[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2649
17. Wahlperiode 26. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Silvia Schmidt (Eisleben),
Anette Kramme, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/2523 –
Herstellung umfassender Barrierefreiheit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die demografischen Prognosen sagen für die Jahre bis 2050 eine stetig
wachsende Zahl von pflegebedürftigen und hochaltrigen Menschen voraus. Es
werden dann bis zu 10 Millionen Menschen über 80 Jahre alt sein. Diesen
Menschen muss ein normales Leben mitten in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Der Mangel an barrierearmem und barrierefreiem Wohnraum, barrierefreier
Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur, barrierefreier Kommunikation und
barrierefreien kommunalen Netzwerken führt zum gesellschaftlichen Ausschluss von
Menschen, die durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit darauf
angewiesen sind.
Viele ältere Menschen müssen bei Pflegebedürftigkeit in Pflegeheime gehen,
obwohl die ambulante Versorgung in einer barrierefreien Umgebung oft
günstiger wäre. Betroffene und Angehörige sind weitgehend allein gelassen in ihrer
ohnehin schwierigen Situation. Sie geben aus Angst vor Versorgungsmangel
und Vereinsamung, aufgrund mangelnder Information über sowie aus Mangel
an barrierefreien Umgestaltungsmöglichkeiten ihres Wohnumfeldes sowie
barrierefreier Infrastruktur in ihrer Umgebung lieber ihre Privatsphäre auf und
ziehen in Heime.
Angesichts der seit dem 26. März 2009 in Deutschland rechtlich verbindlichen
Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten
Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) und des fortschreitenden
demografischen Wandels rückt die soziale Teilhabe aller Menschen in den
Mittelpunkt der Politik. Insbesondere Menschen mit Behinderung, ältere und
chronisch kranke Menschen werden durch räumliche und sprachliche Barrieren
von der sozialen Teilhabe ausgeschlossen. Barrieren treten im
Zusammenwirken von dauerhafter oder vorübergehender körperlicher, seelischer oder
psychischer Funktionseinschränkung sowie sozialer und räumlicher Umwelt
auf. Niemand wird allein durch seine Funktionseinschränkung von der
gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen; dies ist vielmehr Ergebnis fehlender
Barrierefreiheit und Zugänglichkeit der Umwelt. Die Gesellschaft ist dafür
verantwortlich, für Menschen mit Behinderung, für ältere Menschen und für Fami- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. Juli
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2649 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelien gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe zu gewährleisten –
Barrierefreiheit ist dafür unbedingte Voraussetzung.
Barrierefreiheit ist ein umfassendes Prinzip bei der Gestaltung des öffentlichen
Raums, der Kommunikationsmittel und der sozialen Leistungen. Insbesondere
beim Wohnraum, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, bei öffentlichen
Gebäuden und Dienstleistungen, bei der Kommunikation sowie im
Gesundheitswesen müssen verbindliche Vorgaben geschaffen werden. Mit
Zielvereinbarungen allein wird keine konsequente Barrierefreiheit geschaffen, obwohl selbst
diese in vielen Bereichen fehlen. Nach Auffassung des Deutschen
Behindertenrates hat das Instrument der Zielvereinbarungen bei der Schaffung von
Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft bislang keine hinreichende Wirkung entfaltet, da
bisher lediglich acht Zielvereinbarungen existieren.
In einem Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention,
der derzeit von der Bundesregierung entwickelt wird und im März 2011
vorgestellt werden soll, müssen die bestehenden Verpflichtungen zur Schaffung von
Barrierefreiheit überprüft und weiterentwickelt werden. Beispielsweise besteht
seit Dezember 2009 die Verpflichtung für öffentliche und private
Bahnunternehmen durch eine EU-Verordnung, barrierefreies Reisen zu ermöglichen. Das
Behindertengleichstellungsgesetz und die Gleichstellungsgesetze der Länder
fordern schon heute die verbindliche Herstellung von Barrierefreiheit im
öffentlichen Raum. Die Umsetzung ist indes oftmals mangelhaft. Auch für private
Dienstleister gibt es bereits Regelungen: Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2a des
Gaststättengesetzes ist fehlende Barrierefreiheit als Versagungsgrund für die
Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte verankert, soweit eine Baugenehmigung
für Neu- oder Umbauten nach dem 1. November 2002 eingeholt wurde oder
Umbauten nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt wurden, die keine
Baugenehmigung erforderten.
Die barrierefreie Gestaltung der räumlichen Umwelt muss nach den Prinzipien
„universelles Design“ oder „Nutzen für alle“ vollzogen und alle relevanten
gesellschaftlichen Gruppen müssen als Experten in eigener Sache beteiligt
werden. Barrierefreiheit nach diesen Prinzipien unterstützt die Nutzung
unabhängig von der individuellen Einschränkung und in Wechselwirkung mit
bedarfsgerechten Hilfsmitteln. Es wird davon ausgegangen, dass sich die
Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit nicht
ausschließlich an der Zahl gegenwärtiger Nutzer orientiert, sondern langfristig wichtige
wirtschaftspolitische Impulse erzeugt, die eine nachhaltige Bewirtschaftung
öffentlicher und privater Ressourcen insbesondere im demografischen Wandel
auslösen. Die Entwicklung von leicht zu handhabenden Produkten bringt
Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt weiter. Im Rahmen der Kampagne „alle
inklusive! Die neue UN-Konvention“ der Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange behinderter Menschen in der 16. Legislaturperiode wurde
zudem die Forderung nach einer Überarbeitung von § 3 Absatz 2 der
Arbeitsstättenverordnung geäußert. Darin soll festgeschrieben werden, dass
Arbeitsstätten nicht nur dann barrierefrei vorzuhalten sind, wenn ein Unternehmen
Menschen mit Behinderung beschäftigt. Vielmehr müssen Arbeitsplätze
grundsätzlich so gestaltet werden, dass sie mit geringem Aufwand barrierefrei
nutzbar sind, um tatsächliche Chancen von Menschen mit Behinderung am
Arbeitsmarkt zu wahren.
Diese Kleine Anfrage dient der Information des Deutschen Bundestages über
die Erkenntnisse, Planungen und Aktivitäten der Bundesregierung im
Zusammenhang mit dem Komplex Barrierefreiheit, der einen Querschnitt von
Politikfeldern und Zuständigkeiten betrifft.
1. Was unternimmt die Bundesregierung, um der Barrierefreiheit eine größere
Akzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft zu ermöglichen?
Plant die Bundesregierung dazu Kampagnen/Projekte?
