den jeweiligen Gastregierungen übermittelt,
und wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Grenzposten der Gastländer
die Listen haben und gelisteten Geflüchteten den Grenzübertritt erlauben
(bitte Land für Land aufschlüsseln)?
52. Warum hat die Bundesregierung keine direkte Ansprechstelle für NGOs
eingerichtet, die sich für ihre Ortskräfte und andere bedrohte Personen
einsetzen wollten?
53. Warum wurde erst am 18. August 2021 – mehr als drei Tage nach der
Eroberung Kabuls durch die Taliban – durch das AA bekannt gegeben, eine
Hotline für Hilfesuchende eingerichtet zu haben?
54. Wie viele Personen arbeiteten zeitgleich für die Hotline
+49-30-1817-1000?
Warum wurde die Hotline personell nicht stärker besetzt, um das
Durchkommen in der Notsituation zu erleichtern?
55. Wie viele Personen waren bzw. sind mit der Bearbeitung von
Evakuierungsbitten, die per Mail eingehen, zuständig?
56. Warum werden auf der Website des AA zu Evakuierungen aus
Afghanistan nur Deutsche angesprochen und keine gefährdeten Afghaninnen und
Afghanen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/afghanista
n/2477396, Stand: 23. August 2021)?
57. In welchem Zeitraum der militärischen Evakuierungsflüge standen die
Plätze in den Flugzeugen auch afghanischen ausreiseberechtigten
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen, bzw. inwiefern ist es zutreffend,
dass die Bundesregierung Antragstellenden mitteilte, es würden
ausschließlich deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger evakuiert
(Mitteilung bei der Telefon-Hotline des Auswärtigen Amts am 20. August
2021, laut Aussage von Betroffenen)?
58. Wer hat warum entschieden, dass Transportmaschinen vom Typ Airbus
A400M (Kapazität: 114 Personen) für die Evakuierung nach Taschkent
genutzt werden, und warum wurden nicht –wie von anderen Regierungen
– größere Flugzeuge – z. B. Boeing C17 (Kapazität 600 bis 800
Personen) – gechartert?
59. Warum hat man nicht bereits vor dem Fall Kabuls Charterflüge
rechtzeitig gebucht und an die USA Anträge auf Landegenehmigungen gestellt?
60. Warum mussten zwei vom BMVg bereits bestellte Charterflüge nach
Mazar-i-Scharif für die Evakuierung von Bundeswehr-Ortskräften und
ihren Familienangehörigen (insgesamt 300 Personen) am 22. Juni 2021
wegen Verfahrensbedenken über Visa- und Sicherheitsfragen storniert
werden (bitte nachzeichnen, welches Ressort welche Haltung vertrat, und
wer welche Entscheidungen getroffen hat)?
61. Warum startete eine Transportmaschine A400M am 17. August 2021 mit
nur sieben Personen vom Flughafen, während viele tausend Menschen im
und vor dem Airport verzweifelt auf eine Evakuierung hofften?
a) Wer hat über den Start der Maschine in letzter Instanz entschieden?
b) Welche Verhandlungen mit den US-Verantwortlichen gingen der
Entscheidung voraus?
c) Warum konnte sich die deutsche Seite gegenüber den anderen
Partnern nicht durchsetzen, die Standzeit des Flugzeugs am Boden zu
verlängern?
62. Welche sind die mehr als 40 Nationen, aus denen laut BMVg die bisher
Evakuierten in den deutschen Maschinen stammten (bitte Zahl der
Evakuierten nach Nation auflisten)?
63. Inwiefern hat sich die Bundesregierung an der Evakuierung der
Beschäftigten der EU-Delegation in Afghanistan beteiligt, und warum hat sie
dabei keine führende Rolle wie Frankreich, Italien, Belgien oder Spanien
übernommen?
64. Welche operativen Aufgaben sollten die beiden nach Kabul entsandten
Bundeswehr-Hubschrauber vom Typ H145M erfüllen?
65. Warum wurden die Evakuierungsflüge am 27. August 2021 eingestellt,
obwohl die USA und andere NATO-Partner ihre Evakuierungen
fortsetzten und obwohl sich, laut Aussage des AA vom 27. August 2021 (https://
www.zdf.de/nachrichten/politik/regierungspressekonferenz-berlin-seiber
t-100.html), bis dato noch etwa 300 deutsche Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger und rund 10 000 ausreiseberechtigte afghanische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Afghanistan befanden und auf ihre
Evakuierung hofften?
66. Wie viele von den 300 deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern,
die in Afghanistan verblieben sind, haben eine doppelte
Staatsangehörigkeit?
67. Stimmt es, wie ARD-Korrespondent Peter Hornung am 30. August 2021
twitterte, dass die Bundesregierung Listen mit deutschen Ortskräften mit
den Taliban geteilt haben (https://twitter.com/ph_reporterpool/status/1432
196662777286659)?
68. Welche Anweisungen hatte die Bundesregierung bezüglich des
zivilgesellschaftlich organisierten und vom Auswärtigen Amt unterstützen
Rettungsflugs der „Luftbrücke Kabul“ des Vereins Civilfleet-Support am
25./26. August 2021 wann an welche Stellen am Flughafen Kabul
gegeben (https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-eine-nacht-in-kabul-a-d
3fc3cca-c8ab-4266-9911-d540f82d85b7; https://www.zeit.de/politik/ausl
and/2021-08/afghanistan-kabul-luftbruecke-evakuierung-ortskraefte;
https://projekte.sueddeutsche.de/artikel/muenchen/afghanistan-eine-nach
t-am-flughafen-in-kabul-e606394/?reduced=true)?
a) Warum war bei Ankunft der Maschine zunächst keine deutsche
Verbindungsperson vor Ort, und warum mussten die Begleiter des
gecharterten Airbus A 320 mühsam über Kontaktpersonen anderer
NATO-Partner deutsche Kontaktpersonen ausfindig machen?
b) Warum erhielten die Begleiter des Fluges zunächst von der deutschen
Seite die Auskunft, das Flugzeug sei nicht autorisiert, Zivilisten
auszufliegen, obwohl das AA den Flug zuvor autorisiert hatte?
Falls es sich hierbei um eine Fehlkommunikation handelte, wer war
dafür verantwortlich, und wie wird dies untersucht und aufgeklärt?
c) Warum hatte die deutsche Seite keine schutzbedürftigen Personen aus
ihren Listen zu vermitteln, die an Bord des Fliegers konnten, sondern
nur in diesem Fall 18 portugiesische Ortskräfte?
d) Warum musste die Maschine schließlich mit nur 18 Personen an Bord
abheben?
e) Warum wurden die deutschen Journalistinnen und Journalisten, die
mit dem Flug der „Luftbrücke Kabul“ nach Afghanistan gekommen
waren, um aus Kabul über die Lage zu berichten und zu versuchen,
ihre lokalen Medienpartner zu unterstützen, nicht in die Stadt gelassen
und gegen ihren Willen ausgeflogen?
69. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass Deutschland in
Vertretung durch das BMI zusammen mit fünf weiteren EU-Staaten in
einem Brief am 10. August 2021 die EU-Kommission bat, Abschiebungen
nach Afghanistan weiter durchzuführen, während am gleichen Tag die
EU-Botschafter in Kabul angesichts der sich verschärfenden
Sicherheitslage im Land in einem Schreiben an die Mitgliedstaaten vor
Abschiebungen nach Afghanistan warnten?
70. Erwartet die Bundesregierung eine baldige Verbesserung der Lage in
Afghanistan, weil sie Abschiebungen weiterhin nur aussetzt und keinen
Abschiebestopp erlässt?
71. Warum war der Lagebericht des AA, der Mitte Juli 2021 erschien, auf
dem Stand von Anfang Mai, und warum wurde angesichts der sich rasant
verändernden Sicherheitslage kein aktueller Ad-hoc-Bericht vorgelegt,
wie es in solchen Fällen vorgesehen ist?
72. Wann wird das AA die angekündigte Neufassung des Lageberichts
Afghanistan veröffentlichen?
73. Gedenkt die Bundesregierung, aufgrund der aktuellen Situation in
Afghanistan, das erst im April gestartete Hilde-Domin-Stipendienprogramm für
bedrohte Studierende und Promovierende des DAAD mit zusätzlichen
finanziellen Mitteln auszustatten und sich im ersten Jahr neben
belarussischen nun auch auf afghanische Studierende und Promovierende zu
fokussieren?
74. Welche konkreten Vorbereitungen traf die Bundesregierung für das
Abzugsszenario,
a) nach dem Doha-Abkommen vom 29. Februar 2020,
b) als der ehemalige US-Präsident Donald Trump im Oktober 2020 eine
drastische Truppenreduzierung und einen schnellen Teilabzug bis
Mitte Januar 2021 ank��ndigte?
75. Welche analytischen und operativen Konsequenzen wurden innerhalb der
Bundesregierung Ende 2020 gezogen, als der BND eine Machtergreifung
der Taliban in Afghanistan, einen Zusammenbruch des afghanischen
Regierungsapparats und ein „Emirat 2.0“ voraussagte?
76. Welche konkreten Vorbereitungen traf die Bundesregierung für das
Abzugsszenario, als US-Präsident Joe Biden Mitte April 2021 den
endgültigen Abzug der US-Truppen in einem Zeitraum vom 1. Mai bis spätestens
11. September 2021 ankündigte?
77. Welche Argumente brachte auf der ressortübergreifenden Sitzung am
29. April 2021 zum Ortskräfteverfahren wer vor, und woran scheiterte
schließlich ein schnelles Handeln zur Gruppenaufnahme von Ortskräften
(bitte die Argumente pro Ressort aufführen)?
78. Hat der BND nach dem Fall von Kunduz und Kandahar neue Lagebilder
erstellt und die Bundesregierung darüber informiert, und wenn ja, wann?
79. In welchen Abständen hat der BND wen innerhalb der Bundesregierung
mit Lagebildfortschreibungen seit dem Abzugsbeschluss vom 15. April
2021 zu Afghanistan informiert?
80. Bleibt die Bundesregierung bei der Aussage von Bundesaußenminister
Heiko Maas vom 20. August 2021 gegenüber dem „DER SPIEGEL“, der
BND habe eine falsche Lageeinschätzung getroffen?
81. Welche konkreten Konsequenzen will die Bundesregierung aus der
Arbeitsweise der Dienste als Lehren aus der Afghanistan-Tragödie ziehen?
82. Welche Verantwortung trifft das Bundeskanzleramt als oberste
Dienstbehörde des BND, und welche Konsequenzen sollen gezogen werden
(personell, in Bezug auf die Arbeitsweise des BND und in Bezug auf die
Dienst- und Fachaufsicht)?
83. Wird die Bundesregierung personelle Konsequenzen mit Blick auf den
BND ziehen?
Wenn ja, welche, und warum?
84. Welche konkreten Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung zu
ziehen mit Blick auf die Analysekapazitäten innerhalb des AA, das
eigene handlungsleitende Schlüsse aus den Berichten der Nachrichtendienste
zieht?
85. Welche konkreten Analysen bezüglich der operativen Vorbereitungen vor
Ort vollzog das AA nach der Sitzung des Krisenstabs am 13. August
2021 und hinsichtlich der Kritik des deutschen Gesandten in Kabul, der
auf „lange Versäumnisse“ des AA hingewiesen haben soll https://www.de
utschlandfunk.de/afghanistan-deutsche-botschaft-warnte-offenbar-vergeb
lich.2932.de.html?drn:news_id=1291525)?
Warum kamen die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger im
AA offensichtlich über mehrere Wochen zu anderen Einschätzungen als
ihre Botschaftsangehörigen in Kabul, und was war dafür die Grundlage?
86. Wie konnte es passieren, dass die USA ohne rechtzeitige Abstimmung
mit den NATO-Partnern – oder zumindest ohne Wissen der
Bundesregierung – am 14. August 2021 die „Green Zone“ verließen und die
diplomatischen Vertretungen sowie die ganze Stadt schutzlos zurückließen
(https://www.spiegel.de/politik/deutschland/rekonstruktion-des-deutsche
n-scheiterns-in-afghanistan-wir-machen-uns-abmarschbereit-a-77cbaa83-
219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709)?
Wieso galt die Zusicherung aus Washington nichts mehr, auf die man sich
verlassen hatte, dass die US-Streitkräfte die „Green Zone“ auch bei einer
Einnahme Kabuls durch die Taliban verteidigen würden?
87. Welche Zusagen hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel an den
russischen Präsidenten Wladimir Putin am 20. August 2021 in Moskau
gemacht, damit er sich bei den Taliban für eine Ausreisemöglichkeit für
afghanische Ortskräfte einsetzt?
88. Warum hat Bundesaußenminister Heiko Maas seine geplante Reise nach
Kiew zu einer Konferenz über die von Russland besetzte Krim-Halbinsel
(„Krim-Plattform“) einen Tag nach dem Gipfeltreffen zwischen
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Präsident Wladimir Putin abgesagt?
89. Welche Angebote hat der deutsche Botschafter Markus Potzel den
Taliban bei seinen Treffen in Doha gemacht, damit diese bei der Evakuierung
der Ortskräfte kooperieren?
90. Welche weiteren Forderungen und welche Angebote zur Zusammenarbeit
wurden bei den Treffen der deutschen Delegation mit den Taliban in
Doha gemacht, und welchen Forderungen der Taliban wurde stattgegeben,
und welche wurden abgelehnt?
91. Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung in weiteren Treffen mit
den Taliban im bisherigen Format in Doha?
92. In welchen Formaten und mit welchen nationalen und internationalen
Gesprächspartnern möchte die Bundesregierung ggf. auch über die akute
Evakuierung hinaus einen Dialog mit den Taliban führen, und unter
welchen Bedingungen?
93. Wen betrachtet die Bundesregierung derzeit als legitime Regierung
Afghanistans?
94. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Unterstützung der
Widerstandsbewegung unter dem ehemaligen Vizepräsidenten Amrullah Saleh und
Ahmad Massoud im Pandshir-Tal?
Wenn ja, in welcher Form?
95. Wie hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Sondersitzung des
Menschenrechtsrats zur Situation in Afghanistan am 24. August 2021
engagiert?
Unterstützt sie den Vorschlag einer Untersuchungskommission für
schwere Menschenrechtsverletzungen vor Ort durch das UN-
Hochkommissariat für Menschenrechte?
96. Welche Konsultationen führt die Bundesregierung mit den
Nachbarländern Afghanistans, und mit welchem Ziel (bitte nach Land auflisten)?
97. Welche Unterstützungsmaßnahmen plant die Bundesregierung für die
Anrainerstaaten (bitte den Stand der Verhandlungen und ggf. Zusagen
nach Land auflisten)?
98. Welche EU-Staaten und Drittstaaten planen nach Kenntnis der
Bundesregierung welche Unterstützungsmaßnahmen für die Anrainerstaaten?
99. Mit welchen EU-Staaten und Drittstaaten werden die
Unterstützungsmaßnahmen in welchem Format koordiniert, und was ist der Sachstand?
100. Welche EU-Staaten und Drittstaaten planen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Aufnahme von afghanischen Staatsangehörigen in welcher
Anzahl, für welche Personengruppen, und aus welchen Staaten?
101. Wie realistisch schätzt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt die
Möglichkeiten für Afghaninnen und Afghanen ein, in ein Nachbarland
auszureisen, und in welche Länder über welchen Weg?
102. Wie stellt die Bundesregierung nach dem Ende der militärischen
Evakuierungsaktion sicher, dass aus Afghanistan über den Landweg geflüchtete
Menschen, die auf Listen der Bundesregierung erfasst und damit
visaberechtigt sind und eine Ausreise mit der Bundeswehr in Aussicht gestellt
bekamen, kontaktiert werden, um nach ihrer Flucht in Anrainerstaaten
Afghanistans an deutschen Auslandsvertretungen ihre Visa-Verfahren
abwickeln zu können?
Wie unterstützt die Bundesregierung die Menschen aktiv dabei?
103. Inwiefern hat die Bundesregierung Menschen auf Evakuierungslisten
bereits vor Ende der militärischen Evakuierungsaktion die Flucht über den
Landweg geraten, und falls ja, inwiefern hat das AA sichergestellt, dass
die diplomatischen Vertretungen in Anrainerstaaten auf diese Prozesse
vorbereitet sind?
104. Wie wird sich die Bundesregierung bei den afghanischen Nachbarländern
dafür einsetzen, dass Afghaninnen und Afghanen weiterhin in diese
Länder reisen können?
Wie wird sie beispielsweise auf die Regierung Indiens einwirken, die
reguläre Visa von afghanischen Antragstellerinnen und Antragstellern nach
Kenntnis der Fragestellenden aufgrund der Lage in Afghanistan mit
sofortiger Wirkung annulliert hat?
105. Inwieweit und unter welchen Bedingungen wäre nach Ansicht der
Bundesregierung eine Wiederaufnahme der staatlichen EZ mit
Afghanistan unter einer Taliban-Regierung möglich?
106. In welchem Umfang werden noch Mittel der EZ über
zivilgesellschaftliche Träger verausgabt?
107. Inwieweit plant die Bundesregierung, die frei gewordenen Mittel aus der
EZ mit Afghanistan anderweitig zu investieren?
108. Welche Bitten hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 22. August
2021 an den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan bezüglich
afghanischer Flüchtlinge herangetragen, und welche Zusagen hat die
Bundesregierung der Türkei in Aussicht gestellt?
