[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Żaklin Nastić, Dr. Diether Dehm,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/32426 –
Legale und illegale Müllexporte nach Polen und in andere Länder Osteuropas
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Thema des illegalen Müllexports von Deutschland nach Polen beschäftigt
weiterhin die Strafverfolgungsbehörden in beiden Ländern. Im April 2021
hatten erst wieder polnische Überwachungsbehörden illegale Müllexporte einer
deutschen Firma festgestellt und ein Ermittlungsverfahren in Polen eingeleitet.
Im Juni 2021 kam es in Beeskow in Brandenburg zu einer Durchsuchung
wegen der illegalen Lagerung und dem ungenehmigten Export von Abfällen (poli
zei.brandenburg.de/pressemeldung/grenzueberschreitende-abfallkriminalitae/2
609466).
Die Bundesrepublik Deutschland gehört laut der „Süddeutschen Zeitung“
neben den USA, Japan und dem Vereinigten Königreich zu den größten
Exporteuren von Plastikmüll weltweit. „Jährlich werden gut eine Million Tonnen von
hier aus ins Ausland exportiert, dies entspricht einem Sechstel des insgesamt
erzeugten Plastikabfalls“ (sueddeutsche.de/wirtschaft/abfallproblem-der-expor
t-von-plastikmuell-muss-endlich-aufhoeren-1.4418422).
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja
Schulze sagte im Mai 2019, dass „Europa und Deutschland […] in der
Verantwortung [seien], ihren Plastikmüll selbst zu sortieren und möglichst auch
selbst zu recyceln“ (tagesspiegel.de/wirtschaft/neue-regeln-fuer-export-global
er-pakt-gegen-plastikmuell-ohne-die-usa/24331988.html). Nach Ansicht der
Fragesteller scheint die Bundesrepublik Deutschland davon allerdings noch
weit entfernt zu sein.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im November 2019 hat die Bundesregierung auf eine ähnliche Kleine Anfrage
geantwortet (Bundestagsdrucksache 19/15444), in der Frage bezüglich Polen
und allgemeine Fragen gestellt wurden. Im Juli 2020 hat die Bundesregierung
zudem auf eine ähnliche Kleine Anfrage geantwortet (Bundestagsdrucksache
19/21402), in der Frage bezüglich Polen und Tschechien und allgemeine
Fragen gestellt wurden. Daher wird im Folgenden auf relevante frühere Antworten
Bezug genommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32574
19. Wahlperiode 24.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 24. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Regelungen zum Abfallverbringungsrecht sind im Wesentlichen im
Europarecht festgelegt, insbesondere in der europäischen Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Mit dieser wird auch
Völkerrecht (Basler Übereinkommen und ein OECD-Beschluss) umgesetzt.
Die VVA enthält Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von
Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur
Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU
aus und nach Drittstaaten. Sie ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes
Recht. Das deutsche Abfallverbringungsgesetz enthält im Wesentlichen
Bestimmungen zur nationalen Durchsetzung der VVA.
Für den Vollzug des Abfallrechts sind in der Bundesrepublik Deutschland die
Länder zuständig. Die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer sind
nach dem Abfallverbringungsgesetz u. a. für etwaige Zustimmungen zu
Verbringungen, für Kontrollen und im Falle illegaler Verbringungen für deren
Aufklärung und ggf. die Bearbeitung von Rückführungen sowie den Vollzug des
Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts verantwortlich. Über einzelne Fälle von
illegalen Verbringungen liegen der Bundesregierung daher grundsätzlich keine
Erkenntnisse aus eigener Zuständigkeit vor. An Kontrollen von Verbringungen
von Abfällen wirken Bundesbehörden mit, und zwar die Zollverwaltung sowie
das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) im Rahmen ihrer bestehenden
Aufgaben. Falls die Zollverwaltung oder das BAG bei Kontrollen Hinweise zu
illegalen Verbringungen entdecken, unterrichten sie die zuständigen Behörden der
Länder. Das BAG ist zudem bei Verstößen im Bereich illegaler
Abfallverbringung auch Ahndungsbehörde, sofern es sich um Verstöße handelt, die von
Gebietsfremden begangen wurden.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen grenzüberschreitenden
Verbringungen von notifizierungspflichtigen Abfällen, für die eine Zustimmung der
Behörden erforderlich ist und für die das Umweltbundesamt (UBA) eine
Statistik führt, sowie nicht notifizierungspflichtigen Abfällen, die im Rahmen der
Vorschriften grenzüberschreitend frei handelbar sind und für die das UBA
keine Statistik führt. Daten zu den letztgenannten Verbringungen sind in der
Außenhandelsstatistik verfügbar.