Um Barrierefreiheit auch über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus zu
gewährleisten, wurde mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) 2002 das
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2649Instrument der Zielvereinbarung geschaffen. Damit von den Möglichkeiten
dieses Instruments insgesamt stärker Gebrauch gemacht werden kann, fördert
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das
„Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit“ (BKB). Ziel des BKB ist es, Verbände,
Unternehmen und weitere Beteiligte organisatorisch, fachlich und juristisch dabei zu
unterstützen, konkrete Lösungen für eine barrierefreie Umweltgestaltung zu
entwickeln und diese in Zielvereinbarungen nach dem BGG festzuhalten. Das
Kompetenzzentrum arbeitet behinderungs- und verbandsübergreifend und ist
Ansprechpartner und Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung, ihre Verbände,
Beauftragte und Beiräte sowie für Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft,
Politik und Verwaltung. Vom Kompetenzzentrum werden außerdem
Öffentlichkeitsarbeit, Sensibilisierungsarbeiten und Qualifizierungsmaßnahmen
koordiniert und durchgeführt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert im
Rahmen seines Programms „Baumodelle der Altenhilfe und der
Behindertenhilfe“ die Errichtung von Wohngemeinschaften, Heimen und kulturellen
Einrichtungen, die sich durch barrierefreie architektonische Lösungen sowohl im
Innern als auch bei der Außengestaltung auszeichnen. Auch Projekte zur mobilen
Wohnberatung und Kooperationen mit Wohnungsgenossenschaften und
Handwerksorganisationen im Bundesprogramm Neues Wohnen zielen darauf ab,
Barrieren abzubauen. Die Verbesserung der Barrierefreiheit wird außerdem als
Querschnittsthema im Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigt.
Zur Barrierefreiheit am Arbeitsplatz
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Änderung des § 3
Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung, wonach Arbeitsplätze grundsätzlich so
zu gestalten sind, dass sie mit geringem Aufwand barrierefrei nutzbar sind,
die Chancen von Menschen mit Behinderung in der Praxis verbessern
würde?
Die Bundesregierung hält eine Änderung des § 3 Absatz 2 der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in dem in der Frage genannten Sinne rechtlich für nicht
möglich. Die ArbStättV konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der
Maßnahmen, die beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich sind.
Bereits jetzt ist der Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderung beschäftigt, nach
§ 3 Absatz 2 ArbStättV verpflichtet, Arbeitsstätten so einzurichten und zu
betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die
barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen,
Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen,
Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine entsprechende Änderung von § 3
Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung in den geplanten Aktionsplan zur
Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen aufzunehmen?
Die Bundesregierung plant keine Änderung des § 3 Absatz 2 ArbStättV (siehe
Antwort zu Frage 2). Im Übrigen stehen die Regelungen in der ArbStättV im
Einklang mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention im Hinblick auf
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Menschen mit Behinderung.
Drucksache 17/2649 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Welche weiteren Anstrengungen, wie z. B. Förderprogramme des Bundes,
Informationskampagnen oder Kooperationen mit den Industrie- und
Handelskammern, wird die Bundesregierung unternehmen, um die barrierefreie
Gestaltung von Arbeitsplätzen durch gesetzliche oder untergesetzliche
Regelungen zu verbessern bzw. zu erleichtern?
Zur Konkretisierung der Anforderung in § 3 Absatz 2 ArbStättV wird zurzeit im
Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) eine Technische Regel zur Barrierefreiheit
am Arbeitsplatz erarbeitet. Mit der Verabschiedung der Technischen Regel durch
den ASTA und deren Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt durch
das BMAS ist in der laufenden Berufungsperiode des ASTA zu rechnen.
5. Wo sieht die Bundesregierung die Ursachen dafür, dass das Instrument der
Zielvereinbarungen hinsichtlich der Schaffung von Barrierefreiheit in
privaten Unternehmen bislang keine hinreichende Wirkung entfaltet hat?
Die Bundesregierung teilt die Erkenntnis, dass vom Instrument der
Zielvereinbarung von den Verbänden und der Wirtschaft bislang nur sehr zögerlich Gebrauch
gemacht wurde. Das BMAS hat in den Jahren 2007 und 2008 Gespräche mit
Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Expertinnen und Experten für
Barrierefreiheit geführt, um die bestehenden Probleme zu identifizieren. Dabei
wurde aufgezeigt, dass zum einen die Verpflichtungsbereitschaft – insbesondere
die der Wirtschaft – verhältnismäßig gering ist und darüber hinaus sowohl bei
den Verbänden als auch bei den Unternehmen ein hoher Informationsbedarf
bezüglich des Instruments der Zielvereinbarung und dessen praktischer Umsetzung
besteht. Es bestand dennoch Einvernehmen, dass das Instrument der
Zielvereinbarung grundsätzlich geeignet ist, die Herstellung von Barrierefreiheit
voranzubringen. Mit dem Ziel, insbesondere die Behindertenverbände dabei zu
unterstützen, dem Instrument des BGG zu stärkerer Wirksamkeit zu verhelfen, fördert
das BMAS das „Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit“. Siehe hierzu auch
Antwort zu Frage 1.
6. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem in der 16.
Legislaturperiode erstellten Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages zu den Chancen und
Perspektiven behinderungskompensierender Technologien am Arbeitsplatz
für die Förderung barrierefreier Arbeitsplätze, und wie wird sie die in dem
Bericht aufgezeigten Handlungsoptionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
umsetzen?
Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien sind
Schlüsseltechniken in einer Vielzahl von Berufen. Der Einsatz spezieller Technologien ist
somit auch ein wichtiger Bestandteil für die Verbesserung der Teilhabe von
Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben. Die damit erreichbare größere
Selbstständigkeit der einzelnen Menschen wirkt weit über den Arbeitsmarkt hinaus.
Die aktiven Maßnahmen zur Arbeitsmarktpolitik in Deutschland legen
dementsprechend einen besonderen Fokus auf die einzelfallbezogene, adäquate
Ausstattung von Arbeitsplätzen, ggf. unter dem Einsatz von passgenauen technischen
Hilfsmitteln sowie barrierefreier Hard- und Software, die insbesondere auf die
Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen zugeschnitten sind. Es ist
allerdings in erster Linie Aufgabe der Leistungsträger, auf diesem Gebiet über
die jeweils neuesten Kenntnisse zu verfügen, um die Leistungen zur Teilhabe
adäquat erbringen zu können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2649Zur Barrierefreiheit im Gesundheits- und Pflegebereich
7. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortung für die
Fortentwicklung der Versorgungsstrukturen der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung dafür einsetzen, dass der bauliche und auch nicht
bauliche barrierefreie Zugang zu Arzt- und Therapiepraxen zukünftig
bundesweit einheitlich für die Versicherten gegeben ist?
Wenn ja, wie kann dies im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit gefördert werden?
