[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Gökay Akbulut,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/215 –
Rückforderung, Tilgung und Erlass von Darlehensschulden aus der BAföG-
Förderung für Studierende
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die BAföG-Förderung (BAföG = Bundesausbildungsförderungsgesetz) für
Studierende wurde in den letzten 50 Jahren mehrfach angepasst. Die
Ausgestaltung reichte von einem Vollzuschuss bis zum Volldarlehen. Seit 2001
beträgt der rückzahlungspflichtige Darlehensanteil maximal 10 000 Euro und
seit September 2019 werden Restschulden nach 20 Jahren erlassen. Laut
früheren Gesetzeslagen konnte sich die individuelle Verschuldung auf mehrere
zehntausend Euro belaufen und der Rückzahlungszeitraum bis zu 30 Jahre
betragen. Nach letztem Stand (31. August 2021) wurden von über 19 000
beantragten Kooperations- und Härtefallerlassen auf Basis des zwischen dem
1. September 2019 und 2. März 2020 gültigen Wahlrechts bisher weniger als
die Hälfte bearbeitet und mehr als 3 600 dieser Anträge abgelehnt (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/32358).
Die Angst vor Verschuldung ist laut einer Studie des Forschungsinstituts für
Bildungs- und Sozialökonomie gegenwärtig ein gewichtiger Grund für die seit
2012 stetig rückläufigen Förderquoten. Forschende sehen in der möglichen
Umwandlung in eine Vollförderung einen notwendigen „Minimalschritt“ (vgl.
https://www.deutschlandfunk.de/staatliche-studienfoerderung-in-der-kritik-da
s-bafoeg-ist-100.html).
1. Wie vielen sogenannten BAföG-Altschuldnern, die zwischen dem
1. September 2019 und 2. März 2020 auf Basis des Wahlrechts
Kooperations- bzw. Härtefallerlasse beantragt haben, wurde bzw. wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung
a) diese Anträge bewilligt,
Innerhalb des von den Fragestellenden genannten Zeitraums konnten die
Darlehensnehmenden zunächst eine Erklärung abgeben, dass auch für sie der neue
§ 18 Absatz 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zur
Anwendung gelangen soll. Eine konkrete Antragstellung für den Härtefallerlass
(für den Kooperationserlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG ist ein geson-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/333
20. Wahlperiode 23.12.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 22. Dezember 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
derter Antrag nicht erforderlich) musste mit der Ausübung des Wahlrechts nicht
notwendigerweise bereits verbunden sein. Daher ist eine differenzierende
Zuordnung der Erklärungen zum Wahlrecht zu den jeweils insgesamt letztlich
ergangenen Kooperations- bzw. Härtefallerlassen nicht möglich. Zur Gesamtzahl
der von den Darlehensnehmenden mit dem Ziel eines Erlasses abgegebenen
Erklärungen zum Wahlrecht wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32358 verwiesen.
b) der maximale Rückzahlungszeitraum von 30 auf 20 Jahre verkürzt,
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Die eingegangenen
Erklärungen zur Wahlrechtsausübung werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA)
nicht danach differenzierend erfasst, ob die Erklärenden die nach neuem Recht
nur noch maximale Rückzahlungsdauer von 20 Jahren bereits überschritten
hatten oder nicht.
c) Restschulden in welcher Gesamthöhe endgültig erlassen?
Bis zum 9. Dezember 2021 wurden durch die Gewährung eines
Kooperationserlasses Restschulden in Höhe von insgesamt 24.837.614,44 Euro endgültig
erlassen. Im Rahmen der Stattgabe eines Härtefallerlasses wurden Restschulden
in Höhe von insgesamt 12.460.772,38 Euro erlassen. Die Angaben beziehen
sich auf sämtliche Erlassentscheidungen, unabhängig davon, ob sie im
Zusammenhang mit einer Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung neuen Rechts
erfolgten oder nicht.