109. Gibt es innerhalb der Bundesregierungen bereits mögliche nationale und/
oder europäische Pläne für eine gezielte Aufnahme afghanischer
Geflüchteter aus Nachbarstaaten, z. B. im Sinne eines Resettlement-
Prozesses?
Wenn ja, welche?
110. Wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung die Forderung der IMK
vom 18. August 2021 umgesetzt werden, ein Bundesprogramm zur
Aufnahme von gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen (insbesondere
Frauen) aufzulegen?
111. Wird die Bundesregierung die aktuellen Ereignisse als Anlass nehmen,
den Afghanistan-Einsatz und dessen Ende endlich unabhängig und
wissenschaftlich evaluieren zu lassen?
112. Wie viele der Rüstungsgüter, welche die Bundesregierung im Verlauf von
20 Jahren im Wert von knapp 420 Mio. Euro an Afghanistan geliefert hat,
sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die Hände der Taliban
geraten?
Welche Informationen bestehen darüber, ob diese auch beim Vormarsch
der Taliban eingesetzt wurden?
113. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung über die Dauer der
Resolute Support Mission (RSM) die Zahl der Desertationen aus der
afghanischen Armee und Polizei pro Jahr entwickelt?
114. Hat Bundesregierung eine Bewertung über die Ausbildung afghanischer
Streitkräfte im Rahmen RSM?
Wenn ja, wie lautet diese?
Berlin, den 31. August 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3250520.09.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32274 - Aufarbeitung der Einschätzungen, Entscheidungen und Maßnahmen vor und nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Agnieszka Brugger,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/32274 –
Aufarbeitung der Einschätzungen, Entscheidungen und Maßnahmen vor und
nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach einem rasanten Vormarsch und einer Serie von gefechtslosen
Kapitulationen haben die radikal-islamischen Taliban am 15. August 2021 auch
Afghanistans Hauptstadt Kabul eingenommen und kontrollieren somit den ganz
überwiegenden Teil des Landes. Die Bundesregierung hat nach Ansicht der
Fragestellenden in den letzten Wochen und Monaten trotz zunehmender
Bedrohung und zahlreicher Hinweise eine rechtzeitige Evakuierung von allen
deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie allen Ortskräften, die
für deutsche Behörden und Organisationen gearbeitet haben, vor der
Machtübernahme durch die Taliban verzögert oder bewusst verhindert. Umso
schwieriger wurde deshalb auch die Evakuierung von anderen
schutzbedürftigen Personengruppen, wie Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler,
davon insbesondere Frauenrechtlerinnen und Frauenrechtler, sowie
Journalistinnen und Journalisten, Kulturschaffende sowie lokale Politikerinnen und
Politiker und andere Personen, die für eine Demokratisierung des Landes und eine
offene Gesellschaft eintraten. Die Bundesregierung hat nach Ansicht der
Fragestellenden in ihrer Schutzverantwortung gegenüber diesen besonders
bedrohten Personen, die unseren Behörden und Organisationen jahrelang zur
Seite standen, versagt. Die politische Aufarbeitung dieses Versagens hat
gerade erst begonnen.
Viele der von den Taliban besonders bedrohten Personen harrten seit Mitte
August 2021 in Todesangst in Kabul aus und hofften vergeblich darauf, noch
das letzte Zeitfenster nutzen zu können, um vom Flughafen aus evakuiert zu
werden. Doch an den Eingängen des Airports herrschten Gewalt und Chaos.
Die Evakuierungen gerieten zu einem Wettlauf gegen die Zeit in einer höchst
gefährlichen Sicherheitslage, wie der Anschlag vom 26. August 2021
zusätzlich deutlich machte. Die Bundesregierung stellte die Evakuierungen am
26. August 2021 ein, fünf Tage vor dem geplanten Ende der Evakuierungen
durch die USA (siehe dazu u. a.: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/re
konstruktion-des-deutschen-scheiterns-in-afghanistan-wir-machen-uns-abmars
chbereit-a-77cbaa83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709; https://www.welt.de/pol
itik/ausland/plus233282745/Afghanistan-Unterlassene-Hilfeleistung.html;
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32505
19. Wahlperiode 20.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-flucht-ortskraefte-1.538
5870; https://www.tagesspiegel.de/politik/fehleinschaetzung-des-geheimdienst
es-taliban-in-kabul-fuer-den-bnd-noch-zwei-tage-zuvor-eher-unwahrscheinlic
h/27527432.html; https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-deutsche-bots
chaft-warnte-offenbar-vergeblich.2932.de.html?drn:news_id=1291525;
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/heiko-maas-ueber-das-scheitern-i
n-afghanistan-ich-weiss-nicht-ob-man-das-ueberhaupt-heilen-kann-a-5b7dd56
9-013a-4425-80bf-b0f61cda9b22; https://www.spiegel.de/politik/deutschland/
afghanistan-warum-das-fruehwarnsystem-des-bnd-versagte-a-0dc8a986-c3d9-
463c-9539-0c62767a3202; https://www.tagesschau.de/inland/bundesregierun
g-afghanistan-101.html; https://www.tagesspiegel.de/politik/deutschlands-um
gang-mit-afghanischen-ortskraeften-diese-toxische-mischung-aus-
buerokratiefehleinschaetzung-und-desinteresse/27506374.html)?
Entgegen ihrer Amnestie-Ankündigungen haben die Taliban bereits gezielte
und kollektive Hinrichtungen vollzogen und ziehen mit ihren Todeslisten
durchs Land (https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/krisen/id_9067646
4/nach-einmarsch-in-kabul-un-bestaetigen-massenhinrichtungen-von-ziviliste
n.html). Am 23. August 2021 erklärten die Taliban, dass sie keine weiteren
Evakuierungsflüge aus Kabul nach dem 31. August 2021 zulassen werden.
Damit rückte die Gewissheit näher, dass bei weitem nicht alle, die von
Deutschland besonderen Schutz verdient hätten, evakuiert werden können,
ohne eine militärische Konfrontation mit den Taliban zu riskieren. Dies betrifft
ohnehin die bedrohten Ortskräfte, die es nicht aus ihren Heimatprovinzen nach
Kabul geschafft haben.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der Vergangenheit
wiederholt auf die Gefahren hingewiesen, denen deutsche Ortskräfte ausgesetzt sein
würden und entsprechende Vorbereitungen gefordert, etwa indem die
Definition von Ortskräften erweitert und pragmatisch ausgelegt wird. Am 23. Juni
2021 hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Aufnahme für die
gefährdeten Ortskräfte im Rahmen eines schnellen Gruppenverfahrens
gefordert. Die ReKoalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD lehnte den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag ab
(https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-afghanische-
ortskraefte-846934). Der CDU-Abgeordnete Roderich Kiesewetter
bezeichnete diese Ablehnung am 17. August 2021 im Nachhinein als politischen Fehler
(https://www.tagesspiegel.de/politik/roderich-kiesewetter-das-koennen-wir-un
s-nicht-noch-einmal-leisten/27525732.html). Am 20. Juni 2021 veröffentlichte
zudem der Verteidigungsausschuss eine fraktionsübergreifende Äußerung „für
schnelle Unterstützung der Ortskräfte nach dem Abzug der Bundeswehr aus
Afghanistan“ (https://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/pm-21042
0-a-verteidigung-afghanistan-836090).
Am 13. Juli 2021 wandten sich die menschenrechtspolitischen Sprecherinnen
und Sprecher von Grünen, FDP, Union und SPD in einem offenen Brief an die
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und forderten ein rasches und
unbürokratisches Verfahren zur Rettung der afghanischen Ortskräfte. Auf eine
Schriftliche Frage, ob die Bundesregierung mit den USA in Kontakt stehe, um
afghanische Ortskräfte mithilfe der US-Luftbrücke auszufliegen, antwortete diese
am 5. August 2021, man habe die „Luftbrücke“ „zur Kenntnis genommen“
und Vorkehrungen getroffen, um ehemalige Ortskräfte „im Rahmen der
eigenverantwortlichen Ausreise im Bedarfsfall durch Bereitstellen von Flugtickets
zu unterstützen“ (BMI, Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten
Margarete Bause vom 11. August 2021 auf Bundestagsdrucksache 19/31996).
Aus den verantwortlichen Bundesministerien (v. a. das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat [BMI], Auswärtiges Amt [AA],
Bundesministerium der Verteidigung [BMVg], Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ]) kommen nach dem Eintritt des
Worst-Case-Szenarios in Afghanistan gegenseitige Schuldzuweisungen, wer
die rechtzeitige Aufnahme von schutzbedürftigen Ortskräften und bedrohten
Personen sowie Evakuierungen wann verzögert oder verhindert habe. Mehrere
Medien haben die Blockaden und Entscheidungen der letzten Wochen in der
deutschen Ministerialbürokratie rekonstruiert (z. B. https://www.spiegel.de/po
litik/deutschland/rekonstruktion-des-deutschen-scheiterns-in-afghanistan-
wirmachen-uns-abmarschbereit-a-77cbaa83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709;
https://www.welt.de/politik/ausland/plus233282745/Afghanistan-Unterlassen
e-Hilfeleistung.html; https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-flucht-
ortskraefte-1.5385870). Zu den markanten Ereignissen zählen danach:
– Ende 2020 sagte der BND die Machtergreifung der Taliban in Afghanistan
voraus, einen Zusammenbruch der bestehenden Regierung und die
Errichtung eines „Emirats 2.0“.
– Am 29. April 2021 fand eine Besprechung über das Ortskräfteverfahren
zwischen Vertreterinnen und Vertretern von BMI, BMVg, BMZ und AA
statt. Thema war das Problem, dass Ortskräfte oft nicht über afghanische
Pässe verfügen, um Visa zu beantragen und auszureisen. Das AA schlug
vor, auf die Praxis überzugehen, Visa bei Ankunft zu erteilen. Das BMI
stellte sich dagegen und bestand auf die Sicherheitsüberprüfung vor Ort.
Das BMZ trug grundlegende Gegenargumente vor, nämlich dass so eine
„Kettenreaktion“ entstehe und zu viele Ortskräfte nach Deutschland
kämen. Zu dem Zeitpunkt ging der Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Dr. Gerd Müller noch von einer
Fortführung deutscher EZ im Land aus. Das BMVg sagte, man müsse in den
kommenden zwei Monaten mit Anträgen von 1.500 Ortskräften zur
Aufnahme rechnen. Auch die Idee, die Ortskräfte mit Charterflügen außer
Landes zu bringen, wurde in der Sitzung laut Medienberichten verworfen.
– Am 9. Juni 2021 antwortete der Bundesminister des Auswärtigen Heiko
Maas auf Fragen der Opposition in der Fragerunde des Deutschen
Bundestages zur Lage in Afghanistan: „All diese Fragen haben ja zur Grundlage,
dass in wenigen Wochen die Taliban das Zepter in Afghanistan in der
Hand haben werden. Das ist nicht die Grundlage meiner Annahmen.“
– Mitte Juni 2021 wollte die Bundesministerin der Verteidigung Annegret
Kramp-Karrenbauer erreichen, dass nicht nur Ortskräfte, die in den letzten
zwei Jahren mit der Bundeswehr zusammengearbeitet haben, ausreisen
dürfen. Die Regelung sollte nach dem Willen der
Bundesverteidigungsministerin für alle Ortskräfte ab 2013 gelten. Vor allem das BMZ warnte
jedoch vor einer „Sogwirkung“. Auch BMI und AA waren gegen eine
Ausweitung des Zeitraums.
– Am 22. Juni 2021 mussten zwei vom BMVg bereits bestellte Charterflüge
nach Mazar-i-Sharif für die Evakuierung von Bundeswehr-Ortskräften und
ihren Familienangehörigen (insgesamt ca. 300 Personen) wegen
Verfahrensbedenken über Visa- und Sicherheitsfragen kostenpflichtig storniert
werden.
– Im Juli 2021 richtete der Bundeswehrhauptmann Marcus Grotian in Kabul
mit dem Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortskräfte mithilfe von
Spenden sogenannte Safe Houses ein, sichere Rückzugshäuser für ehemalige
Ortskräfte zum Schutz vor den Taliban. Bereits über Monate hatte Marcus
Grotian an die Bundesregierung appelliert, ihre Helferinnen und Helfer
nicht zu „verraten“.
– Ebenfalls im Juli 2021 übergab die Bundesregierung die Visa-Bearbeitung
an die Internationale Organisation für Migration (IOM). Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der IOM wurden jedoch nicht für das deutsche Verfahren
geschult; ein Büro in Mazar-i-Scharif wurde nie eröffnet. Der
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer bestand weiterhin
auf Einzelfallprüfung.
– Mitte Juli 2021 veröffentlichte das AA seinen regulären Lagebericht zu
Afghanistan. Er trug den Hinweis „Stand Mai“. Trotz dieser überholten
Informationslage diente dieser Bericht dem BMI ungeschmälert als
Berufungsgrundlage für eine Weiterführung der Praxis der Abschiebungen
ins Land. Ein aktueller Ad-hoc-Bericht wurde bislang nicht vorgelegt.
– Am 5. August 2021 bekräftigte eine Sprecherin des AA, dass auch
Bundesaußenminister Heiko Maas weiter an der Praxis von Abschiebungen
nach Afghanistan festhalte. Dagegen hatten Schweden, Finnland und
Norwegen bereits angekündigt, Abschiebungen auszusetzen.
– Am 10. August 2021 baten die Innenminister von fünf EU-Staaten,
darunter Deutschland, die EU-Kommission darum, die Praxis der
Abschiebungen nach Afghanistan beizubehalten. Am gleichen Tag empfahlen die EU-
Botschafter in Afghanistan in einem ungewöhnlichen Brief genau das
Gegenteil: Wegen einer sich massiv verschlechternden Sicherheitslage
sprachen sie sich dafür aus, Abschiebungen auszusetzen. Kurz davor hatte das
afghanische Flüchtlingsministerium EU- und andere europäische Länder
dazu aufgerufen, Abschiebungen ab Juli 2021 für drei Monate
einzustellen. Ebenfalls am gleichen Tag sprach sich der Bundesminister der
Finanzen Olaf Scholz für weitere Abschiebungen nach Afghanistan aus.
– Am 13. August 2021 in einer Sitzung des Krisenstabs im AA sagte eine
BND-Vertreterin laut dem von Medien zitierten Protokoll, die Taliban-
Führung habe „kein Interesse an einer militärischen Einnahme Kabuls“.
Der BND gehe davon aus, dass die Taliban vor dem kompletten NATO-
Abzug am 11. September 2021 keine militärische Auseinandersetzung
anstrebten. Allerdings machte er Einschränkungen: So sei der Einfluss der
Taliban-Führung in Doha auf die Kämpfer „nicht uneingeschränkt
gegeben“. Zudem könnten andere Faktoren den Fall von Kabul beschleunigen,
z. B. ein schnellerer Rückzug der internationalen Soldatinnen und
Soldaten aus der „Green Zone“ oder Absetzbewegungen innerhalb der
afghanischen Elite. Zugleich bat die BND-Vertreterin dringlich um die Aufnahme
von möglichst allen afghanischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
deutschen Auslandsgeheimdienstes in das Schutzprogramm.
In der Sitzung widersprach laut den Medienberichten der deutsche Gesandte in
Kabul, Jan Hendrik van Thiel, der BND-Einschätzung und kritisierte am
gleichen Tag in einem internen Schreiben, dass den dringenden Appellen der
Botschaft Kabul erst in dieser Woche Abhilfe geschaffen worden sei. Wenn etwas
schiefgehen sollte, so wäre dies vermeidbar gewesen (https://www.tagesspiege
l.de/politik/fehleinschaetzung-des-geheimdienstes-taliban-in-kabul-fuer-den-b
nd-noch-zwei-tage-zuvor-eher-unwahrscheinlich/27527432.html und https://w
ww.deutschlandfunk.de/afghanistan-deutsche-botschaft-warnte-offenbar-verge
blich.2932.de.html?drn:news_id=1291525).
In der Krisenstabsitzung wurde eine Evakuierung der Deutschen Botschaft
nach dem Wochenende, also am 16. August 2021, angestrebt. Zugleich gab es
nach Medienberichten einen Streit zwischen AA und BMVg darüber, ob man
Flugzeuge der deutschen Luftwaffe entsenden könne, um Menschen aus Kabul
zu evakuieren. Unklar bleibt, wer in diesem Streit welche Position vertrat.
– Am 14. August 2021 setzte der Gesandte der Deutschen Botschaft in
Kabul eine warnende E-Mail nach Berlin ab, dass sich die Sicherheitslage
durch den überraschend schnellen Rückzug der US-Kräfte weiter
verschlechtert habe. Die „Green Zone“ und das Botschaftsviertel seien nun
unbewacht.
– Am 15. August 2021 vormittags gab es laut Medienberichten noch immer
keine Weisung aus dem AA zur Evakuierung. Der Gesandte Jan Hendrik
van Thiel musste offensichtlich auf eigene Faust entscheiden und schrieb
„Wir machen uns abmarschbereit! HABEN WIR GRÜNES LICHT?!“ und
schließlich: „Wir sind dann erst mal nur noch per Telefon zu erreichen.
Wir zerstören die IT. Schönen Sonntag noch, Ende.“ Am Ende waren es
amerikanische Hubschrauber, welche die deutschen
Botschaftsangehörigen an den Flughafen evakuieren mussten, weil ein Durchkommen über
die Straßen nicht möglich war.
