Europäische Bürgerinitiative – Mögliche Änderungen an der allgemeinen Ausrichtung des Rates
der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Dr. Konstantin von Notz, Jerzy Montag, Ulrike Höfken, Viola von Cramon-Taubadel, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Vertrag von Lissabon wurde ein neues Instrument partizipatorischer Demokratie verankert: die Europäische Bürgerinitiative. Demnach können eine Million Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Rechtsetzungsakte zur Umsetzung der Verträge vorzulegen. Bevor dieses neue Instrument auch in der Praxis angewendet werden kann, bedarf es einer Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments. Darin werden die genauen Verfahren und Bedingungen zur Durchführung einer Europäischen Bürgerinitiative festgelegt sein. Der Vorschlag für diese Verordnung wurde am 31. März 2010 von der Europäischen Kommission unterbreitet. Auf seiner Tagung am 14. Juni 2010 hat der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen in Erwartung des Standpunkts des Europäischen Parlaments eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative festgelegt. Die Verordnung wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments und die Einigung zwischen Rat und Parlament auf eine gemeinsame Position stehen noch aus.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche sind nach Ansicht der Bundesregierung die wichtigsten noch ungelösten Fragen bezüglich der Ausgestaltung der Verordnung über die Bürgerinitiative, und in welchen Punkten gibt es in der allgemeinen Ausrichtung des Rates noch Verhandlungsspielraum?
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeit vorgesehene Regelung, dass Initiatorinnen und Initiatoren für jede Initiative ein eigenes Online-System einrichten müssen, und welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen ein zentrales, bei einer geeigneten europäischen Stelle angesiedeltes Online-Sammelsystem?
3. Aus welchen Gründen erachtet es die Bundesregierung für unerlässlich, dass für Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer im Formular für eine Unterstützungsbekundung obligatorisch ist, und hat sie dabei die Einschätzung der für die Beurteilung dieser Frage zuständigen Datenschutzbeauftragtenbehörde eingeholt?
4. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung nicht den Mitgliedstaaten Dänemark, Irland, den Niederlanden, Finnland, dem Vereinigten Königreich und der Slowakei angeschlossen, die derzeit lediglich die Punkte 1 bis 4 der Anlage III der Verordnung (Vor- und Familienname, Anschrift, Geburtsdatum, -ort und -land, Staatsangehörigkeit) als Pflichtfelder deklarieren und keine zusätzlichen Angaben zur Identifizierung der Personen verlangen?
5. Wurde die Festlegung der anzugebenden Informationen vor dem Hintergrund des Zweckbindungs- und Erforderlichkeitsgrundsatzes der Datenschutzgesetze kritisch geprüft?
6. Ist in der Bundesrepublik Deutschland die Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum für die Identifizierung einer Person ausreichend, und wenn nicht, welche zusätzlichen Angaben werden hierzu unbedingt benötigt?
7. Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung bei der Europäischen Bürgerinitiative die Angabe einer Personal- oder Passnummer als notwendig während in den Ländern eine solche Angabe bei verschiedensten Formen der Bürgerbeteiligung (Bürgerbegehren, Bürgerentscheide etc.) gesetzlich nicht vorgesehen ist?
8. Inwiefern ist sich die Bundesregierung des Risikos bewusst, mit der obligatorischen Angabe der Personal- bzw. Passnummer womöglich potenzielle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Unterstützungsbekundungen abzuhalten, und wie rechtfertigt sie diese schwerwiegende Folge?
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung hinsichtlich der Frage der Registrierung und der Zulässigkeit einer vorgeschlagenen Initiative? Insofern die Bundesregierung ein zweistufiges Verfahren befürwortet, erachtet sie einen Schwellenwert von 100 000 Unterstützungsbekundungen für angemessen?
10. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen für eine Senkung der Mindestzahl an Mitgliedstaaten einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
11. Welche Gründe sprechen vor dem Hintergrund, dass die Bürgerinitiative als Instrument des Agenda-Settings nicht mit einem Wahlakt gleichzusetzen ist, aus Sicht der Bundesregierung gegen die Festsetzung des Mindestalters für die Unterstützung einer Bürgerinitiative auf 16 Jahre?
12. Wie soll unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung die Sammlung von Online-Unterschriften gewährleistet werden, wenn erst innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten die vorgesehenen technischen Spezifikationen für die Online-Sammelsysteme festgelegt werden sollen?