2. Von wie vielen sogenannten BAföG-Altschuldnern, die zwischen dem
1. September 2019 und 2. März 2020 auf Basis des Wahlrechts
Kooperations- bzw. Härtefallerlasse beantragt haben, wurde bzw. wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung
a) diese Anträge nicht bewilligt,
Zu den Gründen, warum eine differenzierte Zuordnung der ablehnenden
Erlassentscheidungen zur Gruppe derjenigen, die als „Altschuldner“ ihr Wahlrecht
ausgeübt haben, nicht möglich ist, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Alle Darlehensnehmenden, die die Voraussetzungen für einen von Amts wegen
zu prüfenden „Kooperationserlass“ nicht erfüllen, können ggf. noch einen
„Härtefallerlass“ beanspruchen. Insofern kann (nur) die Zahl der insgesamt
erfolgten Ablehnungen eines Kooperationserlasses mit 1.835 Fällen und die eines
Härtefallerlasses mit 1.130 Fällen insgesamt beziffert werden (Stand jeweils:
9. Dezember 2021).
b) der maximale Rückzahlungszeitraum nicht von 30 auf 20 Jahre
verkürzt,
Zur Begründung, warum entsprechend differenzierte Daten nicht vorliegen,
wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
c) Restschulden in welcher Gesamthöhe nicht erlassen,
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Seitens des BVA wird
statistisch nur die Fallzahl der Ablehnungen erfasst.
d) in der Folge Restschulden in welcher Gesamthöhe in einer Summe zur
Rückzahlung eingefordert,
e) in der Folge bisher Restschulden in welcher Gesamthöhe in einer
Summe zurückgezahlt?
Die Fragen 2d und 2e werden im Zusammenhang beantwortet.
Daten dazu, in welchem Jahr jeweils in wie vielen Fällen
Darlehensrestschulden in einer Summe zurückgefordert oder zurückgezahlt wurden, liegen der
Bundesregierung nicht vor und lassen sich aus den beim BVA vorhandenen
Darlehensstatistikdaten auch nicht ermitteln.
3. Wie viele der sogenannten BAföG-Altschuldner, die zwischen dem
1. September 2019 und 2. März 2020 per Wahlrecht einen Antrag auf
Kooperations- bzw. Härtefallerlass stellten, haben nach Kenntnis der
Bundesregierung erstmals vor 1990 die Ausbildungsförderung bezogen
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/32358)?
a) Wie viele dieser Anträge wurden bisher bewilligt, abgelehnt oder
noch nicht beschieden?
b) Wie vielen dieser Antragstellenden wurde der maximale
Rückzahlungszeitraum von 30 auf 20 Jahre verkürzt bzw. nicht verkürzt?
c) In welcher Höhe wurden für diese Antragsgruppe bisher
Restschulden endgültig erlassen bzw. nicht erlassen?
d) In welcher Höhe wurden nach den Antragsablehnungen Restschulden
in einer Summe sofort zurückgefordert bzw. bisher zurückgezahlt?
Die Fragen 3 bis 3d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die bereits mit Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32358, insbesondere zu
Frage 1, erläuterten Gründe, warum eine entsprechende Aufschlüsselung der Daten
der im Zeitraum vor 1990 Geförderten nicht möglich ist, gelten entsprechend
erst recht auch für die erbetene spezifische Zuordnung solcher Daten zu
denjenigen „Altschuldnern“, die nach Ausübung ihres Wahlrechts nach § 66a
Absatz 7 BAföG einen Erlassantrag gestellt haben.
4. Wie viele der sogenannten BAföG-Altschuldner, die zwischen dem
1. September 2019 und 2. März 2020 per Wahlrecht einen Antrag auf
Kooperations- bzw. Härtefallerlass stellten, haben nach Kenntnis der
Bundesregierung erstmals zwischen 1990 und 2000 die
Ausbildungsförderung bezogen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32358)?
a) Wie viele dieser Anträge wurden bisher bewilligt, abgelehnt oder
noch nicht beschieden?
b) Wie vielen dieser Antragstellenden wurde der maximale
Rückzahlungszeitraum von 30 auf 20 Jahre verkürzt bzw. nicht verkürzt?
c) In welcher Höhe wurden für diese Antragsgruppe bisher
Restschulden endgültig erlassen bzw. nicht erlassen?
d) In welcher Höhe wurden nach den Antragsablehnungen Restschulden
in einer Summe sofort zurückgefordert bzw. bisher zurückgezahlt?
Die Fragen 4 bis 4d werden im Zusammenhang beantwortet.