– Am 20. August 2021 räumte Bundesaußenminister Heiko Maas gegenüber
dem Spiegel ein, die Lage falsch eingeschätzt zu haben. Zugleich
beschuldigte er die Nachrichtendienste, eine falsche Lageeinschätzung abgegeben
zu haben und forderte Konsequenzen für die Arbeitsweise der Dienste.
Zudem sprach er von „politischen Vorbehalten und bürokratischen
Hindernissen“, die von deutscher Seite gebremst hätten. Im gleichen Interview
mit dem „Spiegel“ (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/heiko-maa
s-ueber-das-scheitern-in-afghanistan-ich-weiss-nicht-ob-man-das-ueberha
upt-heilen-kann-a-5b7dd569-013a-4425-80bf-b0f61cda9b22) machte er
die afghanische Regierung für die Verzögerung der Aufnahme von
Ortskräften verantwortlich, die kein Interesse daran gehabt habe, dass diese
das Land verließen und Reisepässe zu schleppend ausgestellt habe.
Insgesamt sprach Bundesaußenminister Heiko Maas von 10.000 Personen, die
besonders bedroht seien, wenn man Ortskräfte und
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger zusammenzähle
(Familienmitglieder noch nicht mit eingerechnet).
Bis heute hat die Bundesregierung nicht öffentlich und verbindlich definiert,
welche Personen in Afghanistan nach der entstandenen Notlage ab der
Eroberung Kabuls durch die Taliban und der beginnenden Evakuierungen als
besonders bedroht und schutzbedürftig gelten. Auch ein Schreiben des AA an die
Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 26. August 2021 spricht lediglich
von „anderen besonders schutzbedürftigen Personen“ („Aktuelle Information
zu Afghanistan – Zum weiteren Vorgehen nach Ende der militärischen
Evakuierung“). Im Bundeswehrmandat für Afghanistan vom 25. August 2021
werden „weitere designierte Personen“ erwähnt. Auf der Website des AA zu
Evakuierungen aus Afghanistan (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp
olitik/afghanistan/2477396) werden nur deutsche Staatsangehörige
aufgefordert, sich in eine Online-Liste einzutragen. Lediglich die Formulierung „Für
Notfälle ist eine Krisenhotline geschaltet“ könnte erahnen lassen, dass diese
auch für Ortskräfte und andere gefährdete Personen gelte. Auf Nachfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestätigte das AA, dass die Hotline
auch für Nichtdeutsche gelte. Informell genannt wurden neben Ortskräften
auch Frauen- und Menschenrechtsverteidigerinnen und Frauen- und
Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen und Journalisten, Kulturschaffende,
NGO-Mitarbeiterinnen und NGO-Mitarbeiter und ehemalige afghanische
Regierungsangestellte, die besonderen Bedrohungen ausgesetzt sind. Doch das
wurde weiterhin nicht offiziell und pro-aktiv kommuniziert. Nicht nur
Afghaninnen und Afghanen selbst, sondern auch NGOs waren verwirrt und
berichteten zudem, dass die AA-Hotline sehr häufig besetzt sei.
Die tatsächliche Anzahl an zu evakuierenden Ortskräften ist offensichtlich
weiterhin unklar, weil die verschiedenen Bundesministerien und Akteure der
Bundesregierung unterschiedliche Zahlen zu unterschiedlichen Zeitpunkten
genannt haben. Vor der Eroberung Kabuls war insgesamt von 2 500 Personen
die Rede, dabei gab allein das BMZ an, dass 1.800 afghanische Ortskräfte im
deutschen Auftrag in der Entwicklungshilfe in Afghanistan tätig seien, 700
davon bei Nichtregierungsorganisationen (https://www.merkur.de/politik/afghan
istan-taliban-islamisten-kabul-heiko-maas-spd-akk-merkel-deutschland-berlin-
zr-90924813.html).
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
hatte nach eigenen Angaben davon rund 1.100 Ortskräfte unter Vertrag. Bei
den Aufnahmekriterien legte das BMZ besonders strenge Maßstäbe an bei der
Definition der Kernfamilie, nämlich lediglich Ehepartnerin bzw. Ehepartner,
minderjährige Kinder und im Ausnahmefall auch erwachsene unverheiratete
Töchter (https://www.spiegel.de/ausland/evakuierung-aus-afghanistan-giz-ver
weigert-erwachsenen-soehnen-von-ortskraeften-die-rettung-a-1bf89e8c-1e64-
49ad-91ae-d0792ba3209c?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQ
gO1dEMph). Volljährige Söhne waren von der Regelung ausgeschlossen.
Damit werden afghanische Familien auseinandergerissen. Auch alte,
pflegebedürftige Personen wie Eltern oder Schwiegereltern gelten nicht zur
antragsberechtigten Kernfamilie (https://www.spiegel.de/ausland/evakuierung-aus-afgh
anistan-giz-verweigert-erwachsenen-soehnen-von-ortskraeften-die-rettung-a-1
bf89e8c-1e64-49ad-91ae-d0792ba3209c).
Ebenso lehnte das BMZ ab, die Zwei-Jahres-Frist im Gruppenverfahren für
Ortskräfte aufzuweichen, d. h. der Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller, bestand darauf, die besondere
Schutzbedürftigkeit der Ortskräfte nur dann anzuerkennen, wenn ihr
Arbeitsvertrag noch andauert oder höchstens vor zwei Jahren endete. Erst nach einem
offenen Brief ehemaliger GIZ-Mitarbeitender (https://taz.de/Projekt/static/Off
ener%20Brief%20an%20die%20Bundesregierung_20210819.pdf) mit dem
dringlichen Appell, die Schutzbedürftigkeit über die Zwei-Jahres-Frist hinaus
auszuweiten, entschied das BMZ am 23. August 2021, die Regelung fallen zu
lassen. Das AA zog einen Tag später offiziell nach und passte damit die
Regelung der ohnehin gelebten Praxis der chaotischen Lage vor Ort an. Für
Ortskräfte des BMVg und BMI war die Zwei-Jahres-Frist bereits zuvor offiziell
aufgeweicht worden, um Arbeitsverträge einzuschließen, die 2013 oder später
endeten. Alle anderen Ortskräfte müssen ein Einzelvisum beantragen, das
detailliert begründet werden muss und dessen Bearbeitung in der Regel lange
dauert. Am 18. August 2021 sagte Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd
Müller, dass im Zuständigkeitsbereich des BMZ 1 700 bis 1 800 Personen
anspruchsberechtigt seien, 30 bis 50 Prozent der EZ-Ortskräfte jedoch vor Ort
bleiben wollten. Bis zum 17. August 2021 habe man 829 Anträge erhalten.
Insgesamt handele es sich um ca. 3.900 zu evakuierende Personen. Um
Ortskräfte zum Bleiben zu animieren, bot das BMZ an, ihre Gehälter für bis zu
12 Monate im Voraus zu zahlen, sollten sie auf eine Gefährdungsanzeige
verzichten (https://www.tagesschau.de/inland/afghanistan-1035.html).
Afghanische Ortskräfte, die für Subunternehmen der deutschen Ressorts tätig waren,
wurden trotz derselben Gefährdungslage nicht offiziell in das Verfahren
einbezogen.
Das BMI gab seinerseits am 18. August 2021 an, dass es schon seit Beginn
des Ortskräfteverfahrens ein „Ortskräfteverfahren analog“ gegeben habe, bei
dem Angestellte von Subunternehmen Gefährdungsanzeigen stellen konnten,
wenn die Gefährdung unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zu einem
deutschen Ressort zurückzuführen war.
Die ehemalige afghanische Regierung warnte gegenüber Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung von einem „Exodus“ aus Afghanistan (https://
www.spiegel.de/politik/deutschland/heiko-maas-ueber-das-scheitern-in-afgha
nistan-ich-weiss-nicht-ob-man-das-ueberhaupt-heilen-kann-a-5b7dd569-013a-
4425-80bf-b0f61cda9b22) – ein Begriff, der auch von Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung selbst in Ausschusssitzungen verwendet wurde
im Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr unter Einbezug der
Ortskräfte.
Am 23. August 2021 stellte Bundesaußenminister Heiko Maas einen „Fünf-
Punkte-Plan“ für die Bewältigung der Krise vor: (1) Verhandlungen mit den
USA und der Türkei, um den Flughafen für Evakuierungen auch über den
31. August 2021 hinaus zivil weiter betreiben zu können; (2) Dialog mit den
Nachbarstaaten Afghanistans, damit diese Flüchtlinge aufnehmen, die das
Land auf dem Landweg verlassen. Für den Anstieg des humanitären Bedarfs
in Afghanistan und v. a. in den Nachbarländern habe das AA 100 Mio. Euro
bereitgestellt. Mit dem Geld sollen UNHCR, OCHA, UNDP und das
Welternährungsprogramm unterstützt werden; (3) Deutsche Vertretungen in den
Nachbarstaaten sollen Menschen unkompliziert Visa für eine Einreise nach
Deutschland ausstellen; (4) Das Personal in den dortigen diplomatischen
Vertretungen werde aufgestockt; (5) Das Programm für besonders gefährdete
Afghaninnen und Afghanen werde um weitere 10 Mio. Euro erhöht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Blick auf den sehr großen Umfang der vorliegenden Kleinen Anfrage mit
114 Teilfragen und die für ihre sachgerechte Beantwortung erforderliche
Ressortabstimmung hat die Bundesregierung eine Verlängerung der Antwortfrist
erbeten. Hiergegen hat die fragestellende Fraktion Einrede gestellt, so dass der
Bundesregierung für die Erarbeitung der Antwort zehn Arbeitstage zur
Verfügung standen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung das
parlamentarische Informationsrecht unter den Vorbehalt der Zumutbarkeit gestellt (s. Urteil
vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind alle Informationen
mitzuteilen, die die Bundesregierung mit zumutbarem Aufwand innerhalb der
gesetzten Frist erbringen kann.
Grenzen der Zumutbarkeit liegen insbesondere dann vor, wenn durch den mit
der Bearbeitung von Anfragen verbundene Aufwand so groß ist, dass die
Erfüllung anderer – auch gesetzlich vorgegebener – Dienstpflichten nicht mehr
gewährleistet werden kann. Die mit Afghanistan befassten Referate arbeiten
derzeit trotz personeller Verstärkung an der Belastungsgrenze. Sie sind nicht
zuletzt mit der Unterstützung der Ausreise deutscher Staatsangehöriger,
ehemaliger Ortskräfte und anderer besonders schutzbedürftiger Personen aus
Afghanistan betraut.
Vor diesem Hintergrund weist die Bundesregierung darauf hin, dass die
nachstehenden Antworten die Informationen wiedergeben, die die Bundesregierung
unter den beschriebenen Rahmenbedingungen und der gesetzten Frist erbringen
konnte. Sie geben den aktuell verfügbaren Kenntnisstand der Bundesregierung
wieder.
1. Von wem und wie wurden vor dem Fall Kabuls Bestimmungen zur
Erteilung einer Aufnahmezusage im Rahmen des Ortskräfteverfahrens
erarbeitet (bitte einzeln für die Geschäftsbereiche des
Bundeskanzleramts, BMI, AA, BMVg und BMZ darstellen)?
Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährdung
und die anschließende Erteilung einer Aufnahmezusage wurden in
Abstimmung unter den Ressorts Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI), Auswärtiges Amt (AA), Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) erarbeitet.
2. Wie war das Bundeskanzleramt in die Erarbeitung der Bestimmungen
zur Erteilung einer Aufnahmezusage im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens eingebunden, und weshalb konnte im Hinblick auf die
Bestimmungen kein über die involvierten Bundesministerien hinweg einheitliches
Ergebnis erzielt werden (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/me
rkel-afghanistan-ortskraefte-100.html)?
Das Bundeskanzleramt war grundsätzlich in die Besprechungen zum
Ortskräfteverfahren eingebunden. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
3. Weshalb wurden die von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bereits
am 22. Juli 2021 in der Bundespressekonferenz als eine Option
benannten Charterflüge für die Ausreise von Ortskräften nicht umgesetzt (vgl.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-afghanistan-de
utschland-will-fluege-afghanischer-ortskraefte-unterstuetzen-a-b79444e
2-4e91-4ec5-b539-bf4142bb6a44)?
Die Option der Durchführung von Charterflügen wurde bereits weit vor dem
22. Juli 2021 im Ressortkreis geprüft. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein
regulärer Linienflugverkehr. Um die Planungen schnell zu konkretisieren,
wurden Gespräche mit internationalen Partnern sowie mit Anbietern von
Charterflügen geführt.
4. Wie, und warum hat die Bundesregierung die Zahl der zu schützenden
Ortskräfte heruntergerechnet?
Wie kam die öffentlich zitierte Zahl von rund 2.500 zustande (z. B.
https://www.merkur.de/politik/afghanistan-taliban-islamisten-kabul-hei
ko-maas-spd-akk-merkel-deutschland-berlin-zr-90924813.html)?
Die Bundesregierung hat die Zahl der zu schützenden Ortskräfte entsprechend
der zum jeweiligen Zeitpunkt von den zuständigen Ressorts übermittelten
Prognosen erhoben. Zum Zeitpunkt der von den Fragestellern zitierten
Veröffentlichung ging die Bundesregierung von der genannten Zahl an potentiell
berechtigten Ortskräften aus. Die Zahl ergab sich aus dem Personenkreis, für den die
Rahmenbedingungen des Ortskräfteverfahrens zutrafen. Beim BMVg und BMI
waren dies die aktuell und die seit 2013 beschäftigten Ortskräfte, die noch nicht
ausgereist waren. Beim BMZ und AA waren dies die aktuell und innerhalb der
letzten zwei Jahre beschäftigten Ortkräfte, die noch nicht ausgereist waren.
5. Wann hatte wer in der Bundesregierung vor dem Fall Kabuls
entschieden, dass Frauen- und Menschenrechtsverteidigerinnen und Frauen-
und Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen und Journalisten,
Kulturschaffende, NGO-Mitarbeiter und ehemalige afghanische
Regierungsangestellte nicht zu den besonders Schutzbedürftigen zählen?
6. Wer innerhalb der Bundesregierung hat wann veranlasst, dass diese
Gruppen in der entstandenen Notsituation schließlich doch
berücksichtigt werden sollten?
a) Wie viele von ihnen kamen tatsächlich auf die Evakuierungsliste?
b) Wie viele von ihnen wurden tatsächlich ausgeflogen?
c) Wie hat das AA bei der Kontaktierung von Menschen auf den
Evakuierungslisten und bei der Evakuierung zwischen den Kategorien
gewichtet?
Die Fragen 5 bis 6c werden zusammen beantwortet.
Eine Entscheidung der Bundesregierung im Sinne der Fragestellung ist nicht
erfolgt. Der genannte Personenkreis wurde – neben deutschen Staatsangehörigen
und Ortskräften – nach Möglichkeit in der Evakuierungsoperation
berücksichtigt. Die individuelle Risikoabwägung, sich zum Flughafen zu begeben, musste
von den Betroffenen selbst vorgenommen werden. Nach Kenntnis der
Bundesregierung wurde eine höhere zweistellige Anzahl von Personen im Sinne der
Fragestellung ausgeflogen.
7. Welche Rolle spielte das Bundeskanzleramt bei der Festlegung der
Zahlen und Definitionen der besonders Schutzbedürftigen?
Die Evakuierungsoperation war unter anderem Gegenstand mehrerer
Krisenstabssitzungen, an denen auch das Bundeskanzleramt teilgenommen hat. Die
Bundesregierung hat zum damaligen Zeitpunkt u. a. Menschenrechtsverteidiger
und Menschenrechtsverteidigerinnen, Journalistinnen und Journalisten,
Kulturschaffende und ehemalige afghanische Regierungsangestellte grundsätzlich als
besonders schutzbedürftig definiert. Die Bundesregierung hat im Rahmen der
Evakuierungsoperation möglichst viele Schutzbedürftige ausgeflogen.
8. Welches sind die aktuellen Zahlen für Ortskräfte, mit denen das BMI,
AA, BMZ, BMVg und das Bundeskanzleramt inzwischen arbeiten
(bitte Gesamtzahl von Ortskräften der Bundesministerien und deren
untergeordneten Behörden nennen sowie die Gesamtzahl ihrer
Familienangehörigen, bei unterschiedlichen Zahlen bitte Unterschiedlichkeit
begründen und Zahlen nach Bundesministerium aufschlüsseln)?
Die Angaben im Sinne der Fragestellung werden derzeit innerhalb der
Bundesregierung eruiert. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
9. Liegt mittlerweile eine präzise und verbindliche Definition des
Personenkreises vor, der jenseits der Gruppe der Ortskräfte seit dem Fall
Kabuls als schutzbedürftig gilt und auch in einer zweiten Phase
evakuiert werden kann?
Falls nein, warum nicht?
Eine Definition im Sinne der Fragestellung liegt vor. Diejenigen Afghaninnen
und Afghanen, etwa aus Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft,
die die Bundesregierung bis zum Ende der militärischen Evakuierungsaktion
als besonders gefährdet identifiziert hat und denen eine Ausreise in Aussicht
gestellt wurde, werden ebenfalls bei der Ausreise unterstützt.
10. Was bedeuten konkret „weitere designierte Personen“ oder „andere
besonders schutzbedürftige Personen“ – wie im Bundeswehrmandat vom
25. August 2021 bzw. in einem Informationsschreiben des AA an die
Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 26. August 2021 formuliert
wurde?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. September 2021 auf die
Schriftlichen Fragen 52 und 53 der Abgeordneten Christine Buchholz zu den
Kriterien der Auswahl der im Rahmen der Evakuierungsmission aus Kabul
evakuierten Personen auf Bundestagsdrucksache 19/32373 und auf die Antwort
zu Frage 9 verwiesen.