Hinsichtlich der Herstellung von Barrierefreiheit in Arztpraxen wird auf die
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Arbeit
und Soziales Hans-Joachim Fuchtel vom 17. Mai 2010 auf die Schriftliche
Frage 48 auf Bundestagsdrucksache 17/1812 der Abgeordneten Silvia Schmidt
(Eisleben) Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Versorgung mit Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben
werden, nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden darf (§ 124
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). In den Gemeinsamen
Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 124 Absatz 4
SGB V ist hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen (§ 124 Absatz 2 SGB V)
u. a. festgelegt, dass Heilmittelerbringer über eine Praxisausstattung verfügen
sollen, die behindertengerecht zugänglich ist, um insbesondere gehbehinderten
und Menschen im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Pflegestützpunkte,
Menschen mit Behinderung eine niedrigschwellige Beratung zu bieten und
die örtlichen Leistungserbringer, wie Verwaltung, Kirchengemeinden,
gewerbliche Anbieter und bürgerschaftliches Engagement, zu vernetzen?
Die Vorschrift des § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) schafft
einen allgemeinen Rahmen zur Vernetzung aufeinander abgestimmter
pflegerischer und sozialer Angebote. Die Regelung bietet damit
Gestaltungsmöglichkeiten auch für niedrigschwellige Beratungen der Menschen mit Behinderung
durch die an den Pflegestützpunkten beteiligten – insbesondere durch die nach
Landesrecht bestimmten – Stellen.
9. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, durch die Umsetzung des
Vorschlags für einen neuen teilhabeorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriff,
wie er seit dem 29. Januar 2009 vorliegt, die Pflege von Menschen mit
Behinderung zu verbessern?
Mit der Vorlage des Berichts des Beirates zur Überarbeitung des
Pflegebedürftigkeitsbegriffes, dem auch vom Deutschen Behindertenrat zugestimmt wurde,
wurden Vorarbeiten für die Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes in
der Pflegeversicherung geleistet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff beinhaltet
einen Paradigmenwechsel: weg von der Defizitbetrachtung bei den im Gesetz
definierten Verrichtungen hin zur Feststellung des Grades der Selbständigkeit bei
der Durchführung von Aktivitäten oder Gestaltung von Lebensbereichen.
Auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober
2009 unterstreicht die Bedeutung einer „neuen, differenzierteren Definition der
Pflegebedürftigkeit“, weist auf bestehende Ansätze hin und betont zugleich, dass
ein Neuansatz hinsichtlich seiner finanziellen Auswirkungen auf die
Pflegeversicherung und auf den Zusammenhang mit anderen Leistungssystemen hin
überprüft werden muss. Mit Bezug auf diese Gesichtspunkte und die
Beiratsvorschläge bedarf es noch der Klärung einer Reihe von Kernfragen, um den
Anpassungsbedarf im SGB XI sowohl im Detail als auch im Hinblick auf die
grundlegende Ausrichtung genauer umreißen zu können.
Drucksache 17/2649 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZur Barrierefreiheit im Wohnumfeld
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei Studium und
Ausbildung von Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und
Ingenieuren dafür zu sorgen, dass barrierefreies Bauen zur Norm sowohl für
den privaten als auch den öffentlichen Bereich wird und nicht länger die
Ausnahme bleibt?
Aus- und Fortbildung dieser Berufsgruppen sind Aufgabe der Hochschulen,
Kammern und Verbände. Das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird darauf hinwirken, die Aus- und Fortbildung im
Bereich des barrierefreien Bauens zu Programmschwerpunkten zu machen. Die
stärkere Befassung der relevanten Berufsgruppen mit dem Thema
Barrierefreiheit ist aus Sicht einer zukunftsgerichteten und nachhaltigen Politik für eine älter
werdende Gesellschaft wünschenswert. Erste Erfahrungen, die durch
Kooperationen im Rahmen des Bundesmodellprogramms Neues Wohnen bereits
gewonnen wurden, sollen schrittweise ausgebaut werden. Dies gilt etwa für das von
Studentinnen und Studenten der Hochschule für Technik in Stuttgart entwickelte
Ausstellungsprojekt „Raumwandel: Zu Hause wohnen – komfortabel und
variabel“, das innovative barrierefreie Lösungen aufzeigt. Im Projekt
Kompetenznetzwerk Wohnen wurde unter Mitarbeit von Architekten und Ingenieuren
zudem der Entwurf eines Curriculums für Wohnberaterinnen und Wohnberater
erarbeitet.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die steuerliche und
finanzielle Unterstützung bei Baumaßnahmen an die Erfüllung der
Barrierefreiheit zu knüpfen?
Mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ wird eine weitgehende
Barrierefreiheit angestrebt. Technische Mindestanforderungen auf der Grundlage der
DIN 18040 (Entwurf) sorgen für die Nachhaltigkeit der geförderten
Maßnahmen. Sie gewährleisten, dass ältere Menschen auch im Falle von
Mobilitätseinschränkungen oder Menschen mit Behinderung ein selbständiges Leben in
vertrauter Umgebung führen können. Die Steuerermäßigung für Aufwendungen bei
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Selbstnutzer- und
Mieterhaushalten (§ 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) schließt Maßnahmen zur
Beseitigung von Barrieren im Wohnbereich ein. Begünstigt sind die Arbeitskosten.
Die Steuerermäßigung beträgt im Veranlagungszeitraum auf Antrag 20 Prozent
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 1 200 Euro. Es handelt sich
um einen Abzug von der Steuerschuld. Zum Abbau von Barrieren im
Wohnumfeld stellt der Bund den Ländern und Gemeinden durch
Städtebauförderungsprogramme Finanzhilfen zur Verfügung, über die jährlich eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern abgeschlossen wird. In der Präambel zu
dieser Verwaltungsvereinbarung ist seit 2007 verankert, dass die Finanzhilfen im
Rahmen der integrierten Stadtentwicklung auch zur barrierefreien Gestaltung
des Wohnumfeldes in den Förderquartieren eingesetzt werden können.
12. Welche positiven Folgen für die Wirtschaft sieht die Bundesregierung
durch Umbaumaßnahmen für die Barrierefreiheit im Altbaubestand?
Ist die Bundesregierung bereit, hierfür ein Anschubprogramm aufzulegen?
Die Ausweitung des Angebotes an altersgerechten, barrierefreien oder
barrierereduzierten Wohnungen sowie entsprechende Investitionen in Wohnumfeld und
Infrastruktur sind wichtige Anliegen der Wohnungs- und
Stadtentwicklungspolitik. Die Bundesregierung unterstützt daher private Wohnungseigentümer und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2649Wohnungswirtschaft bei der alters- und behindertengerechten Anpassung von
bestehenden Wohngebäuden mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“. Seit
April 2009 erfolgt eine Förderung durch zinsverbilligte Darlehen und seit Mai
2010 durch Zuschüsse insbesondere für selbstnutzende Wohnungseigentümer.
Seit Programmbeginn im April 2009 sind bis Ende Juni 2010 Darlehen in Höhe
von rd. 322 Mio. Euro für barrierereduzierende Maßnahmen bzw.