Auch zu „Altschuldnern“ aus diesem Zeitraum liegen aus den bereits mit
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32358, insbesondere zu Frage 2, erläuterten Gründen
keine entsprechend aufschlüsselbaren Daten vor.
5. Wie viele der BAföG-Geförderten, die zwischen dem 1. September 2019
und 2. März 2020 per Wahlrecht einen Antrag auf Kooperations- bzw.
Härtefallerlass stellten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
erstmals seit 2001 die Ausbildungsförderung bezogen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/32358)?
a) Wie viele dieser Anträge wurden bisher bewilligt, abgelehnt oder
noch nicht beschieden?
b) Wie vielen dieser Antragstellenden wurde der maximale
Rückzahlungszeitraum von 30 auf 20 Jahre verkürzt bzw. nicht verkürzt?
c) In welcher Höhe wurden für diese Antragsgruppe bisher
Restschulden endgültig erlassen bzw. nicht erlassen?
d) In welcher Höhe wurden nach den Antragsablehnungen Restschulden
in einer Summe sofort zurückgefordert bzw. bisher zurückgezahlt?
Die Fragen 5 bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die zu den Fragen 1 bis 4 genannten Gründe, warum differenzierende
Aufschlüsselungen der Darlehensdaten von „Altschuldnern“ in Bezug auf eine
Ausübung des Wahlrechts nach § 66a Absatz 7 BAföG und beantragter
Kooperations- bzw. Härtefallerlasse nicht möglich sind, gelten auch für aus
erstmalig seit 2001 nach dem BAföG geförderte Rückzahlungsverpflichtete.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor.
6. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 aufgrund guter Leistungen bzw. schnellen Studiums Teilerlasse
in welcher Höhe erhalten (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?
Die von den Fragestellenden genannten Teilerlasse nach § 18b BAföG wurden
mit dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG) abgeschafft und wurden nur noch für Auszubildende
gewährt, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden hatten
und die restlichen Voraussetzungen erfüllten.
Übersicht zum Teilerlass Leistung
Jahr Fallzahl Betrag
in 1.000 Euro
Betrag
in 1.000 DM
1996 15.132 75.433,9
1997 21.563 88.522,4
1998 22.675 80.816,9
1999 21.091 58.737,5
2000 18.473 49.139,9
2001 16.223 43.074,2
2002 13.826 18.549
2003 12.006 16.083,3
2004 9.740 13.329,5
2005 8.816 11.700,9
2006 8.046 10.707,3
2007 8.413 11.491,3
2008 9.920 14.250,4
2009 11.595 17.178,1
2010 12.606 18.896,9
Jahr Fallzahl Betrag
in 1.000 Euro
Betrag
in 1.000 DM
2011 12.435 19.287,9
2012 13.883 21.231,1
2013 14.596 21.961,2
2014 15.606 23.031,7
2015 14.843 21.602,1
2016 16.792 24.786,3
2017 8.437 13.911,6
2018 1.004 1.676,7
2019 207 342,7
2020 57 79,6
Übersicht zum Teilerlass Studiendauer
Jahr Fallzahl Betrag
in 1.000 Euro
Betrag
in 1.000 DM
1996 8.398 28.782,7
1997 11.906 39.614,3
1998 12.042 40.391,9
1999 11.527 40.640,5
2000 10.036 35.493,4
2001 8.111 28.526
2002 6.524 11.794,7
2003 5.195 9.431,4
2004 3.663 3.720,4
2005 2.845 4.851,9
2006 2.580 4.455
2007 2.649 4.523
2008 3.036 5.279,1
2009 3.444 6.021,1
2010 3.783 6.533,5
2011 3.728 6.349,4
2012 4.266 7.697
2013 4.824 8.832,8
2014 5.131 9.359,8
2015 5.072 9.113,6
2016 4.856 8.668,9
2017 3.751 7.207,4
2018 713 1.549,2
2019 110 236,4
2020 53 120,3
7. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 aufgrund einmaliger oder vorzeitiger Rückzahlung Nachlasse
in welcher Höhe insgesamt erhalten (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?