Das UBA erfasst jährlich statistische Daten zu Mengen von verbrachten
notifizierungspflichtigen Abfällen1 und zu illegal verbrachten Abfällen2 auf Basis
von Daten, die von den Bundesländern ermittelt werden. Daten des jeweiligen
Berichtsjahres sind grundsätzlich ab dem Ende des Folgejahres verfügbar, zum
Beispiel Ende 2021 für das Jahr 2020.
1. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über Vorfälle von illegalem
Müllexport aus der Bundesrepublik Deutschland nach Polen vom 1.
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (bitte nach Datum, Ursprungsort des
Exports, Zielort und Abfallart auflisten)?
Bezüglich statistischer Daten des UBA wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
Durch ein Schreiben des polnischen Umweltministeriums hat das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) Kenntnis
erhalten von einer vermuteten illegalen Verbringung von Abfällen aus der
mechanischen Behandlung von Abfällen aus Deutschland nach Gliwice in Polen, über
die die Regierung von Oberbayern am 24. September 2020 informiert wurde.
1 S.
https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/grenzuebersch
reitende-abfallstatistik
2 S.
https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/verfolgung-de
r-illegalen-abfallverbringung
Weiterhin wird in dem Schreiben dargestellt, dass die Regierung von
Oberbayern der Auffassung sei, dass die Abfälle aus Österreich stammen.
Nach Angaben der Zollverwaltung wurden von den Zollbehörden die in der
nachfolgenden Tabelle dargestellten Fälle von vermuteten illegalen
Verbringungen von Deutschland nach Polen entdeckt.
Datum Abfälle
19.03.2020 Gebrauchte Textilien mit vermischten Hausutensilien
28.10.2020 Schuhe
18.11.2020 Schrottreifes, ausgebranntes Fahrzeug
Nähere Angaben zu den Ursprungs- und Zielorten liegen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen.
2. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen
der Transporte von Müll aus der Bundesrepublik Deutschland nach Polen
im Jahr 2020?
Für das Jahr 2020 liegen dem UBA noch keine vollständigen und endgültigen
Angaben zu Mengen von Abfällen vor, die von Deutschland nach Polen
verbracht wurden. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele Fälle von illegalem Müllexport aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Polen im Jahr 2020 sind der Bundesregierung bekannt
(bitte nach Datum, Ursprungsort des Exports, Zielort und Inhalt
auflisten)?
a) In wie vielen von diesen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland zu strafrechtlichen
Konsequenzen für deutsche Firmen oder gegen deutsche
Staatsbürger?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung zurzeit noch keine Informationen vor. Es
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) In wie vielen Fällen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung
deutsche Firmen oder deutsche Staatsbürger illegal exportierten Müll
wieder zurück in die Bundesrepublik Deutschland reimportieren (bitte
nach Datum, Ursprungsort des Exports, Zielort und Abfallart
auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da statistisch nur
Summenangaben ohne Bezug zu betroffenen Staaten erhoben werden.
c) In wie vielen dieser Reimportfälle waren nach Auffassung deutscher
Behörden der „illegale Transport […] nicht hinreichend belegt“ (eu-re
cycling.com/Archive/24900) (bitte nach Datum, Ursprungsort des
Exports, Zielort und Abfallart auflisten)?
d) Welche eigenen Erkenntnisse bzw. Recherchen lagen der Auffassung
der deutschen Behörden bei der Formulierung der Aussage zugrunde,
nach denen unzureichende Beweise für illegale Transporte vorliegen,
und welche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland wurden dabei
in die Entscheidungsfindung wann und mit welchem Inhalt
hinzugezogen?
Die Fragen 3c und 3d werden gemeinsam beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über Vorfälle von illegalem
Müllexport aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik
Tschechien vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (bitte nach Datum,
Ursprungsort des Exports, Zielort und Abfallart auflisten)?
Bezüglich statistischer Daten des UBA wird auf die Antwort zu den Fragen 6
und 6a verwiesen.
Nach Angaben der Zollverwaltung wurde von den Zollbehörden am 27.