Maßnahmenbündel in rd. 25 600 Wohnungen zugesagt worden. Auch bei der am 1. Mai 2010
gestarteten Zuschusskomponente, die insbesondere selbstnutzende
Wohnungseigentümer motiviert, rechtzeitig in altersgerechte Umbaumaßnahmen zu
investieren, ist eine hohe Inanspruchnahme zu verzeichnen. In zwei Monaten hat die
KfW Bankengruppe Zuschüsse in Höhe von insgesamt 635 000 Euro für ein
Investitionsvolumen von rd. 12,7 Mio. Euro zugesagt.
13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, das Programm der KfW
Bankengruppe zum altengerechten Umbau des Wohnraumbestandes,
angesichts des in Zukunft weiter wachsenden und derzeit nicht einmal
annähernd gedeckten Bedarfs, deutlich aufzustocken, und wie wird die
Bundesregierung trotz Haushaltskonsolidierung die barrierefreie und
barrierearme Wohnraummodernisierung weiter fördern?
Gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP wird die
Bundesregierung das Programm weiterentwickeln. Dazu dienen u. a. 20 Modellvorhaben, die
bis Ende 2012 Lösungen zum Abbau von Barrieren im Bestand und im
Wohnumfeld analysieren sowie Beratungs- und Moderationsangebote für den
altersgerechten Umbau erweitern werden. Zudem sollen die Erfahrungen aus den
Modellvorhaben in die Erarbeitung von Empfehlungen zur Weiterentwicklung
der Förderinstrumente einfließen. Über die Fortführung des Programms und
seine finanzielle Ausstattung wird im Rahmen der Haushaltsaufstellungen für
die einzelnen Jahre zu verhandeln sein.
14. Welche Maßnahmen staatlicher Förderung bestehen in anderen EU-
Staaten, die als Vorbild in Deutschland dienen können?
Eine Übersicht staatlicher Fördermaßnahmen in anderen EU-Staaten zur
Herstellung von Barrierefreiheit liegt der Bundesregierung nicht vor.
15. Gibt es Berechnungen zu den möglichen Einspareffekten insbesondere für
die Pflegeversicherung durch die öffentliche Förderung von
Umbaumaßnahmen zu barrierearmen Wohnungen?
Derartige Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor, weshalb sich der
finanzielle Entlastungseffekt nicht quantifizieren lässt. Allerdings sind
Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Wohnungen oft eine
wichtige Voraussetzung für den Verbleib von pflegebedürftigen Menschen in
ihrer eigenen Wohnung. Die Pflegeversicherung hat im Jahr 2009 rd. 93 Mio.
Euro für Zuschüsse zu entsprechenden wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
ausgegeben. Damit konnte sicherlich in vielen Fällen eine teurere
Heimunterbringung vermieden werden.
16. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung bezüglich der Kritik von
Behindertenverbänden an der Begrenzung des Basisausgleichs für Mobi-
Drucksache 17/2649 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelitätshilfen (gemäß der Hilfsmittelliste nach § 139 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) auf das Wohnumfeld?
Die entsprechende Beschränkung der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung für Mobilitätshilfen geht auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zurück. Die Bundesregierung hält die vom BSG
entwickelten Grundsätze für die Versorgung mit Hilfsmitteln zum mittelbaren
Behinderungsausgleich für sachgerecht. Es ist nicht Aufgabe der Krankenkassen,
sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Dies
würde die gesetzliche Krankenversicherung überfordern.
17. Wie wird die Bundesregierung den Abschluss von Zielvereinbarungen als
Ergänzung oder Vorstufe von gesetzlichen Regelungen durch private
Dienstleister vorantreiben?
Siehe Antwort zu Frage 1.
18. Welche Gründe führen nach Auffassung der Bundesregierung dazu, dass
die DIN-Norm 18040-3 vorerst zurückgestellt wurde, und wie schätzt die
Bundesregierung diese Norm fachlich ein?
Während der Erarbeitung der Entwürfe zu DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen –
Öffentlich zugängliche Gebäude“ und DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen –
Wohnungen“ von 2007 bis 2009 wurde die DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen –
Öffentliche Verkehrsanlagen“ zunächst zurückgestellt. Um diesen Bereich, dem
die Bundesregierung einen hohen Stellenwert beimisst, nun ebenfalls
abzudecken, hat das Deutsche Institut für Normung e. V. im Juli 2009 beschlossen, die
DIN 18024-1 „Barrierefreies Bauen – Straßen, Plätze, Wege, öffentliche
Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze“ zu überarbeiten. Der für die
Überarbeitung gebildete Arbeitskreis hat in diesem Jahr bereits zweimal getagt; ein
zügiger Abschluss der Überarbeitung wird angestrebt.
19. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Barrierefreiheit als
verbindliches Kriterium bei der Gestaltung von Verkehrsanlagen auf der
Grundlage diverser technischer Regelwerke berücksichtigt wird?
Die Schaffung von Barrierefreiheit umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die
für die unterschiedlichen Verkehrsträger in verschiedenen Regelwerken
festgeschrieben sind. Auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 2 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung sind außer den Vorschriften der Verordnung die anerkannten
Regeln der Technik anzuwenden. Diese umfassen neben den Normen (ISO, EN,
DIN) auch das Regelwerk der Eisenbahnen für die Gestaltung von
Verkehrsanlagen (Konzernrichtlinie 813).
Die Technischen Regelwerke für Planung und Bau von Straßen werden im
Auftrag der Bundesregierung von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet und kontinuierlich fortgeschrieben. Für den
Bereich der Bundesfernstraßen bilden diese die Grundlage für Planung und Bau.
Bei Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen liegt die Verantwortung für ihre
Anwendung bei den zuständigen Straßenbaulastträgern. Die Technischen
Regelwerke müssen sich in den durch gesetzliche Regelungen vorgegebenen Rahmen
einpassen. Dementsprechend werden bei der Überarbeitung neue oder
zwischenzeitlich novellierte Gesetze, Normen etc. berücksichtigt. Die Berücksichtigung
der Belange behinderter Menschen und von Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung wird, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, bei der Regelwerkserar-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2649beitung durch die FGSV insbesondere mit einem eigenen Arbeitskreis
„Barrierefreie Verkehrsanlagen“ sichergestellt. Auch bei der Neufassung der Richtlinien
für Lichtsignalanlagen (RiLSA) aus dem Jahr 1992, die 2010 veröffentlicht
wurden, ist dies der Fall: Das Behindertengleichstellungsgesetz hat ebenso wie die
DIN 18024-1 eine wesentliche Grundlage bei der Überarbeitung gebildet. In den
RiLSA wird vielfach auf die Belange mobilitäts- und sehbehinderter Personen
eingegangen, von den grundsätzlichen Kriterien für den Einsatz von
Lichtsignalanlagen, der Signalprogrammstruktur, der Ausstattung mit akustischen oder
anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen bis hin zu speziellen Aspekten wie der
Grünpfeil-Regelung.
