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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fragen zur Anerkennung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.10.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3263701.10.2021

Fragen zur Anerkennung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, kurz Istanbul-Konvention, ist in Deutschland seit dem 1. Februar 2018 in Kraft. Mit der Ratifizierung hat Deutschland sich verpflichtet, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen, Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung von Frauen zu ergreifen und ihre Gleichstellung zu fördern. Dies gilt auch für geflüchtete Frauen, die in besonderer Weise von Gewalt bedroht und betroffen sind (Bundestagsdrucksache 19/10341).

Pro Asyl, die Flüchtlingsräte Bayerns, Brandenburgs, Hessens, Niedersachsens und Sachsen-Anhalts und die Universität Göttingen haben im Juli 2021 einen Schattenbericht vorgelegt, in dem sie die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention im Hinblick auf geflüchtete Frauen und Mädchen untersuchen. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland den Vorgaben der Istanbul-Konvention an vielen Stellen nicht gerecht wird. Beispielsweise fehle es in großen Sammellagern an der Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten; Frauen, die Gewalt erfahren haben, würden häufig nicht als besonders vulnerable Personen erkannt, und geschlechtsspezifische Verfolgung bleibe im Asylverfahren oft unberücksichtigt. Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die staatliche Asylverfahrensberatung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchführt, nicht geeignet sei, Frauen so zu stärken, dass sie ihre Gewalterfahrungen in der Anhörung geltend machen können. Ferner werde Gewalt gegen Frauen im Asylverfahren nach wie vor nicht ausreichend thematisiert oder als „privat“ und somit asylunerheblich eingestuft (https://www.proasyl.de/news/istanbul-konvention-umsetzen-schutz-vor-gewalt-auch-fuer-gefluechtete-frauen-und-maedchen/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Frauen haben 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Wie viele Antragstellerinnen waren unter einem Jahr, unter 14, zwischen 14 und 18 bzw. über 18 Jahre alt, und wie viele von ihnen kamen als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

2

Über wie viele Asylanträge von Frauen hat das BAMF 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig sowie nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den oben genannten Altersstufen differenzieren)?

Wie lautete in den genannten Zeiträumen die Gesamtschutzquote des BAMF in Bezug auf weibliche Asylsuchende, und wie lautete die um formelle Entscheidungen „bereinigte“ Gesamtschutzquote?

3

Wie viele Frauen haben 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 einen Schutzstatus im Rahmen des Familienasyls erhalten (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz differenzieren)?

Wie viele dieser Frauen waren unter 18, wie viele über 18 Jahre alt?

4

Welchen Anteil machte der Familienschutz 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 gemessen an allen als asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannten Frauen aus (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

5

Unter welchen Umständen prüft das BAMF das Vorliegen individueller, insbesondere geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe, obwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienasyl vorliegen, bzw. unter welchen Umständen wird darauf ggf. verzichtet, und warum?

Wie wird in solchen Konstellationen damit umgegangen, wenn z. B. nach der Anerkennung von Familienschutz eine Trennung erfolgt und sich Frauen nicht mehr auf den Familienschutz berufen können, gilt dann ein Vertrauensschutz oder müssen dann unter Umständen Jahre zurückliegende Ereignisse im Zusammenhang mit einer (geschlechtsspezifischen) Verfolgung im Detail vorgebracht werden, um weiterhin Schutz genießen zu können?

6

Wie viele Frauen wurden 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung beim BAMF als Asylberechtigte bzw. als Flüchtling anerkannt (bitte nach Jahren, Alter – unter 18, über 18/ Summe – und den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln und zwischen Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure differenzieren), und welche Schutzquote ergibt sich, wenn diese Anerkennungen auf alle inhaltlichen, d. h. nicht rein formellen, Entscheidungen des BAMF über Asylanträge weiblicher Asylsuchender in diesen Zeiträumen bezogen werden (bitte wie in der ersten Teilfrage differenzieren)?

Wie hoch war 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 der Anteil weiblicher Asylsuchender an der Gesamtzahl aller als geschlechtsspezifisch verfolgt anerkannten Menschen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

7

In wie vielen Fällen hat das BAMF 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufgrund von

a) herkunftslandspezifischen Informationen,

b) Hinweisen während der Anhörung der Eltern,

c) Hinweisen von anderen Stellen (Ländererstaufnahme, Externe) eine Anhörung von minderjährigen Mädchen durchgeführt, um kinderspezifische Fluchtgründe, wie beispielsweise Genitalverstümmelung bzw. Genitalbeschneidung, zu ermitteln (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

8

Welche Erfahrungen und Einschätzungen gibt es beim BAMF dazu, in welchem Umfang folgende geschlechtsspezifische Gefahren im Asylverfahren von weiblichen Antragstellerinnen vorgebracht bzw. durch das BAMF festgestellt werden: (drohende) Zwangsheirat, (drohende) Genitalbeschneidung, drohender Femizid, partnerschaftliche und häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt sowie andere frauenspezifische Gewalterfahrungen (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

9

Sind die BAMF-Anhörerinnen und BAMF-Anhörer gehalten, geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe wie die oben genannten in den Anhörungen von Mädchen und Frauen von sich aus in einer sensiblen Art und Weise anzusprechen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass viele Frauen nicht wissen, dass sie diese Verfolgungserfahrungen als Asylgrund geltend machen können, und falls ja, in welchen Fällen?