Eine vorzeitige Rückzahlung nach § 18 Absatz 10 BAföG i. V. m. § 6 der
Verordnung über die Einziehung der nach dem BAföG geleisteten Darlehen kann
von Darlehensnehmenden sowohl als Komplettablösung zum
Rückzahlungsbeginn erfolgen, um dann den maximalen Nachlass beanspruchen zu können,
oder nach eigener Entscheidung auch erst im Laufe bereits begonnener
Rückzahlung in Raten. Ebenso sind wahlweise auch Teilablösungen des Darlehens
gegen Nachlass zu Rückzahlungsbeginn sowie während der
Rückzahlungsphase möglich. Eine Differenzierung der Daten zu gewährten Nachlässen nach
dem Zeitpunkt der Tilgungsleistung innerhalb der jeweiligen
Rückzahlungsdauer sowie nach vollständig oder nur teilweise erfolgten vorzeitigen
Rückzahlungen ist nicht möglich.
In der folgenden Übersicht können daher nur die Gesamtzahlen jeglicher im
jeweiligen Jahr gewährter Nachlässe sowie die jeweiligen
Nachlassgesamtsummen für den Zeitraum 1996 bis 2020 ausgewiesen werden.
Jahr Anzahl
vorzeitiger
Rückzahlungen gemäß
§ 18 Absatz 10
BAföG i. V. m.
§ 6 DarlehensV
Nachlasshöhe
in 1.000 Euro
Nachlasshöhe
in 1.000 DM
1996 56.081 243.442,8
1997 63.059 236.300,4
1998 76.281 250.219,8
1999 96.033 276.771,1
2000 85.522 208.822
2001 80.091 190.216,6
2002 77.581 86.744,2
2003 67.128 79.175,2
2004 60.659 74.059,1
2005 59.820 71.333,3
2006 54.354 63.766,1
2007 53.137 65.869,8
2008 56.782 73.866,8
2009 61.871 82.682,3
2010 78.138 109.893,3
2011 79.974 112.717,4
2012 75.783 107.067
2013 90.674 127.004
2014 93.094 134.817,8
2015 89.892 137.880,2
2016 91.220 149.242,9
2017 97.420 165.345
2018 101.647 174.846,8
2019 112.746 190.714,2
2020 123.779 177.432,2
8. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 Anträge auf einen endgültigen Erlass restlicher
Darlehensschulden in Form eines Kooperationserlasses gestellt (bitte jeweils nach
Jahren auflisten)?
a) Wie viele dieser Anträge wurden pro Jahr bewilligt bzw. abgelehnt?
b) In welcher Höhe wurden in diesem Zusammenhang
Darlehensschulden pro Jahr erlassen bzw. nicht erlassen?
Die Fragen 8 bis 8b werden im Zusammenhang beantwortet.
In der Zeit zwischen 1996 bis 2018 gab es die erst durch das 26. BAföGÄndG
eingeführte Möglichkeit des sog. Kooperationserlasses nach § 18 Absatz 12
Satz 1 BAföG noch nicht. Daher wurden bis dahin noch keine entsprechenden
Erlasse gewährt.
Da der Erlass nach § 18 Absatz 12 BAföG jeweils mit Erreichen des
maximalen Rückzahlungszeitraumes von 20 Jahren ohnehin von Amts wegen geprüft
und ggf. gewährt wird, ohne dass es eines vorherigen Antrages der
Darlehensnehmenden bedarf, sind nach Antrag und Antragszeitpunkt differenzierende
Daten nicht möglich. Im Jahr 2019 wurde in 286 Fällen ein sogenannter
„Kooperationserlass“ gewährt. Im Jahr 2020 waren es 1.944 Erlasse. Im Jahr
2019 wurden dabei Restschulden in Höhe von insgesamt 2.875.463 Euro und
im Jahr 2020 in Höhe von insgesamt 19.220.456 Euro erlassen.
c) In welcher Höhe wurden nach den Antragsablehnungen pro Jahr
Restschulden in einer Summe sofort zurückgefordert bzw. zurückgezahlt?
Daten dazu, in welchem Jahr jeweils in wie vielen Fällen
Darlehensrestschulden in einer Summe zurückgefordert oder zurückgezahlt wurden, liegen der
Bundesregierung nicht vor und lassen sich aus den beim BVA vorhandenen
Darlehensstatistikdaten auch nicht ermitteln.
9. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 Anträge auf einen endgültigen Erlass restlicher
Darlehensschulden in Form eines Härtefallerlasses gestellt (bitte jeweils nach
Jahren auflisten)?
a) Wie viele dieser Anträge wurden pro Jahr bewilligt bzw. abgelehnt?
b) In welcher Höhe wurden in diesem Zusammenhang
Darlehensschulden pro Jahr erlassen bzw. nicht erlassen?
Die Fragen 9 bis 9b werden im Zusammenhang beantwortet.
In der Zeit zwischen 1996 und 2018 gab es die erst durch das 26. BAföGÄndG
eingeführte Möglichkeit des sog. Härtefallerlasses nach § 18 Absatz 12 Satz 3
BAföG noch nicht. Auch Darlehenserlasse nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) konnten regelmäßig nicht ausgesprochen
werden, da die Gewährung einer Freistellung oder die Nutzung der
haushaltsrechtlichen Instrumente einer Stundung oder befristeten oder unbefristeten
Niederschlagung von Forderungen einem gänzlichen Erlass grundsätzlich vorgeht.
Im Jahr 2019 wurde in 32 Fällen ein Härtefallerlass gewährt. Dadurch wurden
Restschulden in Höhe von insgesamt 326.879 Euro erlassen. Im Jahr 2020
wurden in 1.089 Fällen Restschulden in Höhe von insgesamt rund 11 Mio. Euro
erlassen.
c) In welcher Höhe wurden nach den Antragsablehnungen pro Jahr
Restschulden in einer Summe sofort zurückgefordert bzw. zurückgezahlt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8c verwiesen.
10. Welche Darlehenssummen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit Einführung der Begrenzung der maximalen Rückzahlungshöhe auf
10 000 Euro pro Jahr aufgrund dieser Deckelung erlassen?
Der nachstehenden Übersicht kann der jeweilige Gesamterlassbetrag
entnommen werden, der in den Jahren seit der Einführung der
Darlehensrückzahlungsdeckelung für neu begonnene Ausbildungsabschnitte mit dem
Ausbildungsförderungsreformgesetz im Jahr 2001 aufgrund Beschränkung des
Rückzahlungsbetrages auf 10.000 Euro jeweils entstanden ist. Da die
Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Darlehensanteils an den BAföG-Leistungen an
Studierende jeweils erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des
geförderten Studiengangs einsetzt, werden Auswirkungen erst ab 2009 sichtbar.
Jahr Erlassene Darlehenssumme
in 1.000 Euro
2009 8,6
2010 7,6
2011 64,7
2012 244
2013 481
2014 654
2015 1.037,5
2016 1.645,5
2017 2.438,1
2018 6.951,2
2019 9.413,1
2020 144.330,2
11. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Differenz
zwischen der Summe der ausgezahlten Darlehen und der Summe der zu
erwartenden Rückzahlungen aufgrund der Deckelung der maximalen
Rückzahlungssumme auf 10 000 Euro?
Die Erlassbeträge, die bis zum Jahr 2020 bei den Darlehensnehmenden
tatsächlich entstanden sind, weil diese mit ihren Rückzahlungen in dem jeweiligen
Jahr die Deckelungsgrenze erreicht haben, sind in der Übersicht zu Frage 10
ausgewiesen. Die Differenz, die sich als Effekt der Deckelungsgrenze auf die
aktuelle Gesamtzahl aller insgesamt noch ausstehenden Rückzahlungsbeträge
im weiteren Tilgungsverlauf ergäbe, wenn jeweils die maximale
Rückzahlungssumme von 10.000, bzw. seit dem 1. September 2020 10.010 Euro erreicht
würde, lässt sich nicht beziffern, weil dem BVA eine differenzierende
Auswertung der Darlehensrückflüsse sowie bestehender Forderungen nach
gedeckeltem bzw. ungedeckeltem Darlehen nicht möglich ist. Zu der Gesamtsumme
aller noch ausstehenden Darlehensforderungen wird auf die
Vermögensrechnung des Bundes für das Jahr 2020 verwiesen, die auf der Website des
Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht ist.
12. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 Darlehensrückzahlungen in welcher Gesamtsumme bzw. in
welchem Pro-Kopf-Durchschnitt geleistet (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Eine Verlaufsstatistik, über die allein sich die jeweiligen individuellen
Tilgungsverläufe über mehrere Jahre hinweg so auswerten ließen, dass die
Tilgungsrückflüsse in jedem Kalenderjahr exakt bestimmten Darlehensnehmenden
zugeordnet werden können, gibt es nicht. Es ist daher nicht bekannt, inwieweit
Tilgungsleistungen, die in einem Kalenderjahr vereinnahmt werden, ggf. von
denselben Darlehensnehmenden stammen wie die in anderen Kalenderjahren.
Die bloße Gegenüberstellung der jeweils verfügbaren Fallzahlen (aller BAföG-
Darlehensnehmenden, die sich jeweils in diesen Jahren in der
Rückzahlungsphase befanden) mit den Rückflüssen aus BAföG-Forderungen insgesamt in
den jeweiligen Kalenderjahren hätte daher keine annähernd realitätsnahe
Aussagekraft für die konkrete Fragestellung, zumal von den im
Betrachtungszeitraum Rückzahlenden aufgrund der etlichen in den Jahrzehnten seit Einführung
des BAföG erfolgten Anhebungen der Förderungssätze und -konditionen selbst
sowie auch aufgrund der Änderungen der Rückzahlungskonditionen jeweils
höchst unterschiedliche Darlehenssummen zu tilgen sind. Diese sind als solche
nicht miteinander vergleichbar und daher auch nicht sinnvoll als
durchschnittliche Rückzahlungssumme darstellbar. Die jährlichen Gesamteinnahmen aus
Darlehensrückzahlungen im fraglichen Zeitraum stellen sich wie folgt dar:
Jahr Gesamteinnahmen Bund
in 1.000 Euro
1996 315.780
1997 338.124
1998 369.709
1999 417.685
2000 378.864
2001 372.780
2002 348.828
2003 318.512
2004 290.063
2005 274.845
2006 249.680
2007 245.619
2008 256.575
2009 273.744
2010 307.400
2011 319.638
2012 327.248
2013 351.583
2014 369.441
2015 402.960
2016 429.161
2017 477.809
2018 535.338
2019 622.748
2020 727.566
13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen des
Bundes aus Darlehensrückzahlungen von BAföG-Geförderten nach
Abzug von Verwaltungskosten etc. seit 1996 (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
In der folgenden Übersicht sind die jeweiligen Einnahmen des Bundes aus
Darlehensrückzahlungen reduziert um den Verwaltungskostenanteil dargestellt.
Jahr Gesamteinnahmen
in 1.000 Euro
1996 308.517
1997 329.840
1998 360.134
1999 406.950
2000 369.241
2001 363.647
2002 340.072
2003 310.581
2004 283.363
Jahr Gesamteinnahmen
in 1.000 Euro
2005 267.452
2006 242.165
2007 239.405
2008 249.442
2009 267.229
2010 300.975
2011 313.821
2012 319.590
2013 343.004
2014 362.828
2015 396.271
2016 422.166
2017 471.120
2018 528.807
2019 616.707
2020 721.891
14. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben des
Bundes für BAföG- bzw. Darlehensauszahlungen seit 1996 (bitte jeweils
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die folgende Übersicht weist jeweils die Gesamtausgaben des Bundes für das
BAföG in den Jahren des fraglichen Zeitraums aus sowie jeweils die
Gesamthöhe der in diesen Jahren erfolgten Darlehensauszahlungen an Studierende.
Jahr Gesamtausgaben
BAföG Bund
in Mio. Euro
Darlehensauszahlungen
in Mio. Euro
1996 904 344
1997 801 295
1998 780 284
1999 796 276
2000 822 287
2001 1.044 353
2002 1.267 431
2003 1.319 428
2004 1.373 442
2005 1.442 466
2006 1.446 474
2007 1.416 462
2008 1.503 491
2009 1.733 580
2010 1.859 621
2011 2.085 701
2012 2.173 749
2013 2.177 734
2014 2.065 699
20151 3.073 1.054
2016 2.870 1.000
2017 2.977 1.039
2018 2.730 960
Jahr Gesamtausgaben
BAföG Bund
in Mio. Euro
Darlehensauszahlungen
in Mio. Euro
2019 2.617 918
2020 2.904 1.063
1 Seit 1. Januar 2015 vollständige Übernahme der Geldleistungen nach dem BAföG durch den
Bund.
15. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 wie viele Anträge auf Freistellung von der
Rückzahlungsverpflichtung gestellt, und welcher Prozentsatz dieser Anträge wurde positiv
bzw. negativ beschieden (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?
In der nachfolgenden Übersicht über die in den betreffenden Jahren jeweils
insgesamt gewährten Freistellungen sind sowohl Erst- als auch
Folgefreistellungen enthalten. Die jeweiligen Gesamtzahlen schließen dabei neben
vollständigen Freistellungen von der Rückzahlungsverpflichtung auch die Fälle einer
nach § 18a BAföG ebenfalls möglichen lediglich teilweisen Freistellung ein,
bei denen eine Zahlungsverpflichtung zwar weiter aufrechterhalten wird, aber
nur noch mit betragsmäßig verminderten Raten. Eine weitergehende
Differenzierung nach Fallzahlen vollständiger Freistellung einerseits und nur teilweiser
Freistellung andererseits ist nicht möglich. Die prozentual ausgewiesenen
Bewilligungen sowie Ablehnungen können sich dabei ggf. auf bereits früher
gestellte Anträge beziehen.
Jahre Gesamtanzahl
Freistellungsanträge nach
§ 18a BAföG
Davon
Stattgaben
in Prozent
Davon
Ablehnungen
in Prozent
1996 78.925 87 13
1997 81.464 87 13
1998 96.297 88 12
1999 99.013 89 11
2000 102.026 89 11
2001 99.406 91 9
2002 98.146 92 8
2003 107.222 92 8
2004 111.870 92 8
2005 116.100 92 8
2006 116.199 92 8
2007 108.975 93 7
2008 113.579 92 8
2009 123.724 93 7
2010 141.798 94 6
2011 121.633 93 7
2012 137.401 94 6
2013 110.694 91 9
2014 126.378 93 7
2015 124.244 93 7
2016 76.717 91 9
2017 82.652 88 12
2018 105.583 89 11
2019 94.132 86 14
2020 103.710 86 14
16. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 wie viele Anträge auf verminderte Raten gestellt, und welcher
Prozentsatz dieser Anträge wurde positiv bzw. negativ beschieden (bitte
jeweils nach Jahren auflisten)?
Entsprechend differenzierte Daten liegen der Bundesregierung nicht vor;
insoweit wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Wie viele BAföG-Geförderte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1996 wie viele Anträge auf Stundung fälliger Darlehensraten
gestellt, und welcher Prozentsatz dieser Anträge wurde positiv bzw. negativ
beschieden (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?
Im Folgenden wird unterstellt, dass nicht nach der Art der Anträge („wie“),
sondern nach der Gesamtzahl gefragt wird („wie viele“). Die Übersicht weist
jeweils die Gesamtanzahl der beantragten Stundungen sowie die prozentualen
Anteile sowohl der jeweils bewilligten als auch der abgelehnten
Stundungsanträge im jeweiligen Jahr aus. Die prozentual ausgewiesenen Bewilligungen
sowie Ablehnungen können sich dabei ggf. auf bereits früher gestellte Anträge
beziehen. In den Gesamtzahlen sind jeweils sowohl Erst- als auch
Folgestundungen enthalten.
Jahre Gesamtanzahl
Stundungsanträge nach
§ 59 BHO
Davon
Stattgaben
in Prozent
Davon
Ablehnungen
in Prozent
1996 9.391 83 17
1997 9.949 83 17
1998 12.885 82 18
1999 12.911 82 18
2000 15.224 83 17
2001 16.311 85 15
2002 16.176 86 14
2003 20.488 88 12
2004 20.522 88 12
2005 23.269 87 13
2006 23.788 88 12
2007 22.043 89 11
2008 23.731 89 11
2009 25.859 89 11
2010 26.271 88 12
2011 22.708 88 12
2012 19.396 88 12
2013 20.901 82 18
2014 16.876 82 18
2015 18.514 83 17
2016 12.316 75 25
2017 15.787 72 28
2018 21.074 72 28
2019 24.998 68 32
2020 23.415 64 36
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ISSN 0722-8333]