Kosten der Gleichstellungsbeauftragten des Bundes
der Abgeordneten Mariana Iris Harder-Kühnel, Martin Reichardt, Johannes Huber und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) müssen in jeder Dienststelle mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt werden.
Dienststellen sind gemäß § 3 Nummer 5 BGleiG Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele Gleichstellungsbeauftragte, die aufgrund des BGleiG bestellt wurden, gibt es (bitte nach Dienststellen aufgliedern)?
In wie vielen und welchen Dienststellen gibt es derzeit keine eigene Gleichstellungsbeauftragte, und wie viele Beschäftigtenzahlen haben diese Dienststellen?
Wie viel kosten die gemäß BGleiG bestellten Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich (bitte nach Dienststellen aufgliedern)?