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass eine Ausweitung der Ansprache i. S. eines Amtsermittlungsgrundsatzes sinnvoll wäre, und falls nein, warum nicht?

10

Wie viele Sonderbeauftragte waren jeweils zum 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2021 im BAMF eingesetzt (bitte nach den einzelnen vulnerablen Personengruppen sowie den BAMF-Dienststellen unter Angabe der jeweiligen Aufnahmekapazitäten der Einrichtung vor Ort und Angabe der tatsächlichen Gesamtzahl der dort [ggf. als Mehrfach-]Sonderbeauftragte tätigen Personen aufschlüsseln)?

11

In wie vielen Asylverfahren von Frauen und Mädchen, die 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 bearbeitet bzw. entschieden wurden, waren Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung beteiligt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

a) In wie vielen dieser Verfahren wurden Sonderbeauftragte als Anhörerin bzw. Anhörer eingesetzt?

b) In vielen dieser Verfahren wurden Sonderbeauftragte als Entscheiderin bzw. Entscheider eingesetzt?

c) In wie vielen dieser Verfahren waren Sonderbeauftragte sowohl Anhörerin bzw. Anhörer als auch Entscheiderin bzw. Entscheider?

d) In wie vielen dieser Verfahren wurden Sonderbeauftragte weder als Anhörerin bzw. Anhörer noch als Entscheiderin bzw. Entscheider eingesetzt, sondern um die Entscheidung lediglich ergänzend noch einmal zu überprüfen?

12

Was genau beinhaltet die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/10341 angesprochene Mustervereinbarung des Bundes über Aufbau und Betrieb von AnkER-Einrichtungen bezüglich eines einrichtungsbezogenen (Gewalt-)Schutzkonzeptes, und welche Bundesländer haben diese Regelung übernommen?

Welche Bundesländer haben derzeit keine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Umsetzung der Schutzkonzepte für Frauen und Mädchen in den AnkER-Einrichtungen und funktionsgleichen Einrichtungen durch die Bundesländer?

Wird die Umsetzung der Länder durch den Bund kontrolliert, und wenn ja, wie?

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass ein Bedarf für eine stärkere Vereinheitlichung, Verbindlichkeit und unabhängige Überprüfung besteht?

14

Erfolgt bei der Asylverfahrensberatung des BAMF im Rahmen des allgemeinen Gruppengesprächs der Hinweis, dass geschlechtsspezifische Gewalt bzw. Verfolgung von Mädchen und Frauen eine verfahrens- bzw. entscheidungsrelevante Vulnerabilität darstellen kann und bei der Antragstellung, spätestens jedoch bei der Anhörung vorgetragen werden kann, wie dies auch in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der LSBTI geschieht (Bundestagsdrucksache 19/10733)?

Falls ja, welche konkreten Tatbestände oder Beispiele werden genannt?

Welche weitergehenden Informationen oder Hinweise erhalten die Mädchen und Frauen ggf.?

15

In wie vielen Fällen fanden 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 individuelle Beratungsgespräche gemäß der zweiten Stufe der Asylverfahrensberatung des BAMF statt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Wie viele dieser Beratungsgespräche wurden mit weiblichen Antragstellerinnen allein geführt?

16

In wie vielen Fällen wurden 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 verfahrens- oder entscheidungsrelevante Vulnerabilitäten durch die Asylverfahrensberatung des BAMF identifiziert und die diesbezüglichen Informationen an den Asylverfahrenssekretariats- oder Asylbereich des BAMF weitergeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Wie viele dieser Fälle betrafen geschlechtsspezifische Verfolgung bzw. die spezifische Vulnerabilität von Frauen und Mädchen?

17

Welche Maßnahmen haben das Bundesinnenministerium bzw. das BAMF ergriffen, um die Istanbul-Konvention in Bezug auf geflüchtete Frauen umzusetzen?

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich aus der Istanbul-Konvention ergebende Schutzansprüche bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Asylverfahren zu berücksichtigen?

Was haben das Bundesinnenministerium bzw. das BAMF insbesondere unternommen, um gendersensible Asylverfahren zu gewährleisten, und welchen weiteren Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf.?

18

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Bundesregierung künftig eine aussagekräftigere Statistik zur Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer Verfolgung im Asylverfahren erheben und veröffentlichen sollte, um in Bezug auf dieses Thema mehr Transparenz herzustellen, und falls nein, warum nicht?

Berlin, den 28. September 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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