11. In welchen Büros der IOM in Afghanistan konnten ab wann
Gefährdungsanzeigen eingereicht und Visa-Anträge gestellt werden?
Wie viele Visa-Anträge wurden über die afghanischen Büros der IOM
eingereicht, und wie viele von diesen Anträgen wurden bearbeitet und
angenommen bzw. abgelehnt (bitte nach Büro aufschlüsseln)?
Seit Einführung des Ortskräfteverfahrens im Jahr 2013 können
Gefährdungsanzeigen gestellt werden. Seit dem 31. Mai 2021 nimmt die IOM (International
Organization for Migration) als von der Bundesregierung beauftragter
Dienstleister Gefährdungsanzeigen per E-Mail entgegen. Im Büro des Dienstleisters
in Kabul konnten ab dem 2. August 2021 Visumanträge angenommen werden.
Bis zur erforderlichen Evakuierung des Büros aufgrund der Sicherheitslage am
15. August 2021 wurden 155 Visumanträge von 31 Ortskräften und ihren
Familienangehörigen angenommen. Alle Visumanträge von Ortskräften, die zu
diesem Zeitpunkt eine Aufnahmezusage hatten, und ihren Familienangehörigen
konnten bis zur Schließung entgegengenommen werden. Weitere 55 Anträge
von insgesamt neun Familien waren unvollständig und wurden deshalb durch
das Generalkonsulat Istanbul weiter bearbeitet.
12. Wer hat zu welchem genauen Zeitpunkt und warum entschieden, dass
die Zwei-Jahres-Frist zunächst nur für Ortskräfte des BMVg und BMI
nicht mehr gelten solle, und warum wurde dies nicht analog für
Ortskräfte des AA und BMZ ebenfalls so beschlossen?
a) Warum wurde diese Regel für das BMZ erst am 23. August 2021
und für das AA einen Tag später aufgehoben?
b) Wann, und wie wurde das den für die Gefährdungsanzeigen
zuständigen Stellen und den potentiellen Antragstellenden kommuniziert?
c) Welche Kriterien lagen der Entscheidung zugrunde, letztlich
Arbeitsverhältnisse ab 2013 doch für eine Antragsberechtigung gelten
zu lassen?
Wer hat sich zu welchem Zeitpunkt für diese Regelung eingesetzt
(bitte nach Ressorts aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 bis 12c werden zusammen beantwortet.
Alle Entscheidungen wurden gemeinsam im Ressortkreis getroffen.
Bei der Ausgestaltung des Ortskräfteverfahrens galt die Annahme, dass eine
individuelle, aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Gefährdung einer
Ortskraft mit zunehmend länger zurückliegendem Arbeitsverhältnis
unwahrscheinlicher wird. Aufgrund der besonderen Situation infolge des Abzugs der
Bundeswehr und des Polizeiprojekts hat die Bundesregierung am 16. Juni 2021
entschieden, für die Ortskräfte des BMVg und des BMI die grundsätzliche
zweijährige Ausschlussfrist nach dem Ortskräfteverfahren zu öffnen. Bei der
Anpassung der Rahmenbedingungen wurde das Jahr 2013 als Zeitmarke
gewählt, da in diesem Jahr das ressortgemeinsame Ortskräfteverfahren vor dem
Hintergrund des bevorstehenden Endes der Mission ISAF (31. Dezember 2014)
eingeführt wurde. Die Öffnung der Zweijahresfrist bezog sich zunächst auf die
Ortskräfte des BMVg und des BMI, da unterstellt werden kann, dass die
individuelle Gefährdung einer für uniformierte internationale (deutsche) Kräfte tätig
gewesene Ortskraft höher ist. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage
vor Ort ist letztlich entschieden worden, diese Öffnung auch auf die
Beschäftigten von AA und BMZ auszuweiten.
13. Ab wann konkret wurde im Ortskräfteverfahren für Ortskräfte der
bilateralen Entwicklungszusammenarbeit und der politischen Stiftungen
das vereinfachte Verfahren (Listenverfahren) eingeführt?
Mit welcher Begründung wurde das vereinfachte Verfahren für
Ortskräfte der Entwicklungszusammenarbeit nicht schon ab Juni 2021
angewendet, wie es für die Ortskräfte des BMVg und BMI bereits
möglich war?
Im Frühsommer 2021 ging die Bundesregierung – wie andere internationale
Geber und Organisationen auch – davon aus, dass die
Entwicklungszusammenarbeit (EZ) in Afghanistan in angepasster Weise in vergleichsweise sicheren
Regionen fortgeführt werden kann, um die Grundversorgung der Bevölkerung
weiterhin zu gewährleisten. Dem entsprach bis dahin ein niedriges Niveau an
Gefährdungsanzeigen durch Ortskräfte der deutschen EZ. Für Ortskräfte der
bilateralen EZ und der politischen Stiftungen hat die Bundesregierung das
vereinfachte Verfahren (Listenverfahren) daher erst vor dem Hintergrund der sich
rapide verschlechternden Lage und der Machtübernahme der Taliban ab dem
15. August 2021 eingeführt.
14. Wieso wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Beschluss auf der
Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister und Senatorinnen
und Senatoren der Länder (IMK) am 18. Juni 2021 nicht grundsätzlich
umgesetzt, dass auch volljährige unverheiratete Kinder einer Ortskraft,
die noch im Haushalt leben, in die Aufnahmezusage der betreffenden
Ortskraft mit einbezogen werden?
Die Aufnahme von afghanischen Ortskräften erfolgt auf der Grundlage von
§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Grundsätzlich beschränkt sich
die Aufnahmezusage in allen Verfahren nach § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes auf die Kernfamilie.
Eine Ausweitung auf einzelne volljährige, ledige Kinder im Hausstand der
Eltern ist auf Grundlage einer entsprechenden Begründung durch alle
Ressortbeauftragten als Härtefall möglich und wird u. a. seit der Einführung des
vereinfachten Verfahrens Mitte Mai für die ehemaligen Ortskräfte der Bundeswehr
praktiziert. Im Nachgang zur IMK wurde der Bundesregierung erläutert, dass
die Fallkonstellationen, die die Innenminister bei der Beschlussfassung vor
Augen gehabt hatten, bereits von den Härtefallregelungen erfasst seien.
Insoweit wurde entschieden, dass es keinen Anpassungsbedarf für die Verfahren
gibt.
15. Weshalb wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von deutschen
Subunternehmerfirmen, die im Auftrag deutscher Ressorts in Afghanistan
gearbeitet haben, vom regulären Ortskräfteverfahren ausgeschlossen?
a) Wie viele afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher
Subunternehmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (seit
2013), und wie beurteilt die Bundesregierung aktuell deren
Gefährdungslage?
b) Seit wann konnten Ortskräfte, die für Subunternehmen deutscher
Ressorts in Afghanistan tätig waren, Gefährdungsanzeigen stellen,
und wie wurde das den für die Gefährdungsanzeigen zuständigen
Stellen IOM und GIZ sowie den potentiell Antragstellenden
kommuniziert?
Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hatte mit Einführung des Ortskräfteverfahrens im Jahr
2013 entschieden, grundsätzlich nur die Personen in das Verfahren
einzubeziehen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für ein Ressort bzw. mittelbar
für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung bei einer Institution der deutschen bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit tätig waren oder sind. Ein solches Beschäftigungsverhältnis bedingt eine
besondere Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers. Dieser Fürsorgepflicht kommen
die in Afghanistan engagierten Ressorts mit den etablierten Mechanismen des
Ortskräfteverfahrens nach.
Mit Einführung des Ortskräfteverfahrens wurde unter den Ressorts vereinbart,
dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme auch von
Personal mit Werkvertrag erfolgen kann, wenn die individuelle Gefährdung
explizit auf das Vertragsverhältnis zurückzuführen ist.
Eine Übersicht zu Beschäftigten aller Vertragsfirmen wurde und wird nicht
geführt, sodass hierzu keine Angaben gemacht werden können.
16. Von wem und mit welchem Ziel wurden die „Kernfamilien“ definiert?
Wird der Begriff „Kernfamilie“ bei allen gefährdeten Personen,
unabhängig davon, ob es sich um Ortskräfte, Angestellte von
Subunternehmen, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger,
Journalistinnen und Journalisten o. Ä. handelt, gleichermaßen
verwendet?
Die Definition der Kernfamilie umfasst nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht
nach den §§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes einen Ehepartner/eine Ehepartnerin
sowie die eigenen, minderjährigen, ledigen Kinder und hat damit den gleichen
Familienbegriff wie Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Diese
Definition wird bei allen nach § 22 Satz 2 AufenthG aufzunehmenden Personen, die
ihre individuelle Gefährdung bei dem für sie zuständigen Ressort anzeigen und
für die das AA um eine Aufnahme beim BMI ersucht, gleichermaßen
angewandt. Hinsichtlich der Härtefallregelung wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
17. Wer traf die Entscheidung, dass volljährige Söhne oder
pflegebedürftige Eltern nicht zum ausreiseberechtigten besonders schutzbedürftigen
Teil der Kernfamilie von afghanischen Ortskräften der GIZ zählen
(https://www.spiegel.de/ausland/evakuierung-aus-afghanistan-giz-verw
eigert-erwachsenen-soehnen-von-ortskraeften-die-rettung-a-1bf89e8c-1
e64-49ad-91ae-d0792ba3209c)?
a) Inwiefern gilt dieselbe Regelung für die antragsberechtigten
Ortskräfte aller Ressorts und Kooperationspartner (wie Bundeswehr,
Botschaft u. a.)?
b) Durch wen angeordnet wurde diese Praxis geändert, und wie wurde
das an die Betreffenden kommuniziert?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Die Regelungen zum Ortskräfteverfahren und zu der Kernfamilie wurden durch
die Bundesregierung festgelegt. Ergänzend wird auf die Antworten zu den
Fragen 13 bis 16 verwiesen.
18. Wer macht wie die Prüfung der Antragberechtigten, und wo findet sie
statt?
Wurde das Verfahren zwischenzeitlich geändert, gab es z. B. eine
Beschleunigung und ist die Detailprüfung nun nachträglich möglich etc.?
Die Prüfung der Gefährdungsanzeigen erfolgte in einem vereinfachten
Verfahren durch die jeweiligen Ressortbeauftragten. Die Ressortbeauftragten müssen
gegenüber dem AA und dem BMI die Gefährdungslage im Einzelfall nicht
mehr begründen und durch Nachweise belegen, sondern haben Listen mit
Personendaten an das BMI übersandt, für die Aufnahmezusagen erklärt wurden.
Die Bundesregierung hat die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen u. a. durch
Personalverstärkungen an zahlreichen Stellen beschleunigt. Zum Zwecke der
Vereinheitlichung und Vereinfachung konnten schriftliche Angaben über den
externen Dienstleister IOM in Kabul erfolgen, wo eine betroffene Ortskraft
auch Unterlagen zur Untermauerung des Vortrages einreichen konnte. Der
externe Dienstleister hält derzeit eine Call-Center-Funktion aufrecht und dient
weiterhin als Kontaktstelle zu den Betroffenen.
19. Wie viele Ortskräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch in
Afghanistan und haben ein Ausreisegesuch gestellt oder stehen auf den
entsprechenden Listen?
Die genaue Zahl wird derzeit von der Bundesregierung eruiert. Darüber hinaus
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Bezüglich der Listen, die das BMZ über antragsberechtigte Personen
führt, welche Informationen wurden wann auf welche Weise an wen
weitergegeben?
Das BMZ führt Listen mit Daten von Ortskräften der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des vereinfachten Ortskräfteverfahrens
(„Listenverfahren“), die dem AA, dem BMI und dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen dieses Verfahrens zur weiteren Bearbeitung
fortlaufend übermittelt werden.
21. Wie viele der rund 1.100 GIZ-Ortskräfte haben bis heute das Angebot
angenommen, statt einer Evakuierung bzw. Stellung eines
Ausreiseantrags eine Vorauszahlung eines Jahresgehalts zu erhalten?
Der weit überwiegende Teil der Mitarbeitenden der Deutschen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Afghanistan hat eine
Aufnahmezusage erhalten. Darüber hinaus gibt es entsprechend individueller
Bedürfnisse verschiedene Unterstützungsangebote für Ortskräfte. Es gibt auch
Ortskräfte, die aus unterschiedlichen Gründen in Afghanistan bleiben möchten.
Bisher bestehen mit diesen Personen jedoch weder schriftliche Vereinbarungen,
noch wurden Auszahlungen vorgenommen.
a) An welche konkreten Bedingungen ist diese Zahlung gebunden?
Inwieweit kann zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem noch ein
Visa-Antrag nach dem Ortskräfteverfahren gestellt werden?
Falls nicht, wie begründet die Bundesregierung dies inhaltlich?
Die Bedingungen zur Gewährung von Sonderzahlungen werden derzeit geprüft.
Eine Aufnahme in das Ortskräfteverfahren bleibt auch weiterhin entsprechend
den jeweils geltenden Regelungen möglich.
b) Wie gedenkt die Bundesregierung, ihren Ortskräften
Lohnfortzahlungen oder Prämien auszuzahlen, wenn die Banken im Land
weiterhin geschlossen bleiben?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in Afghanistan grundsätzliches
Interesse an einem funktionsfähigen Bankenwesen gibt als wesentliche
Voraussetzung für einen geordneten Zahlungsverkehr.
c) Welche Personen gehören zu denjenigen, die Zahlungen erhalten,
wenn sie in Afghanistan verbleiben wollen?
Gilt das auch für Personen, die bis 2013 Ortskräfte waren sowie
für Subunternehmer oder nur für die aktuell Angestellten, bzw. gilt
auch hier die Zwei-Jahres-Frist?
Das Angebot einer Sonderzahlung besteht für afghanische Mitarbeitende der
GIZ, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21a verwiesen.
22. Wie viele Gefährdungsanzeigen afghanischer Ortskräfte, die im Auftrag
des BMZ für die GIZ gearbeitet haben, wurden mit der Begründung
abgelehnt, dass die Tätigkeit bereits vor 2019 endete, und wie viele
Gefährdungsanzeigen von afghanischen Ortskräften, die für das AA
gearbeitet haben, wurden abgelehnt, mit der Begründung, dass die
Tätigkeit bereits vor 2019 endete?
a) Werden diese abgelehnten Gefährdungsanzeigen nun nach
Ausweitung der Frist nachträglich genehmigt, ohne dass die ehemaligen
Angestellten einen neuen Antrag stellen müssen?
b) Falls ja, wie, und wann wurden die Betroffenen davon informiert,
dass ihr Antrag nun genehmigt wurde?
c) Falls nein, warum nicht?
Wann, und wie wurden die Betroffenen darüber informiert, dass sie
eine neue Gefährdungsanzeige stellen könnten, und wo müssen sie
das tun?
Die Fragen 22 bis 22c werden zusammen beantwortet.
Bei Vorliegen einer individuellen Bedrohungssituation einer afghanischen
Ortskraft und soweit die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Ortskräfteverfahrens
vorliegen, kann diese eine Gefährdungsanzeige beim zuständigen
Ressortbeauftragten stellen. Ergibt die Prüfung eine besondere Gefährdung, wird ein
Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage über das AA an das BMI
übermittelt. Es wurden keine Gefährdungsanzeigen lokaler Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
GmbH aus dem in der Frage genannten Grund abgelehnt. Fälle, in denen die
Voraussetzungen zur Eröffnung eines Ortskräfteverfahrens nicht vorlagen,
werden nicht erfasst. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. Wie viele Gefährdungsanzeigen und wie viele Visa-Anträge von
Ortskräften aller deutschen Bundesministerien, deren untergeordneten
Behörden und Organisationen vor Ort und deren Familien liegen bis heute
ohne abschließenden Bescheid vor (bitte nach Ressort aufschlüsseln)?
Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von
den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige
bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der
Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung
eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst.
24. Wie viele Gefährdungsanzeigen wurden seit 2013 bis heute insgesamt
von Ortskräften gestellt (bitte nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen Gefährdungsanzeigen wurde eine Aufnahmezusage
nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt (bitte
nach Ressort aufschlüsseln)?
b) Wie viele Menschen sind auf Grundlage einer solchen
Aufnahmezusage tatsächlich nach Deutschland eingereist (bitte nach Ressorts
und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
25. Inwieweit trifft es zu, dass Gefährdungsanzeigen und Visa-Anträge von
Ortskräften nur in Afghanistan gestellt werden konnten und nicht auch
im Ausland (https://www.zdf.de/nachrichten/heute-journal/unrealistisc
h-dass-die-rauskommen-100.html)?
Falls nein, seit wann ist das Stellen von Visa-Anträgen für afghanische
Ortskräfte auch im Ausland möglich, und wie und durch wen wurde das
kommuniziert?
Ursprünglich ist die Bundesregierung bei der Konzeption des
Ortskräfteverfahrens davon ausgegangen, dass eine Ortskraft ihre Gefährdung entweder
während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses oder im zeitlichen
Zusammenhang mit dessen Beendigung gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber anzeigt.
Zur glaubhaften Darstellung einer Bedrohung musste sich die Person in
Afghanistan befinden. Angesichts der Lageentwicklungen wurden diese
Grundannahmen zügig an die neuen Gegebenheiten angepasst.
Darüber hinaus konnten gefährdete afghanische Ortskräfte bereits kurz nach
der anschlagsbedingten Zerstörung der deutschen Botschaft in Kabul 2017
Visaanträge an den deutschen Botschaften in Islamabad und Neu Delhi stellen.