Oktober 2020 eine vermutete illegale Verbringung von Betonbruchstücken von
Deutschland nach Tschechien entdeckt.
Nähere Angaben zu den Ursprungs- und Zielorten liegen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen.
5. Wie hoch war das jährliche Volumen der Transporte von Müll aus der
Bundesrepublik Deutschland in die Republik Tschechien im Jahr 2020?
Für das Jahr 2020 liegen dem UBA noch keine vollständigen und endgültigen
Angaben zu Mengen von Abfällen vor, die von Deutschland nach Tschechien
verbracht wurden. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
6. Wie viele Fälle von illegalem Müllexport aus der Bundesrepublik
Deutschland in die Republik Tschechien im Jahr 2020 sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Ursprungsort des Exports, Zielort
und Inhalt auflisten)?
a) In wie vielen von diesen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland zu strafrechtlichen
Konsequenzen für deutsche Firmen oder gegen deutsche
Staatsbürger?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung zurzeit noch keine Informationen vor. Es
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) In wie vielen Fällen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung
deutsche Firmen oder deutsche Staatsbürger illegal exportierten Müll
wieder zurück in die Bundesrepublik Deutschland reimportieren (bitte
nach Datum, Ursprungsort des Exports, Zielort und Abfallart
auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da statistisch nur
Summenangaben ohne Bezug zu betroffenen Staaten erhoben werden.
c) In wie vielen dieser Reimportfälle waren nach Auffassung deutscher
Behörden der „illegale Transport […] nicht hinreichend belegt“, wie
es analog im Falle der Republik Polen geäußert wurde (bitte nach
Datum, Ursprungsort des Exports, Zielort und Abfallart auflisten)?
d) Welche eigenen Erkenntnisse bzw. Recherchen lagen der Auffassung
der deutschen Behörden bei der Formulierung der Aussage zugrunde,
nach denen unzureichenden Beweise für illegale Transporte vorliegen,
und welche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland wurden dabei
in die Entscheidungsfindung wann und mit welchem Inhalt
hinzugezogen?
Die Fragen 6c und 6d werden gemeinsam beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
7. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über Vorfälle von illegalem
Müllexport aus der Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien seit
dem 3. Oktober 1990 (bitte nach Datum, Ursprungsort des Exports,
Zielort und Abfallart auflisten)?
Bezüglich statistischer Daten des UBA wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
Nach Angaben der Zollverwaltung konnten aus Zeitgründen nur die Jahre 2018
und 2019 ausgewertet werden. Am 21. April 2018 wurde von den Zollbehörden
eine vermutete illegale Verbringung eines Kühlschranks mit Kältemittel von
Deutschland nach Rumänien erfasst.
Nach Angaben des BAG wurde im Jahr 2020 ein Ordnungswidrigkeiten-
Verfahren gegen einen gebietsfremden Betroffenen aufgrund einer illegalen
Abfallverbringung von Kühlschränken mit Kältemittel von Deutschland nach
Rumänien durchgeführt.
Nähere Angaben zu den Ursprungs- und Zielorten liegen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen.
8. Wie hoch ist das jährliche Volumen der Transporte von Müll aus der
Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien seit dem 3. Oktober 1990
(bitte nach Jahr und Volumen und deklarierter Abfallart prozentual
auflisten)?
Für Verbringungen aus Deutschland nach Rumänien können nach Angaben des
UBA Daten angegeben werden, die unterteilt sind nach
notifizierungsbedürftigen Abfällen (von 1995 bis 2019) und nicht notifizierungsbedürftigen Abfällen
(von 2001 bis 2019). Tabelle 1 enthält die Gesamtmenge der von Deutschland
nach Rumänien exportierten Abfälle. Die Tabelle 2 zeigt beispielhaft für das
Jahr 2019 die exportierten Mengen nach Abfallart.