13. Wie realistisch schätzt die Bundesregierung die Chance ein, dass Einzelpersonen oder europaweit noch wenig vernetzte Organisationen binnen zwölf Monaten eine Million Unterschriften aus neun Mitgliedstaaten sammeln können?
14. Inwiefern wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen für stärkere Rechte der Initiatorinnen und Initiatoren einsetzen insbesondere was ein Klagerecht gegen das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung betrifft?
15. Welche Behörde wird in Deutschland für die Koordinierung der Überprüfungen der Unterstützungsbekundungen und für die Ausstellung der diesbezüglichen Bescheinigung benannt werden?
Fragen15
Welche sind nach Ansicht der Bundesregierung die wichtigsten noch ungelösten Fragen bezüglich der Ausgestaltung der Verordnung über die Bürgerinitiative, und in welchen Punkten gibt es in der allgemeinen Ausrichtung des Rates noch Verhandlungsspielraum?
Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeit vorgesehene Regelung, dass Initiatorinnen und Initiatoren für jede Initiative ein eigenes Online-System einrichten müssen, und welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen ein zentrales, bei einer geeigneten europäischen Stelle angesiedeltes Online-Sammelsystem?
Aus welchen Gründen erachtet es die Bundesregierung für unerlässlich, dass für Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer im Formular für eine Unterstützungsbekundung obligatorisch ist, und hat sie dabei die Einschätzung der für die Beurteilung dieser Frage zuständigen Datenschutzbeauftragtenbehörde eingeholt?
Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung nicht den Mitgliedstaaten Dänemark, Irland, den Niederlanden, Finnland, dem Vereinigten Königreich und der Slowakei angeschlossen, die derzeit lediglich die Punkte 1 bis 4 der Anlage III der Verordnung (Vor- und Familienname, Anschrift, Geburtsdatum, -ort und -land, Staatsangehörigkeit) als Pflichtfelder deklarieren und keine zusätzlichen Angaben zur Identifizierung der Personen verlangen?
Wurde die Festlegung der anzugebenden Informationen vor dem Hintergrund des Zweckbindungs- und Erforderlichkeitsgrundsatzes der Datenschutzgesetze kritisch geprüft?
Ist in der Bundesrepublik Deutschland die Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum für die Identifizierung einer Person ausreichend, und wenn nicht, welche zusätzlichen Angaben werden hierzu unbedingt benötigt?
Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung bei der Europäischen Bürgerinitiative die Angabe einer Personal- oder Passnummer als notwendig während in den Ländern eine solche Angabe bei verschiedensten Formen der Bürgerbeteiligung (Bürgerbegehren, Bürgerentscheide etc.) gesetzlich nicht vorgesehen ist?
Inwiefern ist sich die Bundesregierung des Risikos bewusst, mit der obligatorischen Angabe der Personal- bzw. Passnummer womöglich potenzielle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Unterstützungsbekundungen abzuhalten, und wie rechtfertigt sie diese schwerwiegende Folge?
Wie positioniert sich die Bundesregierung hinsichtlich der Frage der Registrierung und der Zulässigkeit einer vorgeschlagenen Initiative? Insofern die Bundesregierung ein zweistufiges Verfahren befürwortet, erachtet sie einen Schwellenwert von 100 000 Unterstützungsbekundungen für angemessen?
Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen für eine Senkung der Mindestzahl an Mitgliedstaaten einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Gründe sprechen vor dem Hintergrund, dass die Bürgerinitiative als Instrument des Agenda-Settings nicht mit einem Wahlakt gleichzusetzen ist, aus Sicht der Bundesregierung gegen die Festsetzung des Mindestalters für die Unterstützung einer Bürgerinitiative auf 16 Jahre?
Wie soll unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung die Sammlung von Online-Unterschriften gewährleistet werden, wenn erst innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten die vorgesehenen technischen Spezifikationen für die Online-Sammelsysteme festgelegt werden sollen?
Wie realistisch schätzt die Bundesregierung die Chance ein, dass Einzelpersonen oder europaweit noch wenig vernetzte Organisationen binnen zwölf Monaten eine Million Unterschriften aus neun Mitgliedstaaten sammeln können?
Inwiefern wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen für stärkere Rechte der Initiatorinnen und Initiatoren einsetzen insbesondere was ein Klagerecht gegen das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung betrifft?
Welche Behörde wird in Deutschland für die Koordinierung der Überprüfungen der Unterstützungsbekundungen und für die Ausstellung der diesbezüglichen Bescheinigung benannt werden?