Seit dem 9. August 2021 hat das Auswärtige Amt diese Möglichkeit angesichts
der jüngsten Entwicklungen sukzessive auf alle Auslandsvertretungen
ausgedehnt.
26. Wird die Bundesregierung nach Ende der Evakuierungsmission
afghanische Ortskräfte auch aus Drittstaaten aufnehmen und ihnen einen
Aufenthaltsstatus nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilen?
Wie plant die Bundesregierung, diesen Ortskräften die Einreise nach
Deutschland zu ermöglichen?
Aufnahmen können nach den geltenden Grundsätzen geprüft und auch aus
Drittstaaten ermöglicht werden. Hierzu zeigt die betroffene Person ihre
individuelle Gefährdung bei dem für sie zuständigen Ressort bzw. ehemaligen
Arbeitsgeber an. Das AA ersucht auf dieser Grundlage um eine Aufnahmezusage
beim BMI.
27. Inwieweit trifft es zu, dass Ortskräften u. a. der GIZ nach Stellung einer
Gefährdungsanzeige gekündigt wurde (https://www.fr.de/politik/erst-ge
kuendigt-dann-zurueckgelassen-90854459.html)?
a) Auf wie viele Personen trifft dies in welchen Zeiträumen zu (bitte
bis 2013 aufschlüsseln)?
b) Warum wurden diese Personen aus dem Dienst entlassen, und
inwiefern wurde diese Entscheidung gemeinsam mit den Betroffenen
getroffen?
c) Inwiefern, und, wenn ja, wie viele wurden bei der Antragstellung
bzw. der Ausreise zu unterstützt?
Die Fragen 27 bis 27c werden zusammen beantwortet.
Es erfolgte keine Kündigung. Nach Einräumung einer Bedenkzeit wird das
Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen beendet, als unmittelbare
Schutzmaßnahme für die Mitarbeitenden. Mit dem Antrag im
Ortskräfteverfahren zeigen Ortskräfte an, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit einer Gefährdung
unterliegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt damit eine
wesentliche Maßnahme der Risikominderung dar. Die Mitarbeitenden der GIZ, die
sich nach Inaussichtstellung einer Verfahrenseröffnung durch das BMZ für eine
Weiterverfolgung des Verfahrens entschieden, wurden für bis zu sechs Monate
nach Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell unterstützt. In Einzelfällen akuter
Notlage erfolgte eine darüberhinausgehende logistische, organisatorische und
finanzielle Unterstützung der Ausreise. Die diesbezüglichen Zahlen liegen der
Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.
28. Auf welche Informationen und Erkenntnisse stützt sich die oben
erwähnte These der afghanischen Regierung und Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung eines „Exodus“ aus Afghanistan?
Welche Szenarien waren konkret mit einem „Exodus“ gemeint?
Vertreter und Vertreterinnen der afghanischen Regierung baten in Gesprächen
mit der Botschaft wiederholt darum, öffentlichkeitswirksame
Evakuierungsmaßnahmen zu unterlassen, um massenhafte Ausreisen zu vermeiden, die den
Kollaps der staatlichen Strukturen und der Sicherheitskräfte befördern könnten.
29. Welche politischen Erwägungen waren handlungsleitend bei der
Entscheidung, die als gefährdet eingestuften Ortskräfte nicht unmittelbar
mit dem Abzug der Bundeswehr auszufliegen?
Mit dem Ortskräfteverfahren hatte sich eine Vorgehensweise etabliert, die über
viele Jahre hinweg die Aufnahme gefährdeter Ortskräfte ermöglichte. Im Juni
2021, kurz vor Abzug der Bundeswehr hat diese in Amtshilfe für das AA
Visumanträge für über 2.400 Personen angenommen, das AA hat Visa und wo
notwendig Reiseausweise erteilt, die dann von der Bundeswehr wiederum in
Amtshilfe ausgegeben wurden. 80 Prozent der auf diesem Wege mit Visa
ausgestatteten Personen reisten anschließend aus.
30. Warum konnten bürokratische Hürden, wie das Fehlen von Pässen
afghanischer Ortskräfte, seinerzeit nicht überwunden werden, nach dem
Fall Kabuls aber doch?
Ausgehend von der Lageeinschätzung der Bundesregierung sollten
ausreisewillige afghanische Ortskräfte zu einem selbst gewählten Zeitpunkt eigenständig
ausreisen können. Für die Reise nach Deutschland über Drittstaaten sind
insoweit gültige Pässe und Visa erforderlich. Das AA hat hierfür mit Unterstützung
des BMVg für afghanische Ortskräfte im Bereich Mazar-i Sharif durch
besondere Verwaltungsmaßnahmen rund 2.400 Visa- und ggf. Passersatzpapiere
ausgestellt.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die afghanische Regierung die
Ausreise von eigenen Staatsangehörigen vom Vorliegen afghanischer Reisepässe
abhängig gemacht, die eine Reihe von afghanischen Ortskräften noch nicht
besaß. Von der Bundesregierung ausgestellte Reiseersatzpapiere wurden von der
afghanischen Regierung als nicht ausreichend betrachtet. Die Bundesregierung
hat sich gegenüber der afghanischen Regierung mehrfach dafür eingesetzt, dass
afghanische Reisepässe für Ortskräfte beschleunigt ausgestellt werden. Nach
dem Fall Kabuls sind diese Ausreisebedingungen entfallen, so dass die
Einreiseanforderungen aufgrund der Ausnahmesituation der
Evakuierungsmaßnahmen auf den Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland verlagert werden
konnten.
31. Was meinten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (u. a.
die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia
Klöckner) im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Afghanistan
mit dem Satz „2015 darf sich nicht wiederholen.“ (https://www.tagesspi
egel.de/politik/afghanistan-und-die-fluechtlingsfrage-warum-2015-
darfsich-nicht-wiederholen-falsch-und-beschaemend-ist/27524614.html)?
Aussagen von Vertretern und Vertreterinnen der Bundesregierung stehen für
sich und bedürfen keiner weiteren Einordnung durch die Bundesregierung.
32. Inwieweit trifft der Vorwurf zu, dass insbesondere
Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller und Bundesinnenminister Horst
Seehofer in Bezug auf die Ortkräfte eine frühzeitige Lösung blockiert
haben (https://www.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-
26-august-2021-100.html)?
Wenn nein, welche konkreten Schritte wurden im April und Mai 2021
in Bezug auf das Ortkräfteverfahren und die Sicherheit der Ortkräfte
nach Abzug der deutschen Truppen unternommen?
Welche Rolle haben migrationspolitische Aspekte in der Frage für Visa-
Verfahren für Ortskräfte gespielt?
Der Vorwurf trifft nicht zu. Die Bundesregierung war stets von dem Ziel
getragen, ihrer besonderen Verantwortung gegenüber den Ortskräften zu jedem
Zeitpunkt nachzukommen. Entscheidungen wurden im Lichte der zum jeweiligen
Zeitpunkt vorliegenden Analysen und Abwägungen zwischen dem zügigen
Schutz ehemaliger Beschäftigter getroffen, wie auch dem klaren Bekenntnis,
die afghanische Bevölkerung weiter unterstützen und die allgemeine politische
Lage nicht durch missverständliche Signale zusätzlich destabilisieren zu
wollen. Zur Frage nach den migrationspolitischen Aspekten wird auf die Antwort
zu Frage 30 verwiesen.
33. Inwieweit trifft es zu, dass fünf Schreiben vom Bundeswehrsoldaten
und Vorsitzenden des Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortkräfte e. V.
Marcus Grotian an das Bundeskanzleramt unbeantwortet blieben
(https://www.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-26-aug
ust-2021-100.html), und wenn ja, mit welcher Begründung?
Der Vorwurf trifft nicht zu. Die Bundesregierung war stets von dem Ziel
getragen, ihrer besonderen Verantwortung gegenüber den Ortskräften zu jedem
Zeitpunkt nachzukommen. Entscheidungen wurden im Lichte der zum jeweiligen
Zeitpunkt vorliegenden Analysen und Abwägungen zwischen dem zügigen
Schutz ehemaliger Beschäftigter getroffen, wie auch dem klaren Bekenntnis,
die afghanische Bevölkerung weiter unterstützen und die allgemeine politische
Lage nicht durch missverständliche Signale zusätzlich destabilisieren zu
wollen. Zur Frage nach den migrationspolitischen Aspekten wird auf die Antwort
zu Frage 30 verwiesen.
34. Inwieweit und wann genau wurde im BMZ eine sogenannte Taskforce
eingerichtet, um die Evakuierung von Ortkräften zu unterstützen
(https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-ortskraefte-bmz-1.53
94319 )?
Seit dem Abzugsbeschluss der Bundeswehr wurden Fragen der Sicherheit der
Mitarbeitenden in Afghanistan und des weiteren entwicklungspolitischen
Engagements intensiv mit verstärktem Personaleinsatz bearbeitet. Bereits vor
der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 wurde zusätzlich ein
Personalpool (Taskforce) aufgebaut, um den erwarteten Anstieg an
Gefährdungsanzeigen unmittelbar bearbeiten zu können. Ab dem 16. August 2021 erfolgte
die Verstärkung der zuständigen Einheiten bedarfsgemäß u. a. aus dem
Personalpool.
35. Welche Notfall- und Evakuierungsszenarien des AA bestanden
angesichts der volatilen Gesamtsituation für den Krisenposten Kabul?
Die Bundesregierung hatte für Afghanistan einen Krisenplan erstellt. Die
Möglichkeit einer Evakuierung war Gegenstand mehrerer Krisenstabssitzungen der
Bundesregierung.
36. Warum zog das AA eine Evakuierung der Deutschen Botschaft in
Kabul erst für den 16. August 2021 in Betracht?
Warum wurde trotz der rasanten Entwicklungen am 14. und 15. August
2021 daran festgehalten (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/rek
onstruktion-des-deutschen-scheiterns-in-afghanistan-wir-machenuns-ab
marschbereit-a-77cbaa83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709)?
a) Auf welcher Hierarchie-Ebene wurde dies entschieden bzw.
zunächst nicht entschieden?
b) Trifft es zu, dass der deutsche Gesandte unter Gefahr im Verzug am
Morgen des 15. August 2021 eigenmächtig die Evakuierung
veranlassen musste, weil eine Weisung aus Berlin fehlte?
Falls nein, wann, und durch wen erfolgte die nötige Weisung?
Die Fragen 36 bis 36b werden zusammen beantwortet.
Die Evakuierung der Botschaft Kabul erfolgte am 15. August 2021 in engem
Einvernehmen zwischen der Botschaft Kabul und dem Krisenstab der
Bundesregierung im AA in Anbetracht der Entwicklung der Sicherheitslage vor Ort.
37. Welche Positionen haben jeweils das AA und das BMVg vertreten, als
in der Krisenstabsitzung am 13. August 2021 Medienberichten zufolge
die Frage erörtert wurde, ob Flugzeuge der deutschen Luftwaffe zur
Evakuierung aus Kabul zum Einsatz kommen könnten (https://www.we
lt.de/politik/ausland/plus233282745/Afghanistan-Unterlassene-Hilfeleis
tung.html)?
In der Krisenstabssitzung am 13. August 2021 beschloss die Bundesregierung,
die Entsendung militärischer Kräfte zur Ermöglichung einer Evakuierung
vorzubereiten.
38. Wer bzw. welches Ressort genau entscheidet seit dem Fall Kabuls über
die Aufnahme von Personen auf die Liste der zu Evakuierenden?
Nach welchen Kriterien?
39. Wie werden die Listen aus verschiedenen Ressorts priorisierend
zusammengeführt?
40. Welche Listen mit welchen Unterkategorien führt der Krisenstab des
AA?
41. Über welche Hierarchie-Ebenen gehen die Listen im AA, bevor sie
freigegeben werden?
Die Fragen 38 bis 41 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung führt Listen deutscher Staatsangehöriger, von Ortskräften
deutscher Institutionen und besonders schutzbedürftiger afghanischer
Staatsangehöriger. Die Gesamtliste für Ortskräfte wird beim BMI geführt. Beim AA
laufen alle Meldungen, auch jene der Ressorts, zusammen und werden mit
Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Personen geprüft. Das
Krisenreaktionszentrum des AA hat eine Liste noch in Afghanistan befindlicher
deutscher Staatsangehöriger erstellt. Diese wird aktualisiert, sobald sich weitere
deutsche Staatsangehörige melden. Es ist nicht vorgesehen, die Liste noch in
Afghanistan befindlicher deutscher Staatsangehöriger freizugeben.
42. Wurde die Weiterleitung der Listen innerhalb des Krisenstabs und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort elektronisch verschlüsselt?
Die E-Mail-Kommunikation innerhalb des Krisenstabs sowie mit den
Auslandsvertretungen erfolgt verschlüsselt.
43. Welche Kommunikationsmittel wurden für die Kommunikation mit den
Personen auf deutschen Listen verwendet?
Die Bundesregierung kommuniziert mit den genannten Personen per E-Mail
und per Telefon.
44. Warum wurden Personen, auch deutsche Staatsangehörige, die auf den
Listen standen, tagelang per Anruf in Kabul darum gebeten, dass sie zu
Hause bleiben und nicht zum Flughafen kommen sollen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der Sicherheitssituation vor dem Kabuler
Flughafen und später auch aufgrund einer konkreten Anschlagsgefahr, die sich
in der Folge realisiert hat, anlassbezogen davor gewarnt, sich zum Flughafen zu
begeben.
45. Warum musste am 21. August 2021 eine KSK-Sondermission eine
Familie mit deutschen Staatsangehörigen außerhalb des Flughafens
abholen, weil sie nicht an den Gates durchgelassen wurden (https://www.tag
esschau.de/investigativ/report-mainz/afghanistan-1041.html)?
Die Lage an den Toren zum Flughafengelände war aufgrund des immensen
Andrangs mit erheblichem Gefahren- und Eskalationspotenzial kaum zu
beherrschen. Alle eingesetzten internationalen Kräfte, einschließlich der
deutschen, standen unter erheblichem Druck. Unter hoher eigener Gefährdung war
es stets das Ziel, die Sicherheit bestmöglich aufrecht zu halten und möglichst
vielen berechtigten Personen den Zutritt zu ermöglichen. Dies war an den
Toren zum Flughafengelände aber aufgrund der außergewöhnlichen
Rahmenbedingungen nicht durchgängig zu gewährleisten. In diesem Bewusstsein erfolgte
der Einsatz der Spezialkräfte, um lageangepasste Lösungen zu schaffen.
46. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Berichte, wonach auch
deutsche Soldatinnen und Soldaten über lange Phasen während der
Evakuierung nicht an den Toren des Flughafens standen, sondern lediglich
US-Soldatinnen und US-Soldaten?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Die deutschen Kräfte waren intensiv in die Aufnahme der zu Evakuierenden an
den Gates eingebunden. Dies fand in enger Koordination mit den
internationalen Partnern statt.
47. Wann, wie häufig und auf welcher Hierarchie-Ebene wurden und
werden deutsche Listen an US-Soldatinnen und US-Soldaten
weitergegeben, und mit welcher konkreten Vereinbarung?
Deutsche Kräfte in Kabul standen im Laufe der Evakuierungsoperation im
engen Austausch mit den für die Sicherung des Flughafens zuständigen US-
Streitkräften, um zu evakuierenden Personen den Zugang zu ermöglichen.
48. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Medienberichte, wonach
auch deutsche Soldatinnen und Soldaten in Einzelfällen hilfesuchende
Personen abgewiesen haben, die für die Listen des Krisenstabs
gemeldet waren (https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/afghanistan-orts
kraft-101.html)?
Wenn ja, warum konnte dies nach Einschätzung der Bundesregierung
geschehen, und welche Konsequenzen sind daraus gezogen worden?
Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass dies in einem Fall geschehen
ist. Durch eine spätere gezielte Ansprache konnte der Zugang jedoch
sichergestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Listen aufgrund laufender
neuer Informationen zu evakuierungswilligen Personen einer ständigen
Anpassung unterlagen. Zur Überprüfung der Evakuierungsberechtigung waren die
Listen ein hilfreiches Instrument, maßgebliche Bedeutung hatten allerdings die
vorzuweisenden Dokumente der evakuierungswilligen Personen.
49. Wie haben die deutschen Verantwortlichen vor Ort mit den Kolleginnen
und Kollegen der USA und der anderen NATO-Partner kommuniziert,
um die Arbeitsteilung am Flughafen zu regeln?
Der Austausch erfolgte im persönlichen Gespräch oder per Telefon.
50. Wie haben die deutschen Verantwortlichen vor Ort mit den Taliban
kommuniziert, um eine geordnete Evakuierung und den Durchlass der
Personen zum Flughafen zu gewährleisten, ebenso wie es die
Amerikaner und Briten getan haben?
In Kabul wurde in Bezug auf den Zugang zum Flughafen an den Toren
anlassbezogen mit Vertretern der Taliban kommuniziert, um die geordnete
Evakuierung und den Durchlass zum Flughafen zu erleichtern.
51. Was machen die deutschen Vertretungen in den Nachbarländern mit den
Listen, die laut AA auch ihnen zugesandt werden?
Wurden diese Listen auch den jeweiligen Gastregierungen übermittelt,
und wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Grenzposten der
Gastländer die Listen haben und gelisteten Geflüchteten den Grenzübertritt
erlauben (bitte Land für Land aufschlüsseln)?