Tabelle 1: Zeitreihe der Abfallverbringung von Deutschland nach Rumänien in
Tonnen; Angaben für notifizierungspflichtige Abfälle seit Inkrafttreten der
Europäischen Verordnung zur Verbringung von Abfällen
Jahr notifizierungspflichtig nicht notifizierungspflichtig
2019 6 400 44 800
2018 5 450 3 735
2017 0 43 387
2016 0 35 980
2015 1 015 25 649
2014 787 23 622
2013 517 24 296
2012 415 79 313
2011 0 23 996
2010 0 27 554
2009 0 30 233
2008 0 26 803
2007 0 26 694
2006 0 26 530
2005 0 12 899
2004 0 9 075
2003 0 8 053
2002 0 15 991
2001 0 12 092
2000 0
Keine Berechnung durchgeführt
1999 0
1998 0
1997 0
1996 44
1995 0
Quelle: UBA, für nicht notifizierungspflichtige Abfälle auf Basis der Außenhandelsstatistik
Tabelle 2: Abfallverbringung von Deutschland nach Rumänien im Jahr 2019
nach Abfallarten und Art der Entsorgung
Abfallart Menge in Tonnen
Art der
Entsorgung Regelungsstatus
Altholz Kat. II – IV 6 400 Verwertung Notifizierungspflichtig
Aschen und Schlacken 1 278 Verwertung Frei handelbar
Kunststoffabfälle 5 634 Verwertung Frei handelbar
Altholz Kat. I 958 Verwertung Frei handelbar
Altpapier 187 Verwertung Frei handelbar
Alttextilien 23 389 Verwertung Frei handelbar
Metallschrott 13 177 Verwertung Frei handelbar
Andere Abfälle 177 Verwertung Frei handelbar
Summe 51 200
Quelle: Umweltbundesamt, für nicht notifizierungspflichtige Abfälle auf Basis der
Außenhandelsstatistik
9. Wie viele Fälle von illegalem Müllexport aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Rumänien in den Jahren 2013 bis 2019 sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Ursprungsort des Exports,
Zielort und Inhalt auflisten)?
a) In wie vielen von diesen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland zu strafrechtlichen
Konsequenzen für deutsche Firmen oder gegen deutsche Staatsbürger
(bitte nach Jahren und Tatvorwurf clustern)?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Systematische Datenerhebungen des UBA zu illegalen Abfallverbringungen in
der aktuellen Form werden seit dem Jahr 2012 durchgeführt. Im Zeitraum 2012
bis 2019 wurden die in Tabelle 3 aufgelisteten Gerichtsurteile zum
Haupttatbestand „illegale Abfallverbringung“ mit Bestimmungsland Rumänien gefällt.
Für den Zeitraum vor 2012 liegen keine Informationen vor. Weitere
Detailinformationen liegen nicht vor.
Tabelle 3: Gerichtsurteile zu illegalen Abfallverbringungen aus Deutschland
nach Rumänien von 2012 bis 2019
Jahr Abfallart Menge in Tonnen Strafmaß
2019 Fehlanzeige
2018 Fehlanzeige
2017 Fehlanzeige
2016 Elektroaltgeräte 2 300 € Geldstrafe
2015 Gemischter Abfall 3 300 € Geldstrafe
2015 Alttextilien 19 375 € Geldstrafe
2014 Elektroaltgeräte 0,2 400 € Geldstrafe
2014 Gemischter Abfall 4 250 € Geldstrafe
2013 Alttextilien 15 4800 € Geldstrafe
2013 Altreifen 18 2500 € Geldstrafe
2012 Altreifen 20 2500 € Geldstrafe
2012 Altfahrzeuge 1,5 200 € Geldstrafe
Quelle: UBA auf Basis der Strafverfolgungsstatistik
b) In wie vielen Fällen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung
deutsche Firmen oder deutsche Staatsbürger illegal exportierten Müll
wieder zurück in die Bundesrepublik Deutschland reimportieren (bitte
nach Datum, Ursprungsort des Exports, Zielort und Abfallart
auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da statistisch nur
Summenangaben ohne Bezug zu betroffenen Staaten erhoben werden.
10. Welche Hinwiese hat die Bundesregierung über bisher eingeleitete
Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen und
Aufklärung über die Beteiligten durch rumänische Behörden und deutsche
Behörden in allen bislang bekannten Fällen illegalen Müllexports nach
Rumänien seit dem 3. Oktober 1990?
Zur Strafverfolgung in Rumänien liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Zu Gerichtsurteilen in Deutschland wird auf die Antwort zu den
Fragen 9 und 9a verwiesen.
11. Welche politischen Konzepte verfolgt die Bundesregierung, damit die
Bundesrepublik Deutschland in der Lage sein wird, den in der
Bundesrepublik Deutschland entstandenen Plastikmüll eigenständig zu sortieren
und zu recyceln?