Das Ziel der Barrierefreiheit an Flughäfen ist gesetzlich verankert. Gemäß § 19d
des Luftverkehrsgesetzes haben Unternehmer von Flughäfen für eine gefahrlose
und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen
Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen.
Dabei sind die Belange von Menschen mit Behinderung und mit
Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu
erreichen.
20. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass bei der kontinuierlichen
Überarbeitung der technischen Regelwerke die Bedürfnisse behinderter
Menschen ein verbindliches Kriterium darstellen, und wie sind die
Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 1992) im Hinblick auf die
Bedürfnisse für blinde und sehbehinderte Menschen überarbeitet worden?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
Zur Barrierefreiheit im Verkehrswesen
21. Welche Defizite sieht die Bundesregierung bei den nach § 2 Absatz 3 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) von den
Verkehrsunternehmen vorzulegenden Programmen zur Herstellung von Barrierefreiheit?
Umfassende Barrierefreiheit lässt sich nur schrittweise herstellen. Die
erreichbaren Verbesserungsmaßnahmen sind an ihrem Wirkungsgrad und der
Nutzbarkeit für möglichst viele Betroffene zu orientieren. Die Kriterien für Maßnahmen
zur barrierefreien Gestaltung richten sich nach den jeweiligen besonderen
Verhältnissen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers ist den Eisenbahnen ein
Handlungsspielraum darüber belassen, wie und wann die gesetzliche
Zielbestimmung erreicht wird. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) hat die entsprechenden
Vorgaben in ihrem Programm nach § 2 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung bereits im Jahr 2005 dargelegt. Es ist vorgesehen, dieses
Programm im Jahr 2010 fortzuschreiben.
Bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE), die Personenverkehr betreiben
und gemäß § 5 Absatz 1e Nummer 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes der
Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen, haben 16 NE jeweils
ein mit Behindertenverbänden abgestimmtes Programm erstellt. Diese
Programme wurden an das zuständige Zielvereinbarungsregister weitergeleitet.
Weitere 17 Unternehmen sind mit der Erarbeitung dieser Programme beschäftigt
oder befinden sich in der Abstimmung mit Behindertenverbänden. Für 45 NE
wird derzeit geprüft, ob eine Ausnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 6 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zugelassen werden kann. Von elf
Unternehmen liegen keine Rückmeldungen vor. Hier prüft das EBA, ob diese
Unternehmen gewerblich tätig sind, und wird ggf. die Erstellung der Programme mit
verwaltungsrechtlichen Mitteln durchsetzen.
Drucksache 17/2649 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Plant die Bundesregierung, bei der anstehenden Novelle des
Personenbeförderungsgesetzes, weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit zu
verankern, und wenn ja, welche?
Nach § 8 des Personenbeförderungsgesetzes hat der Nahverkehrsplan die
Belange von Menschen mit Behinderung und mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit
dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Im Hinblick
auf die Zuständigkeit der Länder für Planung, Organisation und Finanzierung des
öffentlichen Personennahverkehrs sind daneben keine weiteren
bundesrechtlichen Regelungen geplant.
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich des Anteils
an barrierefreien Fernbahnhöfen vor?
Barrierefreiheit umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen für
mobilitätseingeschränkte Personen, blinde oder sehbehinderte Personen sowie hörbehinderte
Personen. Maßnahmen für die einzelnen Teilmerkmale sind im Programm der
DB AG dargestellt. Eine statistische Auswertung der Zielerfüllung dieser
einzelnen Teilmerkmale nach Bahnhofskategorien liegt nicht vor. Ein wichtiger
Teilaspekt der Barrierefreiheit für die große Personengruppe der
mobilitätseingeschränkten Personen sowie für Personen mit Kinderwagen, Gepäck oder
Fahrrädern ist die stufenfreie Erreichbarkeit der Bahnsteige. Nach Mitteilung der
DB Station&Service AG sind bei 68 Prozent aller Verkehrsstationen, in denen
Fernverkehrszüge halten, sämtliche Fernverkehrsbahnsteige stufenfrei
erreichbar. Im Jahr 2009 waren in Stationen mit mehr als 1 000 Reisenden je Tag 73
Prozent der für die Verkehrsabwicklung genutzten Bahnsteige stufenfrei erreichbar.
24. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass bei der
Fortschreibung des Programms der Deutschen Bahn AG zur Barrierefreiheit künftig
auch Bahnhöfe umfassend barrierefrei (Bau von Aufzügen oder langen
Rampen) zu gestalten sind, die eine geringere Reisendenfrequenz
vorweisen können als die bisher vereinbarten 1 000 Personen täglich?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Auch bei Verkehrsstationen mit weniger als 1 000 Reisenden je Tag wird
grundsätzlich die Herstellung der Barrierefreiheit angestrebt. Lediglich
kostenintensive Ausbaumaßnahmen, wie der Bau von Aufzügen oder langer
Rampenbauwerke zusätzlich zu Treppen, werden nur bei besonderem Bedarf (z. B.
Behinderteneinrichtung vor Ort) umgesetzt. Unter Anwendung dieses Kriteriums
werden rund zwei Drittel aller Bahnhöfe stufenfrei erschlossen und für 95 Prozent
der Reisenden Verbesserungen erreicht. In dem Zusammenhang ist außerdem zu
beachten, dass vielfach eine andere, bereits stufenfrei gestaltete Bahnstation in
angemessener Entfernung zur Verfügung steht. Für das verbleibende Drittel der
Stationen, die lediglich 5 Prozent des Reisendenaufkommens ausmachen, sind
im Zuge fälliger Erneuerungen kostengünstigere Lösungen zu suchen, um die
Wirtschaftlichkeit des Betriebs dieser Stationen nicht in Frage zu stellen.
25. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass im Nahverkehr
grundsätzlich ein spontanes Reisen sichergestellt wird, insbesondere, wenn das
Fahrzeug über eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe verfügt aber kein
Zugbegleiter im Zug ist, der diese bedienen könnte, damit behinderte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2649Reisende nicht bis um 12 Uhr des Vortages ihre Reise bei der
Mobilitätsservicezentrale anmelden müssen?
Die Lösung dieses Problems ist unternehmerische Aufgabe der
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei bestimmten Triebwagen ohne Zugbegleiter werden die
fahrzeuggebundenen Einstiegshilfen vom Triebfahrzeugführer bedient. Im
Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder für den Schienenpersonennahverkehr
und die Entscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Abgrenzung der
Zuständigkeiten Bund/Deutsche Bahn AG/Länder infolge der Bahnreform (Anlage 1 zur
Bundestagsdrucksache 13/6149 vom 18. November 1996) hingewiesen.
26. Wie steht die Bundesregierung den Forderungen der Behindertenverbände
gegenüber, die Spezifikationen TSI PRM (Technische Spezifikationen für
die Interoperabilität Personen mit eingeschränkter Mobilität betreffend)
unter Einbeziehung der Behindertenverbände grundlegend zu überarbeiten
und Standards zur Barrierefreiheit zu verankern?