Die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern unterstützen nach
Möglichkeit deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte deutscher Institutionen
sowie schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen bei der Einreise in den
Empfangsstaat und der Weiterreise nach Deutschland. Hierzu zählt auch die
Information der Behörden des Empfangsstaats über die anstehende Anreise
einzelner Personen, soweit dies bekannt ist.
52. Warum hat die Bundesregierung keine direkte Ansprechstelle für NGOs
eingerichtet, die sich für ihre Ortskräfte und andere bedrohte Personen
einsetzen wollten?
Das AA hat eine Hotline und mehrere E-Mail-Adressen freigeschaltet, an die
sich auch Nichtregierungsorganisationen wenden konnten.
53. Warum wurde erst am 18. August 2021 – mehr als drei Tage nach der
Eroberung Kabuls durch die Taliban – durch das AA bekannt gegeben,
eine Hotline für Hilfesuchende eingerichtet zu haben?
Unabhängig von der Freischaltung der Hotline war das AA fortdauernd über
den allgemeinen Bürgerservice erreichbar.
54. Wie viele Personen arbeiteten zeitgleich für die Hotline
+49-30-1817-1000?
Warum wurde die Hotline personell nicht stärker besetzt, um das
Durchkommen in der Notsituation zu erleichtern?
Das Krisenreaktionszentrum des AA hat zwischen dem 18. und dem 29. August
2021 jeweils 10 bis 15 Personen im Schichtsystem im Zeitraum 9 bis 22 Uhr
für den Telefonpool eingesetzt. Die Kapazität wird durch die vorhandenen
Telefonpool-Plätze sowie durch die intensive Betreuung durch geschulte
Mitarbeitende begrenzt.
55. Wie viele Personen waren bzw. sind mit der Bearbeitung von
Evakuierungsbitten, die per Mail eingehen, zuständig?
Das Krisenreaktionszentrum des AA hat zwischen dem 18. und dem 29. August
2021 durchschnittlich zehn Personen im Schichtsystem für die Sichtung und
Steuerung der Mailbearbeitung eingesetzt. Insgesamt waren bislang ca. 200
Personen mit der Mailbearbeitung befasst.
56. Warum werden auf der Website des AA zu Evakuierungen aus
Afghanistan nur Deutsche angesprochen und keine gefährdeten Afghaninnen
und Afghanen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/afgh
anistan/2477396, Stand: 23. August 2021)?
Der Frage- und Antwortkatalog auf der Website des AA wendet sich an
Menschen, für die Deutschland besondere Verantwortung trägt und differenziert in
den Antworten zwischen deutschen Staatsangehörigen, Ortskräften und
weiteren, besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen.
57. In welchem Zeitraum der militärischen Evakuierungsflüge standen die
Plätze in den Flugzeugen auch afghanischen ausreiseberechtigten
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen, bzw. inwiefern ist es
zutreffend, dass die Bundesregierung Antragstellenden mitteilte, es
würden ausschließlich deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
evakuiert (Mitteilung bei der Telefon-Hotline des Auswärtigen Amts am
20. August 2021, laut Aussage von Betroffenen)?
Die Bundesregierung hat auf allen Evakuierungsflügen auch afghanische
Staatsangehörige transportiert.
58. Wer hat warum entschieden, dass Transportmaschinen vom Typ Airbus
A400M (Kapazität: 114 Personen) für die Evakuierung nach Taschkent
genutzt werden, und warum wurden nicht – wie von anderen
Regierungen – größere Flugzeuge – z. B. Boeing C17 (Kapazität 600 bis
800 Personen) – gechartert?
Das BMVg hat unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Bedrohungslage
entschieden, dass im Rahmen der militärischen Evakuierungsoperation die
aufgrund der verbauten militärischen Schutzausstattung am besten geeigneten
Luftfahrzeuge der Bundeswehr, A400M, und keine ungeschützten zivilen
Luftfahrzeuge für die Evakuierung zu nutzen. Mit den eingesetzten Luftfahrzeugen
konnten alle zu evakuierenden Personen, die den Zugang zum Flugplatz in
Kabul fanden bzw. dorthin verbracht werden konnten, ausgeflogen werden.
Wie auch die stark schwankende Auslastung aller international an der
Luftbrücke beteiligten Luftfahrzeuge zeigt, begrenzte nicht die Kapazität und
Anzahl der Luftfahrzeuge, sondern begrenzten die Zugangsmöglichkeiten der zu
evakuierenden Personen zum Flughafen HKIA die Anzahl der Evakuierten. Der
A400M stellte somit keinen limitierenden Faktor dar, sondern bot an den
jeweiligen Evakuierungstagen bei lagebedingt schwankenden Zu-Evakuierenden-
Zahlen eine ausreichende Lufttransportkapazität, mit der (wie auch bei der
C17) bei einigen Flügen Passagierzahlen zu verbuchen waren die doppelt so
hoch waren wie die oben genannte nominelle Kapazität.
59. Warum hat man nicht bereits vor dem Fall Kabuls Charterflüge
rechtzeitig gebucht und an die USA Anträge auf Landegenehmigungen
gestellt?
Die Evakuierung durch die Bundesregierung aus Kabul erfolgte mit besonders
geschützten A400M. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
60. Warum mussten zwei vom BMVg bereits bestellte Charterflüge nach
Mazar-i-Scharif für die Evakuierung von Bundeswehr-Ortskräften und
ihren Familienangehörigen (insgesamt 300 Personen) am 22. Juni 2021
wegen Verfahrensbedenken über Visa- und Sicherheitsfragen storniert
werden (bitte nachzeichnen, welches Ressort welche Haltung vertrat,
und wer welche Entscheidungen getroffen hat)?
Zum geplanten Durchführungszeitpunkt konnten die Voraussetzungen wie Pass
und Visa für die sichere Abfertigung der möglichen Passagiere vor Ort nicht
mehr erfüllt werden. Dies betraf insbesondere die afghanische Forderung nach
eindeutiger Identifikation der Passagiere und einer Berechtigungsprüfung für
eine Ausreise nach Deutschland noch vor dem Betreten des Flughafengeländes.
Dies war zum damaligen Zeitpunkt auch durch das deutsche Einsatzkontingent
nicht mehr leistbar. Der Zeitpunkt der Durchführung des Fluges lag vier Tage
vor dem geplanten Einsatzende des deutschen Einsatzkontingentes Resolute
Support am 29. Juni 2021. Die Soldatinnen und Soldaten waren im
Wesentlichen zur Eigensicherung und zum Abschluss der Rückverlegung gebunden
und verfügten nicht mehr über die notwendige materielle Ausstattung (z. B.
Biometrie-Scanner). Eine anderweitige Organisation war aufgrund der Lage
vor Ort und der Gefährdung der eigenen Kräfte kurzfristig nicht möglich.
Daher wurde die Fluganforderung nach ressortgemeinsamer Beratung am 22. Juni
2021 storniert. Die identifizierten afghanischen Ortskräfte wurden mit ihren
Kernfamilien nach Einzelabsprachen in der Folge bei Bedarf mit Einzeltickets
ausgestattet.
61. Warum startete eine Transportmaschine A400M am 17. August 2021
mit nur sieben Personen vom Flughafen, während viele tausend
Menschen im und vor dem Airport verzweifelt auf eine Evakuierung
hofften?
a) Wer hat über den Start der Maschine in letzter Instanz entschieden?
b) Welche Verhandlungen mit den US-Verantwortlichen gingen der
Entscheidung voraus?
c) Warum konnte sich die deutsche Seite gegenüber den anderen
Partnern nicht durchsetzen, die Standzeit des Flugzeugs am Boden zu
verlängern?
Die Fragen 61 bis 61c werden zusammen beantwortet.
US-Streitkräfte, die den Flughafen sicherten, hatten zum genannten Zeitpunkt
in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2021 noch keine ausreichende Zahl
von Personen auf das Flughafengelände gelassen. Die Transportmaschine
konnte aus Sicherheitsgründen nicht länger in Kabul verbleiben.
62. Welche sind die mehr als 40 Nationen, aus denen laut BMVg die bisher
Evakuierten in den deutschen Maschinen stammten (bitte Zahl der
Evakuierten nach Nation auflisten)?
Die nachstehenden Angaben entsprechen dem derzeitigen Kenntnisstand der
Bundesregierung. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Staat: Zahl der evakuierten
Staatsangehörigen:
Afghanistan 4.296
Vereinigtes Königreich 66
Nepal 35
Staat: Zahl der evakuierten
Staatsangehörigen:
Schweiz 29
Frankreich 28
Ungarn 27
Niederlande 21
Belgien 18
Schweden 13
Ukraine 10
Österreich 9
Kanada 9
Rumänien 8
USA 8
Norwegen 8
Philippinen 8
Türkei 6
Bosnien-Herzegowina 6
Irland 4
Litauen 4
Finnland 4
Italien 4
Dänemark 4
Südafrika 4
Australien 4
Portugal 3
Indien 3
Kroatien 2
Slowakei 2
Griechenland 2
Serbien 2
Argentinien 2
Uruguay 2
Georgien 2
Kosovo 2
Neuseeland 2
Bulgarien 1
Polen 1
Albanien 1
Simbabwe 1
Panama 1
Kolumbien 1
Russland 1
Pakistan 1
63. Inwiefern hat sich die Bundesregierung an der Evakuierung der
Beschäftigten der EU-Delegation in Afghanistan beteiligt, und warum hat
sie dabei keine führende Rolle wie Frankreich, Italien, Belgien oder
Spanien übernommen?
Die Bundesregierung stand hierzu in engem Kontakt mit dem Europäischen
Auswärtigen Dienst und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie hat
Unterstützung zur Evakuierung der EU-Delegation angeboten und wie erbeten geleistet.
64. Welche operativen Aufgaben sollten die beiden nach Kabul entsandten
Bundeswehr-Hubschrauber vom Typ H145M erfüllen?
Um in schnell wechselnden Lagen angemessen handlungsfähig zu sein,
benötigt der taktische Führer vor Ort ein breites Spektrum aus verschiedenen
militärischen Kräften und Mitteln. Um dem Evakuierungsverband weitere Optionen
zur Aufnahme von zu evakuierenden Personen außerhalb des Flughafens zu
verschaffen, wurden die beiden Hubschrauber vom Typ H145M nach Kabul
verbracht.
65. Warum wurden die Evakuierungsflüge am 27. August 2021 eingestellt,
obwohl die USA und andere NATO-Partner ihre Evakuierungen
fortsetzten und obwohl sich, laut Aussage des AA vom 27. August 2021
(https://www.zdf.de/nachrichten/politik/regierungspressekonferenz-berl
in-seibert-100.html), bis dato noch etwa 300 deutsche
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und rund 10.000 ausreiseberechtigte afghanische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Afghanistan befanden und auf
ihre Evakuierung hofften?
Die Evakuierungsoperation erfolgte unter einem besonderen Zeitdruck, da die
USA aufgrund der gegenüber den Taliban eingegangenen Verpflichtungen an
ihrem Abzugstermin 31. August 2021 festhielten. Der Einsatz musste daher
geordnet und international synchronisiert beendet werden. Unter
Berücksichtigung der sich entwickelnden Sicherheits- und Bedrohungslage und der
logistischen Kapazitäten mussten alle Partner mit zeitlichem Vorlauf abgezogen sein,
bevor der Flughafenbetrieb durch die USA eingestellt wurde. Die Beendigung
der militärischen Evakuierung in Kabul und die Rückverlegung des deutschen
Einsatzverbandes MilEvakOp erfolgte am 26. August 2021 in enger
Abstimmung mit den USA sowie den Partnern vor Ort. Es wurde darüber hinaus mit
den US-Kräften vereinbart, dass deutsche Schutzbefohlene und berechtigte
Personen nach Abzug des deutschen Botschaftspersonals und des
Einsatzverbandes MilEvakOp durch die verbleibenden US-Kräfte registriert und ausgeflogen
werden.
66. Wie viele von den 300 deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern,
die in Afghanistan verblieben sind, haben eine doppelte
Staatsangehörigkeit?
Für eine Aufschlüsselung der in der Fragestellung genannten, inzwischen
überholten Zahl nach doppelter Staatsangehörigkeit liegen der Bundesregierung
keine gesicherten Erkenntnisse vor.
67. Stimmt es, wie ARD-Korrespondent Peter Hornung am 30. August
2021 twitterte, dass die Bundesregierung Listen mit deutschen
Ortskräften mit den Taliban geteilt haben (https://twitter.com/ph_reporterpool/st
atus/1432196662777286659)?
Die Bundesregierung hat keine Namen oder Daten von deutschen Ortskräften
gegenüber den Taliban mitgeteilt oder an die Taliban übermittelt.
68. Welche Anweisungen hatte die Bundesregierung bezüglich des
zivilgesellschaftlich organisierten und vom Auswärtigen Amt unterstützen
Rettungsflugs der „Luftbrücke Kabul“ des Vereins Civilfleet-Support
am 25./26. August 2021 wann an welche Stellen am Flughafen Kabul
gegeben (https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-eine-nacht-in-kab
ul-a-d3fc3cca-c8ab-4266-9911-d540f82d85b7; https://www.zeit.de/poli
tik/ausland/2021-08/afghanistan-kabul-luftbruecke-evakuierung-ortskra
efte; https://projekte.sueddeutsche.de/artikel/muenchen/afghanistan-ein
e-nacht-am-flughafen-in-kabul-e606394/?reduced=true)?
Personal der Deutschen Botschaft Kabul war am Flughafen vor Ort. Das AA
konnte eine Landung in Kabul nicht autorisieren, hat aber bei der Erlangung
eines hierfür erforderlichen „NATO Call Sign“ mitgewirkt. Die
Bundesregierung hat am 25. August 2021 gegenüber den für die Sicherung des Kabuler
Flughafens verantwortlichen US-Streitkräften eine Ermöglichung des Abflugs
des von der „Luftbrücke Kabul“ gecharterten Flugzeugs erwirkt.
a) Warum war bei Ankunft der Maschine zunächst keine deutsche
Verbindungsperson vor Ort, und warum mussten die Begleiter des
gecharterten Airbus A 320 mühsam über Kontaktpersonen anderer
NATO-Partner deutsche Kontaktpersonen ausfindig machen?
Die „Luftbrücke Kabul“ hatte den Flug eigenverantwortlich organisiert und
durchgeführt. Das AA – und auch der Bundesminister des Auswärtigen Heiko
Maas persönlich – haben die Initiative von Anfang an unterstützt. Eine
Unterstützung für das Groundhandling in Kabul ist von der „Luftbrücke Kabul“ nie
erbeten worden. Zum Zeitpunkt des Fluges nach Kabul konnte nicht davon
ausgegangen werden, dass zu evakuierende Personen Zugang zum Flughafen
erhalten würden. Zum Zeitpunkt der Landung des Charters waren die deutschen
personellen Ressourcen vollumfänglich durch andere Aufgaben gebunden,
insbesondere bei der Abfertigung eigener Flieger sowie beim Empfang deutscher
Staatsangehöriger, von Ortskräften und besonders gefährdeten afghanischen
Staatsangehörigen an den Flughafeneingängen. Gleichwohl hat deutsches
Personal bei der Abfertigung des Charters geholfen und dafür gesorgt, dass das
Flugzeug nicht leer zurückfliegen musste. Grundsätzlich war der Flug von den
USA als Versorgungsflug eingestuft worden, nicht zum Ausflug von Personen.
b) Warum erhielten die Begleiter des Fluges zunächst von der
deutschen Seite die Auskunft, das Flugzeug sei nicht autorisiert,
Zivilisten auszufliegen, obwohl das AA den Flug zuvor autorisiert
hatte?
Falls es sich hierbei um eine Fehlkommunikation handelte, wer
war dafür verantwortlich, und wie wird dies untersucht und
aufgeklärt?
Ob und von wem eine solche Aussage getroffen wurde, kann vom AA auch
nach Befragung der beteiligten Akteure nicht bestätigt werden.
c) Warum hatte die deutsche Seite keine schutzbedürftigen Personen
aus ihren Listen zu vermitteln, die an Bord des Fliegers konnten,
sondern nur in diesem Fall 18 portugiesische Ortskräfte?
Es bestand in Kabul zu keinem Zeitpunkt ein Engpass bei den Flugkapazitäten.
Die „Luftbrücke Kabul“ hatte nach eigenen Angaben den Charter für die
Evakuierung besonders gefährdeter Afghanen vorgesehen. Es bestand erhebliche
Unsicherheit darüber, ob diese Personen rechtzeitig den Flughafen erreichen
würden. Dies war allen Beteiligten vorher bewusst und gegenüber der
„Luftbrücke Kabul“ klar kommuniziert worden. Die am deutschen Sammelpunkt
befindlichen Personen waren zum Zeitpunkt der Landung des Charterflugzeugs
bereits ausgeflogen.
d) Warum musste die Maschine schließlich mit nur 18 Personen an
Bord abheben?
Weitere Personen standen zu diesem Zeitpunkt für den Ausflug nicht zur
Verfügung. Insbesondere konnten die von der „Luftbrücke Kabul“ für die
Evakuierung vorgesehenen besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen nicht
rechtzeitig den Flughafen erreichen. Die am deutschen Sammelpunkt
befindlichen Personen waren zum Zeitpunkt der Landung des Charterflugzeugs
bereits ausgeflogen.
e) Warum wurden die deutschen Journalistinnen und Journalisten, die
mit dem Flug der „Luftbrücke Kabul“ nach Afghanistan gekommen
waren, um aus Kabul über die Lage zu berichten und zu versuchen,
ihre lokalen Medienpartner zu unterstützen, nicht in die Stadt
gelassen und gegen ihren Willen ausgeflogen?