12. Wann wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Bundesrepublik
Deutschland in der Lage sein, den gesamten im Land verursachten Müll
zu recyceln, bedarfsgerecht weiterzuverarbeiten und zu lagern?
13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um
zukünftig zu vermeiden, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den vier
größten Exporteuren von Plastikmüll weltweit gehört?
Die Fragen 11 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis 12 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/21402 wurden aktualisiert.
Auf der Grundlage des Völkerrechts (Basler Übereinkommen und ein OECD-
Beschluss) und des europäischen Rechts (u. a. der Freiheit des Warenverkehrs)
können ungefährliche Abfälle zur Verwertung grundsätzlich frei gehandelt
werden, soweit sie in den einschlägigen Abfalllisten im Europarecht aufgeführt
sind.
Auf internationaler Ebene hat sich die Bundesregierung für verschärfte
Regelungen für die Verbringung von Kunststoffabfällen eingesetzt. Im Mai 2019
wurden Verschärfungen des Basler Übereinkommens zur Verbringung von
Kunststoffabfällen beschlossen, und im September 2020 Änderungen eines
OECD-Beschlusses. Diese völkerrechtlichen Änderungen wurden in das EU-
Recht umgesetzt, wobei auch höhere Anforderungen im Vergleich zum
Völkerrecht erreicht wurden.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten gemäß der Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission verschärfte Regelungen für den
Export von Kunststoffabfällen in OECD- und Nicht-OECD-Staaten und für
Importe von dort. Für den Export von gefährlichen Kunststoffabfällen (Eintrag
A3210) sowie den Export von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags
Y48 (dies sind schwerer verwertbare oder nicht zum Recycling bestimmte
Kunststoffabfälle) in Nicht-OECD-Staaten gilt ein Exportverbot.
Weiterhin gelten aufgrund der VVA seit 1. Januar 2021 zusätzliche Regelungen
für den Export von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags B3011 (dies
sind leichter verwertbare Kunststoffabfälle, die zum Recycling bestimmt sind),
da die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 noch keinen Bezug auf den neuen
Eintrag B3011 enthält. Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird derzeit von der
Kommission aktualisiert.
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin dafür ein, dass die internationalen
Regularien für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ständig mit
dem Ziel weiterentwickelt werden, weltweit eine hochwertige Entsorgung zu
erreichen und illegale Praktiken soweit möglich zu verhindern.
Auf EU-Ebene setzt sich die Bundesregierung für die Fortentwicklung des
Abfallverbringungsrechts ein; in diesem Zusammenhang ist für Oktober 2021 ein
Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen angekündigt. Als eines der
Ziele für diese Änderung hat die Kommission die Beschränkung des Exports
von Abfällen in Drittstaaten, in denen diese nicht umweltgerecht behandelt
werden, festgelegt. Dieses Ziel wird von der Bundesregierung grundsätzlich
unterstützt. Auf internationaler Ebene setzt sich die Bundesregierung u. a. im
Rahmen des Basler Übereinkommens insbesondere dafür ein, dass die
weltweiten Standards zur umweltgerechten Behandlung von Kunststoffabfällen im
Rahmen von Technischen Leitlinien angehoben werden
Die Sammelstrukturen in Deutschland führen zu relativ großen Mengen an
Sekundärrohstoffen, die auf globalen Märkten gehandelt werden können. Diese
legalen Exporte werden verringert, wenn es gelingt, die Recycling-Kapazitäten
in Deutschland und in der Europäischen Union auszubauen. Die Grundlage hat
die Bundesregierung zum Beispiel mit dem Verpackungsgesetz geschaffen. Für
Kunststoffverpackungsabfälle wurde mit dem Verpackungsgesetz die
Recyclingquote von früher 36 Prozent auf 63 Prozent ab dem Jahr 2022 erhöht. Das
Gesetz fordert in diesem Zusammenhang mit dem werkstofflichen Recycling
ein besonderes hochwertiges Recyclingverfahren. Da ein solches Verfahren im
Ausland häufig nicht gewährleistet werden kann, wurden bereits vor
Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes die Recyclingkapazitäten in Deutschland
erheblich erweitert, mit der Folge, dass inzwischen weniger
Kunststoffverpackungsabfälle ins Ausland exportiert werden. Außerdem müssen die dualen Systeme
nun genau darlegen, in welchen Anlagen welche Verpackungsmengen recycelt
wurden. Diese sogenannten Mengenstromnachweise werden anschließend von
der Zentralen Stelle Verpackungsregister überprüft. Damit entfallen mögliche
Anreize, Verpackungsabfälle kostengünstig im Ausland zu entsorgen, und
zugleich steigt die Bereitschaft, verstärkt in heimische Recyclinganlagen zu
investieren. Der mit Abstand größte Teil der systembeteiligungspflichtigen
Kunststoffverpackungsabfälle wird in Deutschland verwertet. Der in andere
EU-Mitgliedstaaten und ins Nicht-EU-Ausland exportierte Anteil ist gering.