Die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „eingeschränkt
mobiler Personen“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und
im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TSI PRM) enthält
eine Vielzahl von Vorschriften, um die Vorkehrungen zu harmonisieren, die für
eingeschränkt mobile Personen getroffen werden, die als Fahrgäste in diesen
Eisenbahnsystemen reisen. Sie bieten diesem Nutzerkreis im gesamten
transeuropäischen Netz einen Zugang auf ähnlichem Niveau. Erwägungsgrund 14 der
Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 über diese TSI (ABl. L 64/72
vom 7.3.2008) sieht eine Überarbeitung auf Grund der Entwicklung der Technik
wie auch der betrieblichen, sicherheitstechnischen oder gesellschaftlichen
Anforderungen unter Einbeziehung der Interessenvertretungen eingeschränkt
mobiler Personen vor. Eine solche Überarbeitung wird von der Bundesregierung
begrüßt.
27. Wie wird die Bundesregierung bei der Überprüfung der
Gemeindeverkehrsfinanzierung bis Ende 2013 die den Ländern zugewiesenen
Finanzierungsmittel so anpassen, dass die Länder in die Lage versetzt werden, einen
höheren Standard bei den Verkehrsleistungen (wie zum Beispiel die
Schaffung barrierefreier Lösungen) bestellen und bezahlen zu können?
Die Sicherung der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs und des
kommunalen Straßenbaus sind wichtige Zukunftsaufgaben. Nach Artikel 143c
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes überprüfen Bund und Länder bis 2013, in
welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur
Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Um angesichts
der langen Planungs- und Investitionszyklen Planungssicherheit zu gewähren,
sieht die Koalitionsvereinbarung vor, über die Höhe der Finanzausstattung in der
Mitte dieser Legislaturperiode zu entscheiden. Inwieweit die Länder die ihnen ab
2014 zur Verfügung stehenden Mittel zur Schaffung barrierefreier Lösungen
einsetzen, haben diese nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes selbst zu
entscheiden.
28. Wie unterstützt die Bundesregierung die gesamte Reisekette (von der
Buchung über Dienstleistungen am Bahnhof und in der Bahn, der
Gepäcklogistik, dem Ein-, Um- und Aussteigen bis hin zur Kooperation mit ande-
Drucksache 17/2649 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderen Verkehrsträgern), um Mobilität von behinderten Bahnreisenden
weitestgehend zu gewährleisten?
Dies ist Aufgabe der beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen. Eine Übersicht
der in diesem Zusammenhang bestehenden Hilfen und Informationsmaterialien
der DB AG ist im Internet veröffentlicht:
www.bahn.de/p/view/service/
barrierefrei/barrierefrei_uebersicht.shtml.
Im Rahmen des Forschungsschwerpunktes „Mobile elektronische Informations-
und Serviceleistungen für den Verkehrsteilnehmer im 21. Jahrhundert“ versucht
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemeinsam mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die notwendigen
Voraussetzungen für eine „Tür-zu-Tür-Information“ mit Hinweisen zur
Barrierefreiheit zu schaffen.
29. Wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1371
/2007 und der Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zur
Barrierefreiheit auf Bahnhöfen in Deutschland?
Bei wie vielen und welchen Bahnhöfen ist die Barrierefreiheit bereits
umgesetzt, findet eine barrierefreie Umrüstung in diesem Jahr statt, und wie
viele und welche Bahnhöfe werden erst ab 2011 umgebaut?
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen zu
barrierefreien Bahnhöfen in den einzelnen Bundesländern (Bundestagsdrucksachen
16/14096 bis 16/14111) wird verwiesen.
30. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, Barrierefreiheit zu einem
Förderkriterium für Fördermittel des Bundes zu machen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht in der Schaffung bzw. Verbesserung der
Barrierefreiheit ein wichtiges Anliegen. Für den Bereich Verkehr verlangt § 8 Absatz 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eine barrierefreie Gestaltung nach Maßgabe
der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes. Inwieweit Barrierefreiheit ein
geeignetes Förderkriterium bei der Ausreichung von Fördermitteln des Bundes
sein kann, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern unterliegt einer
individuellen Beurteilung, bei der die Eigenheiten des jeweiligen Förderprogramms zu
beachten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend macht es bei den Förderungen im Rahmen des Programms „Baumodelle
der Altenhilfe und der Behindertenhilfe“ zur Auflage, barrierefreie Standards in
und an den geförderten Gebäuden – Heime, Wohngemeinschaften und
soziokulturelle Einrichtungen – umzusetzen. Bei dem Wettbewerb zu dem aktuellen
Programm „Wohnen für (Mehr)Generationen – Gemeinschaft stärken, Quartier
beleben“ war die Barrierefreiheit ausdrücklich Bewerbungs- und
Teilnahmevoraussetzung.
31. Wie ist der derzeitige Umsetzungsstand des durch das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Auftrag gegebene Projekt
„Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum für seh- und hörgeschädigte
Menschen“ aus dem Jahr 2008?
Das Forschungsvorhaben „Barrierefreiheit im öffentlichen Raum für seh- und
hörgeschädigte Menschen“ ist abgeschlossen. Ziel des Forschungsvorhabens
war es, Barrieren im öffentlichen Raum für seh- und hörgeschädigte Menschen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2649zu erfassen und konkrete Lösungsvorschläge zum Abbau von Barrieren
aufzuzeigen. Diese orientieren sich an dem Prinzip eines „Designs für alle“. Die
Lösungen tragen gesamtplanerischen Rahmenbedingungen wie rechtlichen
Vorgaben, Anforderungen aller Nutzer des öffentlichen Raums, wirtschaftlichen
Gesichtspunkten und architektonisch-gestalterischen Belangen Rechnung.
Vorgeschlagene Lösungen werden anhand konkreter Positiv-Beispiele
veranschaulicht. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die
Ergebnisse des Forschungsvorhabens 2008 in der von ihm herausgegebenen Reihe
„direkt“ als Heft Nr. 64 veröffentlicht und bietet so den an der Gestaltung des
öffentlichen Verkehrsraums beteiligten Akteuren – zu nennen sind insbesondere
Planungs- und Ingenieurbüros, Verwaltungen in Ländern, Städten und
Gemeinden sowie Behindertenbeiräte und -verbände – nützliche Anregungen zur
Erreichung einer möglichst weitgehenden Barrierefreiheit.
32. Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung entfaltet, um die an der zivilen
Luftfahrt beteiligten Fluggesellschaften, Kabinenausstatter, Flughäfen und
Reiseunternehmen für eine verstärkte Berücksichtigung von
Barrierefreiheit im Luftverkehr zu sensibilisieren?