Die für die Sicherheit des Kabuler Flughafens verantwortlichen US-Streitkräfte
haben aus Sicherheitsgründen, insbesondere wegen der konkreten
Anschlagsgefahr, den Weiterflug der deutschen Journalistinnen und Journalisten
veranlasst.
69. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass Deutschland in
Vertretung durch das BMI zusammen mit fünf weiteren EU-Staaten in
einem Brief am 10. August 2021 die EU-Kommission bat,
Abschiebungen nach Afghanistan weiter durchzuführen, während am gleichen Tag
die EU-Botschafter in Kabul angesichts der sich verschärfenden
Sicherheitslage im Land in einem Schreiben an die Mitgliedstaaten vor
Abschiebungen nach Afghanistan warnten?
Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Soweit die Fragestellung Bezug
auf einen Brief mehrerer EU-Staaten an die EU-Kommission nimmt, datiert
dieser Brief vom 5. August 2021. Zum Zeitpunkt des Verfassens des Briefes
war die später übermittelte Empfehlung der EU-Botschafter hinsichtlich einer
zeitweisen Aussetzung der Abschiebungen nach Afghanistan insoweit nicht
bekannt.
70. Erwartet die Bundesregierung eine baldige Verbesserung der Lage in
Afghanistan, weil sie Abschiebungen weiterhin nur aussetzt und keinen
Abschiebestopp erlässt?
Soweit es um die Verhängung eines Abschiebestopps im Sinne von § 60a
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für einen Zeitraum von längstens drei Monaten
geht, liegt dies in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörden. Das BMI hat
kein Initiativrecht für den Erlass eines Abschiebungsstopps. Es erteilt zur
Wahrung der Bundeseinheitlichkeit lediglich (reaktiv) sein Einvernehmen nach
Ablauf von sechs Monaten.
71. Warum war der Lagebericht des AA, der Mitte Juli 2021 erschien, auf
dem Stand von Anfang Mai, und warum wurde angesichts der sich
rasant verändernden Sicherheitslage kein aktueller Ad-hoc-Bericht
vorgelegt, wie es in solchen Fällen vorgesehen ist?
Der aktuelle Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Afghanistan wurde nach umfassenden Recherchen, Berücksichtigung verfügbarer
Quellen und Berichte und nach Abstimmung mit allen an der Erstellung des
Berichts befassten Arbeitseinheiten am 15. Juli 2021 herausgegeben. Die
Sicherheitslage in Afghanistan ist volatil und verändert sich fortlaufend. Der
aktuelle Lagebericht kann nur die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der Abfassung
(Stand: Mai 2021) darstellen.
72. Wann wird das AA die angekündigte Neufassung des Lageberichts
Afghanistan veröffentlichen?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 7. September 2021 auf die
Schriftliche Frage 75 des Abgeordneten Omid Nouripour zur Aktualisierung des
Lageberichts Afghanistan auf Bundestagsdrucksache 19/32373 wird verwiesen.
73. Gedenkt die Bundesregierung, aufgrund der aktuellen Situation in
Afghanistan, das erst im April gestartete Hilde-Domin-
Stipendienprogramm für bedrohte Studierende und Promovierende des DAAD mit
zusätzlichen finanziellen Mitteln auszustatten und sich im ersten Jahr
neben belarussischen nun auch auf afghanische Studierende und
Promovierende zu fokussieren?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. September 2021 auf die
Schriftliche Frage 59 des Abgeordneten Kai Gehring auf Bundestagsdrucksache
19/32373 wird verwiesen.
74. Welche konkreten Vorbereitungen traf die Bundesregierung für das
Abzugsszenario,
a) nach dem Doha-Abkommen vom 29. Februar 2020,
b) als der ehemalige US-Präsident Donald Trump im Oktober 2020
eine drastische Truppenreduzierung und einen schnellen Teilabzug
bis Mitte Januar 2021 ankündigte?
Das Doha-Abkommen sah neben Verhandlungen zwischen den Taliban und
Vertreterinnen und Vertretern der afghanischen Republik eine schrittweise
Reduzierung der internationalen Militärpräsenz mit dem Ziel des Abzugs vor.
Dementsprechend hat das BMVg in enger Abstimmung mit NATO-Partnern die
eigene Truppenreduktion ausgeplant und umgesetzt. Diese Planungen wurden
auch nach der Bekanntgabe eines schnelleren Abzugs durch den damaligen US-
Präsidenten Donald Trump im Oktober 2020 fortgeschrieben. In engem
Austausch zwischen der Zentrale des AA und der Botschaft Kabul sowie in
Koordination mit internationalen Partnern wurden Anpassungen der
Sicherheitsmaßnahmen für die deutsche Botschaft und das Stadtviertel, in dem sich die
meisten ausländischen Vertretungen in Kabul befinden („Green Zone“),
abgestimmt und im Folgenden umgesetzt.
75. Welche analytischen und operativen Konsequenzen wurden innerhalb
der Bundesregierung Ende 2020 gezogen, als der BND eine
Machtergreifung der Taliban in Afghanistan, einen Zusammenbruch des
afghanischen Regierungsapparats und ein „Emirat 2.0“ voraussagte?
Das Szenario einer Wiedererrichtung des Emirats durch die Taliban wurde als
eines von mehreren möglichen Szenarien in die Überlegungen der
Bundesregierung zur weiteren Ausgestaltung der deutschen Afghanistan-Politik ebenso
einbezogen wie andere mögliche Entwicklungen.
76. Welche konkreten Vorbereitungen traf die Bundesregierung für das
Abzugsszenario, als US-Präsident Joe Biden Mitte April 2021 den
endgültigen Abzug der US-Truppen in einem Zeitraum vom 1. Mai bis
spätestens 11. September 2021 ankündigte?
Auf Grundlage eines Beschlusses des NATO-Rats vom 14. April 2021 verlegte
die Bundeswehr ihr Einsatzkontingent als Teil der NATO-Resolute-Support-
Mission geordnet nach Deutschland zurück. Dieser Prozess des
Truppenabzuges wurde bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen. Damit wurden die bereits
zuvor geplanten Maßnahmen umgesetzt. Vor dem Hintergrund des
bevorstehenden Abzugs der Truppen der an der NATO-Mission Resolute Support
beteiligten Staaten wurden in enger Abstimmung mit Partnern vor Ort die
Sicherheitsmaßnahmen für die deutsche Botschaft und die „Green Zone“ weiter angepasst;
ebenso wurden die Eventualfallplanungen zur Evakuierung deutscher
Staatsangehöriger und Schutzbefohlener für den Fall krisenhafter Entwicklungen
entsprechend aktualisiert. Das bilaterale Polizeiprojekt GPPT wurde zum 30. April
2021 mit Ausreise des letzten deutschen Polizisten des Projekts aus
Afghanistan beendet.
Auf die vorhergehenden Erläuterungen zu Beschleunigungen bzw.
Vereinfachungen des Ortskräfteverfahrens wird verwiesen.
77. Welche Argumente brachte auf der ressortübergreifenden Sitzung am
29. April 2021 zum Ortskräfteverfahren wer vor, und woran scheiterte
schließlich ein schnelles Handeln zur Gruppenaufnahme von
Ortskräften (bitte die Argumente pro Ressort aufführen)?
Das parlamentarische Fragerecht ist ein Instrument der politischen Kontrolle
der Exekutive durch die Legislative. Hierbei unterliegt der gesamte
Verantwortungsbereich des Kollegialorgans Bundesregierung der Kontrolle des
Parlaments. Die Bundesregierung trägt damit auch Verantwortung für ihre
Einzelteile und muss sich die Kenntnis und das Handeln der Behörden und
Behördenteile ihres Verantwortungsbereichs zurechnen lassen. Demgemäß sind Fragen
nach dem Verlauf des Abstimmungsprozesses innerhalb und zwischen den
einzelnen Ressorts und Behörden als Fragen zu internem Verwaltungshandeln zu
werten. Struktur und Ablauf des Abstimmungsprozesses sind Ausdruck des
Selbstverwaltungsrechts der Exekutive und haben wegen der
Gesamtverantwortung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament grundsätzlich
Letzterem gegenüber keine Außenwirkung. Sie haben einen rein administrativen und
keinen politischen Charakter, weshalb deren Übermittlung unterbleibt.
78. Hat der BND nach dem Fall von Kunduz und Kandahar neue
Lagebilder erstellt und die Bundesregierung darüber informiert, und wenn ja,
wann?
79. In welchen Abständen hat der BND wen innerhalb der Bundesregierung
mit Lagebildfortschreibungen seit dem Abzugsbeschluss vom 15. April
2021 zu Afghanistan informiert?
Die Fragen 78 und 79 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort auf diese Fragen kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen zum Modus Operandi, zu den Fähigkeiten
und Methoden sowie zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes einem
nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist
daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies
kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich
sein. Diese Informationen werden daher gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA)
als „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.*
80. Bleibt die Bundesregierung bei der Aussage von Bundesaußenminister
Heiko Maas vom 20. August 2021 gegenüber dem „DER SPIEGEL“,
der BND habe eine falsche Lageeinschätzung getroffen?
81. Welche konkreten Konsequenzen will die Bundesregierung aus der
Arbeitsweise der Dienste als Lehren aus der Afghanistan-Tragödie
ziehen?
82. Welche Verantwortung trifft das Bundeskanzleramt als oberste
Dienstbehörde des BND, und welche Konsequenzen sollen gezogen werden
(personell, in Bezug auf die Arbeitsweise des BND und in Bezug auf
die Dienst- und Fachaufsicht)?
83. Wird die Bundesregierung personelle Konsequenzen mit Blick auf den
BND ziehen?
Wenn ja, welche, und warum?
Die Fragen 80 bis 83 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung in ihrer Gesamtheit hat ebenso wie die internationale
Gemeinschaft die Geschwindigkeit der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan
unterschätzt. Die Gründe hierfür werden ausführlich analysiert, auch vom
Bundesnachrichtendienst.
84. Welche konkreten Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung zu
ziehen mit Blick auf die Analysekapazitäten innerhalb des AA, das
eigene handlungsleitende Schlüsse aus den Berichten der
Nachrichtendienste zieht?
Das AA hat seit 2015 schrittweise eigene Kapazitäten zur Konflikt- und
Szenarienanalyse innerhalb der Abteilung für Krisenprävention, Stabilisierung,
Friedensförderung und humanitäre Hilfe aufgebaut. Diese werden derzeit weiter ge-
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
stärkt, um der komplexen Krisendynamik weltweit gerecht zu werden. Das AA
nutzt für die eigenen Analysen neben anderen Quellen auch die Erkenntnisse
des BND. Es findet außerdem ein regelmäßiger Austausch und Abgleich von
Informationen zu spezifischen Ländersituationen oder Themenkomplexen
zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BND statt.
85. Welche konkreten Analysen bezüglich der operativen
Vorbereitungen vor Ort vollzog das AA nach der Sitzung des Krisenstabs am
13. August 2021 und hinsichtlich der Kritik des deutschen Gesandten in
Kabul, der auf „lange Versäumnisse“ des AA hingewiesen haben soll
https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-deutsche-botschaft-warnt
e-offenbar-vergeblich.2932.de.html?drn:news_id=1291525)?
Warum kamen die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger
im AA offensichtlich über mehrere Wochen zu anderen Einschätzungen
als ihre Botschaftsangehörigen in Kabul, und was war dafür die
Grundlage?
Vertreterinnen und Vertreter der Botschaft Kabul nahmen an den Sitzungen des
Krisenstabs teil und waren an der Lageanalyse und Entscheidungsfindung
unmittelbar beteiligt. In die Lagebewertung des Krisenstabs fließen verschiedene
Quellen ein, neben denen der Botschaft Kabul auch die von
Nachrichtendiensten und Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung vom 7. September 2021 auf die Schriftliche
Frage 55 der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt auf Bundestagsdrucksache
19/32251 sowie auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
86. Wie konnte es passieren, dass die USA ohne rechtzeitige Abstimmung
mit den NATO-Partnern – oder zumindest ohne Wissen der
Bundesregierung – am 14. August 2021 die „Green Zone“ verließen und die
diplomatischen Vertretungen sowie die ganze Stadt schutzlos
zurückließen (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/rekonstruktion-des-deu
tschen-scheiterns-in-afghanistan-wir-machen-uns-abmarschbereit-a-77c
baa83-219d-47dd-ba66-71b2f1e5d709)?
Wieso galt die Zusicherung aus Washington nichts mehr, auf die man
sich verlassen hatte, dass die US-Streitkräfte die „Green Zone“ auch bei
einer Einnahme Kabuls durch die Taliban verteidigen würden?
Die Deutsche Botschaft Kabul wurde durch die US-Botschaft vor Ort über
das aufgrund der unerwartet schnellen Lageänderung kurzfristig angepasste
US-Sicherheitskonzept informiert. Die deutsche diplomatische Präsenz wurde
daraufhin mit Unterstützung der USA an den Flughafen verlegt, ebenso wie die
anderen in der „Green Zone“ gelegenen diplomatischer Vertretungen. Eine
Verteidigung der Stadt Kabul oblag den Afghanischen Nationalen Sicherheits- und
Verteidigungskräften.
87. Welche Zusagen hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel an den
russischen Präsidenten Wladimir Putin am 20. August 2021 in Moskau
gemacht, damit er sich bei den Taliban für eine Ausreisemöglichkeit für
afghanische Ortskräfte einsetzt?
Die Bundesregierung verweist auf die Pressemitteilung vom 20. August 2021:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kanzlerin-merkel-moskau-195
1844.
Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung zu den Inhalten vertraulicher
Gespräche mit Vertretern ausländischer Staats- oder Regierungschefs aus
Staatswohlgründen grundsätzlich nicht. Es handelt sich um Akte der
Staatslenkung und somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie unterliegen dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf
hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter der Annahme
gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächsinhalte Dritten bekannt
– dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament –, würden sich die
Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen nicht mehr in gleicher
Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener Austausch auch auf
persönlicher Ebene wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche
Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich.
88. Warum hat Bundesaußenminister Heiko Maas seine geplante Reise
nach Kiew zu einer Konferenz über die von Russland besetzte Krim-
Halbinsel („Krim-Plattform“) einen Tag nach dem Gipfeltreffen
zwischen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Präsident Wladimir
Putin abgesagt?
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan konnte der
Bundesminister des Auswärtigen den Auftaktgipfel der Krimplattform am 23. August
2021 in Kiew nicht wahrnehmen. Die Bundesregierung war durch die
Teilnahme von Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie,
hochrangig vertreten.
89. Welche Angebote hat der deutsche Botschafter Markus Potzel den
Taliban bei seinen Treffen in Doha gemacht, damit diese bei der
Evakuierung der Ortskräfte kooperieren?
Botschafter Markus Potzel hat in seinen Gesprächen mit Vertretern der Taliban
in Doha die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass Ortskräften deutscher
Institutionen, die dies wünschen, die Ausreise aus Afghanistan ermöglicht
wird. Den Taliban wurden diesbezüglich keine Angebote für eine etwaige
Kooperationsbereitschaft gemacht.
90. Welche weiteren Forderungen und welche Angebote zur
Zusammenarbeit wurden bei den Treffen der deutschen Delegation mit den Taliban
in Doha gemacht, und welchen Forderungen der Taliban wurde
stattgegeben, und welche wurden abgelehnt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 89 verwiesen.
91. Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung in weiteren Treffen mit
den Taliban im bisherigen Format in Doha?
Gespräche mit Vertretern der Taliban über wichtige Anliegen der
Bundesregierung wie beispielsweise die fortgesetzte humanitäre Unterstützung der
afghanischen Bevölkerung und die sichere und geordnete Ausreise deutscher
Staatsangehöriger und afghanischer Ortskräfte und sonstiger Schutzbedürftiger sowie
die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen des afghanischen Staates
zum Schutz der Menschenrechte sind weiterhin im deutschen Interesse. Das
bisherige Format in Doha bietet dafür derzeit einen geeigneten Rahmen.
92. In welchen Formaten und mit welchen nationalen und internationalen
Gesprächspartnern möchte die Bundesregierung ggf. auch über die
akute Evakuierung hinaus einen Dialog mit den Taliban führen, und unter
welchen Bedingungen?
Der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für Afghanistan hat bereits vor der
faktischen Machtübernahme Gespräche mit Vertretern der Taliban geführt,
sowohl bilateral in Doha als auch gemeinsam mit internationalen Partnern,
beispielsweise im Rahmen von Treffen im US-Europa-Format unter Teilnahme der
Sonderbeauftragten der USA, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens,
Norwegens sowie von UNAMA und NATO.
93. Wen betrachtet die Bundesregierung derzeit als legitime Regierung
Afghanistans?
Die Taliban haben am 7. September 2021 eine „Übergangsregierung“ gebildet.
Wie die Beziehungen der Bundesregierung zu dieser „Übergangsregierung“
zukünftig gestaltet werden, hängt vor allem von ihrem Handeln, insbesondere mit
Blick auf den Umgang mit internationalen Terrororganisationen und deren
mögliche Aktivitäten von afghanischem Boden aus, sowie von der Wahrung
von grundlegenden Menschenrechten ab. Zu dieser Frage wird sich die
Bundesregierung eng im Kreise der EU und mit internationalen Partnern abstimmen.
94. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Unterstützung der
Widerstandsbewegung unter dem ehemaligen Vizepräsidenten Amrullah Saleh und
Ahmad Massoud im Pandshir-Tal?