14. Wie viele Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter in der
Bundesrepublik Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung
für die Kontrolle der Müllentsorgung durch Unternehmen auf
Konformität mit der Gewerbeabfallverordnung beschäftigt (ggf. nach Bundesland
aufschlüsseln)?
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Personaletat für die
Kontrollen der Müllentsorgung durch Unternehmen (ggf. nach
Bundesland aufschlüsseln)?
16. Wie viele Kontrollen von Unternehmen zur Kontrolle der Konformität
ihrer Müllentsorgung mit der Gewerbeabfallverordnung wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 durchgeführt (ggf. nach
Bundesland aufschlüsseln)?
17. In welchen (regelmäßigen) Abständen werden Unternehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich ihrer Müllentsorgung auf
Konformität mit der Gewerbeabfallverordnung kontrolliert, und nach welchen
Kriterien (z. B. Unternehmensgröße, Industriezweig, verarbeitete
Materialien und Rohstoffe) werden diese ausgewählt?
Die Fragen 14 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der Vollzug obliegt
den Bundesländern.
18. Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung
bisher initiiert, um sowohl in der schulischen als auch der außerschulischen
Bildung entsprechende Curricula zu entwickeln, welche die Bevölkerung
im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung für eine geringere
Müllproduktion sensibilisieren?
19. Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung
bisher initiiert, um sowohl in der schulischen als auch der außerschulischen
Bildung über die Folgen deutscher Müllexporte in den jeweiligen
Importländern aufzuklären?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 und 14 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21402 wurden zum Teil aktualisiert.
Der Bildungsbereich ist Kernbereich der Eigenstaatlichkeit der Bundesländer.
Diese sind für die Entwicklung der Curricula für Schulen, Berufsschulen und
Universitäten verantwortlich; Volkshochschulen werden dagegen kommunal
betrieben.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2013 unter Beteiligung der Länder das erste
bundesweite Abfallvermeidungsprogramm erstellt. Eine Fortschreibung des
Programms wurde im Januar 2021 beschlossen. Im November 2019 erschien
die Bürgerbroschüre „Wertschätzen statt wegwerfen – Konzepte und Ideen zur
Abfallvermeidung“; zudem wurde die Themenseite Abfallvermeidung (
www.b
mu.de/Abfallvermeidung) im November 2019 freigeschaltet. Das „Abfall-
Arbeitsheft für Schülerinnen und Schüler“ und „Abfall-Informationen für
Lehrkräfte“ des BMU sind als Lehrmaterial allgemein zu Abfallfragen für
Grundschulen online verfügbar. Weiterhin wird auf die Webseiten des BMU für
Kinder1 bzw. Jugendliche2 verwiesen.
Weiterhin hat das UBA Materialien zur Bildung mit Bezug zur
Abfallvermeidung entwickelt, u. a. das Kinderbuch „Nachrichten aus der Tonne“3, und die
Veröffentlichungen „Abfälle im Haushalt“4 und „Produkte länger nutzen“5.
Zudem wird verwiesen auf Forschungsberichte zu Umweltbildung und Bildung
für nachhaltige Entwicklung – zielgruppen- und wirkungsorientiert6 und zu
Status Quo, Handlungspotentiale, Instrumente und Maßnahmen zur
Reduzierung des Litterings7.
1 S.
https://www.bmu-kids.de/wissen/boden-und-wasser/abfall/
2 S.
https://www.bmu.de/jugend/wissen/details/abfall-weniger-ist-mehr
3 S.
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nachrichten-aus-der-tonne
4 S.
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ratgeber-abfaelle-im-haushalt
5 S.
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/produkte-laenger-nutzen-tipps-zu-verbraucherrechten
6 S.
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltbildung-bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung
7 S.
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/status-quo-handlungspotentiale-instrumente
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]