Die Bundesregierung verfolgt grundsätzlich eine Politik, die die Belange der
mobilitätseingeschränkten Menschen berücksichtigt. Im Rahmen dessen führt die
Bundesregierung regelmäßig Gespräche mit den an der zivilen Luftfahrt
beteiligten Fluggesellschaften, Kabinenausstattern, Flughäfen und Reiseunternehmen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat zuletzt im
Rahmen einer Informationsveranstaltung im Herbst 2008 die betroffenen
Verbände und Unternehmen über die Verpflichtungen und Auswirkungen der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 informiert.
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat
auch in diesem Jahr die Internationale Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA) in
Berlin-Schönefeld als Plattform für eine Fachkonferenz genutzt. Die Konferenz
beschäftigte sich mit der Frage, wie die Luftfahrt- und Reiseunternehmen die
große Zielgruppe mobilitätseingeschränkter Menschen gewinnen, dabei allen
Reisenden mehr Komfort bieten und trotzdem gewinnorientiert operieren
können. Die Teilnahme von Unternehmen wie Airbus, Air Berlin, Deutsche
Lufthansa AG und ÖGER TOURS GmbH auf der Fachkonferenz zeigte das Interesse
der Branche am barrierefreien Luftverkehr und dem Expertenwissen der
Menschen mit Behinderung. Diese Zusammenarbeit wird vertieft, um weitere
Fortschritte zu erzielen.
33. Wie und mit welchen Maßnahmen wird die Verordnung (EG) Nr. 1107/
2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität zum Beispiel beim Bau des Airport Berlin
Brandenburg International BBI umgesetzt?
Die Flughafenplanung und der Flughafenausbau sind Angelegenheiten der
Länder, die sie im Auftrag des Bundes wahrnehmen (§ 31 Absatz 2 des
Luftverkehrsgesetzes). Für die Planungen des Flughafens Berlin Brandenburg International
ist das Land Brandenburg zuständig. Dieses teilte auf Anfrage mit, dass gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2006 beim Flughafenausbau die entsprechenden Vorkehrungen zur
Herstellung der Barrierefreiheit auf Flughäfen eingeplant und im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die
Anforderungen des § 19d des Luftverkehrsgesetzes hat die zuständige
Planfeststellungsbehörde eine Auflage zur Berücksichtigung der Belange der mobilitätsein-
Drucksache 17/2649 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegeschränkten Menschen in den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des
Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld aufgenommen. Darüber hinaus wurde im
Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens
Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz
berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu gewährleisten. Sofern es sich um
Maßnahmen für Behinderte im Rahmen von Hochbaumaßnahmen handelt,
werden diese hinsichtlich der Erfüllung der Verordnungsregelungen von den
Behörden der unteren Bauaufsicht überprüft.
34. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass Rollstuhlfahrerinnen
und Rollstuhlfahrer im Flughafenbereich grundsätzlich ununterbrochen
ihren eigenen Rollstuhl nutzen können und nicht flughafen- oder
Airlineeigene Rollstühle nutzen müssen?
Die Bundesregierung steht dem Bestreben von Rollstuhlfahrerinnen und -
fahrern, den eigenen Rollstuhl durchgängig nutzen zu können, grundsätzlich positiv
gegenüber. Organisatorische Abläufe und insbesondere
Sicherheitsanforderungen bedingen, dass in bestimmten Situationen flughafen- oder airlineeigene
Rollstühle zu nutzen sind. Aufgrund der langen Lebensdauer vorhandener und vor
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 oder des
Behindertengleichstellungsgesetzes noch nicht vollständig barrierefrei konzipierter Flughäfen oder
Flugzeugkabinen ist der notwendige Umgestaltungsbedarf nur schrittweise
realisierbar.
35. Wie wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass verbindliche
Bestimmungen auf europäischer Ebene die barrierefreie Zugänglichkeit von
Diensten, die Nichtdiskriminierung und die Unterstützung von Personen
mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im Bereich der See-
und Binnenschifffahrt gewährleistet werden?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Absicht, Fahrgastrechte zu
fördern, insbesondere auch im Hinblick auf mobilitätsbeeinträchtigte Personen.
Die Bundesregierung hat in den letzten zwei Jahren intensiv an den Beratungen
über die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
mitgewirkt. Am 5. Juli 2010 hat das Europäische Parlament den Gemeinsamen
Standpunkt des Rates in der durch Änderungsanträge modifizierten Fassung
angenommen. Innerhalb der Frist von 24 Monaten nach Verkündung der Verordnung wird
die Bundesregierung ergänzende gesetzliche Regelungen zur Ausführung und
Durchsetzung dieser Verordnung vorschlagen. Soweit durch die Verordnung
Verpflichtungen der Häfen begründet werden, obliegt die weitere Umsetzung
den zuständigen Ländern. Die für die Binnenschifffahrt zuständigen
Organisationen haben sich der Thematik intensiv gewidmet. Als erstes internationales
Gremium hat die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 2005
Vorschriften im Interesse von Menschen mit Behinderung verabschiedet.
Identische Bestimmungen wurden durch die Europäische Union in der Richtlinie
2006/87/EG zu den technischen Anforderungen an Binnenschiffe festgelegt. Im
Bereich der Seeschifffahrt hat die Bundesregierung Artikel 8 der Richtlinie 2009/
45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften
und - normen für Fahrgastschiffe, der Sicherheitsanforderungen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität regelt, fristgerecht umgesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2649Zur Barrierefreiheit im Tourismus
36. Wie viele Zielvereinbarungen zwischen Verbänden und Unternehmen
konnten mit Unterstützung des Bundeskompetenzzentrums
Barrierefreiheit (BKB) seit dem Bestehen der Institution getroffen werden und mit wie
vielen Partnern steht das BKB derzeit in Verhandlungen?
Das Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e. V. (BKB) besteht seit dem
2. Juli 2009. Im Jahr 2009 konnte das BKB 13 Projekte auf den Weg bringen.
Diese Projekte leisteten wichtige Vorarbeiten für mögliche
Zielvereinbarungsverhandlungen zwischen Behindertenverbänden und Unternehmen oder
Unternehmensverbänden. Für das laufende Jahr sind bislang 17 Projekte bestätigt.
Alle Projekte sollen dazu beitragen, die gestaltete Umwelt so zu verändern,
dass Menschen mit Behinderung in gleicher Weise am gesellschaftlichen
Leben teilhaben können wie Menschen ohne Behinderung. Viele der Projekte
sollen auch zur Aufnahme von Zielvereinbarungsverhandlungen führen. Einen
Überblick zu den Verhandlungspartnern liefert auch die Webseite des BKB
unter
www.barrierefreiheit.de/projekte.
37. Welche Anstrengungen unternimmt die neue Bundesregierung zur
Umsetzung der tourismuspolitischen Leitlinien aus der letzten Legislaturperiode
unter besonderer Berücksichtigung der Thematik „Barrierefreiheit“,
besonders im Hinblick auf die Annahme des Antrags „Barrierefreien
Tourismus weiter fördern“ (Bundestagsdrucksache 16/12101)?