Wenn ja, in welcher Form?
Die Bundesregierung unterhält keine Beziehungen zu den genannten Personen
im Sinne der Fragestellung.
95. Wie hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Sondersitzung des
Menschenrechtsrats zur Situation in Afghanistan am 24. August 2021
engagiert?
Unterstützt sie den Vorschlag einer Untersuchungskommission für
schwere Menschenrechtsverletzungen vor Ort durch das UN-
Hochkommissariat für Menschenrechte?
Am 24. August 2021 fand eine Sondersitzung des Menschenrechtsrats der
Vereinten Nationen zur Lage in Afghanistan statt. Pakistan hatte die Sitzung für die
Mitglieder der Organisation der Islamischen Kooperation (OIC) beantragt,
einschließlich Afghanistan. Deutschland, die Europäische Union und insgesamt
über 90 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unterstützten die Einberufung.
Während der Sondersitzung wurde eine Resolution angenommen, die
insbesondere einen mündlichen Bericht der Hochkommissarin der Vereinten Nationen
für Menschenrechte zur Menschenrechtslage in Afghanistan in der 48. Sitzung
des Menschenrechtsrats im September 2021 sowie einen schriftlichen Bericht
und eine Debatte (sog. interactive dialogue) in seiner 49. Sitzung im Februar/
März 2022 mandatiert. Die Bundesregierung setzte sich in den Verhandlungen
für ein stärkeres Mandat in Form einer umfassenden Fact Finding Mission zur
Untersuchung schwerer Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan ein. Die
OIC, die die Verhandlungen führte, war dazu jedoch nicht bereit. Die
Bundesregierung unterstützt auch weiterhin ein breites, vorausschauendes und
präventives Monitoring der Menschenrechtslage in Afghanistan.
96. Welche Konsultationen führt die Bundesregierung mit den
Nachbarländern Afghanistans, und mit welchem Ziel (bitte nach Land auflisten)?
Die Bundesregierung ist mit allen Nachbarstaaten Afghanistans im Gespräch zu
den aktuellen Entwicklungen in Afghanistan und ihren Auswirkungen für die
Region und darüber hinaus. In der aktuellen Krise hat der Bundesminister des
Auswärtigen, Heiko Maas, vom 29. August bis 1. September 2021 eine Reise in
die Region unternommen. Im Rahmen der Reise ist Bundesminister Heiko
Maas in Usbekistan mit dem Außenminister Abdulaziz Komilov
zusammengetroffen, in Tadschikistan mit dem Außenminister Sirojiddin Muhriddin und
dem Staatspräsidenten Emomalij Rahmon, und in Pakistan führte er Gespräche
mit seinem Amtskollegen Shah Mehmood Qureshi sowie dem Armeechef
General Qamar Javed Bajwa und Premierminister Imran Khan, um sich mit diesen
zum weiteren Vorgehen mit Blick auf Afghanistan abzustimmen, den Ländern
Unterstützung bei der Bewältigung der Auswirkungen der Krise zuzusichern
und Wege der Kooperation bei der Ausreise von deutschen Staatsbürgern sowie
afghanischen Ortskräften und weiteren gefährdeten Afghaninnen und Afghanen
auszuloten. Darüber hinaus hat Bundesminister Heiko Maas Telefonate geführt
mit dem Außenminister Irans, Hossein Amir-Abdollahian, am 2. September
2021 und dem Außenminister Turkmenistans, Rasit Meredow, zuletzt am
14. September 2021.
Am 29. August 2021 reiste der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für
Afghanistan und Pakistan nach Teheran und führte dort Gespräche mit der
gleichen Zielsetzung.
Im Übrigen führt das AA mit Pakistan alle zwei Jahre Konsultationen auf
Staatssekretärsebene durch, zuletzt im virtuellen Format im Jahr 2020. Das Ziel
ist die Intensivierung der bilateralen Beziehungen. Zusätzlich führt das BMZ
mit Pakistan im jährlichen Wechsel entwicklungspolitische
Regierungsverhandlungen bzw. -konsultationen durch mit dem Ziel, die Strategien und Ansätze
der Entwicklungszusammenarbeit mit den pakistanischen Partnern
abzustimmen und der pakistanischen Regierung Mittel zuzusagen.
Mit Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan führt das AA jährliche
politische Konsultationen auf Beauftragtenebene zur Intensivierung der bilateralen
Beziehungen durch. Mit Usbekistan führt das BMZ im jährlichen Wechsel
entwicklungspolitische Regierungsverhandlungen bzw. -konsultationen durch mit
dem Ziel, die Strategien und Ansätze der Entwicklungszusammenarbeit mit den
usbekischen Partnern abzustimmen und der usbekischen Regierung Mittel
zuzusagen.
Mit China es gibt es eine Vielzahl bilateraler Dialogformate, darunter u. a.
Regierungskonsultationen, den Strategischen Dialog der Außenminister, Asien-
Pazifik-Konsultationen auf Ebene der Staatssekretäre und Afghanistan-
Konsultationen auf der Ebene der Afghanistanbeauftragten.
97. Welche Unterstützungsmaßnahmen plant die Bundesregierung für die
Anrainerstaaten (bitte den Stand der Verhandlungen und ggf. Zusagen
nach Land auflisten)?
Zur schnellen, zielgerichteten und flexiblen Deckung dringender humanitärer
Bedarfe in Afghanistan, insbesondere infolge von Binnenvertreibung, sowie
zur Versorgung afghanischer Flüchtlinge in den Nachbarländern stellt die
Bundesregierung jetzt Mittel in Höhe von 100 Mio. Euro zur Verfügung. Die
Umsetzung erfolgt über internationale humanitäre Partnerorganisationen. Die
Bundesregierung beabsichtigt außerdem, Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro
bereitzustellen, die zum Teil für humanitäre Zwecke und Grundversorgung
verwendet werden.
98. Welche EU-Staaten und Drittstaaten planen nach Kenntnis der
Bundesregierung welche Unterstützungsmaßnahmen für die Anrainerstaaten?
99. Mit welchen EU-Staaten und Drittstaaten werden die
Unterstützungsmaßnahmen in welchem Format koordiniert, und was ist der
Sachstand?
Die Fragen 98 und 99 werden zusammen beantwortet.
Auf Einladung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, Antonio Guterres,
fand am 13. September 2021 in Genf ein hochrangiges Gebertreffen statt. Nach
Kenntnis der Bundesregierung wurden hier von der Gebergemeinschaft bislang
über 1,2 Mrd. US-Dollar an zusätzlichen Mitteln in Aussicht gestellt, davon
über 1 Mrd. US-Dollar für humanitäre Hilfe. Weitergehende Informationen, in
welchem Umfang Mittel für Maßnahmen in Afghanistan und in den
Anrainerstaaten vorgesehen sind, liegen der Bundesregierung bislang nicht vor.
Die Koordinierung humanitärer Hilfe obliegt dem Humanitären Koordinator
der Vereinten Nationen, Martin Griffiths, und dem ihm unterstellten Büro für
die Koordination humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA). Die
Bundesregierung steht hierzu in kontinuierlichem Austausch mit EU-Staaten und weiteren
internationalen Gebern.
100. Welche EU-Staaten und Drittstaaten planen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Aufnahme von afghanischen Staatsangehörigen in
welcher Anzahl, für welche Personengruppen, und aus welchen Staaten?
Die Bundesregierung steht zur Frage der Aufnahme afghanischer
Staatsangehöriger mit europäischen Partnern und Drittstaaten im Gespräch. Weitergehende
Erkenntnisse zu Aufnahmeplanungen anderer Staaten im Sinne der
Fragestellung liegen nicht vor.
101. Wie realistisch schätzt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt die
Möglichkeiten für Afghaninnen und Afghanen ein, in ein Nachbarland
auszureisen, und in welche Länder über welchen Weg?
Die Bundesregierung verfügt mangels Präsenz in Afghanistan über kein
gefestigtes Lagebild über die Sicherheit einzelner Reiserouten sowie der Situation an
den einzelnen Grenzübergängen.
102. Wie stellt die Bundesregierung nach dem Ende der militärischen
Evakuierungsaktion sicher, dass aus Afghanistan über den Landweg
geflüchtete Menschen, die auf Listen der Bundesregierung erfasst und
damit visaberechtigt sind und eine Ausreise mit der Bundeswehr in
Aussicht gestellt bekamen, kontaktiert werden, um nach ihrer Flucht in
Anrainerstaaten Afghanistans an deutschen Auslandsvertretungen ihre
Visa-Verfahren abwickeln zu können?
Wie unterstützt die Bundesregierung die Menschen aktiv dabei?
Die Bundesregierung wird deutsche Staatsangehörige sowie die als
schutzbedürftig anerkannten Afghaninnen und Afghanen direkt kontaktieren bzw. hat
diese bereits kontaktiert. Für die Ortskräfte bleiben die deutschen Institutionen,
für die sie tätig gewesen sind oder noch tätig sind, Hauptansprechpartner.
103. Inwiefern hat die Bundesregierung Menschen auf Evakuierungslisten
bereits vor Ende der militärischen Evakuierungsaktion die Flucht über
den Landweg geraten, und falls ja, inwiefern hat das AA sichergestellt,
dass die diplomatischen Vertretungen in Anrainerstaaten auf diese
Prozesse vorbereitet sind?
Die Bundesregierung hat nicht zu einem konkreten Fluchtweg geraten, sondern
stets eine sorgfältige Abwägung der Risiken, die eine Ausreise auf dem
Landweg bzw. der Zugang zum Flughafen mit sich bringen, empfohlen.
104. Wie wird sich die Bundesregierung bei den afghanischen
Nachbarländern dafür einsetzen, dass Afghaninnen und Afghanen weiterhin in
diese Länder reisen können?
Wie wird sie beispielsweise auf die Regierung Indiens einwirken, die
reguläre Visa von afghanischen Antragstellerinnen und Antragstellern
nach Kenntnis der Fragestellenden aufgrund der Lage in Afghanistan
mit sofortiger Wirkung annulliert hat?
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber den Nachbarstaaten Afghanistans
dafür ein, dass gefährdete Afghaninnen und Afghanen einreisen können und
ihnen eine Weiterreise nach Deutschland ermöglicht wird. Dies war auch ein
wichtiges Thema der Gespräche von Bundesminister Heiko Maas im Rahmen
seiner Reise nach Usbekistan, Tadschikistan und Pakistan vom 29. August 2021
bis 1. September 2021 sowie seiner Telefonate mit den Außenministern von
Indien, Iran und Turkmenistan.
105. Inwieweit und unter welchen Bedingungen wäre nach Ansicht der
Bundesregierung eine Wiederaufnahme der staatlichen EZ mit
Afghanistan unter einer Taliban-Regierung möglich?
Seit der Machtübernahme durch die Taliban sind die Voraussetzungen für die
bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit nicht mehr gegeben. Die
Kriterien dafür sind u. a. die Achtung der Menschenrechte und insbesondere
die Rechte von Frauen und Mädchen sowie die Sicherheit der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Entwicklungszusammenarbeit. Die staatliche
Entwicklungszusammenarbeit wie auch die Auszahlungen für laufende Projekte wurden
deshalb ausgesetzt. Andere Geber und multilaterale Organisationen gehen
analog vor. Für eine Wiederaufnahme der staatlichen
Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan müssten vorab grundlegende politische Bedingungen
erfüllt sein, wie z. B. die Achtung von Menschen- und insbesondere
Frauenrechten.
106. In welchem Umfang werden noch Mittel der EZ über
zivilgesellschaftliche Träger verausgabt?
Die Arbeit der zivilgesellschaftlichen Träger in Afghanistan (private Träger,
Kirchen, Organisationen der Sozialstrukturförderung) ruht in den meisten
Fällen. Dementsprechend werden derzeit nur noch in geringem Umfang Mittel der
EZ über zivilgesellschaftliche Träger verausgabt.
107. Inwieweit plant die Bundesregierung, die frei gewordenen Mittel aus
der EZ mit Afghanistan anderweitig zu investieren?
Auszahlungen für zugesagte Projekte werden in allen Ländern nach
Projektfortschritt im Rahmen der Titelansätze geleistet. Daher muss das Aussetzen der
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit mit Afghanistan zunächst nicht zu
Minderausgaben führen. Zudem ist die bilaterale staatliche Zusammenarbeit
mit Afghanistan ausgesetzt, nicht „storniert“. Insgesamt kann daher zum
jetzigen Zeitpunkt keine Aussage zu Minderausgaben und deren möglicher
Verwendung getroffen werden.
108. Welche Bitten hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 22. August
2021 an den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan bezüglich
afghanischer Flüchtlinge herangetragen, und welche Zusagen hat die
Bundesregierung der Türkei in Aussicht gestellt?
Die Bundesregierung verweist auf die Pressemitteilung vom 21. August 2021:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundeskanzlerin-merkel-telefon
iert-zur-lage-in-afghanistan-1953046.
Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung zu Gesprächen mit Vertretern
ausländischen Staats- oder Regierungschefs macht die Bundesregierung aus
Staatswohlgründen grundsätzlich nicht. Es handelt sich um Akte der
Staatslenkung und somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie unterliegen dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf
hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter der Annahme
gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächsinhalte Dritten bekannt
– dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament –, würden sich die
Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen nicht mehr in gleicher
Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener Austausch auch auf
persönlicher Ebene wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche
Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich.
109. Gibt es innerhalb der Bundesregierungen bereits mögliche nationale
und/oder europäische Pläne für eine gezielte Aufnahme afghanischer
Geflüchteter aus Nachbarstaaten, z. B. im Sinne eines Resettlement-
Prozesses?
Wenn ja, welche?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich offen für „Resettlement“ auf freiwilliger
Basis und in enger Abstimmung innerhalb der Europäischen Union mit Blick
auf die Situation in Afghanistan. Es gibt in diesem Rahmen aber derzeit keine
Entscheidung der Bundesregierung über eine gezielte Aufnahme afghanischer
Geflüchteter aus Nachbarstaaten.
110. Wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung die Forderung der IMK
vom 18. August 2021 umgesetzt werden, ein Bundesprogramm zur
Aufnahme von gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen
(insbesondere Frauen) aufzulegen?
Die Bundesregierung unternimmt große Anstrengungen, um nach dem Ende
der Evakuierungen allen anerkannten afghanischen Ortskräften und den als
besonders schutzwürdig anerkannten Personen die Ausreise aus Afghanistan und
eine Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Im Rat der Innenminister der
Europäischen Union am 31. August 2021 bestand darüberhinausgehend
Einigkeit, dass Menschen vorrangig in der Region Schutz erhalten sollen und die
Nachbarländer Afghanistans deswegen in großem Umfang unterstützt werden
sollen. Die Innenminister von Bund und Ländern haben im August zudem
vereinbart, über eine humanitäre Aufnahme von besonders schutzbedürftigen
Personen aus Afghanistan auf der Grundlage des geltenden Rechts nur in
Einzelfällen zu entscheiden, aber keine allgemeinen Aufnahmeprogramme
aufzulegen.
111. Wird die Bundesregierung die aktuellen Ereignisse als Anlass nehmen,
den Afghanistan-Einsatz und dessen Ende endlich unabhängig und
wissenschaftlich evaluieren zu lassen?
AA, BMI und BMZ planen, das zivile Engagement der Bundesregierung in
Afghanistan von 2013 bis 2021 ressortgemeinsam extern evaluieren zu lassen.
Die Vorbereitungen hierfür haben bereits begonnen. Die (europaweite)
Ausschreibung/Beauftragung soll zeitnah erfolgen. Das BMVg begleitet diese
Evaluierung mit Blick auf die zivil-militärischen Schnittstellen.
112. Wie viele der Rüstungsgüter, welche die Bundesregierung im Verlauf
von 20 Jahren im Wert von knapp 420 Mio. Euro an Afghanistan
geliefert hat, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die Hände der
Taliban geraten?
Welche Informationen bestehen darüber, ob diese auch beim Vormarsch
der Taliban eingesetzt wurden?
Eigene belastbare Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 6. September
2021 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Canan Bayram wird
verwiesen.
113. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung über die Dauer der
Resolute Support Mission (RSM) die Zahl der Desertationen aus der
afghanischen Armee und Polizei pro Jahr entwickelt?
Daten zu Stärken, Verlusten, Abgängen und Zuwächsen wurden über das
afghanische Innenministerium sowie das afghanische Verteidigungsministerium
erfasst und an das Hauptquartier der Resolute Support Mission (RSM) gemeldet.
Diese Zahlen, sofern freigegeben, wurden den an der RSM beteiligten Nationen
bis Mitte 2019 sowie dem USA Special Inspector General for Afghanistan
Reconstruction (SIGAR) dauerhaft bereitgestellt und sind in den quartalsweisen
SIGAR-Berichten teilweise aufgeführt, ausgewertet sowie im Internet
verfügbar (https://www.sigar.mil/quarterlyreports; letzter Aufruf am 31. Juli 2021).
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 28. Dezember
2020 auf die Schriftliche Frage 77 des Abgeordneten Jan Ralf Nolte auf
Bundestagsdrucksache 19/25571 verwiesen.
114. Hat Bundesregierung eine Bewertung über die Ausbildung afghanischer
Streitkräfte im Rahmen RSM?
Wenn ja, wie lautet diese?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur
„Beteiligung der Bundeswehr am NATO-geführten Einsatz Resolute Support in
Afghanistan“ auf Bundestagsdrucksache 19/10143 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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