Die tourismuspolitischen Leitlinien der Bundesregierung sehen vor, das Ziel der
Barrierefreiheit als Querschnittsaufgabe in allen Politikbereichen stärker zu
verankern. Dafür wird sich die Bundesregierung mit Nachdruck einsetzen. Sie
fördert kontinuierlich Projekte der Nationalen Koordinationsstelle Tourismus für
Alle e. V. (NatKo). Die Zahl der behindertenfreundlichen und
behindertengerechten touristischen Angebote steigt deutlich an. Auch viele private Anbieter
berücksichtigen bei Ausbau und Modernisierung von Hotels,
Freizeiteinrichtungen usw. die Anforderungen der Barrierefreiheit. Die von der Bundesregierung
in Auftrag gegebene Studie „Barrierefreier Tourismus für alle in Deutschland –
Erfolgsfaktoren und Maßnahmen zur Qualitätssteigerung“ (2008) hat eine
Bestandsanalyse vorgenommen und Handlungsempfehlungen herausgearbeitet.
Viele in der Tourismusplanung tätige Akteure haben den Handlungsbedarf
erkannt und setzen ihn bereits um. Sie verstärken ihre Angebote für einen
barrierefreien Tourismus. Im Ergebnis der Arbeit an der o. g. Studie hat sich die
Arbeitsgemeinschaft „Barrierefreie Reiseziele in Deutschland“ gebildet. Ihr gehören
inzwischen sieben Städte und Tourismusregionen an, die sich der Entwicklung des
barrierefreien Tourismus in Deutschland in besonderem Maße verschrieben
haben (siehe:
http://barrierefreie-reiseziele.org). Die Arbeitsgemeinschaft ist
Förderer der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. (DZT), die im Auftrag der
Bundesregierung für das Tourismusmarketing im Ausland zuständig ist. Die
Arbeitsgemeinschaft präsentiert auf der Website der DZT ausgewählte
barrierefreie Tourismusangebote in Deutschland, um noch mehr ausländische Touristen
auf dieses spezielle Segment aufmerksam zu machen. Das Ziel der
Barrierefreiheit im Tourismus ist eine kontinuierliche Aufgabe und kann nur schrittweise
erreicht werden. Es bedarf des Engagements aller am Tourismus beteiligten
Unternehmen und Einrichtungen (Länder, Regionen, Kommunen, touristische
Unternehmen, insbesondere das Gastgewerbe, Freizeitparks, Architekten, das
Bauwesen, der Verkehrsbereich usw.). Die Bundesregierung wird hierzu auch weiterhin
Anstöße geben und im Einzelfall Projekte fördern. Eine ständige
Kommunikation mit den verschiedenen Behindertenverbänden und Tourismusakteuren soll
zu weiteren Fortschritten beitragen.
Drucksache 17/2649 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode38. Welche Ergebnisse des Projektes „Gesunde und aktive Freizeit für Alle“
der Nationalen Koordinationsstelle Tourismus für Alle (NatKo) liegen der
Bundesregierung vor, und wird eine Förderung des Projektes über das Jahr
2010 hinaus angestrebt?
Das Bundesministerium für Gesundheit fördert das Projekt der Nationalen
Koordinierungsstelle Tourismus für Alle e. V. „Gesundheitsprävention für Alle!“
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010. Ziel des Projektes ist es, die
Barrierefreiheit im Gesundheitswesen weiter voranzutreiben. Ergebnisse liegen
bislang in Form eines Zwischenberichts für das Jahr 2009 vor. Darin wird
festgestellt, dass es noch großen Nachholbedarf bei der Informationsweitergabe von
speziellen barrierefreien Angeboten gibt. Über eine Förderung im nächsten Jahr
kann erst entschieden werden, wenn ein entsprechender Projektantrag vorliegt.
Zur Barrierefreiheit im Bereich öffentlicher Gaststätten
39. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der
Auswirkungen von § 4 Absatz 1 Nummer 2a des Gaststättengesetzes auf den
Anteil an barrierefreien Gaststätten vor?
Soweit das Gaststättengesetz (GastG) gemäß Artikel 125a Absatz 1 des
Grundgesetzes fortgilt, sind für dessen Vollzug die Länder zuständig. Zu den
Auswirkungen des Vollzugs des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a GastG liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
40. Welche Maßnahmen und Initiativen ergreift der Bund, um sicherzustellen,
dass auch nach der Überführung des Gaststättenrechts in die Kompetenz
der Länder Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von Gaststätten
verankert werden?
41. Geht der Bund davon aus, dass mit Inkrafttreten der UN-Konvention über
die Rechte von Menschen mit Behinderung eine mögliche
landesgesetzliche Verschlechterung der Regelungen zur Barrierefreiheit im
Gaststättenrecht die Vereinbarung der Vertragsstaaten – insbesondere Artikel 9 der
Konvention – verletzen würde?
Mit Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Schutz
und die Rechte behinderter Menschen sind deren Vorgaben auch für die
Landesgesetzgeber verbindlich. Die konkrete Umsetzung ist Sache der Länder. Nach
Auffassung der Bundesregierung können sich aus der bisherigen Regelung des
GastG keine inhaltlichen Vorgaben für den Landesgesetzgeber ergeben, soweit
dieser im Rahmen seiner neuen Kompetenz für das Recht der Gaststätten ein
eigenes Landesgaststättengesetz erlässt. Die Länder regeln bereits jetzt Vorgaben
zur Barrierefreiheit in ihren Landesbauordnungen. Bei Gaststätten handelt es
sich regelmäßig um bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnungen. Eine
künftig abschließende Regelung in den Landesbauordnungen würde keine
materielle Verschlechterung für Menschen mit Behinderung bedeuten.
42. Entsprechen die derzeitigen noch bestehenden bundesgesetzlichen
Regelungen zur Barrierefreiheit im Gaststättenrecht nach Auffassung der
Bundesregierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderung?
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, Satz 2 GastG wurde durch das BGG eingeführt.
In der amtlichen Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Ziel der Barrierefreiheit im Bereich der Gaststätten im Wesentlichen über die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2649Landesbauordnungen der Länder verfolgt wird. Die Regelung im GastG soll
diese bauordnungsrechtlichen Vorgaben flankieren (Bundestagsdrucksache
14/1720, S. 36). Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz
für das Recht der Gaststätten auf die Länder übergegangen. Eine Änderung des
§ 4 GastG durch den Bundesgesetzgeber ist damit ausgeschlossen. Inwieweit
bezogen auf Gaststätten Regelungen zur Barrierefreiheit im Gaststättenrecht
oder im Bauordnungsrecht getroffen werden, ist somit Sache der
Landesgesetzgeber. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]